RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2024 GeschäftszahlW237 2275055-1 Spruch, W237 2275055-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Marti
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheiden vom 19.04.2023 und 05.05.2023 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) gegenüber der Beschwerdeführerin für die Zeit von insgesamt 05.04.2023 bis 30.05.2023 den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe aus. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich ohne Angabe triftiger Gründe geweigert habe, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bei einem näher genannten sozialökonomischen Betrieb teilzunehmen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Bescheide eine näher begründete Beschwerde. 2.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2023 wies das AMS diese Beschwerde mit näherer Begründung ab. 2.
- Nach Stellung eines Vorlageantrags durch die Beschwerdeführerin legte das AMS die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt am 13.07.2023 dem Bundesverwaltungs-gericht vor. 2.
- Am 19.12.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin statt, in der die Beschwerdeführerin zu den näheren fallrelevanten Umständen befragt und dazu eine Zeugin gehört wurde. 2.
- Mit Schreiben vom 03.01.2024 zog die Beschwerdeführerin die gegen die „Bescheide vom 19.04.2023 sowie 05.05.2023 betreffend Verlustes der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 05.
- bis 22.05 sowie 23.
- bis 30.05.2023 eingebrachte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zurück“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin zog am 03.01.2024 ihre Beschwerde gegen die Bescheide des AMS vom 19.04.2023 und 05.05.2023 zurück. Sie hat kein Interesse mehr an einer Sachentscheidung über ihre Beschwerde.
- Beweiswürdigung: Es besteht kein Zweifel daran, dass das eigenhändig unterschriebene, dem Bundesverwaltungsgericht per Fax übermittelte Schreiben vom 03.01.2024, in dem die Zurückziehung der Beschwerde explizit zum Ausdruck kommt, von der Beschwerdeführerin stammt. Aus der erklärten Beschwerdezurückziehung geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin kein Interesse an einer Sachentscheidung über ihre Beschwerde mehr hat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.3.
- Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 7 VwGVG, K 5 ff.).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
- Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die Beschwerdeführerin die Zurückziehung ihrer Beschwerde mit Schreiben vom 03.01.2024 klar zum Ausdruck gebracht hat und somit keine verwaltungsgerichtliche Entscheidung über ihre Beschwerde mehr wünscht; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen. Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W237.2275055.1.00