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{'item': 'W237 2277938-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2024 GeschäftszahlW237 2277938-1 Spruch, W237 2277938-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit – im zweiten Rechtsgang ergangenem – Bescheid vom 12.07.2023 sprach das Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden: AMS) gegenüber der Beschwerdeführerin für die Zeit von 18.11.2021 bis 02.01.2022 den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe aus. Begründend führte es aus, dass die Beschwerdeführerin eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei einer näher genannten Detektei nicht angenommen bzw. die Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Gründe für die Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 2. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 30.07.2023 gegen diesen Bescheid Beschwerde. Inhaltlich führte sie zusammengefasst aus, dass sie die ihr vom AMS vorgeworfene Vereitelungshandlung nicht gesetzt habe. Das AMS gehe im Verfahren fälschlicherweise davon aus, dass es ihr beim gegenständlichen Vorstellungsgespräch um das zu erwartende Einkommen gegangen sei bzw. sie deshalb die Stelle abgelehnt habe. Tatsächlich sei das Bewerbungsgespräch seitens des potenziellen Dienstgebers abgebrochen worden, als sie eine von der Pensionsversicherungsanstalt bewilligte Rehabilitationsmaßnahme zur Sprache gebracht habe. 3. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 12.09.2023 vor. Am 19.12.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin statt, in der die Beschwerdeführerin zu den genauen Umständen des Vorstellungsgesprächs bezüglich des verfahrensgegenständlichen Stellenangebots näher befragt wurde; der erkennende Senat hörte weiters eine (zum Zeitpunkt des Bewerbungsgesprächs) personalverantwortliche Mitarbeiterin des potenziellen Dienstgebers als Zeugin. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin hat Berufserfahrung als Ordinationshilfe und war zuletzt von 16.05.2014 bis 20.11.2015 anwartschaftsbegründend als Angestellte beschäftigt. Seit 21.11.2015 bezieht sie überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und seit 16.05.2017 Notstandshilfe (wiederholt unterbrochen durch Krankengeldbezüge). 1.2. Im Jahr 2021 litt die Beschwerdeführerin unter orthopädischen Beschwerden. Mit Schreiben vom 19.10.2021 bewilligte die Pensionsversicherungsanstalt der Beschwerdeführerin ambulante orthopädische Rehabilitation für die Dauer von sechs Wochen für 60 Therapiestunden. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 11.11.2021, dass ihr – aus organisatorischen und finanziellen Gründen – stattdessen eine stationäre Rehabilitation bewilligt werde; sie erhielt daraufhin seitens der Pensionsversicherungsanstalt die telefonische Auskunft, dass dieses Ansuchen voraussichtlich bewilligt werde. Mit Schreiben vom 17.11.2021 teilte die Pensionsversicherungsanstalt der Beschwerdeführerin mit, dass die Erledigung vom 19.10.2021 als gegenstandslos zu betrachten sei und sie über die Erledigung des neuen Antrags ein gesondertes Schreiben erhalte. Mit Schreiben vom 23.11.2021 bewilligte die Pensionsversicherungsanstalt der Beschwerdeführerin einen 22-tägigen Aufenthalt in einem näher genannten Rehabilitationszentrum; mit Schreiben vom 03.12.2021 wurde der Rehabilitationsaufenthalt konkret für die Zeit von 27.01.2022 bis 17.02.2022 genehmigt, was die Beschwerdeführerin auch in Anspruch nahm. 1.3. Mit Schreiben vom 12.11.2021 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS nachstehendes Stellenangebot übermittelt: „ XXXX in XXXX sucht zum ehest möglichen Eintritt„ römisch 40 in römisch 40 sucht zum ehest möglichen Eintritt 4 COVID 19 Tester (m/w/

  1. d)für die Teststraße in XXXX 4 COVID 19 Tester (m/w/
  2. d)für die Teststraße in römisch 40 Jobbeschreibung: * Durchführung von Covid19-Tests (Rachen-/Nasenabstrich- sowie Gurgeltests) * Übergabe der Proben an Ansprechpartner_innen * Sie werden selbst regelmäßig auf Covid19 getestet Voraussetzung (eine der folgenden Ausbildungen): * Ordinationsassistent/in * Zahnarztassistent/in Arbeitszeit: * Vollzeit nach Absprache Arbeitsort: XXXX römisch 40 Bezahlung: * 15€ brutto / Stunde - komplette Schutzkleidung wird zur Verfügung gestellt und regelmäßige Testung auf Covid19! Bewerbungen von älteren Mitarbeitern (m/w/
  3. d)Herzlich Willkommen! Bewerbung: XXXX .atBewerbung: römisch 40 .at ! KEINE VORSPRACHEN IM BETRIEB OHNE TERMINVEREINBARUNG ! Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung! XXXX römisch 40 Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stellen als COVID 19 Tester (m/w/
  4. d)für die Teststraße in XXXX beträgt 15,00 EUR brutto pro Stunde.Das Mindestentgelt für die Stellen als COVID 19 Tester (m/w/
  5. d)für die Teststraße in römisch 40 beträgt 15,00 EUR brutto pro Stunde. […]“ 1.3.1. Die Beschwerdeführerin hatte ein Interesse an der Erlangung der ausgeschriebenen Stelle und verfasste umgehend eine formgerechte schriftliche Bewerbung, die sie an die im Stellenangebot angeführte E-Mail-Adresse schickte. Sie wurde sodann für den 16.11.2021 zu einem Vorstellungsgespräch in die Räumlichkeiten des genannten Dienstgebers eingeladen. 1.3.2. Die Beschwerdeführerin erschien zu diesem Termin pünktlich und wurde von einer für Personalmanagement verantwortlichen Mitarbeiterin des potenziellen Dienstgebers in Empfang genommen. Der Beschwerdeführerin wurden mehrere Zettel (Datenblätter, Sicherheitshinweise, Einverständniserklärungen, Hygienevorschriften) ausgehändigt, die sie allein in einem Raum durchlas und entsprechend befüllte. Nach einigen Minuten betraten die personalverantwortliche Mitarbeiterin sowie ein für die Geschäftsführung des Unternehmens arbeitender Assistent den Raum, um das inhaltliche Vorstellungsgespräch mit der Beschwerdeführerin zu führen. Die Mitarbeiterin erläuterte der Beschwerdeführerin in den folgenden Minuten die als Covid-19-Testerin zu erfüllenden Aufgaben und erklärte Arbeitsablauf, grobe Dienstpläne sowie Hygienevorschriften; die Beschwerdeführerin verfolgte diese Erklärungen aufmerksam und erklärte, alles verstanden zu haben. Der Beschwerdeführerin wurde daraufhin die Gelegenheit gegeben, selbst die ausgeschriebene Stelle bzw. ihre Arbeitsaufnahme betreffende Umstände anzusprechen. Sie wies darauf hin, dass ihr für die Dauer von sechs Wochen eine ambulante orthopädische Rehabilitation bewilligt worden sei, sie allerdings bereits eine mündliche Zusage dafür habe, dass diese in eine dreiwöchige stationäre Rehabilitation umgewandelt werde. Daraufhin übernahm der anwesende Angestellte des Unternehmens die Gesprächsführung und fragte die Beschwerdeführerin in ungeduldigem Tonfall, ob sie dies dem AMS bereits gemeldet habe. Sie verneinte diese Frage unter Hinweis darauf, dass die Zusage für die stationäre Rehabilitation bislang nur mündlich erfolgt sei. Der Mitarbeiter beendete sodann mit den Worten „Dann ist ja das Ganze hier hinfällig“ oder einer gleichartigen Wortfolge abrupt das Gespräch und gab klar zu erkennen, dass das Dienstverhältnis nicht zustande kommen werde. Die Beschwerdeführerin nahm in weiterer Folge ihre Jacke und ihren Rucksack und fragte vor ihrer Verabschiedung ergänzend aus Interesse, wie hoch der Verdienst gewesen wäre; dieser wurde ihr mit 500,– € für eine stundenweise Teilzeitbeschäftigung angegeben. Die Gesprächspartner verabschiedeten sich und gingen auseinander. Nachfolgend fand keine weitere Kontaktaufnahme zwischen der Beschwerdeführerin und dem potenziellen Dienstgeber – der im Herbst 2021 mehrfach nach Covid-19-Tester:innen suchte und mit bis zu 50 bis 80 Bewerber:innen pro Tag Bewerbungsgespräche führte – statt. 1.4. Bislang nahm die Beschwerdeführerin keine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung auf. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die unter Pkt. II.1.1. getroffenen Feststellungen zu den letzten Beschäftigungen und zum Leistungsbezug der Beschwerdeführerin fußen auf einer im Verwaltungsakt aufliegenden Darstellung des Versicherungsverlaufs sowie ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung am 19.12.2023.2.1. Die unter Pkt. römisch zwei.1.1. getroffenen Feststellungen zu den letzten Beschäftigungen und zum Leistungsbezug der Beschwerdeführerin fußen auf einer im Verwaltungsakt aufliegenden Darstellung des Versicherungsverlaufs sowie ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung am 19.12.2023. 2.2. Die Korrespondenz der – unstrittig im Jahr 2021 unter orthopädischen Beschwerden leidenden – Beschwerdeführerin mit der Pensionsversicherungsanstalt bezüglich der letztlich vom 27.01.2022 bis 17.02.2022 stattgefundenen stationären Rehabilitation liegt vollinhaltlich im Verwaltungsakt auf. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie kurz nach ihrem Schreiben an die Pensionsversicherungsanstalt vom 11.11.2021 die telefonische Zusage für eine stationäre Rehabilitation erhalten habe, war mit Blick auf ihre diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Verfahren und den schriftlichen Widerruf der ambulanten Rehabilitation am 17.11.2021 glaubhaft. Dass die Beschwerdeführerin die ihr bewilligte stationäre Rehabilitation im genannten Zeitraum schließlich wahrnahm, ist unstrittig. 2.3. Das Stellenangebot des darin angeführten Sicherheitsunternehmens liegt im Verwaltungsakt auf. Unstrittig ist weiters, dass die Beschwerdeführerin eine formgerechte schriftliche Bewerbung an die vorgesehene E-Mail-Adresse schickte, für den 16.11.2021 zu einem Vorstellungsgespräch in die Räumlichkeiten des potenziellen Dienstgebers eingeladen wurde und dort pünktlich erschien. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin ein tatsächliches Interesse an der Erlangung der ausgeschriebenen Stelle hatte, fußt auf ihrer diesbezüglich gezeigten Haltung in der mündlichen Verhandlung bzw. ihrer für den erkennenden Senat glaubhaften Aussage dazu; auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin noch in der Verabschiedung im Bewerbungsgespräch – nachdem bereits klar war, dass das Dienstverhältnis aufgrund ihrer anstehenden Rehabilitation nicht zustande kommen würde – nach dem Verdienst fragte, stellt ein Indiz für ihr tatsächliches Interesse an der Erlangung der gegenständlichen Beschäftigung dar. Die belangte Behörde zeigte im Verfahren schließlich keine Umstände auf, die zu einer anderen Feststellung Anlass böten. Was den Verlauf des Vorstellungstermins bzw. -gesprächs am 16.11.2021 anbelangt, folgt das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich der Darstellung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Diese deckt sich nicht nur mit ihren bisherigen Angaben im gesamten Verfahren dazu, sondern wird auch durch die Aussage der als Zeugin befragten personalverantwortlichen Mitarbeiterin des potenziellen Dienstgebers bestätigt. Die Zeugin konnte sich zwar – nach über zwei Jahren und angesichts der in der Verhandlung glaubhaft angegebenen Vielzahl an geführten Bewerbungsgesprächen nachvollziehbarerweise – nicht an die Beschwerdeführerin und das Vorstellungsgespräch mit ihr erinnern, doch stimmt der von ihr geschilderte Ablauf eines typischen Vorstellungsgesprächs im Herbst 2021 mit den Angaben der Beschwerdeführerin überein. Weiters bestätigte die Zeugin, dass bei den Bewerbungsgesprächen häufig ein junger Assistent der Geschäftsführung des Unternehmens dabei war, der in seiner Kommunikation mit Bewerber:innen kurz angebunden und sehr direkt sein konnte. Insgesamt kamen sohin im Laufe der Verhandlung keine Zweifel an den Angaben der Beschwerdeführerin zum Vorstellungsgespräch auf. Insofern wird auch die Beendigung dieses Gesprächs durch den Geschäftsführungsassistenten mit der genannten Wortfolge entsprechend der Darstellung der Beschwerdeführerin festgestellt (angesichts der evidenten Unschärfen bei der wortwörtlichen Wiedergabe von Gesprochenem wird alternativ eine vergleichbare Wortfolge desselben Inhalts festgestellt). 2.4. Dass die Beschwerdeführerin bislang keine neue berufliche Beschäftigung aufnahm, ergibt sich aus ihren eigenen Aussagen in der mündlichen Verhandlung. 3. Rechtliche Beurteilung: Der angefochtene (im zweiten Rechtsgang ergangene) Bescheid datiert auf den 12.07.2023 und wurde der Beschwerdeführerin frühestens am selben Tag zugestellt. Die am 31.07.2023 beim AMS persönlich abgegebene Beschwerde ist gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.Der angefochtene (im zweiten Rechtsgang ergangene) Bescheid datiert auf den 12.07.2023 und wurde der Beschwerdeführerin frühestens am selben Tag zugestellt. Die am 31.07.2023 beim AMS persönlich abgegebene Beschwerde ist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG rechtzeitig. Zu A) 3.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. […] Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
  2. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039).3.
  3. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244; 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244; 29.01.2014, 2013/08/0265). 3.2.
  4. Voraussetzung für die Erfüllung des Vereitelungstatbestands ist somit, dass es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem sozialökonomischen Betrieb oder einem gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln, vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.2.
  5. Voraussetzung für die Erfüllung des Vereitelungstatbestands ist somit, dass es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem sozialökonomischen Betrieb oder einem gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln, vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). 3.2.1.
  6. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potenziellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.2.1.
  7. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potenziellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Das Gesetz überlässt es der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung u.ä.) mit dem potenziellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dies nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen. Dies kann nach den Umständen durchaus auch umgehende Bemühungen der arbeitslosen Person erfordern (VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potenziellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potenziellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.1.
  8. Die Beschwerdeführerin machte keine Einwände hinsichtlich der Zumutbarkeit der ihr zugewiesenen Beschäftigung geltend. Diesbezügliche Bedenken kamen im Verfahren auch nicht hervor, zumal die Beschwerdeführerin – trotz ihrer aufgrund orthopädischer Beschwerden bewilligten Rehabilitationen im maßgeblichen Zeitraum – auch keine gesundheitlichen Einschränkungen ins Treffen führte, die Anlass zur Annahme einer Unzumutbarkeit der Beschäftigung geboten hätten. Betreffend die gebotene Entlohnung als Covid-19-Testerin ist festzuhalten, dass als angemessene Entlohnung gemäß § 9 Abs. 2 AlVG grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung gilt. Der Berufs- bzw. Entgeltschutz gemäß § 9 Abs. 3 AlVG gilt nur für eine bestimmte Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld. Bei Bezug von Notstandshilfe besteht jedoch kein individueller Entgeltschutz mehr und ist nur mehr das nach dem Kollektivvertrag gebührende Entgelt für die konkret zugewiesene Beschäftigung als Zumutbarkeitskriterium relevant (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  9. Lfg. [Juni 2021], § 9 AlVG, Rz 234).Betreffend die gebotene Entlohnung als Covid-19-Testerin ist festzuhalten, dass als angemessene Entlohnung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung gilt. Der Berufs- bzw. Entgeltschutz gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AlVG gilt nur für eine bestimmte Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld. Bei Bezug von Notstandshilfe besteht jedoch kein individueller Entgeltschutz mehr und ist nur mehr das nach dem Kollektivvertrag gebührende Entgelt für die konkret zugewiesene Beschäftigung als Zumutbarkeitskriterium relevant vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  10. Lfg. [Juni 2021], Paragraph 9, AlVG, Rz 234). Im vorliegenden Fall befand sich die Beschwerdeführerin zum maßgeblichen Zeitraum im Notstandshilfebezug, somit kam ihr nur noch der sogenannte „generelle“ Entgeltschutz zugute. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass das in dem Stellenvorschlag angegebene Entgelt nicht dem Mindestgrundgehalt des anwendbaren Kollektivvertrags entsprochen hätte und somit als eine die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung von vornherein ausschließende Entlohnung zu beurteilen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist ergänzend auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach sich aus der Systematik und dem Zweck der §§ 9 und 10 AlVG ergibt, dass Leistungsbezieher allgemein dazu angehalten sind, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden. Die Beschwerdeführerin war daher jedenfalls dazu verhalten, eine ihr gemäß § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen, auch wenn sich daraus für sie eine finanzielle Schlechterstellung im Vergleich zum Leistungsbezug ergeben hätte (vgl. VwGH 04.09.2013, 2012/08/0076 mwH).Im vorliegenden Fall befand sich die Beschwerdeführerin zum maßgeblichen Zeitraum im Notstandshilfebezug, somit kam ihr nur noch der sogenannte „generelle“ Entgeltschutz zugute. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass das in dem Stellenvorschlag angegebene Entgelt nicht dem Mindestgrundgehalt des anwendbaren Kollektivvertrags entsprochen hätte und somit als eine die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung von vornherein ausschließende Entlohnung zu beurteilen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist ergänzend auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach sich aus der Systematik und dem Zweck der Paragraphen 9 und 10 AlVG ergibt, dass Leistungsbezieher allgemein dazu angehalten sind, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden. Die Beschwerdeführerin war daher jedenfalls dazu verhalten, eine ihr gemäß Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen, auch wenn sich daraus für sie eine finanzielle Schlechterstellung im Vergleich zum Leistungsbezug ergeben hätte vergleiche VwGH 04.09.2013, 2012/08/0076 mwH). 3.2.1.
  11. Der Vermittlungsvorschlag hat somit den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen.3.2.1.
  12. Der Vermittlungsvorschlag hat somit den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen. 3.2.
  13. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Annahme der Kausalität aus, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020). Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. u.v. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, mwN.).3.2.
  14. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Annahme der Kausalität aus, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden vergleiche VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020). Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche u.v. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, mwN.). 3.2.2.
  15. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die sich abzeichnende, zeitnahe stationäre Rehabilitation im Ausmaß von drei Wochen in ihrem Vorstellungsgespräch war ursächlich dafür, dass sie die ausgeschriebene Stelle nicht erhielt, weil der – in dieser Situation entscheidende – Mitarbeiter des potenziellen Dienstgebers nach dieser Aussage der Beschwerdeführerin das Vorstellungsgespräch und damit den Bewerbungsprozess abbrach. Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass – anders als dies die belangte Behörde im vorangegangenen Verfahren noch angenommen hatte – nicht die (erst im Zuge der Verabschiedung gestellte) Frage nach dem Gehalt bzw. die darauf gegebene Antwort ausschlaggebend für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war. 3.2.2.
  16. Der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichts vermag allerdings nicht zu sehen, dass die Beschwerdeführerin billigend in Kauf genommen hätte, die angebotene Stelle durch ihren Hinweis auf die anstehende Rehabilitation nicht zu erhalten: So hatte die Beschwerdeführerin Interesse am Erlangen der angebotenen Beschäftigung und verhielt sich – vom Verfassen und Absenden der Bewerbung über die Kontaktaufnahme mit dem potenziellen Dienstgeber bis inklusive des Vorstellungsgesprächs – dementsprechend bewerbungsadäquat. Nach den getroffenen Feststellungen wies sie den potenziellen Dienstgeber lediglich bei dazu passender Gelegenheit im Bewerbungsgespräch auf eine konkret in Aussicht stehende Abwesenheit von drei Wochen aus gesundheitlichen Gründen hin. Dabei ist zu betonen, dass sie weder den Fokus auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen legen wollte noch die Rehabilitation in den Vordergrund des Vorstellungsgesprächs rückte (anders zB VwGH 04.04.2002, 2002/08/0051). Die Beschwerdeführerin stellte auch nicht eine bloß vage in Aussicht stehende Rehabilitation in den Raum, sondern informierte den potenziellen Dienstgeber über eine sich angesichts der telefonischen Zusage durch die Pensionsversicherungsanstalt schon konkret abzeichnende Abwesenheit in naher Zukunft (bereits mit Schreiben vom nächsten Tag wurde die zunächst bewilligte ambulante Rehabilitation als gegenstandslos erklärt und der Beschwerdeführerin in weiterer Folge die stationäre Rehabilitation bewilligt). Nach Lage des vorliegenden Falles ist damit der Hinweis der Beschwerdeführerin als üblicher Vorgang in einem Bewerbungsgespräch zu beurteilen, einen (potenziellen) Arbeitgeber von einer in Aussicht stehenden Abwesenheit im Ausmaß von wenigen Wochen zu verständigen, zumal dies eine gerade für die Phase des Arbeitsbeginns bzw. einer Einschulung bedeutende Information für einen Dienstgeber darstellt. Selbst wenn im Herbst 2021 notorisch eine hohe Nachfrage nach Covid-19-Tester:innen bestand und der Beschwerdeführerin das Interesse des potenziellen Dienstgebers an einer schnellen Einstellung bzw. Verfügbarkeit ihrer Arbeitskraft bewusst sein musste, hatte sie – wie sich gerade im vorliegenden Fall zeigte – keineswegs unbedingt damit zu rechnen, die angebotene Stelle wegen der Bekanntgabe einer zeitnah anstehenden Abwesenheit von drei Wochen nicht zu erhalten: So erinnerte sich die in der Verhandlung als Zeugin befragte, für Personalmanagement verantwortliche Mitarbeiterin des potenziellen Dienstgebers zwar nicht an das konkrete Vorstellungsgespräch mit der Beschwerdeführerin, gab jedoch an, dass sie in der festgestellten Sachverhaltskonstellation durchaus versucht hätte, den Arbeitsbeginn bzw. die Einschulungsphase um eine anstehende Rehabilitation zu organisieren und Möglichkeiten für das Zustandekommen des Dienstverhältnisses zu suchen. Dass es dazu nicht kam, lag vielmehr am Zugang des die Gesprächsführung nach dem Hinweis der Beschwerdeführerin übernehmenden Assistenten der Geschäftsführung, den Bewerbungsprozess sofort zu beenden. In diesem Zusammenhang verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es in so einer Situation grundsätzlich an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen wäre, umgehend klarzustellen, dass trotzdem Interesse an der angebotenen Beschäftigung besteht. Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin dieses Interesse allerdings nicht nur bis zu dem in Rede stehenden Moment gezeigt, sondern situationsbedingt auch keine Gelegenheit mehr, dieses nochmals verstärkend zu äußern, weil der genannte Assistent sofort das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses deutlich – und in ungeduldigem Tonfall – zu erkennen gegeben hatte. Die belangte Behörde, die ihrerseits noch von einem anderen Grund für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ausgegangen war, zeigte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht schließlich keine Umstände auf, die zu einer anderen Beurteilung der vorliegenden Rechtssache führen würden. 3.2.
  17. Die Beschwerdeführerin hat damit das Zustandekommen eines ihr zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses nicht vorsätzlich vereitelt. Der Beschwerde ist damit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.Der Beschwerde ist damit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. 3.
  18. Die Verkündung der vorliegenden Entscheidung nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.12.2023 entfiel gemäß § 29 Abs. 3 Z 2 VwGVG, weil durch den erkennenden Senat nähere beweiswürdigende und rechtliche Erwägungen nach der Verhandlung anzustellen waren. Das Erkenntnis konnte daher nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung erlassen werden.3.
  19. Die Verkündung der vorliegenden Entscheidung nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.12.2023 entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG, weil durch den erkennenden Senat nähere beweiswürdigende und rechtliche Erwägungen nach der Verhandlung anzustellen waren. Das Erkenntnis konnte daher nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung erlassen werden. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 9 und 10 AlVG bzw. zu Vereitelungshandlungen ist umfangreich vorhanden und unter der Begründung zu Spruchteil A zitiert; diese Rechtsprechung ist im Lichte des Falles auch klar und kohärent.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraphen 9 und 10 AlVG bzw. zu Vereitelungshandlungen ist umfangreich vorhanden und unter der Begründung zu Spruchteil A zitiert; diese Rechtsprechung ist im Lichte des Falles auch klar und kohärent. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W237.2277938.1.00

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