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{'item': 'W255 2277958-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2024 GeschäftszahlW255 2277958-1 Spruch, W255 2277958-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) vom 31.08.2023, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom 01.01.2023 an ein Ruhebezug nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG) in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.327,76 gebühre.1.
  3. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) vom 31.08.2023, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom 01.01.2023 an ein Ruhebezug nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG) in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.327,76 gebühre. 1.
  4. Mit Schreiben vom 05.09.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  5. genannten Bescheid der BVAEB. 1.
  6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2023 wurde dem BF das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 04.12.2023, G 197-202/2023-13, G 266-269/2023-11 ua übermittelt und dem BF die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen. 1.
  7. Mit Schreiben vom 04.01.2024 gab der BF bekannt, dass er seine Beschwerde vom 05.09.2023 ersatzlos zurückziehe.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  9. Feststellungen 2.1.
  10. Mit Bescheid der BVAEB vom 31.08.2023, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.01.2023 an ein Ruhebezug nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.327,76 gebührt.2.1.
  11. Mit Bescheid der BVAEB vom 31.08.2023, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.01.2023 an ein Ruhebezug nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.327,76 gebührt. 2.1.
  12. Mit Schreiben vom 05.09.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.
  13. genannten Bescheid der BVAEB. 2.1.
  14. Mit Schreiben vom 04.01.2024 gab der BF bekannt, dass er seine Beschwerde vom 05.09.2023 ersatzlos zurückzieht. 2.
  15. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ist unstrittig. Die Feststellung zur Zurückziehung der Beschwerde stützt sich auf das Schreiben des BF vom 04.01.
  16. Darin wird klar und deutlich angegeben, dass der BF die Beschwerde vom 05.09.2023 ersatzlos zurückzieht. Zweifel am Beschwerdezurückziehungswillen und –ausmaß des BF liegen somit keine vor. 2.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens 2.3.
  18. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.2.3.
  19. Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 2.3.
  20. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der BF die Zurückziehung seiner Beschwerde in seinem Schreiben vom 04.01.2024 klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen. Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). Zu B) Unzulässigkeit der Revision 2.3.
  21. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.3.
  22. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W255.2277958.1.00

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