RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2024 GeschäftszahlW263 2283065-1 Spruch, W263 2283065-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Zuletzt beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin mit Geltendmachung ab 28.12.2022 die Gewährung von Notstandshilfe.
- In der vom Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) mit der Beschwerdeführerin am 25.05.2023 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Berufserfahrung als kaufmännische Sachbearbeiterin habe. Das AMS unterstütze die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als kaufmännische Sachbearbeiterin sowie hinsichtlich jeder nach den Notstandshilfebestimmungen zumutbaren Stelle. Als mögliche Arbeitsorte wurden: XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX vereinbart; als Arbeitszeitausmaß: Voll- oder Teilzeit. Für die vereinbarte Arbeitszeit seien die Betreuungspflichten geregelt. Ein neuer Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Weiters wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sich auf Stellenangebote, die ihr das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe.
- In der vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) mit der Beschwerdeführerin am 25.05.2023 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Berufserfahrung als kaufmännische Sachbearbeiterin habe. Das AMS unterstütze die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als kaufmännische Sachbearbeiterin sowie hinsichtlich jeder nach den Notstandshilfebestimmungen zumutbaren Stelle. Als mögliche Arbeitsorte wurden: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 vereinbart; als Arbeitszeitausmaß: Voll- oder Teilzeit. Für die vereinbarte Arbeitszeit seien die Betreuungspflichten geregelt. Ein neuer Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Weiters wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sich auf Stellenangebote, die ihr das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe.
- Das AMS wies der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.07.2023 einen Stellenvorschlag als Mitarbeiterin im Sekretariat für eine Teil- oder Vollzeitbeschäftigung (ab 20 bis 40 Wochenstunden) bei der XXXX in XXXX (Bahnhofsnähe) mit einem Mindestentgelt von 2.500,- Euro brutto pro Monat auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung zu.
- Das AMS wies der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.07.2023 einen Stellenvorschlag als Mitarbeiterin im Sekretariat für eine Teil- oder Vollzeitbeschäftigung (ab 20 bis 40 Wochenstunden) bei der römisch 40 in römisch 40 (Bahnhofsnähe) mit einem Mindestentgelt von 2.500,- Euro brutto pro Monat auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung zu.
- Am 02.08.2023 nahm das AMS mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung auf. Dazu erklärte die Beschwerdeführerin zusammengefasst nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG, sie habe keine Einwendungen gegen die angebotene berufliche Verwendung, hinsichtlich ihrer körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeiten und Betreuungspflichten. Sie habe Einwendungen gegen die konkret angebotene Entlohnung: Es hätte keine Überzahlung gegeben. Herr XXXX habe ihr als Anfangsgehalt 2.500,- Euro geboten und gesagt, danach würden sie weiter schauen. Das sei ihr zu wenig. Aufgrund der Fahrtkosten (bis XXXX kämen noch zusätzliche Kosten dazu), hätte die Beschwerdeführerin dann weniger als das Arbeitslosengeld. Weiters habe sie Einwendungen hinsichtlich der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit: Sie könne nicht um 7 Uhr in XXXX sein und daher nicht um 7 Uhr beginnen. Sie tue sich beim Aufstehen schwer und schaffe das nicht.
- Am 02.08.2023 nahm das AMS mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung auf. Dazu erklärte die Beschwerdeführerin zusammengefasst nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG, sie habe keine Einwendungen gegen die angebotene berufliche Verwendung, hinsichtlich ihrer körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeiten und Betreuungspflichten. Sie habe Einwendungen gegen die konkret angebotene Entlohnung: Es hätte keine Überzahlung gegeben. Herr römisch 40 habe ihr als Anfangsgehalt 2.500,- Euro geboten und gesagt, danach würden sie weiter schauen. Das sei ihr zu wenig. Aufgrund der Fahrtkosten (bis römisch 40 kämen noch zusätzliche Kosten dazu), hätte die Beschwerdeführerin dann weniger als das Arbeitslosengeld. Weiters habe sie Einwendungen hinsichtlich der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit: Sie könne nicht um 7 Uhr in römisch 40 sein und daher nicht um 7 Uhr beginnen. Sie tue sich beim Aufstehen schwer und schaffe das nicht. Sie habe sich beworben und sei auch beim Bewerbungsgespräch gewesen. Zu den Angaben des Dienstgebers erklärte die Beschwerdeführerin niederschriftlich Folgendes: Sie habe zwar gesagt, dass sie 4.300,- Euro bei der XXXX verdient habe. Sie habe aber nicht gesagt, dass sie diese Summe wieder verdienen möchte. Sie habe Herrn XXXX aber gefragt, was er als Überbezahlung bieten würde zu diesen 2.500,- Euro. Er habe darauf geantwortet, beginnen wir mal mit 2.500,- und schauen danach weiter. Sie habe ihn nur gefragt, ob man sich in der Mittagspause irgendwo etwas zum Mittagessen holen könne. Sie habe ihn aber nicht gefragt, wo man gut Mittagessen könne. Er sei auch nicht sehr freundlich bei diesem Gespräch gewesen und präpotent. Er sei beim Bewerbungsgespräch hinter seinem Schreibtisch in einer Ecke des Raumes sitzen geblieben und die Beschwerdeführerin habe in einer anderen Ecke Platz nehmen dürfen. Es sei ein sehr großer Zwischenraum zwischen ihnen gewesen und so sei das Gespräch geführt worden. Sie habe nicht gesagt, dass sie ständig diese 500,- Euro zusätzlich bekomme. Sie habe lediglich gesagt, sie könne bis zu 500,- zusätzlich bekommen.Zu den Angaben des Dienstgebers erklärte die Beschwerdeführerin niederschriftlich Folgendes: Sie habe zwar gesagt, dass sie 4.300,- Euro bei der römisch 40 verdient habe. Sie habe aber nicht gesagt, dass sie diese Summe wieder verdienen möchte. Sie habe Herrn römisch 40 aber gefragt, was er als Überbezahlung bieten würde zu diesen 2.500,- Euro. Er habe darauf geantwortet, beginnen wir mal mit 2.500,- und schauen danach weiter. Sie habe ihn nur gefragt, ob man sich in der Mittagspause irgendwo etwas zum Mittagessen holen könne. Sie habe ihn aber nicht gefragt, wo man gut Mittagessen könne. Er sei auch nicht sehr freundlich bei diesem Gespräch gewesen und präpotent. Er sei beim Bewerbungsgespräch hinter seinem Schreibtisch in einer Ecke des Raumes sitzen geblieben und die Beschwerdeführerin habe in einer anderen Ecke Platz nehmen dürfen. Es sei ein sehr großer Zwischenraum zwischen ihnen gewesen und so sei das Gespräch geführt worden. Sie habe nicht gesagt, dass sie ständig diese 500,- Euro zusätzlich bekomme. Sie habe lediglich gesagt, sie könne bis zu 500,- zusätzlich bekommen.
- Mit Bescheid des AMS vom 11.08.2023 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG in der Zeit von 25.07.2023 bis 04.09.2023 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die ihr zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Mitarbeiterin im Sekretariat beim Dienstgeber XXXX ohne triftigen Grund vereitelt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid des AMS vom 11.08.2023 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 AlVG in der Zeit von 25.07.2023 bis 04.09.2023 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die ihr zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Mitarbeiterin im Sekretariat beim Dienstgeber römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.08.2023 fristgerecht Beschwerde.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS gemäß §§ 14 VwGVG iVm 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung vom 18.10.2023, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten im Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die Annahme der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung vereitelt habe.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS gemäß Paragraphen 14, VwGVG in Verbindung mit 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung vom 18.10.2023, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten im Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die Annahme der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung vereitelt habe.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 30.10.2023 fristgerecht einen Vorlageantrag.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist in XXXX wohnhaft.Die Beschwerdeführerin ist in römisch 40 wohnhaft. In dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular auf Notstandshilfe vom 28.12.2022 wurde sie auf Seite 4 über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.In dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular auf Notstandshilfe vom 28.12.2022 wurde sie auf Seite 4 über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG informiert. In der vom AMS mit der Beschwerdeführerin am 25.05.2023 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Berufserfahrung als kaufmännische Sachbearbeiterin habe. Das AMS unterstütze die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als kaufmännische Sachbearbeiterin sowie hinsichtlich jeder nach den Notstandshilfebestimmungen zumutbaren Stelle. Als mögliche Arbeitsorte wurden: XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX vereinbart; als Arbeitszeitausmaß: Voll- oder Teilzeit. Für die vereinbarte Arbeitszeit seien die Betreuungspflichten geregelt. Ein neuer Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Weiters wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sich auf Stellenangebote, die ihr das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe. In der vom AMS mit der Beschwerdeführerin am 25.05.2023 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Berufserfahrung als kaufmännische Sachbearbeiterin habe. Das AMS unterstütze die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als kaufmännische Sachbearbeiterin sowie hinsichtlich jeder nach den Notstandshilfebestimmungen zumutbaren Stelle. Als mögliche Arbeitsorte wurden: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 vereinbart; als Arbeitszeitausmaß: Voll- oder Teilzeit. Für die vereinbarte Arbeitszeit seien die Betreuungspflichten geregelt. Ein neuer Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Weiters wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sich auf Stellenangebote, die ihr das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe. Das AMS wies der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.07.2023 einen Stellenvorschlag als Mitarbeiterin im Sekretariat für eine Teil- oder Vollzeitbeschäftigung (ab 20 bis 40 Wochenstunden) bei der XXXX in XXXX (Bahnhofsnähe) mit einem Mindestentgelt von 2.500,- Euro brutto pro Monat auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung zu. Das AMS wies der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.07.2023 einen Stellenvorschlag als Mitarbeiterin im Sekretariat für eine Teil- oder Vollzeitbeschäftigung (ab 20 bis 40 Wochenstunden) bei der römisch 40 in römisch 40 (Bahnhofsnähe) mit einem Mindestentgelt von 2.500,- Euro brutto pro Monat auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung zu. Im Begleitschreiben wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich sofort und wie im Stellenangebot beschrieben, zu bewerben. Das übermittelte Stellenangebot lautete auszugsweise wie folgt: „ XXXX . Wir sind ein leistungsstarker XXXX in XXXX , der seit XXXX Generationen das sind heuer XXXX Jahre als Familienbetrieb geführt wird. Unser Programm umfasst die Herstellung sämtlicher XXXX und XXXX , insbesondere die Fertigung von XXXX XXXX und XXXX , ist aber auch Spezialist für XXXX . Wir suchen ab sofort„ römisch 40 . Wir sind ein leistungsstarker römisch 40 in römisch 40 , der seit römisch 40 Generationen das sind heuer römisch 40 Jahre als Familienbetrieb geführt wird. Unser Programm umfasst die Herstellung sämtlicher römisch 40 und römisch 40 , insbesondere die Fertigung von römisch 40 römisch 40 und römisch 40 , ist aber auch Spezialist für römisch 40 . Wir suchen ab sofort 1 Mitarbeiter_in für das Sekretariat Aufgaben: * Back Office * Schriftverkehr, Ablage, Kundenkontakt * Telefon und Empfang * Sachbearbeitung/Fakturierung * sowie allgemeine Sekretariatsagenden Profil: * Abgeschlossene kaufmännische Ausbildung * Fundierte sehr gute EDV Kenntnisse * Erfahrung mit ERP-Systemen von Vorteil * Einschlägige Berufserfahrung in einer ähnlichen Position * Kenntnisse aus dem Bau- Baunebengewerbe von Vorteil Die Arbeitszeit: Voll- oder Teilzeitbeschäftigung (20-40 Wochenstunden) Arbeitsort: XXXX (Bahnhofnähe, sehr leicht auch öffentlich erreichbar!) Arbeitsort: römisch 40 (Bahnhofnähe, sehr leicht auch öffentlich erreichbar!) Bei Interesse freuen wir uns auf Ihre Bewerbung! Bitte bewerben Sie sich bei Hrn. XXXX , ausschließlich schriftlich mit den entsprechenden Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf + Bewerbungsschreiben) unter der E-Mailadresse: XXXX Bitte bewerben Sie sich bei Hrn. römisch 40 , ausschließlich schriftlich mit den entsprechenden Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf + Bewerbungsschreiben) unter der E-Mailadresse: römisch 40 Wir freuen uns auf Sie! Dienstgeber: Fa. XXXX , XXXX Dienstgeber: Fa. römisch 40 , römisch 40 Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Mitarbeiter_in für das Sekretariat beträgt 2.500,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung. […]“ Die Beschwerdeführerin bewarb sich um die Stelle. Sie meldete dem AMS zurück, dass sie sich für den Vermittlungsvorschlag bedanke und sich um die Stelle beworben habe. Es fand ein Vorstellungsgespräch mit Herrn XXXX statt, in welchem die Beschwerdeführerin diesem sagte, dass sie bei ihrem ehemaligen Dienstgeber, der XXXX , ein Bruttogehalt von 4.300,- Euro bezogen habe. Sie fragte ihn, in welcher Höhe die angeführte Überzahlung zum monatlichen Bruttogehalt von 2.500 Euro angedacht wäre. Herr XXXX beantwortete die Frage dahingehend, dass mit 2.500,- Euro (brutto pro Monat für Vollzeit) begonnen werde und danach weiter geschaut werde. Darüber hinaus teilte die Beschwerdeführerin ihm mit, dass sie zu ihrem AMS-Bezug bis zu 500,- Euro verdienen könne. Es fand ein Vorstellungsgespräch mit Herrn römisch 40 statt, in welchem die Beschwerdeführerin diesem sagte, dass sie bei ihrem ehemaligen Dienstgeber, der römisch 40 , ein Bruttogehalt von 4.300,- Euro bezogen habe. Sie fragte ihn, in welcher Höhe die angeführte Überzahlung zum monatlichen Bruttogehalt von 2.500 Euro angedacht wäre. Herr römisch 40 beantwortete die Frage dahingehend, dass mit 2.500,- Euro (brutto pro Monat für Vollzeit) begonnen werde und danach weiter geschaut werde. Darüber hinaus teilte die Beschwerdeführerin ihm mit, dass sie zu ihrem AMS-Bezug bis zu 500,- Euro verdienen könne. Die Beschwerdeführerin ist zumindest bis Ende November 2023 auch kein anderes Arbeitsverhältnis, welches mit mehr als 500,91 Euro monatlich entlohnt wird, eingegangen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden und soweit unbedenklichen wie unzweifelhaften Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere liegen im Akt der Antrag, die Betreuungsvereinbarung und der gegenständliche Stellungvorschlag sowie das Begleitschreiben und die Rückmeldung der Beschwerdeführerin vom 17.07.2023 darauf ein und sind in ihrem Inhalt unbestritten. Die Feststellungen zum Wohnort der Beschwerdeführerin ergeben sich insbesondere aus dem Antrag auf Notstandshilfe. Aus dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antrag auf Notstandshilfe ergibt sich folgende Belehrung gemäß § 10 AlVG: „Ich bestätige mit meiner Unterschrift, die Wahrheit der auf diesem Formular gemachten Angaben und nehme zur Kenntnis, [...] 2) dass bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) entzogen wird, [...].“Aus dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antrag auf Notstandshilfe ergibt sich folgende Belehrung gemäß Paragraph 10, AlVG: „Ich bestätige mit meiner Unterschrift, die Wahrheit der auf diesem Formular gemachten Angaben und nehme zur Kenntnis, [...] 2) dass bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) entzogen wird, [...].“ Die Zuweisung des Stellenvorschlages ist unbestritten und fand nach dem soweit gleichlautenden Parteienvorbringen ein Vorstellungsgespräch statt. Die Feststellungen zur Rückmeldung der Beschwerdeführerin gründen sich auf ihr E-Mail vom 17.07.
- Die Beschwerdeführerin brachte im Vorlageantrag vor, dass seitens des potentiellen Dienstgebers Unwahrheiten bekannt gegeben worden seien bzw. er ihr Gespräch anders interpretiert habe und ihre Aussagen umdichten würde, sodass es den Eindruck machen würde, dass die Beschwerdeführerin nicht arbeitswillig erscheine bzw. die angebotene Stelle vereitle. In der Beschwerde brachte sie ebenso vor, dass der potentielle Dienstgeber Unwahrheiten behaupten würde. Der erkennende Senat legte seiner Entscheidung aber nur jene Aussagen der Beschwerdeführerin zugrunde, welche sie selbst anführte. So lässt sich ihrem Vorbringen im Vorlageantrag klar entnehmen, dass sie dem potentiellen Dienstgeber im Vorstellungsgespräch sagte, dass sie bei ihrem ehemaligen Dienstgeber ein Bruttogehalt von 4.300,- Euro erhalten habe. Sie fragte ihn weiters, in welcher Höhe die lt. Stellenangebot bezeichnete Überzahlung zum monatlichen Bruttogehalt von 2.500 Euro angedacht wäre. Ebenso brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor, dass sie erwähnt habe, dass sie bei der XXXX ein Bruttogehalt von 4.300,- Euro bezogen habe und gefragt habe, in welcher Höhe die angekündigte Überzahlung zu den gebotenen 2.500,- Euro angedacht wäre. Herr XXXX habe die Frage wie festgestellt beantwortet. Sie habe weiters nicht behauptet, dass sie monatlich 500,- Euro zum AMS-Bezug beziehe, sondern, dass sie bis zu 500,- Euro dazu verdienen könne. Die Beschwerdeführerin brachte im Vorlageantrag vor, dass seitens des potentiellen Dienstgebers Unwahrheiten bekannt gegeben worden seien bzw. er ihr Gespräch anders interpretiert habe und ihre Aussagen umdichten würde, sodass es den Eindruck machen würde, dass die Beschwerdeführerin nicht arbeitswillig erscheine bzw. die angebotene Stelle vereitle. In der Beschwerde brachte sie ebenso vor, dass der potentielle Dienstgeber Unwahrheiten behaupten würde. Der erkennende Senat legte seiner Entscheidung aber nur jene Aussagen der Beschwerdeführerin zugrunde, welche sie selbst anführte. So lässt sich ihrem Vorbringen im Vorlageantrag klar entnehmen, dass sie dem potentiellen Dienstgeber im Vorstellungsgespräch sagte, dass sie bei ihrem ehemaligen Dienstgeber ein Bruttogehalt von 4.300,- Euro erhalten habe. Sie fragte ihn weiters, in welcher Höhe die lt. Stellenangebot bezeichnete Überzahlung zum monatlichen Bruttogehalt von 2.500 Euro angedacht wäre. Ebenso brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor, dass sie erwähnt habe, dass sie bei der römisch 40 ein Bruttogehalt von 4.300,- Euro bezogen habe und gefragt habe, in welcher Höhe die angekündigte Überzahlung zu den gebotenen 2.500,- Euro angedacht wäre. Herr römisch 40 habe die Frage wie festgestellt beantwortet. Sie habe weiters nicht behauptet, dass sie monatlich 500,- Euro zum AMS-Bezug beziehe, sondern, dass sie bis zu 500,- Euro dazu verdienen könne. Weder brachte die Beschwerdeführerin vor, zumindest bis Ende November 2023 ein anderes Arbeitsverhältnis, welches mit mehr als 500,91 Euro monatlich entlohnt wird, eingegangen zu sein, noch ergibt sich ein solches aus den vorliegenden Versicherungsdaten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Gleiches gilt für den Vorlageantrag.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Gleiches gilt für den Vorlageantrag. Zu A) Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung: 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: „§ 9 Arbeitswilligkeit
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- -
- […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)[…]“ Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157 u.v.a.).Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157 u.v.a.). Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (vgl. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen vergleiche VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039). Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist des Weiteren, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist des Weiteren, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Die Beschwerdeführerin vermochte die Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidung aus den nachfolgenden Gründen nicht aufzuzeigen: 3.
- Zur Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung: Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur dann verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt.Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur dann verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Ist eine Beschäftigung aber nicht evident unzumutbar und hat das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, so kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. etwa VwGH 10.05.2022, Ra 2020/08/0153, mwH).Ist eine Beschäftigung aber nicht evident unzumutbar und hat das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, so kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern vergleiche etwa VwGH 10.05.2022, Ra 2020/08/0153, mwH). Von einer evidenten Unzumutbarkeit der Beschäftigung war im vorliegenden Fall nicht auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin nicht bereits anlässlich der Zuweisung gegenüber dem AMS die Zumutbarkeit in Zweifel gezogen hat. Sie war daher verpflichtet, zunächst die erforderlichen Bewerbungsschritte in geeigneter Form zu setzen und gegebenenfalls in einem Vorstellungsgespräch die näheren Umstände der Beschäftigung zu klären. Die festgestellten Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber dem potentiellen Dienstgeber im Vorstellungsgespräch zeigen aber klar auf, dass ihr die Stelle mit (zumindest anfangs) 2.500,- Euro brutto monatlich zu schlecht entlohnt war. Das ist vor dem Hintergrund des bezogenen Tagsatzes und ihrer (fallweisen) geringfügigen Beschäftigung durchaus nachvollziehbar, entspricht aber nicht den gesetzlichen Bestimmungen: Die Beschwerdeführerin ist als Notstandshilfebezieherin verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, selbst wenn sich ihre finanzielle Situation dadurch nicht verbessert oder sogar verschlechtert. Es steht ihr natürlich frei, sich in der Folge eine besser entlohnte Beschäftigung zu suchen. Die zugewiesene Tätigkeit hat den mit der Beschwerdeführerin in der Betreuungsvereinbarung festgelegten Kriterien entsprochen. Ein Vergleich des Lebenslaufs der Beschwerdeführerin mit dem Stelleninserat zeigt auch, dass die Beschwerdeführerin für die Stelle durchaus in Betracht gekommen wäre. Die Beschwerdeführerin hätte dem Anforderungsprofil entsprochen. Die Stelle war für die Beschwerdeführerin auch grundsätzlich erreichbar und bestritt die Beschwerdeführerin dies auch nicht substantiiert. Soweit die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag vorbringt, dass sie von der Fahrt von XXXX nach XXXX und retour jeweils 5 Euro zahlen musste und im Folgenden anführt, dass dies zusätzliche Fahrtkosten von 10 Euro pro Arbeitstag und somit ungefähr 215 Euro pro Monat bedeuten würden, die ihr noch vom Nettogehalt von 1.825,62 Euro abgezogen werden würden, war dies rechnerisch für den erkennenden Senat durchaus nachvollziehbar. So ergeben 10 Euro x 5 Arbeitstage die Woche x 4,33 (zwecks Hochrechnung auf den Monat) rund 215 Euro und entspricht ein Bruttogehalt von 2.500 Euro nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuer grundsätzlich 1.825,62 Euro netto. Hier ist aber auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.04.2002, 99/08/0092, zu verweisen, wonach ein Aufwand von 2.000,- S (umgerechnet ungefähr 145,35 Euro) monatlich keine Unzumutbarkeit der Beschäftigung darstellt, weil ein solcher Aufwand zur Erreichung des Arbeitsplatzes im Interesse der Vermeidung von Arbeitslosigkeit nicht als unverhältnismäßiges Hindernis gesehen werden kann und bei (Tages-)Pendlern durchaus im Rahmen des Üblichen läge. Unter Berücksichtigung der Inflation während des Zeitraumes der vergangenen 20 Jahre erachtete der erkennende Senat sohin auch Fahrtkosten von ungefähr 215 Euro pro Monat als zumutbar. Die Stelle war für die Beschwerdeführerin auch grundsätzlich erreichbar und bestritt die Beschwerdeführerin dies auch nicht substantiiert. Soweit die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag vorbringt, dass sie von der Fahrt von römisch 40 nach römisch 40 und retour jeweils 5 Euro zahlen musste und im Folgenden anführt, dass dies zusätzliche Fahrtkosten von 10 Euro pro Arbeitstag und somit ungefähr 215 Euro pro Monat bedeuten würden, die ihr noch vom Nettogehalt von 1.825,62 Euro abgezogen werden würden, war dies rechnerisch für den erkennenden Senat durchaus nachvollziehbar. So ergeben 10 Euro x 5 Arbeitstage die Woche x 4,33 (zwecks Hochrechnung auf den Monat) rund 215 Euro und entspricht ein Bruttogehalt von 2.500 Euro nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuer grundsätzlich 1.825,62 Euro netto. Hier ist aber auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.04.2002, 99/08/0092, zu verweisen, wonach ein Aufwand von 2.000,- S (umgerechnet ungefähr 145,35 Euro) monatlich keine Unzumutbarkeit der Beschäftigung darstellt, weil ein solcher Aufwand zur Erreichung des Arbeitsplatzes im Interesse der Vermeidung von Arbeitslosigkeit nicht als unverhältnismäßiges Hindernis gesehen werden kann und bei (Tages-)Pendlern durchaus im Rahmen des Üblichen läge. Unter Berücksichtigung der Inflation während des Zeitraumes der vergangenen 20 Jahre erachtete der erkennende Senat sohin auch Fahrtkosten von ungefähr 215 Euro pro Monat als zumutbar. Hinzu tritt hier aber noch Folgendes: Die Beschwerdeführerin rechnet offensichtlich mit Einzelfahrkarten und lässt jegliche günstigere Möglichkeit (Wochen-, Monats-, Jahreskarten) außer Acht. Es wird lediglich der Vollständigkeit halber auch darauf hingewiesen, dass eine Anfrage des AMS bei der XXXX eine monatliche Kostenbelastung von 81,50 Euro ergab. Hinzu tritt hier aber noch Folgendes: Die Beschwerdeführerin rechnet offensichtlich mit Einzelfahrkarten und lässt jegliche günstigere Möglichkeit (Wochen-, Monats-, Jahreskarten) außer Acht. Es wird lediglich der Vollständigkeit halber auch darauf hingewiesen, dass eine Anfrage des AMS bei der römisch 40 eine monatliche Kostenbelastung von 81,50 Euro ergab. Zusätzlich müssten in die Berechnung zumindest auch fünf Urlaubswochen und Krankenstandstage (durchschnittlich etwa 13 Kalendertage) einfließen, selbst wenn weitere Entgeltfortzahlungsgründe gänzlich außer Acht gelassen werden würden, was die monatlichen Kosten auf deutlich unter 200 Euro senken würde. Der erkennende Senat konnte auch in Hinblick auf die seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachten Kosten des („ungestützten“) Mittagessens sowie den Arbeitsbeginn um 7 Uhr gegenständlich keine Unzumutbarkeit der Beschäftigung erkennen. Insgesamt war daher von der Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung auszugehen. Daran vermag ferner auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Vorstellungsgespräch nichts zu ändern. Mögen der Beschwerdeführerin auch andere potentielle Dienstgeber freundlicher, respektvoller, netter, insgesamt sympathischer oder professioneller erscheinen, so entbindet sie dies trotzdem nicht von ihren Verpflichtungen als Notstandshilfebezieherin, sich ordnungsgemäß zu bewerben und arbeitswillig zu zeigen. Eine tatsächliche Unzumutbarkeit ergab sich nicht aus ihrem Vorbringen. Soweit die Beschwerdeführerin auf eine angemessene Bezahlung bzw. adäquate Stelle verweist oder darauf, dass sich Unternehmen ihre langjährige Berufserfahrung nicht leisten wollen, ist klarzustellen, dass (in aller Regel) die zumindest kollektivvertragliche Entlohnung der Maßstab für die Zumutbarkeit der Beschäftigung ist (vgl. VwGH 11.06.2014, 2013/08/0084). In anderen Worten: Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich verpflichtet, eine Stelle, die nach dem kollektivvertraglichen Mindestlohn oder Mindestgehalt entlohnt ist, anzunehmen. Ihre Berufserfahrung ist dabei insofern anzurechnen, als dies der jeweilige Kollektivvertrag vorsieht. Weder brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Beschäftigung unterkollektivvertraglich entlohnt worden wäre, noch ergibt sich aus der Aktenlage ein Hinweis darauf. Soweit die Beschwerdeführerin auf eine angemessene Bezahlung bzw. adäquate Stelle verweist oder darauf, dass sich Unternehmen ihre langjährige Berufserfahrung nicht leisten wollen, ist klarzustellen, dass (in aller Regel) die zumindest kollektivvertragliche Entlohnung der Maßstab für die Zumutbarkeit der Beschäftigung ist vergleiche VwGH 11.06.2014, 2013/08/0084). In anderen Worten: Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich verpflichtet, eine Stelle, die nach dem kollektivvertraglichen Mindestlohn oder Mindestgehalt entlohnt ist, anzunehmen. Ihre Berufserfahrung ist dabei insofern anzurechnen, als dies der jeweilige Kollektivvertrag vorsieht. Weder brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Beschäftigung unterkollektivvertraglich entlohnt worden wäre, noch ergibt sich aus der Aktenlage ein Hinweis darauf. 3.
- Zum Vorliegen einer kausalen und vorsätzlichen Vereitelungshandlung: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es hier einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen, neben der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen, auch dadurch verschuldet werden, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es hier einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen, neben der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen, auch dadurch verschuldet werden, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Die Frage, ob der Arbeitslose die Stelle überhaupt bekommen hätte, ist nicht mehr von Belang (vgl. zB VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Die Frage, ob der Arbeitslose die Stelle überhaupt bekommen hätte, ist nicht mehr von Belang vergleiche zB VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Die Kausalität für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch die Handlungen der Beschwerdeführerin ist gegenständlich ebenso gegeben wie der zumindest bedingte Vorsatz. Im vorliegenden Fall lassen die vorgebrachten und festgestellten Äußerungen der Beschwerdeführerin gegenüber dem potentiellen Dienstgeber (vor allem, aber nicht nur) in Zusammenschau klar erkennen, dass ihr die Stelle mit 2.500,- Euro brutto monatlich zu schlecht entlohnt war. In Hinblick auf das vorgesehene Entgelt wird nochmals auf die Ausführungen zur Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung zu verwiesen. Sie verwies auf ein früheres Bruttogehalt, welches rund 170% des angeführten Mindestgehaltes betrug und somit – selbst unter Einbeziehung einer Überzahlung – deutlich über den angeführten 2.500,- Euro liegt. Zusätzlich wies sie zumindest auf die Zuverdienstmöglichkeit neben dem AMS-Bezug hin. Insgesamt brachte sie damit gegenüber dem potentiellen Dienstgeber zum Ausdruck, dass sie an der Beschäftigung zu dieser Entlohnung nicht interessiert war und nahm sie damit das Nichtzustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses zumindest billigend in Kauf. Es kommt nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht darauf an, dass die Beschwerdeführerin die Beschäftigung nicht ausdrücklich abgelehnt habe, und ebenso wenig darauf, welche Motive die Beschwerdeführerin zu ihren Äußerungen bewogen haben, sondern nur darauf, ob die von der Beschwerdeführerin während des Vorstellungsgesprächs eingenommene Haltung geeignet gewesen ist, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten (vgl. VwGH 04.04.2002, VwGH 2002/08/0029). Dies ist jedenfalls der Fall.Es kommt nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht darauf an, dass die Beschwerdeführerin die Beschäftigung nicht ausdrücklich abgelehnt habe, und ebenso wenig darauf, welche Motive die Beschwerdeführerin zu ihren Äußerungen bewogen haben, sondern nur darauf, ob die von der Beschwerdeführerin während des Vorstellungsgesprächs eingenommene Haltung geeignet gewesen ist, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten vergleiche VwGH 04.04.2002, VwGH 2002/08/0029). Dies ist jedenfalls der Fall. Die Kausalität für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses im Sekretariat des potentiellen Dienstgebers durch die Handlungen der Beschwerdeführerin ist vorliegend ebenso gegeben wie der zumindest bedingte Vorsatz. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er von der potentiellen Dienstgeberin oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Gegenständlich wurde die Beschwerdeführerin mehrfach über die Rechtsfolgen des § 10 Abs. 1 AlVG belehrt.Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er von der potentiellen Dienstgeberin oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Gegenständlich wurde die Beschwerdeführerin mehrfach über die Rechtsfolgen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG belehrt. 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Im Bescheid vom 11.08.2023 wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum von 25.07.2023 bis 04.09.2023 ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift iVm § 38 AlVG ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Im Bescheid vom 11.08.2023 wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum von 25.07.2023 bis 04.09.2023 ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. zB VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwH).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche zB VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwH). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. ebenfalls zB VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwH).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche ebenfalls zB VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwH). Es haben sich im Verfahren keine besonderen Gründe ergeben, aus denen der Beschwerdeführerin ihr Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es laut der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Erteilung der Nachsicht auf die persönlichen finanziellen Umstände grundsätzlich nicht ankomme, sodass die schwierigen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werden konnten. Eine Beschäftigung hat die Beschwerdeführerin – wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert – zumindest bis Ende November 2023 nicht aufgenommen und auch sonst lagen keine Nachsichtsgründe vor. 3.
- Ergebnis Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung nicht darzutun; auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich der maßgebliche Sachverhalt bereits eindeutig und zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Es wurden keine (komplexeren) Rechtsfragen zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung aufgeworfen, die eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erforderlich machen würden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall legte das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung aber die Angaben der Beschwerdeführerin zugrunde und liegen insofern keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Weiters waren keine komplexen Rechtsfragen zu beurteilen. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher insbesondere weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall legte das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung aber die Angaben der Beschwerdeführerin zugrunde und liegen insofern keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Weiters waren keine komplexen Rechtsfragen zu beurteilen. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher insbesondere weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Es wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, welche nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Es wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, welche nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W263.2283065.1.00