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{'item': 'W296 2279622-1'}

Obsah (10)§ 28§ 3Art. 133§ 6§ 59§ 17Art. 130§§ 4§ 75§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2024 GeschäftszahlW296 2279622-1 Spruch, W296 2279620-1/8E W296 2279625-1/8E W296 2279622-1/8E W296 2279623-1/8E IM NAMEN DER REPUB

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und 1.) XXXX , geb. am XXXX , 2.) XXXX , geb. am XXXX , 3.) XXXX , geb. am XXXX und 4.) XXXX , geb. am XXXX , alle StA. Syrien, gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Den Beschwerden wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und 1.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. am römisch 40 und 4.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , alle StA. Syrien, gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX , geb. am XXXX , 2.) XXXX , geb. am XXXX , 3.) XXXX , geb. am XXXX und 4.) XXXX , geb. am XXXX , alle StA. Syrien, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. am römisch 40 und 4.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , alle StA. Syrien, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführer:innen sind syrische Staatsangehörige von der Volksgruppe der Kurd:innen, wobei der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin miteinander verheiratet sind und der Drittbeschwerdeführer bzw. die Viertbeschwerdeführerin ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder sind. Gemeinsam werden sie als „die Beschwerdeführer:innen“ bezeichnet.
  2. Die Beschwerdeführer:innen reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am XXXX die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Es erfolgte am XXXX eine Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
  3. Die Beschwerdeführer:innen reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am römisch 40 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Es erfolgte am römisch 40 eine Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Hier gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst an, die Lebensumstände in Syrien seien aufgrund des Krieges sehr schlecht, das Familienhaus wäre entwendet worden und die Kinder wären nicht in Sicherheit gewesen bzw. gäbe es keine Nahrung, keine Elektrizität und kein Wasser.
  4. Am XXXX wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) – auch für ihre minderjährigen Kinder, dem Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführerin - niederschriftlich einvernommen.
  5. Am römisch 40 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) – auch für ihre minderjährigen Kinder, dem Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführerin - niederschriftlich einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er wäre in Afrin geboren und aufgewachsen und habe immer in Afrin gelebt. Er habe 12 Jahre die Schule besucht, mit Matura abgeschlossen und dann drei Jahre die Tourismus-Hochschule besucht bzw. dort ein Hotelmanagement-Studium abgeschlossen. Im Anschluss habe er in verschiedenen, bekannten Hotels gearbeitet. XXXX bis XXXX habe er den Militärdienst als Unteroffizier in Latakia abgeleistet. Seine Aufgabe wäre gewesen, Veranstaltungen für den Offizier zu organisieren, er wäre z. B. für das Catering zuständig gewesen. XXXX hätte er geheiratet und habe er bis XXXX in einem Hotel in Aleppo gearbeitet. Wegen des Krieges hätte die Familie umsiedeln müssen und wäre zu den Eltern des Erstbeschwerdeführers gezogen, welche in einem kleinen Dorf in Afrin gelebt hätten. Der Erstbeschwerdeführer hätte danach keinen fixen Job mehr gehabt, er habe als Tagelöhner gearbeitet. XXXX wäre die Lage in Afrin noch unsicherer geworden, es hätte immer wieder Auseinandersetzungen zwischen den kurdischen Milizen YPG, Daesh und Al Nussra gegeben, weswegen er mit seiner Familie Syrien illegal Richtung Türkei verlassen hätte, wobei Beschwerdeführer:innen seitdem nicht mehr in Syrien gewesen wären. Bis XXXX wären sie legal in der Türkei aufhältig gewesen, wobei der Erstbeschwerdeführer als Kellner bzw. in einer Autowaschanlage gearbeitet habe. Als Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen gab der Erstbeschwerdeführer beim BFA die Zwangsrekrutierung als Reservist und die schwere Lage der Kurd:innen vor allem aufgrund radikaler islamischer Milizen an, welche gegen die kurdische Bevölkerung kämpfen würden.Der Erstbeschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er wäre in Afrin geboren und aufgewachsen und habe immer in Afrin gelebt. Er habe 12 Jahre die Schule besucht, mit Matura abgeschlossen und dann drei Jahre die Tourismus-Hochschule besucht bzw. dort ein Hotelmanagement-Studium abgeschlossen. Im Anschluss habe er in verschiedenen, bekannten Hotels gearbeitet. römisch 40 bis römisch 40 habe er den Militärdienst als Unteroffizier in Latakia abgeleistet. Seine Aufgabe wäre gewesen, Veranstaltungen für den Offizier zu organisieren, er wäre z. B. für das Catering zuständig gewesen. römisch 40 hätte er geheiratet und habe er bis römisch 40 in einem Hotel in Aleppo gearbeitet. Wegen des Krieges hätte die Familie umsiedeln müssen und wäre zu den Eltern des Erstbeschwerdeführers gezogen, welche in einem kleinen Dorf in Afrin gelebt hätten. Der Erstbeschwerdeführer hätte danach keinen fixen Job mehr gehabt, er habe als Tagelöhner gearbeitet. römisch 40 wäre die Lage in Afrin noch unsicherer geworden, es hätte immer wieder Auseinandersetzungen zwischen den kurdischen Milizen YPG, Daesh und Al Nussra gegeben, weswegen er mit seiner Familie Syrien illegal Richtung Türkei verlassen hätte, wobei Beschwerdeführer:innen seitdem nicht mehr in Syrien gewesen wären. Bis römisch 40 wären sie legal in der Türkei aufhältig gewesen, wobei der Erstbeschwerdeführer als Kellner bzw. in einer Autowaschanlage gearbeitet habe. Als Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen gab der Erstbeschwerdeführer beim BFA die Zwangsrekrutierung als Reservist und die schwere Lage der Kurd:innen vor allem aufgrund radikaler islamischer Milizen an, welche gegen die kurdische Bevölkerung kämpfen würden. Die Zweitbeschwerdeführerin ergänzte das Vorbringen ihres Mannes im Wesentlichen dahingehend, sie sei ebenfalls in Afrin geboren worden, ihr Vater wäre Unteroffizier bei der syrischen Armee gewesen, jedoch bereits XXXX in Pension gegangen. Sie wäre in Daraa, XXXX , aufgewachsen und habe auch dort gelebt, wobei sie 12 Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen und danach in Damaskus vier Jahre Pädagogik studiert bzw. 2008 ihr Studium beendet hätte. Sie wäre Mitglied der XXXX -Partei gewesen, um einen Job zu bekommen, hätte aber aufgrund dieser Tatsache keine Probleme gehabt. Zurück in Afrin habe sie als Lehrerin gearbeitet und XXXX geheiratet. Da die Lage unsicher gewesen wäre, wären die Zweitbeschwerdeführerin, ihr Mann und ihr Sohn im Jahr XXXX zu den Eltern ihres Ehemannes nach Afrin gezogen. XXXX habe die Zweitbeschwerdeführerin dann das zweite Kind bekommen. Die Lage wäre sehr unsicher gewesen, es hätte keine Milch und keine Impfungen für die Kinder gegeben, weswegen sie als Familie aus Syrien aus und illegal in die Türkei eingereist wären, wo sie bis XXXX legal aufhältig gewesen wären. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in der Türkei nichts gearbeitet.Die Zweitbeschwerdeführerin ergänzte das Vorbringen ihres Mannes im Wesentlichen dahingehend, sie sei ebenfalls in Afrin geboren worden, ihr Vater wäre Unteroffizier bei der syrischen Armee gewesen, jedoch bereits römisch 40 in Pension gegangen. Sie wäre in Daraa, römisch 40 , aufgewachsen und habe auch dort gelebt, wobei sie 12 Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen und danach in Damaskus vier Jahre Pädagogik studiert bzw. 2008 ihr Studium beendet hätte. Sie wäre Mitglied der römisch 40 -Partei gewesen, um einen Job zu bekommen, hätte aber aufgrund dieser Tatsache keine Probleme gehabt. Zurück in Afrin habe sie als Lehrerin gearbeitet und römisch 40 geheiratet. Da die Lage unsicher gewesen wäre, wären die Zweitbeschwerdeführerin, ihr Mann und ihr Sohn im Jahr römisch 40 zu den Eltern ihres Ehemannes nach Afrin gezogen. römisch 40 habe die Zweitbeschwerdeführerin dann das zweite Kind bekommen. Die Lage wäre sehr unsicher gewesen, es hätte keine Milch und keine Impfungen für die Kinder gegeben, weswegen sie als Familie aus Syrien aus und illegal in die Türkei eingereist wären, wo sie bis römisch 40 legal aufhältig gewesen wären. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in der Türkei nichts gearbeitet.
  6. Mit den angefochtenen Bescheiden vom XXXX wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer:innen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Ihnen wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  7. Mit den angefochtenen Bescheiden vom römisch 40 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer:innen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ihnen wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  8. Gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide des BFA erhoben die Beschwerdeführer:innen fristgerecht Beschwerde.
  9. Gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide des BFA erhoben die Beschwerdeführer:innen fristgerecht Beschwerde.
  10. Am XXXX übermittelten die Beschwerdeführer:innen dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme, in welcher sie die Situation der Kurd:innen in Afrin und ihre weiteren Fluchtgründe abermals relevierten. In einem legten sie die Personenregisterauszüge des minderjährigen Beschwerdeführers bzw. der minderjährigen Beschwerdeführerin und das Melderegister der gesamten Familie vor.
  11. Am römisch 40 übermittelten die Beschwerdeführer:innen dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme, in welcher sie die Situation der Kurd:innen in Afrin und ihre weiteren Fluchtgründe abermals relevierten. In einem legten sie die Personenregisterauszüge des minderjährigen Beschwerdeführers bzw. der minderjährigen Beschwerdeführerin und das Melderegister der gesamten Familie vor.
  12. Am XXXX wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt und dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin – auch für ihre minderjährigen Kinder, dem Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführerin - als Partei die Möglichkeit gegeben, ihre Fluchtgründe ausführlich darzulegen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
  13. Am römisch 40 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt und dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin – auch für ihre minderjährigen Kinder, dem Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführerin - als Partei die Möglichkeit gegeben, ihre Fluchtgründe ausführlich darzulegen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: 1.
  15. Zur Person der Beschwerdeführer:innen: Die Beschwerdeführer:innen sind Staatsangehöriger Syriens, gehören der Volksgruppe der Kurd:innen an und bekennen sich zum islamischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Kurdisch-Kurmanji bzw. Kurmanji-Bhedini (Erstbeschwerdeführer), daneben sprechen die Beschwerdeführer:innen auch Arabisch. Die Identitäten der Beschwerdeführer:innen stehen fest. Der am XXXX geborene Erstbeschwerdeführer und die am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin stammen aus dem Dorf XXXX , welches zur Stadt Afrin gehört, bzw. aus der Stadt Afrin, haben am XXXX traditionell und standesamtlich in Aleppo, XXXX , geheiratet. Der Drittbeschwerdeführer wurde am XXXX in Aleppo und die Viertbeschwerdeführerin am XXXX in Afrin geboren. Der am römisch 40 geborene Erstbeschwerdeführer und die am römisch 40 geborene Zweitbeschwerdeführerin stammen aus dem Dorf römisch 40 , welches zur Stadt Afrin gehört, bzw. aus der Stadt Afrin, haben am römisch 40 traditionell und standesamtlich in Aleppo, römisch 40 , geheiratet. Der Drittbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in Aleppo und die Viertbeschwerdeführerin am römisch 40 in Afrin geboren. Der Herkunftsort der Beschwerdeführer:innen, Afrin, steht zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle der türkischen Truppen bzw. mit diesen verbündeten Milizen. Der Erstbeschwerdeführer hat 12 Jahre die Grundschule besucht, maturiert, Hotelmanagement studiert und danach in Hotels in Aleppo gearbeitet, bevor er ab XXXX in Afrin als Taglöhner und ab XXXX in der Türkei als Kellner tätig war. Die Zweitbeschwerdeführerin hat ebenfalls 12 Jahre lang die Schule besucht, maturiert und danach vier Jahre Pädagogik in Damaskus studiert. Danach hat sie in Afrin als Lehrkraft gearbeitet. Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin waren zum Zeitpunkt der Ausreise fünf Jahre bzw. ein Monat alt, besuchten in der Türkei die Schule und sind zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor Schüler:innen.Der Erstbeschwerdeführer hat 12 Jahre die Grundschule besucht, maturiert, Hotelmanagement studiert und danach in Hotels in Aleppo gearbeitet, bevor er ab römisch 40 in Afrin als Taglöhner und ab römisch 40 in der Türkei als Kellner tätig war. Die Zweitbeschwerdeführerin hat ebenfalls 12 Jahre lang die Schule besucht, maturiert und danach vier Jahre Pädagogik in Damaskus studiert. Danach hat sie in Afrin als Lehrkraft gearbeitet. Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin waren zum Zeitpunkt der Ausreise fünf Jahre bzw. ein Monat alt, besuchten in der Türkei die Schule und sind zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor Schüler:innen. Die Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers, seine Mutter und vier Geschwister, drei Schwestern und ein Bruder, leben ebenso wie die Familienangehörigen der Zweitbeschwerdeführerin, i.e. ihre Mutter und zwei Brüder, in der Türkei. Bis XXXX lebten die Beschwerdeführer:innen an ihrem Herkunftsort, Afrin. Danach reisten sie in die Türkei, bevor sie im Jahr XXXX via Griechenland, Mazedonien in Österreich einreisten, wo sie am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Bis römisch 40 lebten die Beschwerdeführer:innen an ihrem Herkunftsort, Afrin. Danach reisten sie in die Türkei, bevor sie im Jahr römisch 40 via Griechenland, Mazedonien in Österreich einreisten, wo sie am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde den Beschwerdeführer:innen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde den Beschwerdeführer:innen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 1.
  16. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer:innen: Die Beschwerdeführer:innen sind seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet in Österreich aufhältig und gesund. In Österreich halten sich zwei Schwestern des Erstbeschwerdeführers und einer seiner Cousins auf. Die Beschwerdeführer:innen beziehen zum Entscheidungszeitpunkt Leistungen aus der Grundversorgung. Derzeit gehen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, sie besuchen einen Alphabetisierungskurs. Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin besuchen die
  17. Klasse Mittelschule bzw.
  18. Klasse Volksschule in Wien. Der Erstbeschwerdeführers und die Zeitbeschwerdeführerin sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin sind strafunmündig. 1.
  19. Zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer:innen in den Herkunftsstaat: Im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam und kommt es Berichten zufolge zu willkürlichen Tötungen von Kurd:innen durch Kämpfer der – mit den türkischen Truppen affiliierten – Milizen der SNA (Syrian National Army) sowie zu Plünderungen und Vertreibungen von Kurden, Jesiden und Christen. Afrin wird seit März 2018 von türkischen Kräften und ihren Verbündeten kontrolliert (Freie Syrische Armee, Levante Front, Al-Nusra usw.). Es kommt in Afrin allerdings zu Anschlägen, die kurdischen Kämpfern zugeschrieben werden. Die durch die Türkei unterstützten Gruppierungen gehen gegen die kurdische Bevölkerung von Afrin vor. Bei der Eroberung Afrins im März 2018 durch türkische Truppen und ihre Verbündeten der Freien Syrischen Armee wurden viele Kurd:innen aus dem Distrikt Afrin vertrieben. Ihre Häuser wurden geplündert und beschlagnahmt. Quellen berichten auch von der Beschlagnahme von Geschäften und Grundstücken. Syrische Araber ua aus Ghouta zogen in die Häuser der geflohenen Kurd:innen ein. Vielen Kurd:innen wurde eine Rückkehr nach Afrin nicht erlaubt. Es kommt in Afrin weiterhin durch von der Türkei unterstützten Gruppierungen zu Verstößen wie Entführungen, Festnahmen und Plünderungen, um somit die Bürger zum Verlassen ihrer Heimat zu drängen, dies, obwohl es in Afrin eine aktive Polizeieinheit gibt, die allerdings von der Türkei ins Leben gerufen und ausgebildet wurde. Es ist zumindest nachvollziehbar, dass Kurd:innen aus Afrin glauben und befürchten, dass die Türkei versucht, Kurd:innen in ehemals kurdischen Mehrheitsstädten wie Afrin zu marginalisieren, die kurdische Sprache wird aus dem Lehrplan gestrichen und aus den lokalen Regierungsinstitutionen entfernt. Die Kurd:innen stellen nicht mehr die Mehrheit in den von der Türkei besetzten Gebieten dar; die Mehrheit der kurdischen Bevölkerung ist aus Angst vor Unterdrückung geflohen. Diejenigen, die geblieben sind, erlebten Plünderungen und Unterdrückung, etwa die systematische Zerstörung der Lebensgrundlagen, wie das Abbrennen von Olivenhainen, Bauernhöfen oder Lederfabriken. Es kam zu Hunderten von Vorfällen von Misshandlungen durch von der Türkei unterstützte Gruppierungen, darunter unrechtmäßige Verhaftungen, Folter und Entführungen. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien stellte fest, dass willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen und Plünderungen in ganz Afrin weit verbreitet sind. Es ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer:innen als Kurd:innen im Falle einer Rückkehr nach Afrin die Gefahr einer asylrelevanten (Gruppen)Verfolgung durch die von der Türkei unterstützten Gruppierungen droht. 1.
  20. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Syrien: 1.4.
  21. Die Feststellungen zur Lage der Kurd:innen in Afrin bzw. der maßgeblichen Situation basieren zum einem auf den Webseiten: „Kurden in Syrien: Kein Platz für Kurden - taz.de“, „Kurdischer Kanton Afrin in Nordsyrien: Eine Bande durch die andere ersetzt - taz.de“, „Türkei begeht Völkerrechtsbruch“: Westen schweigt zu Menschenrechtsverletzungen in Afrin“, „584-Persons-Arrested-in-Afrin-Over-2021-1.pdf (stj-sy.org)“ und „Syrien: Lage der Kurd*innen in Afrin Auskunft der SFH-Länderanalyse“, alle abgerufen am 04.01.
  22. Im letztgenannten Bericht ist exzerptionell Folgendes ersichtlich: „Dokumentierte Übergriffe 2021 bis September 2022 Die Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) hat in Afrin im Jahr 2021 die Verhaftung und Entführung von über 726 Zivilpersonen, darunter 185 Frauen und vier Kinder, dokumentiert. 477 Personen wurden nach Zahlung von Lösegeldern freigelassen, der Rest Verblieb in Haft. Darüber hinaus dokumentierte SOHR über 465 weitere Verstöße, darunter 168 Beschlagnahmungen von Häusern und Geschäften durch Mitglieder der SNA, 113 Beschlagnahmungen von Landwirtschaftsgebieten, 78 Vorfälle des unrechtmäßigen Verkaufs von Häusern von Vertriebenen, 106 Erpressungen von Abgaben, damit die Menschen das Land bewirtschaften und ernten durften. Bei den geforderten Abgaben handelte es sich um Anteile an der Ernte oder um Geldbeträge, die in US-Dollar und türkischen Lira bezahlt werden mussten.63 SOHR dokumentiert weiterhin täglich Übergriffe, Kampfhandlungen, Anschläge, Enteignungen, Erpressungen oder Folter im Gebiet von Afrin (Operationsraum Olivenzweig). Von Januar bis Ende September 2022 dokumentierte SOHR den Tod von 20 Zivilpersonen; die meisten kamen im Rahmen von Kampfhandlungen zwischen SNA-Milizen oder zwischen der SDF und der SNA ums Leben. Im selben Zeitraum dokumentierte SOHR 574 Entführungen und willkürliche Verhaftungen und 544 weitere «Übergriffe». Bei diesen Übergriffen handelt es sich vor allem um Enteignungen von Wohnraum und landwirtschaftlich genutztem Land, Abholzung von Oliven- oder Mandelbäumen, Lösegelderpressungen zur Freilassung von Inhaftierten oder damit Bauern die Bewilligung erhalten, ihr Land zu bearbeiten. Zudem wurden unter dieser Kategorie auch Folter und tätliche Übergriffe der SNA gegen Zivilpersonen dokumentiert: Willkürliche Verhaftungen. Laut einem Bericht der Nichtregierungsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) vom Januar 2021 hat die türkische Militärpolizei zusammen mit der SNA Ende 2020 237 Personen in den Operationsgebieten «Friedensquelle» und «Olivenzweig» festgenommen. Anfangs Januar 2021 befanden sich 133 dieser Personen, darunter auch Frauen und Kinder, in Isolationshaft. 74 STJ berichtete, dass in Afrin im Jahr 2021 584 Menschen inhaftiert wurden - in den meisten Fällen aus politischen Gründen. Dabei wurden auch Menschen «allein deshalb verhaftet, weil sie Kurd*innen sind». In den Quellen werden die Bezeichnungen «willkürliche Verhaftungen» und «Entführungen» oft synonym verwendet. Die Übergriffe betreffen weiterhin hauptsächlich Kurd*innen und Minderheiten, denen eine Verbindung zu SDF, YPG, zur kurdischen Selbstverwaltung (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) oder zur PKK unterstellt werden. Frauen Der GfbV sind seit Jahresbeginn 2022 die Tötung von vier Frauen und die Entführung von 12 Frauen bekannt. GfbV geht davon aus, dass seit 2018 84 Frauen von SNA-Milizen getötet wurden, mindestens sechs Frauen begingen nach einer Vergewaltigung Selbstmord. Klima der Angst und der Unterdrückung In den von der SNA kontrollierten Gebieten sind kurdische Frauen Einschüchterungen durch Mitglieder der SNA ausgesetzt, die ein Klima der Angst geschaffen haben, welches Frauen faktisch daran hindert, ihre Häuser zu verlassen. Seit der Machtübernahme der SNA sind Frauen gezwungen, sich zu verschleiern und schwarze Kleidung zu tragen. Falls die HTS tatsächlich langfristig die Kontrolle in der Region übernehmen wird, ist eine zunehmende Unterdrückung der Frauen zu erwarten. Inhaftierung, sexuelle Gewalt. Im Januar 2021 berichtete die COI, dass kurdische und jesidische Frauen in SNA-Gefangenschaft «vergewaltigt und anderen Formen sexueller Gewalt ausgesetzt waren, einschließlich erniedrigender und demütigender Handlungen, der Androhung von Vergewaltigungen, der Durchführung von 'Jungfräulichkeitstests' oder der Verbreitung von Foto- oder Videomaterial, das zeigt, wie die weibliche Gefangene missbraucht wird». Das UN-Büro des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für sexuelle Gewalt in Konflikten berichtete im März 2021, dass Angehörige der SNA in Vergewaltigungsfälle verwickelt waren und in Hafteinrichtungen sexuelle Gewalt verübt haben. Zum sozialen Stigma, das mit sexueller Gewalt verbunden ist, kommt hinzu, dass es keine Schutzräume für die Überlebenden gibt. Zudem trauen sich Frauen kaum, sich zu beschweren, da Beschwerdeausschüsse ausschließlich aus Männern bestehen und diese Ausschüsse als ineffizient gesehen werden. Entführungen, Zwangsheirat Im August 2021 berichteten die Menschenrechtsorganisation in Afrin und das Projekt für Missing afrin women, dass seit 2018 Hunderte Frauen in den von der Türkei kontrollierten Gebieten entführt worden sind, und dass fast 300 Frauen weiterhin vermisst werden. Missing afrin women dokumentierte alleine im Jahr 2020 88 Entführungen von Frauen durch SNA Milizen. Einige der entführten Frauen sollen Berichten zufolge zur Heirat mit SNA-Kämpfern gezwungen worden sein. Keine Schutzmöglichkeiten vor Übergriffen Wirkungslose Verwaltungsstrukturen In den von der Türkei besetzten Gebieten wurde die sogenannte «Syrische Übergangsregierung» (Syrian Interim Government , SIG), von der mit der Türkei kooperierenden National Coalition for Syrian Revolutionary and Opposition Forces de facto als «Regierungsmacht unter türkischer Aufsicht» eingesetzt. Wie bereits von der SFH beschrieben, gelten die unter der Türkei neu geschaffenen Polizeieinheiten als Mittel zur türkischen Kontrolle und Intervention. Die Türkei sei so in der Lage, die bewaffneten Milizen und Spezialeinheiten weiterhin zu kontrollieren. Laut dem European University Institute hat die Türkei kein klares Verwaltungsmodell geschaffen, sondern sie verfolge stattdessen eine Politik der «Delegation und Aufsicht». Sie hat zwar lokale Verwaltungskomitees ernannt, doch die ethnische Vertretung ist aufgrund einer Überrepräsentation der arabischen Bevölkerung nicht repräsentativ. Einzelne Untersuchungen fanden statt, Schulung der SNA in Menschenrechten. Das sogenannte Verteidigungsministerium der «Syrische Übergangsregierung» (SIG) untersuchte nach eigenen Angaben Übergriffe, die von SNA-Milizen begangen wurden. Im September 2021 kündigte die SIG die Einrichtung eines Menschenrechtsbüros an. Nach Angaben der SIG verfolgten die Militärgerichte mindestens 169 Straftaten wie Bagatelldiebstahl, Beschlagnahmung von Eigentum, Freiheitsberaubung, Menschenhandel, körperliche Gewalt und Mord. Die verurteilten Personen gehörten verschiedenen Gruppen der SNA an, viele wurden in Abwesenheit verurteilt. 2021 kündigte die SIG keine neuen Untersuchungen an. Laut der SIG und der türkischen Regierung erhielten Milizen der SNA im Jahr 2021 eine Menschenrechtsschulung. Geneva Call berichtete, dass 33 SNA-Gruppen Schulungen zum humanitären Völkerrecht und zu den internationalen Menschenrechten erhalten hätten. Reformen angekündigt, SNA behauptet Rechte zu wahren, was sich jedoch als unwahr erweist In ihrem Bericht vom September 2021 erläuterte die COI, dass die SNA-Führung erklärt habe, sie ermittle gegen Elemente der SNA, die in Verstöße verwickelt seien. Zudem habe sie sich verpflichtet, die Bedingungen für Inhaftierte zu verbessern, die Menschenrechte an den Haftorten zu achten und faire Gerichtsverfahren zu gewährleisten. Im August 2022 berichtet die COI, dass die SNA ihr mitgeteilt habe, sie würde

dem geltenden Rechtssystem Zivilpersonen vollständig vor Verstößen gegen das Verbot willkürlicher Verhaftungen schützen und das Recht auf ein faires Verfahren gewähren, einschließlich des Zugangs zu Rechtsbeistand und Familie. Von der COI befragte Personen berichteten jedoch: ● dass weiterhin Personen, die von der SNA festgenommen wurden, während eines Zeitraums von einem Monat bis zu drei Jahren in Isolationshaft gehalten wurden; ● dass Familienangehörigen Informationen über den Verbleib von Inhaftierten verweigert wurden, einschließlich von Inhaftierten, die in die Türkei verlegt wurden; ● dass Familienangehörige, die Informationen über das Schicksal oder den Verbleib von Angehörigen suchten, ebenfalls bedroht oder festgenommen wurden; ● dass Inhaftierte nicht über die Gründe für ihre Verhaftung informiert wurden und keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand erhielten; ● und dass Inhaftierte nur dann Kontakt zu ihren Angehörigen haben durften, wenn diese Bestechungsgelder zahlten oder Druck auf Angehörige der SNA ausübten, woraufhin die Inhaftierten in zentrale Gefängnisse, wie das Marata Gefängnis in der Nähe von Afrin verlegt wurden. Erst nach solchen Verlegungen wurden die Inhaftierten schließlich vor ein Gericht gestellt, auch vor das Militärgericht in Afrin. Reformen werden als unglaubwürdig und ineffizient gesehen Menschenrechtsaktivist*innen berichteten, dass es den Reformen an Glaubwürdigkeit mangele und dass Täter nicht zur Rechenschaft gezogen würden. Die COI wies im August 2022 darauf hin, dass viele Betroffene es vermeiden, die lokalen Beschwerdeausschüssen, die bei Enteignungen oder Erhebung von Abgaben aufgesucht werden könnten, zu kontaktieren, da sie Angst vor weiteren Repressionen haben. Die Vertreter der Ausschüsse sind oft selbst als Täter in Übergriffe involviert.“ 1.4.

  1. Die sonstigen Feststellungen der maßgeblichen Situation in Syrien basieren auf der vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS, Version 9, Stand 17.07.2023, insbesondere auf: Sicherheitslage Letzte Änderung: 11.07.2023 Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022). Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach eine politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 70 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 29.3.2023). Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) veröffentlichte eine Karte mit Stand Dezember 2022, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind. Es gibt Gebiete, in denen mehr als Akteur präsent ist (UNCOI 1.2023) [Anm.: die ausländischen Verbündeten des Regimes wie Iran, Russland und libanesische Hizbollah fehlen - siehe Karten weiter unten]: Quelle: UNCOI 1.2023 (Stand: 12.2022) Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]: CC 12.6.2023 (Stand: 31.3.2023) Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des UN-Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Die CoI stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Mitte des Jahres 2016 hatte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der 'wichtigsten' Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt, kontrolliert (Reuters 13.4.2016). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 29.3.2023). Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind während des Jahres im Land in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Irans unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah. Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022). Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien: Zenith 11.2.2022 Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und der ihr nahestehenden bewaffneten Gruppierungen und in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes (AA 29.11.2021). Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Im Gouvernement Dara'a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von Russland vermittelten 'Versöhnungsabkommens'. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei (FH 9.3.2023). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022). Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 1.5.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nicht-identifzierte Akteure (SNHR 1.5.2023). Ethnische und religiöse Minderheiten Letzte Änderung 2023-07-17 13:20 Anm.: Einige der angeführten Minderheiten sind ethno-religiöse Minderheiten (z. B. armenische Christen, kurdische Jesiden) oder sie verfügen über kulturell bedingte eigene Interpretationen des Islams im Alltag (z. B. viele sunnitische Kurden). Dazu kommen winzige weitere Minderheiten, welche in den üblichen Überblickaufzählungen gar keine Erwähnung finden. Nähere Informationen zu einzelnen Minderheiten können nach Bedarf im Rahmen von Anfragebeantwortungen geboten werden.Anmerkung, Einige der angeführten Minderheiten sind ethno-religiöse Minderheiten (z. B. armenische Christen, kurdische Jesiden) oder sie verfügen über kulturell bedingte eigene Interpretationen des Islams im Alltag (z. B. viele sunnitische Kurden). Dazu kommen winzige weitere Minderheiten, welche in den üblichen Überblickaufzählungen gar keine Erwähnung finden. Nähere Informationen zu einzelnen Minderheiten können nach Bedarf im Rahmen von Anfragebeantwortungen geboten werden. Die anhaltende Vertreibung der syrischen Bevölkerung führt zu einem gewissen Grad an Unsicherheit in den demografischen Daten. Schätzungen der US-Regierung zufolge dürften die Sunniten 74 % der Bevölkerung stellen, wobei diese sich aus AraberInnen, KurdInnen, TscherkessInnen, TschetschenInnen und einigen TurkmenInnen zusammensetzen. Andere muslimische Gruppen, einschließlich AlawitInnen, IsmailitInnen und (Zwölfer) SchiitInnen machen zusammen 13 % aus, die DrusInnen 3 %. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10 %, wobei laut Berichten davon auszugehen ist, dass ihre Zahl mit geschätzten 2,5 % nun bedeutend geringer ist. Vor dem Bürgerkrieg gab es in Syrien ungefähr 80.000 JesidInnen (USDOS 2.6.2022). Die alawitische Gemeinschaft [Anm.: zu der Bashar al-Assad gehört] genießt in Relation zu ihrem Bevölkerungsanteil weiterhin einen privilegierten politischen Status, auch durch die Dominanz in den Führungspositionen im Militär sowie den Sicherheits- und Geheimdiensten, wobei auch bei Alawiten gilt, dass, so wie bei Angehörigen den anderen Religionsgemeinschaften, nur diejenigen, welche zum inneren Machtzirkel um Bashar al-Assad gehören, politischen Einfluss besitzen. Auch einige Sunniten gehören zur politischen Elite (USDOS 2.6.2022). Familien und Netzwerke mit Verbindungen zur herrschenden Elite werden in Rechtsangelegenheiten bevorzugt behandelt und sind disproportional oft AlawitInnen, während AlawitInnen ohne solche Verbindungen weniger wahrscheinlich von solchen Vorteilen profitieren. Die bewaffnete Opposition ist hingegen in der überwältigenden Mehrheit arabisch-sunnitisch, und Mitglieder dieser Bevölkerungsgruppe sind wahrscheinlich Diskriminierung durch den Staat ausgesetzt, wenn sie nicht enge Verbindungen zum Regime genießen (FH 9.3.2023). Daher lässt sich die konfessionalistische Dimension des Regimes besser als ein alawitisch-dominiertes säkulares Regime beschreiben, das auf Loyalitäten basierend auf regionale, tribale und familiäre Verbindungen sowie auf gesellschaftliche Kohäsion ('asabiya) aufbaut. Diese Kohäsion bezieht sich auf ein Gefühl der Gruppenzugehörigkeit einer beschränkten Zahl an AlawitInnen aus der alawitischen Gemeinschaft, aber nicht auf die Religionsgemeinschaft als Ganzes. Als Folge der konfessionellen Polarisierung, die durch das Regime selbst gefördert wurde, wie auch durch seine islamistischen und jihadistischen Feinde, waren viele AlawitInnen gezwungen, sich aus Angst vor sunnitisch-arabischen Vergeltungsschlägen auf die Seite des Regimes zu stellen (Al-Majalla 15.3.2023). In einer Diktatur wie in Syrien kommt die Repression überall in den Gebieten unter der Kontrolle des Regimes zur Anwendung - auch in den ländlichen Gebieten mit alawitischer Bevölkerungsmehrheit. AlawitInnen unter Oppositionsverdacht werden im Allgemeinen inhaftiert, schwer unter Druck gesetzt oder getötet. Alawitische OpponentInnen der Assad-Herrschaft [Anm.: seit 1970] waren gelegentlich in einer schlimmeren Lage als sunnitische Oppositionelle, weil sie potenziell eine größere Bedrohung durch ihre Zugehörigkeit zur alawitischen Gemeinschaft darstellen (Al-Majalla 15.3.2023). So werden Berichten zufolge auch weiterhin alawitische oppositionelle AktivistInnen Opfer von willkürlichen Verhaftungen, Folter und Mord durch die Regierung. AlawitInnen werden zudem aufgrund ihrer wahrgenommenen Unterstützung des Regimes zu Opfern von Angriffen durch aufständische extremistische Gruppen (USDOS 30.3.2023). Im Zuge des Bürgerkriegs kam es zu verschiedenen konfessionalistischen Exzessen, welche die Möglichkeiten für eine Versöhnung zwischen den Kriegsparteien untergraben. Es gab Berichte über Massaker, konfessionalistische Säuberungsaktionen wie auch Entführungen und sexuelle Gewalt gegen AlawitInnen und ChristInnen und umgekehrt von Angehörigen der alawitischen Glaubensgemeinschaft gegen Mitglieder der sunnitschen Bevölkerungsgruppe (Al-Majalla 15.3.2023). Religiöse bzw. interkonfessionelle Faktoren spielen auf allen Seiten des Konfliktes eine Rolle, doch fließen auch andere Faktoren im Kampf um die politische Vormachtstellung mit ein. Die Gewalt seitens des Regimes gegen Oppositionsgruppen aber auch Zivilisten weist sowohl konfessionelle Elemente als auch Elemente ohne konfessionellen Bezug auf. Beobachtern zufolge ist die Vorgehensweise der Regierung gegen Oppositionsgruppen, welche die Vormachtstellung der Regimes bedrohen, nicht in erster Linie konfessionell motiviert, doch zeigt sie konfessionelle Auswirkungen (USDOS 10.6.2020). So versucht die syrische Regierung, konfessionell motivierte Unterstützung zu gewinnen, indem sie sich als Beschützerin der religiösen Minderheiten vor Angriffen von gewalttätigen sunnitisch-extremistischen Gruppen darstellt. Manche Rebellengruppen bezeichnen sich in Statements und Veröffentlichungen explizit als sunnitische Araber oder sunnitische Muslime und haben Beobachtern zufolge eine fast ausschließlich sunnitische Unterstützerbasis (USDOS 2.6.2022). Der Einsatz von schiitischen Kämpfern durch den Iran, z. B. aus Afghanistan, um gegen die mehrheitlich sunnitische Opposition vorzugehen, verstärkt zusätzlich die konfessionellen Spannungen. Laut Experten stellen die Regierung und ihre Verbündeten Russland und Iran die bewaffnete Opposition und oppositionelle Protestierende sowie humanitäre Hilfsorganisationen auch als konfessionalistisch motiviert dar, indem sie diese mit extremistischen islamistischen Gruppen und Terroristen in Zusammenhang bringen, welche die religiösen Minderheiten sowie die säkulare Regierung eliminieren wollen (USDOS 10.6.2020). Im Allgemeinen bestehen in Gebieten, die unter Regierungskontrolle stehen, keine Hindernisse für religiöse Minderheiten, insbesondere nicht für Christen. Schätzungen zufolge leben nur mehr 3 % (vor dem Konflikt über 10 %) Christen im Land; viele sind seit Ausbruch des Konflikts geflohen – ihre Rückkehr scheint unwahrscheinlich. In Rebellengebieten, die von sunnitischen Fraktionen kontrolliert werden, ist die Religionsausübung zwar möglich, aber nur sehr eingeschränkt. Zusätzlich erschwert wird die Situation der Christen dadurch, dass sie als regierungsnahe wahrgenommen werden. Sowohl aufseiten der regierungstreuen als auch aufseiten der Opposition sind alle religiösen Gruppen vertreten. Aufgrund ihrer starken Dominanz in der Regierung und im Sicherheitsapparat werden Alawiten aber grundsätzlich als regierungstreu wahrgenommen, während sich viele Sunniten (sie bilden die Mehrheit der Bevölkerung, vor Beginn des Konflikts waren es 72 %) in der (auch bewaffneten) Opposition finden. Aufgrund dieser Zugehörigkeit zur Opposition ist die Mehrheit der politischen Gefangenen und Verschwundenen sunnitisch. Bei der militärischen Rückeroberung der syrischen Armee von Gebieten wie Homs oder Ost-Ghouta wurden sunnitisch dominierte Viertel stark in Mitleidenschaft gezogen. Dadurch wurden viele Sunniten aus diesen Gebieten vertrieben und faktisch ein demografischer Wandel dieser Gebiete herbeigeführt. Die wirtschaftliche Implosion und die damit verbundene Verarmung weiter Teile der Bevölkerung unterminieren auch die Loyalitäten von als regimenah geltenden Bevölkerungsgruppen, inklusive der Alawiten (ÖB Damaskus 1.10.2021). Die Situation von Angehörigen religiöser und ethnischer Minderheiten ist von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich und hängt insbesondere von den Akteuren ab, die das Gebiet kontrollieren, von den Ansichten und Wahrnehmungen dieser Akteure gegenüber Angehörigen anderer religiöser und ethnischer Minderheitengruppen sowie von den spezifischen Konfliktentwicklungen in diesen Gebieten (UNHCR 3.2021). Im Zuge des Konflikts wurden Mitglieder religiöser Minderheiten wie auch SunnitInnen Ziel von verschiedenen Gruppen, welche von der UNO, den USA und anderen als Terrorgruppen eingestuft worden waren - darunter auch HTS, in Form von Morden, Entführungen, physischen Misshandlungen und Haft. Tausende tote und verschwundene ZivilistInnen waren die Folge (USDOS 2.6.2022). Die syrische Regierung, kurdische Truppen, von der Türkei unterstützte oppositionelle Milizen und islamistisch-extremistische Gruppen haben alle versucht, die ethnische Zusammensetzung ihrer Gebiete zu verändern. Sie haben ZivilistInnen gezwungen, bei ihrer jeweiligen religiösen oder ethnischen Gemeinschaft Zuflucht zu suchen, was zu demografischen Änderungen durch den Bürgerkrieg beiträgt (FH 9.3.2023). Die sunnitisch-arabische Zivilbevölkerung traf die Hauptlast der Angriffe der alawitisch-geführten Regierung und ihrer Milizen. Von 2018 bis 2019 vertrieb das Regime 900.000 ZivilistInnen - meist sunnitische AraberInnen - aus den zurückeroberten Oppositionsgebieten durch Bombardierungen und Belagerungen in die Provinz Idlib (FH 9.3.2023). Ende 2019 führte das türkische Militär eine Offensive in Nordost-Syrien durch, um eine Pufferzone zur Zurückdrängung seiner kurdischen Gegner aus dem Gebiet zu schaffen [siehe auch die jeweiligen relevanten Unterkapitel im Kapitel Sicherheitslage] (FH 9.3.2023). Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten, besonders vertriebene KurdInnen, JesidInnen und ChristInnen, z. B. in der Stadt Afrin, berichteten von Menschenrechtsverletzungen und Marginalisierung (USDOS 2.6.2023). Von der Türkei unterstützte Milizen wurden in Folge beschuldigt, Grundstücke und Häuser zu enteignen (FH 9.3.2023). Sie begingen u. a. auch Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Vergewaltigung und Plünderungen von Privatbesitz - besonders in kurdischen Gebieten - wie auch Vandalenakte gegen jesidische religiöse Stätten. Bezüglich in und um Afrin werden zusätzlich besonders auch Tötungen und willkürliche Verhaftungen von ZivilistInnen genannt. Besonders oft waren JesidInnen Ziel der Taten. Weiterhin werden von pro-türkischen Milizen verschleppte jesidische Frauen vermisst. Berichten zufolge leben in Afrin nur mehr 5.000 JesidInnen, während vor der türkischen Invasion von 2018 25.000 JesidInnen in 22 Dörfern ansässig waren (USDOS 2.6.2022). Sunnitisch-islamistische und jihadistische Gruppen verfolgen oft religiöse Minderheiten und Muslime, welche sie der Pietätlosigkeit oder der Apostasie beschuldigen (FH 9.3.2023). Verschiedene islamistische Gruppen in Idlib legen Medienberichten zufolge ChristInnen die Anwendung der Scharia auf wie auch die Jizya, eine Steuer für Nicht-Muslime, um sie dazu zu zwingen, ihre Häuser zu verlassen. Die HTS verstärkte demnach den Druck auf ChristInnen in Idlib durch solche Restriktionen wie auch durch eine Erhöhung von Mieten von Häusern und Geschäften, weil die HTS den Immobilienbesitz von ChristInnen als Kriegsbeute ansieht. Die HTS beging zudem weitere Arten von Misshandlungen/Machtmissbrauch ('abuses') auf Basis der konfessionellen Identität der Betroffenen (USDOS 12.5.2021). Für das Jahr 2021 werden weiterhin solche Restriktionen der HTS gegen ChristInnen in Idlib Stadt berichtet. Es wurde bekannt, dass HTS im Zeitraum Ende 2018 bis Ende 2019 Hunderte Immobilien, darunter mindestens 550 Häuser und Geschäfte in der Provinz Idlib, die vertriebenen ChristInnen gehörten, beschlagnahmt hatte (USDOS 2.6.2022). Das Schicksal von 8,648 Personen, die vom IS seit 2014 verschleppt wurden, bleibt unbekannt (USDOS 2.6.2022). Nach Schätzung der Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic der Vereinten Nationen tötete oder entführte der sogenannte Islamische Staat (IS) allein mehr als 9.000 JesidInnen. Die UNO bewertete dies als "Kampagne des Genozids" (USDOS 10.6.2020), wobei der IS ab 2014 ungefähr 6.000 großteils jesidische, aber auch christliche und turkmenische Frauen und Mädchen im Irak verschleppte (USDOS 10.6.2020). Diese wurden nach Syrien gebracht und als Sexsklavinnen verkauft, in nominelle Heiraten mit IS-Kämpfern gezwungen oder dienten als 'Geschenke' für IS-Kommandanten. Von diesen Frauen und Kindern ist weiterhin der Verbleib von 2.763 Menschen unbekannt (USDOS 2.6.2022). Trotz der territorialen Niederlage des IS berichteten Medien und NGOs, dass seine extremistische Ideologie weiterhin stark im Land präsent ist (USDOS 12.5.2021). Im Jahr 2022 nahmen gewalttätige Übergriffe durch IS-Überreste zu. Menschenrechtsorganisation berichten, dass diese häufig Zivilisten, Personen, welche der Zusammenarbeit mit Sicherheitskräften verdächtig sind, und Gruppen, die vom IS als Apostaten gesehen werden, ins Visier nehmen (USDOS 2.6.2022). Siehe dazu auch das Kapitel Sicherheitslage. Kurdische Milizen werden beschuldigt, arabische und turkmenische Gemeinschaften vertrieben zu haben (FH 9.3.2023). Im Jahr 2021 vertrieben christlichen Anführern zufolge türkische Bombardierungen in Nordost-Syrien ChristInnen und andere Minderheiten aus Tel Tamer und umgebenden Dörfern südöstlich des Gebiets der türkischen Militäroperation 'Friedensquelle' (siehe auch Kapitel Sicherheitslage) (USDOS 2.6.2022). Für weitere Informationen siehe auch Unterkapitel Kurden sowie die jeweiligen Unterkapitel im Kapitel Sicherheitslage. Quellen:  Al-Majalla (van Dam, Nikolaos) (15.3.2023): Was the Syrian Revolution sectarian?, https://en.majalla.com/node/287796/politics/was-syrian-revolution-sectarian, Zugriff 26.4.2023  FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2023 - Syria, https://freedomhouse.org/country/syria/freedom-world/2023, Zugriff 10.3.2023  ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html, Zugriff 26.4.2023  UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (3.2021): International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic - Update VI, https://www.ecoi.net/en/file/local/2049565/606427d97.pdf, Zugriff 26.4.2023 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (3.2021): International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic - Update römisch sechs, https://www.ecoi.net/en/file/local/2049565/606427d97.pdf, Zugriff 26.4.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073954.html, Zugriff 25.4.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom – Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2051586.html, Zugriff 27.4.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom – Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2031230.html, Zugriff 27.4.2023  KurdInnen Letzte Änderung 2023-07-17 13:23 Anm.: Nähere Informationen z. B. zur Lage von Ajanib und Maktumin, inkl. Zugang zu Dokumenten, Bildung und Arbeit sowie bzgl. Bedingungen für die Beantragung der Staatsbürgerschaft, können im Rahmen von Anfragebeantwortungen zur Verfügung gestellt werden.Anmerkung, Nähere Informationen z. B. zur Lage von Ajanib und Maktumin, inkl. Zugang zu Dokumenten, Bildung und Arbeit sowie bzgl. Bedingungen für die Beantragung der Staatsbürgerschaft, können im Rahmen von Anfragebeantwortungen zur Verfügung gestellt werden. Im Jahr 2011, kurz vor Beginn des syrischen Bürgerkriegs, lebten zwischen zwei und drei Millionen Kurden in Syrien. Damit stellten sie etwa zehn Prozent der Bevölkerung. Heute dürfte die absolute Zahl der Kurden im Land aufgrund von Flucht und Vertreibung deutlich niedriger sein. Die Lebensumstände waren für die Kurden in Syrien lange Zeit noch kritischer als in der Türkei und im Iran (SWP 1.2019). Die Behörden schränkten den Gebrauch der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, in Schulen und am Arbeitsplatz ein, verboten kurdischsprachige Publikationen und kurdische Feste (HRW 26.11.2009). Jegliche Bemühungen der Kurden, sich zu organisieren [Anm.: mit Ausnahme der zeitweisen Förderung der PKK als außenpolitisches Instrument] oder für ihre politischen und kulturellen Rechte einzutreten, wurden unterdrückt. In den Gebieten unter Kontrolle kurdischer Milizen hat sich seither die Lage nach Einschätzung von Human Rights Watch 'dramatisch' verbessert (FH 9.3.2023). Nach einer Volkszählung im Jahr 1962 wurde rund 120.000 Kurden die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt [Anm.: Jesiden waren ebenso betroffen]. Sie und ihre Nachfahren galten den syrischen Behörden seither als geduldete Staatenlose. Die Zahl dieser Ausgebürgerten, die wiederum in registrierte (Ajanib) und unregistrierte (Maktumin) Staatenlose unterteilt wurden, dürfte 2011 bei über 300.000 gelegen haben (SWP 4.1.2019). Im Jahr 2011 verfügte Präsident Assad, dass staatenlose Kurden in Hassakah, die als "Ausländer" registriert waren, die Staatsbürgerschaft beantragen können. Es ist jedoch unklar, wie viele Kurden von dem Dekret profitierten. Laut UNHCR konnten etwa 40.000 dieser Kurden nach wie vor nicht die Staatsbürgerschaft erhalten. Ebenso erstreckte sich der Erlass nicht auf die etwa 160.000 unregistrierten, staatenlosen Kurden (USDOS 20.3.2023). Ajanib erhalten standesamtliche Identitätsdokumente, Maktumin nur in Ausnahmefällen. Maktumin konnten bisher keine Pässe beantragen, ihre Kinder nicht registrieren und einschulen lassen und nicht legal heiraten. Außerdem ist ihnen der Zugang zu Wahlen und staatlichen Arbeitsplätzen verwehrt. Ca. 50.000 Maktumin sollen ihren Rechtsstatus legalisiert haben, und in der Folge dann als Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit erhalten haben (AA 29.3.2023). Da die Stellung des Staatsbürgerschaftsantrags auch einen Gesprächstermin bei Staatssicherheitsapparat sowie Wehrdienst bei Erhalt der Staatsbürgerschaft umfasste, sahen viele KurdInnen von dem Antrag ab (MRG 3.2018). Betroffenen, die sich nicht mehr in Syrien aufhalten, ist die Möglichkeit der Erlangung der syrischen Staatsangehörigkeit verwehrt. Weitergehende Urkunden kann dieser Personenkreis nicht erlangen. Die kurdische sog. „Selbstverwaltung“ nimmt hingegen keine rechtliche Unterscheidung zwischen Maktumin und Ajanib vor (AA 29.3.2023). In der Gesamtbetrachtung stellt sich die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts jedoch trotz Menschenrechtsverletzungen der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat – PYD) und ihres bewaffneten Arms der Volksverteidigungseinheiten (YPG - Yekîneyên Parastina Gel) als insgesamt weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und jihadistischer Gruppen befinden (AA 29.3.2023). Die provisorische Verfassung dieser Gebiete erlaubt lokale Wahlen, aber die ultimative Kontrolle wird von der PYD ausgeübt (FH 9.3.2023). Die syrische Regierung erkennt die Legitimität der föderalen kurdischen Gebiete jedoch nicht an. Die fehlende Präsenz der syrischen Regierung in den kurdischen Gebieten in den Anfangsjahren des Konfliktes verschaffte den Kurden aber auch mehr Freiheiten, indem in diesen Gebieten zum Beispiel die kurdische Sprache an Schulen unterrichtet werden kann (MRG 3.2018). Für die Türkei hat es Priorität, die kurdisch-geprägte Autonomie zu beenden [Anm.: zu Militäraktionen der Türkei und zu den mit ihr verbündeten Gruppen siehe die jeweiligen Abschnitte im Kapitel "Sicherheitslage"], und die syrische Regierung möchte ihre Autorität wieder bis zur türkischen Grenze ausdehnen (CMEC 20.12.2022). Die Lage von KurdInnen in Gebieten außerhalb der Selbstverwaltungsgebiete Die KurdInnen sind seit Jahrzehnten staatlicher Diskriminierung ausgesetzt. Dazu zählt auch das Vorgehen gegen kurdische AktivistInnen (FH 9.3.2023). Die kurdische Bevölkerung (mit oder ohne syrische Staatsbürgerschaft) sieht sich offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung, Repressionen sowie vom Regime geförderter Gewalt ausgesetzt. Das Regime begrenzt weiterhin den Gebrauch der kurdischen Sprache sowie die Publikation von Büchern und anderen Materialien in Kurdisch ebenso wie Ausdrucksformen kurdischer Kultur. Das Regime, die Pro-Regime-Einheiten wie auch der sogenannte Islamische Staat (IS) und bewaffnete Oppositionsgruppen, wie die von der Türkei unterstützte Syrian National Army (SNA), verhaften, foltern, töten oder misshandeln in sonstiger Weise zahlreiche kurdische AktivistInnen und Einzelpersonen wie auch Mitglieder der Syrian Democratic Forces (SDF) (USDOS 20.3.2023). Laut UN-Kommission kommt es in den pro-türkischen Gebieten weiterhin zu Entführungen und [Lösegeld-]Erpressungen. So verhaften, schlagen und entführen SNA-Mitglieder weiterhin kurdische Frauen in Afrin und Ra's al-'Ayn. In fünf von 33 Entführungen von Frauen und Mädchen von Jänner bis Oktober 2022 in Afrin sollen türkische Behörden involviert gewesen sein - darunter zwei Vorwürfe bezüglich Anwendung von Folter. In einem Fall soll die Entführte in die Türkei verbracht worden sein, während elf Entführte inzwischen wieder freigelassen wurden (USDOS 20.3.2023). NGO-Berichten zufolge vermieden es FrauenrechtsaktivistInnen, öffentlich über ihre Arbeit zu sprechen, oder zogen sich aus lokalen Organisationen, die sich für Geschlechtergleichheit einsetzen, zurück, weil sie gezielter Gewalt durch die SNA und religiöse Individuen ausgesetzt waren. Kurdische Aktivistinnen waren besonders davon betroffen, weshalb manche ihr Engagement in der Öffentlichkeit gänzlich einstellten (USDOS 20.3.2023). Viele kurdische Zivilisten in Gebieten, die bis 2018 zu den Selbstverwaltungsgebieten gehörten und dann unter Kontrolle der SNA gerieten, wurden zwei Mal zum Ziel: Erst waren sie zwangsweise von der YPG eingezogen worden - teilweise noch als Kinder - oder waren sonst mit der Selbstverwaltung verbunden, ohne eine Wahl zu haben. Dann wurden sie von der SNA genau wegen dieser Verbindungen zur Selbstverwaltung verhaftet und gefangen gehalten (USDOS 20.3.2023). Im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam und kommt es Berichten zufolge zu willkürlichen Tötungen von Kurden durch Kämpfer der – mit den türkischen Truppen verbündeten – Milizen der SNA sowie zu Plünderungen und Vertreibungen von Kurden, Jesiden und Christen (ÖB Damaskus 1.10.2021) [Anm.: Siehe hierzu besonders auch Überkapitel Ethnische und religiöse Minderheiten]. Laut SNHR waren durch SNA-Gruppen mit Ende Dezember 4.022 Personen unrechtmäßig gefangen oder verschwunden, darunter 365 Kinder und 882 Frauen. Hinzukamen Verhaftungen durch die SNA, welche den gesetzwidrigen Transfer von syrischen StaatsbürgerInnen in die Türkei nach sich zog (USDOS 20.3.2023) [Anm.: siehe dazu auch COI-CMS Türkei]. Für weitere Informationen inklusive des Verhaltens sunnitischer islamistischen und dschihadistischer Gruppen gegenüber KurdInnen einschließlich JesidInnen siehe auch die jeweiligen Abschnitte im Kapitel Sicherheitslage sowie das Überkapitel Religiöse und ethnische Minderheiten sowie im Kapitel Religionsfreiheit. Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2089904/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_%28Stand_M%C3%A4rz_2023%29%2C_29.03.2023.pdf, Zugriff 14.4.2023  CMEC - Malcolm Kerr Carnegie Middle East Center (20.12.2022): Syria’s Borderline Politics, https://carnegie-mec.org/diwan/88672?utm_source=rssemail&utm_medium=email&mkt_tok=ODEzLVhZVS00MjIAAAGI1HWG6eAkH4ExnSaGdZIIU0Jvm2wy-pFHv5f0A3pXjNjQv9DRMAwX2czKYhR36LpyM-bGEzqOdPdxE3pvfa5oSLlok41noQma06kIxA, Zugriff 29.4.2023  FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2023 - Syria, https://freedomhouse.org/country/syria/freedom-world/2023, Zugriff 10.3.2023  HRW - Human Rights Watch (26.11.2009): Group Denail - Repression of Kurdish Political and Cultural Rights in Syria, https://www.hrw.org/report/2009/11/26/group-denial/repression-kurdish-political-and-cultural-rights-syria, Zugriff 27.4.2023  MRG - Minority Rights Group International (3.2018): Syria – Kurds, https://minorityrights.org/minorities/kurds-5/, Zugriff 29.4.2023  ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html, Zugriff 29.4.2023  SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.1.2019): Kurden unter Druck: Die Folgen des US-Truppenabzugs für den PKK-Ableger in Syrien, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2019A04_sbg_Albrecht.pdf, Zugriff 27.4.2023  USDOS - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089061.html, Zugriff 14.4.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073954.html, Zugriff 29.4.2023
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die jeweiligen Verwaltungs- und Gerichtsakten, durch Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin Beschwerdeführer:innen auch für den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 30.11.2023 sowie durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden bzw. in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Syrien. 2.
  3. Zu den Feststellungen betreffend die Person der Beschwerdeführer:innen: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit und zur Religionszugehörigkeit sowie zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer:innen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht XXXX . Die Identitäten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin stehen aufgrund der im Original vorgelegten Personalausweise fest, die Identitäten des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin stehen aufgrund der Vorlage vom 23.11.2023 fest ( XXXX und XXXX : jeweils XXXX ).Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit und zur Religionszugehörigkeit sowie zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer:innen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht römisch 40 . Die Identitäten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin stehen aufgrund der im Original vorgelegten Personalausweise fest, die Identitäten des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin stehen aufgrund der Vorlage vom 23.11.2023 fest ( römisch 40 und römisch 40 : jeweils römisch 40 ). Die Feststellungen zu den Geburtsdaten der Beschwerdeführer:innen, ihren Leben im Herkunftsland, ihren Sprachkenntnissen, zu der Schul- und universitären Ausbildung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, zur Berufstätigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Syrien und des Erstbeschwerdeführers in der Türkei ergeben sich aus deren Angaben in der Einvernahme durch die belangte Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.11.2023 ( XXXX und XXXX : jeweils XXXX ). Die Geburtsdaten und der Herkunftsort ergeben sich zudem aus den vorgelegten Personalausweisen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, aus dem ebenfalls der Behörde vorgelegten Familienbuch und aus der Vorlage vom 23.11.
  4. Die Feststellungen zu den Geburtsdaten der Beschwerdeführer:innen, ihren Leben im Herkunftsland, ihren Sprachkenntnissen, zu der Schul- und universitären Ausbildung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, zur Berufstätigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Syrien und des Erstbeschwerdeführers in der Türkei ergeben sich aus deren Angaben in der Einvernahme durch die belangte Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.11.2023 ( römisch 40 und römisch 40 : jeweils römisch 40 ). Die Geburtsdaten und der Herkunftsort ergeben sich zudem aus den vorgelegten Personalausweisen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, aus dem ebenfalls der Behörde vorgelegten Familienbuch und aus der Vorlage vom 23.11.
  5. Dass der Herkunftsort der Beschwerdeführer:innen, Afrin, unter der Kontrolle der türkischen Truppen bzw. mit diesen verbündeten Milizen steht, ergibt sich aus den herangezogenen Länderberichten sowie aus einer Nachschau auf den Webseiten https://syria.liveuamap.com/ und Exploring Historical Control in Syria (cartercenter.org) (aufgerufen in der mündlichen Verhandlung und am 04.01.2024). Die Feststellungen zu den Angehörigen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und deren Aufenthaltsort in der Türkei ergeben sich aus ihren diesbezüglichen Angaben vor der Polizei, der Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht XXXX , denen mangels diesbezüglicher Widersprüche oder Unstimmigkeiten Glauben geschenkt wird.Die Feststellungen zu den Angehörigen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und deren Aufenthaltsort in der Türkei ergeben sich aus ihren diesbezüglichen Angaben vor der Polizei, der Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht römisch 40 , denen mangels diesbezüglicher Widersprüche oder Unstimmigkeiten Glauben geschenkt wird. Die Aufenthaltsorte der Beschwerdeführer:innen nach ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr XXXX , ihre Einreise nach Österreich und ihre Antragstellung ergeben sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Zuge ihrer Erstbefragung und ihrer Einvernahme vor der Behörde XXXX . Die Aufenthaltsorte der Beschwerdeführer:innen nach ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr römisch 40 , ihre Einreise nach Österreich und ihre Antragstellung ergeben sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Zuge ihrer Erstbefragung und ihrer Einvernahme vor der Behörde römisch 40 . Dass den Beschwerdeführer:innen von der Behörde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist dem Akteninhalt zu entnehmen. 2.
  6. Zu den Feststellungen betreffend das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer: Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführer:innen im Bundesgebiet ergeben sich aus ihren Angaben vor der belangten Behörde und der Einholung einer aktuellen ZMR-Anfrage. Dass sich in Österreich zwei Schwestern und ein Cousin des Erstbeschwerdeführers aufhalten, ist seinen eigenen diesbezüglich unzweifelhaften Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX .Dass sich in Österreich zwei Schwestern und ein Cousin des Erstbeschwerdeführers aufhalten, ist seinen eigenen diesbezüglich unzweifelhaften Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht römisch 40 . Dass die Beschwerdeführer:innen Leistungen aus der Grundversorgung erhalten, folgt aus einer Einsichtnahme in einen aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich zudem, dass diese derzeit keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen, einen Alphabetisierungskurs besuchen und der Drittbeschwerdeführer bzw. die Viertbeschwerdeführerin in Österreich in die Schule gehen. Die Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus der Einsichtnahme in eine aktuelle Strafregisterauskunft; die Strafunmündigkeit des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin ist ob deren Alters evident. 2.
  7. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer: Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2023 und aufgrund ihres persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführer:innen davon aus, dass sie im Fall ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer (Gruppen)Verfolgung mit maßgeblicher Intensität aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Kurd:innen ausgesetzt sein würden. Hierzu wird vor allem auf eine vorliegende Anfragebeantwortung bereits vom 20.12.2019 der Staatendokumentation betreffend die Machtverhältnisse und das Vorgehen gegen die kurdische Bevölkerung in Afrin verwiesen. Bereits in der Erstbefragung schilderten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die wesentlichen Aspekte ihrer späteren Fluchtvorbringen. Ihre Ausführungen im weiteren Verlauf des Verfahrens sind daher nicht als Steigerung ihrer Fluchtvorbringen, die ihre Glaubhaftigkeit in Zweifel ziehen würde, anzusehen, da es sich dabei lediglich um Präzisierungen handelt, die mit ihren Angaben in der Erstbefragung nicht im Widerspruch stehen und auch keine völlig neuen, eigenständigen Sachverhaltselemente enthalten, sondern durchwegs einen erkennbaren Zusammenhang mit dem zuvor Vorgebrachten aufweisen. Die Feststellungen betreffend die Gebietskontrolle im Herkunftsort des Erstbeschwerdeführers (Afrin), ergeben sich, wie schon dargelegt, aus dem Länderinformationsblatt und aus den Webseiten https://syria.liveuamap.com/ und Exploring Historical Control in Syria (cartercenter.org) (aufgerufen in der mündlichen Verhandlung und am 04.01.2024). Aus dem aktuellen „Report on the security situation (political developments; armed actors; recent security trends; impact on the civilian population; governorates)“ vom Oktober 2023 und schon aus dem UNHCR-Bericht „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic - Update VI“ (März 2021) geht jedenfalls hervor, dass Dutzende bewaffnete Gruppen, die meist unter dem Dach der FSA (Freie Syrische Armee) operieren, in Afrin und den angrenzenden Bezirken (Azar, Al-Bab, Jarablus) aktiv sind. Die Sicherheitslage ist instabil, was sich in regelmäßigen internen Kämpfen zwischen der FSA nahestehenden bewaffneten Gruppen, Angriffen mit Sprengfallen und anderen Angriffen auf Zivilisten und militärische Ziele in und um die Städte Afrin, Azaz, Al-Bab und Jarablus, häufigen Vorfällen von Erpressung, Plünderung und illegaler Beschlagnahmung von Eigentum, Entführungen und Ermordungen sowie einem allgemeinen Mangel an Rechtsstaatlichkeit und hoher Kriminalität äußert. In den Frontgebieten kommt es regelmäßig zu Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen, die mit der FSA verbunden sind, und den Regierungstruppen bzw. der SDF (Syrian Democratic Force)/YPG (People Defense Units). Darüber hinaus sollen die SDF/YPG und ihre lokalen Verbündeten für Angriffe auf Zivilisten und mit der FSA verbundene bewaffnete Gruppen verantwortlich sein, unter anderem durch den Einsatz von Autobomben und den Beschuss ziviler Gebiete. Berichten zufolge unterhält ISIS eine operative Präsenz in dem Gebiet und hat sich zu mehreren Angriffen gegen türkische Kräfte und die FSA bekannt. Im historisch kurdischen Afrin haben die ethnischen Spannungen angesichts der Vertreibung einer großen Zahl von meist kurdischen Einwohnern und der Umsiedlung von Arabern aus anderen Teilen des Landes zugenommen. Es ergibt sich unzweifelhaft, dass Afrin seit März 2018 von türkischen Kräften und ihren Verbündeten (Freie Syrische Armee, Levante Front, Al-Nusra usw) kontrolliert wird und dass die von der Türkei unterstützten Gruppierungen vehement gegen die kurdische Bevölkerung von Afrin vorgehen. Dabei kommt es zu Verstößen wie Entführungen, Festnahmen und Plünderungen, um so die Bürger zum Verlassen ihrer Heimat zu drängen. Vielen Kurden wurde eine Rückkehr nach Afrin nicht erlaubt. Die kurdische Sprache wurde aus dem Lehrplan gestrichen und aus den lokalen Regierungsinstitutionen entfernt. Die Kurden stellen nicht mehr die Mehrheit in den von der Türkei besetzten Gebieten dar; die Mehrheit der kurdischen Bevölkerung ist aus Angst vor Unterdrückung geflohen. Laut den in der Anfragebeantwortung zitierten Quellen erlebten diejenigen, die geblieben sind, Plünderungen und Unterdrückung, etwa die systematische Zerstörung der Lebensgrundlagen, wie das Abbrennen von Olivenhainen, Bauernhöfen oder Lederfabriken und es kam zu Hunderten von Vorfällen von Misshandlungen durch von der Türkei unterstützte Gruppierungen, darunter unrechtmäßige Verhaftungen, Folter und Entführungen. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien stellte fest, dass willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen und Plünderungen in ganz Afrin weit verbreitet sind. Damit ist auch nachvollziehbar, dass Kurden aus Afrin befürchten, dass die Türkei versucht, Kurden in ehemals kurdischen Mehrheitsstädten wie Afrin zu marginalisieren. Der Erstbeschwerdeführer gab beim Bundesverwaltungsgericht Folgendes zu Protokoll XXXX :Der Erstbeschwerdeführer gab beim Bundesverwaltungsgericht Folgendes zu Protokoll römisch 40 : „Wir als Kurden waren schon vor dem Kriegsausbruch unterdrückt. Es ist eine Lüge, wenn ich jetzt sage, dass die Araber uns anerkennen oder dass die FSA, die Kurden mögen. Das stimmt überhaupt nicht.“ [….] „R: Sie haben vor dem BFA und auch heute erwähnt, dass es die Kurden in Ihrer Region sehr schwer haben –können Sie das weiter ausführen? BF 1: Ich wurde zum Beispiel aus der Arbeit entlassen. Mein Vater war Anhänger von einer kurdischen Partei, PDK, aus diesem Grund wurde meine Schwester von der Schule entlassen. Sie durfte die Schule nicht mehr besuchen. Wir, als Kurden, konnten in Syrien staatliche Arbeitsstellen, Posten und Ämter, nicht bekleiden. […] Wir unterschieden uns von den Arabern, auch in der Religion. Wir sind zwar Muslime, aber haben nicht so strenge religiöse Vorschriften, wie dass man die Menschen dazu zwingt ein Kopftuch zu tragen, oder dass unsere Frauen sich komplett verschleiern. Aufgrund unserer offenen Haltung wurden wir von den radikalen Islamisten in Syrien als Ungläubige bezeichnet. Schon früher, vor der türkischen Offensive in Afrin, habe ich geahnt, dass uns eines Tages, Afrin beraubt wird, da die Türkei auf der einen Seite Druck ausübte und die Islamisten näher rückten.“ [….] „Die Al-Nusra-Front und die anderen bewaffneten Gruppierungen, die in Idlib, Afrin und in der Umgebung, die Oberhand haben, die werden mich verfolgen, aufgrund meiner Herkunft. Sie wissen, dass ich aus Afrin stamme, und aufgrund meiner Volkszugehörigkeit. Sie wissen, dass ich Kurde bin.“ [….] „Die Araber haben uns wegen unserer offenen Haltung zum Islam diskriminiert und uns als Ungläubige bezeichnet.“ [….][….], „Ich wurde entlassen, das waren 15 kurdische Mitarbeiter.“ Und die Zweitbeschwerdeführerin ergänzte dieses Vorbringen in ihrer Einvernahme wie folgt XXXX :Und die Zweitbeschwerdeführerin ergänzte dieses Vorbringen in ihrer Einvernahme wie folgt römisch 40 : „R: Haben Sie noch Familie in Syrien und wenn ja: wen? BF 2: Ich habe zwei Onkel in Afrin, im Dorf und meine Großmutter lebt auch in Afrin bei den Onkeln. R: Wie geht es Ihren Verwandten? BF 2: Sie werden in Afrin massiv unterdrückt. Sie wurden bereits enteignet. Sie können ihre Olivenplantagen nicht mehr bewirtschaften. Sie verfügen nicht mehr über ihre eigentlichen Besitztümer. Sie leben in ständiger Angst vor Misshandlungen. Es wird ihnen gesagt „ihr könnt in der Landwirtschaft arbeiten mit der Bedingung, dass wir 2/3 der Ernte erhalten“. Sie können auch nicht arbeiten, es geht ihnen nicht gut. R: Haben Sie oder Ihre weitere Familie Eigentum in Syrien, z.B. Häuser, Grundstücke, Autos usw.? BF 2: Mein Vater hatte in Afrin keine Olivenplantagen, aber meine Onkel hatten welche. Sie wurden jedoch enteignet.“ [….] „R: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend und detailliert alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen. (freie Erzählung): BF 2: Weil ich Kurdin bin. Schon vor dem Kriegsausbruch waren wir als Kurden generell unterdrückt. […] Die kurdische Sprache zum Beispiel war in Syrien streng verboten. Das alles war vor dem Krieg. Die Diskriminierung und Unterdrückung gegen die kurdische Bevölkerung dauerte auch nach dem Kriegsausbruch an. Zum Beispiel XXXX , XXXX , konnten die kurdischen Selbstverteidigungskräfte Afrin kontrollieren. Die Kurden wurden damals von der arabischen Mehrheitsbevölkerung als Separatisten bezeichnet. In der Tat wollten die Kurden lediglich eine Selbstverwaltung aufrufen. Zum Beispiel, das ist mir persönlich passiert, damit möchte ich Ihnen ein Bild der Diskriminierung liefern. Ich war in der Schule damals, in der Pause habe ich mich mit anderen kurdischen Lehrerinnen unterhalten. Der Schuldirektor hat dies mitbekommen und hat uns gesagt „hier ist es verboten auf Kurdisch zu sprechen. Wenn Sie sich unterhalten wollen, dann auf Arabisch“. Und das, obwohl wir alle Kurden waren. Ich kann zum Beispiel auf Kurdisch nicht schreiben und lesen, aus einem einfachen Grund, da das Erlernen der kurdischen Sprache in Syrien verboten war. Dann ist der Krieg ausgebrochen, ich hatte Angst um die Familie, XXXX bin ich nach Afrin zurückgekehrt, genauer gesagt in das Dorf zurück, wo wir die letzten Jahre vor der Ausreise gelebt haben. Mein Gehalt musste ich in Aleppo abholen. Ich musste dafür von Afrin nach Aleppo fahren. In der Tat dauert die Fahrt von Afrin bis nach Aleppo ca. eine Stunde. Da aber auf dem Weg zahlreiche Checkpoints eingerichtet wurden, dauerte die Fahrt sehr viel länger. Diese Checkpoints gehörten unterschiedlichen Milizen, unteranderem Al-Nusra-Front, eine islamistische bewaffnete Gruppierung. Man durfte die Checkpoints nicht passieren, wenn man gerade als Frau kein Kopftuch trägt, bzw. komplett verschleiert ist. Es ist einmal vorgefallen, dass eine Dame angehalten wurde, da sie kein Kopftuch getragen hat. Aktuell wird Afrin von den türkischen Truppen und ihren islamistischen Verbündeten besetzt. Diese Vorschriften herrschen nach wie vor in Afrin. Dann habe ich gesehen, dass ich doch als Frau unter diesen Umständen nicht leben kann. Die Unsicherheit und die fragile Stabilität auf der einen Seite und die Angst vor diesen Gruppierungen auf der anderen Seite war im Grund genommen der Auslöser meiner Flucht, dazu kommt noch, dass ich Kurdin bin. Ich hatte in Syrien als Kurdin keine Rechte. […]“BF 2: Weil ich Kurdin bin. Schon vor dem Kriegsausbruch waren wir als Kurden generell unterdrückt. […] Die kurdische Sprache zum Beispiel war in Syrien streng verboten. Das alles war vor dem Krieg. Die Diskriminierung und Unterdrückung gegen die kurdische Bevölkerung dauerte auch nach dem Kriegsausbruch an. Zum Beispiel römisch 40 , römisch 40 , konnten die kurdischen Selbstverteidigungskräfte Afrin kontrollieren. Die Kurden wurden damals von der arabischen Mehrheitsbevölkerung als Separatisten bezeichnet. In der Tat wollten die Kurden lediglich eine Selbstverwaltung aufrufen. Zum Beispiel, das ist mir persönlich passiert, damit möchte ich Ihnen ein Bild der Diskriminierung liefern. Ich war in der Schule damals, in der Pause habe ich mich mit anderen kurdischen Lehrerinnen unterhalten. Der Schuldirektor hat dies mitbekommen und hat uns gesagt „hier ist es verboten auf Kurdisch zu sprechen. Wenn Sie sich unterhalten wollen, dann auf Arabisch“. Und das, obwohl wir alle Kurden waren. Ich kann zum Beispiel auf Kurdisch nicht schreiben und lesen, aus einem einfachen Grund, da das Erlernen der kurdischen Sprache in Syrien verboten war. Dann ist der Krieg ausgebrochen, ich hatte Angst um die Familie, römisch 40 bin ich nach Afrin zurückgekehrt, genauer gesagt in das Dorf zurück, wo wir die letzten Jahre vor der Ausreise gelebt haben. Mein Gehalt musste ich in Aleppo abholen. Ich musste dafür von Afrin nach Aleppo fahren. In der Tat dauert die Fahrt von Afrin bis nach Aleppo ca. eine Stunde. Da aber auf dem Weg zahlreiche Checkpoints eingerichtet wurden, dauerte die Fahrt sehr viel länger. Diese Checkpoints gehörten unterschiedlichen Milizen, unteranderem Al-Nusra-Front, eine islamistische bewaffnete Gruppierung. Man durfte die Checkpoints nicht passieren, wenn man gerade als Frau kein Kopftuch trägt, bzw. komplett verschleiert ist. Es ist einmal vorgefallen, dass eine Dame angehalten wurde, da sie kein Kopftuch getragen hat. Aktuell wird Afrin von den türkischen Truppen und ihren islamistischen Verbündeten besetzt. Diese Vorschriften herrschen nach wie vor in Afrin. Dann habe ich gesehen, dass ich doch als Frau unter diesen Umständen nicht leben kann. Die Unsicherheit und die fragile Stabilität auf der einen Seite und die Angst vor diesen Gruppierungen auf der anderen Seite war im Grund genommen der Auslöser meiner Flucht, dazu kommt noch, dass ich Kurdin bin. Ich hatte in Syrien als Kurdin keine Rechte. […]“ „R: Hatten Sie in Syrien Probleme auf Grund Ihrer Religionszugehörigkeit? BF 2: Vor dem Kriegsausbruch oder nach dem Kriegsausbruch? R: Beides. BF 2: Meine Auslegung des Islam unterscheidet sich von der, der Mehrheitsbevölkerung. Ich bin zwar Muslima, aber ich bin der Ansicht, dass es nicht notwendig ist, als Frau ein Kopftuch zu tragen. Letztendlich ist das eine individuelle Freiheit, die jede Frau genießen darf, ansonsten hatte ich keine Probleme, alleine deswegen, weil ich Muslima bin. R: Wurden Sie aus irgendeinem anderem Grunde, der noch im gesamten Verfahren nie erwähnt wurde, auch noch diskriminiert? BF 2: Nur aufgrund meiner Volkszugehörigkeit. Das habe ich bereits vorgebracht und geschildert.“ Diese Eindrücke, welche der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.11.2023 darlegten, decken sich vollends mit den zitierten Länderberichten. Es ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer:innen als Kurd:innen im Falle einer Rückkehr in ihre Herkunftsstadt Afrin (Gouvernement Aleppo), welcher derzeit von türkischen Truppen und mit ihr verbündeten Milizen kontrolliert wird, die Gefahr asylrelevanter Verfolgung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit droht. Der Ansicht der belangten Behörde, wonach sich im Asylverfahren keinerlei Bedrohungsszenarien gegen die Beschwerdeführer:innen ergeben hätten, ist daher vor dem Hintergrund ihrer Angaben und der aktuellen Länderfeststellungen zu ihrer Herkunftsregion nicht zu folgen. Wenn die belangte Behörde argumentiert, dass es den Beschwerdeführer:innen nie persönliche Bedrohung bzw. Verfolgung angedeihen lassen wurde, ist anzumerken, dass es für eine Bedrohung oder Verfolgung nicht (unbedingt) darauf ankommt, ob Verfolgungshandlungen bereits vor der Ausreise stattgefunden haben, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist, was letztlich anhand der Situation im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Personen zu beurteilen ist. Darüber hinaus ist den Länderfeststellungen zufolge die Schwelle dafür, auch von Seiten des syrischen Regimes als „oppositionell“ betrachtet zu werden, aufgrund der besonderen Situation in Syrien relativ niedrig, und es werden vor allem Personen einer oppositionellen Gesinnung bzw. einer Regimegegnerschaft verdächtigt, die während des staatlichen Ausnahmezustandes ihre Heimat verlassen und im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Das Bundesverwaltungsgericht geht resümierend daher davon aus, dass die Beschwerdeführer:innen ihr Herkunftsland aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung bzw. aufgrund einer aktuellen und individuellen Bedrohung ihrer Personen verlassen haben. Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführer:innen aus wohlbegründeter Furcht aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurd:innen in Afrin verfolgt zu werden, außerhalb Syriens befinden und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, nach Syrien zurückzukehren; ihnen droht damit die Gefahr einer staatlichen oder staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. 2.
  8. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Syrien: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.2. Zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonventionzurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zuFlüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründetArtikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu haltenbezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).(VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. NachGemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Dieder Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Siehe zur Verfolgung der Kurd:innen aus dem Distrikt Afrin bzw. aus der Stadt Afrin im Speziellen die Erkenntnisse des VwGH vom 25.08.2022, Ra 2021/19/0442, und vom 08.10.2020, Ra 2020/18/0120. Für die vorliegenden Rechtsachen bedeutet das Folgendes: Es ist im Lichte der Feststellungen glaubhaft, dass sich eine Person, die der kurdischen Ethnie angehört, fürchtet, in ein von der Türkei und mit dieser verbündeten Milizen kontrolliertes Gebiet zurückzukehren, da die Feststellungen zur Lage in diesen Gebieten nur den Schluss zulassen, dass die Türkei und die verbündeten Milizen versuchen, die Kurd:innen in diesen Gebieten unter Einsatz von Gewalt und anderen extralegalen Mitteln zu marginalisieren, um Wohn- und Lebensraum für arabische Sympathisanten zu gewinnen. Daher liegt eine glaubhafte Gefahr der Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zur – in der Sprache der GFK – „Rasse“ (Ethnie) der Kurd:innen in von der Türkei und verbündeten Milizen besetzten Ballungszentren im Nordwesten Syriens, wie Afrin, vor. Angesichts des Umstandes, dass den Beschwerdeführer:innen bereits der Status der subsidiär Schutzberechtigten verliehen wurde, kann eine Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative entfallen, zumal die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Aufgrund des den Beschwerdeführer:innen zukommenden Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Syrien kommt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative sohin nicht in Betracht.Angesichts des Umstandes, dass den Beschwerdeführer:innen bereits der Status der subsidiär Schutzberechtigten verliehen wurde, kann eine Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative entfallen, zumal die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Aufgrund des den Beschwerdeführer:innen zukommenden Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Syrien kommt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative sohin nicht in Betracht. Nachdem sich im Verfahren auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen des § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist den Beschwerdeführer:innen angesichts der obigen Ausführungen

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Nachdem sich im Verfahren auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen des Paragraph 6, AsylG 2005 ergeben haben, ist den Beschwerdeführer:innen angesichts der obigen Ausführungen

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gegenständlich sind die mit 01.01.2016 in Kraft getretenen Abs. 4 bis 4b des § 3 AsylG 2005, die

§ 75Abs.

24 für Asylanträge gelten, die nach dem 15.11.2015 gestellt worden sin anzuwenden.Gegenständlich sind die mit 01.01.2016 in Kraft getretenen Absatz 4 bis 4 b des Paragraph 3, AsylG 2005, die

Paragraph 75, Absatz 24, für Asylanträge gelten, die nach dem 15.11.2015 gestellt worden sin anzuwenden. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W296.2279622.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.