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{'item': 'W298 2261807-1'}

Obsah (13)Art. 133§§ 2§ 4§ 6§ 22§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2024 GeschäftszahlW298 2261807-1 Spruch, W298 2261807-1/8E im namen der republik Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer richtete am 28.09.2021 ein Auskunftsbegehren

§§ 2

und 3 Auskunftspflichtgesetz an die belangte Behörde und beantragte, dass ihm der Bescheid FMA-KI31 0400/0046-ABS/2020 und alle damit verbundenen Dokumente übermittelt werden und, dass ihm Parteistellung eingeräumt werde. Unter einem beantragte er für den Fall, dass dem Ersuchen nicht (zur Gänze) entsprochen werde, dass darüber mit Bescheid entschieden werde.1. Der Beschwerdeführer richtete am 28.09.2021 ein Auskunftsbegehren

Paragraphen 2 und 3 Auskunftspflichtgesetz an die belangte Behörde und beantragte, dass ihm der Bescheid FMA-KI31 0400/0046-ABS/2020 und alle damit verbundenen Dokumente übermittelt werden und, dass ihm Parteistellung eingeräumt werde. Unter einem beantragte er für den Fall, dass dem Ersuchen nicht (zur Gänze) entsprochen werde, dass darüber mit Bescheid entschieden werde. Bei dem vom BF mit Eingabe vom 28.09.2021 zitierten Bescheid der FMA zu FMA-K131 0400/0046-ABS/2020 vom 11.12.2020 handelt es sich um einen an die Bausparkasse der österreichischen Sparkassen Aktiengesellschaft adressierten Bescheid der FMA, mit dem gegenüber dem Kreditinstitut eine Bewilligung erteilt wurde. 2. Mit Bescheid vom 30.08.2022 wies die belangte Behörde im ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung zurück und stellte im Spruchpunkt II. fest, dass

§ 4Auskunftspflicht

G keine Auskunft erteilt wird und begründete dies im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass eine Auskunft nach den einschlägigen Bestimmungen immer dann nicht zu erteilen sei, wenn damit ein behördliches Handeln gerechtfertigt werden soll. Andererseits sei dem Begehren auch dann nicht nachzukommen, wenn durch die begehrte Auskunft eine der Akteneinsicht ähnliche Rechtsposition geschaffen werde. Darüber hinaus habe die beantragte Information keinen Mehrwert für den Beschwerdeführer. 2. Mit Bescheid vom 30.08.2022 wies die belangte Behörde im ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung zurück und stellte im Spruchpunkt römisch zwei. fest, dass

Paragraph 4, AuskunftspflichtG keine Auskunft erteilt wird und begründete dies im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass eine Auskunft nach den einschlägigen Bestimmungen immer dann nicht zu erteilen sei, wenn damit ein behördliches Handeln gerechtfertigt werden soll. Andererseits sei dem Begehren auch dann nicht nachzukommen, wenn durch die begehrte Auskunft eine der Akteneinsicht ähnliche Rechtsposition geschaffen werde. Darüber hinaus habe die beantragte Information keinen Mehrwert für den Beschwerdeführer.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30.09.2022 Bescheidbeschwerde und führte aus, dass im gegenständlichen Fall gesichertes Wissen einer Behörde vorliege und dem Beschwerdeführer darüber hinaus Parteistellung einzuräumen gewesen wäre, jedenfalls aber auch eine der Parteistellung, im vorliegenden Fall, gleichzustellende Auskunft nach dem AuskuftspflichtG zu erteilen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.
  2. Am 04.11.2022 legte die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und bestritt das Beschwerdevorbringen zu Gänze, verwies zur Rechtmäßigkeit auf die Ausführungen im Bescheid, beantragte die Abweisung der Beschwerde und führte ergänzend aus, dass, nach der Ansicht der belangten Behörde kein Tatbestand vorliege, der zur Vorlage an den EuGH verpflichten würde.
  3. Die gegenständliche Rechtssache wurde auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 31.05.2023 der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung W298 am 12.06.2023 neu zugewiesen.
  4. Mit Erkenntnis W276 2275219-1/3E vom 22.09.2023 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids abgewiesen.
  5. Mit Erkenntnis W276 2275219-1/3E vom 22.09.2023 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.1.
  8. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt. 1.
  9. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 28.09.2022 ein Auskunftsersuchen an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA – belangte Behörde) richtete und ersuchte, dass ihm der Bescheid FMA-KI31 0400/0046-ABS/2020 und „alle damit verbundenen Dokumente“ offengelegt werden und, dass ihm betreffend den Bescheid der FMA „Parteistellung“ eingeräumt werde, oder, für den Fall, dass dem Begehren nicht entsprochen werde, die belangte Behörde mit Bescheid darüber abspricht. Bei dem von der FMA zu FMA-KI 31 0400/0046-ABS/2020 geführten Verfahren handelt es sich um ein Verfahren zwischen der Bausparkasse der österreichischen Sparkassen Aktiengesellschaft als Antragstellerin und der FMA als für dieses Verfahren zuständige Aufsichtsbehörde. 1.
  10. Die belangte Behörde entsprach dem Begehren nicht und erließ den Bescheid FMA-RA0001.310/0004-LAW/2022 vom 30.08.2022, mit dem die belangte Behörde die Auskunft verweigerte.
  11. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt. 3.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 22Abs.

2a FMA-G entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden, bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Paragraph 22, Absatz 2 a, FMA-G entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden, bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben. 3.2. Maßgebliche Bestimmungen Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I 194/1999, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 194 aus 1999,, lauten auszugsweise wie folgt: „Artikel 20

(1)-
(2)[…]
(3)Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). […]
(4)Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht […].“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes 1986, BGBl. 287/1987 idF BGBl. I 158/1998, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt 287 aus 1987, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 1998,, lauten auszugsweise wie folgt: „§ 1.
(1)Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. […] § 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.“Paragraph 4, Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.“ Art 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die

BGBl 59/194 im Verfassungsrang steht, lautet auszugsweise wie folgt:Artikel 10, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die

BGBl 59/194 im Verfassungsrang steht, lautet auszugsweise wie folgt: „Artikel 10 - Freiheit der Meinungsäußerung

(1)Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. […]
(2)Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.“ 3.
  1. In der Sache: Art. 20 Abs. 3 B-VG verpflichtet Organe von öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern zur Amtsverschwiegenheit. Art. 20 Abs. 4 B-VG verpflichtet Organe zur Auskunft, soweit keine Verschwiegenheitsverpflichtung besteht. Ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Auskunft ist daraus nicht abzuleiten; in Art 20 Abs. 4 B-VG liegt vielmehr der Auftrag an die zuständige Gesetzgebung, Umfang und Verfahren der Auskunftspflicht zu regeln und dem Auskunftswerber ein entsprechendes subjektives Recht auf Auskunft einzuräumen (VfSlg 12.838/1991; zur Geltendmachung des Rechts auf Auskunft VwSlg 19.447 A/2016). [Grabenwarter/Frank, B-VG Art 20 (Stand 20.6.2020, rdb.at)]Artikel 20, Absatz 3, B-VG verpflichtet Organe von öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern zur Amtsverschwiegenheit. Artikel 20, Absatz 4, B-VG verpflichtet Organe zur Auskunft, soweit keine Verschwiegenheitsverpflichtung besteht. Ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Auskunft ist daraus nicht abzuleiten; in Artikel 20, Absatz 4, B-VG liegt vielmehr der Auftrag an die zuständige Gesetzgebung, Umfang und Verfahren der Auskunftspflicht zu regeln und dem Auskunftswerber ein entsprechendes subjektives Recht auf Auskunft einzuräumen (VfSlg 12.838 aus 1991,; zur Geltendmachung des Rechts auf Auskunft VwSlg 19.447 A/2016). [Grabenwarter/Frank, B-VG Artikel 20, (Stand 20.6.2020, rdb.at)] Die Auskunftspflicht (soweit hier relevant) von Organen des Bundes ist durch das Auskunftspflichtgesetz geregelt. Der dem Art. 20 Abs. 4 B-VG inhärente materielle und formelle Gesetzesvorbehalt ist in Hinblick auf den in § 1 AuskunftspflichtG wiederholten Wortlaut des Art. 20 Abs. 3 B-VG dahingehend eingeschränkt, dass die Verschwiegenheit im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Der einfache Gesetzgeber ist aber auch nicht ermächtigt, die Amtsverschwiegenheit auf Tatsachen zu erstrecken, deren Geheimhaltung nicht im Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer Partei gelegen ist oder die einem Organ nicht ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind (VfSlg 6288/1970; vgl. auch VwGH
  2. 2017, Ra 2015/04/0010).Die Auskunftspflicht (soweit hier relevant) von Organen des Bundes ist durch das Auskunftspflichtgesetz geregelt. Der dem Artikel 20, Absatz 4, B-VG inhärente materielle und formelle Gesetzesvorbehalt ist in Hinblick auf den in Paragraph eins, AuskunftspflichtG wiederholten Wortlaut des Artikel 20, Absatz 3, B-VG dahingehend eingeschränkt, dass die Verschwiegenheit im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Der einfache Gesetzgeber ist aber auch nicht ermächtigt, die Amtsverschwiegenheit auf Tatsachen zu erstrecken, deren Geheimhaltung nicht im Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer Partei gelegen ist oder die einem Organ nicht ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind (VfSlg 6288 aus 1970,; vergleiche auch VwGH
  3. 2017, Ra 2015/04/0010). Der VfGH verneinte umgekehrt in seiner Rechtsprechung aber bisher ein aus Art 10 EMRK erfließendes Auskunftsrecht (VfSlg 12.838/1991). Nach der (neueren) Rechtsprechung des EGMR lässt sich aus der Kommunikationsfreiheit allerdings sehr wohl – unter gewissen Voraussetzungen – ein Recht auf Zugang zu staatlichen Informationen ableiten (Forster in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 20 B-VG (Stand 1.1.2021, rdb.at), näher VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083; vgl auch Öhlinger/Eberhard Rz 922b).Der VfGH verneinte umgekehrt in seiner Rechtsprechung aber bisher ein aus Artikel 10, EMRK erfließendes Auskunftsrecht (VfSlg 12.838 aus 1991,). Nach der (neueren) Rechtsprechung des EGMR lässt sich aus der Kommunikationsfreiheit allerdings sehr wohl – unter gewissen Voraussetzungen – ein Recht auf Zugang zu staatlichen Informationen ableiten (Forster in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Artikel 20, B-VG (Stand 1.1.2021, rdb.at), näher VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083; vergleiche auch Öhlinger/Eberhard Rz 922b). Im Hinblick auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 AuskunftspflichtG ist Art. 10 EMRK und die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sowie der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes jedenfalls relevant.Im Hinblick auf eine verfassungskonforme Auslegung des Paragraph eins, AuskunftspflichtG ist Artikel 10, EMRK und die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sowie der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes jedenfalls relevant. Unstrittig sind die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen auch beim belangten Organ bereits vorhanden. Der Begriff „Auskunft“ umfasst die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht – neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften – im Wege der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit letztlich zu rechtfertigen (VwGH 23.07.2013, 2010/05/0230). Das Auskunftspflichtgesetz dient auch nicht dazu, Behörden zur Wertung von Tatsachen zu verhalten, um auf diesem Umweg rechtskräftige Bescheide oder Beschlüsse des Nationalrats oder Entscheidungen der Gerichtsbarkeit, in denen diese Wertungen bereits vorgenommen wurden, einer neuerlichen Überprüfung zugänglich zu machen. Das Auskunftspflichtgesetz soll der Partei nur Informationen über bereits vorhandenes Wissen der Behörde, nicht aber eine vorzunehmende Bewertung zugänglich machen (VwGH 25.03.2010, 2010/04/0019). Die Auskunftspflicht beinhaltet nicht die Verpflichtung, Akteneinsicht zu gewähren, sondern Informationen über einen Akteninhalt zu geben (VwGH
  4. 2012, 2011/03/0093;
  5. 2018, Ra 2017/02/0141); diese müssen in aller Regel nicht die Detailliertheit aufweisen, die bei Akteneinsicht zu gewinnen wäre (VwGH
  6. 1991, 90/18/0193;
  7. 1993, 90/10/0061;
  8. 1997, 96/07/0222;
  9. 2000, 98/17/0359;
  10. 2002, 2000/01/0267; zum Verhältnis Wieser in Korinek/​Holoubek Rz 29). Aus dem Begehren des Beschwerdeführers geht hervor, dass er eine der Akteneinsicht gleiche Position erreichen möchte – zumal er unter Einem einen entsprechenden Antrag gestellt hat, der vom dazu zuständigen Senat des BVwG zu GZ W276 2275219-1/3E vom 22.09.2023 bereits abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer bezieht sich darauf, dass ihm alle Dokumente und Prozesse im Zuge der Erlassung des inredestehenden Bescheids überlassen werden sollen. Darüber hinaus ist sein Antrag hinsichtlich der Einsicht in Dokumente derart weit gefasst, dass ihm nach der maßgeblichen Rechtsprechung des VwGH Informationen herauszugeben wären, die ihm die Position einer Quasi-Partei im Bescheiderlassungsprozess geben würde. Der Beschwerdeführer verlangte zwar konkrete Dokumente, die beim belangten Organ bereits vorhanden sind, aber geht es ihm gerade darum, eine nach der Rechtsprechung nicht zugedachte Rechtsposition zu erreichen. Im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ist ein Antrag, der auf die Herausgabe von nicht näher bestimmten Dokumenten abzielt, abzuweisen (vgl. VwGH
  11. 2012, 2011/03/0093;
  12. 2018, Ra 2017/02/0141).Aus dem Begehren des Beschwerdeführers geht hervor, dass er eine der Akteneinsicht gleiche Position erreichen möchte – zumal er unter Einem einen entsprechenden Antrag gestellt hat, der vom dazu zuständigen Senat des BVwG zu GZ W276 2275219-1/3E vom 22.09.2023 bereits abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer bezieht sich darauf, dass ihm alle Dokumente und Prozesse im Zuge der Erlassung des inredestehenden Bescheids überlassen werden sollen. Darüber hinaus ist sein Antrag hinsichtlich der Einsicht in Dokumente derart weit gefasst, dass ihm nach der maßgeblichen Rechtsprechung des VwGH Informationen herauszugeben wären, die ihm die Position einer Quasi-Partei im Bescheiderlassungsprozess geben würde. Der Beschwerdeführer verlangte zwar konkrete Dokumente, die beim belangten Organ bereits vorhanden sind, aber geht es ihm gerade darum, eine nach der Rechtsprechung nicht zugedachte Rechtsposition zu erreichen. Im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ist ein Antrag, der auf die Herausgabe von nicht näher bestimmten Dokumenten abzielt, abzuweisen vergleiche VwGH
  13. 2012, 2011/03/0093;
  14. 2018, Ra 2017/02/0141). Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid

§ 4

Auskunftspflichtgesetz wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Die begehrte Auskunft selbst ist keinesfalls Gegenstand dieses Bescheides. Besteht das Recht auf Auskunftserteilung nicht, hat das ersuchte Organ die Nichterteilung der Auskunft bzw. das Fehlen einer Auskunftsverpflichtung mit Bescheid festzustellen und die Gründe hierfür darzulegen (vgl. VwGH 15.09.2006, 2004/04/0018, 2005/04/0098, 0267, 0268, sowie zum Spruch eines solchen Bescheids VwGH 06.03.2013, 2013/04/0022).Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid

Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Die begehrte Auskunft selbst ist keinesfalls Gegenstand dieses Bescheides. Besteht das Recht auf Auskunftserteilung nicht, hat das ersuchte Organ die Nichterteilung der Auskunft bzw. das Fehlen einer Auskunftsverpflichtung mit Bescheid festzustellen und die Gründe hierfür darzulegen vergleiche VwGH 15.09.2006, 2004/04/0018, 2005/04/0098, 0267, 0268, sowie zum Spruch eines solchen Bescheids VwGH 06.03.2013, 2013/04/0022). Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass das belangte Organ eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Das Verwaltungsgericht gelangte im Einklang mit der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft nicht zu Unrecht verweigert hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (VwGH

  1. 2012, 2011/03/0093;
  2. 2018, Ra 2017/02/0141). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (VwGH
  3. 2012, 2011/03/0093;
  4. 2018, Ra 2017/02/0141). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher

§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw

GVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG abzusehen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und es auch nicht an einer Rechtsprechung fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und es auch nicht an einer Rechtsprechung fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W298.2261807.1.00

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