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{'item': 'W298 2266986-1'}

Obsah (14)Art. 133Art. 130§ 6§ 27§ 24§ 58§ 17§ 28§ 31§ 7Artikel 80§ 25aArt. 5§ 1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2024 GeschäftszahlW298 2266986-1 Spruch, W298 2266986 -1/20E Im namen der republik Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. In ihrer an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 03.06.2022, verbessert mit Schreiben vom 08.08.2022, machte XXXX (Beschwerdeführerin), eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend. Dazu brachte sie vor, sie sei Justizwachebeamtin in der Justizanstalt XXXX (JA XXXX ) und sei am 28.03.2021 vom Häftling XXXX verletzt worden und habe sich in der Folge im Krankenstand befunden. Wegen der Verletzung durch den Häftling habe es eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft XXXX (StA) gegeben der sich der Dienstgeber der Beschwerdeführerin als Privatbeteiligte (PB Anschluss) angeschlossen habe. Das habe die XXXX (mitbeteiligte Partei) im Auftrag des Dienstgebers der Beschwerdeführerin veranlasst. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe der Haft- und Rechtsschutzrichter im Verfahren XXXX dem Beschuldigten XXXX Akteneinsicht gewährt. Im Zuge dieser Akteneinsicht sei dem XXXX Daten der Arten Name, Privatanschrift, Krankenstandstage, Informationen über die Verletzungen, Jahreslohnzettel, SV Nummer Unfallbericht und Diagnose etc. offengelegt worden. Diese Daten hätten sich aufgrund des PB Anschlusses im Ermittlungsakt der StA befunden. Die Beschwerdeführerin sei auf die infrage stehenden Unterlagen im Zuge der Durchsuchung des Haftraums des XXXX am 6.6.2022 gestoßen. Daraus ergebe sich, dass die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe indem sie zahlreiche Unterlagen im PB Anschluss an die StA XXXX übermittelt habe.
  2. In ihrer an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 03.06.2022, verbessert mit Schreiben vom 08.08.2022, machte römisch 40 (Beschwerdeführerin), eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend. Dazu brachte sie vor, sie sei Justizwachebeamtin in der Justizanstalt römisch 40 (JA römisch 40 ) und sei am 28.03.2021 vom Häftling römisch 40 verletzt worden und habe sich in der Folge im Krankenstand befunden. Wegen der Verletzung durch den Häftling habe es eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft römisch 40 (StA) gegeben der sich der Dienstgeber der Beschwerdeführerin als Privatbeteiligte (PB Anschluss) angeschlossen habe. Das habe die römisch 40 (mitbeteiligte Partei) im Auftrag des Dienstgebers der Beschwerdeführerin veranlasst. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe der Haft- und Rechtsschutzrichter im Verfahren römisch 40 dem Beschuldigten römisch 40 Akteneinsicht gewährt. Im Zuge dieser Akteneinsicht sei dem römisch 40 Daten der Arten Name, Privatanschrift, Krankenstandstage, Informationen über die Verletzungen, Jahreslohnzettel, SV Nummer Unfallbericht und Diagnose etc. offengelegt worden. Diese Daten hätten sich aufgrund des PB Anschlusses im Ermittlungsakt der StA befunden. Die Beschwerdeführerin sei auf die infrage stehenden Unterlagen im Zuge der Durchsuchung des Haftraums des römisch 40 am 6.6.2022 gestoßen. Daraus ergebe sich, dass die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe indem sie zahlreiche Unterlagen im PB Anschluss an die StA römisch 40 übermittelt habe.
  3. Über Aufforderung der belangten Behörde vom 12.09.2022, erstattete die mitbeteiligte Partei am 30.09.2022 eine Stellungnahme und führte aus, dass die Beschwerdeführerin Dienstnehmerin der Republik Österreich sei und sich aufgrund der Verletzung im Dienst 13 Tage im Krankenstand befunden habe. Weil Lohn-Fortzahlungs-Anspruch der Beschwerdeführerin bestanden habe, sei der Republik ein Schaden entstanden, der im zu dem Vorfall eingeleiteten Strafverfahren geltend gemacht werden sollte. Richtig sei, dass sich die mitbeteiligte Partei aufgrund eines Mandats der Republik im Strafverfahren als PB angeschlossen habe und die dazu erforderlichen beweisbegründenden Unterlagen betreffend den entstandenen finanziellen Nachteil an die StA offengelegt habe. Dazu sei sie nicht nur berechtigt, sondern entsprechend den Bestimmungen der StPO auch verpflichtet. Jedenfalls seien die finanziellen Ansprüche genau zu beziffern. Da sich der Schaden dadurch ereignet habe, dass die Beschwerdeführerin im (gerechtfertigten) Krankenstand gewesen sei, habe die mitbeteiligte Partei auch Unterlagen zur Art und Kausalität des Krankenstandes vorzulegen gehabt. Die Datenverarbeitung sei durch Art. 9 DSGVO gerechtfertigt.
  4. Über Aufforderung der belangten Behörde vom 12.09.2022, erstattete die mitbeteiligte Partei am 30.09.2022 eine Stellungnahme und führte aus, dass die Beschwerdeführerin Dienstnehmerin der Republik Österreich sei und sich aufgrund der Verletzung im Dienst 13 Tage im Krankenstand befunden habe. Weil Lohn-Fortzahlungs-Anspruch der Beschwerdeführerin bestanden habe, sei der Republik ein Schaden entstanden, der im zu dem Vorfall eingeleiteten Strafverfahren geltend gemacht werden sollte. Richtig sei, dass sich die mitbeteiligte Partei aufgrund eines Mandats der Republik im Strafverfahren als PB angeschlossen habe und die dazu erforderlichen beweisbegründenden Unterlagen betreffend den entstandenen finanziellen Nachteil an die StA offengelegt habe. Dazu sei sie nicht nur berechtigt, sondern entsprechend den Bestimmungen der StPO auch verpflichtet. Jedenfalls seien die finanziellen Ansprüche genau zu beziffern. Da sich der Schaden dadurch ereignet habe, dass die Beschwerdeführerin im (gerechtfertigten) Krankenstand gewesen sei, habe die mitbeteiligte Partei auch Unterlagen zur Art und Kausalität des Krankenstandes vorzulegen gehabt. Die Datenverarbeitung sei durch Artikel 9, DSGVO gerechtfertigt.
  5. Mit Eingabe vom 27.10.2022 entgegnete die Beschwerdeführerin, dass es unter den gegebenen Voraussetzungen im Hinblick auf die Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin zulässig sei gewisse Aktenteile und Urkundenbeweise geschwärzt vorzulegen und dadurch, dass die mitbeteiligte Partei dies nicht gemacht habe, die Beschwerdeführerin im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe
  6. Mit Bescheid vom 11.11.2022 wies die Datenschutzbehörde die Geheimhaltungsbeschwerde ab und führte im Wesentlichen begründend aus, dass die Befugnis der Datenschutzbehörde zur Überprüfung von Beweismittelergebnissen auf das Übermaßverbot eingeschränkt sei. Die mitbeteiligte Partei sei eine Einrichtung des Bundes die die Republik im Strafverfahren vertreten habe. Die Datenschutzbehörde habe im gegenständlichen Fall nur zu prüfen gehabt, ob die von der mitbeteiligten Partei an die StA XXXX übermittelten Unterlagen denkmöglich zum Beweis des inredestehenden Beweisthemas geeignet gewesen seien. Die Datenschutzbehörde bejahte diese Voraussetzung und unterließ eine weitere Prüfung.
  7. Mit Bescheid vom 11.11.2022 wies die Datenschutzbehörde die Geheimhaltungsbeschwerde ab und führte im Wesentlichen begründend aus, dass die Befugnis der Datenschutzbehörde zur Überprüfung von Beweismittelergebnissen auf das Übermaßverbot eingeschränkt sei. Die mitbeteiligte Partei sei eine Einrichtung des Bundes die die Republik im Strafverfahren vertreten habe. Die Datenschutzbehörde habe im gegenständlichen Fall nur zu prüfen gehabt, ob die von der mitbeteiligten Partei an die StA römisch 40 übermittelten Unterlagen denkmöglich zum Beweis des inredestehenden Beweisthemas geeignet gewesen seien. Die Datenschutzbehörde bejahte diese Voraussetzung und unterließ eine weitere Prüfung.
  8. Mit Bescheidbeschwerde vom 7.12.2022 rügte die Beschwerdeführerin abermals, dass die mitbeteiligte Partei beim PB Anschluss nur diejenigen Unterlagen (ungeschwärzt) an die StA XXXX hätte übermitteln dürfen die unbedingt für die Zwecke geeignet gewesen seien. Die Vorlage der inrede stehenden Unterlagen sei in der Form jedenfalls überschießend und hätte die mitbeteiligte Partei von ihrem nach der ZPO zustehenden Rechten Gebrauch machen müssen. Die Beschwerdeführerin habe durch die Offenlegung an XXXX jedenfalls Racheaktionen zu befürchten.
  9. Mit Bescheidbeschwerde vom 7.12.2022 rügte die Beschwerdeführerin abermals, dass die mitbeteiligte Partei beim PB Anschluss nur diejenigen Unterlagen (ungeschwärzt) an die StA römisch 40 hätte übermitteln dürfen die unbedingt für die Zwecke geeignet gewesen seien. Die Vorlage der inrede stehenden Unterlagen sei in der Form jedenfalls überschießend und hätte die mitbeteiligte Partei von ihrem nach der ZPO zustehenden Rechten Gebrauch machen müssen. Die Beschwerdeführerin habe durch die Offenlegung an römisch 40 jedenfalls Racheaktionen zu befürchten.
  10. Mit Schreiben vom 13.02.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme dahingehend ab, dass vollinhaltlich auf angefochtenen Bescheid verwiesen werde, sowie Abweisung der Beschwerde beantragt werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt. 1.
  12. Die mitbeteiligte Partei ist eine Einrichtung des Bundes deren Aufgabe unter anderem die Vertretung von Rechtsträgern vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden ist. 1.
  13. Die Beschwerdeführerin ist eine öffentliche Bedienstete im Dienste des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) und in der JA XXXX als Justizwachebeamtin tätig. 1.
  14. Die Beschwerdeführerin ist eine öffentliche Bedienstete im Dienste des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) und in der JA römisch 40 als Justizwachebeamtin tätig. 1.3.
  15. Die Beschwerdeführerin wurde im Zuge der Verlegung des Häftlings XXXX von diesem verletzt, sodass sie 13 Tage dienstunfähig war. 1.3.
  16. Die Beschwerdeführerin wurde im Zuge der Verlegung des Häftlings römisch 40 von diesem verletzt, sodass sie 13 Tage dienstunfähig war. 1.
  17. Das Bundesministerium für Justiz musste der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Dienstunfähigkeit in Folge des eben genannten Dienstunfalls Lohn zahlen, obwohl eine Leistung seitens der Beschwerdeführerin entfiel. 1.
  18. Bei der StA XXXX wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der schweren Körperverletzung etc. mit der Aktenzahl XXXX eingeleitet. 1.
  19. Bei der StA römisch 40 wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der schweren Körperverletzung etc. mit der Aktenzahl römisch 40 eingeleitet. 1.
  20. Die Beschwerdegegnerin wurde mit Schreiben vom 23.04.2021 vom BMJ mit einem Mandat zur Rechtsverfolgung insbesondere betreffend Ausgleich des finanziellen Nachteils zu Ungunsten des BMJ beauftragt. 1.
  21. Mit Schreiben vom 26.04.2021 schloss sich die mitbeteiligte Partei in Ausübung des Mandats für den BMJ dem Verfahren gegen den Beschuldigten XXXX als Privatbeteiligte an und legte folgende Unterlagen dem Privatbeteiligtenanschluss bei. 1.
  22. Mit Schreiben vom 26.04.2021 schloss sich die mitbeteiligte Partei in Ausübung des Mandats für den BMJ dem Verfahren gegen den Beschuldigten römisch 40 als Privatbeteiligte an und legte folgende Unterlagen dem Privatbeteiligtenanschluss bei. 1.
  23. In der Folge, an einem nicht näher festzustellenden Zeitpunkt wurde dem Vertreter des XXXX Akteneinsicht in den bezughabenden Ermittlungsakt der StA XXXX gewährt. Alle Aktenbestandteile wurden dabei durch Anordnung des dafür zuständigen Haft- und Rechtsschutzrichters an den XXXX ungeschwärzt herausgegeben. 1.
  24. In der Folge, an einem nicht näher festzustellenden Zeitpunkt wurde dem Vertreter des römisch 40 Akteneinsicht in den bezughabenden Ermittlungsakt der StA römisch 40 gewährt. Alle Aktenbestandteile wurden dabei durch Anordnung des dafür zuständigen Haft- und Rechtsschutzrichters an den römisch 40 ungeschwärzt herausgegeben. 1.
  25. Am 6.6.2022 schließlich erfuhr die Beschwerdeführerin im Zuge der Untersuchung des Haftraums des XXXX , dass der Privatbeteiligtenanschluss des BMJ von der mitbeteiligten Partei die unter II 1.
  26. genannten Dokumente mit personenbezogenen Daten an den XXXX offengelegt wurde. 1.
  27. Am 6.6.2022 schließlich erfuhr die Beschwerdeführerin im Zuge der Untersuchung des Haftraums des römisch 40 , dass der Privatbeteiligtenanschluss des BMJ von der mitbeteiligten Partei die unter römisch zwei 1.
  28. genannten Dokumente mit personenbezogenen Daten an den römisch 40 offengelegt wurde.
  29. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und aus einer Aufforderung zur Stellungnahme an die mitbeteiligte Partei sowie aus den dazu unbedenklichen Unterlagen.
  30. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg

F (welcher im Wesentlichen dem bis 24.05.2018 in Geltung gestandenen § 39 DSG 2000 entspricht) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF (welcher im Wesentlichen dem bis 24.05.2018 in Geltung gestandenen Paragraph 39, DSG 2000 entspricht) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.3.
  2. Rechtslage: Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid – soweit verfahrensgegenständlich relevant - folgende Rechtsgrundlagen zugrunde gelegt: Art. 4 Z 1 und Z 2, Art. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 6 Abs. 1 lit. f, Art. 12 Abs. 3, Art. 20 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF. Diese Bestimmungen sind auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht heranzuziehen.Artikel 4, Ziffer eins und Ziffer 2,, Artikel 5, Absatz eins, Litera c,, Artikel 6, Absatz eins, Litera f,, Artikel 12, Absatz 3,, Artikel 20, Absatz eins,, Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1; Paragraphen 18, Absatz eins, sowie 24 Absatz eins und Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. Diese Bestimmungen sind auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht heranzuziehen. Art. 4 Z 1 DSGVO lautet:Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO lautet: Artikel 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
  3. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;,
  4. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann; Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO lautet:Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO lautet: Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)Personenbezogene Daten müssen c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“); Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO lautet:Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO lautet: Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1)Rechtmäßigkeit der Verarbeitung f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Artikel 9 - Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
(1)Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.
(2)Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen: […] f) die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich, […] Artikel 51 Aufsichtsbehörde
(1)Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“). Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO lautet:Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO lautet: Artikel 57 Aufgaben
(1)Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet f) sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes

Artikel 80

befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist; Art. 77 Abs. 1 DSGVO lautet:Artikel 77, Absatz eins, DSGVO lautet: Artikel 77 Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

(1)Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt. 2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78. 3.3.2 Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: Die Beschwerdeführerin vermeint, dass die Beschwerdegegnerin infolge der Offenlegung der ungeschwärzten Dokumente zum Privatbeteiligtenanschluss an die StA XXXX , sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem die mitbeteiligte Partei Daten an die StA XXXX offengelegt habe, die mit der Maßgabe von Art. 5 Abs. 1 lit.
  1. c)DSGVO nicht zur Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin vermeint, dass die Beschwerdegegnerin infolge der Offenlegung der ungeschwärzten Dokumente zum Privatbeteiligtenanschluss an die StA römisch 40 , sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem die mitbeteiligte Partei Daten an die StA römisch 40 offengelegt habe, die mit der Maßgabe von Artikel 5, Absatz eins, Litera c,) DSGVO nicht zur Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei. Die Beschwerde ist insoweit berechtigt, als die mitbeteiligte Partei die Daten der Kategorien wie im Spruch angeführt an die StA XXXX offengelegt hat. Die Beschwerde ist insoweit berechtigt, als die mitbeteiligte Partei die Daten der Kategorien wie im Spruch angeführt an die StA römisch 40 offengelegt hat. Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit der Begründung es liege ein Fall des Übermaßverbotes vor ab. Zum Vorliegen einer Übermaßverbotsentscheidung: Die Ansicht der belangten Behörde, es liege ein Fall des Übermaßverbots vor, ist verfehlt: Bei Entscheidungen zum Übermaßverbot wird ein eingeschränkter Prüfmaßstab damit begründet, dass in rechtsstaatlichen Verfahren nach der entsprechenden Verfahrensordnung (AVG, ZPO, StPO) eine datenschutzrechtliche Beurteilung welche Beweise die Behörde oder das Gericht zulässiger Weise verwenden durfte dazu führt, dass letzten Endes die verfassungsgesetzlich vorgesehenen Kompetenzbestimmungen dadurch ausgehebelt werden, dass die Datenschutzbehörde (oder dann das Bundesverwaltungsgericht) darüber entscheidet was für ein Verfahren inhaltlich verwendet werden durfte. (vgl. Entscheidung der Datenschutzbehörde vom 09.11.2017, GZ DSB-D122.706/0005-DSB/2017 maN.)Bei Entscheidungen zum Übermaßverbot wird ein eingeschränkter Prüfmaßstab damit begründet, dass in rechtsstaatlichen Verfahren nach der entsprechenden Verfahrensordnung (AVG, ZPO, StPO) eine datenschutzrechtliche Beurteilung welche Beweise die Behörde oder das Gericht zulässiger Weise verwenden durfte dazu führt, dass letzten Endes die verfassungsgesetzlich vorgesehenen Kompetenzbestimmungen dadurch ausgehebelt werden, dass die Datenschutzbehörde (oder dann das Bundesverwaltungsgericht) darüber entscheidet was für ein Verfahren inhaltlich verwendet werden durfte. vergleiche Entscheidung der Datenschutzbehörde vom 09.11.2017, GZ DSB-D122.706/0005-DSB/2017 maN.) Zwar ist die mitbeteiligte Partei als Behörde eingerichtet, jedoch ist sie als Rechtsvertreter der Körperschaften des Bundes (vgl. § 1 ProkG) in ihrer Tätigkeit Rechtsanwälten als professionelle Parteienvertreter gleichzuhalten. Aus diesem Grund können die Überlegungen des Übermaßverbots nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen werden: Die Beschwerdegegnerin hat auf Auftrag des BMJ hin den Bund vertreten (vgl. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 ProkG). Dadurch ergibt sich, dass keine typische verfahrensrechtliche Situation vorliegt, in der eine Behörde (des Bundes oder des Landes) selbst ein rechtsstaatliches Verfahren abzuführen hatte und typischer Weise mit Imperium auftritt. Es liegt kein Verwaltungshandeln auf den der Maßstab des Art. 18 B-VG anzuwenden ist, in engeren Sinn vor, sondern ist die Dokumentenvorlage bei Gericht (oder StA) zur Durchsetzung zivilgerichtlicher Ansprüche unter schlichte Verwaltungstätigkeit zu subsumieren.Zwar ist die mitbeteiligte Partei als Behörde eingerichtet, jedoch ist sie als Rechtsvertreter der Körperschaften des Bundes vergleiche Paragraph eins, ProkG) in ihrer Tätigkeit Rechtsanwälten als professionelle Parteienvertreter gleichzuhalten. Aus diesem Grund können die Überlegungen des Übermaßverbots nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen werden: Die Beschwerdegegnerin hat auf Auftrag des BMJ hin den Bund vertreten vergleiche Paragraphen 3, Absatz eins und 4 Absatz eins, ProkG). Dadurch ergibt sich, dass keine typische verfahrensrechtliche Situation vorliegt, in der eine Behörde (des Bundes oder des Landes) selbst ein rechtsstaatliches Verfahren abzuführen hatte und typischer Weise mit Imperium auftritt. Es liegt kein Verwaltungshandeln auf den der Maßstab des Artikel 18, B-VG anzuwenden ist, in engeren Sinn vor, sondern ist die Dokumentenvorlage bei Gericht (oder StA) zur Durchsetzung zivilgerichtlicher Ansprüche unter schlichte Verwaltungstätigkeit zu subsumieren. Die Frage, ob die Verarbeitung der Daten, wie gerügt, gegen datenschutzrechtliche Pflichten verstoßen hat, ist sohin nicht mit dem Maßstab des Übermaßverbots begrenzt. Zur Frage ob die mitbeteiligte Partei Verantwortliche ist: Beim Verantwortlichen handelt es sich um jene Person oder Einrichtung, die dafür zu sorgen hat, dass die Datenschutzbestimmungen der DSGVO eingehalten werden. Damit gilt der Verantwortliche als Adressat der Pflichten aus der DSGVO und der Begriff dient der Zuweisung von Verantwortlichkeiten (s Hötzendorfer/Kastelitz/Tschohl in Knyrim DatKomm Art Art 24 Rz 1, Stand Mai 2022). Der Verantwortliche ist Adressat von Ansprüchen der betroffenen Person und gilt als Ansprechstelle für Maßnahmen der Aufsichtsbehörde (s Art 24; ErwGr 74) (wie oben, Rz 77).Beim Verantwortlichen handelt es sich um jene Person oder Einrichtung, die dafür zu sorgen hat, dass die Datenschutzbestimmungen der DSGVO eingehalten werden. Damit gilt der Verantwortliche als Adressat der Pflichten aus der DSGVO und der Begriff dient der Zuweisung von Verantwortlichkeiten (s Hötzendorfer/Kastelitz/Tschohl in Knyrim DatKomm Art Artikel 24, Rz 1, Stand Mai 2022). Der Verantwortliche ist Adressat von Ansprüchen der betroffenen Person und gilt als Ansprechstelle für Maßnahmen der Aufsichtsbehörde (s Artikel 24,; ErwGr 74) (wie oben, Rz 77). Die Verantwortung wird dem übertragen, der die Entscheidungsmacht hat. Entscheidend für die Zuweisung der Verantwortlichkeit ist daher, wer über die wesentlichen Aspekte der Mittel und Zwecke der Verarbeitung entscheidet. Für die Zuschreibung der Verantwortlichen-Eigenschaft ist es nicht erforderlich, dass der Verantwortliche selbst Daten verarbeitet, sich im Besitz der verarbeiteten Daten befindet oder über die physische Herrschaft verfügt. Trifft er die Entscheidung, dass Daten zu verarbeiten sind, sind ihm sämtliche Personen und Stellen funktional zuzurechnen, die unter seiner Aufsicht bzw Anweisung Schritte einer Datenverarbeitung vornehmen (Hilfsorgane) (Rz 83). Bei der Ausrichtung der Definition als Verantwortlicher als jene Person oder Stelle, die über Zweck(
  2. e)und Mittel der Verarbeitung entscheidet, handelt sich um eine funktionale Sichtweise, wonach die Verantwortlichkeit anhand des tatsächlichen Einflusses auf die Entscheidung zugewiesen wird. Hierfür kann eine explizite Rechtsgrundlage vorliegen, in diesem Fall ist die Zuweisung des Verantwortlichen und des Zwecks samt Datenkategorien und Datenempfänger meist klar identifizierbar. Wenn eine Rechtsnorm allerdings nur implizite rechtliche Verpflichtungen vorsieht, ist als Verantwortlicher jene Person oder Stelle anzusehen, die diese rechtliche Verpflichtung trifft und dafür personenbezogene Daten verarbeitet (Rz 87). Rechtsanwälte sowie Prokuraturanwälte sind regelmäßig selbst Verantwortliche, wenn sie Daten für den Zweck der Vertretung ihrer Mandanten verarbeiten. Sie handeln dabei zwar unter Vollmacht und sind damit nach außen berechtigt, für ihre Mandanten rechtlich bindende Erklärungen abzugeben, die Entscheidung, welche Daten dritter Personen für die Erfüllung des Mandats zu verarbeiten sind, wird dabei aber, vorbehaltlich eines Beweises für das Gegenteil, vom Rechtsanwalt ohne Weisung des Mandanten getroffen. (vgl. Datenschutzbehörde im Bescheid vom 9.3.2015, GZ. DSB-D122.299/0003-DSB/2015 Bundesverwaltungsgericht zur Verantwortlichenrolle und Selbständigkeit der Berufsausübung bei Berufsdetektiven, Erkenntnis vom 25. Juni 2019, Zl. W258 2188466-1 und Gerichtssachverständigen, Erkenntnisse vom 27. September 2018, Zl. W214 2196366-2 sowie vom 23. Jänner 2020, Zl. W214 2196366-3)Rechtsanwälte sowie Prokuraturanwälte sind regelmäßig selbst Verantwortliche, wenn sie Daten für den Zweck der Vertretung ihrer Mandanten verarbeiten. Sie handeln dabei zwar unter Vollmacht und sind damit nach außen berechtigt, für ihre Mandanten rechtlich bindende Erklärungen abzugeben, die Entscheidung, welche Daten dritter Personen für die Erfüllung des Mandats zu verarbeiten sind, wird dabei aber, vorbehaltlich eines Beweises für das Gegenteil, vom Rechtsanwalt ohne Weisung des Mandanten getroffen. vergleiche Datenschutzbehörde im Bescheid vom 9.3.2015, GZ. DSB-D122.299/0003-DSB/2015 Bundesverwaltungsgericht zur Verantwortlichenrolle und Selbständigkeit der Berufsausübung bei Berufsdetektiven, Erkenntnis vom 25. Juni 2019, Zl. W258 2188466-1 und Gerichtssachverständigen, Erkenntnisse vom 27. September 2018, Zl. W214 2196366-2 sowie vom 23. Jänner 2020, Zl. W214 2196366-3) Auch im vorliegenden Fall hat die mitbeteiligte Partei Daten verarbeitet ohne vom Mandanten (BMJ) vorgeschrieben zu bekommen welche Daten auf welche Weise zu welchem Zweck zu verarbeiten sind. Daraus ergibt sich, dass die mitbeteiligte Partei auch als Verantwortliche rechenschaftspflichtig im Sinne des Art. 24 Abs. 1 DSGVO ist. Daraus ergibt sich, dass die mitbeteiligte Partei auch als Verantwortliche rechenschaftspflichtig im Sinne des Artikel 24, Absatz eins, DSGVO ist. Zum gerügten Verstoß gegen Datenminierungspflichten: Der Beschwerdeführer vermeint dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt zu sein, dass Grundsätze der Datenverarbeitung nicht eingehalten worden sein, weil dem Grundsatz der Datenminimierungspflicht folgend für die Rechtsverfolgung nicht erforderliche Daten offengelegt worden sind. Insbesondere habe die Offenlegung von Geburtsdatum, Privatanschrift, Handynummer, Familienstand, Personalnummer und Dienstgrad, Eintrittsdatum in die Justiz keinen Bezug zum Verarbeitungsgrund der zivilrechtlichen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Dazu ist festzuhalten, dass eine Gesamtbetrachtung des Grundsatzes der Datenminimierung inklusive seines Gebots der Beschränkung einer Datenverarbeitung auf das notwendige Maß ergibt, dass darin die Gebote der Datenvermeidung und Datensparsamkeit enthalten sind. Die Anwendung fächert sich auf zahlreiche Aspekte auf, die sich zum Teil mit dem Grundsatz der Zweckbindung und dem Grundsatz der Speicherbegrenzung überschneiden: Der Grundsatz der Datenminimierung beschränkt generell die Eingriffstiefe und damit die Art der Daten, den Personenbezug der Daten, die Menge der Daten, den Detailgrad der Daten, die Speicherdauer der Daten, die Anzahl der Nutzungen und den Kreis der Zugriffsberechtigten. Die Minimierung der Datenmenge bedeutet sowohl die Minimierung der Anzahl der Betroffenen als auch die Minimierung der Datenmenge pro Betroffenem.“ (Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Art. 5 DSGVO, Rz 39Dazu ist festzuhalten, dass eine Gesamtbetrachtung des Grundsatzes der Datenminimierung inklusive seines Gebots der Beschränkung einer Datenverarbeitung auf das notwendige Maß ergibt, dass darin die Gebote der Datenvermeidung und Datensparsamkeit enthalten sind. Die Anwendung fächert sich auf zahlreiche Aspekte auf, die sich zum Teil mit dem Grundsatz der Zweckbindung und dem Grundsatz der Speicherbegrenzung überschneiden: Der Grundsatz der Datenminimierung beschränkt generell die Eingriffstiefe und damit die Art der Daten, den Personenbezug der Daten, die Menge der Daten, den Detailgrad der Daten, die Speicherdauer der Daten, die Anzahl der Nutzungen und den Kreis der Zugriffsberechtigten. Die Minimierung der Datenmenge bedeutet sowohl die Minimierung der Anzahl der Betroffenen als auch die Minimierung der Datenmenge pro Betroffenem.“ (Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Artikel 5, DSGVO, Rz 39 Da bei streitigen Ansprüchen die Erforderlichkeit bestimmter Informationen unklar sein kann, sind keine überzogenen Ansprüche zu stellen (Weichert in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG3 Rz 86 zu Art. 9). Schiff führt zur Erforderlichkeit weiter aus, dass nicht jeder Tatsachenvortrag, der sensible Daten einer betroffenen Person beinhaltet, alleine deshalb gegen Art. 9 verstößt, weil dieser Vortrag vom Gericht als unerheblich bewertet wird. Erst bei einer willkürlichen, bewussten Offenlegung von sensiblen Daten, die mit dem Streitstoff in keinerlei Verbindung mehr stehen, ist der Tatbestand der Ausnahmeklausel nicht mehr gegeben (Schiff in Ehmann/Selmayr, DS-GVO2, K 49 zu Art. 9; so auch Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 9 DSGVO, Rz 45, mit Verweis auf OGH, 14.07.2019, 6 Ob 45/19i).Da bei streitigen Ansprüchen die Erforderlichkeit bestimmter Informationen unklar sein kann, sind keine überzogenen Ansprüche zu stellen (Weichert in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG3 Rz 86 zu Artikel 9,). Schiff führt zur Erforderlichkeit weiter aus, dass nicht jeder Tatsachenvortrag, der sensible Daten einer betroffenen Person beinhaltet, alleine deshalb gegen Artikel 9, verstößt, weil dieser Vortrag vom Gericht als unerheblich bewertet wird. Erst bei einer willkürlichen, bewussten Offenlegung von sensiblen Daten, die mit dem Streitstoff in keinerlei Verbindung mehr stehen, ist der Tatbestand der Ausnahmeklausel nicht mehr gegeben (Schiff in Ehmann/Selmayr, DS-GVO2, K 49 zu Artikel 9,; so auch Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 9, DSGVO, Rz 45, mit Verweis auf OGH, 14.07.2019, 6 Ob 45/19i). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss somit jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den in Art. 5 Abs. 1 der DSGVO aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung der Daten im Einklang stehen und die in Art. 6 leg cit aufgeführten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen (vgl. u. a. Urteile des EuGHs vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, EU:C:2020:791, Rn. 208, vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C‑439/19, EU:C:2021:504, Rn. 96, sowie vom 20. Oktober 2022, Digi, C‑77/21, EU:C:2022:805, Rn. 49 und 56).Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss somit jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den in Artikel 5, Absatz eins, der DSGVO aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung der Daten im Einklang stehen und die in Artikel 6, leg cit aufgeführten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen vergleiche u. a. Urteile des EuGHs vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, EU:C:2020:791, Rn. 208, vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C‑439/19, EU:C:2021:504, Rn. 96, sowie vom 20. Oktober 2022, Digi, C‑77/21, EU:C:2022:805, Rn. 49 und 56). Der EuGH hat dazu in seiner rezenten Judikatur Urteil des EuGH vom 2.3.2023 in der Rs C-268/21, Norra Stockholm Bygg AB ausgesprochen, dass Art 5 und 6 DSGVO dahingehend auszulegen sind, dass Gerichte bei der Beurteilung der Frage, ob die Vorlegung eines Dokuments mit personenbezogenen Daten anzuordnen ist, verpflichtet ist, die Interessen der betroffenen Personen zu berücksichtigen und sie je nach den Umständen des Einzelfalls, der Art des betreffenden Verfahrens und unter gebührender Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, sowie insbesondere derjenigen Anforderungen abzuwägen, die sich aus dem Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO ergeben. Sprich es sollen keine Überschießenden Ermittlungen zu einer uferlosen Datenverarbeitung führen. Der EuGH hat dazu in seiner rezenten Judikatur Urteil des EuGH vom 2.3.2023 in der Rs C-268/21, Norra Stockholm Bygg Ausschussbericht ausgesprochen, dass Artikel 5 und 6 DSGVO dahingehend auszulegen sind, dass Gerichte bei der Beurteilung der Frage, ob die Vorlegung eines Dokuments mit personenbezogenen Daten anzuordnen ist, verpflichtet ist, die Interessen der betroffenen Personen zu berücksichtigen und sie je nach den Umständen des Einzelfalls, der Art des betreffenden Verfahrens und unter gebührender Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, sowie insbesondere derjenigen Anforderungen abzuwägen, die sich aus dem Grundsatz der Datenminimierung nach Artikel 5, Absatz eins, Buchst. c DSGVO ergeben. Sprich es sollen keine Überschießenden Ermittlungen zu einer uferlosen Datenverarbeitung führen. Nun hat die mitbeteiligte Partei ungeschwärzte aber vollständige Dokumente an die StA XXXX vorgelegt, aber selbst keine zusätzlichen Informationen hinzugefügt. Unbestritten ist, dass die der StA XXXX vorgelegten Daten im Sinne von vollständigen ungeschwärzten Dokumenten richtig sind. Die Rechtsvertretung und Geltendmachung der Ansprüche im Strafverfahren sind auch durch die mitbeteiligte Partei grundsätzlich geeignet, um die maßgeblichen Rechtsverhältnisse für einen Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren zu beweisenNun hat die mitbeteiligte Partei ungeschwärzte aber vollständige Dokumente an die StA römisch 40 vorgelegt, aber selbst keine zusätzlichen Informationen hinzugefügt. Unbestritten ist, dass die der StA römisch 40 vorgelegten Daten im Sinne von vollständigen ungeschwärzten Dokumenten richtig sind. Die Rechtsvertretung und Geltendmachung der Ansprüche im Strafverfahren sind auch durch die mitbeteiligte Partei grundsätzlich geeignet, um die maßgeblichen Rechtsverhältnisse für einen Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren zu beweisen Im Hinblick auf die Beweiswürdigungsregeln von § 296 ZPO, wonach das Gericht nach § 272 ZPO (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) zu beurteilen hat, ob und in welchem Maße Durchstreichungen, Radierungen und andere Auslöschungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel einer (öffentlichen oder privaten) Urkunde deren Beweiskraft mindern oder dieselbe ganz aufheben, kann aus Sicht des erkennenden Senates nicht eine Partei oder ihre Vertretung grundsätzlich dazu verpflichtet sein, vorab schon Kürzungen durchzuführen und dadurch womöglich die Durchsetzungschancen und die bestmögliche Vertretung ihrer Interessen und ihrer Ansprüche begrenzen, solange die Verarbeitung von einem Rechtfertigungsgrund getragen ist, wobei aber die entsprechende Erforderlichkeit der Datenverarbeitung bzw. Übermittlung für jede Datenkategorie gesondert zu beurteilen ist. Im Hinblick auf die Beweiswürdigungsregeln von Paragraph 296, ZPO, wonach das Gericht nach Paragraph 272, ZPO (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) zu beurteilen hat, ob und in welchem Maße Durchstreichungen, Radierungen und andere Auslöschungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel einer (öffentlichen oder privaten) Urkunde deren Beweiskraft mindern oder dieselbe ganz aufheben, kann aus Sicht des erkennenden Senates nicht eine Partei oder ihre Vertretung grundsätzlich dazu verpflichtet sein, vorab schon Kürzungen durchzuführen und dadurch womöglich die Durchsetzungschancen und die bestmögliche Vertretung ihrer Interessen und ihrer Ansprüche begrenzen, solange die Verarbeitung von einem Rechtfertigungsgrund getragen ist, wobei aber die entsprechende Erforderlichkeit der Datenverarbeitung bzw. Übermittlung für jede Datenkategorie gesondert zu beurteilen ist. Zur Berechtigung der Datenverarbeitung durch die mitbeteiligte Partei: Es war festzustellen, dass die mitbeteiligte Partei durch ihr Schreiben vom 24.04.2022 die Daten der Datenarten Familienstand sowie Kontaktdaten an die StA XXXX offengelegt hat.Es war festzustellen, dass die mitbeteiligte Partei durch ihr Schreiben vom 24.04.2022 die Daten der Datenarten Familienstand sowie Kontaktdaten an die StA römisch 40 offengelegt hat. Die mitbeteiligte Partei ist als Behörde eingerichtet. Im Hinblick auf EwGr. 47 ist die Rechtfertigung zur Datenverarbeitung für Daten die nicht Art. 9 DSGVO unterliegen durch einen Verantwortlichen, der eine Behörde ist, nicht mit überwiegenden berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit
  3. f)DSGVO statthaft. Die mitbeteiligte Partei handelt als Mandatar des BMJ jedoch im Auftrag dessen. Es besteht daher, wie sich auch aus § 4 Abs. 6 ProkG ergibt, eine Verpflichtung für den Mandanten tätig zu werden. Diese Verpflichtung rechtfertigt die mitbeteiligte Partei auch im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit.
  4. c)DSGVO Daten zu verarbeiten.Die mitbeteiligte Partei ist als Behörde eingerichtet. Im Hinblick auf EwGr. 47 ist die Rechtfertigung zur Datenverarbeitung für Daten die nicht Artikel 9, DSGVO unterliegen durch einen Verantwortlichen, der eine Behörde ist, nicht mit überwiegenden berechtigten Interessen im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, Litera f,) DSGVO statthaft. Die mitbeteiligte Partei handelt als Mandatar des BMJ jedoch im Auftrag dessen. Es besteht daher, wie sich auch aus Paragraph 4, Absatz 6, ProkG ergibt, eine Verpflichtung für den Mandanten tätig zu werden. Diese Verpflichtung rechtfertigt die mitbeteiligte Partei auch im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, Litera c,) DSGVO Daten zu verarbeiten. Art. 9 Abs. 2 lit f DSGVO ist eine Rechtsgrundlage auf deren Grundlage besonders geschützte Daten (wie etwa Gesundheitsdaten einer betroffenen Person) auch gegen den Willen letzterer im Zuge eines behördlichen Ermittlungsverfahrens (Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens) verwendet werden dürfen. Die Bestimmung kann auch als Grundlage für einen Eingriff in das Geheimhaltungsrecht herangezogen werden. (vgl. § 4 Abs. 1 DSG) Artikel 9, Absatz 2, Litera f, DSGVO ist eine Rechtsgrundlage auf deren Grundlage besonders geschützte Daten (wie etwa Gesundheitsdaten einer betroffenen Person) auch gegen den Willen letzterer im Zuge eines behördlichen Ermittlungsverfahrens (Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens) verwendet werden dürfen. Die Bestimmung kann auch als Grundlage für einen Eingriff in das Geheimhaltungsrecht herangezogen werden. vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, DSG) Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass ein Rechtsanspruch vor Gerichten, in einem Verwaltungsverfahren oder außergerichtlich nicht geltend gemacht kann (und damit letztlich nicht durchsetzbar ist) oder die Verteidigungsposition geschwächt wird, weil dies ohne die Verarbeitung (insb der Offenlegung im Verfahren) sensibler Daten einer anderen Person nicht möglich ist. Gleichzeitig wird normiert, dass auch Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit sensible Daten (wie z.B. Gesundheitsdaten zur Schmerzengeldberechnung oder zur Feststellung anderer Ansprüche) verarbeiten (insb. erheben, erfassen, speichern und - sofern erforderlich - auch anderen Verfahrensbeteiligten offenlegen) dürfen, die insb. für die Verfahrensabwicklung und Entscheidungsfindung („Funktionsfähigkeit“) notwendig sind. […] Dabei ist das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit (gegebenenfalls im Rahmen einer Interessenabwägung) zu beachten, auch wenn bei strittigen Ansprüchen die Erforderlichkeit spezifischer Daten unklar sein kann. (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 9 DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at), Rz 45).Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass ein Rechtsanspruch vor Gerichten, in einem Verwaltungsverfahren oder außergerichtlich nicht geltend gemacht kann (und damit letztlich nicht durchsetzbar ist) oder die Verteidigungsposition geschwächt wird, weil dies ohne die Verarbeitung (insb der Offenlegung im Verfahren) sensibler Daten einer anderen Person nicht möglich ist. Gleichzeitig wird normiert, dass auch Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit sensible Daten (wie z.B. Gesundheitsdaten zur Schmerzengeldberechnung oder zur Feststellung anderer Ansprüche) verarbeiten (insb. erheben, erfassen, speichern und - sofern erforderlich - auch anderen Verfahrensbeteiligten offenlegen) dürfen, die insb. für die Verfahrensabwicklung und Entscheidungsfindung („Funktionsfähigkeit“) notwendig sind. […] Dabei ist das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit (gegebenenfalls im Rahmen einer Interessenabwägung) zu beachten, auch wenn bei strittigen Ansprüchen die Erforderlichkeit spezifischer Daten unklar sein kann. (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 9, DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at), Rz 45). Aus der Literatur und der oben zitierten Judikatur des EuGH geht aber auch hervor, dass die Daten zur Zweckverfolgung grundsätzlich geeignet („zweckerforderlich“) sein müssen. Ob die Daten zur Zweckverfolgung überhaupt geeignet sind, ist im verfahrensgegenständlichen Fall auch anhand des Verfahrensgegenstandes zu beurteilen. Die mitbeteiligte Partei hat sich nämlich als Privatbeteiligte am Strafverfahren beteiligt wozu lediglich das Vorliegen eines Schadens zu beweisen ist. Betreffend die Datenarten Kontaktdaten und Familienstand ist aber kein Bezug zum Zweck der Datenverarbeitung gegeben. Zweck der Legitimierung zur Datenverarbeitung ist nämlich, dass eine Datenverarbeitung mit Hinblick auf die legitime Durchsetzung von Rechten möglich sein soll. (vgl. Paal/Pauly DSGVO zu Art. 9 Rn 37) Zweckerforderlichkeit ist nur gegeben, wenn die Aufgabe sonst nicht, insbesondere auch nicht ohne Datenverarbeitung, erfüllt werden kann (vgl Paal/Pauly DSGVO zu Art. 6 Rn 9 und Sydow in DSGVO zu Art. 9 Rn 34 mit Verweis auf Damman/Simits, EG-DSRL, Art. 8 Rn 20)Aus der Literatur und der oben zitierten Judikatur des EuGH geht aber auch hervor, dass die Daten zur Zweckverfolgung grundsätzlich geeignet („zweckerforderlich“) sein müssen. Ob die Daten zur Zweckverfolgung überhaupt geeignet sind, ist im verfahrensgegenständlichen Fall auch anhand des Verfahrensgegenstandes zu beurteilen. Die mitbeteiligte Partei hat sich nämlich als Privatbeteiligte am Strafverfahren beteiligt wozu lediglich das Vorliegen eines Schadens zu beweisen ist. Betreffend die Datenarten Kontaktdaten und Familienstand ist aber kein Bezug zum Zweck der Datenverarbeitung gegeben. Zweck der Legitimierung zur Datenverarbeitung ist nämlich, dass eine Datenverarbeitung mit Hinblick auf die legitime Durchsetzung von Rechten möglich sein soll. vergleiche Paal/Pauly DSGVO zu Artikel 9, Rn 37) Zweckerforderlichkeit ist nur gegeben, wenn die Aufgabe sonst nicht, insbesondere auch nicht ohne Datenverarbeitung, erfüllt werden kann vergleiche Paal/Pauly DSGVO zu Artikel 6, Rn 9 und Sydow in DSGVO zu Artikel 9, Rn 34 mit Verweis auf Damman/Simits, EG-DSRL, Artikel 8, Rn 20) Für das Gericht und die StA ist im Hinblick auf § 67 Abs. 2 StPO relevant, dass ein Schaden entstanden ist, auf weitere Umstände kommt es nicht an, weil mit der Erklärung, sich am Strafverfahren beteiligen zu wollen, um Ersatz für seinen entstandenen Schaden zu erhalten, das Opfer zum Privatbeteiligten wird. (Korn/Zöchbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 67 (Stand 30.10.2021, rdb.at). Es reicht hierfür aus, wenn schlüssig das Bestehen eines aus der Strafe entstandenen, im Zivilrechtsweg geltend zu machenden Anspruchs behauptet wird (13 Os 27/84, EvBl 1985/95, 471; 13 Os 36/15s; Hinterhofer/​Oshidari, Strafverfahren Rz 10.72), so vom Beschuldigten der Ersatz eines konkreten, durch die Straftat erlittenen Schadens begehrt wird.Für das Gericht und die StA ist im Hinblick auf Paragraph 67, Absatz 2, StPO relevant, dass ein Schaden entstanden ist, auf weitere Umstände kommt es nicht an, weil mit der Erklärung, sich am Strafverfahren beteiligen zu wollen, um Ersatz für seinen entstandenen Schaden zu erhalten, das Opfer zum Privatbeteiligten wird. (Korn/Zöchbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO Paragraph 67, (Stand 30.10.2021, rdb.at). Es reicht hierfür aus, wenn schlüssig das Bestehen eines aus der Strafe entstandenen, im Zivilrechtsweg geltend zu machenden Anspruchs behauptet wird (13 Os 27/84, EvBl 1985/95, 471; 13 Os 36/15s; Hinterhofer/​Oshidari, Strafverfahren Rz 10.72), so vom Beschuldigten der Ersatz eines konkreten, durch die Straftat erlittenen Schadens begehrt wird. Im Hinblick auf die genannten Datenarten besteht kausal kein Zusammenhang mit dem Anschluss als Privatbeteiligte im Strafverfahren. Dem erkennenden Senat erscheint es jedoch erforderlich darauf hinzuweisen, dass weder aus der Judikatur noch der Literatur hervorgeht, dass ein Verantwortlicher zukünftige etwaige Rechtsverstöße berücksichtigen muss, die von ihm nicht vorhersehbar sind. Diesbezüglich ist nämlich in der grundrechtlichen Verhältnismäßigkeitsdogmatik (s auch ErwGr 39 ) lediglich die Frage, ob Daten dem Zweck angemessen sind inhärent. Es wäre vollkommen überschießend von der mitbeteiligten Partei zu verlangen, dass sie a priori davon ausgehen musste, dass Daten die Justizbehörden zu einem bestimmten Zweck übermittelt werden, nicht datenschutzkonform behandelt werden. Der Beschwerde war daher spruchgemäß teilweise Folge zu geben. 3.3.3.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.3.3.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin hat zwar gegenständlich einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, jedoch kann im gegenständlichen Fall das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war, insbesondere unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse aus dem hg. Gerichtsakt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Die Beschwerdeführerin hat zwar gegenständlich einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, jedoch kann im gegenständlichen Fall das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war, insbesondere unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse aus dem hg. Gerichtsakt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher

§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw

GVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG abzusehen. 3.4. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage fehlt, ob eine (vollständige) Urkundenvorlage zum Beweis eines Schadens im Strafverfahren als Privatbeteiligter dem Grundsatz der Verarbeitung nach Treu und Glauben widersprechen kann bzw. ob damit der Datenminierungsgrundsatz

Art. 5Abs.

1 lit. c DSGVO verletzt werden kann und daher eine Geheimhaltungspflichtverletzung

§ 1Abs.

1 DSG begründet. Die Beantwortung dieser Frage hat auch Wirkungen über den Einzelfall hinaus, weil sie präjudiziell für jede Dokumentenvorlage im Strafverfahren als Privatbeteiligte ist. Die Revision ist zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage fehlt, ob eine (vollständige) Urkundenvorlage zum Beweis eines Schadens im Strafverfahren als Privatbeteiligter dem Grundsatz der Verarbeitung nach Treu und Glauben widersprechen kann bzw. ob damit der Datenminierungsgrundsatz

Artikel 5

, Absatz eins, Litera c, DSGVO verletzt werden kann und daher eine Geheimhaltungspflichtverletzung

Paragraph eins, Absatz eins, DSG begründet. Die Beantwortung dieser Frage hat auch Wirkungen über den Einzelfall hinaus, weil sie präjudiziell für jede Dokumentenvorlage im Strafverfahren als Privatbeteiligte ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W298.2266986.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.