Obsah (14)
Art. 133§ 24Art. 56Art. 267§ 6§ 27Art. 51Art. 61Art. 62Art. 63Art. 64Art. 60§ 73§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2024 GeschäftszahlW298 2278490-1 Spruch, W298 2278490-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathia
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text
Begründung, Begründung I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag (Datenschutzbeschwerde
§ 24
DSG) an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde) vom 01.02.2023 behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Demnach sei Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der Datenschutzbehörde (in der Folge auch mitbeteiligte Partei) mit Sitz in XXXX , seinem Auskunftsbegehren zu Unrecht nicht nachgekommen.römisch eins.1. Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag (Datenschutzbeschwerde
Paragraph 24, DSG) an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde) vom 01.02.2023 behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO. Demnach sei Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der Datenschutzbehörde (in der Folge auch mitbeteiligte Partei) mit Sitz in römisch 40 , seinem Auskunftsbegehren zu Unrecht nicht nachgekommen. I.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.05.2022, setzte sie das Verfahren betreffend die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde und bis zur Entscheidung durch letztere bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses aus. römisch eins.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.05.2022, setzte sie das Verfahren betreffend die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde und bis zur Entscheidung durch letztere bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses aus. Begründend stellte die belangte Behörde fest, dass die gegenständliche Beschwerde einen Sachverhalt beträfe, welcher nicht der alleinigen Zuständigkeit der Österreichischen Datenschutzbehörde unterliege. Demnach liege die Zuständigkeit als federführende Aufsichtsbehörde im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der DSGVO hierzu bei jener Aufsichtsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich die datenschutzrechtlich Verantwortliche ihre Hauptniederlassung oder einzige Niederlassung habe, dies sei im gegenständlichen Fall vermutlich XXXX .
Art. 56Abs. 1 i
Vm § 24 Abs. 10 Z 2 DSG habe die österreichische Datenschutzbehörde für die Zeit des Verfahrens zur Ermittlung einer federführenden Aufsichtsbehörde und während der federführenden Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde
Art. 56oder Art.
60 DSGVO von Amts wegen das Beschwerdeverfahren
§ 24DSG auszusetzen.
Sobald das Verfahren der federführenden Aufsichtsbehörde beendet sei, werde dieser Bescheid von Amts wegen behoben werden.Begründend stellte die belangte Behörde fest, dass die gegenständliche Beschwerde einen Sachverhalt beträfe, welcher nicht der alleinigen Zuständigkeit der Österreichischen Datenschutzbehörde unterliege. Demnach liege die Zuständigkeit als federführende Aufsichtsbehörde im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der DSGVO hierzu bei jener Aufsichtsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich die datenschutzrechtlich Verantwortliche ihre Hauptniederlassung oder einzige Niederlassung habe, dies sei im gegenständlichen Fall vermutlich römisch 40 .
Artikel 56
, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG habe die österreichische Datenschutzbehörde für die Zeit des Verfahrens zur Ermittlung einer federführenden Aufsichtsbehörde und während der federführenden Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde
Artikel 56
, oder Artikel 60, DSGVO von Amts wegen das Beschwerdeverfahren
Paragraph 24, DSG auszusetzen. Sobald das Verfahren der federführenden Aufsichtsbehörde beendet sei, werde dieser Bescheid von Amts wegen behoben werden. I.
- Gegen den oben bezeichneten Bescheid der Datenschutzbehörde richtet sich die rechtzeitige Bscheidbeschwerde. römisch eins.
- Gegen den oben bezeichneten Bescheid der Datenschutzbehörde richtet sich die rechtzeitige Bscheidbeschwerde. I.
- Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Aktenvorlage am 25.09.2023 vorgelegt. Im Zuge der Aktenvorlage gab die belangte Behörde eine Stellungnahme ab, wobei diese im Wesentlichen ausführte, es sei unstrittig dass der „Information and Data Protection Commissioner" in XXXX Aufsichtsbehörde) die federführende Aufsichtsbehörde im gegenständlichen Verfahren sei. Vorgelegt wurde der aktuelle IMI-Report vom 20.09.2023, wonach sich die XXXX Aufsichtsbehörde am 22.05.2023 als zuständig für das gegenständliche Verfahren, beziehungsweise zur federführenden Aufsichtsbehörde erklärt habe. Darüber hinaus hätten sich im gegenständlichen Verfahren die Aufsichtsbehörden von Schweden, Italien, Rheinland-Pfalz, Norwegen und Irland ebenfalls für betroffen erklärt. Streng genommen handle es sich bei der Frage, welche Aufsichtsbehörde federführende Aufsichtsbehörde sei, um keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG, jedoch gleiche die verfahrensrechtliche Situation durchaus jener bei Einholung einer Vorabentscheidung
Art. 267AEUV.
römisch eins.4. Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Aktenvorlage am 25.09.2023 vorgelegt. Im Zuge der Aktenvorlage gab die belangte Behörde eine Stellungnahme ab, wobei diese im Wesentlichen ausführte, es sei unstrittig dass der „Information and Data Protection Commissioner" in römisch 40 Aufsichtsbehörde) die federführende Aufsichtsbehörde im gegenständlichen Verfahren sei. Vorgelegt wurde der aktuelle IMI-Report vom 20.09.2023, wonach sich die römisch 40 Aufsichtsbehörde am 22.05.2023 als zuständig für das gegenständliche Verfahren, beziehungsweise zur federführenden Aufsichtsbehörde erklärt habe. Darüber hinaus hätten sich im gegenständlichen Verfahren die Aufsichtsbehörden von Schweden, Italien, Rheinland-Pfalz, Norwegen und Irland ebenfalls für betroffen erklärt. Streng genommen handle es sich bei der Frage, welche Aufsichtsbehörde federführende Aufsichtsbehörde sei, um keine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG, jedoch gleiche die verfahrensrechtliche Situation durchaus jener bei Einholung einer Vorabentscheidung
Artikel 267, AEUV.
I.
- Das Bundesverwaltungsgericht gewährte den am Verfahren beteiligten Parteien Parteiengehör. römisch eins.
- Das Bundesverwaltungsgericht gewährte den am Verfahren beteiligten Parteien Parteiengehör. I.
- Mit Stellungnahme vom 24.10.2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass es für den angefochtenen Bescheid keine Rechtsgrundlage bestünde bestehe und er daher rechtsgrundlos ergangen sei und zu beheben sei. Der Beschwerdeführer verwies im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Bescheidbeschwerde. römisch eins.
- Mit Stellungnahme vom 24.10.2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass es für den angefochtenen Bescheid keine Rechtsgrundlage bestünde bestehe und er daher rechtsgrundlos ergangen sei und zu beheben sei. Der Beschwerdeführer verwies im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Bescheidbeschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: In seiner Datenschutzbeschwerde vom 01.02.2023 behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Demnach sei die mitbeteiligte Partei mit Sitz in XXXX , seinem Auskunftsbegehren nicht nachgekommen.In seiner Datenschutzbeschwerde vom 01.02.2023 behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO. Demnach sei die mitbeteiligte Partei mit Sitz in römisch 40 , seinem Auskunftsbegehren nicht nachgekommen. Festgestellt wird, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.05.2023, Zl. 2023-0.310.472, D130.1310, das Verfahren betreffend die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 02.11.2022 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft mit dem 22.05.2023 bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde und bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde beziehungsweise des Europäischen Datenschutzausschusses aussetzte. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt
§ 27DSG Senatszuständigkeit vor.
Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt
Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit vor. II.3.
- Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde: römisch zwei.3.
- Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde: II.3.1.
- Anzuwendendes Rechtrömisch zwei.3.1.
- Anzuwendendes Recht § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet: „Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“ § 38a AVG lautet:Paragraph 38 a, AVG lautet: „
(1)Hat die Behörde dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt, so dürfen bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.„
(1)Hat die Behörde dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung nach Artikel 267, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt, so dürfen bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
(2)Erachtet die Behörde die noch nicht ergangene Vorabentscheidung für ihre Entscheidung in der Sache als nicht mehr erforderlich, so hat sie ihren Antrag unverzüglich zurückzuziehen.“ Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ("DSGVO") – Begriffsbestimmungen – lautet:Artikel 4, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ("DSGVO") – Begriffsbestimmungen – lautet: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- „Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat
Art. 51eingerichtete unabhängige staatliche Stelle;21.
„Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat
Artikel 51, eingerichtete unabhängige staatliche Stelle; 22.
„betroffene Aufsichtsbehörde“ eine Aufsichtsbehörde, die von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen ist, weil
- a)der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats dieser Aufsichtsbehörde niedergelassen ist,
- b)diese Verarbeitung erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen mit Wohnsitz im Mitgliedstaat dieser Aufsichtsbehörde hat oder haben kann oder
- c)eine Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde eingereicht wurde;" Art. 51 DSGVO – Aufsichtsbehörde – lautet:Artikel 51, DSGVO – Aufsichtsbehörde – lautet: „[...]
(2)Jede Aufsichtsbehörde leistet einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union. Zu diesem Zweck arbeiten die Aufsichtsbehörden untereinander sowie mit der Kommission
Kapitel VII
zusammen.
(2)Jede Aufsichtsbehörde leistet einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union. Zu diesem Zweck arbeiten die Aufsichtsbehörden untereinander sowie mit der Kommission
Kapitel römisch sieben zusammen. [...]“ Art. 56 DSGVO – Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde – lautet:Artikel 56, DSGVO – Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde – lautet: „
(1)Unbeschadet des Artikels 55 ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
dem Verfahren nach Art. 60 die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung.„
(1)Unbeschadet des Artikels 55 ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
dem Verfahren nach Artikel 60, die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung.
(2)Abweichend von Absatz 1 ist jede Aufsichtsbehörde dafür zuständig, sich mit einer bei ihr eingereichten Beschwerde oder einem etwaigen Verstoß gegen diese Verordnung zu befassen, wenn der Gegenstand nur mit einer Niederlassung in ihrem Mitgliedstaat zusammenhängt oder betroffene Personen nur ihres Mitgliedstaats erheblich beeinträchtigt.
(3)In den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich die federführende Aufsichtsbehörde über diese Angelegenheit. Innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der Unterrichtung entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, ob sie sich mit dem Fall
dem Verfahren nach Art. 60 befasst oder nicht, wobei sie berücksichtigt, ob der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter in dem Mitgliedstaat, dessen Aufsichtsbehörde sie unterrichtet hat, eine Niederlassung hat oder nicht.
(3)In den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich die federführende Aufsichtsbehörde über diese Angelegenheit. Innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der Unterrichtung entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, ob sie sich mit dem Fall
dem Verfahren nach Artikel 60, befasst oder nicht, wobei sie berücksichtigt, ob der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter in dem Mitgliedstaat, dessen Aufsichtsbehörde sie unterrichtet hat, eine Niederlassung hat oder nicht.
(4)Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall zu befassen, so findet das Verfahren nach Art. 60 Anwendung. Die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, kann dieser einen Beschlussentwurf vorlegen. Die federführende Aufsichtsbehörde trägt diesem Entwurf bei der Ausarbeitung des Beschlussentwurfs nach Art. 60 Absatz 3 weitestgehend Rechnung.
(4)Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall zu befassen, so findet das Verfahren nach Artikel 60, Anwendung. Die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, kann dieser einen Beschlussentwurf vorlegen. Die federführende Aufsichtsbehörde trägt diesem Entwurf bei der Ausarbeitung des Beschlussentwurfs nach Artikel 60, Absatz 3 weitestgehend Rechnung.
(5)Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall nicht selbst zu befassen, so befasst die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, sich mit dem Fall
den Artikeln 61 und 62.
(6)Die federführende Aufsichtsbehörde ist der einzige Ansprechpartner der Verantwortlichen oder der Auftragsverarbeiter für Fragen der von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführten grenzüberschreitenden Verarbeitung.“ Art. 60 DSGVO – Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden – lautet: Artikel 60, DSGVO – Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden – lautet: „
(1)Die federführende Aufsichtsbehörde arbeitet mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Einklang mit diesem Art. zusammen und bemüht sich dabei, einen Konsens zu erzielen. Die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden tauschen untereinander alle zweckdienlichen Informationen aus.„
(1)Die federführende Aufsichtsbehörde arbeitet mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Einklang mit diesem "Art". zusammen und bemüht sich dabei, einen Konsens zu erzielen. Die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden tauschen untereinander alle zweckdienlichen Informationen aus.
(2)Die federführende Aufsichtsbehörde kann jederzeit andere betroffene Aufsichtsbehörden um Amtshilfe
Art. 61
ersuchen und gemeinsame Maßnahmen
Art. 62
durchführen, insbesondere zur Durchführung von Untersuchungen oder zur Überwachung der Umsetzung einer Maßnahme in Bezug auf einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.
(2)Die federführende Aufsichtsbehörde kann jederzeit andere betroffene Aufsichtsbehörden um Amtshilfe
Artikel 61
, ersuchen und gemeinsame Maßnahmen
Artikel 62
, durchführen, insbesondere zur Durchführung von Untersuchungen oder zur Überwachung der Umsetzung einer Maßnahme in Bezug auf einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.
(3)Die federführende Aufsichtsbehörde übermittelt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich die zweckdienlichen Informationen zu der Angelegenheit. Sie legt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich einen Beschlussentwurf zur Stellungnahme vor und trägt deren Standpunkten gebührend Rechnung.
(4)Legt eine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb von vier Wochen, nachdem sie
Absatz 3 des vorliegenden Artikels konsultiert wurde, gegen diesen Beschlussentwurf einen maßgeblichen und begründeten Einspruch ein und schließt sich die federführende Aufsichtsbehörde dem maßgeblichen und begründeten Einspruch nicht an oder ist der Ansicht, dass der Einspruch nicht maßgeblich oder nicht begründet ist, so leitet die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren
Art. 63für die Angelegenheit ein.
(4)Legt eine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb von vier Wochen, nachdem sie
Absatz 3 des vorliegenden Artikels konsultiert wurde, gegen diesen Beschlussentwurf einen maßgeblichen und begründeten Einspruch ein und schließt sich die federführende Aufsichtsbehörde dem maßgeblichen und begründeten Einspruch nicht an oder ist der Ansicht, dass der Einspruch nicht maßgeblich oder nicht begründet ist, so leitet die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren
Artikel 63, für die Angelegenheit ein.
(5)Beabsichtigt die federführende Aufsichtsbehörde, sich dem maßgeblichen und begründeten Einspruch anzuschließen, so legt sie den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden einen überarbeiteten Beschlussentwurf zur Stellungnahme vor. Der überarbeitete Beschlussentwurf wird innerhalb von zwei Wochen dem Verfahren nach Absatz 4 unterzogen.
(6)Legt keine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden Einspruch gegen den Beschlussentwurf ein, der von der federführenden Aufsichtsbehörde innerhalb der in den Absätzen 4 und 5 festgelegten Frist vorgelegt wurde, so gelten die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden als mit dem Beschlussentwurf einverstanden und sind an ihn gebunden.
(7)Die federführende Aufsichtsbehörde erlässt den Beschluss und teilt ihn der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder gegebenenfalls des Auftragsverarbeiters mit und setzt die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und den Ausschuss von dem betreffenden Beschluss einschließlich einer Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten und Gründe in Kenntnis. Die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht worden ist, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Beschluss.
(8)Wird eine Beschwerde abgelehnt oder abgewiesen, so erlässt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, abweichend von Absatz 7 den Beschluss, teilt ihn dem Beschwerdeführer mit und setzt den Verantwortlichen in Kenntnis.
(9)Sind sich die federführende Aufsichtsbehörde und die betreffenden Aufsichtsbehörden darüber einig, Teile der Beschwerde abzulehnen oder abzuweisen und bezüglich anderer Teile dieser Beschwerde tätig zu werden, so wird in dieser Angelegenheit für jeden dieser Teile ein eigener Beschluss erlassen. Die federführende Aufsichtsbehörde erlässt den Beschluss für den Teil, der das Tätigwerden in Bezug auf den Verantwortlichen betrifft, teilt ihn der Hauptniederlassung oder einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats mit und setzt den Beschwerdeführer hiervon in Kenntnis, während die für den Beschwerdeführer zuständige Aufsichtsbehörde den Beschluss für den Teil erlässt, der die Ablehnung oder Abweisung dieser Beschwerde betrifft, und ihn diesem Beschwerdeführer mitteilt und den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter hiervon in Kenntnis setzt.
(10)Nach der Unterrichtung über den Beschluss der federführenden Aufsichtsbehörde
den Absätzen 7 und 9 ergreift der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die erforderlichen Maßnahmen, um die Verarbeitungstätigkeiten all seiner Niederlassungen in der Union mit dem Beschluss in Einklang zu bringen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter teilt der federführenden Aufsichtsbehörde die Maßnahmen mit, die zur Einhaltung des Beschlusses ergriffen wurden; diese wiederum unterrichtet die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden.
(11)Hat — in Ausnahmefällen — eine betroffene Aufsichtsbehörde Grund zu der Annahme, dass zum Schutz der Interessen betroffener Personen dringender Handlungsbedarf besteht, so kommt das Dringlichkeitsverfahren nach Art. 66 zur Anwendung.
(11)Hat — in Ausnahmefällen — eine betroffene Aufsichtsbehörde Grund zu der Annahme, dass zum Schutz der Interessen betroffener Personen dringender Handlungsbedarf besteht, so kommt das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66, zur Anwendung.
(12)Die federführende Aufsichtsbehörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden übermitteln einander die nach diesem Art. geforderten Informationen auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats.“
(12)Die federführende Aufsichtsbehörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden übermitteln einander die nach diesem "Art". geforderten Informationen auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats.“ Art. 65 DSGVO – Streitbeilegung durch den Ausschuss – lautet: Artikel 65, DSGVO – Streitbeilegung durch den Ausschuss – lautet: „
(1)Um die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieser Verordnung in Einzelfällen sicherzustellen, erlässt der Ausschuss in den folgenden Fällen einen verbindlichen Beschluss:
- a)wenn eine betroffene Aufsichtsbehörde in einem Fall nach Art. 60 Absatz 4 einen maßgeblichen und begründeten Einspruch gegen einen Beschlussentwurf der federführenden Behörde eingelegt hat oder die federführende Behörde einen solchen Einspruch als nicht maßgeblich oder nicht begründet abgelehnt hat. Der verbindliche Beschluss betrifft alle Angelegenheiten, die Gegenstand des maßgeblichen und begründeten Einspruchs sind, insbesondere die Frage, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt;
- a)wenn eine betroffene Aufsichtsbehörde in einem Fall nach Artikel 60, Absatz 4 einen maßgeblichen und begründeten Einspruch gegen einen Beschlussentwurf der federführenden Behörde eingelegt hat oder die federführende Behörde einen solchen Einspruch als nicht maßgeblich oder nicht begründet abgelehnt hat. Der verbindliche Beschluss betrifft alle Angelegenheiten, die Gegenstand des maßgeblichen und begründeten Einspruchs sind, insbesondere die Frage, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt;
- b)wenn es widersprüchliche Standpunkte dazu gibt, welche der betroffenen Aufsichtsbehörden für die Hauptniederlassung zuständig ist,
- c)wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde in den in Art. 64 Absatz 1 genannten Fällen keine Stellungnahme des Ausschusses einholt oder der Stellungnahme des Ausschusses
Art. 64nicht folgt.
In diesem Fall kann jede betroffene Aufsichtsbehörde oder die Kommission die Angelegenheit dem Ausschuss vorlegen.c) wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde in den in Artikel 64, Absatz 1 genannten Fällen keine Stellungnahme des Ausschusses einholt oder der Stellungnahme des Ausschusses
Artikel 64, nicht folgt. In diesem Fall kann jede betroffene Aufsichtsbehörde oder die Kommission die Angelegenheit dem Ausschuss vorlegen.
(2)Der in Absatz 1 genannte Beschluss wird innerhalb eines Monats nach der Befassung mit der Angelegenheit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses angenommen. Diese Frist kann wegen der Komplexität der Angelegenheit um einen weiteren Monat verlängert werden. Der in Absatz 1 genannte Beschluss wird begründet und an die federführende Aufsichtsbehörde und alle betroffenen Aufsichtsbehörden übermittelt und ist für diese verbindlich.
(3)War der Ausschuss nicht in der Lage, innerhalb der in Absatz 2 genannten Fristen einen Beschluss anzunehmen, so nimmt er seinen Beschluss innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des in Absatz 2 genannten zweiten Monats mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses an. Bei Stimmengleichheit zwischen den Mitgliedern des Ausschusses gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag.
(4)Die betroffenen Aufsichtsbehörden nehmen vor Ablauf der in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen keinen Beschluss über die dem Ausschuss vorgelegte Angelegenheit an.
(5)Der Vorsitz des Ausschusses unterrichtet die betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich über den in Absatz 1 genannten Beschluss. Er setzt die Kommission hiervon in Kenntnis. Der Beschluss wird unverzüglich auf der Website des Ausschusses veröffentlicht, nachdem die Aufsichtsbehörde den in Absatz 6 genannten endgültigen Beschluss mitgeteilt hat.
(6)Die federführende Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, trifft den endgültigen Beschluss auf der Grundlage des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beschlusses unverzüglich und spätestens einen Monat, nachdem der Europäische Datenschutzausschuss seinen Beschluss mitgeteilt hat. Die federführende Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, setzt den Ausschuss von dem Zeitpunkt, zu dem ihr endgültiger Beschluss dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter bzw. der betroffenen Person mitgeteilt wird, in Kenntnis. Der endgültige Beschluss der betroffenen Aufsichtsbehörden wird
Art. 60Absätze 7, 8 und 9 angenommen.
Im endgültigen Beschluss wird auf den in Absatz 1 genannten Beschluss verwiesen und festgelegt, dass der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Beschluss
Absatz 5 auf der Website des Ausschusses veröffentlicht wird. Dem endgültigen Beschluss wird der in Absatz 1 des vorliegenden _Artikels genannte Beschluss beigefügt.“
(6)Die federführende Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, trifft den endgültigen Beschluss auf der Grundlage des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beschlusses unverzüglich und spätestens einen Monat, nachdem der Europäische Datenschutzausschuss seinen Beschluss mitgeteilt hat. Die federführende Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, setzt den Ausschuss von dem Zeitpunkt, zu dem ihr endgültiger Beschluss dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter bzw. der betroffenen Person mitgeteilt wird, in Kenntnis. Der endgültige Beschluss der betroffenen Aufsichtsbehörden wird
Artikel 60, Absätze 7, 8 und 9 angenommen.
Im endgültigen Beschluss wird auf den in Absatz 1 genannten Beschluss verwiesen und festgelegt, dass der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Beschluss
Absatz 5 auf der Website des Ausschusses veröffentlicht wird. Dem endgültigen Beschluss wird der in Absatz 1 des vorliegenden _Artikels genannte Beschluss beigefügt.“ § 24 des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten („DSG“) – Beschwerde an die Datenschutzbehörde – lautet:Paragraph 24, des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten („DSG“) – Beschwerde an die Datenschutzbehörde – lautet: „[...]
(10)In die Entscheidungsfrist
§ 73AVG werden nicht eingerechnet:
(10)In die Entscheidungsfrist
Paragraph 73, AVG werden nicht eingerechnet:
- die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
- die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO.“
- die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56, 60 und 63 DSGVO.“ II.3.1.
- römisch zwei.3.1.
- Zur von der Beschwerdeführerin erhobenen Rüge, die belangte Behörde habe (zusammengefasst) die Pflicht, sich mit der Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin zu befassen, es liege keine Vorfrage iSd § 38 Abs. 1 AVG vor und es gäbe nur einzelne Betroffene in Österreich sowie, dass unionsrechtliche Bestimmungen das nationale Verfahren verdrängten ist wie folgt auszuführen. Zur von der Beschwerdeführerin erhobenen Rüge, die belangte Behörde habe (zusammengefasst) die Pflicht, sich mit der Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin zu befassen, es liege keine Vorfrage iSd Paragraph 38, Absatz eins, AVG vor und es gäbe nur einzelne Betroffene in Österreich sowie, dass unionsrechtliche Bestimmungen das nationale Verfahren verdrängten ist wie folgt auszuführen. Zum Vorgehen nach Art. 56 Abs. 2 DSGVO Zum Vorgehen nach Artikel 56, Absatz 2, DSGVO II.3.1.
- Wie festgestellt, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid das Verfahren betreffend die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung im Recht auf Auskunft mit 22.05.2023, bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde und bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschuss, ausgesetzt. römisch zwei.3.1.
- Wie festgestellt, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid das Verfahren betreffend die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung im Recht auf Auskunft mit 22.05.2023, bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde und bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschuss, ausgesetzt. Begründend führt die belangte Behörde hierzu aus, die gegenständliche Datenschutzbeschwerde betreffe einen Sachverhalt, der nicht der alleinigen Zuständigkeit der Österreichischen Datenschutzbehörde unterliege. Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde in ihrem Bescheid davon aus, dass eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung vorliegen könnte. Konkret führte sie aus, dass die federführende Zuständigkeit jener Aufsichtsbehörde obliege, in deren Sprengel die Beschwerdegegnerin ihre Hauptniederlassung oder einzige Niederlassung habe und dies sei im gegenständlichen Verfahren vermutlich XXXX .Begründend führt die belangte Behörde hierzu aus, die gegenständliche Datenschutzbeschwerde betreffe einen Sachverhalt, der nicht der alleinigen Zuständigkeit der Österreichischen Datenschutzbehörde unterliege. Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde in ihrem Bescheid davon aus, dass eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung vorliegen könnte. Konkret führte sie aus, dass die federführende Zuständigkeit jener Aufsichtsbehörde obliege, in deren Sprengel die Beschwerdegegnerin ihre Hauptniederlassung oder einzige Niederlassung habe und dies sei im gegenständlichen Verfahren vermutlich römisch 40 . Somit hat die Datenschutzbehörde eine erste Beurteilung dahingehend, ob es sich um eine grenzüberschreitende Verarbeitung handelt, vorgenommen; eine abschließende Beurteilung dieser Frage ist jedoch von der federführenden Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 56 Abs. 1 DSGVO vorzunehmen. Somit hat die Datenschutzbehörde eine erste Beurteilung dahingehend, ob es sich um eine grenzüberschreitende Verarbeitung handelt, vorgenommen; eine abschließende Beurteilung dieser Frage ist jedoch von der federführenden Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 56, Absatz eins, DSGVO vorzunehmen. In ihrer Stellungnahme im Zuge der Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht brachte die belangte Behörde dann vor, dass in der vorliegenden Fallkonstellation unstrittig sei, dass der „Information and Data Protection Commissioner“ in XXXX die federführende Aufsichtsbehörde im gegenständlichen Verfahren ist. Wie sich dem im Verwaltungsakt befindlichen „IMI-Bericht“ entnehmen lasse, habe sich die XXXX Aufsichtsbehörde am 22.05.2023 als zuständig für das gegenständliche Verfahren bzw. zur federführenden Aufsichtsbehörde erklärt.In ihrer Stellungnahme im Zuge der Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht brachte die belangte Behörde dann vor, dass in der vorliegenden Fallkonstellation unstrittig sei, dass der „Information and Data Protection Commissioner“ in römisch 40 die federführende Aufsichtsbehörde im gegenständlichen Verfahren ist. Wie sich dem im Verwaltungsakt befindlichen „IMI-Bericht“ entnehmen lasse, habe sich die römisch 40 Aufsichtsbehörde am 22.05.2023 als zuständig für das gegenständliche Verfahren bzw. zur federführenden Aufsichtsbehörde erklärt. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde argumentiert, dass davon auszugehen sei, dass durch das Vorgehen der mitbeteiligten Partei nur betroffene Personen in Österreich erheblich beeinträchtigt seien, folglich Art. 56 Abs. 2 DSGVO anwendbar sei, so trifft dies nicht zu. Wie oben dargestellt, kann fallbezogen keinesfalls davon ausgegangen werden, dass nur betroffene Personen in Österreich erheblich beeinträchtigt wären. Dem im Akt befindlichen IMI-Bericht zufolge haben sich Aufsichtsbehörden mehrerer Mitgliedstaaten als betroffene Aufsichtsbehörden (Art. 4 Z 22 DSGVO) nämlich die Aufsichtsbehörden von Schweden, Italien, Rheinland-Pfalz, Norwegen und Irland als betroffen deklariert. Wie bereits von der belangten Behörde im Zuge der Aktenvorlage zutreffend festgehalten, liegt bereits dann ein grenzüberschreitendes Verfahren vor, wenn es potentiell von der gegenständlichen Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Personen in anderen Mitgliedstaaten geben kann. Das ist gegenständlich jedenfalls der Fall. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde argumentiert, dass davon auszugehen sei, dass durch das Vorgehen der mitbeteiligten Partei nur betroffene Personen in Österreich erheblich beeinträchtigt seien, folglich Artikel 56, Absatz 2, DSGVO anwendbar sei, so trifft dies nicht zu. Wie oben dargestellt, kann fallbezogen keinesfalls davon ausgegangen werden, dass nur betroffene Personen in Österreich erheblich beeinträchtigt wären. Dem im Akt befindlichen IMI-Bericht zufolge haben sich Aufsichtsbehörden mehrerer Mitgliedstaaten als betroffene Aufsichtsbehörden (Artikel 4, Ziffer 22, DSGVO) nämlich die Aufsichtsbehörden von Schweden, Italien, Rheinland-Pfalz, Norwegen und Irland als betroffen deklariert. Wie bereits von der belangten Behörde im Zuge der Aktenvorlage zutreffend festgehalten, liegt bereits dann ein grenzüberschreitendes Verfahren vor, wenn es potentiell von der gegenständlichen Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Personen in anderen Mitgliedstaaten geben kann. Das ist gegenständlich jedenfalls der Fall. II.3.1.
- Nach der jüngsten Rechtsprechung des VwGH vom 14.11.2023 Ro 2020/04/0009-5 zur Frage, ob die belangte Behörde zur Aussetzung im Regelungsbereich von Art. 56 DSGVO berechtigt ist, ist davon auszugehen, dass sich aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 10 DSG bzw. aus seiner Systematik, die klar zwischen den Konstellationen der Z 1 (Aussetzen des Verfahrens und Vorfrage) und der Z 2 (Kohärenzverfahren nach der DSGVO) unterscheidet, ergibt sich, dass es sich im zweiten Fall um keine zu lösende Vorfrage handelt, die ein bescheidmäßiges Aussetzen des datenschutzrechtlichen Verfahrens gebieten würde. Anderenfalls bräuchte es den Tatbestand der Z 2 nicht und müsste dem Gesetzgeber folglich zugesonnen werden, hier Überflüssiges zu regeln (vgl. zu diesem Grundsatz VwGH 30.6.2015, Ro 2015/15/0015). Weswegen eine Verfahrensaussetzung mit Bescheid nicht statthaft ist. römisch zwei.3.1.
- Nach der jüngsten Rechtsprechung des VwGH vom 14.11.2023 Ro 2020/04/0009-5 zur Frage, ob die belangte Behörde zur Aussetzung im Regelungsbereich von Artikel 56, DSGVO berechtigt ist, ist davon auszugehen, dass sich aus dem Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 10, DSG bzw. aus seiner Systematik, die klar zwischen den Konstellationen der Ziffer eins, (Aussetzen des Verfahrens und Vorfrage) und der Ziffer 2, (Kohärenzverfahren nach der DSGVO) unterscheidet, ergibt sich, dass es sich im zweiten Fall um keine zu lösende Vorfrage handelt, die ein bescheidmäßiges Aussetzen des datenschutzrechtlichen Verfahrens gebieten würde. Anderenfalls bräuchte es den Tatbestand der Ziffer 2, nicht und müsste dem Gesetzgeber folglich zugesonnen werden, hier Überflüssiges zu regeln vergleiche zu diesem Grundsatz VwGH 30.6.2015, Ro 2015/15/0015). Weswegen eine Verfahrensaussetzung mit Bescheid nicht statthaft ist. Für das erkennende Gericht ist zwar nicht ersichtlich, wie sich die Systematik der Regelung des § 24 Abs. 10 DSG im ersten und zweiten Fall unterscheidet, da für beide Konstellationen gleichermaßen geregelt wird, dass keine Einrechnung in die Frist nach § 73 AVG zu erfolgen hat und hat sich die belangte Behörde bei der Aussetzung auch nicht auf § 24 DSG gestützt, jedoch ist die Rechtsprechung des VwGH unzweideutig.Für das erkennende Gericht ist zwar nicht ersichtlich, wie sich die Systematik der Regelung des Paragraph 24, Absatz 10, DSG im ersten und zweiten Fall unterscheidet, da für beide Konstellationen gleichermaßen geregelt wird, dass keine Einrechnung in die Frist nach Paragraph 73, AVG zu erfolgen hat und hat sich die belangte Behörde bei der Aussetzung auch nicht auf Paragraph 24, DSG gestützt, jedoch ist die Rechtsprechung des VwGH unzweideutig. Der Aussetzungsbescheid war daher spruchgemäß zu beheben. II.3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt. Die Heranziehung weiterer Beweismittel war zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig. Insofern konnte, trotz des Antrages auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde vom 30.06.2023, eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (vgl etwa VfGH vom 18.06.2012, B 155/12).Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist vergleiche etwa VfGH vom 18.06.2012, B 155/12). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich. II.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist unzulässig, weil die Rechtsfrage, ob das Verfahren mit Bescheid auszusetzen ist, unlängst vom VwGH zu Ro 2020/04/0009-5 vom 14.11.2023 beantwortet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W298.2278490.1.00