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{'item': 'G307 2282833-1'}

Obsah (26)Art. 133§ 9§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 24Art 130§ 28§ 203§ 2§ 31§ 60§ 8§ 117§ 23Art. 8§ 54§ 68§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2024 GeschäftszahlG307 2282833-1 Spruch, G307 2282833-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB) vom 18.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (im Folgenden: BFA) Parteiengehör zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung wie eines Einreiseverbots eingeräumt und er aufgefordert, dazu wie zu seinen persönlichen wie finanziellen Verhältnissen binnen 7 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Der zu diesem Zeitpunkt bereits rechtlich vertretene BF erstattete hierauf keine Antwort.
  2. Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB) vom 18.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 (im Folgenden: BFA) Parteiengehör zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung wie eines Einreiseverbots eingeräumt und er aufgefordert, dazu wie zu seinen persönlichen wie finanziellen Verhältnissen binnen 7 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Der zu diesem Zeitpunkt bereits rechtlich vertretene BF erstattete hierauf keine Antwort.
  3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem RV des BF zugestellt am 14.11.2023, wurde gegen diesen

§ 9

BFA-VG gegen eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), ihm

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) sowie

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von 5 (fünf) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem Regierungsvorlage des BF zugestellt am 14.11.2023, wurde gegen diesen

Paragraph 9, BFA-VG gegen eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) sowie

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein auf die Dauer von 5 (fünf) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). 3. Mit per E-Mail dem BFA am 12.12.2023 übermitteltem Schreiben erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV), Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchführen,

Art 130Abs. 4 B-VG und § 28 Vw

GVG in der Sache selbst entscheiden und den bekämpften Bescheid beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen,

Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Vw

GVG in der Sache selbst entscheiden und den bekämpften Bescheid beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

  1. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 13.12.2023 vorgelegt und langten dort am 15.12.2023 ein.
  2. Mit Schreiben vom 21.12.2023 wurde dem BF Parteiengehör zur behaupteten Existenz der (vermeintlichen) Lebensgefährtin und des Kindes eingeräumt. Hierauf antwortete der RV des BF mit Schriftsatz vom 28.12.2023, welcher am 02.01.2024 hierorts einlangte. Darin führte der RV unter anderem aus, das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Lebensgefährtin und des Kleinkindes werde nicht aufrechterhalten.
  3. Mit Schreiben vom 21.12.2023 wurde dem BF Parteiengehör zur behaupteten Existenz der (vermeintlichen) Lebensgefährtin und des Kindes eingeräumt. Hierauf antwortete der Regierungsvorlage des BF mit Schriftsatz vom 28.12.2023, welcher am 02.01.2024 hierorts einlangte. Darin führte der Regierungsvorlage unter anderem aus, das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Lebensgefährtin und des Kleinkindes werde nicht aufrechterhalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist serbischer Staatsbürger, kinderlos, führt keine Beziehung mit einer in Österreich lebenden Frau und ist verheiratet. 1.
  6. Der Lebensmittelpunkt des BF lag zumindest bis 13.05.2014 und seit 12.06.2023 (wieder) in Serbien. 1.
  7. Der BF besitzt keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus. Seine Muttersprache ist Serbisch, in welcher er sich verständigt. 1.
  8. Der BF war vom 14.05.2014 bis 12.06.2023 durchgehend in XXXX gemeldet.1.
  9. Der BF war vom 14.05.2014 bis 12.06.2023 durchgehend in römisch 40 gemeldet. 1.
  10. Zum Gang der Verfahren nach dem NAG: 1.5.
  11. Am 14.11.2014 stellte der BF bei der XXXX des Magistrats der Stadt XXXX (im Folgenden: MA 35) (erstmals) einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“, welche bis zum 07.11.2015 gültig gewesen wäre. Er bediente sich jedoch einer gefälschten Studienberechtigungskarte, welche ihm den Zugang zum Bachelorstudium „Forstwirtschaft“ an der Universität für Bodenkultur in Wien (BOKU) ermöglichte. Das sodann zu Zahl XXXX wegen Urkundenfälschung (§ 223 StGB) eingeleitete Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft XXXX endete am XXXX .2017 mit einer Diversion

§ 203Abs. 4 St

PO. Davon abgesehen ist der BF strafrechtlich unbescholten.1.5.1. Am 14.11.2014 stellte der BF bei der römisch 40 des Magistrats der Stadt römisch 40 (im Folgenden: MA 35) (erstmals) einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“, welche bis zum 07.11.2015 gültig gewesen wäre. Er bediente sich jedoch einer gefälschten Studienberechtigungskarte, welche ihm den Zugang zum Bachelorstudium „Forstwirtschaft“ an der Universität für Bodenkultur in Wien (BOKU) ermöglichte. Das sodann zu Zahl römisch 40 wegen Urkundenfälschung (Paragraph 223, StGB) eingeleitete Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft römisch 40 endete am römisch 40 .2017 mit einer Diversion

Paragraph 203, Absatz 4, StPO. Davon abgesehen ist der BF strafrechtlich unbescholten. 1.5.

  1. Am 29.11.2016 beantragte der BF bei der MA 35 die Ausstellung einer Aufenthaltskarte und berief sich dabei auf die mit der ungarischen Staatsbürgerin XXXX , geboren am XXXX , am XXXX in Serbien geschlossene Ehe. 1.5.
  2. Am 29.11.2016 beantragte der BF bei der MA 35 die Ausstellung einer Aufenthaltskarte und berief sich dabei auf die mit der ungarischen Staatsbürgerin römisch 40 , geboren am römisch 40 , am römisch 40 in Serbien geschlossene Ehe. 1.5.
  3. Mit Bescheid der MA 35 vom 30.05.2022, Zahl XXXX wurde dieser Antrag zurückgewiesen und zugleich festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle.1.5.
  4. Mit Bescheid der MA 35 vom 30.05.2022, Zahl römisch 40 wurde dieser Antrag zurückgewiesen und zugleich festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde – nach mündlicher Verhandlung – mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX (LVwG XXXX ) vom 20.03.2023 zu Zahl XXXX als unbegründet abgewiesen und die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde – nach mündlicher Verhandlung – mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 (LVwG römisch 40 ) vom 20.03.2023 zu Zahl römisch 40 als unbegründet abgewiesen und die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. 1.5.

  1. Zuletzt stellte der BF am 06.10.2023 bei der MA 35 einen Antrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ plus als Fachkraft in Mangelberufen. Darüber wurde noch nicht entschieden. 1.
  2. Dem BF wurde mit Schreiben des BFA vom 18.10.2023, adressiert an seinen Rechtsbeistand, Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes eingeräumt. Dieses wurde in den Räumlichkeiten der Kanzlei Mag. ERRATH am 24.10.2023 zugestellt, eine Stellungnahme jedoch nicht erstattet. 1.
  3. Der BF war während folgender Zeitspannen unter Berufung auf seine zum Schein eingegangene Ehe und des hierauf beruhenden Aufenthaltstitels der MA 35 bei den unten angeführten Arbeitgebern tätig: 13.11.2017 bis 26.07.2019 und 03.02.2020 bis 30.07.2021 bei der XXXX Gesellschaft mbH in XXXX ,03.02.2020 bis 30.07.2021 bei der römisch 40 Gesellschaft mbH in römisch 40 , 20.09.2019 bis 02.02.2020 bei der XXXX Gesellschaft mbH in XXXX ,20.09.2019 bis 02.02.2020 bei der römisch 40 Gesellschaft mbH in römisch 40 , 18.10.2021 bis 03.05.2023 bei XXXX in XXXX .18.10.2021 bis 03.05.2023 bei römisch 40 in römisch 40 . Von 06.09.2021 bis 17.10.2021 bezog er Arbeitslosenunterstützung. 1.
  4. Der BF reiste am 08.06.2023 aus Österreich aus und begab sich in seinen Herkunftsstaat. 1.
  5. Der BF befand sich seit seiner Erstantragstellung am 14.11.2014 nicht (mehr) rechtmäßig im Bundesgebiet. 1.
  6. Die unter II.1.5.
  7. angeführte Ehe wurde vom BF nur zu dem Zweck geschlossen, sich ein (unionsrechtliches) Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen. Ein tatsächliches Familienleben mit XXXX lag nicht vor. 1.
  8. Die unter römisch zwei.1.5.
  9. angeführte Ehe wurde vom BF nur zu dem Zweck geschlossen, sich ein (unionsrechtliches) Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen. Ein tatsächliches Familienleben mit römisch 40 lag nicht vor. 1.
  10. Serbien gilt als sicherer Drittstaat.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  13. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen ausgestellten, serbischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. In der Beschwerde brachte der BF vor, dessen Lebensgefährtin und sein kleines Kind seien im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt und aufhältig. Diese Behauptung wurde im Schriftsatz vom 28.12.2023 (siehe oben) widerrufen. Da sich aus dem Akteninhalt auch sonst keine Anhaltspunkte für die Existenz eines Kindes und einer Lebensgefährtin im Inland ergaben, wurde eine diesbezüglich negative Feststellung getroffen. Bei der Ehe mit XXXX handelt es sich zwar um eine Aufenthaltsehe, welche laut dem Erkenntnis des LVwG XXXX am XXXX in Serbien geschlossen wurde (AS 53). Im Akt findet sich jedoch kein Hinweis darauf, dass die Ehe keinen Bestand (mehr) hat, wurde dies auch nicht im Rechtsmittel dargetan, weder durch einen Scheidungsvergleich oder ein -urteil noch sonst wie bescheinigt oder behauptet. Dass der BF in dem auf seinen Namen lautenden ZMR-Auszug ebenso wie XXXX (AS 53) als ledig geführt wird, vermag für sich am festgestellten Familienstand nichts zu ändern. Diesem ist auch die unter II.1.
  14. erwähnte durchgehende Meldung in Wien zu entnehmen. Bei der Ehe mit römisch 40 handelt es sich zwar um eine Aufenthaltsehe, welche laut dem Erkenntnis des LVwG römisch 40 am römisch 40 in Serbien geschlossen wurde (AS 53). Im Akt findet sich jedoch kein Hinweis darauf, dass die Ehe keinen Bestand (mehr) hat, wurde dies auch nicht im Rechtsmittel dargetan, weder durch einen Scheidungsvergleich oder ein -urteil noch sonst wie bescheinigt oder behauptet. Dass der BF in dem auf seinen Namen lautenden ZMR-Auszug ebenso wie römisch 40 (AS 53) als ledig geführt wird, vermag für sich am festgestellten Familienstand nichts zu ändern. Diesem ist auch die unter römisch zwei.1.
  15. erwähnte durchgehende Meldung in Wien zu entnehmen. Der bis zum 13.05.2014 in Serbien gelegene Lebensmittelpunkt ist dem Umstand geschuldet, dass der BF erst ab dem 14.05.2014 in Österreich gemeldet war, dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) zu entnehmen ist, dass der BF damals von Serbien zu- und dort wieder hingezogen ist (AS 187, Bestätigung der österreichischen Botschaft in Belgrad) und dies von ihm nicht bestritten wurde. Damit ist die Ausreise aus Österreich am 08.06.2023 in Einklang zu bringen. Da der BF keinerlei Bescheinigung/en für das Vorliegen von Deutschkenntnissen vorgelegt hat, konnten – entgegen der diesbezüglichen Behauptung im Rechtsmittel, wonach der BF über sehr gute Sprachkenntnisse verfüge – keine solchen festgestellt werden. An dieser Stelle sei zudem erwähnt, dass der BF vor der MA 35 unter Beiziehung eines Dolmetschers befragt wurde (AS 177). Da der BF aus Serbien stammt, dort aufwuchs und der Befragung vor der MA35 ein sprachkundiges Organ beigezogen wurde, ist davon auszugehen, dass er Serbisch spricht. Die zur Person des BF nach dem NAG geführten Verfahren folgen dem Akteninhalt, insbesondere jenem des Erkenntnisses des LVwG XXXX (AS 47 bis 89), dem des Bescheides der MA 35 (AS 139 bis 151) sowie jenem des Bescheides der MA 35 (AS 221 ff). Die zur Person des BF nach dem NAG geführten Verfahren folgen dem Akteninhalt, insbesondere jenem des Erkenntnisses des LVwG römisch 40 (AS 47 bis 89), dem des Bescheides der MA 35 (AS 139 bis 151) sowie jenem des Bescheides der MA 35 (AS 221 ff). Der Zeitpunkt der Ausreise ist aus der von Seiten des BF an das BFA gerichteten E-Mail (AS 163, 164) und den Bestätigungen der österreichischen Botschaft in Belgrad (AS 175, 185) ersichtlich. Da der 08.06.2023 ein Donnerstag war und dem BF eine bestimmte Zeitspanne einzuräumen ist, um die österreichische Vertretung aufsuchen zu können, ist dieser Tag als Ausreisedatum glaubhaft. Die unter II.1.5.
  16. angesprochene aktuelle Antragstellung bei der MA 35 und deren Zweck ergeben sich aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautendes Auszuges aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR).Die unter römisch zwei.1.5.
  17. angesprochene aktuelle Antragstellung bei der MA 35 und deren Zweck ergeben sich aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautendes Auszuges aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR). Die unter II.1.
  18. erwähnten Beschäftigungen folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Diesem ist ferner der Bezug von Arbeitslosengeld innerhalb der oben ersichtlichen Zeitspanne zu entnehmen. Da die Ausübung solcher Erwerbstätigkeiten nur aufgrund einer Berechtigung nach dem NAG möglich ist, welche sich der BF aber erschlichen hat, wurde die unter II.1.
  19. wiedergegebene Feststellung getroffen.Die unter römisch zwei.1.
  20. erwähnten Beschäftigungen folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Diesem ist ferner der Bezug von Arbeitslosengeld innerhalb der oben ersichtlichen Zeitspanne zu entnehmen. Da die Ausübung solcher Erwerbstätigkeiten nur aufgrund einer Berechtigung nach dem NAG möglich ist, welche sich der BF aber erschlichen hat, wurde die unter römisch zwei.1.
  21. wiedergegebene Feststellung getroffen. Das Eingehen einer Aufenthaltsehe mit XXXX ist den Feststellungen im Erkenntnis des LVwG vom 20.03.2023 geschuldet (AS 53 f). Die Rechtskraft dieser Entscheidung wurde in der Beschwerde bestätigt und ergaben sich auch sonst keine Anhaltspunkte für die Erhebung eines außerordentlichen Rechtsmittels an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.Das Eingehen einer Aufenthaltsehe mit römisch 40 ist den Feststellungen im Erkenntnis des LVwG vom 20.03.2023 geschuldet (AS 53 f). Die Rechtskraft dieser Entscheidung wurde in der Beschwerde bestätigt und ergaben sich auch sonst keine Anhaltspunkte für die Erhebung eines außerordentlichen Rechtsmittels an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Da der BF seinen ursprünglichen Aufenthaltstitel durch Vorlage einer gefälschten Urkunde erschlichen hat, ist ab dem Zeitpunkt dieser Antragstellung von einem rechtswidrigen Aufenthalt auszugehen, zumal er durch das Eingehen einer Scheinehe die Behörden wiederum über seinen Aufenthaltszweck in die Irre führte. Der von der StA XXXX wegen Urkundenfälschung (§ 223 StGB) gestellte Strafantrag und dessen diversionelle Erledigung sind im Erkennntis des LVwG vom 20.03.2023 wiedergegeben (AS 53). Die (sonstige) Unbescholtenheit ist dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich geschuldet. Der von der StA römisch 40 wegen Urkundenfälschung (Paragraph 223, StGB) gestellte Strafantrag und dessen diversionelle Erledigung sind im Erkennntis des LVwG vom 20.03.2023 wiedergegeben (AS 53). Die (sonstige) Unbescholtenheit ist dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich geschuldet. § 1 Z 6 der Herkunftsstaatenverordnung normiert, dass es sich bei Serbien um einen sicheren Drittstaat handelt. Paragraph eins, Ziffer 6, der Herkunftsstaatenverordnung normiert, dass es sich bei Serbien um einen sicheren Drittstaat handelt.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  23. Zu den Spruchpunkten I., II. und III. des angefochtenen Bescheides:3.
  24. Zu den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.1.1.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und

Abs. 4 Z 10 leg cit, jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, als Drittstaatsangehöriger. 3.1.1.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und

Absatz 4, Ziffer 10, leg cit, jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, als Drittstaatsangehöriger. Der BF als Staatsangehöriger Serbiens ist sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF als Staatsangehöriger Serbiens ist sohin Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.1.

  1. Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.3.1.
  2. Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2011, vom 15.03.2001, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

§ 31Abs.

1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).

Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,). Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstückes des FPG. Der BF hielt sich seit 15.04.2014 (bis 08.06.2023) durchgehend in Österreich auf. Letzten Endes gehörte dessen Aufenthaltsberechtigung „Studierender“ wegen der Vorlage eines gefälschten Dokuments niemals dem Rechtsbestand an („ex-tunc-Wirkung) und wurde dessen Antrag Erteilung eines Aufenthaltstitels „Angehöriger eines EWR-Bürgers“ vom 29.11.2016 wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe als unzulässig zurückgewiesen. Retrospektiv war der BF sohin nie im Besitz eines legal erworbenen Aufenthaltstitels und erwies sich sein Aufenthalt in Österreich als durchgehend unrechtmäßig, zumal ein Antrag auf Ersterteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht vermittelt. 3.1.
  2. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet:3.1.
  3. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet: § 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.Paragraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich,
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder,
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder,
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn, 1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,, 4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder, 5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. Das Bundesamt hat seine Rückkehrentscheidung somit zu Recht auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG gestützt, weil der BF im Zeitpunkt ihrer Erlassung bereits aus dem Bundesgebiet ausgereist war.Das Bundesamt hat seine Rückkehrentscheidung somit zu Recht auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gestützt, weil der BF im Zeitpunkt ihrer Erlassung bereits aus dem Bundesgebiet ausgereist war. 3.1.4. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK“ betitelte § 55 ASylG lautet:3.1.4. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, ASylG lautet: „§ 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Da der BF weder im Inland aufhältig ist, noch eine der in § 55 FPG normierten Voraussetzungen erfüllt, war ihm vom Amts wegen keine dieser Berechtigungen zuzusprechen.Da der BF weder im Inland aufhältig ist, noch eine der in Paragraph 55, FPG normierten Voraussetzungen erfüllt, war ihm vom Amts wegen keine dieser Berechtigungen zuzusprechen. 3.1.5. Der mit „Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption“ betitelte § 30 NAG lautet:3.1.5. Der mit „Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption“ betitelte Paragraph 30, NAG lautet: „§ 30.
(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.„§ 30.
(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.
(2)An Kindes statt angenommene Fremde dürfen sich bei der Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nur dann auf diese Adoption berufen, wenn die Erlangung und Beibehaltung des Aufenthaltstitels nicht der ausschließliche oder vorwiegende Grund für die Annahme an Kindes statt war.
(3)Die Abs. 1 und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.“
(3)Die Absatz eins und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.“ „Nach der Judikatur des VwGH setzt die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe sei nur zum Schein geschlossen worden, nicht voraus, dass die Ehe für nichtig erklärt wurde (vgl. VwGH vom
  1. März 2010, 2010/18/0034). Damit ist die Frage bejaht, ob durch die Verwaltungsbehörde - wie hier im Zuge der Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - eine eigene Beurteilung des Vorliegens einer Scheinehe erfolgen darf“ (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293).„Nach der Judikatur des VwGH setzt die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe sei nur zum Schein geschlossen worden, nicht voraus, dass die Ehe für nichtig erklärt wurde vergleiche VwGH vom
  2. März 2010, 2010/18/0034). Damit ist die Frage bejaht, ob durch die Verwaltungsbehörde - wie hier im Zuge der Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - eine eigene Beurteilung des Vorliegens einer Scheinehe erfolgen darf“ (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293). „Mit der Erlassung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahmen wird daher noch keine Aussage darüber getroffen, ob auch der Straftatbestand des § 117 FrPolG 2005 verwirklicht wurde. Der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wegen Eingehens einer "Scheinehe" steht nicht entgegen, dass ein gegenüber dem Fremden wegen § 117 (Abs. 4) FrPolG 2005 idF des FrÄG 2009 geführtes Strafverfahren als Beteiligte eingestellt worden ist (vgl. E
  3. Februar 2011, 2010/18/0446). Umso weniger setzt die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe ist nur zum Schein geschlossen worden, voraus, dass der Scheinehepartner (vom Gericht)

§ 117(Abs. 1 oder 2) Fr

PolG 2005 bestraft (vgl. E 23. März 2010, 2010/18/0034) oder eine Anzeige

§ 117Fr

PolG 2005 erstattet worden ist (Hinweis E

  1. Juni 2012, 2012/23/0022)“ sowie VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).„Mit der Erlassung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahmen wird daher noch keine Aussage darüber getroffen, ob auch der Straftatbestand des Paragraph 117, FrPolG 2005 verwirklicht wurde. Der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wegen Eingehens einer "Scheinehe" steht nicht entgegen, dass ein gegenüber dem Fremden wegen Paragraph 117, (Absatz 4,) FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 geführtes Strafverfahren als Beteiligte eingestellt worden ist vergleiche E
  2. Februar 2011, 2010/18/0446). Umso weniger setzt die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe ist nur zum Schein geschlossen worden, voraus, dass der Scheinehepartner (vom Gericht)

Paragraph 117, (Absatz eins, oder 2) FrPolG 2005 bestraft vergleiche E 23. März 2010, 2010/18/0034) oder eine Anzeige

Paragraph 117, FrPolG 2005 erstattet worden ist (Hinweis E 21. Juni 2012, 2012/23/0022)“ sowie VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349). „Die Nichtigerklärung einer Ehe

§ 23

Ehegesetz stellt keine Voraussetzung für die Feststellung des Bestehens einer Scheinehe dar und spricht das Unterbleiben einer solchen Nichtigerklärung nicht gegen die Beurteilung einer solchen Ehe“ (VwGH 21.02.2013, 2012/23/0049).„Die Nichtigerklärung einer Ehe

Paragraph 23, Ehegesetz stellt keine Voraussetzung für die Feststellung des Bestehens einer Scheinehe dar und spricht das Unterbleiben einer solchen Nichtigerklärung nicht gegen die Beurteilung einer solchen Ehe“ (VwGH 21.02.2013, 2012/23/0049). 3.1.6. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach § 9 Abs. 1 BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101).Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: • die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), • die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, • den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), • den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), • die Bindungen zum Heimatstaat, • die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie• die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie • auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101). (vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120)Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Artikel 8, MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101). vergleiche VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120) 3.1.7. „Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren“ (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001 sowie VwGH 08.11.2018, Ro 2016/22/0120).3.1.7. „Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren“ vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001 sowie VwGH 08.11.2018, Ro 2016/22/0120). Der BF hielt sich von 2014 bis 2023 insgesamt rund 9 Jahre im Bundesgebiet auf. Er hat im Inland aktuell keine nachgewiesenen, nennenswerten Bindungen zu hier wohnhaften Personen, welche auf den Bestand eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens schließen lassen. Es ist jedoch zu beachten, dass der BF seinen Aufenthalt durch Fälschung von Urkunden und Berufung auf eine Aufenthaltsehe erschlichen hat. Auch die darauf aufbauenden Beschäftigungen hätte er nicht ausüben dürfen. Sein Aufenthalt war damit ab dem 14.11.2014 rechtswidrig (Antrag „Studierender“ aufgrund einer gefälschten Urkunde). Zudem konnte der BF keine weiteren Personen im Inland ins Treffen führen, zu welchen eine enge Bindung besteht. Des Weiteren besitzt der BF keinen Versicherungsschutz, konnte keine Einstellungsaussicht belegen und vermochte zudem den legalen Erwerb hinreichender Unterhaltmittel nicht nachzuweisen. Ferner weist der BF Bezugspunkte im Herkunftsstaat auf, wo er aufwuchs. Wenn dem BF auch zu Beginn Aufenthaltstitel erteilt wurden, musste diesem klar gewesen sein, dass diese nur aufgrund der von ihm gesetzten Täuschungsmaßnahmen wie des Eingehens einer Aufenthaltsehe zugesprochen wurden. Demzufolge war er sich der Unsicherheit bzw. Unrechtmäßigkeit seines Verbleibs im Bundesgebiet jedenfalls bewusst. Die vom BF in diesem Wissen erbrachten Integrationsleistungen haben demzufolge eine starke Schmälerung hinzunehmen. Selbst unter Berücksichtigung der vom BF erbrachten Integrationsbemühungen ist nach Abwägung der einander widerstreitenden Interessen im gegenständlichen Fall von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen Österreichs an der Aufenthaltsbeendigung des BF auszugehen. Der bis zum 08.06.2023 andauernde Aufenthalt des BF stellt einen durchgehenden Verstoß gegen gültige Normen dar und lässt dessen Verhalten im Ergebnis keinen tatsächlichen und nachhaltigen Integrationswillen erkennen. Der Beachtung fremdenrechtlicher, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden in Österreich regelnden Normen sowie an der Beendigung unrechtmäßiger Aufenthalte im Bundesgebiet (vgl. VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293) kommt eine große Bedeutung zu und erachtet der VwGH selbst bei einem mehr als 7jährigen Aufenthalt in Österreich eine Rückkehrentscheidung bei fehlenden kernfamiliären Anknüpfungspunkten und teils fehlender Selbsterhaltungsfähigkeit noch als verhältnismäßig (siehe VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370; 08.11.2006, 2006/18/0316). Der Beachtung fremdenrechtlicher, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden in Österreich regelnden Normen sowie an der Beendigung unrechtmäßiger Aufenthalte im Bundesgebiet vergleiche VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293) kommt eine große Bedeutung zu und erachtet der VwGH selbst bei einem mehr als 7jährigen Aufenthalt in Österreich eine Rückkehrentscheidung bei fehlenden kernfamiliären Anknüpfungspunkten und teils fehlender Selbsterhaltungsfähigkeit noch als verhältnismäßig (siehe VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370; 08.11.2006, 2006/18/0316). Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung – auf Dauer – unzulässig wäre. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G liegen gegenwärtig nicht vor und stellt eine demzufolge

§ 52Abs.

3 FPG auszusprechende Rückkehrentscheidung auch keine Verletzung der Rechte des BF nach Art. 8 EMRK dar.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG liegen gegenwärtig nicht vor und stellt eine demzufolge

Paragraph 52, Absatz 3, FPG auszusprechende Rückkehrentscheidung auch keine Verletzung der Rechte des BF nach Artikel 8, EMRK dar. Zu dem in der Beschwerdeergänzung – unter Hinweis auf § 52 Abs. 6 FPG und den in der Slowakei bestehenden Aufenthaltstitel – eingeworfenen Argument, der BF hätte unverzüglich aufgefordert werden müssen, das österreichische Staatsgebiet in Richtung Slowakei zu verlassen, sei ausgeführt:Zu dem in der Beschwerdeergänzung – unter Hinweis auf Paragraph 52, Absatz 6, FPG und den in der Slowakei bestehenden Aufenthaltstitel – eingeworfenen Argument, der BF hätte unverzüglich aufgefordert werden müssen, das österreichische Staatsgebiet in Richtung Slowakei zu verlassen, sei ausgeführt: Der Verwaltungsgerichtshof hat zur grundsätzlichen fremdenrechtlichen Relevanz einer Aufenthaltsehe in seinem Erkenntnis vom 23.03.2017, Geschäftszahl Ra 2016/21/0349, (Näheres siehe dortige Randzahl 9) unter anderem erwogen, dass dann, wenn eine rechtskräftige Entscheidung

§ 54Abs. 7 NAG vorliegt, die Prüfung des Bestandes einer Aufenthaltsehe i

Sd § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 2 Z 8 FPG zulässig ist. Da der Bestand einer Aufenthaltsehe vom LVwG XXXX rechtskräftig feststellte, stützte das BFA seine dahingehende Prüfung zu Recht auf diese Bestimmung. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur grundsätzlichen fremdenrechtlichen Relevanz einer Aufenthaltsehe in seinem Erkenntnis vom 23.03.2017, Geschäftszahl Ra 2016/21/0349, (Näheres siehe dortige Randzahl 9) unter anderem erwogen, dass dann, wenn eine rechtskräftige Entscheidung

Paragraph 54, Absatz 7, NAG vorliegt, die Prüfung des Bestandes einer Aufenthaltsehe iSd Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG zulässig ist. Da der Bestand einer Aufenthaltsehe vom LVwG römisch 40 rechtskräftig feststellte, stützte das BFA seine dahingehende Prüfung zu Recht auf diese Bestimmung. Des Weiteren hielt das Höchstgericht in seiner Entscheidung vom 22.09.2011, Geschäftszahl 2007/18/0902 unter anderem fest, der Umstand, dass sich der Fremde auf eine Ehe zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels berufen habe, obwohl ein gemeinsames Familienleben nicht geführt werde, stelle infolge des miteinander - auf Grund der gebotenen Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben - in inhaltlichem Zusammenhang stehenden Gefährdungsmaßstabes des § 86 Abs 1 FrPolG 2005 und des § 55 Abs 1 NAG 2005 grundsätzlich auch eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung iSd § 55 Abs 1 NAG 2005 dar, sodass das Bestehen eines Niederlassungsrechtes nach § 54 NAG 2005 im Falle einer Scheinehe jedenfalls von vornherein nicht gegeben ist. Fehlt aber einem begünstigten Drittstaatsangehörigen aus den Gründen des § 55 Abs 1 NAG 2005 das Niederlassungsrecht, so darf dieser infolge der Bestimmung des § 86 Abs 2 FrPolG 2005 ausgewiesen werden, zumal auch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig wäre (Hinweis E

  1. Juni 2009, 2008/22/0612).Des Weiteren hielt das Höchstgericht in seiner Entscheidung vom 22.09.2011, Geschäftszahl 2007/18/0902 unter anderem fest, der Umstand, dass sich der Fremde auf eine Ehe zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels berufen habe, obwohl ein gemeinsames Familienleben nicht geführt werde, stelle infolge des miteinander - auf Grund der gebotenen Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben - in inhaltlichem Zusammenhang stehenden Gefährdungsmaßstabes des Paragraph 86, Absatz eins, FrPolG 2005 und des Paragraph 55, Absatz eins, NAG 2005 grundsätzlich auch eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung iSd Paragraph 55, Absatz eins, NAG 2005 dar, sodass das Bestehen eines Niederlassungsrechtes nach Paragraph 54, NAG 2005 im Falle einer Scheinehe jedenfalls von vornherein nicht gegeben ist. Fehlt aber einem begünstigten Drittstaatsangehörigen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz eins, NAG 2005 das Niederlassungsrecht, so darf dieser infolge der Bestimmung des Paragraph 86, Absatz 2, FrPolG 2005 ausgewiesen werden, zumal auch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig wäre (Hinweis E
  2. Juni 2009, 2008/22/0612). In seinem Erkenntnis vom 02.09.2021, Geschäftszahl Ra 2021/21/0103, hob der VwGH hervor, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Fremden nach dessen Abs. 1 (und darauf aufbauend die Erlassung eines Einreiseverbotes) setze nach der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FrPolG 2005 voraus, dass seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Dabei habe das VwG (in der dortigen Entscheidung) unberücksichtigt gelassen, dass es iZm. der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FrPolG 2005 auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd. Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) ankomme, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre (vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172).In seinem Erkenntnis vom 02.09.2021, Geschäftszahl Ra 2021/21/0103, hob der VwGH hervor, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Fremden nach dessen Absatz eins, (und darauf aufbauend die Erlassung eines Einreiseverbotes) setze nach der zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FrPolG 2005 voraus, dass seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Dabei habe das VwG (in der dortigen Entscheidung) unberücksichtigt gelassen, dass es iZm. der zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FrPolG 2005 auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd. Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) ankomme, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre vergleiche VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172). Schließlich sei noch die Entscheidung des VwGH vom 25.05.2023, Geschäftszahl Ra 2021/21/0343, ins Treffen geführt, wonach der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FrPolG 2005 ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") (etwa) bei mehrfachen Verstößen gegen das Geschlechtskrankheitengesetz erfüllt sein kann, weil die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt wird, wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten ist, dass sie weiterhin Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen (vgl. VwGH 7.5.2014, 2013/22/0233; VwGH 28.1.2016, Ra 2016/21/0017; VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0103).Schließlich sei noch die Entscheidung des VwGH vom 25.05.2023, Geschäftszahl Ra 2021/21/0343, ins Treffen geführt, wonach der Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FrPolG 2005 ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") (etwa) bei mehrfachen Verstößen gegen das Geschlechtskrankheitengesetz erfüllt sein kann, weil die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt wird, wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten ist, dass sie weiterhin Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen vergleiche VwGH 7.5.2014, 2013/22/0233; VwGH 28.1.2016, Ra 2016/21/0017; VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0103). Vor dem Hintergrund der zitierten Judikate geht die Berufung auf ein dem § 52 Abs. 6,
  3. Variante FPG widersprechendes Handeln der belangten Behörde ins Leere:Vor dem Hintergrund der zitierten Judikate geht die Berufung auf ein dem Paragraph 52, Absatz 6, eins, Variante FPG widersprechendes Handeln der belangten Behörde ins Leere: So verkennt die Beschwerdeergänzung, dass das vom BF gesetzte Verhalten sehr wohl eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Der BF hielt sich rund 9 Jahre lang durchgehend rechtswidrig, davon etwa 7 ½ Jahre unter Berufung auf einen durch eine Scheinehe begründeten Aufenthaltstitel unrechtmäßig in Österreich auf und hinterging damit die den Aufenthalt wie die Niederlassung betreffenden Vorschriften des NAG auf eine äußerst verpönte Weise, die es ihm auch ermöglichte, sich des inländischen Arbeitsmarktes zu bedienen. Obwohl ihm durch die Urkundenfälschung, die ihm den Zugang zur Universität für Bodenkultur ermöglichte, wegen der diversionellen Erledigung bewusst war, suchte er nach anderen Wegen, seinen Aufenthalt in rechtswidriger Weise zu „legalisieren“, indem er 2016 eine Scheinehe einging. Der langen Dauer dieses Handelns ist ein beharrliches Negieren der den Aufenthalt und die Niederlassung Fremder regelnden Vorschriften zu entnehmen. Diesem Verhaltensmuster ist somit eine erhebliche Gefahr der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens zu entnehmen, weil sie durch Täuschung über die wahren familiären Verhältnisse des BF herbeigeführt wurde. Dieses Verhalten ist auch gegenwärtig, wurde es bis zum Jahr 2023 gesetzt und „wirkt“ demnach noch nach [zum (fehlenden) Erfordernis der Gegenwärtigkeit der Gefahr siehe dazu unter anderem VwGH vom 02.10.2008, Geschäftszahl 2006/18/0491]. Die Gefährdung ist auch tatsächlich, weil sie nicht potentiell bestand, sondern reell vorhanden war und ist. An dieser Stelle sei ferner bemerkt, dass sich der BF, bereits in seiner Heimat befindlich, in der Beschwerde auf die Existenz einer im Inland lebenden Lebensgefährtin und eines Kindes berief, dies jedoch nicht den Tatsachen entsprach (siehe oben). Angesichts dessen geht auch der Rückgriff des BF auf die Entscheidung des VwGH vom 14.11.2017, Zahl Ra 2017/21/0151, ins Leere, weil diese einerseits auf die Aufhebung eines bereits verhängten Einreiseverbots fokussierte und die dort unter Randzahl 15 wiedergegebene Passage (diese findet sich auch unter Punkt 2.
  4. der Beschwerdeergänzung) lediglich der „Stützung“ der Rechtsansicht des VwGH, nicht jedoch dazu diente, die bekämpfte Entscheidung des BVwG zu bemängeln, zumal die Revision in vollem Umfang zurückgewiesen wurde. In Summe war das BFA somit nicht angehalten, nach § 52 Abs. 6,
  5. Variante FPG vorzugehen und stützte die Rückkehrentscheidung zu Recht auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG. Ergänzend sei erwähnt, dass es dem BF offenstünde, sein in der Slowakei (nach wie vor) bestehendes Aufenthaltsrecht in Anspruch zu nehmen und sich dort hinzubegeben.In Summe war das BFA somit nicht angehalten, nach Paragraph 52, Absatz 6, eins, Variante FPG vorzugehen und stützte die Rückkehrentscheidung zu Recht auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG. Ergänzend sei erwähnt, dass es dem BF offenstünde, sein in der Slowakei (nach wie vor) bestehendes Aufenthaltsrecht in Anspruch zu nehmen und sich dort hinzubegeben. Schließlich sind auch im Hinblick auf die

§ 52Abs.

9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch vom BF bis dato nicht substantiiert behauptet.Schließlich sind auch im Hinblick auf die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch vom BF bis dato nicht substantiiert behauptet. Im Ergebnis war sohin die Beschwerde in diesem Umfang abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte § 55 FPG lautet:Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte Paragraph 55, FPG lautet: „§ 55.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.„§ 55.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5)Die Einräumung einer Frist

Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“

(5)Die Einräumung einer Frist

Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“ Da eine Frist von 14 Tagen festgestellt wurde und ein Überwiegen besonderer Umstände iSd. § 55 Abs. 3 FPG weder vom BF konkret vorgebracht wurde noch von Amts wegen festgestellt werden konnte, war die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen. Da eine Frist von 14 Tagen festgestellt wurde und ein Überwiegen besonderer Umstände iSd. Paragraph 55, Absatz 3, FPG weder vom BF konkret vorgebracht wurde noch von Amts wegen festgestellt werden konnte, war die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides: 3.3. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: 3.3.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.3.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: § 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
  7. Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
  8. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  10. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  11. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. 3.3.
  1. Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war dem Grunde nach abzuweisen, hinsichtlich dessen Befristung aber geringfügig zu verkürzen, dies aus folgenden Gründen: Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
  2. Juli 2004, 2001/21/0119).Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  3. Juli 2004, 2001/21/0119). Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 8 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF aufgrund seines Eingehens einer Aufenthaltsehe als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei, sodass in Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose sohin die Verhängung eines auf 5 Jahre befristeten Einreiseverbotes indiziert wäreDie belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF aufgrund seines Eingehens einer Aufenthaltsehe als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei, sodass in Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose sohin die Verhängung eines auf 5 Jahre befristeten Einreiseverbotes indiziert wäre In der Beschwerde hebt der BF sinngemäß hervor, dass auf das in Österreich aufhältige kleine Kind besonders Bedacht zu nehmen sei. Dieses Vorbringen war jedoch zu verwerfen, weil der BF eben kein Kind und auch keine LG (im Inland) hat. Zudem erweisen sich die weiteren Ausführungen zur langen Aufenthaltsdauer, der vermeintlichen Integration und den privaten Interessen des BF als nicht schlagkräftig. Hier ist zu erwähnen, dass sich der bekämpfte Bescheid auf seinen Seiten 29 und 30 sehr ausführlich mit dem rechtsnegierenden, vor allem auf der Scheinehe fußenden Verhalten des BF auseinandersetzt, sodass hier keine Mängel zu erkennen sind. Dem hat das Verwaltungsgericht nichts hinzuzufügen.

§ 53Abs.

2 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, gilt

53 Abs. 2 Z 8 FPG unter anderem der Umstand, dass jemand eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft beruft, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, gilt

53 Absatz 2, Ziffer 8, FPG unter anderem der Umstand, dass jemand eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft beruft, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat. Zudem, wie vom LVwG XXXX in dessen Erkenntnis sowie vom BFA im angefochtenen Bescheid festgestellt und vom BF letzten Endes in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurde, stützte er seinen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung „Studierender“ auf ein gefälschtes Dokument, ist er seinerzeit eine Aufenthaltsehe mit einer ungarischen Staatsbürgerin eingegangen und hat unter Berufung auf dieselbe einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Der BF hat damit im Jahr 2016 im Grunde auch die Einreiseverbotsvoraussetzungen iSd. § 53 Abs. 2 Z 8 FPG erfüllt. Zudem, wie vom LVwG römisch 40 in dessen Erkenntnis sowie vom BFA im angefochtenen Bescheid festgestellt und vom BF letzten Endes in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurde, stützte er seinen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung „Studierender“ auf ein gefälschtes Dokument, ist er seinerzeit eine Aufenthaltsehe mit einer ungarischen Staatsbürgerin eingegangen und hat unter Berufung auf dieselbe einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Der BF hat damit im Jahr 2016 im Grunde auch die Einreiseverbotsvoraussetzungen iSd. Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG erfüllt. Dieses Fehlverhalten wirkt insofern fort, als es ihm damit in der Vergangenheit gelang, Aufenthaltstitel samt Arbeitserlaubnissen zu erschleichen und seinem Aufenthalt in Österreich den Anschein der Legalität zu vermitteln. In Zusammenschau der diesbezüglichen Verfehlungen mit dem unbeirrten Verbleib des BF im Bundesgebiet trotz Wissens um die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens ist eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen durch den BF festzustellen. Das wiederholte und letztlich beharrliche gültige Bestimmungen verletzende und Behörden täuschende Verhalten lässt beim BF das Fehlen einer Verbundenheit zu geltenden Rechtsnormen erkennen. Dem BF sind sohin mehrere zu beanstandende Verhaltensweisen und Rechtsverstöße anzulasten, welche nahelegen, dass er im Grunde kein großes Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen hegt, was wiederum eine negative Zukunftsprognose zur Folge hat. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden- und unionsrechtliche Bestimmungen kann eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen als gegeben angenommen werden [(VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293 zur Beachtlichkeit der Einhaltung fremdenrechtlicher Normen); (sowie VwGH 06.03.2009, AW 2009/18/0050 zur Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch unrechtmäßige Aufenthaltsnahme)] und VwGH 16.05.2012, 2019/21/0160 (Gefährdung durch Scheinehe). Ferner lässt der BF Reue und Einsicht insofern vermissen, als er sich weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkret geständig zeigte und auch keine Einsicht artikulierte. Vor diesem Hintergrund kann ein neuerlicher unrechtmäßiger Aufenthalt oder gar eine Aufnahme unrechtmäßiger Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet als durchaus realistisch angesehen werden, weshalb ein neuerlicher Verstoß gegen gültiges Recht durch den BF nicht ausgeschlossen werden kann. Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung sowie wirtschaftlichen Belangen Österreichs ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung sowie wirtschaftlichen Belangen Österreichs ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten erscheint. Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Auch die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen am Verlassen des Bundesgebietes schwerer wiegen als jene des BF am Verbleib in Österreich. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen am Verlassen des Bundesgebietes schwerer wiegen als jene des BF am Verbleib in Österreich. Die volle Ausschöpfung der 5jährigen Dauer des Einreiseverbotes ließe jedoch in anderen Fällen keinen Spielraum mehr nach oben offen. Es handelt sich zwar um eine Mehrzahl an Rechtsverstößen und eine damit zusammenhänge lange Dauer. Der BF reiste jedoch schließlich aus eigenem Antrieb aus und ist strafrechtlich unbescholten. Im Ergebnis war sohin die Dauer des Einreiseverbotes entsprechend zu verkürzen, jedoch der Rahmen zu 4/5 auszureizen. Eine weitere Herabsetzung der Befristung wäre jedoch vor dem Hintergrund des in mehreren Belangen rechtsverletzenden Verhaltens des BF nicht mehr zu rechtfertigen gewesen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Hier hervorzuheben, dass der BF und XXXX sowohl vor der MA 35 als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG XXXX befragt wurden und seitdem keine (wesentliche) Sachverhaltsänderung mehr eingetreten ist. Diese Momente machen für sich keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung nötig.Hier hervorzuheben, dass der BF und römisch 40 sowohl vor der MA 35 als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG römisch 40 befragt wurden und seitdem keine (wesentliche) Sachverhaltsänderung mehr eingetreten ist. Diese Momente machen für sich keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung nötig. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G307.2282833.1.00

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