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{'item': 'I422 2282717-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2024 GeschäftszahlI422 2282717-1 Spruch, I422 2282717-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand: Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde der XXXX GmbH und der XXXX GmbH (in Folge Beschwerdeführerinnen) gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX (in Folge belangte Behörde) vom 08.11.

  1. Dem Bescheid ging ein Grundbuchsverfahren beim Bezirksgericht XXXX voraus, in welchem die Beschwerdeführerinnen die grundbücherliche Eintragung eines aus einer Übertragung im Rahmen einer Umgründung erworbenen Eigentumsrechts an einer Liegenschaft beantragten. Dem Antrag wurde seitens des Bezirksgerichtes XXXX entsprochen und den Beschwerdeführerinnen infolge dessen mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) die Leistung noch ausständiger Gerichtsgebühren vorgeschrieben. Mangels Zahlung und aufgrund der Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung wurden die Beschwerdeführerinnen nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde zur Einzahlung der im Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX entstandenen restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG in Höhe von EUR 4.764,00 und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00 für schuldig befunden. Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde der römisch 40 GmbH und der römisch 40 GmbH (in Folge Beschwerdeführerinnen) gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 (in Folge belangte Behörde) vom 08.11.
  2. Dem Bescheid ging ein Grundbuchsverfahren beim Bezirksgericht römisch 40 voraus, in welchem die Beschwerdeführerinnen die grundbücherliche Eintragung eines aus einer Übertragung im Rahmen einer Umgründung erworbenen Eigentumsrechts an einer Liegenschaft beantragten. Dem Antrag wurde seitens des Bezirksgerichtes römisch 40 entsprochen und den Beschwerdeführerinnen infolge dessen mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) die Leistung noch ausständiger Gerichtsgebühren vorgeschrieben. Mangels Zahlung und aufgrund der Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung wurden die Beschwerdeführerinnen nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde zur Einzahlung der im Verfahren des Bezirksgerichtes römisch 40 entstandenen restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von EUR 4.764,00 und der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG in Höhe von EUR 8,00 für schuldig befunden. Die Beschwerde und der bezughabende Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.12.2023 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Als Ergebnis eines Umgründungsvorganges brachte die XXXX GmbH mit Einbringungsvertrages vom 03.09.2021 ihren Teilbetrieb „ XXXX “ in die XXXX GmbH ein. Die Einbringung umfasste unter anderem die Übertragung der Liegenschaft EZ XXXX , GB XXXX . Für die übertragene Liegenschaft wurde der Wert des einzutragenden Rechts mit EUR 446.640,70 ermittelt.1.
  5. Als Ergebnis eines Umgründungsvorganges brachte die römisch 40 GmbH mit Einbringungsvertrages vom 03.09.2021 ihren Teilbetrieb „ römisch 40 “ in die römisch 40 GmbH ein. Die Einbringung umfasste unter anderem die Übertragung der Liegenschaft EZ römisch 40 , GB römisch 40 . Für die übertragene Liegenschaft wurde der Wert des einzutragenden Rechts mit EUR 446.640,70 ermittelt. 1.
  6. Die Beschwerdeführerinnen beantragten mit ERV-Antrag ihrer Rechtsvertretung vom 14.12.2021 die grundbücherliche Einverleibung des aus dem Umgründungsverfahren resultierenden Eigentumsrecht ob der Liegenschaft EZ XXXX , GB XXXX für die XXXX GmbH. Diesem Grundbuchsgesuch waren die Vereinbarung und Erklärung vom 03.09.2021, ein Grundbuchsauszug vom 15.12.2021 zu TZ XXXX , ein Firmenbuchauszug vom 14.12.2021 sowie zwei Personalausweise und ein Selbstberechnungsbogen beigefügt. Dem Ansuchen der Beschwerdeführerinnen wurde entsprochen, der Grundbuchsantrag mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 27.12.2021 zu TZ XXXX bewilligt und die Eintragung im Grundbuch vollzogen. 1.
  7. Die Beschwerdeführerinnen beantragten mit ERV-Antrag ihrer Rechtsvertretung vom 14.12.2021 die grundbücherliche Einverleibung des aus dem Umgründungsverfahren resultierenden Eigentumsrecht ob der Liegenschaft EZ römisch 40 , GB römisch 40 für die römisch 40 GmbH. Diesem Grundbuchsgesuch waren die Vereinbarung und Erklärung vom 03.09.2021, ein Grundbuchsauszug vom 15.12.2021 zu TZ römisch 40 , ein Firmenbuchauszug vom 14.12.2021 sowie zwei Personalausweise und ein Selbstberechnungsbogen beigefügt. Dem Ansuchen der Beschwerdeführerinnen wurde entsprochen, der Grundbuchsantrag mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 27.12.2021 zu TZ römisch 40 bewilligt und die Eintragung im Grundbuch vollzogen. 1.
  8. Die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage des § 26a GGG wurde im ERV-Antrag vom 14.12.2021 nicht angezeigt. 1.
  9. Die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage des Paragraph 26 a, GGG wurde im ERV-Antrag vom 14.12.2021 nicht angezeigt. 1.
  10. Seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen wurde die Eintragungsgebühr mittels Selbstberechnung und unter Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von EUR 446.640,70 mit einem Wert in Höhe von EUR 604,00 sowie unter Verweis auf § 26 a GGG ermittelt und abgeführt. 1.
  11. Seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen wurde die Eintragungsgebühr mittels Selbstberechnung und unter Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von EUR 446.640,70 mit einem Wert in Höhe von EUR 604,00 sowie unter Verweis auf Paragraph 26, a GGG ermittelt und abgeführt.
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Die Feststellungen zur Übertragung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft im Rahmen eines Umgründungsvorganges ergeben sich ebenso wie die Feststellung zu den übertragenden Personen bzw. den Beschwerdeführerinnen unstrittig aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der im Verwaltungsakt einliegenden Vereinbarung und Erklärung zur Umgründung vom 03.09.2021 und den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz. Die Feststellung zum ermittelten Wert des einzutragenden Rechts erschließt sich aus dem Verwaltungsakt und ist ebenfalls unstrittig. 2.
  14. Die Feststellungen zum ERV-Antrag und zur Einverleibung des Eigentumsrechtes ob der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ergeben sich ebenso wie die vorgelegten Unterlagen aus dem im Verwaltungsakt einliegenden ERV-Antrag vom 14.12.
  15. Aus dem ebenfalls vorliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 27.12.2021, zu TZ XXXX und einem aktuellen Grundbuchsauszug folgt die antragsgemäße Bewilligung und Eintragung ins Grundbuch. 2.
  16. Die Feststellungen zum ERV-Antrag und zur Einverleibung des Eigentumsrechtes ob der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ergeben sich ebenso wie die vorgelegten Unterlagen aus dem im Verwaltungsakt einliegenden ERV-Antrag vom 14.12.
  17. Aus dem ebenfalls vorliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 27.12.2021, zu TZ römisch 40 und einem aktuellen Grundbuchsauszug folgt die antragsgemäße Bewilligung und Eintragung ins Grundbuch. 2.
  18. Die Negativfeststellung zur Inanspruchnahme der Ermäßigung der Eintragungsgebühr auf Grundlage des § 26a GGG im ERV-Antrag leitet sich zweifelsfrei aus dem im Verwaltungsakt einliegenden ERV-Antrag vom 14.12.2021 ab. So wurde im ERV-Antrag vom 14.12.2021 im Feld „Gebühren:“ eine IBAN und eine BIC Nummer angeführt. Im Feld „Notiz:“ ist die Anmerkung Einheitswert 3-fach € 54.900,00/ 1,1% Eintragungsgebühr € 604,00“ eingetragen. Das Feld „Gesetzesgrundlage:“ enthält hingegen den Vermerk „Keine Angaben“. 2.
  19. Die Negativfeststellung zur Inanspruchnahme der Ermäßigung der Eintragungsgebühr auf Grundlage des Paragraph 26 a, GGG im ERV-Antrag leitet sich zweifelsfrei aus dem im Verwaltungsakt einliegenden ERV-Antrag vom 14.12.2021 ab. So wurde im ERV-Antrag vom 14.12.2021 im Feld „Gebühren:“ eine IBAN und eine BIC Nummer angeführt. Im Feld „Notiz:“ ist die Anmerkung Einheitswert 3-fach € 54.900,00/ 1,1% Eintragungsgebühr € 604,00“ eingetragen. Das Feld „Gesetzesgrundlage:“ enthält hingegen den Vermerk „Keine Angaben“. 2.
  20. Die Feststellung zur Abfuhr der Eintragungsgebühren mittels Selbstberechnung durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen fußt auf dem im Verwaltungsakt einliegenden ERV-Antrag vom 14.12.
  21. Dieser enthält im Feld „Eintragungsgebühr“ den Vermerk „Gebührenart: Selbstberechnung“. Die Eintragungsgebühr und die ihr zu Grunde gelegte Bemessungsgrundlage erschließen sich ebenso wie der Verweis aus die gesetzliche Bestimmung des § 26a GGG auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Selbstberechnungsbogen.2.
  22. Die Feststellung zur Abfuhr der Eintragungsgebühren mittels Selbstberechnung durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen fußt auf dem im Verwaltungsakt einliegenden ERV-Antrag vom 14.12.
  23. Dieser enthält im Feld „Eintragungsgebühr“ den Vermerk „Gebührenart: Selbstberechnung“. Die Eintragungsgebühr und die ihr zu Grunde gelegte Bemessungsgrundlage erschließen sich ebenso wie der Verweis aus die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 26 a, GGG auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Selbstberechnungsbogen.
  24. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob sich die Beschwerdeführerinnen auf eine Begünstigung nach § 26a GGG berufen können.Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob sich die Beschwerdeführerinnen auf eine Begünstigung nach Paragraph 26 a, GGG berufen können. 3.
  25. Zu den Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in der für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung (zum Eintragungszeitpunkt 27.12.2021), BGBl. Nr. 501/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 148/2020, lauteten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in der für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung (zum Eintragungszeitpunkt 27.12.2021), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,, lauteten: „Wertberechnung für die Eintragungsgebühr § 26.

(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.Paragraph 26,
(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Absatz eins,) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach Paragraph 26 a, Absatz 3, geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(3)Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,
  1. bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,
  2. bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,
  3. bei einer Leistung an Zahlungs statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs statt angenommen wird,
  4. bei der Enteignung die Entschädigung. Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Abs. 1 bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 470 Euro nicht übersteigen.
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Absatz eins bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 470 Euro nicht übersteigen.
(4a)Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (§ 16 Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des § 303 Abs. 1 BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8 GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
(4a)Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (Paragraph 16, Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des Paragraph 303, Absatz eins, BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (Paragraph 8, GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
(5)Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.
(5)Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, Paragraph 14, Absatz 2, GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.
(6)Wird die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen.
(7)Wird eine Eintragung zum Erwerb eines Rechtes gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen begehrt, so ist die Gebühr nur nach dem Anteil des Gebührenpflichtigen zu berechnen.“ „Begünstigte Erwerbsvorgänge § 26a.
(1)Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:Paragraph 26 a,
(1)Abweichend von Paragraph 26, ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (Paragraph 26, Absatz eins,), heranzuziehen:
  1. bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;
  2. bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft;
  3. bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft; dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Z 1 auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Ziffer eins, auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.
(2)Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.
(3)Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach § 26 Abs. 2, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 26a Abs. 1 sowie für die Bescheinigungen nach § 26a Abs. 2 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen.
(3)Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach Paragraph 26, Absatz 2,, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach Paragraph 26 a, Absatz eins, sowie für die Bescheinigungen nach Paragraph 26 a, Absatz 2, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen. Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (BGBl I Nr. 61/2022) erfolgte auch eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, so auch dessen § 26a Abs. 2 GGG, der nunmehr lautet:Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,) erfolgte auch eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, so auch dessen Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG, der nunmehr lautet: „
(2)Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.“ Hinsichtlich dieser geänderten Bestimmung ist im vorgenannten Gesetz ausdrücklich angeordnet, dass § 26a Abs. 2 GGG in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022 mit
  1. Mai 2022 in Kraft tritt und auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Gebührenpflicht nach dem
  2. April 2022 entsteht, hingegen sind auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem
  3. Mai 2022 entstanden ist, die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.Hinsichtlich dieser geänderten Bestimmung ist im vorgenannten Gesetz ausdrücklich angeordnet, dass Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022 mit
  4. Mai 2022 in Kraft tritt und auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Gebührenpflicht nach dem
  5. April 2022 entsteht, hingegen sind auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem
  6. Mai 2022 entstanden ist, die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Die ebenfalls maßgebliche Bestimmung des § 7 der Grundbuchsgebührenverordnung BGBl. II Nr. 511/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 251/2016 lautet:Die ebenfalls maßgebliche Bestimmung des Paragraph 7, der Grundbuchsgebührenverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 511 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 251 aus 2016, lautet: „Begünstigte Erwerbsvorgänge Die Begünstigung nach § 26a Abs. 1 GGG ist eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen. Soweit sich die Partei nicht auf 30% des Werts des einzutragenden Rechts als Bemessungsgrundlage beruft, bezieht sich die angegebene Bemessungsgrundlage auf den dreifachen Einheitswert.“Die Begünstigung nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG ist eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG oder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen. Soweit sich die Partei nicht auf 30% des Werts des einzutragenden Rechts als Bemessungsgrundlage beruft, bezieht sich die angegebene Bemessungsgrundlage auf den dreifachen Einheitswert.“ 3.
  7. Zur Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall: Eingangs ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Gerichtsgebührenpflicht nach § 2 Z GGG mit der grundbücherlichen Eintragung entsteht. Dabei sind für die Frage der Gebührenpflicht – und auch für die Frage der Höhe der Eintragungsgebühr – grundsätzlich die Verhältnisse in dem in § 2 Z 4 GGG genannten Zeitpunkt maßgeblich (vgl. etwa VwGH 19.4.2007, 2004/16/0042, sowie VwGH 21.5.2007, 2004/16/0057, mwN). Im Einklang damit spricht § 26 Abs. 1 GGG vom Wert des einzutragenden Rechtes und stellt ebenso auf den Zeitpunkt der Eintragung und auf die in diesem Zeitpunkt maßgeblichen Verhältnisse ab (vgl. VwGH 18.01.2018, Ra 2017/16/0183).Eingangs ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Gerichtsgebührenpflicht nach Paragraph 2, Z GGG mit der grundbücherlichen Eintragung entsteht. Dabei sind für die Frage der Gebührenpflicht – und auch für die Frage der Höhe der Eintragungsgebühr – grundsätzlich die Verhältnisse in dem in Paragraph 2, Ziffer 4, GGG genannten Zeitpunkt maßgeblich vergleiche etwa VwGH 19.4.2007, 2004/16/0042, sowie VwGH 21.5.2007, 2004/16/0057, mwN). Im Einklang damit spricht Paragraph 26, Absatz eins, GGG vom Wert des einzutragenden Rechtes und stellt ebenso auf den Zeitpunkt der Eintragung und auf die in diesem Zeitpunkt maßgeblichen Verhältnisse ab vergleiche VwGH 18.01.2018, Ra 2017/16/0183). Im gegenständlichen Fall ist die Gebührenpflicht unstrittig mit der grundbücherlichen Eintragung am 27.12.2021 – somit vor dem 01.05.2022 – entstanden, sodass die Rechtslage vor der Zivilverfahrens-Novelle 2022 in Anwendung zu bringen ist. Ebenfalls unstrittig ist, dass die grundbücherliche Durchführung – nämlich eine Liegenschaftsübertragung im Zuge eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz – dem Grunde nach die Voraussetzungen eines begünstigten Erwerbsvorganges im Sinne des § 26a GGG erfüllen würde.Ebenfalls unstrittig ist, dass die grundbücherliche Durchführung – nämlich eine Liegenschaftsübertragung im Zuge eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz – dem Grunde nach die Voraussetzungen eines begünstigten Erwerbsvorganges im Sinne des Paragraph 26 a, GGG erfüllen würde. Allerdings tritt diese Ermäßigung gemäß dem eindeutigen Wortlaut des zum Zeitpunkt der grundbücherlichen Eintragung geltenden § 26a GGG nur dann ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Zudem genügt streng genommen nicht einmal der allgemeine Verweis auf § 26a GGG, sondern bedarf es der genauen Angabe, ob § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder § 26a Abs. 1 Z 2 GGG in Anspruch genommen wird (vgl. Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, S 190, § 7). Gleich lautet hiezu auch die höchstgerichtliche Judikatur, wonach die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs. 2 GGG iVm § 7 der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraussetzt, dass die Ermäßigung "eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen" ist. "Eingabe" im Sinne des § 26a GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch (vgl. VwGH 26.05.2021, Ra 2021/16/0023). Dass aus den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen allenfalls erkennbar oder erschließbar wäre, dass ein nach § 26a Abs. 1 GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reicht angesichts des unmissverständlichen Wortlautes des § 26a Abs. 2 GGG "eingangs der Eingabe" nicht aus (vgl. VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155).Allerdings tritt diese Ermäßigung gemäß dem eindeutigen Wortlaut des zum Zeitpunkt der grundbücherlichen Eintragung geltenden Paragraph 26 a, GGG nur dann ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Zudem genügt streng genommen nicht einmal der allgemeine Verweis auf Paragraph 26 a, GGG, sondern bedarf es der genauen Angabe, ob Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG oder Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG in Anspruch genommen wird vergleiche Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, S 190, Paragraph 7,). Gleich lautet hiezu auch die höchstgerichtliche Judikatur, wonach die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG in Verbindung mit Paragraph 7, der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraussetzt, dass die Ermäßigung "eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG oder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen" ist. "Eingabe" im Sinne des Paragraph 26 a, GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch vergleiche VwGH 26.05.2021, Ra 2021/16/0023). Dass aus den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen allenfalls erkennbar oder erschließbar wäre, dass ein nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reicht angesichts des unmissverständlichen Wortlautes des Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG "eingangs der Eingabe" nicht aus vergleiche VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155). Diese Rechtsansicht bestätigte der Verwaltungsgerichtshof auch in seiner aktuellen Rechtsprechung. In dieser verweist er abermals auf den sich aus § 26a GGG ergebenden klaren Wortlaut „eingangs der Eingabe“ und auf die Tatsache, dass ein Hinweis auf die dem Grundbuchsgesuch angefügten „Beilagen“ dieser Anforderung nicht entspricht. Ebenso wies der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung erneut darauf hin, dass die Gebührenpflicht bewusst an die formalen äußeren Tatbestände anzuknüpfen hat und hob er die im Grundbuchssachen geltende besondere Formstrenge hervor, welche auch bei der Inanspruchnahme der Ermäßigung bei einer vorgenommenen Selbstberechnung der Eintragungsgebühr zu gelten hat (vgl. VwGH 05.09.2023, Ra 2023/16/0064).Diese Rechtsansicht bestätigte der Verwaltungsgerichtshof auch in seiner aktuellen Rechtsprechung. In dieser verweist er abermals auf den sich aus Paragraph 26 a, GGG ergebenden klaren Wortlaut „eingangs der Eingabe“ und auf die Tatsache, dass ein Hinweis auf die dem Grundbuchsgesuch angefügten „Beilagen“ dieser Anforderung nicht entspricht. Ebenso wies der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung erneut darauf hin, dass die Gebührenpflicht bewusst an die formalen äußeren Tatbestände anzuknüpfen hat und hob er die im Grundbuchssachen geltende besondere Formstrenge hervor, welche auch bei der Inanspruchnahme der Ermäßigung bei einer vorgenommenen Selbstberechnung der Eintragungsgebühr zu gelten hat vergleiche VwGH 05.09.2023, Ra 2023/16/0064). Im gegenständlichen Fall liegt unter Berücksichtigung der vorangegangenen Ausführungen die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a GGG nicht vor, zumal die Inanspruchnahme der Ermäßigung auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen des § 26a Abs. 1 Z 2 GGG im ERV-Antrag vom 14.12.2021 nicht angezeigt wurde. Aufgrund der vorgenannten höchstgerichtlichen Rechtsprechung geht auch der Beschwerdeeinwand, wonach im gegenständlichen Fall die Selbstberechnung noch vor der Grundbuchseingabe im Rahmen der Selbstberechnung zu ERFNR 10-[...]/2021 durchgeführt und dabei bei Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen für die Eintragungsgebühr auf die Bestimmung des § 26a GGG hingewiesen worden sei, ins Leere. Im gegenständlichen Fall liegt unter Berücksichtigung der vorangegangenen Ausführungen die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26 a, GGG nicht vor, zumal die Inanspruchnahme der Ermäßigung auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG im ERV-Antrag vom 14.12.2021 nicht angezeigt wurde. Aufgrund der vorgenannten höchstgerichtlichen Rechtsprechung geht auch der Beschwerdeeinwand, wonach im gegenständlichen Fall die Selbstberechnung noch vor der Grundbuchseingabe im Rahmen der Selbstberechnung zu ERFNR 10-[...]/2021 durchgeführt und dabei bei Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen für die Eintragungsgebühr auf die Bestimmung des Paragraph 26 a, GGG hingewiesen worden sei, ins Leere. Das weitere Beschwerdevorbringen, wonach bereits mit der Angabe „Einheitswert 3-fach EUR 54.900,00/1,1 % Eintragungsgebühr EUR 604,00 Liegenschaftswert EUR 446.640,70/0,5 % GREST EUR 2.233,20“ auf die Befreiungsbestimmung des § 26a GGG hingewiesen worden sei, geht ebenfalls ins Leere, nachdem hiermit die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nicht „eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage“ in Anspruch genommen wurde, sondern lediglich zwei Bemessungsgrundlagen aufgeführt sind. In diesem Zusammenhang ist erneut auf die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126). Darüber hinaus verwies der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung, dass Grundbuchssachen durch eine besondere Formstrenge gekennzeichnet sind (vgl. VwGH 19.01.1990, 89/18/0202). Es ist somit nicht ersichtlich und kommt aus der Beschwerde auch nicht hervor, weshalb dies bei einer vorgenommenen Selbstberechnung der Eintragungsgebühr nicht gelten sollte (vgl. VwGH 05.09.2023, 2023/16/0064). Das weitere Beschwerdevorbringen, wonach bereits mit der Angabe „Einheitswert 3-fach EUR 54.900,00/1,1 % Eintragungsgebühr EUR 604,00 Liegenschaftswert EUR 446.640,70/0,5 % GREST EUR 2.233,20“ auf die Befreiungsbestimmung des Paragraph 26 a, GGG hingewiesen worden sei, geht ebenfalls ins Leere, nachdem hiermit die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nicht „eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage“ in Anspruch genommen wurde, sondern lediglich zwei Bemessungsgrundlagen aufgeführt sind. In diesem Zusammenhang ist erneut auf die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126). Darüber hinaus verwies der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung, dass Grundbuchssachen durch eine besondere Formstrenge gekennzeichnet sind vergleiche VwGH 19.01.1990, 89/18/0202). Es ist somit nicht ersichtlich und kommt aus der Beschwerde auch nicht hervor, weshalb dies bei einer vorgenommenen Selbstberechnung der Eintragungsgebühr nicht gelten sollte vergleiche VwGH 05.09.2023, 2023/16/0064). Sofern im Beschwerdeschriftsatz des Weiteren auf die Änderung der gesetzlichen Bestimmung des § 26a GGG und eine mögliche Auslegung der formalrechtlichen Vorschriften des § 26a GGG und einer mit ihr einhergehenden möglichen Unbilligkeit verwiesen wird, vermag – abermals unter Verweis auf die vom Verwaltungsgerichtshof hervorgehobene Formstrenge in Grundbuchssachen, welcher im gegenständlichen Fall eindeutig nicht entsprochen wurde – seitens des erkennenden Gerichtes nicht beigetreten werden.Sofern im Beschwerdeschriftsatz des Weiteren auf die Änderung der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 26 a, GGG und eine mögliche Auslegung der formalrechtlichen Vorschriften des Paragraph 26 a, GGG und einer mit ihr einhergehenden möglichen Unbilligkeit verwiesen wird, vermag – abermals unter Verweis auf die vom Verwaltungsgerichtshof hervorgehobene Formstrenge in Grundbuchssachen, welcher im gegenständlichen Fall eindeutig nicht entsprochen wurde – seitens des erkennenden Gerichtes nicht beigetreten werden. Maßgeblich ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung zur alten Rechtslage somit ausschließlich, ob im Rahmen des Grundbuchsgesuchs die Begünstigung unter Nennung der Gesetzesbestimmung in Anspruch genommen wurde. Ob sich aus dem Gesamtzusammenhang, etwa aus den vorgelegten Urkunden im Grundbuchsgesuch oder durch Anführen einer Bemessungsgrundlage, die Begünstigung ergibt, ist nicht relevant, wenn diese nicht im Grundbuchsgesuch ausdrücklich angeführt wurde (vgl. VwGH 05.09.2023, 2023/16/0064).Maßgeblich ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung zur alten Rechtslage somit ausschließlich, ob im Rahmen des Grundbuchsgesuchs die Begünstigung unter Nennung der Gesetzesbestimmung in Anspruch genommen wurde. Ob sich aus dem Gesamtzusammenhang, etwa aus den vorgelegten Urkunden im Grundbuchsgesuch oder durch Anführen einer Bemessungsgrundlage, die Begünstigung ergibt, ist nicht relevant, wenn diese nicht im Grundbuchsgesuch ausdrücklich angeführt wurde vergleiche VwGH 05.09.2023, 2023/16/0064). Die belangte Behörde hat daher zurecht die Gebühr gemäß § 26 Abs. 1 GGG auf Grundlage des Werts des einzutragenden Rechts ermittelt und gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG die Grundbuchseintragungsgebühr mit insgesamt EUR 5.360,00 berechnet, sodass in Anrechnung der bereits geleisteten Zahlung von EUR 604,00 der restlich geschuldete Betrag von EUR 4.764,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8,00 vorzuschreiben war. Die belangte Behörde hat daher zurecht die Gebühr gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GGG auf Grundlage des Werts des einzutragenden Rechts ermittelt und gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG die Grundbuchseintragungsgebühr mit insgesamt EUR 5.360,00 berechnet, sodass in Anrechnung der bereits geleisteten Zahlung von EUR 604,00 der restlich geschuldete Betrag von EUR 4.764,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8,00 vorzuschreiben war. Die vorgeschriebene Einhebungsgebühr von EUR 8,00 gründet auf § 6a GEG und ist unstrittig.Die vorgeschriebene Einhebungsgebühr von EUR 8,00 gründet auf Paragraph 6 a, GEG und ist unstrittig. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  8. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und erweist sich der Sachverhalt vollständig geklärt. Darüber hinaus ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und erweist sich der Sachverhalt vollständig geklärt. Darüber hinaus ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und der umseits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie vorliegend im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Antragsstellung – darüber hinaus klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs. 4 B-VG vor, selbst wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188; 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Der Vollständigkeit halber verbleibt auf den aktuellen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.09.2023, Ra 2023/16/0064 (im Besonderen die Rz 13 und 14) zu verweisen. In diesem wurde erneut auf die Anbindung an die formal äußeren Tatbestände sowie die im Gebührenrecht geltende Formstrenge hervorgehoben und dargelegt, dass die Gebührenermäßigung nach § 26a GGG nur dann eintritt, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und der umseits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie vorliegend im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Antragsstellung – darüber hinaus klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, selbst wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188; 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Der Vollständigkeit halber verbleibt auf den aktuellen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.09.2023, Ra 2023/16/0064 (im Besonderen die Rz 13 und 14) zu verweisen. In diesem wurde erneut auf die Anbindung an die formal äußeren Tatbestände sowie die im Gebührenrecht geltende Formstrenge hervorgehoben und dargelegt, dass die Gebührenermäßigung nach Paragraph 26 a, GGG nur dann eintritt, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I422.2282717.1.00

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