Obsah (20)
§ 28Artikel 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 31§ 27§ 5§ 18§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2024 GeschäftszahlL508 2269175-1 Spruch, L508 2269175-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HER
§ 28Abs. 3 Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger von Jordanien, der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 3, 25).
- Im Rahmen der Erstbefragung am der Antragstellung folgenden Tag (AS 1 - 13) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er aus gesundheitlichen Gründen geflüchtet sei. Er würde mit seinem linken Ohr nichts hören und aufgrund seiner Gehörprobleme keine Arbeit mehr erhalten. Des Weiteren sei es ihm gesetzlich in Jordanien nicht erlaubt, sein Land auf legalem Wege zu verlassen. Es sei ähnlich wie ein Ausnahmezustand und könnten sie ihn deswegen sogar einsperren. Trotz allen Abmachungen, welche Jordanien international unterschrieben habe, würden sie diese unmenschliche Behandlung in die Tat umsetzen. In Jordanien könne man zum Beispiel wegen eines Kredits in der Höhe von Euro 100,-- eine lebenslange Freiheitsstrafe erhalten, weshalb er auch Angst hätte, in seinem Land Schulden oder sich selbstständig zu machen, da er nicht ins Gefängnis wolle.
- Mit Schreiben vom 19.07.2022 bzw. im weiteren Verlauf des Verfahrens brachte der BF, insbesondere zur Bescheinigung seines ausreisekausalen Vorbringens, ein Konvolut an Unterlagen in Vorlage (AS 31 ff). Zudem legte der BF dar, im Besitz eines USB-Sticks zu sein, auf dem sich weitere digitale Beweismittel/ Dokumente befänden.
- Im Rahmen einer Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.02.2023 (AS 103 - 119) gab der BF zu seinen Ausreisegründen befragt zu Protokoll, dass er normal gearbeitet hätte und erfolgreich gewesen sei. Nebenbei hätte er an Demonstrationen teilgenommen, welche hauptsächlich im Stadtzentrum seines Wohnorts erfolgt seien. Sie hätten Veränderungen gefordert und auch die Regierung ändern wollen. Viele Aktive hätten deswegen Probleme bekommen. Ihm sei es finanziell sehr gut gegangen und habe er auch viele Familien unterstützt. Die Geheimdienste hätten herausgefunden, dass er aktiv sei und viele Familien unterstützt habe. Sie hätten ihn zu belästigen begonnen und habe er dann seinen Betrieb nicht mehr weiterführen können. Er sei ihn Abwesenheit vom Gericht verurteilt worden. Davon hätte er nur zufällig erfahren. Niemand habe mehr mit ihm zusammenarbeiten oder von ihm Waren kaufen wollen. 2017 habe er seine Geschäfte schließen müssen. Er habe dann nur noch seinen Van gehabt, Eier gekauft und wieder verkauft. Es sei immer schlimmer geworden. Die Geheimdienste hätten seine Kunden aufgesucht und diese aufgefordert, von ihm nichts mehr zu kaufen. Normalerweise hätte er 150 Kartons verkauft, dann nur mehr fünf bis sieben Kartons. Anfang 2018 habe sich die Lage noch mehr verschlechtert. Mitte 2018 hätte er sich zur Ausreise entschlossen. Er habe Angst gehabt, bei einem Verbleib verhaftet zu werden. Er hätte dann erfahren, dass ein Haftbefehl erlassen worden sei. Für die meisten politisch Aktiven sei ein Reiseverbot erlassen worden. Er hätte seine Reise geheim organisiert und bis zum Tag seiner Ausreise gearbeitet. Sein Flug sei um 22.00 Uhr gewesen. Der Beamte am Schalter habe im Computer gesehen, was da alles über ihn stünde, und den Geheimdienst, der am Flughafen sei, verständigt. Der Geheimdienst habe ihn kurz vor dem Abflug befragt. Sie hätten wissen wollen, warum er ausreisen wolle. Zu dem Zeitpunkt habe es noch kein Ausreiseverbot gegeben. Sie wollten sicher gehen, dass er wieder zurückkommen würde und habe er gesagt, dass er nur zwei Wochen Urlaub machen wolle. Zu der Zeit sei gerichtlich nichts gegen ihn vorgelegen. Weitere Angaben zu seinen ausreisekausalen Problemen machte der Beschwerdeführer nach entsprechenden Fragen und Vorhalten durch den Leiter der Amtshandlung. Im Übrigen wurde dem BF angeboten, in die Feststellungen des Bundesamtes zur Lage in seinem Heimatland Einsicht zu erhalten und hierzu schriftlich eine Stellungnahme abzugeben. Der BF verzichtete auf diese Möglichkeit (AS 115).
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2023 (AS 123 – 166) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Jordanien
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubhaftigkeit des Vorbringens.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2023 (AS 123 – 166) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Jordanien
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubhaftigkeit des Vorbringens.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (AS 179 ff) an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
- 1999, 99/20/0524) verwiesen.
- Mit Eingabe vom 13.04.2023 (OZ 3) langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein. In dieser wird im wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht auch dadurch verletzt hat, dass sie die vom BF vorgelegten Urkunden nicht untersuchen lassen hat. Zur Pflicht fremdsprachige Unterlagen in Ausübung der amtswegigen Ermittlungspflicht übersetzten zu lassen, hat sich der VwGH bereits mehrfach ausgesprochen (vgl etwa VwGH 11.8.2011, 2008/23/0702, VwGH 25.6.2013, 2011/17/0257, oder zuletzt VwGH 29.1.2020, Ra 2016/08/0040, Punkt 9.
- der Entscheidungsgründe). Die vorgelegte Bestätigung bestätige, dass der BF ein Gründungsmitglied einer antiroyalistischen Partei ist und dadurch politisch sehr exponiert ist und als politisch oppositionell wahrgenommen wird. Darüber hinaus ließ die Behörde in der Beweiswürdigung die vom BF vorgelegten Beweismittel gänzlich unberücksichtigt, obwohl sich die Bescheinigungsmittel des BF auf den entscheidungswesentlichen Sachverhalt beziehen und diesen bestätigen. Die vom BF vorgelegte Urkunde wurde von der Behörde nicht entsprechend gewürdigt, obwohl es einen Beweis für die oppositionelle Gesinnung des BF und seiner darauf basierenden Verfolgungsgefahr darstellt und das dahingehende Vorbringen des BF untermauert. Hätte die belangte Behörde die vorgelegte Urkunde entsprechend berücksichtigt, so hätte sie auf deren Grundlage feststellen müssen, dass dem BF als Gründungsmitglied einer antiroyalistischen Partei politische Verfolgung in seinem Herkunftsstaat drohte. Ferner wurden Beweismittel in Vorlage gebracht und zwar Unterlagen welche dem BF vom Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) ausgehändigt worden seien und welche belegen sollten, dass der BF vom jordanischen Geheimdienst selbst im Ausland verfolgt werde. Das BVT nehme die Bedrohung extrem ernst und überwache den BF um seine Sicherheit zu garantieren. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Beschwerdeergänzung wird ebenfalls auf den Akteninhalt (VwGH
- 1999, 99/20/0524) verwiesen.
- Mit Eingabe vom 13.04.2023 (OZ 3) langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein. In dieser wird im wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht auch dadurch verletzt hat, dass sie die vom BF vorgelegten Urkunden nicht untersuchen lassen hat. Zur Pflicht fremdsprachige Unterlagen in Ausübung der amtswegigen Ermittlungspflicht übersetzten zu lassen, hat sich der VwGH bereits mehrfach ausgesprochen vergleiche etwa VwGH 11.8.2011, 2008/23/0702, VwGH 25.6.2013, 2011/17/0257, oder zuletzt VwGH 29.1.2020, Ra 2016/08/0040, Punkt 9.
- der , Entscheidungsgründe). Die vorgelegte Bestätigung bestätige, dass der BF ein Gründungsmitglied einer antiroyalistischen Partei ist und dadurch politisch sehr exponiert ist und als politisch oppositionell wahrgenommen wird. Darüber hinaus ließ die Behörde in der Beweiswürdigung die vom BF vorgelegten Beweismittel gänzlich unberücksichtigt, obwohl sich die Bescheinigungsmittel des BF auf den entscheidungswesentlichen Sachverhalt beziehen und diesen bestätigen. Die vom BF vorgelegte Urkunde wurde von der Behörde nicht entsprechend gewürdigt, obwohl es einen Beweis für die oppositionelle Gesinnung des BF und seiner darauf basierenden Verfolgungsgefahr darstellt und das dahingehende Vorbringen des BF untermauert. Hätte die belangte Behörde die vorgelegte Urkunde entsprechend berücksichtigt, so hätte sie auf deren Grundlage feststellen müssen, dass dem BF als Gründungsmitglied einer antiroyalistischen Partei politische Verfolgung in seinem Herkunftsstaat drohte. Ferner wurden Beweismittel in Vorlage gebracht und zwar Unterlagen welche dem BF vom Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) ausgehändigt worden seien und welche belegen sollten, dass der BF vom jordanischen Geheimdienst selbst im Ausland verfolgt werde. Das BVT nehme die Bedrohung extrem ernst und überwache den BF um seine Sicherheit zu garantieren. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Beschwerdeergänzung wird ebenfalls auf den Akteninhalt (VwGH
- 1999, 99/20/0524) verwiesen.
- Hinsichtlich des Verfahrensgangs und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A)
- Verfahrensbestimmungen 1.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührtParagraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt
§§ 16Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anzuwenden.
Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2. Zur Entscheidungsbegründung: 2.1. Die Kassation und Zurückverweisung
§ 28Abs 3 zweiter Satz Vw
GVG setzt voraus, dass „die Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen hat“ (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, RZ 117 (Stand 15.2.2017, rdb.at) mit Hinweis auf VwGH 20.04.2016, Ra 2016/04/0008). Es gilt dazu festzuhalten, dass § 28 VwGVG prinzipiell einen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, wobei selbiges insbesondere darzulegen hat, in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären (vgl. VwGH 03.04.2018, Ra 2017/01/0433, VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060 mit Hinweis auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063 und VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0058 mwN). 2.1. Die Kassation und Zurückverweisung
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG setzt voraus, dass „die Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen hat“ (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG, RZ 117 (Stand 15.2.2017, rdb.
- at)mit Hinweis auf VwGH 20.04.2016, Ra 2016/04/0008). Es gilt dazu festzuhalten, dass Paragraph 28, VwGVG prinzipiell einen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, wobei selbiges insbesondere darzulegen hat, in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären vergleiche VwGH 03.04.2018, Ra 2017/01/0433, VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060 mit Hinweis auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063 und VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0058 mwN). Schon anhand der ständigen Rechtsprechung zum prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht nach § 28 VwGVG ergibt sich unzweifelhaft, dass nicht jede einer Behörde unterlaufene Verletzung von Verfahrensvorschriften das Verwaltungsgericht zur Vorgangsweise nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG berechtigt (vgl. 05.02.2021, Ra 2018/19/0685 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314 sowie aktuell VwGH 12.01.2023, Ra 2019/22/0150). Schon anhand der ständigen Rechtsprechung zum prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht nach Paragraph 28, VwGVG ergibt sich unzweifelhaft, dass nicht jede einer Behörde unterlaufene Verletzung von Verfahrensvorschriften das Verwaltungsgericht zur Vorgangsweise nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG berechtigt vergleiche 05.02.2021, Ra 2018/19/0685 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314 sowie aktuell VwGH 12.01.2023, Ra 2019/22/0150). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (vgl. VwGH 30.10.2020, Ra 2020/19/0298; VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt vergleiche VwGH 30.10.2020, Ra 2020/19/0298; VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhalts durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist (kürzlich auch zur Relevanz einer weitgehend oberflächlichen und dem zu beurteilenden Fall überhaupt nicht gerecht werdenden Begründung eines Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhalts durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist (kürzlich auch zur Relevanz einer weitgehend oberflächlichen und dem zu beurteilenden Fall überhaupt nicht gerecht werdenden Begründung eines Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Es kann nicht im Sinn der die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte regelnden Bestimmungen liegen, eine Entscheidung in der Sache selbst dadurch hintanzuhalten, dass die Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen iSd § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zurückverwiesen wird. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Es kann nicht im Sinn der die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte regelnden Bestimmungen liegen, eine Entscheidung in der Sache selbst dadurch hintanzuhalten, dass die Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen iSd Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zurückverwiesen wird. Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Zulässig ist eine Zurückverweisung insbesondere bei „krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken“ (mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 118 [Stand 15.2.2017, rdb.at]). Ausdrücklich für zulässig befunden hat der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen nach § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG unter anderem, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat; vgl. VwGH 14.12.2015, Ra 2015/09/0057. Eine Zurückverweisung der Angelegenheit ist jedenfalls auch gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen mit der Intention unterlassen hat, dass sie in der Folge das Verwaltungsgericht durchführt; mit Verweis auf zahlreiche Judikate des VwGH Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 118 (Stand 15.2.2017, rdb.at).Zulässig ist eine Zurückverweisung insbesondere bei „krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken“ (mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 118 [Stand 15.2.2017, rdb.at]). Ausdrücklich für zulässig befunden hat der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG unter anderem, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat; vergleiche VwGH 14.12.2015, Ra 2015/09/0057. Eine Zurückverweisung der Angelegenheit ist jedenfalls auch gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen mit der Intention unterlassen hat, dass sie in der Folge das Verwaltungsgericht durchführt; mit Verweis auf zahlreiche Judikate des VwGH Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 118 (Stand 15.2.2017, rdb.at). Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung bereits mehrfach judiziert, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001; VfGH E2018/2019 ua. vom 23.09.2019; vgl. auch VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (VfGH E1805/2018 ua vom 10.10.2018).Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung bereits mehrfach judiziert, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,; VfGH E2018/2019 ua. vom 23.09.2019; vergleiche auch VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (VfGH E1805/2018 ua vom 10.10.2018). 2.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vergleiche Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,), rascher und effizienter durchgeführt werden können. 2.2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen: Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das BFA den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat respektive erweist sich der angefochtene Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: 2.2.1.1. Bereits der Umstand, dass sich die belangte Behörde nicht mit den seitens des BF in Vorlage gebrachten Beweismitteln zur Untermauerung seines ausreisekausalen Vorbringens auseinandergesetzt hat, erweist sich als qualifiziert rechtswidrig und wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren dies nachzuholen haben. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge des Verfahrens vor dem BFA mehrere Dokumente in arabischer Sprache in Vorlage. Dabei würde es sich unter anderem um Unterlagen handeln, die das wider ihn in Jordanien, wie sich aus den Angaben in der Einvernahme eindeutig ergibt, erfolgte politisch motivierte Vorgehen belegen sollen (Bestätigung einer oppositionellen/regierungskritischen/ antiroyalistischen Organisation/Partei [AS 77], Ausreiseverbot vom 22.09.2020 [AS 89] und Chatverlauf des BF mit seiner Ehegattin [AS 57 – 59]). Die Beweismittel betreffen damit ein zentrales Element des Vorbringens, mit dem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet. Dass die - somit relevante Sachverhaltselemente betreffenden - Beweismittel an sich ungeeignet wären, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern, ist weder ersichtlich noch hat die belangte Behörde dergleichen (begründet, nachvollziehbar und rechtskonform) dargetan. Die belangte Behörde hat diese Beweismittel nicht übersetzt bzw. übersetzen lassen. Sie hat dem Beschwerdeführer keinerlei Fragen zu dem vorgelegten Chatverlauf mit seiner Ehegattin (AS 57 – 59) und zum vorgelegten Ausreiseverbot vom 22.09.2020 (AS 89) gestellt (AS 141
- ff)und unterließ auch ansonsten eine konkrete Auseinandersetzung mit diesen Beweismitteln, wie etwa eine nähere Befragung dazu. Was die Bestätigung einer angeblichen oppositionellen/ regierungskritischen Organisation (AS 77) betrifft, so scheinen die in diesem Zusammenhang an den Beschwerdeführer gerichteten Fragen, nämlich wer diese Bestätigung ausgestellt habe, wann (genau) diese Organisation gegründet worden sei und ob er persönlich mit dem Aussteller der Bestätigung Kontakt gehabt habe, zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts grundsätzlich bestenfalls eingeschränkt geeignet. Bemerkenswert ist ferner, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer in weiterer Folge auch nicht aufforderte, das Original zum vorgelegten Ausreiseverbot aus Jordanien zu besorgen und vorzulegen. Ob eine Herbeischaffung der originalen Unterlagen und eine fachkundige Überprüfung zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und rechtskonformen Würdigung des Vorbringens jedenfalls geboten (gewesen) wären, kann an dieser Stelle freilich – in Unkenntnis des konkreten Inhalts der Bescheinigungsmittel – nicht abschließend beurteilt werden. Dass weder die Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis vom Inhalt der Bescheinigungsmittel hat, liegt allein daran, dass die Behörde die Einholung einer Übersetzung der Bescheinigungsmittel in die deutsche Sprache und (auch sonst) die notwendige Auseinandersetzung (in Form einer konkreten Befragung des Beschwerdeführers) unterließ. Obwohl die belangte Behörde die Übersetzung der in Vorlage gebrachten arabischen Beweismittel in die deutsche Sprache nicht veranlasst hat und diese auch nicht erörtert wurden, kam sie im Verfahren offenbar zum Ergebnis, dass eine (asylrelevante) Gefährdung des Beschwerdeführers nicht gegeben sei. Zur Pflicht fremdsprachige Unterlagen in Ausübung der amtswegigen Ermittlungspflicht übersetzten zu lassen, hat sich der VwGH bereits mehrfach ausgesprochen (vgl etwa VwGH 11.8.2011, 2008/23/0702, VwGH 25.6.2013, 2011/17/0257, oder zuletzt VwGH 29.1.2020, Ra 2016/08/0040, Punkt 9.2. der Entscheidungsgründe).Zur Pflicht fremdsprachige Unterlagen in Ausübung der amtswegigen Ermittlungspflicht übersetzten zu lassen, hat sich der VwGH bereits mehrfach ausgesprochen vergleiche etwa VwGH 11.8.2011, 2008/23/0702, VwGH 25.6.2013, 2011/17/0257, oder zuletzt VwGH 29.1.2020, Ra 2016/08/0040, Punkt 9.2. der Entscheidungsgründe). Da es die belangte Behörde unterlassen hat, die in Vorlage gebrachten und für die Beurteilung der Rechtssache relevanten Bescheinigungsmittel in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen, war ihr, mag sie den BF auch zumindest einige Fragen zur vorgelegten Bestätigung einer angeblichen oppositionellen/regierungskritischen/antiroyalistischen Organisation/Partei gestellt haben, jedoch eine substantiierte inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen unmöglich, sodass der Beweiswürdigung der belangten Behörde auch insoweit die Grundlage entzogen ist. Indem die belangte Behörde überhaupt die Übersetzung der vorgelegten Bescheinigungsmittel in die deutsche Sprache unterlassen hat, wurden im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen gänzlich unterlassen, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht erstmals vorgenommen werden müssten. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde erweist sich zweifelsfrei als mangelhaft, wenn sie sich mit den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar ausreichend auseinandersetzt. Tatsächlich wurde ein Teil des vorgelegten Dokumentationsmaterials lediglich formal als Beweismittel angeführt (AS 133), in der Folge jedoch ignoriert bzw. die vorgelegten Unterlagen unberücksichtigt gelassen (AS 153 ff). Soweit die Dokumente, was im gegenständlichen Fall anzunehmen ist, für die Beurteilung des vorliegenden Antrags auf internationalen Schutz entscheidungsrelevant sind, sind sie jedenfalls zu übersetzen. In der entsprechenden Erörterung der Unterlagen ist jedenfalls anzuführen, warum den damit verbundenen Inhalten Beweiskraft hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers zukommt oder nicht. Bereits unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter Ermittlungsmängeln. Im Ergebnis hat die Behörde in einem entscheidungswesentlichen Punkt jegliche zielführende Ermittlungsmaßnahme unterlassen. Bereits im Unterlassen der insoweit gebotenen Sachverhaltsermittlung besteht eine gravierende Ermittlungslücke. 2.2.1.2. Darüber hinaus resultiert die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens im vorliegenden Fall bezüglich des BF insbesondere auch daraus, dass das Bundesamt im Ergebnis eine tragfähige beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen nicht vorgenommen hat. Die dafür maßgeblichen beweiswürdigenden Erwägungen der Behörde beschränken sich auf etwa zwei A4-Seiten im angefochtenen Bescheid (AS 153 ff), wobei ein Teil der Ausführungen (ca. eine halbe A4-Seite) darin besteht, dass die Behörde die aus ihrer Sicht für die Beweiswürdigung maßgeblichen Grundsätze festhält (AS 153). Anschließend gibt die Behörde zusammengefasst Teile des Vorbringens des Beschwerdeführers wieder (AS 153 f). Die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers findet auf den letzten Zeilen von AS 153 und ansonsten auf AS 154 sowie im ersten Absatz auf AS 155 Platz. Der angefochtene Bescheid umfasst 44 Seiten, die Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats macht davon lediglich einen Bruchteil aus. Auf den Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers ist die Behörde im Bescheid, konkret in der Beweiswürdigung, lediglich ansatzweise eingegangen. In der quantitativ ohnedies dürftigen Beweiswürdigung hat sich die Behörde vor allem mit – wenigen – Nebenaspekten bzw. -umständen und vermeintlichen Diskrepanzen in den Angaben des Beschwerdeführers befasst (z. B. legale Ausreise/ Modalitäten der Ausreise; angebliche Steigerung des Fluchtvorbringens). Zu diesen von der Behörde in der Beweiswürdigung aufgegriffenen Punkten ist festzuhalten: Eine Steigerung des Vorbringens mag zwar durchaus ein Indiz für fehlende Glaubhaftigkeit sein. Hierzu ist jedoch zum einen auszuführen, dass die Erstbefragung oftmals unmittelbar nach längerer Reisebewegung stattfindet und die Angaben dort nicht auf die Goldwaage gelegt werden dürfen und dass auch die psychische und körperliche Situation eines Asylwerbers bei der Erstbefragung entsprechend zu berücksichtigen ist. Ferner ist festzuhalten, dass bei Befragungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts auf die näheren Fluchtgründe nicht einzugehen ist, da gerade Flüchtlinge Schwierigkeiten haben könnten, sich hierzu gegenüber einem uniformierten Staatsorgan - vor dem sie möglicherweise erst vor kurzem aus ihrem Herkunftsstaat geflohen sind - zu verbreitern. Die Befragung hat den Zweck die Identität und Reiseroute des Fremden festzustellen, nicht jedoch im Detail befragend, welche Gründe ihn bewogen haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen (vgl. Kommentar zum AsylG 2005, Frank/Anerinhof/Filzwieser Seites 579). Zum anderen lässt die belangte Behörde außer Acht, dass der Leiter der Einvernahme den Beschwerdeführer, nachdem dieser in der Einvernahme vor dem BFA eine Bedrohung durch den Geheimdienst zu Protokoll gegeben hatte (AS 148 f), befragte, warum er dies nicht in der Erstbefragung erwähnt habe (AS 115). Im Hinblick auf die Erstbefragung, die „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat (§ 19 Abs. 1 AslyG 2005), kann die Antwort des Beschwerdeführers „Ich wollte reden, aber sie haben mich nicht gelassen. Der ägyptische Dolmetscher hat mich unterbrochen. Ich könnte alles später erzählen. Ich hätte mehr erzählt wenn sie es zugelassen hätten. Manches muss man genau erklären.“ (AS 115) daher nicht von vornherein als unbeachtlich angesehen werden und hätte sich das belangte Bundesamt mit diesen Ausführungen zumindest auch näher befassen müssen.Eine Steigerung des Vorbringens mag zwar durchaus ein Indiz für fehlende Glaubhaftigkeit sein. Hierzu ist jedoch zum einen auszuführen, dass die Erstbefragung oftmals unmittelbar nach längerer Reisebewegung stattfindet und die Angaben dort nicht auf die Goldwaage gelegt werden dürfen und dass auch die psychische und körperliche Situation eines Asylwerbers bei der Erstbefragung entsprechend zu berücksichtigen ist. Ferner ist festzuhalten, dass bei Befragungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts auf die näheren Fluchtgründe nicht einzugehen ist, da gerade Flüchtlinge Schwierigkeiten haben könnten, sich hierzu gegenüber einem uniformierten Staatsorgan - vor dem sie möglicherweise erst vor kurzem aus ihrem Herkunftsstaat geflohen sind - zu verbreitern. Die Befragung hat den Zweck die Identität und Reiseroute des Fremden festzustellen, nicht jedoch im Detail befragend, welche Gründe ihn bewogen haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen vergleiche Kommentar zum AsylG 2005, Frank/Anerinhof/Filzwieser Seites 579). Zum anderen lässt die belangte Behörde außer Acht, dass der Leiter der Einvernahme den Beschwerdeführer, nachdem dieser in der Einvernahme vor dem BFA eine Bedrohung durch den Geheimdienst zu Protokoll gegeben hatte (AS 148 f), befragte, warum er dies nicht in der Erstbefragung erwähnt habe (AS 115). Im Hinblick auf die Erstbefragung, die „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat (Paragraph 19, Absatz eins, AslyG 2005), kann die Antwort des Beschwerdeführers „Ich wollte reden, aber sie haben mich nicht gelassen. Der ägyptische Dolmetscher hat mich unterbrochen. Ich könnte alles später erzählen. Ich hätte mehr erzählt wenn sie es zugelassen hätten. Manches muss man genau erklären.“ (AS 115) daher nicht von vornherein als unbeachtlich angesehen werden und hätte sich das belangte Bundesamt mit diesen Ausführungen zumindest auch näher befassen müssen. Was die angebliche Diskrepanz zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers betrifft, wonach er einmal angegeben habe, dass es offiziell wider ihn keinen Haftbefehl gegeben hätte, und er im nächsten Satz meinte, dass es „zwei“ gegeben hätte, womit die von ihm vorgebrachten Verurteilungen gemeint gewesen wären, so ist die Behörde darauf hinzuweisen, dass ihre Ausführungen zu den Haftbefehlen in der Niederschrift der Einvernahme keine Deckung finden. Der Beschwerdeführer legte nämlich zunächst lediglich zweifelsfrei dar, dass er „offiziell“ keinen Haftbefehl erhalten habe. Im Anschluss präzisierte er dann bzw. erläuterte er, inwiefern er annehmen würde, dass es dennoch zwei nicht nach außen getragene Haftbefehle wider seine Person (in zwei Gerichtsverfahren) gegeben habe (AS 111). Schließlich wurde im angefochtenen Bescheid – wie bereits ausgeführt - auf dessen legale Ausreise verwiesen. Hiermit hat die belangte Behörde jedoch keine tragfähigen Widersprüche in den Angaben des BF anzuführen vermocht, sodass das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen kann, dass es sich bei den Angaben des BF um ein wahrheitswidriges Konstrukt handeln würde. Dies vermag jedenfalls eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung nicht zu ersetzen. Das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers wurde insoweit nicht in hinreichender Weise gewürdigt: Die Beweiswürdigung des BFA hält in einer Gesamtschau einer Schlüssigkeitsprüfung nicht Stand und ist nicht geeignet die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF tragfähig zu begründen. Ungeachtet dessen, dass dem Großteil der Erwägungen der Behörde daher nicht gefolgt werden kann, hätte sie sich, um den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Bescheids gerecht zu werden, darüber hinaus mit sämtlichen zentralen Elementen des Vorbringens des Beschwerdeführers näher auseinandersetzen müssen, und zwar sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Beweiswürdigung (vgl. insbesondere § 45, § 58 Abs. 2, § 60 AVG; vgl. auch z. B. VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0212, VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203, VwGH 31.07.2018, Ro 2015/08/0033, und – zur Bedeutung der Frage, ob Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat – VwGH 26.05.2004, 2001/08/0026). Zu diesen zentralen Elementen des Vorbringens zählen – nach der Aktenlage – insbesondere das behauptete politische Engagement in den sozialen Medien für die Umgestaltung Jordaniens in eine Republik und für Reformen in Jordanien (AS 113). Die Behörde ging allerdings auf diese aktuellen politischen Aktivitäten weder in der Einvernahme noch in der Beweiswürdigung ein, was nicht nachvollziehbar erscheint. Angesichts dessen, dass die angeblichen Vorfälle in Zusammenhang mit der behaupteten politischen Betätigung des Beschwerdeführers stehen sollen, wird auf diese Aktivitäten in den sozialen Medien im Lichte des Vorbringens, wonach die politischen Aktivitäten bereits vor seiner Ausreise zu politisch motivierten Handeln der staatlichen Behörden gegen ihn geführt haben sollen, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und der Beweiswürdigung einzugehen sein. Die bisherigen Fragen und Antworten des Beschwerdeführers entbinden die Behörde nicht davon, sich mit diesen Schilderungen zu seinen Aktivitäten in den sozialen Medien in der gebotenen Weise auseinanderzusetzen. Die Beweiswürdigung des BFA hält in einer Gesamtschau einer Schlüssigkeitsprüfung nicht Stand und ist nicht geeignet die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF tragfähig zu begründen. Ungeachtet dessen, dass dem Großteil der Erwägungen der Behörde daher nicht gefolgt werden kann, hätte sie sich, um den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Bescheids gerecht zu werden, darüber hinaus mit sämtlichen zentralen Elementen des Vorbringens des Beschwerdeführers näher auseinandersetzen müssen, und zwar sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Beweiswürdigung vergleiche insbesondere Paragraph 45,, Paragraph 58, Absatz 2,, Paragraph 60, AVG; vergleiche auch z. B. VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0212, VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203, VwGH 31.07.2018, Ro 2015/08/0033, und – zur Bedeutung der Frage, ob Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat – VwGH 26.05.2004, 2001/08/0026). Zu diesen zentralen Elementen des Vorbringens zählen – nach der Aktenlage – insbesondere das behauptete politische Engagement in den sozialen Medien für die Umgestaltung Jordaniens in eine Republik und für Reformen in Jordanien (AS 113). Die Behörde ging allerdings auf diese aktuellen politischen Aktivitäten weder in der Einvernahme noch in der Beweiswürdigung ein, was nicht nachvollziehbar erscheint. Angesichts dessen, dass die angeblichen Vorfälle in Zusammenhang mit der behaupteten politischen Betätigung des Beschwerdeführers stehen sollen, wird auf diese Aktivitäten in den sozialen Medien im Lichte des Vorbringens, wonach die politischen Aktivitäten bereits vor seiner Ausreise zu politisch motivierten Handeln der staatlichen Behörden gegen ihn geführt haben sollen, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und der Beweiswürdigung einzugehen sein. Die bisherigen Fragen und Antworten des Beschwerdeführers entbinden die Behörde nicht davon, sich mit diesen Schilderungen zu seinen Aktivitäten in den sozialen Medien in der gebotenen Weise auseinanderzusetzen. Angesicht dessen, dass der BF im Schreiben vom 19.07.2022 und in der Einvernahme vor dem BFA am 02.02.2023 auf einen USB-Speicherstick, auf dem weitere Beweismittel und Dokumente festgehalten seien, verweist (AS 32, 117) und der BF auf die Frage des Leiters der Amtshandlung der belangten Behörde, was sich auf diesem Speichermedium befinde, erwiderte „Alles was ich gemacht habe, meine posts, Videos. […]“), hat die belangte Behörde auch in dieser Hinsicht ihre Pflichten nicht erfüllt, zumal der BF diesen USB-Speicherstick in der Einvernahme vorlegen wollte, dies von der belangten Behörde jedoch unter Verweis auf fehlende technische Möglichkeiten abgelehnt worden sei (AS 117). Es wird nicht in Abrede gestellt, dass der BF lediglich diesen USB-Speicherstick in Vorlage bringen wollte, anstatt beispielsweise eine schlüssige Auflistung der Bescheinigungsmittel – etwa auch nach konkreten Beweisthemen – vorzulegen. Es war insofern auch nicht zu erkennen gewesen, ob es sich ausschließlich um neue, das heißt nicht bereits zuvor vorgelegte, Bescheinigungsmittel handelt. Es wäre jedenfalls dennoch erforderlich gewesen, dass die belangte Behörde dem BF aufgetragen hätte, etwa binnen einer angemessenen Frist ab der Einvernahme allfällige – auf dem USB-Speicherstick befindliche - relevante Bescheinigungsmittel nachvollziehbar geordnet, insbesondere nach Beweisthemen, und unter Angabe des jeweils konkreten Beweisthemas sowie unter Anschluss eines Verzeichnisses der Bescheinigungsmittel (im Original) in Papierform vorzulegen. In das Bild, dass die Behörde es verabsäumt hat, sich auf Ebene des Ermittlungsverfahrens und der Begründung des Bescheids mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers ordnungsgemäß zu befassen, fügt sich, wie der Vollständigkeit halber angemerkt sei, auch, dass die Behörde wahllos Länderinformationen in den angefochtenen Bescheid eingefügt hat. So bestehen die Seiten 13 bis 29 des insgesamt 44 Seiten umfassenden Bescheids aus Länderinformationen, denen – im Lichte des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers – teilweise jegliche Entscheidungsrelevanz fehlt. Es ist beispielsweise nicht zu erkennen ist, dass etwa der Frage der Religionsfreiheit (AS 145
- f)in Jordanien gegenständlich auch nur die geringste Entscheidungsrelevanz zukommen könnte. Indes finden sich keinerlei Feststellungen zur Situation der Opposition bzw. von Reformbewegungen in Jordanien. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Zugehörigkeit zur Opposition und zu Reformbewegungen in Jordanien einen gewissen Risikofaktor darstellt. Das BFA übersah hierbei auch, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176). Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 02.10.2001, B 2136/00, davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, „wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen“. 2.2.1.3. Die belangte Behörde wird sich sohin im fortgesetzten Verfahren unter Heranziehung aktueller, ausreichend individualisierter, Länderdokumentationsunterlagen zum Herkunftsstaat, insbesondere zur Situation der Opposition und von Reformbewegungen, - unter Wahrung des Parteiengehörs - mit der aktuellen dortigen Situation auseinanderzusetzen haben. Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird dem Beschwerdeführer daher die entsprechende Berichtslage auch zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zu derselben zu gewähren sein. Dass BFA wird im fortgesetzten Verfahren auch - nach Aufforderung an den BF auf dem USB-Speicherstick befindliche (allenfalls relevante) Bescheinigungsmittel vorzulegen - erneut eine detaillierte Befragung des BF zu den Fluchtgründen vorzunehmen haben und wird der Beschwerdeführer ein weiteres Mal umfassend und konkret zu seinem Fluchtvorbringen zu befragen sein. Da der Beschwerdeführer behauptet, sich exilpolitisch zu betätigen, werden vor allem auch diesbezüglich Fragen an den Beschwerdeführer zu stellen sein. Darüber hinaus werden die in Vorlage gebrachten und vorangehend thematisierten Beweismittel einer Übersetzung zuzuführen sein und wird die belangte Behörde diese entsprechend zu würdigen haben. Ohne entsprechende weitere Verfahrensschritte und Ermittlungen, erweist sich die Würdigung des Fluchtvorbringens als unglaubwürdig jedenfalls als nicht haltbar. Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und individueller Feststellungen wird die belangte Behörde nachzuholen haben. 2.2.1.4. Ferner ist festzuhalten, dass mit Beschwerdeergänzung vom 13.04.2023 weitere Beweismittel in Vorlage gebracht wurden und zwar Unterlagen welche dem BF vom Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) ausgehändigt worden seien und welche belegen sollten, dass der BF vom jordanischen Geheimdienst selbst im Ausland verfolgt werde. Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes und die Beschwerdeergänzung nunmehr Teil des vom BFA zu berücksichtigenden Sachverhalts sind und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen ebenfalls auseinanderzusetzen haben wird. 2.2.2. Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhalts verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können. Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall somit nicht gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angeführten Argumente im zu beurteilenden Fall, insbesondere auch im Hinblick auf die fehlende Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der in Vorlage gebrachten Beweismittel, keinesfalls in ausreichender Weise zur Begründung einer negativen Entscheidung geeignet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie jenem in der Beschwerdeergänzung vom 13.04.2023 in umfassender Weise auseinanderzusetzen zu haben. Im Rahmen einer ergänzenden detaillierten Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen - einer Bedrohung und Verfolgung durch den jordanischen Geheimdienst bzw. die jordanischen Sicherheits- und Justizbehörden aufgrund des politischen Engagements/ Interesses des BF bei Demonstrationen wider die Regierung/ die aktuelle Situation in Jordanien - und nach ergänzenden aktuellen Länderfeststellungen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die oben angesprochenen Punkte einer Klärung zuzuführen haben. Ferner werden auch der Chatverlauf des BF mit seiner Ehegattin (AS 57 – 59), die Bestätigung einer oppositionellen/ regierungskritischen Organisation (AS 77) und das Ausreiseverbot vom 22.09.2020 (AS 89), welche dem BFA vom Beschwerdeführer vorgelegt wurden, zu übersetzen und entsprechend zu würdigen sein. Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Bedrohung und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers in Hinblick auf den Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten, wie oben dargelegt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen. 2.2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
§ 5
BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.2.2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Abschließend weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass durch die Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand, sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen zu berücksichtigen und
§ 18Abs. 1 Asyl
G 2005 gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden. Abschließend weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass durch die Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand, sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen zu berücksichtigen und
Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des
§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw
GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
- Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3,
- Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und
§ 18Abs. 1 Asyl
G gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird. Anzumerken ist somit noch abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes samt den vorgelegten Bescheinigungsmitteln nunmehr Teil des vom BFA zu berücksichtigenden Sachverhalts ist und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen sowie den neu vorgelegten Bescheinigungsmitteln (nach Übersetzung Letzterer in die deutsche Sprache) ebenfalls - wie bereits ausgeführt - auseinanderzusetzen haben wird. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. Paragraph 28, Absatz 3, 3, Satz VwGVG; vergleiche auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, , s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Anmerkung 14 zu Paragraph 28, VwGVG; vergleiche auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und
Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird. Anzumerken ist somit noch abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes samt den vorgelegten Bescheinigungsmitteln nunmehr Teil des vom BFA zu berücksichtigenden Sachverhalts ist und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen sowie den neu vorgelegten Bescheinigungsmitteln (nach Übersetzung Letzterer in die deutsche Sprache) ebenfalls - wie bereits ausgeführt - auseinanderzusetzen haben wird. 2.
- Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.2.
- Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 26.06.2014, Ra 2014/03/0063 sowie VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005, VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123 und VwGH 03.04.2018, Ra 2017/01/0433, VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073 sowie VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128, VwGH, 05.02.2021, Ra 2018/19/0685 sowie 12.01.2023, Ra 2019/22/0150) ab. Durch die genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Zum anderen sind die für den Beschluss bedeutsamen Rechtsfragen – wie sich aus den oben angeführten Zitaten eindeutig ergibt – hinreichend geklärt. Vgl. im Übrigen VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, wonach es keine grundsätzliche Rechtsfrage darstelle, ob das Verwaltungsgericht die zu § 28 Abs 3 VwGVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angesichts der einzelfallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellation in jeder Hinsicht korrekt angewendet hat. Der Beschluss steht demnach im Einklang mit der entsprechenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und der in der zitierten Literatur vertretenen Rechtsauffassung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 26.06.2014, Ra 2014/03/0063 sowie VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005, VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123 und VwGH 03.04.2018, Ra 2017/01/0433, VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073 sowie VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128, VwGH, 05.02.2021, Ra 2018/19/0685 sowie 12.01.2023, Ra 2019/22/0150) ab. Durch die genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Zum anderen sind die für den Beschluss bedeutsamen Rechtsfragen – wie sich aus den oben angeführten Zitaten eindeutig ergibt – hinreichend geklärt. Vgl. im Übrigen VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, wonach es keine grundsätzliche Rechtsfrage darstelle, ob das Verwaltungsgericht die zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angesichts der einzelfallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellation in jeder Hinsicht korrekt angewendet hat. Der Beschluss steht demnach im Einklang mit der entsprechenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und der in der zitierten Literatur vertretenen Rechtsauffassung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L508.2269175.1.00