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{'item': 'L510 2283490-1'}

Obsah (11)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 76

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2024 GeschäftszahlL510 2283490-1 Spruch, L510 2283490-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang 1. Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 01.11.2021 erstmals beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz führte sie im Wesentlichen aus, dass sie Kurde sei, in der Türkei keine Rechte habe und diskriminiert werden. Ihr Vater habe eine Behinderung und könne nicht arbeiten. Irgendwer müsse arbeiten und Geld nach Hause bringen. Ihre Eltern hätten sie nach Europa geschickt, damit sie diese finanziell unterstützen könne. Sie wolle bitte hier bleiben. Sonst würden keine weiteren Fluchtgründe bestehen. Wenn sie in die Türkei zurückkommen würde, dann werde sie das Leben, welches sie bis jetzt habe leben müssen, weiterleben müssen. Mit Bescheid des BFA vom 28.12.2021, XXXX , wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz vom 01.11.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG, abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde der bP nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen diese eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG in die Türkei zulässig ist.

§ 55Abs.

1a FPG wurde ihr keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

§ 18Abs.

1 Z. 4 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des BFA vom 28.12.2021, römisch 40 , wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz vom 01.11.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde der bP nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen diese eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ihr keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die bP entzog sich in weiterer Folge dem Verfahren, war in Österreich nicht mehr gemeldet und schien im System der Grundversorgung als „unstet“ auf. Der o. a. Bescheid erwuchs mit 26.01.2022 in Rechtskraft. Da die bP ihrer Ausreise nicht nachkam, wurde am 02.02.2022 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das BFA eingeleitet. Es wurde der bP am 02.02.2022 zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot das gesetzlich normierte Parteiengehör nachweislich (§ 25 ZustellG) gewährt und eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt. Da die bP ihrer Ausreise nicht nachkam, wurde am 02.02.2022 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das BFA eingeleitet. Es wurde der bP am 02.02.2022 zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot das gesetzlich normierte Parteiengehör nachweislich (Paragraph 25, ZustellG) gewährt und eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2022, Zahl 1288213808/220201968, wurde der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 2 Asyl

G wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z. 1 FPG erlassen. Es wurde

§ 46

FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung zulässig ist.

§ 53Abs. 1i

Vm Abs. 2 Z. 6 FPG wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid erwuchs mit Wirksamkeit vom 20.05.2022 in Rechtskraft I. Instanz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2022, Zahl 1288213808/220201968, wurde der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 2 AsylG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Es wurde

Paragraph 46, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung zulässig ist.

Paragraph 53, Absatz eins i, römisch fünf m, Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid erwuchs mit Wirksamkeit vom 20.05.2022 in Rechtskraft römisch eins. Instanz. Am 02.08.2023 stellte die bP einen Antrag auf internationalen Schutz in der Tschechischen Republik. Am 08.08.2023 wurde von Österreich ein Dublin-In-Verfahren eingeleitet und am 16.08.2023 einer Rücküberstellung zugestimmt. Im Anschluss der erfolgten Rücküberstellung am 09.11.2023 erfolgte ihre Erstbefragung im Asylverfahren, wobei die bP folgend anführte: „Meine alten Fluchtgründe bleiben alle aufrecht. Ich werde nach wie vor in der Türkei unterdruckt und verfolgt. Meine Familie wird wöchentlich von den Behörden vorgeladen und nach meinem Standort gefragt. Ich müsste in der Türkei meinen Wehrdienst ableisten und die Behörde mich in Kampfgebiete schicken, dass ich aber nicht möchte. Bei uns in der Nachbarschaft wohnt die Familie des alten PKK-Parteichefs. Dessen Familie wollte mich für die PKK rekrutieren. Deswegen werde ich von der Behörde verfolgt.“, „Meine alten Fluchtgründe bleiben alle aufrecht. Ich werde nach wie vor in der Türkei unterdruckt und verfolgt. Meine Familie wird wöchentlich von den Behörden vorgeladen und nach meinem Standort gefragt. Ich müsste in der Türkei meinen Wehrdienst ableisten und die Behörde mich in Kampfgebiete schicken, dass ich aber nicht möchte. Bei uns in der Nachbarschaft wohnt die Familie des alten PKK-Parteichefs. Dessen Familie wollte mich für die PKK rekrutieren. Deswegen werde ich von der Behörde verfolgt.“ Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2023, GZ XXXX , wurde über die bP

§ 76Abs. 2 Z. 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2023, GZ römisch 40 , wurde über die bP

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Sie wurde am 17.11.2023 von einem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die türkische Sprache einvernommen, wobei sie im Wesentlichen die nachstehenden Angaben machte: (…)(…), LA: Welche Sprachen sprechen Sie? VP: Meine Muttersprache ist Kurdisch in Wort (Kurmanji). Weiters beherrsche ich Türkisch in Wort und Schrift. Ich kann nur wenig Deutsch. Ich versuche, selbstständig Deutsch zu lernen LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente? VP: Ich bin gesund. Ich bin nicht in ärztlicher Behandlung, ich nehme keine Medikamente. LA: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der Einvernahme durchzuführen? VP: Ja. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor oder haben Sie Einwände, dass Sie von einer Frau einvernommen werden? VP: Ich habe keine Einwände. Ich bin damit einverstanden, von einer Frau einvernommen zu werden LA: Werden Sie im gegenständlichen Verfahren rechtlich vertreten oder besteht für jemand eine Zustellvollmacht? VP: Nein. LA: Stimmen Ihre Angaben die Sie bei der Erstbefragung gemacht haben? Haben Sie die Wahrheit gesagt? Wurde Ihnen die Einvernahme rückübersetzt? VP: Die Angaben stimmen und ich habe die Wahrheit gesagt. Es ist lange Zeit vergangen, ich weiß nicht, ob alles richtig aufgenommen wurde. Ich weiß nicht, ob mir damals die Erstbefragung rückübersetzt wurde LA: Können Sie identitätsbezeugende Dokumente oder sonstige Beweismittel in Vorlage bringen? Dokumente aus der Türkei: Ich habe meinen Führerschein abgegeben, dieser ist bei meinen Effekten. Den Personalausweis habe ich in Österreich verloren Dokumente aus Österreich:keineDokumente aus Österreich:, keine LA: Geben Sie Ihren vollständigen Namen, Geburtstag und Geburtsort an! VP: Mein Name lautet XXXX , ich bin am XXXX in XXXX , Türkei geborenVP: Mein Name lautet römisch 40 , ich bin am römisch 40 in römisch 40 , Türkei geboren LA: Nennen Sie bitte Ihre Staatsangehörigkeit VP: Ich bin türkischer Staatsangehöriger. LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? VP: Ich bin Kurde. LA: Welche Religion haben Sie? VP: Islam, Hanefit LA: Bitte nennen Sie mir Ihre letzte Wohnadresse in der Türkei! VP: meine letzte Wohnadresse war in XXXX , TürkeiVP: meine letzte Wohnadresse war in römisch 40 , Türkei LA: Nennen Sie mir bitte die Namen, das Alter und den Aufenthaltsort Ihrer nächsten Familienangehörigen. Was machen Ihre Eltern beruflich? Vater: XXXX , ca. 45 J, Bauarbeiter, soviel ich weiß, derzeit ohne BeschäftigungVater: römisch 40 , ca. 45 J, Bauarbeiter, soviel ich weiß, derzeit ohne Beschäftigung Mutter: XXXX , ca. 45, HausfrauMutter: römisch 40 , ca. 45, Hausfrau 2 Brüder:XXXX , 3 JXXXX , ca. 17 J, Küchenhilfe2 Brüder:, römisch 40 , 3 J, römisch 40 , ca. 17 J, Küchenhilfe 2 Schwestern:XXXX , ca 23 J, ohne BeschäftigungXXXX , ca 19 J, Studentin 2 Schwestern:, römisch 40 , ca 23 J, ohne Beschäftigung, römisch 40 , ca 19 J, Studentin Leben alle in der Türkei LA: Sind Sie oder Ihre Familienmitglieder im Besitz von Häusern? Haben Sie Grundbesitz? VP: Es gibt zwar mein Elternhaus, ich weiß aber nicht, ob dies in unserem Eigentum ist. Ich habe zwar bei meinen Eltern gewohnt, mein Bruder Isa und ich können aber aufgrund unserer Probleme immer nur kurz besuchen. LA: Wie würden Sie die finanzielle Situation in der Türkei beschreiben? VP: Wir waren arm, wir waren nicht gut situiert. LA: Haben Sie noch weitere Verwandte in der Türkei? VP: Ich habe insgesamt vier Tanten und acht Onkel LA: Haben Sie Verwandte in Österreich oder einem anderen Mitgliedsstaat der EU? VP: In Tschechien und in Deutschland habe ich Verwandte. Mit denen in Deutschland habe ich keinen Kontakt, aber zu den anderen ja LA: Wie ist ihr Familienstand? VP: Ledig LA: Haben Sie Kinder? VP: KeineVP: Keine, LA: Leben Sie in Österreich in einer Beziehung? VP: Nein LA: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Familie in der Türkei? Wenn ja, wie häufig? VP: Einmal im Monat habe ich über WhatsApp Kontakt zu meiner Familie. LA: Gibt es Probleme mit Ihrer Familie in der Türkei? VP: Es gibt zwar keine Probleme mit meiner Familie, aber meine Familie möchte jeglichen Kontakt zu mir meiden aufgrund der Probleme in der Türkei. Daher nur einmal im Monat. Aber wir reden niemals über die politische Lage in der Türkei am Telefon LA: Welche Schulbildung haben Sie? VP: Ich habe acht Jahre die Grundschule und vier Jahre weiterbildende Schule (Berufsschule für Pädagogik) besucht. LA: Haben Sie einen Beruf erlernt bzw. sind Sie in der Türkei einer Beschäftigung nachgegangen? VP: Ich habe keinen Beruf erlernt. Ich habe in Restaurants als Hilfskraft gearbeitet. LA: Haben Sie bis unmittelbar zu Ihrer Ausreise gearbeitet? VP: Bis zum letzten Tag meiner Ausreise habe ich gearbeitet. LA: Wie haben Sie sich in der Türkei Ihren Lebensunterhalt finanziert? VP: Ich habe mit meiner eigenen Arbeitsleistung meinen Lebensunterhalt finanziert LA: Haben Sie finanzielle Unterstützung von Ihrer Familie oder staatliche Unterstützung erhalten? VP: Nein, weder noch LA: Wann haben Sie den Entschluss gefasst, die Türkei zu verlassen? VP: Im Herbst 2021 habe ich den Entschluss gefasst LA: Wann und wie sind Sie aus der Türkei ausgereist? VP: Das ist alles vor zwei Jahren gewesen, ich kann mich nicht mehr so genau erinnern, aber ich denke es war ein Monat vor meiner Asylantragstellung in Österreich. Ich bin illegal ausgereist, die Ausreise war mit dem LKW. LA: Seit wann befinden Sie sich nun im österreichischen Bundesgebiet? VP: Nachdem ich aus Ungarn in Österreich eingereist bin, wurde ich aufgegriffen und ich habe gleich einen Asylantrag gestellt Zeitpunkt der Asylantragstellung: am 01.11.2021 LA: Haben Sie seit Ihrer Einreise das österreichische Bundesgebiet jemals verlassen? VP: Ja, ich bin nach Tschechien weitergereist. Ich habe dort Freunde besucht, ich bin dann wieder zurück nach Österreich gereist. Das war für ein oder zwei Tage, um meine Freunde zu besuchen. Danach bin ich nochmals nach Tschechien ausgereist (vor etwa vier Monaten). Nach ungefähr 20 Tagen wurde ich dort aufgegriffen und musste dort einen Asylantrag stellen. Wegen der Dublin Verordnung war ich in Tschechien drei Monate in Schubhaft. Zunächst wurde mein Asylantrag entgegengenommen. Ich musste trotzdem in Schubhaft bleiben. Sie haben mich dann aber im Zuge der Dublin Verordnung nach Österreich überstellt. Die Überstellung war am 09.11.2023. LA: Weiterhin alles verständlich? Die anwesende Dolmetscherin verstehen Sie gut? VP: Ja, ich verstehe den Dolmetscher sehr gut, es gibt kein Problem FLUCHTGRUND LA: Bitte nennen Sie Ihre Fluchtgründe? Warum haben Sie Ihr Herkunftsland verlassen und haben in Österreich einen Asylantrag gestellt? VP: Wir führten in der Türkei ein normales Leben, aber es gab dann Probleme. Das sind Probleme zwischen Kurden und Türken, die sich auch bei uns bemerkbar gemacht haben. Ich wohne in der Gemeinde XXXX und die Familie des XXXX lebt in XXXX . Die Mehrheit der Bevölkerung in meiner Region besteht aus Kurden. In meiner Gemeinde gab es auch sehr viele Menschen die sowohl die HDP als auch die PKK unterstützt haben. Diese haben meine Familie unter Druck gesetzt, dass die Söhne (gemeint war mein Bruder und ich) uns denen anschließen sollten. Damals war mein Bruder ungefähr 15 und ich 20 Jahre alt. Außerdem war ich im Alter der Wehrdienstpflicht. Die Situation hat mich dazu gezwungen, dass ich meinen Wehrdienst nicht ableisten wollte, weil dieser für mich zu gefährlich sein würde. Sonst hätte ich ihn gerne gemacht. Wenn ich meinen Wehrdienst antreten sollte, hätten die Leute noch mehr Druck auf meine Eltern ausgeübt, dass sie einen Sohn haben, welcher in der türkischen Armee Soldat ist und gegen die Kurden kämpft. Meine Eltern haben meinen Bruder und mich immer in andere Städte geschickt, damit wir diesen Druck entkommen. Auch mein Bruder lebt jetzt nicht zu Hause. Er lebt derzeit, soweit ich weiß in Istanbul. Meine Eltern haben es für richtig empfunden, mich ins Ausland zu schicken, damit ich aus dieser Situation herauskomme und auch das sie in Ruhe gelassen werden. Ich war ein sehr guter Schüler. Ich hatte aber auch in der Schule Probleme aufgrund meiner Muttersprache. Aufgrund dessen musste ich meine Ausbildung abbrechen. Ich hatte mich an der Universität immatrikuliert, aber aus den oben genannten Gründen konnte ich nicht studieren. Noch bevor ich nach Österreich gefahren bin, wollte ich nochmals meine Eltern sehen und fuhr in mein Heimatdorf. Bei meinem letzten Besuch in meinem Heimatort gab es die Hochzeit meines Cousins. Ich habe sogar auf dieser Hochzeit mit der Schwester des XXXX den Volkstanz getanzt. Es gibt sogar ein Foto oder eine Videoaufnahme davon. Die Schwester heißt XXXX . Ich war insgesamt drei oder vier Tage bei meinen Eltern bei meinem letzten Besuch. Ein oder zwei Tage der der Hochzeit sind drei oder vier zivile Beamte zu uns nach Hause und haben uns befragt. Sie haben uns gefragt, ob wir die Kurden unterstützen und warum wir es tun. Sie fragten, was wir für eine Verbindung zu den Kurden hätten. Die Polizisten haben uns bedroht und meinen Vater und mich geschlagen, dabei haben sie mir die Nase gebrochen und meinem Vater das Bein. Mein Vater hat daraufhin sofort meine Ausreise nach Europa organisiert. Dann hat er mich ca. 2 Tage später nach Istanbul geschickt und ich bin dann ausgereist.VP: Wir führten in der Türkei ein normales Leben, aber es gab dann Probleme. Das sind Probleme zwischen Kurden und Türken, die sich auch bei uns bemerkbar gemacht haben. Ich wohne in der Gemeinde römisch 40 und die Familie des römisch 40 lebt in römisch 40 . Die Mehrheit der Bevölkerung in meiner Region besteht aus Kurden. In meiner Gemeinde gab es auch sehr viele Menschen die sowohl die HDP als auch die PKK unterstützt haben. Diese haben meine Familie unter Druck gesetzt, dass die Söhne (gemeint war mein Bruder und ich) uns denen anschließen sollten. Damals war mein Bruder ungefähr 15 und ich 20 Jahre alt. Außerdem war ich im Alter der Wehrdienstpflicht. Die Situation hat mich dazu gezwungen, dass ich meinen Wehrdienst nicht ableisten wollte, weil dieser für mich zu gefährlich sein würde. Sonst hätte ich ihn gerne gemacht. Wenn ich meinen Wehrdienst antreten sollte, hätten die Leute noch mehr Druck auf meine Eltern ausgeübt, dass sie einen Sohn haben, welcher in der türkischen Armee Soldat ist und gegen die Kurden kämpft. Meine Eltern haben meinen Bruder und mich immer in andere Städte geschickt, damit wir diesen Druck entkommen. Auch mein Bruder lebt jetzt nicht zu Hause. Er lebt derzeit, soweit ich weiß in Istanbul. Meine Eltern haben es für richtig empfunden, mich ins Ausland zu schicken, damit ich aus dieser Situation herauskomme und auch das sie in Ruhe gelassen werden. Ich war ein sehr guter Schüler. Ich hatte aber auch in der Schule Probleme aufgrund meiner Muttersprache. Aufgrund dessen musste ich meine Ausbildung abbrechen. Ich hatte mich an der Universität immatrikuliert, aber aus den oben genannten Gründen konnte ich nicht studieren. Noch bevor ich nach Österreich gefahren bin, wollte ich nochmals meine Eltern sehen und fuhr in mein Heimatdorf. Bei meinem letzten Besuch in meinem Heimatort gab es die Hochzeit meines Cousins. Ich habe sogar auf dieser Hochzeit mit der Schwester des römisch 40 den Volkstanz getanzt. Es gibt sogar ein Foto oder eine Videoaufnahme davon. Die Schwester heißt römisch 40 . Ich war insgesamt drei oder vier Tage bei meinen Eltern bei meinem letzten Besuch. Ein oder zwei Tage der der Hochzeit sind drei oder vier zivile Beamte zu uns nach Hause und haben uns befragt. Sie haben uns gefragt, ob wir die Kurden unterstützen und warum wir es tun. Sie fragten, was wir für eine Verbindung zu den Kurden hätten. Die Polizisten haben uns bedroht und meinen Vater und mich geschlagen, dabei haben sie mir die Nase gebrochen und meinem Vater das Bein. Mein Vater hat daraufhin sofort meine Ausreise nach Europa organisiert. Dann hat er mich ca. 2 Tage später nach Istanbul geschickt und ich bin dann ausgereist. LA: Sie haben nun alle Fluchtgründe vorbringen können? VP: Ja LA: Sind Sie Mitglied der HDP oder Sympathisant der PKK? VP: ich habe keine Mitgliedschaft. Zwischen Kurden und Türken gibt es ein unlösbares Problem. ES gibt ständig bewaffnete Auseinandersetzungen und ethnische Probleme. Weder meine Familie noch ich, noch meine Verwandten sind auf einer Seite. Wir halten weder zu den Kurden noch zu den Türken. Wir sind immer neutral geblieben. Meine Eltern haben mich aus so erzogen, das ich immer in der Mitte (neutral) sein soll. Im Gegenteil, sie haben es vermieden, dass wir zu einer Seite tendieren und daher haben sie uns immer wieder in andere Regionen geschickt, um den ethnischen Konflikten zu entgehen. LA: Sind Sie politisch aktiv gewesen in der Türkei? VP: Nein LA: Grundsätzlich hätten Sie keine Probleme mit der Ableistung des Wehrdienstes? VP: Nein, normalerweise könnte ich den Wehrdienst leisten, aber dann würden die Probleme kommen LA: Wie würden diese Probleme konkret aussehen? VP: Wir sind zwischen zwei Fronten. Wenn wir zu den Türken halten und unsere bürgerlichen Pflichten wahrnehmen, haben wir Probleme mit der kurdischen Seite. Umgekehrt haben wir Probleme mit dem türkischen Staat LA: Sie haben angegeben, dass Ihre Familie immer unter Druck gesetzt wurde von den Kurden. Wie sah dieser Druck konkret aus? VP: Die Kurden haben meine Eltern unter Druck gesetzt das sie ihre Söhne in die Berge zu der PKK schicken sollen. Die Kurden haben meine Eltern bedroht, sie haben gesagt, dass mein Bruder und ich der PKK anschließen sollen und niemals den Türken irgendwie helfen sollen. Das sie uns ansonsten schaden würden. Sie haben sie auch darauf hingewiesen, dass sie „Töchter“ haben. Das war eine unterschwellige Drohung. Mein Vater hat mich daraufhin nach Europa geschickt. Er wird auch meinen Bruder schicken. Ansonsten ist meine Familie dort sehr gefährdet. Auch meine Schwestern. Mein Vater wollte uns legal hierher schicken. Mein Vater hat einen Antrag für ein Visum gestellt in Deutschland. Aber weil wir arme Leute sind, wurde der Antrag abgelehnt. LA: Sie haben angegeben, dass Sie immer wieder in andere Regionen geschickt wurden. Wo waren Sie überall aufhältig? VP: Ich war in Istanbul, Izmir und Antalya. Aber hauptsächlich in Istanbul. Ich war in Istanbul ca. 5 Jahre in Istanbul, zwei Monate in Izmir und vier Monate in Antalya LA: Waren Sie, nachdem Sie von der Polizei geschlagen wurden in medizinischer Behandlung? VP: Ich war in der Notaufnahme in XXXX . Auch mein Vater war mit, sein Fuß war gebrochen. Mein Vater hat gelogen und hat gesagt, dass er einen Arbeitsunfall auf der Baustelle hatte und ich habe gesagt, dass ich einen Ball ins Gesicht bekommen habe. Sie haben mich soweit behandelt, dass mein Nasenbluten aufgehört hat. Mein Vater konnte aber danach ungefähr eineinhalb Jahre nicht richtig gehen. Er wurde auch operiert. Er hat eine Platte im BeinVP: Ich war in der Notaufnahme in römisch 40 . Auch mein Vater war mit, sein Fuß war gebrochen. Mein Vater hat gelogen und hat gesagt, dass er einen Arbeitsunfall auf der Baustelle hatte und ich habe gesagt, dass ich einen Ball ins Gesicht bekommen habe. Sie haben mich soweit behandelt, dass mein Nasenbluten aufgehört hat. Mein Vater konnte aber danach ungefähr eineinhalb Jahre nicht richtig gehen. Er wurde auch operiert. Er hat eine Platte im Bein LA: Hatten Ihre Eltern seither Probleme? VP: Als ich in Österreich war, noch vor meiner zweiten Reise nach Tschechien hat mich meine Mutter angerufen. Es kamen einige Kurden zu uns nach Hause. Das sind Kurden, die die PKK unterstützen. Das sind keine „normalen“ Kurden. Überall wo ich bis jetzt Kurden gesagt habe, meinte ich Kurden, die die PKK unterstützen, und diese haben meiner Familie und mir Probleme gemacht. Diese Kurden sind dann zu meiner Familie gekommen und haben nach mir gefragt. Meine Eltern haben gesagt, dass ich mich immer noch in Europa aufhalte. Sie haben auch nach meinem Bruder gefragt. Sie haben gesagt, dass er außerhalb der Region lebt und auch bald nach Europa fahren wird. Ich habe Angst bekommen, ich hatte hier niemand. Ich war zu diesem Zeitpunkt illegal in Österreich und bin zu meinen Verwandten, den ich Onkel nenne, zum zweiten Mal nach Tschechien gefahren. Wiederholung der Frage: Hatte Ihre Familie seit Ihrer Ausreise konkrete Probleme? VP: Wie gesagt, die PKK unterstützenden Kurden kamen zu meiner Familie. Danach war ich aber in Tschechien, ich war drei Monate dort in Schubhaft. Ich wurde erst vor ein paar Tagen nach Österreich überstellt und ich habe bis jetzt noch keinen Kontakt zu meiner Familie gehabt. LA: Können Sie das Foto oder Video über den Tanz bei der Hochzeit vorlegen? VP: Die Polizei, die bei uns gewesen ist, hat uns das Video darüber gezeigt. Ich werde mich bei meiner Familie melden. Ich werde sie bitten, irgendwie zu den Aufnahmen zu kommen. Und ich hoffe, sie können mir die Aufnahme übermitteln. Ich muss auch zu meinem Cousin, der die Hochzeit hatte, Kontakt aufnehmen, vielleicht hat er noch Aufnahmen von der Hochzeit LA: Wie viele Personen waren auf dieser Hochzeit? VP: Es war eine Dorfhochzeit, es waren ca. 300 Personen LA: War Frau XXXX ein geladener Gast?LA: War Frau römisch 40 ein geladener Gast? VP: Nein. Ich hatte ihnen vorhin schon gesagt, dass es in meinem Heimatort PKK Sympathisanten bzw Unterstützer gibt. Ich nehme an, dass Frau XXXX zu Besuch bei diesen war und sie hat auch auf der Hochzeit teilgenommen. VP: Nein. Ich hatte ihnen vorhin schon gesagt, dass es in meinem Heimatort PKK Sympathisanten bzw Unterstützer gibt. Ich nehme an, dass Frau römisch 40 zu Besuch bei diesen war und sie hat auch auf der Hochzeit teilgenommen. LA: Ist aktuell in der Türkei ein Verfahren gegen Sie laufend? VP: Nein, ich habe mich immer von diesen Dingen ferngehalten LA: Ist gegen jemand aus Ihrer Familie ein Verfahren laufend? VP: Nein LA: Waren Sie jemals in der Türkei in polizeilicher Anhaltung? VP: Nein, mir wurden noch nie auch nur Handschellen angelegt LA: Was würde passieren, wenn Sie jetzt in die Türkei zurückkehren müssten? VP: Meine Befürchtung ist der Wehrdienst. Wenn ich einrücken muss, dann wird mir und meiner Familie geschadet. Nehmen wir an, ich leiste meinen Wehrdienst, dann wird meiner Familie die Frage gestellt, warum sie gemeint hätten das ich in Europa sei und sie würden ihnen und auch mir Schaden zufügen. LA: Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden Ihres Herkunftsstaates? VP: Nein LA: Waren Sie jemals in Haft? Wurden Sie jemals festgenommen oder strafrechtlich verurteilt? VP: Nein LA: Haben Sie jemals an Demonstrationen in der Türkei teilgenommen? VP: Nein LA: Sind Sie hier in Österreich politisch aktiv oder in einem türkischen oder kurdischen Kulturverein? VP: Nein weder noch. Noch bevor ich nach Tschechien gefahren bin, habe ich mehrere Aufforderungen erhalten in Österreich vereine zu besuchen. Ich habe immer geantwortet, dass ich aus diesem Grund da bin, dass ich mich zu keiner Seite bekennen möchte LA: Wurden Sie jemals wegen Ihrer Glaubensrichtung oder Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit persönlich bedroht? VP: Wegen meiner Glaubensrichtung nicht, aber weil ich Kurde bin ja. Ich wurde oft diskriminiert. Über die Schule habe ich ihnen schon oben erzählt. Bei der Arbeitssuche, besonders in Istanbul hatte ich auch aufgrund meiner ethnischen Wurzeln Probleme. Sie wollten keinen Kurden anstellen. Sogar hier in Österreich, als ich mir eine Arbeit suchen musste, bin ich bei türkischen Arbeitgebern auf Ablehnung gestoßen, weil ich Kurde bin LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in einem Verein oder einer Organisation? VP: Nein. LA: Wie sieht Ihr Tagesablauf hier in Österreich aus? VP: Ich wurde erst am 09.11.2023 überstellt und seither sitze ich in Schubhaft LA: Wie würden Sie sich Ihre Zukunft hier in Österreich vorstellen? VP: Zunächst würde ich gut Deutsch lernen. Dann würde ich auch gerne arbeiten und auf meinen eigenen Beinen stehen. Eine Familie gründen und ein neues Leben aufbauen LA: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in das vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. VP: Ich verzichte auf die Einsichtnahme und eine Stellungnahme auf das LIB LA: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren? Haben Sie die anwesende Dolmetscherin einwandfrei verstanden? VP: Ich konnte mich konzentrieren und ich habe die Dolmetscherin gut verstanden LA: Haben Sie heute alles zu Ihren Fluchtgründen vorbringen können? VP: Ja, alles was mir eingefallen ist, habe ich erzählt. LA: Ich beende jetzt die Befragung! Möchten Sie noch irgendetwas angeben? VP: Nein. Ich habe keine Fragen (…) , Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom BFA

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

§ 18Abs 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom BFA

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das BFA gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen. Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei führte das BFA folgend aus: „Ihre Identität steht fest. Sie heißen XXXX , sind am XXXX in XXXX geboren und türkischer Staatsangehöriger. Sie gehören der Volksgruppe der Kurden an und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Sie sprechen neben Ihrer kurdischen (Kurmanji) Muttersprache auch perfekt türkisch sowie rudimentäres Deutsch. Sie sind ledig, haben weder Kinder noch sonstige Sorgepflichten. Ihre Eltern und Ihre vier Geschwister sowie weitere Verwandte leben in der Türkei. Mit Ihren Eltern haben Sie keine Probleme und regelmäßig monatlich Kontakt. Sie haben den Großteil Ihres Lebens in der Türkei verbracht und sind dort aufgewachsen und zur Schule gegangen. Sie haben 8 Jahre die Grundschule absolviert und 4 Jahre eine weiterbildende Schule für Pädagogik besucht. Sie verfügen somit über eine fundierte Ausbildung. In der Türkei haben Sie sich Ihren Lebensunterhalt durch Hilfstätigkeiten in Restaurants finanziert. Vor Ihrer Ausreise waren Sie an der Wohnadresse in XXXX , aufhältig. Festgestellt wird, dass Sie an keinen chronischen oder lebensbedrohenden Krankheiten leiden, welche eine Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden und in den Nahbereich des Art. 2 bzw. 3 EMRK kommen würden. Sie sind ein arbeitsfähiger Mann, dessen Teilnahme am Erwerbsleben möglich ist. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu hier in Österreich lebenden Personen besteht nicht. Sie führen weder eine Beziehung noch besteht ein schützenswertes Familien- oder Privatleben hier in Österreich. Sie sind weder Mitglied in einem Verein noch ehrenamtlich tätig. Weiter wird festgestellt, dass Sie nie politisch tätig waren bzw. sind.„Ihre Identität steht fest. Sie heißen römisch 40 , sind am römisch 40 in römisch 40 geboren und türkischer Staatsangehöriger. Sie gehören der Volksgruppe der Kurden an und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Sie sprechen neben Ihrer kurdischen (Kurmanji) Muttersprache auch perfekt türkisch sowie rudimentäres Deutsch. Sie sind ledig, haben weder Kinder noch sonstige Sorgepflichten. Ihre Eltern und Ihre vier Geschwister sowie weitere Verwandte leben in der Türkei. Mit Ihren Eltern haben Sie keine Probleme und regelmäßig monatlich Kontakt. Sie haben den Großteil Ihres Lebens in der Türkei verbracht und sind dort aufgewachsen und zur Schule gegangen. Sie haben 8 Jahre die Grundschule absolviert und 4 Jahre eine weiterbildende Schule für Pädagogik besucht. Sie verfügen somit über eine fundierte Ausbildung. In der Türkei haben Sie sich Ihren Lebensunterhalt durch Hilfstätigkeiten in Restaurants finanziert. Vor Ihrer Ausreise waren Sie an der Wohnadresse in römisch 40 , aufhältig. Festgestellt wird, dass Sie an keinen chronischen oder lebensbedrohenden Krankheiten leiden, welche eine Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden und in den Nahbereich des Artikel 2, bzw. 3 EMRK kommen würden. Sie sind ein arbeitsfähiger Mann, dessen Teilnahme am Erwerbsleben möglich ist. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu hier in Österreich lebenden Personen besteht nicht. Sie führen weder eine Beziehung noch besteht ein schützenswertes Familien- oder Privatleben hier in Österreich. Sie sind weder Mitglied in einem Verein noch ehrenamtlich tätig. Weiter wird festgestellt, dass Sie nie politisch tätig waren bzw. sind. Die Anfrage in EKIS/SA hat ergeben, dass Sie in Österreich nicht strafrechtlich verurteilt wurden. Entsprechend Ihrer eigenen Angaben haben Sie in Österreich keine näheren Familienangehörige i. S. d. Art. 8 EMRK. Sie führen in Österreich weder ein Familienleben noch eine Lebensgemeinschaft. Sie sind ledig und haben keine Kinder bzw. Obsorgepflichten. Es besteht zu hier in Österreich lebenden Personen kein Abhängigkeitsverhältnis. Sie sind weder in einem Verein tätig noch haben Sie sonstige Integrationsschritte unternommen. Sie sprechen rudimentäres Deutsch. Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration in Österreich vorliegt. Ihre gesamte Familie und Verwandte leben in der Türkei.“ Entsprechend Ihrer eigenen Angaben haben Sie in Österreich keine näheren Familienangehörige i. S. d. Artikel 8, EMRK. Sie führen in Österreich weder ein Familienleben noch eine Lebensgemeinschaft. Sie sind ledig und haben keine Kinder bzw. Obsorgepflichten. Es besteht zu hier in Österreich lebenden Personen kein Abhängigkeitsverhältnis. Sie sind weder in einem Verein tätig noch haben Sie sonstige Integrationsschritte unternommen. Sie sprechen rudimentäres Deutsch. Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration in Österreich vorliegt. Ihre gesamte Familie und Verwandte leben in der Türkei.“ Seitens des BVwG wird festgestellt, dass die bP derzeit in Schubhaft ist. Den Feststellungen des BFA wird nicht entgegen getreten. , 1.
  3. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und den Rückkehrbefürchtungen: Diesbezüglich legte das BFA folgend dar: „Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie in der Türkei einer asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt waren bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätten. Es kann auch aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgung iSd GFK festgestellt werden. Sofern Sie behauptet haben, dass Sie in der Türkei keinen Militärdienst leisten möchten, wird dies als glaubhaft erachtet und auf die rechtliche Würdigung verwiesen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Ihnen im Fall der Ableistung des Militärdienstes in der Türkei eine relevante Benachteiligung oder asylrelevante Verfolgung droht. Unglaubwürdiger Weise haben Sie auch behauptet, dass Sie als Kurde Probleme gehabt hätten und verfolgt worden wären. Diese von Ihnen angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes sind nicht glaubhaft. Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass Sie Gefahr liefen, in der Türkei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass im Entscheidungszeitpunkt Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte.Festgestellt wird, dass im Entscheidungszeitpunkt Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte. Eine Rückkehr in die Türkei ist für Sie möglich. Ihre gesamte Familie lebt noch an der von Ihnen angeführten Adresse in der Türkei. Sie verfügen somit über intensive familiäre Anknüpfungspunkte und ein soziales Netzwerk in der Türkei. Es konnte festgestellt werden, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr bei Ihrer Familie leben können. Es besteht für Sie auch die Möglichkeit, so wie Sie es bisher praktifiziert haben, auch in verschieden Städten wie z.B. Istanbul oder Izmir sich niederzulassen. Sie sprechen die Landessprache und zudem sind Sie mit der türkischen Kultur und den traditionellen Gepflogenheiten vertraut. Festgestellt werden konnte, dass Sie in einem gesunden und arbeitsfähigen Alter sind und über eine entsprechend gute Schulausbildung verfügen, um sich Mithilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung Ihrer Angehörigen Ihren Lebensunterhalt in der Türkei jedenfalls zu sichern. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass Ihnen im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass Sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden könnten. Außerdem konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihrem Recht auf Leben gefährdet, der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wären. Es besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von 2 Jahren befristeten Einreiseverbot.“ Den Darlegungen des BFA wird seitnes des BVwG nicht entgegen getreten. Die bP ist im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, konkret in ihrer Herkunftsregion, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer realen Gefahr von Leib und/oder Leben ausgesetzt. 1.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Politische Lage Letzte Änderung: 20.06.2023 Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem „Dauerwahlkampf“ sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu, insbesondere als Folge der Teuerung und des damit verbundenen Kaufkraftverlustes und der einhergehenden, zunehmenden Verarmung von Teilen der Bevölkerung. Die Opposition versucht, die Regierung in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und fördert eine migrantenfeindliche Stimmung. Die einst gegenüber Flüchtlingen mehrheitlich freundlich eingestellte Bevölkerung ist mittlerweile nicht mehr bereit, weitere Menschen aufzunehmen (ÖB 30.11.2022, S. 4). Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert (WZ 7.5.2023; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 4, EC 12.10.2022, S.11) zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022, S. 43). Das hat u. a. mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagierten einDie politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem „Dauerwahlkampf“ sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu, insbesondere als Folge der Teuerung und des damit verbundenen Kaufkraftverlustes und der einhergehenden, zunehmenden Verarmung von Teilen der Bevölkerung. Die Opposition versucht, die Regierung in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und fördert eine migrantenfeindliche Stimmung. Die einst gegenüber Flüchtlingen mehrheitlich freundlich eingestellte Bevölkerung ist mittlerweile nicht mehr bereit, weitere Menschen aufzunehmen (ÖB 30.11.2022, S. 4). Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert (WZ 7.5.2023; vergleiche ÖB 30.11.2022, S. 4, EC 12.10.2022, S.11) zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022, S. 43). Das hat u. a. mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagierten ein „stolzes Türkentum“, islamischen Wertvorstellungen wurde zusehends mehr Gewicht verliehen, Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpften um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie „nicht frei“ ein (FH 10.3.2023). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 12.10.2022, S. 3, 11; vgl. WZ 7.5.2023). Die Türkei wird heute als „kompetitives autoritäres“ Regime eingestuft (MEI 10.2022, S. 6; vgl. DE 31.12.2023, Günay 2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEIDie Türkei wird heute als „kompetitives autoritäres“ Regime eingestuft (MEI 10.2022, S. 6; vergleiche DE 31.12.2023, Günay 2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 10.2022, S. 6; vgl. Esen/Gumuscu 19.2.2016).10.2022, S. 6; vergleiche Esen/Gumuscu 19.2.2016). Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 12.10.2022, S. 11f.). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu „terroristischen“ Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 hatte das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet war, verabschiedet (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR (EC 12.10.2022, S. 6).Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 12.10.2022, S. 11f.). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu „terroristischen“ Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 hatte das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet war, verabschiedet (NZZ 18.7.2018; vergleiche ZO 25.7.2018). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR (EC 12.10.2022, S. 6). Das Präsidialsystem Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 28.7.2022, S. 5; vgl. DFAT 10.9.2020, S. 14).Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 28.7.2022, S. 5; vergleiche DFAT 10.9.2020, S. 14). Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und sind die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S. 2). Der Abschied der Türkei von der parlamentarischen Demokratie und der Übergang zu einem Präsidialsystem im Jahr 2018 haben den Autokratisierungsprozess des Landes beschleunigt. - Die Exekutive ist der größte antidemokratische Akteur. Die wenigen verbliebenen liberal-demokratischen Akteure und Reformer in der Türkei haben nicht genügend Macht, um die derzeitigeAutokratisierung der Landes, die von einem demokratisch gewählten Präsidenten geführt wird, umzukehren (BS 23.2.2022, S. 36). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 „beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert“, und „dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist“ (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55). Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB 30.11.2022, S. 5). Beschränkungen der für eine effektive demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive erforderlichen gegenseitigen Kontrolle und insbesondere die fehlende Rechenschaftspflicht des Präsidenten bleiben ebenso bestehen wie der zunehmende Einfluss der Präsidentschaft auf staatliche Institutionen und Regulierungsbehörden. Das Parlament wird marginalisiert, seine Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen weitgehend untergraben und seine Vorrechte immer wieder durch Präsidentendekrete verletzt (EP 19.5.2021, S. 20/ Pt. 55; vgl. EC 12.10.2022, S. 4, 13). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt. Das Verbotsverfahren gegen die zweitgrößte Oppositionspartei der Türkei, der HDP, ist noch nicht abgeschlossen [Anm.: Stand Mai 2023], und es werden immer mehr parlamentarische Immunitäten der Mandatare der Opposition aufgehoben (EC 12.10.2022, S. 4, 13).Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und sind die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S. 2). Der Abschied der Türkei von der parlamentarischen Demokratie und der Übergang zu einem Präsidialsystem im Jahr 2018 haben den Autokratisierungsprozess des Landes beschleunigt. - Die Exekutive ist der größte antidemokratische Akteur. Die wenigen verbliebenen liberal-demokratischen Akteure und Reformer in der Türkei haben nicht genügend Macht, um die derzeitigeAutokratisierung der Landes, die von einem demokratisch gewählten Präsidenten geführt wird, umzukehren (BS 23.2.2022, S. 36). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 „beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert“, und „dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist“ (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55). Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB 30.11.2022, S. 5). Beschränkungen der für eine effektive demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive erforderlichen gegenseitigen Kontrolle und insbesondere die fehlende Rechenschaftspflicht des Präsidenten bleiben ebenso bestehen wie der zunehmende Einfluss der Präsidentschaft auf staatliche Institutionen und Regulierungsbehörden. Das Parlament wird marginalisiert, seine Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen weitgehend untergraben und seine Vorrechte immer wieder durch Präsidentendekrete verletzt (EP 19.5.2021, S. 20/ Pt. 55; vergleiche EC 12.10.2022, S. 4, 13). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt. Das Verbotsverfahren gegen die zweitgrößte Oppositionspartei der Türkei, der HDP, ist noch nicht abgeschlossen [Anm.: Stand Mai 2023], und es werden immer mehr parlamentarische Immunitäten der Mandatare der Opposition aufgehoben (EC 12.10.2022, S. 4, 13). Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art. 8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der „Souveräne Wohlfahrtsfonds“, sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck. So wurden zwei stellvertretendeDie Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Artikel 8,). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der „Souveräne Wohlfahrtsfonds“, sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck. So wurden zwei stellvertretende Gouverneure und ein Mitglied des geldpolitischen Ausschusses der Zentralbank entlassen (EC 12.10.2022, S. 9, 14). Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen (EC 12.10.2022, S. 13; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 5). Präsidentendekrete unterliegen grundsätzlich keiner parlamentarischen Überprüfung und können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 30.11.2022, S. 5) und zwar nur durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S. 9). Das Parlament verfügt nicht über die erforderlichen Mittel, um die Regierung zur Rechenschaft zu ziehen. Die Mitglieder des Parlaments können nur schriftliche Anfragen an den Vizepräsidenten und die Minister richten und sind gesetzlich nicht befugt, den Präsidenten offiziell zu befragen. Präsidialdekrete unterliegen nicht der parlamentarischen Kontrolle. Das Parlament hat 2021 nur 87 von 732 vorgeschlagenen Gesetzen verabschiedet.Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen (EC 12.10.2022, S. 13; vergleiche ÖB 30.11.2022, S. 5). Präsidentendekrete unterliegen grundsätzlich keiner parlamentarischen Überprüfung und können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 30.11.2022, S. 5) und zwar nur durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S. 9). Das Parlament verfügt nicht über die erforderlichen Mittel, um die Regierung zur Rechenschaft zu ziehen. Die Mitglieder des Parlaments können nur schriftliche Anfragen an den Vizepräsidenten und die Minister richten und sind gesetzlich nicht befugt, den Präsidenten offiziell zu befragen. Präsidialdekrete unterliegen nicht der parlamentarischen Kontrolle. Das Parlament hat 2021 nur 87 von 732 vorgeschlagenen Gesetzen verabschiedet. Dem gegenüber standen im April 2022 bereits wieder 98 Präsidialerlässe zu einem breiten Spektrum von Politikbereichen, einschließlich sozioökonomischer Themen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Präsidentendekreten fallen (EC 12.10.2022, S. 13). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14). Das System des öffentlichen Dienstes ist weiterhin von Parteinahme und Politisierung geprägt. In Verbindung mit der übermäßigen präsidialen Kontrolle auf jeder Ebene des Staatsapparats hat dies zu einem allgemeinen Rückgang von Effizienz, Kapazität und Qualität der öffentlichen Verwaltung geführt (EP 19.5.2021, S. 20, Pt. 57). Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S. 1; vgl. EP 19.5.2021, S. 7-14).Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S. 1; vergleiche EP 19.5.2021, S. 7-14). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit (seit der Verfassungsänderung 2017) einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S.7). - Am 10.3.2023 rief der Präsident im Einklang mit der Verfassung und im Einvernehmen mit allen politischen Parteien vorgezogene Parlamentswahlen für den 14.5.2023 aus (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S.4; vgl. PRT 10.3.2023).Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S.7). - Am 10.3.2023 rief der Präsident im Einklang mit der Verfassung und im Einvernehmen mit allen politischen Parteien vorgezogene Parlamentswahlen für den 14.5.2023 aus (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S.4; vergleiche PRT 10.3.2023). Da keiner der vier Präsidentschaftskandidaten am 14.5.2023 die gesetzlich vorgeschriebene absolute Mehrheit für die Wahl erreichte, wurde für den 28.5.2023 eine zweite Runde zwischen den beiden Spitzenkandidaten, Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan und dem von der Opposition unterstützten Kemal Kılıçdaroğlu, angesetzt (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). In der ersten Runde verfehlte Amtsinhaber Erdoğan mit 49,5 % knapp die notwendige absolute Stimmenmehrheit, gefolgt von Kılıçdaroğlu mit 44,9 % und dem Ultranationalist Sinan Oğan mit 5,2 %, der kurz vor der Stichwahl eine Wahlempfehlung für Erdoğan abgab (ZO 22.5.2023). Drei Tage vor der Präsidentschaftswahl in der Türkei hatte Muharrem İnce, Vorsitzender der Partei Memleket (Vaterland) seine Kandidatur zurückgezogen (ZO 11.5.2023; vgl. ARD 11.5.2023, Standard 19.5.2023), erhielt dennoch 0,43 % der Stimmen (Standard 19.5.2023).Da keiner der vier Präsidentschaftskandidaten am 14.5.2023 die gesetzlich vorgeschriebene absolute Mehrheit für die Wahl erreichte, wurde für den 28.5.2023 eine zweite Runde zwischen den beiden Spitzenkandidaten, Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan und dem von der Opposition unterstützten Kemal Kılıçdaroğlu, angesetzt (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). In der ersten Runde verfehlte Amtsinhaber Erdoğan mit 49,5 % knapp die notwendige absolute Stimmenmehrheit, gefolgt von Kılıçdaroğlu mit 44,9 % und dem Ultranationalist Sinan Oğan mit 5,2 %, der kurz vor der Stichwahl eine Wahlempfehlung für Erdoğan abgab (ZO 22.5.2023). Drei Tage vor der Präsidentschaftswahl in der Türkei hatte Muharrem İnce, Vorsitzender der Partei Memleket (Vaterland) seine Kandidatur zurückgezogen (ZO 11.5.2023; vergleiche ARD 11.5.2023, Standard 19.5.2023), erhielt dennoch 0,43 % der Stimmen (Standard 19.5.2023). Die am 28.5.2023 abgehaltene Stichwahl bot laut der internationalen Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter Beteiligung von Wahlbeobachtern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) den Wählern und Wählerinnen die Möglichkeit, zwischen echten politischen Alternativen zu wählen. Die Wahlbeteiligung war wie im ersten Wahlgang hoch, doch wie schon in der ersten Runde verschafften eine einseitige Medienberichterstattung und das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen dem Amtsinhaber einen ungerechtfertigten Vorteil. Die Wahlverwaltung hat die Wahl technisch effizient durchgeführt, aber es mangelte ihr weitgehend an Transparenz und Kommunikation. In dem gedämpften, aber dennoch kompetitiven Wahlkampf konnten die Kandidaten ihren Wahlkampf frei gestalten. Die härtere Rhetorik, hetzerische und diskriminierende Äußerungen beider Kandidaten sowie die anhaltende Einschüchterung und Schikanierung von Anhängern einiger Oppositionsparteien untergruben jedoch den Prozess (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Diesbezüglicher „Höhepunkt“ war, dass Erdoğan während einer Wahl-Kundgebung eine Videomontage zeigte, in der es so aussah, als würden PKK-Führungskräfte das Wahlkampflied der größten Oppositionspartei CHP singen (Duvar 7.5.2023; DW 23.5.2023), und Kılıçdaroğlu an den PKK- Kommandanten, Murat Karayilan, appellieren: „Lasst uns gemeinsam zur Wahlurne gehen“ (ARD 28.5.2023; vgl. DW 23.5.2023). In Folge wurde die Manipulation von Erdoğan zugegeben (ARD 28.5.2023; vgl. DS 24.5.2023), obgleich er in einem Fernsehinterview sagte, dass es ihm gewissermaßen egal sei, ob das Video manipuliert wurde oder nicht (DW 23.5.2023). Dies hieltKommandanten, Murat Karayilan, appellieren: „Lasst uns gemeinsam zur Wahlurne gehen“ (ARD 28.5.2023; vergleiche DW 23.5.2023). In Folge wurde die Manipulation von Erdoğan zugegeben (ARD 28.5.2023; vergleiche DS 24.5.2023), obgleich er in einem Fernsehinterview sagte, dass es ihm gewissermaßen egal sei, ob das Video manipuliert wurde oder nicht (DW 23.5.2023). Dies hielt Erdoğan nicht davon ab, unmittelbar vor der Präsidenten-Stichwahl abermals „offenkundige Absprachen“ zwischen Kılıçdaroğlu und PKK-Terroristen in den Kandil-Bergen zu behaupten (DS 24.5.2023). In einem Umfeld, in dem das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt ist, haben sowohl die privaten als auch die öffentlich-rechtlichen Medien bei ihrer Berichterstattung über den Wahlkampf keine redaktionelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet, was die Fähigkeit der Wähler, eine fundierte Wahl zu treffen, beeinträchtigt hat (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Amtsinhaber Erdoğan gewann die Stichwahl mit rund 52 %, während sein Herausforderer, Kılıçdaroğlu, knapp 48 % gewann. Während Kılıçdaroğlu in den großen Städten, wie Istanbul, Ankara, Izmir, Antalya und Adana, im Südosten (mit seiner mehrheitlich kurdischen Bevölkerung) und den Mittelmeer-Provinzen gewann, dominierte Erdoğan den Rest des Landes, vor allem Zentralanatolien, die Schwarzmeerküste, aber auch vom Erdbeben betroffene Provinzen wie Hatay, Gaziantep, Adıyaman oder Şanlıurfa (Anadolu 29.5.2023; vgl. Politico 29.5.2023, tazAnkara, Izmir, Antalya und Adana, im Südosten (mit seiner mehrheitlich kurdischen Bevölkerung) und den Mittelmeer-Provinzen gewann, dominierte Erdoğan den Rest des Landes, vor allem Zentralanatolien, die Schwarzmeerküste, aber auch vom Erdbeben betroffene Provinzen wie Hatay, Gaziantep, Adıyaman oder Şanlıurfa (Anadolu 29.5.2023; vergleiche Politico 29.5.2023, taz 28.5.2023). Das Parlament Der Rechtsrahmen bietet nicht in vollem Umfang eine solide Rechtsgrundlage für die Durchführung demokratischer Wahlen. Die noch unter dem Kriegsrecht verabschiedete Verfassung garantiert die Rechte und Freiheiten, die demokratischen Wahlen zugrunde liegen, nicht in ausreichendem Maße, da sie sich auf Verbote zum Schutz des Staates konzentriert und Rechtsvorschriften zulässt, die weitere unzulässige Einschränkungen mit sich bringen. Die Mitglieder des 600 Sitze zählenden Parlaments werden für eine fünfjährige Amtszeit [zuvor vier Jahre] nach einem Verhältniswahlsystem in 87 Mehrpersonenwahlkreisen gewählt. Vor der Wahl sind Koalitionen erlaubt, aber die Parteien, die in einer Koalition kandidieren, müssen individuelle Listen einreichen. Im Einklang mit einer langjährigen Empfehlung der OSZE und der Venedig-Kommission des Europarats wurde mit den Gesetzesänderungen von 2022 die Hürde für Parteien und Koalitionen, um in das Parlament einzuziehen, von 10 % auf 7 % gesenkt (OSCE/ODIHR 15.5.2023 S., 6f.). Bei den gleichzeitig mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl stattgefundenen Parlamentswahlen erhielt die „Volksalliance“ unter Führung der AKP mit 49 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der 600 Parlamentsitze. - Die AKP gewann hierbei 268 (35,6 %), die ultranationalistische MHP 50 (10,1 %) und die islamistische Neue Wohlfahrtspartei - Yeniden Refah Partisi (YRP) fünf Sitze (2,8 %). Das Oppositionsbündnis „Allianz der Nation“ unter der Führung der säkularen, sozialdemokratisch ausgerichteten CHP erlangte 35 %, wobei die CHP 169 (25,3 %) und die nationalistische IYI-Partei 43 Sitze (9,7 %) errang. Aus dem Bündnis mehrerer Linksparteien unter dem Namen „Arbeit und Freiheitsallianz“ schafften die Links-Grüne Partei - Yeşil Sol Parti (YSP) mit künftig 61 (8,8 %) und die „Arbeiterpartei der Türkei“ -Türkiye İşçi Partisi (TİP) mit vier Abgeordneten den Sprung ins Parlament (TRT 2023; vgl. BBC 22.5.2023). Einen Monat vor der Wahl zog die HDP ihre Kandidatur als Partei aufgrund des seit 2021 Verbotsverfahrens gegen sie zurück und stellte ihre Kandidaten auf die Liste der mit ihr verbündeten Kleinpartei zu den Wahlen (taz 10.4.2023; vgl. AJ 11.5.2023). Am 30.5.2023 bestätigte der Oberste Wahlrat in der Bekanntgabe des finalen Wahlergebnisses diese Mandatsverteilung, sodass die Regierungskoalition über eine Mehrheit von 268 Sitzen verfügt (BAMF 5.6.2023, S. 15).Bei den gleichzeitig mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl stattgefundenen Parlamentswahlen erhielt die „Volksalliance“ unter Führung der AKP mit 49 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der 600 Parlamentsitze. - Die AKP gewann hierbei 268 (35,6 %), die ultranationalistische MHP 50 (10,1 %) und die islamistische Neue Wohlfahrtspartei - Yeniden Refah Partisi (YRP) fünf Sitze (2,8 %). Das Oppositionsbündnis „Allianz der Nation“ unter der Führung der säkularen, sozialdemokratisch ausgerichteten CHP erlangte 35 %, wobei die CHP 169 (25,3 %) und die nationalistische IYI-Partei 43 Sitze (9,7 %) errang. Aus dem Bündnis mehrerer Linksparteien unter dem Namen „Arbeit und Freiheitsallianz“ schafften die Links-Grüne Partei - Yeşil Sol Parti (YSP) mit künftig 61 (8,8 %) und die „Arbeiterpartei der Türkei“ -Türkiye İşçi Partisi (TİP) mit vier Abgeordneten den Sprung ins Parlament (TRT 2023; vergleiche BBC 22.5.2023). Einen Monat vor der Wahl zog die HDP ihre Kandidatur als Partei aufgrund des seit 2021 Verbotsverfahrens gegen sie zurück und stellte ihre Kandidaten auf die Liste der mit ihr verbündeten Kleinpartei zu den Wahlen (taz 10.4.2023; vergleiche AJ 11.5.2023). Am 30.5.2023 bestätigte der Oberste Wahlrat in der Bekanntgabe des finalen Wahlergebnisses diese Mandatsverteilung, sodass die Regierungskoalition über eine Mehrheit von 268 Sitzen verfügt (BAMF 5.6.2023, S. 15). Die Parlamentswahlen fanden inmitten einer erheblichen Polarisierung und eines intensiven Wettbewerbs zwischen den Regierungs- und den Oppositionsparteien statt, die unterschiedliche politische Programme zur Gestaltung der Zukunft des Landes vertraten. Während des Wahlkampfs wurden die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit im Allgemeinen respektiert, mit einigen bemerkenswerten Ausnahmen. Vertreter der YSP sahen sich durchgängig Druck und Einschüchterungen ausgesetzt, die sich gegen ihre Wahlkampfveranstaltungen und Unterstützer richteten und zu systematischen Festnahmen führten. So leitete der Generalstaatsanwalt von Diyarbakır am 10.4.2023 eine Untersuchung aller Reden ein, die auf einer YSP-Kampagnenveranstaltung gehalten wurden, um festzustellen, ob irgendwelche Reden „terroristische Propaganda“ enthielten. Darüber hinaus wurden einige weitere Fälle von Eingriffen in das Recht auf freie Meinungsäußerung beobachtet, die sich gegen Oppositionsparteien, Kandidaten und Unterstützer richteten (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 1, 13). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) beanstandete in ihrer Resolution vom April 2021 das schwache Rahmenwerk zum Schutze der parlamentarischen Immunität in der Türkei. PACE stellte mit Besorgnis fest, dass ein Drittel der Parlamentarier von Gerichtsverfahren betroffen ist und ihre Immunität aufgehoben werden könnte. Überwiegend sind Parlamentarier der Opposition von diesen Verfahren betroffen, wobei von diesen wiederum mehrheitlich die Parlamentarier der HDP betroffen sind. Auf Letztere entfallen 75 % der Verfahren, zumeist wegen terrorismusbezogener Anschuldigungen. Drei Abgeordnete der HDP verloren ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus, während neun HDP-Parlamentarier (Stand April 2021) mit verschärften lebenslangen Haftstrafen für ihre angebliche Organisation der „Kobane-Proteste“ im Oktober 2014 rechnen müssen (PACE 22.4.2021, S. 2f). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 1.2.2022, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von 40 Abgeordneten der pro-kurdischen Demokratischen Volkspartei (HDP), unter ihnen auch die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden, verletzt hat, indem sie deren parlamentarische Immunität aufhob (BI 1.2.2022). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vgl. AAN 17.3.2021). Entgegen der nachdrücklichen Forderung des Ministerkomitees des Europarates von Anfang Dezember 2021, die unverzügliche Freilassung von Selahattin Demirtaş, des seit November 2016 inhaftierten Parlamentariers und Ex-Ko-Vorsitzenden derFebruar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vergleiche AAN 17.3.2021). Entgegen der nachdrücklichen Forderung des Ministerkomitees des Europarates von Anfang Dezember 2021, die unverzügliche Freilassung von Selahattin Demirtaş, des seit November 2016 inhaftierten Parlamentariers und Ex-Ko-Vorsitzenden der HDP, zu veranlassen, kamen die türkischen Behörden dem Begehr bislang nicht nach [Stand Juni 2023] (CoE-CoM 2.12.2021). Eingriffe in die lokale Demokratie Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das die Ernennung von „Treuhändern“ anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden, erlaubt. Dieses Dekret wurde im Südosten der Türkei vor und nach den Kommunalwahlen 2019 großzügig angewandt (DFAT 10.9.2020, S. 15). Bis April 2022 wurden auf der Basis dieses Dekrets in 65 Gemeinden, die die HDP bei den Kommunalwahlen 2019 gewonnen hatte, 48 gewählte Bürgermeister durch staatlich bestellte Treuhänder ersetzt, und weitere sechs gewählte Bürgermeister durch Bürgermeister der AK-Partei ersetzt. Seit der ersten Ernennung von Treuhändern im Juni 2019 wurden 83 Ko-Bürgermeister inhaftiert und 39 Bürgermeister verhaftet. Derzeit befinden sich acht Ko-Bürgermeister der HDP [Anm.: In HDP-geführten Gemeinden übt immer eine Doppelspitze - ein Mann, eine Frau - das Amt aus, deshalb der Begriff Ko-Bürgermeister bzw Ko-Bürgermeisterin. - Das gilt ebenso für Führungspositionen in der Partei.] in Haft (EC 12.10.2022, S. 12, 19). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch weniger gerechtfertigt war. Da zuvor keine Anklage erhoben worden war, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und schadeten der lokalen Demokratie (EC 6.10.2020, S. 13). Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats zeigte sich in seiner Resolution vom 23.3.2022 besorgt ob der „Weigerung der Wahlverwaltung der Provinzen, in Widerspruch zum Grundsatz der Fairness von Wahlen, mehreren Kandidaten, die in einigen Gemeinden im Südosten der Türkei die Bürgermeisterwahl gewonnen haben, die erforderliche Wahlbescheinigung (mazbata) auszustellen, die Voraussetzung für das Antreten des Bürgermeisteramtes ist“, und „[d]ie Regierung […] weiterhin Bürgermeister/ Bürgermeisterinnen [suspendiert], wenn gegen sie Strafermittlungen (Artikel 7.1) auf Grundlage einer übermäßig breiten Definition von ”Terrorismus“ im Antiterrorgesetz eingeleitet werden, und […] sie durch nicht gewählte Beamte [ersetzt werden] (Artikel 3.2), wodurch die demokratische Entscheidung türkischer Bürger schwerwiegend unterminiert und das ordnungsgemäße Funktionieren der kommunalen Demokratie in der Türkei beeinträchtigt wird” (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 4.a,b). Überdies forderte der Kongress, „die Praxis der Ernennung staatlicher Treuhänder in den Gemeinden einzustellen, in denen der Bürgermeister/die Bürgermeisterin suspendiert wurde“, und „der Gemeinderat die Gelegenheit erhält, in Einklang mit der im ursprünglichen Gemeindegesetz von 2005 (Art. 45) diesbezüglich vorgesehenen Möglichkeit, und bis zur verfahrensrechtlichen Klärung der Situation des/der suspendierten Bürgermeisters/Bürgermeisterin, eine/n kommissarische/n oder geschäftsführende/n Bürgermeister/in aus seinen Reihen zu ernennen“ (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 5c).„die Praxis der Ernennung staatlicher Treuhänder in den Gemeinden einzustellen, in denen der Bürgermeister/die Bürgermeisterin suspendiert wurde“, und „der Gemeinderat die Gelegenheit erhält, in Einklang mit der im ursprünglichen Gemeindegesetz von 2005 (Artikel 45,) diesbezüglich vorgesehenen Möglichkeit, und bis zur verfahrensrechtlichen Klärung der Situation des/der suspendierten Bürgermeisters/Bürgermeisterin, eine/n kommissarische/n oder geschäftsführende/n Bürgermeister/in aus seinen Reihen zu ernennen“ (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 5c). Hunderte von HDP-Kommunalpolitikern und gewählten Amtsinhabern sowie Tausende von Parteimitgliedern wurden wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert (EC 6.10.2020, S. 13). Die Justiz geht weiterhin systematisch gegen Parlamentarier der Oppositionsparteien vor, insbesondere gegen jene der HDP, weil sie angeblich terroristische Straftaten begangen haben. Derzeit befinden sich 5.000 HDP-Mitglieder und -Funktionäre in Haft, darunter auch eine Reihe von Parlamentariern, und dies trotz Urteilen des EGMR zu deren Gunsten (EC 12.10.2022, S. 13). [siehe auch die Kapitel: Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Opposition und Gülenoder Hizmet-Bewegung] Quellen:AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/fi le/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_ abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.Quellen:, AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/fi le/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_ abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_
  5. 07.2022.pdf, Zugriff am 17.8.2022AAN – Al Arabiya News (17.3.2021): Turkey’s parliament strips pro-Kurdish deputy of seat in blow to third largest party, https://english.alarabiya.net/News/middle-east/2021/03/17/Turkey-s-parliam ent-strips-pro-Kurdish-deputy-of-seat-in-blow-to-third-largest-party, Zugriff 10.2.2022AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Türkei 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070315.html, Zugriff07.2022.pdf, Zugriff am 17.8.2022, AAN – Al Arabiya News (17.3.2021): Turkey’s parliament strips pro-Kurdish deputy of seat in blow to third largest party, https://english.alarabiya.net/News/middle-east/2021/03/17/Turkey-s-parliam ent-strips-pro-Kurdish-deputy-of-seat-in-blow-to-third-largest-party, Zugriff 10.2.2022, AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Türkei 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070315.html, Zugriff 30.3.2022AJ – Al Jazeera (11.5.2023): Don’t take our votes for granted, warn Kurdish voters in Turkey, https://www.aljazeera.com/news/2023/5/11/dont-take-our-votes-for-granted-warn-kurdish-voter s-in-turkey, Zugriff 23.5.2023AM – Al Monitor (17.3.2021): Lawsuit filed to close pro-Kurdish party after lawmaker stripped of parliamentary seat, https://www.al-monitor.com/originals/2021/03/lawsuit-close-pro-kurdish-party -lawmaker-parliament-seat.html, Zugriff 10.2.2022Anadolu (29.5.2023): election 2023, https://secim.aa.com.tr/, Zugriff 30.5.2023ARD / tagesschau.de (28.5.2023): Falsche Videos und die Macht der Medien, https://www.tagess chau.de/faktenfinder/tuerkei-wahl-desinformation-100.html, Zugriff 7.6.2023ARD-aktuell / tagesschau.de (11.5.2023): Bewerber Ince zieht Kandidatur zurück, https://www.ta gesschau.de/ausland/asien/tuerkei-wahl-ince-100.html, Zugriff 30.5.2023BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.6.2023): Briefing Notes, KW 23, Finale Wahlergebnisse der Parlamentswahlen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Infor mationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw23-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 6.6.2023BBC – BBC News (22.5.2023): Turkish elections: Simple guide to Erdogan’s fight to stay in power, https://www.bbc.com/news/world-europe-65239092, Zugriff 23.5.2023BI - Balkan Insight(1.2.2022): Turkey ViolatedPro-KurdishMPs’ Rights, EuropeanCourtRules, https: //balkaninsight.com/2022/02/01/turkey-violated-pro-kurdish-mps-rights-european-court-rules/, Zugriff 10.2.2022BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI2022 Country Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/fi le/local/2069612/country_report_2022_TUR.pdf, Zugriff 21.3.2022CoE-CLRA- Congress of Localand RegionalAuthoritiesof the Council of Europe (23.3.2022): Monitoring of the applicationof the EuropeanCharter of LocalSelf-Governmentin Turkey, [CG

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Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, S. 18). Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten vornehmlich der Kurden in Nordost-Syrien) in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) (AA 28.7.2022, S. 4) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16) sowie durch Instabilität in den Nachbarstaaten Syrien und Irak. Staatliches repressives Handeln wird häufig mit der „Terrorbekämpfung“ begründet, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch bei zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement ohne erkennbaren Terrorbezug (AA 28.7.2022, S. 4). Eine Gesetzesänderung vom Juli 2018 verleiht den Gouverneuren die Befugnis, bestimmte Rechte und Freiheiten für einen Zeitraum von bis zu 15 Tagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einzuschränken, eine Befugnis, die zuvor nur im Falle eines ausgerufenen Notstands bestand (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 5). Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtuluş Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SDZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). Der Zusammenbruch des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK führte ab Juli 2015 zum erneuten Ausbruch massiver Gewalt im Südosten der Türkei. Hierdurch wiederum verschlechterte sich weiterhin die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten derAbleger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtuluş Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SDZ 29.6.2016; vergleiche AJ 12.12.2016). Der Zusammenbruch des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK führte ab Juli 2015 zum erneuten Ausbruch massiver Gewalt im Südosten der Türkei. Hierdurch wiederum verschlechterte sich weiterhin die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 12.2022, S. 33). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr zuvor
(2016)zeigte sich das Europäische Parlament „in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbakır und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen […] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind“ (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak getötet wurden. Das oberste Gericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das „Recht auf Leben“ nicht verletzt worden sei (Duvar 8.7.2022). Vielmehr sei laut Verfassungsgericht die von der Polizei angewandte tödliche Gewalt notwendig gewesen, um die Sicherheit in der Stadt zu gewährleisten (TM 4.11.2022). Zum Menschenrecht „Recht auf Leben“ siehe auch das Kapitel: Allgemeine Menschenrechtslage. Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015/2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau wieder (NL-MFA 18.3.2021, S. 12). Obschon die Zusammenstöße zwischen dem Militär und der PKK in den ländlichen Gebieten im Osten und Südosten der Türkei ebenfalls stark zurückgegangen sind (HRW 12.1.2023), kommt es dennoch mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 2.3.2022, S. 13), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 12.10.2022, S. 5, 17). Allerdings wurde die Fähigkeit der PKK (und der TAK), in der Türkei zu operieren, durch laufende groß angelegte Anti-Terror-Operationen im kurdischen Südosten sowie durch die allgemein verstärkte Präsenz von Militäreinheiten der Regierung erheblich beeinträchtigt (Crisis24, 24.11.2022).Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015 aus 2016, in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau wieder (NL-MFA 18.3.2021, S. 12). Obschon die Zusammenstöße zwischen dem Militär und der PKK in den ländlichen Gebieten im Osten und Südosten der Türkei ebenfalls stark zurückgegangen sind (HRW 12.1.2023), kommt es dennoch mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 2.3.2022, S. 13), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 12.10.2022, S. 5, 17). Allerdings wurde die Fähigkeit der PKK (und der TAK), in der Türkei zu operieren, durch laufende groß angelegte Anti-Terror-Operationen im kurdischen Südosten sowie durch die allgemein verstärkte Präsenz von Militäreinheiten der Regierung erheblich beeinträchtigt (Crisis24, 24.11.2022). Gelegentliche bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften einerseits und der PKK und mit ihr verbündeten Organisationen andererseits führen zu Verletzten und Toten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern, aber auch unter der Zivilbevölkerung. Diesbezüglich gibt es glaubwürdige Hinweise, dass die Regierung im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die PKK zum Tod von Zivilisten beigetragen hat, auch wenn deren Zahl in den letzten Jahren stetig abnahm (USDOS 20.3.2023, S. 3, 29). In den Grenzgebieten ist die Sicherheitslage durch wiederkehrende Terrorakte der PKK prekärer (EC 12.10.2022, S. 17). Die häufigenAnschläge der PKK richten sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, können aber auch Zivilpersonen treffen. Die Sicherheitskräfte unterhalten zahlreiche Straßencheckpoints und sperren ihre Operationsgebiete vor militärischen Operationen weiträumig ab. Die bewaffneten Konflikte in Syrien und Irak können sich auf die angrenzenden türkischen Gebiete auswirken, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet (EDA 16.5.2023), denn die Türkei konzentriert ihre militärische Kampagne gegen die PKK unter anderem mit Drohnenangriffen in der irakischen Region Kurdistan, wo sich PKK-Stützpunkte befinden, und zunehmend im Nordosten Syriens gegen die kurdisch geführten, von den USA und Großbritannien unterstützten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) (HRW 12.1.2023). Die türkischen Luftangriffe, die angeblich auf die Bekämpfung der PKK in Syrien und im Irak abzielen, haben auch Opfer unter der Zivilbevölkerung gefordert (USDOS 20.3.2023, S.29). Umgekehrt sind wiederholt Anschläge gegen zivile Ziele verübt worden. Das Risiko von Entführungen durch terroristische Gruppierungen aus Syrien kann im Grenzgebiet nicht ausgeschlossen werden (EDA 16.5.2023). Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) zufolge kamen 2021 346 Personen, innerhalb und außerhalb [Anmerkung: Grenzgebiete zu Irak und Syrien] der Türkei bei bewaffneten Auseinandersetzungen ums Leben, davon mindestens 69 Angehörige der Sicherheitskräfte 275 bewaffnete Militante und acht Zivilisten (İHD6.11.2022, S. 40). Die International CrisisGroup (ICG) zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe 2015 6.561 Tote (4.310 PKK-Kämpfer, 1.414 Sicherheitskräfte - in der Mehrzahl Soldaten [983], aber auch 304 Polizisten und 127 sog. Dorfschützer - 611 Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen) im Zeitraum 20.7.2015 bis 3.3.2023. Betroffen waren insbesondere die Provinzen, Şırnak(1.185 Tote), Hakkâri(929 Tote), Diyarbakır (667 Tote), Mardin
(444), die zentralanatolische Provinz Tunceli/Dersim
(293)[Anm.: kurdisch-alevitisches Kernland] und Van (248 Tote), wobei 1.479 Opfer in diesem Zeitrahmen auf irakischem Territorium vermerkt wurden. Im Jahr 2022 wurden 434 Todesopfer (2021: 392, 2020: 396) registriert, was einem Zuwachs von mehr als 10 % im Vergleich zu den beiden Vorjahren ausmacht (ICG 3.3.2023). Es gab keine Entwicklungen hinsichtlich der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erzielung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 12.10.2022, S. 18). Hierzu betonte das Europäische Parlament im Juni 2022 „die Dringlichkeit der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses unter Einbindung aller betroffenen Parteien und demokratischen Kräfte mit dem Ziel der friedlichen Lösung der Kurdenfrage“ (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 30). Im unmittelbaren Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und dem Irak, in den Provinzen Hatay, Gaziantep, Kilis, Şanlıurfa, Mardin, Şırnak und Hakkâri, besteht erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen (AA 12.5.2023; vgl. EDA 16.5.2023). Zu den türkischen Provinzen mit dem höchsten Potenzial für PKK/TAK-Aktivitäten gehören nebst den genannten auch Bingöl, Diyarbakir, Siirt und Tunceli/Dersim (Crisis24, 24.11.2022). Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten. Teile der Provinz Hakkâri und ländliche Teile der Provinz Tunceli/Dersim blieben die meiste Zeit des Jahres
(2022)„besondere Sicherheitszonen“. Die Bewohner dieser Gebiete berichteten, dass sie gelegentlich nur sehr wenig Zeit hatten, ihre Häuser zu verlassen, bevor die Sicherheitsoperationen gegen die PKK begannen (USDOS 20.3.2023, S. 29).Im unmittelbaren Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und dem Irak, in den Provinzen Hatay, Gaziantep, Kilis, Şanlıurfa, Mardin, Şırnak und Hakkâri, besteht erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen (AA 12.5.2023; vergleiche EDA 16.5.2023). Zu den türkischen Provinzen mit dem höchsten Potenzial für PKK/TAK-Aktivitäten gehören nebst den genannten auch Bingöl, Diyarbakir, Siirt und Tunceli/Dersim (Crisis24, 24.11.2022). Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten. Teile der Provinz Hakkâri und ländliche Teile der Provinz Tunceli/Dersim blieben die meiste Zeit des Jahres
(2022)„besondere Sicherheitszonen“. Die Bewohner dieser Gebiete berichteten, dass sie gelegentlich nur sehr wenig Zeit hatten, ihre Häuser zu verlassen, bevor die Sicherheitsoperationen gegen die PKK begannen (USDOS 20.3.2023, S. 29). Die Operationen der türkischen Sicherheitskräfte - einschließlich Drohnenangriffe - wurden in den ersten sieben Monaten des Jahres 2022 im Nordirak, in Nordsyrien sowie in geringerem Umfang im Südosten der Türkei fortgesetzt (im April 2022 die sog. Operation „Claw Lock“). Ziele waren auch PKK-Führungskader (ICG 7.2022; vgl. ICG 5.2022). Pro-kurdische, regierungskritische Medien berichteten im Juni 2022 von mehrtägigen Bombardements in ländlichen Gebirgsregionen der Provinz Tunceli/Dersim [Zentralanatolien] im Zuge des Anti-Terrorkampfes, wobei der Zugang zu einigen Dörfern gesperrt wurde und mehrere Hektar Nutzwald abbrannten (Bianet 14.6.2022). Bei einer bemerkenswerten Eskalation wurden am 20.7.2022 in der Provinz Dohuk [aka Duhok] in der autonomen Region Kurdistan im Irak neun Touristen durch Artilleriebeschuss getötet und mehr als 20 verletzt. Die irakischen und kurdischen Regionalbehörden machten die Türkei für den Angriff verantwortlich und gaben scharfe und kritische Erklärungen ab, während Ankara diese Behauptungen zurückwies und die PKK dafür verantwortlich machte (ICG 7.2022). Im Zuge der Eskalation in Nordsyrien begann das türkische Militär mit Angriffen auf kurdisch geführte Kräfte, die sich zu Angriffen auf Armeeeinrichtungen in türkischen Grenzprovinzen bekannten, bei denen mehrere türkische Soldaten getötet wurden. Das Militär setzte auch seine Operationen gegen die PKK im Irak und im Südosten der Türkei fort. Im Nordirak wurden nach Angaben des Verteidigungsministeriums vom 27.8.2022 neun PKK-Kämpfer getötet (ICG 8.2022). Auch im September und Oktober 2022 stand das irakisch-kurdische Dohuk im Fokus türkischer Militäroperationen. So kamen am 11.9.2022 bei Zusammenstößen mit der PKK vier türkische Soldaten ums Leben und am 1. Oktober ein weiterer (ICG 9.2022, ICG 10.2022). Im Südosten der Türkei startete das Militär am 8.8.2022 eine neueAnti-PKK-Operation in ländlichen Gebieten der Provinz Bitlis. Innenminister Süleyman Soylu erklärte am 19.8.2022, dass sich nur noch 124 PKK-Mitglieder innerhalb der Landesgrenzen aufhielten (ICG 8.2022). Nach einem Bombenanschlag in Istanbul begann das Militär am 20

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