EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Aus Ihren Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Bulgarien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass
Zu Ihrem Vorbringen, dass Ihnen in Bulgarien die Fingerabdrücke abgenommen wurden, ist zusätzlich noch Folgendes anzuführen: Bezüglich der Abnahme der Fingerabdrücke ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Mitgliedstaaten der EU (so auch Österreich) gehalten sind, irregulär eingereiste Fremde einer erkennungsdienstlichen Behandlung zuzuführen, um deren Identität festzustellen. Es handelt sich dabei um eine gesetzlich vorgesehene Maßnahme, die insbesondere für die Wahrung der Sicherheit der Mitgliedstaaten notwendig ist, und somit um einen zumutbaren Eingriff. Die bei der Einvernahme am 29.11.2023 getätigten Angabe, dass Sie im Zuge der Schläge auf Ihren Mann von bulgarischen Polizisten so stark gestoßen wurden, dass Sie sich Ihren Fuß verletzt haben, wird kein Glaube geschenkt, und zwar aufgrund folgender Überlegungen: Sie haben diesen Vorfall weder bei Ihrer Erstbefragung am XXXX mit keinem Wort erwähnt noch bei der Behandlung am XXXX im Landesklinikum XXXX . Im Landesklinikum wurde Ihnen sogar eine arabisch sprachige Ärztin als Dolmetscherin zur Seite gestellt. Befragt zum Unfallhergang haben Sie angegeben, vor 10 Tagen von einem Berg gestürzt zu sein. Daher stützt sich Ihr gesamtes diesbezügliches Vorbringen lediglich auf Ihre Behauptungen und ist einer Verifizierung nicht zugänglich. Weiters haben Sie bei der Einvernahme angegeben, keine Beschwerde oder Anzeige gegen die involvierten Polizisten eingebracht zu haben. Zu den behaupteten Übergriffen gaben Sie im Verfahren kein einziges Detail zu involvierten Polizisten an, weder einen Namen, noch eine Dienstnummer, noch eine Abteilung. Unter diesen Gesichtspunkten ist festzuhalten, dass es sich in Ihrem Fall ausschließlich um ein weder be- noch widerlegbares Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Übergriffe handelt. Sie haben diesen Vorfall weder bei Ihrer Erstbefragung am römisch 40 mit keinem Wort erwähnt noch bei der Behandlung am römisch 40 im Landesklinikum römisch 40 . Im Landesklinikum wurde Ihnen sogar eine arabisch sprachige Ärztin als Dolmetscherin zur Seite gestellt. Befragt zum Unfallhergang haben Sie angegeben, vor 10 Tagen von einem Berg gestürzt zu sein. Daher stützt sich Ihr gesamtes diesbezügliches Vorbringen lediglich auf Ihre Behauptungen und ist einer Verifizierung nicht zugänglich. Weiters haben Sie bei der Einvernahme angegeben, keine Beschwerde oder Anzeige gegen die involvierten Polizisten eingebracht zu haben. Zu den behaupteten Übergriffen gaben Sie im Verfahren kein einziges Detail zu involvierten Polizisten an, weder einen Namen, noch eine Dienstnummer, noch eine Abteilung. Unter diesen Gesichtspunkten ist festzuhalten, dass es sich in Ihrem Fall ausschließlich um ein weder be- noch widerlegbares Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Übergriffe handelt. Insbesondere ergibt sich aus der Niederschrift der Erstbefragung vom XXXX , dass Ihnen bewusst gewesen ist, dass nunmehr eine Erstbefragung im Asylverfahren stattfinden würde, dass Ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesamtes sind und dass Sie daher aufgefordert wurden durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken (Seite 2 und 3 der Niederschrift vom XXXX ). Aufgrund dieser Belehrung musste Ihnen die Wichtigkeit Ihrer Angaben bei der Erstbefragung bewusst gewesen sein.Insbesondere ergibt sich aus der Niederschrift der Erstbefragung vom römisch 40 , dass Ihnen bewusst gewesen ist, dass nunmehr eine Erstbefragung im Asylverfahren stattfinden würde, dass Ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesamtes sind und dass Sie daher aufgefordert wurden durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken (Seite 2 und 3 der Niederschrift vom römisch 40 ). Aufgrund dieser Belehrung musste Ihnen die Wichtigkeit Ihrer Angaben bei der Erstbefragung bewusst gewesen sein. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Ihnen bei der Erstbefragung die Wichtigkeit von vollständigen Angaben bekannt war. Nachdem Sie bei der Erstbefragung auch keinerlei Hinweise auf noch nicht angegebene wichtige Ereignisse in Bulgarien getätigt haben und die behauptete Verletzung erstmalig bei der Einvernahme am 29.11.2023 vorgebracht haben, ist zweifelsfrei von einem gesteigerten Vorbringen auszugehen, was wiederum gegen Ihre Glaubwürdigkeit spricht. Auch der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des „Glaubhaft-Seins“ der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des „Glaubhaft-Seins“ der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Der von Ihnen behauptete Sachverhalt, erstmals bei der Einvernahme am 29.11.2023 erwähnt, wonach Sie in Bulgarien von der Polizei gestoßen wurden und Sie sich dabei den Fuß verletzt hätten, erfüllt die geforderten Voraussetzungen im Sinne einer „zumutbaren“ Mitwirkung nicht. Ihr lediglich in den Raum gestelltes Vorbringen, welches sich weder be- noch widerlegbar darstellt, ist zudem keiner Verifizierung zugänglich. Es wäre sehr wohl in Ihrer Sphäre gelegen, zumindest Anstrengungen dahingehend zu unternehmen, konkretere Informationen zu den handelnden Personen zu eruieren, oder den gesamten Sachverhalt in Bulgarien zur Anzeige zu bringen. Nachdem Sie nicht einmal diese Minimalerfordernisse einer Mitwirkung erfüllt haben und dadurch nicht einmal ansatzweise eine Überprüfbarkeit Ihres Vorbringens möglich ist, kann Ihren lediglich in den Raum gestellten Behauptungen kein besonderes Gewicht beigemessen werden. Die von Ihnen aufgestellten Behauptungen erfüllen somit in keinster Weise die vom Verwaltungsgerichtshof für eine Glaubhaftmachung erforderliche „zumutbare“ Mitwirkung Ihrerseits im Verfahren. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Bulgarien als sicherer Staat im Sinne des Asylgesetzes anzusehen ist. Eine allenfalls erfolgte Durchführung einer unrechtmäßigen Amtshandlung durch die Polizei im Rahmen einer Anhaltung von Fremden (hier: von der Polizei stark weggestoßen) wäre im innerstaatlichen Rechtsweg zu bekämpfen und haben Sie hierfür jedenfalls die Möglichkeit in Bulgarien, eingetretene oder etwaige konkret drohende Verletzungen Ihrer Rechte, etwa durch unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Bulgarien und letztlich beim EGMR geltend zu machen. Zum anderen lässt auch der Umstand, dass ein solcher Vorfall sich gemäß Ihren Angaben während einer Kontrolle in Bulgarien ereignet hat, erkennen, dass daraus kein Indiz für eine entsprechende menschenrechtswidrige Behandlung von Asylwerbern in Bulgarien abgeleitet werden kann. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Bulgarien als sicherer Staat im Sinne des Asylgesetzes anzusehen ist. Eine allenfalls erfolgte Durchführung einer unrechtmäßigen Amtshandlung durch die Polizei im Rahmen einer Anhaltung von Fremden (hier: von der Polizei stark weggestoßen) wäre im innerstaatlichen Rechtsweg zu bekämpfen und haben Sie hierfür jedenfalls die Möglichkeit in Bulgarien, eingetretene oder etwaige konkret drohende Verletzungen Ihrer Rechte, etwa durch unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Bulgarien und letztlich beim EGMR geltend zu machen. Zum anderen lässt auch der Umstand, dass ein solcher Vorfall sich gemäß Ihren Angaben während einer Kontrolle in Bulgarien ereignet hat, erkennen, dass daraus kein Indiz für eine entsprechende menschenrechtswidrige Behandlung von Asylwerbern in Bulgarien abgeleitet werden kann. Zu Ihren Angaben, welche Sie im Zuge der Einvernahme am 29.11.2023 erstmals erwähnten, dass Sie in Bulgarien von Polizisten so hart gestoßen wurden, dass Sie sich am Fuß verletzt haben und bei diesem Vorfall auch eine Fehlgeburt erlitten haben sollen, ist anzuführen, dass diese Angaben jedenfalls nicht geeignet sind, die Integrität Bulgariens in Zweifel zu ziehen. Sollten Sie tatsächlich in Bulgarien eine Fehlgeburt erlitten haben, ist anzumerken, dass diese nicht unmittelbar mit dem Vorfall zusammenhängen muss. Bei Ihrer Einvernahme am 05.12.2023 wurden Sie gefragt, warum Sie bei der Erstbefragung am XXXX nichts von der Fehlgeburt angegeben haben. Hierzu gaben Sie an, dass Ihnen die Dolmetscherin gesagt hätte, dass Sie im Lager ärztliche Hilfe bekommen würden. Nach Anforderung Ihrer Krankengeschichte bei der Ärztestation der Betreuungsstelle Ost konnte festgestellt werden, dass Sie erstmals am 27.11.2023 wegen Ihrer Fehlgeburt vorstellig wurden. Warum Sie erst nach über 10 Wochen wegen Ihrer Fehlgeburt einen Arzt aufgesucht haben, ist für die bescheiderlassenden Behörde nicht nachvollziehbar. Bei Ihrer Einvernahme am 05.12.2023 wurden Sie gefragt, warum Sie bei der Erstbefragung am römisch 40 nichts von der Fehlgeburt angegeben haben. Hierzu gaben Sie an, dass Ihnen die Dolmetscherin gesagt hätte, dass Sie im Lager ärztliche Hilfe bekommen würden. Nach Anforderung Ihrer Krankengeschichte bei der Ärztestation der Betreuungsstelle Ost konnte festgestellt werden, dass Sie erstmals am 27.11.2023 wegen Ihrer Fehlgeburt vorstellig wurden. Warum Sie erst nach über 10 Wochen wegen Ihrer Fehlgeburt einen Arzt aufgesucht haben, ist für die bescheiderlassenden Behörde nicht nachvollziehbar. Wie Sie selbst bei der Einvernahme am 05.12.2023 angegeben haben, hatten Sie bereits im April 2023 und vor zirka zwei Jahren in der Türkei schon Fehlgeburten. Auf dem Arztbrief des Landesklinikum XXXX scheint keine Angabe über Ihre Fehlgeburt in Bulgarien auf. Sie sind am XXXX nach Österreich eingereist, wurden am selben Tag in Landesklinikum XXXX gebracht, Sie waren am 02.10.2023, am 05.10.2023, am 20.10.2023, am 09.11.2023 und am 27.11.2023 in der Ärztestation der Betreuungsstelle Ost und haben erstmals am 27.11.2023 von Ihrer Fehlgeburt berichtet. Warum Sie nicht schon früher um diesbezüglich ärztliche Hilfe ersucht haben, ist für die Behörde nicht nachvollziehbar. Wie Sie selbst bei der Einvernahme am 05.12.2023 angegeben haben, hatten Sie bereits im April 2023 und vor zirka zwei Jahren in der Türkei schon Fehlgeburten. Auf dem Arztbrief des Landesklinikum römisch 40 scheint keine Angabe über Ihre Fehlgeburt in Bulgarien auf. Sie sind am römisch 40 nach Österreich eingereist, wurden am selben Tag in Landesklinikum römisch 40 gebracht, Sie waren am 02.10.2023, am 05.10.2023, am 20.10.2023, am 09.11.2023 und am 27.11.2023 in der Ärztestation der Betreuungsstelle Ost und haben erstmals am 27.11.2023 von Ihrer Fehlgeburt berichtet. Warum Sie nicht schon früher um diesbezüglich ärztliche Hilfe ersucht haben, ist für die Behörde nicht nachvollziehbar. Sie haben sich am XXXX beim Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe Dr. med. univ. XXXX einer fachärztlichen Untersuchung unterzogen. Den Befund haben Sie am 11.12.2023 der Behörde vorgelegt. Laut diesem Befund sind Sie gynäkologisch gesund, eine ärztliche Routine Kontrolle wurde in 12 Monaten vorgeschlagen.Sie haben sich am römisch 40 beim Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe Dr. med. univ. römisch 40 einer fachärztlichen Untersuchung unterzogen. Den Befund haben Sie am 11.12.2023 der Behörde vorgelegt. Laut diesem Befund sind Sie gynäkologisch gesund, eine ärztliche Routine Kontrolle wurde in 12 Monaten vorgeschlagen. Ergänzend ist noch anzuführen, dass dies ein Fehlverhalten von Einzelpersonen darstellen, welches dem Staat nicht zuzurechnen ist, und somit auch nicht geeignet sind, eine Verletzung Ihrer durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte aufzuzeigen. Sie haben auch nicht behauptet, wegen oben geschilderter Vorfälle Anzeige erstattet oder versucht zu haben, diese Vorfälle zur Anzeige bei den staatlichen Behörden zu bringen. Eine allenfalls erfolgte exzessive Gewaltanwendung bei der Vornahme einer Amtshandlung oder Misshandlung durch die Polizei wäre im innerstaatlichen Rechtsweg zu bekämpfen und haben Sie hierfür jedenfalls die Möglichkeit in Bulgarien, eingetretene oder etwaige konkret drohende Verletzungen Ihrer Rechte, etwa durch unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Bulgarien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Ergänzend ist noch anzuführen, dass dies ein Fehlverhalten von Einzelpersonen darstellen, welches dem Staat nicht zuzurechnen ist, und somit auch nicht geeignet sind, eine Verletzung Ihrer durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte aufzuzeigen. Sie haben auch nicht behauptet, wegen oben geschilderter Vorfälle Anzeige erstattet oder versucht zu haben, diese Vorfälle zur Anzeige bei den staatlichen Behörden zu bringen. Eine allenfalls erfolgte exzessive Gewaltanwendung bei der Vornahme einer Amtshandlung oder Misshandlung durch die Polizei wäre im innerstaatlichen Rechtsweg zu bekämpfen und haben Sie hierfür jedenfalls die Möglichkeit in Bulgarien, eingetretene oder etwaige konkret drohende Verletzungen Ihrer Rechte, etwa durch unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Bulgarien und letztlich beim EGMR geltend zu machen. Weiters ist anzuführen, dass unrechtmäßige Amtshandlungen von einzelnen Beamten, die sicher zu verurteilen sind, für sich allein betrachtet, nicht ausreichen, um eine konkrete Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte aufzuzeigen.Weiters ist anzuführen, dass unrechtmäßige Amtshandlungen von einzelnen Beamten, die sicher zu verurteilen sind, für sich allein betrachtet, nicht ausreichen, um eine konkrete Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte aufzuzeigen. Zu Ihren Ungunsten ist weiters als wesentlich zu berücksichtigen, dass Sie sowohl in Bulgarien als auch in Österreich jeweils unterschiedliche Identitäten angegeben haben, was wiederum einen eindeutigen Hinweis auf Ihre Unglaubwürdigkeit darstellt. Selbst wenn man –entgegen der Ansicht des Bundesamtes- von tatsächlich erfolgten Übergriffen durch einzelne Polizisten in Bulgarien ausgehen würde, ist darauf hinzuweisen, dass dies bestenfalls ein –wenn auch nicht zu tolerierendes- Fehlverhalten von Einzelpersonen darstellen würde, welches dem Staat Bulgarien nicht zuzurechnen ist. Insbesondere würde sich aus Ihren Behauptungen zu den Übergriffen durch Polizisten in Bulgarien bestenfalls ergeben, dass diese jedenfalls nicht gezielt gegen Sie persönlich gesetzt worden wären, sondern Sie vielmehr „unschuldiges Opfer“ im Zuge der von Ausbruchsversuchen gesetzten Amtshandlungen der bulgarischen Polizei gewesen sein könnten. Bei Bulgarien handelt es sich zudem um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union mit dementsprechend vorhandenen Rechtsschutzeinrichtungen. Selbstverständlich steht jedem von Polizeiübergriffen Betroffenen eine Anzeigemöglichkeit gegen unrechtmäßig handelnde Polizisten in Bulgarien offen. Von einem betroffenen Asylwerber kann erwartet werden, dass er bei einem tatsächlich rechtswidrigen Verhalten eines bulgarischen Polizisten zwecks Strafverfolgung den Rechtsweg in Bulgarien beschreitet. Eine Anzeigeerstattung gegen handelnde Polizisten wäre grundsätzlich ein wesentliches Element für eine Überprüfbarkeit von behaupteten Übergriffen. Nachdem Ihren Angaben nicht zu entnehmen ist, dass Sie derartiges in Bulgarien in Anspruch genommen haben und somit eine Überprüfbarkeit Ihrer Angaben nicht einmal ansatzweise möglich ist, Sie Ihr Vorbringen auf Behauptungen stützen, welche Sie zudem bei der Erstbefragung nicht einmal ansatzweise angegeben haben und sich dadurch eines gesteigerten Vorbringens bedienen, kann den behaupteten Übergriffen in Bulgarien kein Glaube geschenkt werden. [ … ] Gegen Bulgarien hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet. Gegen Bulgarien hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226, des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet. Insofern ergibt sich aus diesem Umstand –ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen- kein Hinweis, dass Bulgarien die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Bulgarien im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land. [ … ] … ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Bulgarien ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Bulgarien als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Bulgarien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass
EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.… ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Bulgarien ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Bulgarien als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Bulgarien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass
Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Bulgarien nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Bulgarien ergeben.Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Artikel 3, EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Bulgarien nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Bulgarien ergeben. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich Bulgarien mit Schreiben vom 12.10.2023 ausdrücklich bereit erklärt hat, Sie im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin Verordnung zur Prüfung Ihres Asylantrages zu übernehmen und es kann daher nicht erkannt werden, dass Ihnen der Zugang zum Asylverfahren in Bulgarien verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Bulgarien kann daher auch nicht erwartet werden.“ Es folgte in den angefochtenen Bescheiden die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO formell erfüllt (und implizit sohin Bulgarien für die Prüfung der Anträge zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung der BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Der im Spruch genannte Staat sei bereit, die BF einreisen zu lassen und ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte seien in Bulgarien nicht zu erkennen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Weiters lägen keine humanitären Gründe gem. Art. 16 und 17 Abs. 2 leg.cit. vor. Die Ausweisung der BF stelle mangels ausreichend enger familiärer Bindungen und dem Umstand, dass ihre Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet als zu kurz zu bezeichnen sei, keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Es folgte in den angefochtenen Bescheiden die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO formell erfüllt (und implizit sohin Bulgarien für die Prüfung der Anträge zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung der BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Der im Spruch genannte Staat sei bereit, die BF einreisen zu lassen und ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte seien in Bulgarien nicht zu erkennen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Weiters lägen keine humanitären Gründe gem. Artikel 16 und 17 Absatz 2, leg.cit. vor. Die Ausweisung der BF stelle mangels ausreichend enger familiärer Bindungen und dem Umstand, dass ihre Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet als zu kurz zu bezeichnen sei, keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar. Die Bescheide wurden den BF jeweils am 22.12.2023 zugestellt. Gegen diese Bescheide erhoben die BF im Wege der BBU fristgerecht - inhaltlich im wesentlichen gleichlautende - Beschwerden, in welchen sie ihr bisheriges Vorbringen zur schlechten Versorgungslage und zu schlechten Zuständen in den geschlossenen Camps, sowie zu den Polizeiübergriffen wiederholten. Weiters wurde allgemeine Kritik am bulgarischen Unterbringungs- und Versorgungssystem für Asylwerbende eingewendet, und geltend gemacht, dass Asylsuchende in Bulgarien mit gewaltsamen Pushbacks, sowie Fremdenfeindlichkeit konfrontiert seien und das Risiko der Obdachlosigkeit groß sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:1. Feststellungen:, Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang, insbesondere der Umstand, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Bulgarien dort keine Folgeantragsteller sind. Besondere, in den Personen der Antragsteller gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Bulgarien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an. Festgestellt wird weiters, dass die BF, wenngleich auf niedrigem Niveau, untergebracht und versorgt wurden. Die BF haben Bulgarien, ohne die dortige Entscheidung in ihren Verfahren abzuwarten, verlassen. Nicht festgestellt werden kann, dass die BF von einem massiven Polizeiübergriff in Bulgarien betroffen gewesen wären, bei dem der 2.-BF innerhalb 1 Stunde dreimal mit Fäusten und Schlagstöcken geschlagen worden wäre, und die 1.-BF im Zuge dessen am Fuß/Bein verletzt worden wäre und zudem eine Fehlgeburt erlitten hätte. Die BF haben im Bundesgebiet familiäre Anknüpfungspunkte durch zwei Brüder des 2.-BF, mit denen sie jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt leben und zu denen auch keine wechselseitigen Abhängigkeiten bestehen. Auch sonstige Unterstützungsleistungen sind nicht ersichtlich. Soweit die 1.-BF in einem Satz im Zuge der Niederschrift vom 29.11.2023 angegeben hat, dass sie in Österreich einen Bruder habe, ist entgegenzuhalten, dass sie im Zuge der detaillierteren Befragung nach ihrem Bruder erklärt hat, dass dieser mit ihr gemeinsam nach Österreich gekommen, nach 2 Tagen jedoch nach Norddeutschland weitergefahren sei. Es bestehe telefonischer Kontakt zum Bruder, wo er sich zurzeit aufhalte, wisse die 1.-BF nicht. Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass die 1.-BF mit diesem Bruder ein einen engen Kontakt im Bundesgebiet pflegen würde. Die BF sind aktuell gesund und benötigen keine Medikamente. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des BFA, dem Vorbringen der BF und dem Umstand, dass die bulgarischen Behörden die Rückübernahme der BF auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO (anhängiges Asylverfahren) akzeptiert haben.Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Ak
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.