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{'item': 'W153 2283527-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2024 GeschäftszahlW153 2283527-1 Spruch, W153 2283527-1/8Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat d

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) ist usbekischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Aufenthaltsberechtigung in Polen. Der BF wurde am 06.11.2023 von der Polizei einer Personenkontrolle unterzogen und legitimierte sich mit seinem usbekischen Reisepass. Er wurde an einem Ort mit weiteren Landsleuten betreten, wo aufgrund der dienstlichen Wahrnehmung der einschreitenden Beamten der Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung bestand. In der Folge wurde er festgenommen und über ihn die Schubhaft verhängt. Begründet wurde die Verhängung der Schubhaft damit, dass sich der BF rechtswidrig in Österreich aufhalte. Er nehme unangemeldet Unterkunft und könne zudem keine ausreichenden Existenzmittel nachweisen bzw. nicht den Nachweis erbringen, dass diese aus legalen Quellen stammen würden. Für die Behörde sei er nicht ausreichend greifbar und wolle sich der Festnahme entziehen, indem er geflohen sei. Er sei beim Diebstahl auf einer Baustelle begangen worden und werde nun zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung in Schubhaft genommen. Es werde weiters eine Rückkehrentscheidung – in Verbindung mit einem Einreiseverbot - über den BF erlassen werden. Im Anschluss an eine Einvernahme wurde über der BF am 07.11.2023 zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bzw. zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass der BF in Polen über ein Aufenthaltsrecht verfügt, welches sich derzeit bei den polnischen Behörden im Stande der Verlängerung befindet. Der BF wurde mit Schreiben vom 09.11.2023 gemäß § 52 Abs. 6 FPG zur nachweislichen Ausreise nach Polen aufgefordert und ihm hierfür eine Frist von 7 Tagen eingeräumt. Der BF wurde mit Schreiben vom 09.11.2023 gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG zur nachweislichen Ausreise nach Polen aufgefordert und ihm hierfür eine Frist von 7 Tagen eingeräumt. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 09.11.2023 wurde ihm die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zur Kenntnis gebracht, sofern er seine Ausreise nicht fristgerecht über die BBU organisiert und er wurde über die Konsequenzen umfangreich belehrt. Der Reisepass sowie der Führerschein des BF wurden zur Sicherung des Verfahrens sichergestellt. Der BF wurde am 09.11.2023 um 12:00 Uhr aus dem Stande der Schubhaft entlassen. Einer eingeräumten Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ist der BF bis dato nicht nachgekommen und er seine Ausreise bei der Behörde nicht nachweislich belegt. Per Mail langte am 18.12.2023 langte vom nunmehr bevollmächtigten Vertreter des BF die Mitteilung ein, dass der BF bereit wäre, unterstützt durch die BBU, nach Polen auszureisen. Am 20.12.2023 wurde eine Maßnahmenbeschwerde, welche sich gegen die Sicherstellung Ihrer Dokumente richtete, sowie eine Schubhaftbeschwerde eingebracht. Auf Anfragebeantwortung teilte die BBU Rückkehrberatung am 21.12.2023 mit, dass der BF bis dato nicht bei dieser vorstellig war und kein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen hat. Mit Verfahrensanordnung vom 21.12.2023 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 21.12.2023 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Mit Bescheid vom 21.12.2023 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nunmehr einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde auch keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 21.12.2023 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nunmehr einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde auch keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegenständlicher Bescheid wurde erlassen, da der BF aus Eigenem nachweislich nicht an die BBU herangetreten ist und auch kein Verhalten gesetzt hat, aus welchem herabzuleiten wäre, dass er willig wäre, nach Polen zurückzukehren. Vielmehr hat er die Frist zur freiwilligen Ausreise verstreichen lassen und seinen rechtswidrigen Aufenthalt trotz erfolgter Belehrungen im Verborgenen fortgesetzt. Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Die Beschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.12.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen und Beweiswürdigung Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, und wird der Entscheidung zugrunde gelegt. Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, und wird der Entscheidung zugrunde gelegt. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist gemäß 18 Abs. 2 BFA-VG abzuerkennen, wennDie aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist gemäß 18 Absatz 2, BFA-VG abzuerkennen, wenn

  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder,
  3. Fluchtgefahr besteht. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im vorliegenden Fall hat das BFA gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, da die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Der BF sei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, missachte aufenthaltsrechtliche Bestimmungen und mittellos. Es bestehe der begründete Verdacht, dass er seinen Aufenthalt durch Schwarzarbeit finanziere, zumal er auf einer Baustelle betreten wurde und der begründete Verdacht der Begehung des Diebstahles von Werkzeugen. Im vorliegenden Fall hat das BFA gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, da die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Der BF sei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, missachte aufenthaltsrechtliche Bestimmungen und mittellos. Es bestehe der begründete Verdacht, dass er seinen Aufenthalt durch Schwarzarbeit finanziere, zumal er auf einer Baustelle betreten wurde und der begründete Verdacht der Begehung des Diebstahles von Werkzeugen. Nach derzeitiger Aktenlage kann innerhalb der gesetzlichen Frist nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, dass die Effektuierung der Rückkehrentscheidung in den in Aussicht genommenen Zielstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. So sind wichtige Fragen des unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich, des Betretens bei der Schwarzarbeit und des Verdachtes auf Begehen einer strafbaren Handlung noch abzuklären. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang der Verfahren vorwegzunehmen. Da eine Gefährdung der BF im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da eine Gefährdung der BF im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG im Rahmen dieser Entscheidung entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG im Rahmen dieser Entscheidung entfallen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W153.2283527.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.