4 B-VG nicht zulässig.B)
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) ist usbekischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Aufenthaltsberechtigung in Polen. Der BF wurde am 06.11.2023 von der Polizei einer Personenkontrolle unterzogen und legitimierte sich mit seinem usbekischen Reisepass. Er wurde an einem Ort mit weiteren Landsleuten betreten, wo aufgrund der dienstlichen Wahrnehmung der einschreitenden Beamten der Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung bestand. In der Folge wurde er festgenommen und über ihn die Schubhaft verhängt. Begründet wurde die Verhängung der Schubhaft damit, dass sich der BF rechtswidrig in Österreich aufhalte. Er nehme unangemeldet Unterkunft und könne zudem keine ausreichenden Existenzmittel nachweisen bzw. nicht den Nachweis erbringen, dass diese aus legalen Quellen stammen würden. Für die Behörde sei er nicht ausreichend greifbar und wolle sich der Festnahme entziehen, indem er geflohen sei. Er sei beim Diebstahl auf einer Baustelle begangen worden und werde nun zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung in Schubhaft genommen. Es werde weiters eine Rückkehrentscheidung – in Verbindung mit einem Einreiseverbot - über den BF erlassen werden. Im Anschluss an eine Einvernahme wurde über der BF am 07.11.2023 zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bzw. zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass der BF in Polen über ein Aufenthaltsrecht verfügt, welches sich derzeit bei den polnischen Behörden im Stande der Verlängerung befindet. Der BF wurde mit Schreiben vom 09.11.2023 gemäß § 52 Abs. 6 FPG zur nachweislichen Ausreise nach Polen aufgefordert und ihm hierfür eine Frist von 7 Tagen eingeräumt. Der BF wurde mit Schreiben vom 09.11.2023 gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG zur nachweislichen Ausreise nach Polen aufgefordert und ihm hierfür eine Frist von 7 Tagen eingeräumt. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 09.11.2023 wurde ihm die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zur Kenntnis gebracht, sofern er seine Ausreise nicht fristgerecht über die BBU organisiert und er wurde über die Konsequenzen umfangreich belehrt. Der Reisepass sowie der Führerschein des BF wurden zur Sicherung des Verfahrens sichergestellt. Der BF wurde am 09.11.2023 um 12:00 Uhr aus dem Stande der Schubhaft entlassen. Einer eingeräumten Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ist der BF bis dato nicht nachgekommen und er seine Ausreise bei der Behörde nicht nachweislich belegt. Per Mail langte am 18.12.2023 langte vom nunmehr bevollmächtigten Vertreter des BF die Mitteilung ein, dass der BF bereit wäre, unterstützt durch die BBU, nach Polen auszureisen. Am 20.12.2023 wurde eine Maßnahmenbeschwerde, welche sich gegen die Sicherstellung Ihrer Dokumente richtete, sowie eine Schubhaftbeschwerde eingebracht. Auf Anfragebeantwortung teilte die BBU Rückkehrberatung am 21.12.2023 mit, dass der BF bis dato nicht bei dieser vorstellig war und kein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen hat. Mit Verfahrensanordnung vom 21.12.2023 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 21.12.2023 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Mit Bescheid vom 21.12.2023 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nunmehr einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde auch keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 21.12.2023 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nunmehr einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde auch keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegenständlicher Bescheid wurde erlassen, da der BF aus Eigenem nachweislich nicht an die BBU herangetreten ist und auch kein Verhalten gesetzt hat, aus welchem herabzuleiten wäre, dass er willig wäre, nach Polen zurückzukehren. Vielmehr hat er die Frist zur freiwilligen Ausreise verstreichen lassen und seinen rechtswidrigen Aufenthalt trotz erfolgter Belehrungen im Verborgenen fortgesetzt. Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Die Beschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.12.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen und Beweiswürdigung Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, und wird der Entscheidung zugrunde gelegt. Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, und wird der Entscheidung zugrunde gelegt. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist gemäß 18 Abs. 2 BFA-VG abzuerkennen, wennDie aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist gemäß 18 Absatz 2, BFA-VG abzuerkennen, wenn
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W153.2283527.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.