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{'item': 'W205 2240156-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2024 GeschäftszahlW205 2240156-1 Spruch, W205 2240156-1/22E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch RA Mag. Clemens LAHNER als bestellter Erwachsenenvertreter, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2021, Zl. 1049848607/150030000, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Clemens LAHNER als bestellter Erwachsenenvertreter, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2021, Zl. 1049848607/150030000, beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.01.2015 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Absatz 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt. (§ 8 Abs. 4 AsylG).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.01.2015 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt. (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG). Gegen Spruchpunkt I. richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 26.02.

  1. Gegen Spruchpunkt römisch eins. richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 26.02.
  2. Mit Beschluss des BG Hernals vom 27.09.2023, XXXX , wurde für den Beschwerdeführer gemäß § 271 ABGB Herr Mag. Clemens LAHNER zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter (Vertretung des Betroffenen im gegenständlichen Verfahren vor dem BVwG) bestellt.Mit Beschluss des BG Hernals vom 27.09.2023, römisch 40 , wurde für den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 271, ABGB Herr Mag. Clemens LAHNER zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter (Vertretung des Betroffenen im gegenständlichen Verfahren vor dem BVwG) bestellt. Mit Schriftsatz vom 03.01.2024, am selben Tag beim BVwG eingelangt, zog der Beschwerdeführer durch seinen bestellten Erwachsenenvertreter die gegenständliche Beschwerde zurück (OZ 21). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Verfahrenseinstellung: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen., Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss., In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5)., Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit Schriftsatz vom 03.01.2024 durch den vertretenen Beschwerdeführer wurde der Bescheid im bekämpften Umfang rechtskräftig. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit Schriftsatz vom 03.01.2024 durch den vertretenen Beschwerdeführer wurde der Bescheid im bekämpften Umfang rechtskräftig. Das Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:, Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen., Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W205.2240156.1.00

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