Obsah (19)
§ 21Art. 133§ 4a§ 57§ 61§ 17Art. 130§ 6§ 58§ 10§§ 4§ 46a§ 52§ 66§ 67§ 68§ 28§ 31§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2024 GeschäftszahlW235 2278671-1 Spruch, W235 2278673-1/5E W235 2278665-1/5E W235 2278671-1/5E W235 2278666-1/5E W235 2278668-1/5E
§ 21Abs.
3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz sind zugelassen und die bekämpften Bescheide werden behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz sind zugelassen und die bekämpften Bescheide werden behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Erstbeschwerdeführerin ist verwitwet und die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer. Sie alle sind afghanische Staatsangehörige. Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich sowie als gesetzliche Vertreterin auch für die minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer am 24.07.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die durchgeführte Eurodac-Abfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits am XXXX 05.2023 in Italien einen Asylantrag stellte. Weiters ergab ein Abgleich im VIS-System des Bundesministeriums für Inneres, dass der Erstbeschwerdeführerin von der italienischen Botschaft in Islamabad ein Schengen-Visum der Kategorie C mit einer Gültigkeit von XXXX 04.2023 bis XXXX .07.2023 erteilt worden war.Die durchgeführte Eurodac-Abfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits am römisch 40 05.2023 in Italien einen Asylantrag stellte. Weiters ergab ein Abgleich im VIS-System des Bundesministeriums für Inneres, dass der Erstbeschwerdeführerin von der italienischen Botschaft in Islamabad ein Schengen-Visum der Kategorie C mit einer Gültigkeit von römisch 40 04.2023 bis römisch 40 .07.2023 erteilt worden war. 1.
- Am 25.07.2023 wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zusammengefasst angab, [gemeinsam mit den vier minderjährigen Beschwerdeführern] ihren Wohnort vor ca. zwei Jahren zu Fuß verlassen zu haben. Sie habe sich ca. eineinhalb Jahre in Pakistan aufgehalten und danach ca. zwei Monate in Italien, wo sie einen Asylantrag gestellt habe, ehe sie mit dem Zug nach Österreich gereist sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe in Italien nicht bleiben wollen, weil sie dort einen jungen Mann kennengelernt habe, von dem sie geohrfeigt worden sei, weil sie kein Kopftuch getragen habe. Weiters habe ihr dieser Mann mit dem Tod gedroht, sodass sie aus Angst Italien habe verlassen müssen. Das Asylverfahren habe sie nicht abgewartet. Auf Nachfrage gab sie an, ein rumänisches Visum von der Botschaft in XXXX besessen zu haben. Als Fluchtgrund brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, als Witwe mit vier minderjährigen Kindern Angst vor der Zwangsverheiratung ihrer (drei) Töchter im Alter von zwölf Jahren sowie vor der Zwangsrekrutierung ihres Sohnes zu haben. Mädchen hätten im Heimatland keine Rechte und dürften die Schule nicht besuchen. Die Erstbeschwerdeführerin sei alleinstehend und außerdem Angehörige der von den Taliban benachteiligten Volksgruppe der Hazara. Im Fall der Rückkehr habe sie Angst um ihr eigenes und um das Leben ihrer Kinder (= der vier minderjährigen Beschwerdeführer).1.
- Am 25.07.2023 wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zusammengefasst angab, [gemeinsam mit den vier minderjährigen Beschwerdeführern] ihren Wohnort vor ca. zwei Jahren zu Fuß verlassen zu haben. Sie habe sich ca. eineinhalb Jahre in Pakistan aufgehalten und danach ca. zwei Monate in Italien, wo sie einen Asylantrag gestellt habe, ehe sie mit dem Zug nach Österreich gereist sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe in Italien nicht bleiben wollen, weil sie dort einen jungen Mann kennengelernt habe, von dem sie geohrfeigt worden sei, weil sie kein Kopftuch getragen habe. Weiters habe ihr dieser Mann mit dem Tod gedroht, sodass sie aus Angst Italien habe verlassen müssen. Das Asylverfahren habe sie nicht abgewartet. Auf Nachfrage gab sie an, ein rumänisches Visum von der Botschaft in römisch 40 besessen zu haben. Als Fluchtgrund brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, als Witwe mit vier minderjährigen Kindern Angst vor der Zwangsverheiratung ihrer (drei) Töchter im Alter von zwölf Jahren sowie vor der Zwangsrekrutierung ihres Sohnes zu haben. Mädchen hätten im Heimatland keine Rechte und dürften die Schule nicht besuchen. Die Erstbeschwerdeführerin sei alleinstehend und außerdem Angehörige der von den Taliban benachteiligten Volksgruppe der Hazara. Im Fall der Rückkehr habe sie Angst um ihr eigenes und um das Leben ihrer Kinder (= der vier minderjährigen Beschwerdeführer). 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.07.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch betreffend alle fünf Beschwerdeführer an Italien, wobei auf das von XXXX 04.2023 bis XXXX .07.2023 gültige an die Erstbeschwerdeführerin erteilte italienische Visum C hingewiesen wurde.1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.07.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch betreffend alle fünf Beschwerdeführer an Italien, wobei auf das von römisch 40 04.2023 bis römisch 40 .07.2023 gültige an die Erstbeschwerdeführerin erteilte italienische Visum C hingewiesen wurde. Mit Schreiben vom 01.08.2023 lehnte die italienische Dublinbehörde die Wiederaufnahme der fünf Beschwerdeführer nach Art. 19 Abs. 1 Dublin III-VO ab und gab bekannt, dass die Dublin III-VO auf die Erstbeschwerdeführerin als seit XXXX .05.2023 Asylberechtigte nicht mehr anwendbar ist.Mit Schreiben vom 01.08.2023 lehnte die italienische Dublinbehörde die Wiederaufnahme der fünf Beschwerdeführer nach Artikel 19, Absatz eins, Dublin III-VO ab und gab bekannt, dass die Dublin III-VO auf die Erstbeschwerdeführerin als seit römisch 40 .05.2023 Asylberechtigte nicht mehr anwendbar ist. 1.
- Am 30.08.2023 fand die Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher sie für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die vier minderjährigen Beschwerdeführer zusammengefasst anführte, dass alle fünf Beschwerdeführer gesund seien und keine Medikamente benötigen würden. Die Erstbeschwerdeführerin sei auch nicht schwanger. Weitere Familienangehörige hätten die Beschwerdeführer in Österreich nicht. Weiters gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie von Afghanistan nach Pakistan gereist seien und dort einen „Zettel“ bekommen hätten, mit dem sie nach Italien hätten reisen dürfen. Was das genau gewesen sei, wisse sie nicht. Die Beschwerdeführer hätten sich ca. zwei Monate in Italien aufgehalten, würden jedoch nicht über ein Aufenthaltsrecht verfügen. Die Beschwerdeführer hätten „dort“ keine Dokumente erhalten. Auf Vorhalt über die beabsichtigte Zurückweisung ihrer Anträge in Österreich, da die Beschwerdeführer in Italien Schutz gefunden hätten, wiederholte die Erstbeschwerdeführerin, in Italien von einem jungen Mann aus Indien, welchen sie dort kennengelernt habe, einmal geschlagen und dreimal bedroht worden zu sein, weil sie kein Kopftuch habe tragen wollen. An die italienischen Polizei habe sie sich jedoch nicht gewandt, da sie nicht gewusst habe, wo die Polizei sei. Die Beschwerdeführer hätten in einer Wohnung gewohnt, die ihnen von Italien zur Verfügung gestellt worden sei als sie um Asyl angesucht hätten. Sie seien von der Organisation, welche ihnen die Ausreise ermöglicht habe, auch versorgt worden; diese habe die Wohnung und den Lebensunterhalt der Beschwerdeführer finanziert. In der ersten Woche in Italien habe ihnen diese Organisation auch Essen gebracht. Danach sei jede zweite Wochen jemand von der Organisation gekommen und habe den Beschwerdeführern € 375,00 gegeben, damit sie sich selbst Essen kaufen könnten. Sie hätten in Italien bezüglich Unterkunft und auch finanziell keine Probleme gehabt. Zu den Länderberichten wolle die Erstbeschwerdeführerin keine Stellungnahme abgeben.
- Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz
§ 4aAsyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben hätten (Spruchpunkte I.). Unter den Spruchpunkten II. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt. Letztlich wurde unter den Spruchpunkten III. die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Italien
§ 61Abs.
2 FPG zulässig ist. 2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben hätten (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den Spruchpunkten römisch zwei. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Letztlich wurde unter den Spruchpunkten römisch drei. die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Italien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Begründend wurde in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen festgestellt, dass die Beschwerdeführer an keinen schweren, lebensbedrohlichen bzw. überstellungshinderlichen Krankheiten leiden würden. Weiters würden konkrete in ihren Personen gelegene Gründe, die für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im Zielstaat sprechen, nicht vorliegen. Die Beschwerdeführer hätten in Österreich keine Verwandten und keine sozialen Kontakte. Eine Überstellung nach Italien stelle auch sonst keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar. In den angefochtenen Bescheiden wurden Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Italien mit Stand vom 27.07.2023 getroffen. Zusammengefasst wurde verfahrenswesentlich ausgeführt, dass anerkannte Flüchtlinge grundsätzlich Zugang zu öffentlichem Wohnraum bzw. Wohnbeihilfen wie italienische Bürger hätten. Personen die sich keine Wohnung leisten könnten, könnten von ihrer Gemeinde Zugang zu sozialen Kommunalwohnungen erfragen. Anerkannte Flüchtlinge hätten auch Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Asylberechtigte müssten sich wie Asylwerber in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und hätten dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger, wobei Schutzberechtigte in einigen Regionen von den Behandlungskosten bis zur Arbeitsaufnahme befreit seien.Begründend wurde in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen festgestellt, dass die Beschwerdeführer an keinen schweren, lebensbedrohlichen bzw. überstellungshinderlichen Krankheiten leiden würden. Weiters würden konkrete in ihren Personen gelegene Gründe, die für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im Zielstaat sprechen, nicht vorliegen. Die Beschwerdeführer hätten in Österreich keine Verwandten und keine sozialen Kontakte. Eine Überstellung nach Italien stelle auch sonst keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar. In den angefochtenen Bescheiden wurden Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Italien mit Stand vom 27.07.2023 getroffen. Zusammengefasst wurde verfahrenswesentlich ausgeführt, dass anerkannte Flüchtlinge grundsätzlich Zugang zu öffentlichem Wohnraum bzw. Wohnbeihilfen wie italienische Bürger hätten. Personen die sich keine Wohnung leisten könnten, könnten von ihrer Gemeinde Zugang zu sozialen Kommunalwohnungen erfragen. Anerkannte Flüchtlinge hätten auch Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Asylberechtigte müssten sich wie Asylwerber in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und hätten dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger, wobei Schutzberechtigte in einigen Regionen von den Behandlungskosten bis zur Arbeitsaufnahme befreit seien. Beweiswürdigend wurde zusammengefasst und verfahrenswesentlich ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführer ungeachtet der Glaubwürdigkeit des von der Erstbeschwerdeführerin zu Italien erstatteten Vorbringens im Fall von Bedrohungen durch Privatpersonen an die italienischen Sicherheitsbehörden wenden könnten, wobei von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden auszugehen sei, sodass eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte nicht ersichtlich sei. Auch lägen Anhaltpunkte dafür, dass die Beschwerdeführer im Fall der Überstellung nach Italien in eine finanzielle Notlage geraten würden, angesichts ihrer Schilderung zu Unterbringung und Versorgung seitens einer Organisation, welche bereits ihre Ausreise aus Pakistan ermöglicht habe, ebenfalls nicht vor.Beweiswürdigend wurde zusammengefasst und verfahrenswesentlich ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführer ungeachtet der Glaubwürdigkeit des von der Erstbeschwerdeführerin zu Italien erstatteten Vorbringens im Fall von Bedrohungen durch Privatpersonen an die italienischen Sicherheitsbehörden wenden könnten, wobei von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden auszugehen sei, sodass eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte nicht ersichtlich sei. Auch lägen Anhaltpunkte dafür, dass die Beschwerdeführer im Fall der Überstellung nach Italien in eine finanzielle Notlage geraten würden, angesichts ihrer Schilderung zu Unterbringung und Versorgung seitens einer Organisation, welche bereits ihre Ausreise aus Pakistan ermöglicht habe, ebenfalls nicht vor.
- Gegen die oben angeführten Bescheide erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die vier minderjährigen Beschwerdeführer im Wege ihrer Vertretung am 26.09.2023 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer als besonders vulnerabel einzustufen seien und im Fall der Rückkehr nach Italien als Asylberechtigte der Gefahr der Obdachlosigkeit ausgesetzt wären, da Rückkehrer mit Schutzstatus vom italienischen Staat keinerlei Unterstützung bei der Suche nach einer Unterkunft erhielten. Die Beschwerdeführer hätten auch keine Bekannten oder Angehörigen, bei welchen sie in Italien unterkommen könnten. Die belangte Behörde hätte zumindest eine Einzelfallzusicherung einholen müssen, mit welcher die Aufnahme und Versorgung der Beschwerdeführer garantiert werde. Die Behörde habe überhaupt nicht berücksichtigt, dass Italien mit Rundschreiben vom 05.12.2022 über die Aussetzung von Dublin-Überstellungen wegen fehlender Aufnahmeeinrichtungen informiert habe. Daraus sei ein systemischer Mangel offensichtlich und der „Vertrauensgrundsatz“ sei nicht mehr anwendbar. Es bestehe daher das reale Risiko, dass die Beschwerdeführer in Italien in einen Art. 3 EMRK verletzenden Armutszustand geraten könnten, weil ihre Unterbringung nicht gesichert sei. Die Behörde hätte eine Einzelfallzusicherung einholen müssen, dass die Beschwerdeführer nicht erneut (sic!) obdachlos würden.
- Gegen die oben angeführten Bescheide erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die vier minderjährigen Beschwerdeführer im Wege ihrer Vertretung am 26.09.2023 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer als besonders vulnerabel einzustufen seien und im Fall der Rückkehr nach Italien als Asylberechtigte der Gefahr der Obdachlosigkeit ausgesetzt wären, da Rückkehrer mit Schutzstatus vom italienischen Staat keinerlei Unterstützung bei der Suche nach einer Unterkunft erhielten. Die Beschwerdeführer hätten auch keine Bekannten oder Angehörigen, bei welchen sie in Italien unterkommen könnten. Die belangte Behörde hätte zumindest eine Einzelfallzusicherung einholen müssen, mit welcher die Aufnahme und Versorgung der Beschwerdeführer garantiert werde. Die Behörde habe überhaupt nicht berücksichtigt, dass Italien mit Rundschreiben vom 05.12.2022 über die Aussetzung von Dublin-Überstellungen wegen fehlender Aufnahmeeinrichtungen informiert habe. Daraus sei ein systemischer Mangel offensichtlich und der „Vertrauensgrundsatz“ sei nicht mehr anwendbar. Es bestehe daher das reale Risiko, dass die Beschwerdeführer in Italien in einen Artikel 3, EMRK verletzenden Armutszustand geraten könnten, weil ihre Unterbringung nicht gesichert sei. Die Behörde hätte eine Einzelfallzusicherung einholen müssen, dass die Beschwerdeführer nicht erneut (sic!) obdachlos würden. Festzustellen wäre gewesen, dass Italien die sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention und aus der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Darüber hinaus sei das Kindeswohl völlig unzureichend geprüft worden, was einen groben Verfahrensmangel darstelle. Hierzu wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.04.2020, Ra 2019/21/0362, verwiesen, wonach bei einer nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung auf das Kindeswohl Bedacht zu nehmen sei. Auch habe sich die Behörde nicht näher mit den Länderfeststellungen auseinandergesetzt. Es sei keineswegs gesichert, dass die Beschwerdeführer erneut eine Unterkunft bzw. Versorgung erhalten würden, weshalb eine Einzelfallzusicherung hätte eingeholt werden müssen. Konkret wäre zu berücksichtigen gewesen, ob, wann und für wie lange die vulnerablen Beschwerdeführer als Rückkehrer nach Italien eine Unterkunft zugewiesen bekämen. Die herangezogenen Länderfeststellungen seien daher unvollständig. Zudem wäre die Außerlandesbringung der minderjährigen Beschwerdeführer als schwere Verletzung des Kindeswohls zu werten. In der Folge wurden Länderberichte zu Italien für „Rückkehrer mit Schutzstatus“ zitiert, wonach diese zwar italienischen Staatsbürgern gleichgestellt seien, jedoch keine besondere Unterstützung wie Asylwerber bzw. Dublin-Rückkehrer erhalten würden, sondern zwecks Unterkunft auf die Unterstützung verschiedener NGOs angewiesen seien, wobei als einzige Ausnahme bei Vulnerabilität die Möglichkeit eines Antrages beim Innenministerium bestehe. Zur Inanspruchnahme medizinischer Leistungen müssten sich auch Schutzberechtigte in Italien registrieren lassen. Angesichts der de facto nicht existenten Versorgungs- und Unterbringungssituation für Rückkehrer in Italien hätte die Behörde konkret prüfen müssen, ob die Beschwerdeführer in Italien in einer angemessenen Unterkunft untergebracht und versorgt würden (Hinweis auf EGMR vom 04.11.2014, Tarakhel vs. Switzerland, Nr. 29217/12). Lediglich bei Vorliegen einer individuellen Zusicherung ließe sich von einer adäquaten Versorgung der Beschwerdeführer in Italien ausgehen. Die Beschwerdeführer seien derzeit vollständig von staatlicher Versorgung abhängig, da die Erstbeschwerdeführerin auf Grund ihrer Sorgepflichten nicht arbeiten könne. Diesbezüglich werde auf die Länderberichte verwiesen, wonach anerkannte Flüchtlinge Zugang zum Arbeitsmarkt und Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger hätten. Jedoch sei es schwer in Italien Arbeit zu finden, Schwarzarbeit sei verbreitet, es bestehe die Gefahr der Ausbeutung und das italienische Sozialsystem garantiere keine Nothilfe. Die Beschwerdeführer seien in Italien von einer Hilfsorganisation unterstützt worden, wobei nicht gesichert sei, ob dies im Fall der Rückkehr wieder so sein werde, da die Länderberichte bestätigen würden, dass Asylberechtigte nur sechs Monate in einer SAI-Unterkunft bleiben dürften. Darüber, ob und wie die Beschwerdeführer bei der Rückkehr staatliche Hilfe in Anspruch nehmen könnten, treffe die Behörde keinerlei Feststellungen, außer dass sie italienischen Staatsbürgern gleichgestellt seien, was angesichts der langen Dauer für den Erhalt von Dokumenten als Voraussetzung für den Zugang zur Versorgung zu relativieren sei. Festzustellen wäre gewesen, dass Italien die sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention und aus der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Darüber hinaus sei das Kindeswohl völlig unzureichend geprüft worden, was einen groben Verfahrensmangel darstelle. Hierzu wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.04.2020, Ra 2019/21/0362, verwiesen, wonach bei einer nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung auf das Kindeswohl Bedacht zu nehmen sei. Auch habe sich die Behörde nicht näher mit den Länderfeststellungen auseinandergesetzt. Es sei keineswegs gesichert, dass die Beschwerdeführer erneut eine Unterkunft bzw. Versorgung erhalten würden, weshalb eine Einzelfallzusicherung hätte eingeholt werden müssen. Konkret wäre zu berücksichtigen gewesen, ob, wann und für wie lange die vulnerablen Beschwerdeführer als Rückkehrer nach Italien eine Unterkunft zugewiesen bekämen. Die herangezogenen Länderfeststellungen seien daher unvollständig. Zudem wäre die Außerlandesbringung der minderjährigen Beschwerdeführer als schwere Verletzung des Kindeswohls zu werten. In der Folge wurden Länderberichte zu Italien für „Rückkehrer mit Schutzstatus“ zitiert, wonach diese zwar italienischen Staatsbürgern gleichgestellt seien, jedoch keine besondere Unterstützung wie Asylwerber bzw. Dublin-Rückkehrer erhalten würden, sondern zwecks Unterkunft auf die Unterstützung verschiedener NGOs angewiesen seien, wobei als einzige Ausnahme bei Vulnerabilität die Möglichkeit eines Antrages beim Innenministerium bestehe. Zur Inanspruchnahme medizinischer Leistungen müssten sich auch Schutzberechtigte in Italien registrieren lassen. Angesichts der de facto nicht existenten Versorgungs- und Unterbringungssituation für Rückkehrer in Italien hätte die Behörde konkret prüfen müssen, ob die Beschwerdeführer in Italien in einer angemessenen Unterkunft untergebracht und versorgt würden (Hinweis auf EGMR vom 04.11.2014, Tarakhel vs. Switzerland, Nr. 29217/12). Lediglich bei Vorliegen einer individuellen Zusicherung ließe sich von einer adäquaten Versorgung der Beschwerdeführer in Italien ausgehen. Die Beschwerdeführer seien derzeit vollständig von staatlicher Versorgung abhängig, da die Erstbeschwerdeführerin auf Grund ihrer Sorgepflichten nicht arbeiten könne. Diesbezüglich werde auf die Länderberichte verwiesen, wonach anerkannte Flüchtlinge Zugang zum Arbeitsmarkt und Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger hätten. Jedoch sei es schwer in Italien Arbeit zu finden, Schwarzarbeit sei verbreitet, es bestehe die Gefahr der Ausbeutung und das italienische Sozialsystem garantiere keine Nothilfe. Die Beschwerdeführer seien in Italien von einer Hilfsorganisation unterstützt worden, wobei nicht gesichert sei, ob dies im Fall der Rückkehr wieder so sein werde, da die Länderberichte bestätigen würden, dass Asylberechtigte nur sechs Monate in einer SAI-Unterkunft bleiben dürften. Darüber, ob und wie die Beschwerdeführer bei der Rückkehr staatliche Hilfe in Anspruch nehmen könnten, treffe die Behörde keinerlei Feststellungen, außer dass sie italienischen Staatsbürgern gleichgestellt seien, was angesichts der langen Dauer für den Erhalt von Dokumenten als Voraussetzung für den Zugang zur Versorgung zu relativieren sei. Auch das Kindewohl sei unberücksichtigt geblieben. Die minderjährigen Beschwerdeführer hätten sich eingelebt und fühlten sich in Österreich sicher und würden mittlerweile auch die Schule besuchen. Bestätigungen würden nachgereicht werden. In einem analogen Fall, in dem eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kleinkindern, welche vollständig auf staatliche Unterstützung angewiesen gewesen sei, habe das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde stattgegeben und ausgeführt, dass diese nach der Judikatur als besonders vulnerabel einzustufen seien, da die Mutter auf Grund ihrer Obsorgepflichten gegenüber ihrem Sohn im Kleinkindalter und dem Neugeborenen nicht in der Lage gewesen sei, die bestehende Situation durch eigene Anstrengungen zu ändern, zumal eine öffentliche Unterstützung schon in der Vergangenheit in Italien nicht verfügbar gewesen und die Mutter mit zwei Kleinkindern damit dort der Obdachlosigkeit ausgesetzt sei. Dass eine derartige Situation dem Kindeswohl widerspreche sei evident und mit der Menschenwürde unvereinbar.
- Mit Beschluss vom 04.10.2023 erkannte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden vom 26.09.2023
§ 17BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.
4. Mit Beschluss vom 04.10.2023 erkannte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden vom 26.09.2023
Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Zu A) 1.1.
§ 21Abs.
3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 1.1.
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 1.2.
§ 4aAsyl
G ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.1.2.
Paragraph 4 a, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.
§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4
oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. Das Bundesamt hat
§ 58Abs. 1 Z 1 Asyl
G die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57
von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird.
Das Bundesamt hat
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird.
§ 57Abs. 1 Asyl
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28Asyl
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 2.
- In den gegenständlichen Verfahren ist unstrittig, dass die Beschwerdeführer in Italien asylberechtigt sind und sohin im Mitgliedstaat Italien Schutz vor Verfolgung gefunden haben. Allerdings sind die gegenständlichen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf der Basis eines mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hat. 2.
- In den gegenständlichen Verfahren ist unstrittig, dass die Beschwerdeführer in Italien asylberechtigt sind und sohin im Mitgliedstaat Italien Schutz vor Verfolgung gefunden haben. Allerdings sind die gegenständlichen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf der Basis eines mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hat. 2.
- Zusammengefasst brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, die Beschwerdeführer hätten Italien nach einem zweimonatigen Aufenthalt verlassen, da die Erstbeschwerdeführerin von ihrem indischen Ex-Freund geschlagen und bedroht worden sei, weil sie kein Kopftuch habe tragen wollen. In Italien hätten die Beschwerdeführer über eine durch eine Hilfsorganisation gesicherte Unterkunft und Verpflegung verfügt. Nach dem Beschwerdevorbringen seien die Beschwerdeführer als Mutter mit vier minderjährigen, bereits schulpflichtigen Kindern vulnerabel und stehe deren Zugang zu Unterkunft und Verpflegung bzw. zu medizinischer Versorgung als zurückkehrende Asylberechtigte in Italien nicht sicher fest; ferner garantiere die italienische Sozialhilfe keinerlei Nothilfe. Unter Hinweis auf eine näher bezeichnete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend eine alleinstehende Mutter mit einem Kleinkind und einem Neugeborenen verletze die Rücküberstellung der Beschwerdeführer nach Italien auch fallgegenständlich Art. 3 EMRK sowie das Kindeswohl. Eine Einzelfallzusicherung sei daher unter Hinweis auf die EGMR-Entscheidung Tarakhel einzuholen. 2.
- Zusammengefasst brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, die Beschwerdeführer hätten Italien nach einem zweimonatigen Aufenthalt verlassen, da die Erstbeschwerdeführerin von ihrem indischen Ex-Freund geschlagen und bedroht worden sei, weil sie kein Kopftuch habe tragen wollen. In Italien hätten die Beschwerdeführer über eine durch eine Hilfsorganisation gesicherte Unterkunft und Verpflegung verfügt. Nach dem Beschwerdevorbringen seien die Beschwerdeführer als Mutter mit vier minderjährigen, bereits schulpflichtigen Kindern vulnerabel und stehe deren Zugang zu Unterkunft und Verpflegung bzw. zu medizinischer Versorgung als zurückkehrende Asylberechtigte in Italien nicht sicher fest; ferner garantiere die italienische Sozialhilfe keinerlei Nothilfe. Unter Hinweis auf eine näher bezeichnete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend eine alleinstehende Mutter mit einem Kleinkind und einem Neugeborenen verletze die Rücküberstellung der Beschwerdeführer nach Italien auch fallgegenständlich Artikel 3, EMRK sowie das Kindeswohl. Eine Einzelfallzusicherung sei daher unter Hinweis auf die EGMR-Entscheidung Tarakhel einzuholen. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist im gegenständlichen Fall nicht entgegenzutreten, wenn es zu dem Ergebnis kommt, dass den Beschwerdeführern in Italien die Möglichkeit offensteht, sich wegen behaupteter Übergriffe und Bedrohungen durch den Ex-Freund der Erstbeschwerdeführerin an die schutzfähigen und schutzwilligen italienischen Behörden zu wenden. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht auch nicht, dass die Beschwerdeführer als bereits in Italien Asylberechtigte und damit italienischen Staatsbürgern Gleichgestellte sowie aufgrund der eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin, sie wären in Italien finanziell unterstützt worden, man habe ihnen eine Wohnung zur Verfügung gestellt und sie wären regelmäßig von Mitgliedern dieser Organisation besucht worden, nicht aufgrund mangelnder Unterstützung und finanzieller Not Italien verließen, sondern sich mit ihrer Ausreise aus Italien bzw. der Einreise nach Österreich wohl unzweifelhaft ein Land mit (ihres Erachtens) besseren bzw. höheren Sozialleistungen aussuchten. 2.2.
- Dies vermag jedoch nichts an dem Umstand zu ändern, dass die Situation von Schutzberechtigten in Italien in den vom Bundesamt den gegenständlichen Bescheiden zugrunde gelegten Länderberichten wie folgt beschrieben wird: „Schutzberechtigte Letzte Änderung: 27.07.2023 Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Um die Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann. Das Innenministerium hat gegenüber den Quästuren bereits 2015 klargestellt, dass ein Adressnachweis für die Ausstellung oder Verlängerung eines Aufenthalts nicht vorgesehen ist, und eine Erklärung der Betroffenen über seinen Wohnsitz als ausreichend angesehen wird, und dass auch Adressen von Hilfsorganisationen oder fiktive Adressen zu akzeptieren seien. Dies ist in der Praxis aber oft nicht der Fall. Verlängerungen des Aufenthalts müssen postalisch beantragt werden. Dies kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Anträge auf Familienzusammenführung sind für Schutzberechtigte ohne Zeitlimit möglich (AIDA 5.2023). Schutzberechtigte dürfen nach Statuszuerkennung für sechs Monate (in Ausnahmefällen zwölf Monate oder länger) in SAI-Unterbringungen bleiben, die neben Unterbringung auch Integrationsleistungen bieten. Der Schutzstatus berechtigt hingegen nicht zum Verbleib in einer Erstaufnahme- oder CAS-Einrichtung. Das ist insofern problematisch, als die meisten Unterbringungsplätze in Italien im CAS organisiert sind. Mit Stand Feber 2023 umfasste das SAI insgesamt 934 kleinere dezentrale Projekte mit gesamt 43.923 Unterbringungsplätzen, davon 36.821 herkömmliche Plätze, 6.299 Plätze für unbegleitete Minderjährige und 803 Plätze für Menschen mit psychischen Problemen oder körperlichen Behinderungen. Dies wird als zu wenig für den vorhandenen Bedarf kritisiert (AIDA 5.2023). Mit Stand 15.7.2023 waren 35.075 Personen in SAI untergebracht (VB 18.7.2023). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu öffentlichem Wohnraum bzw. Wohnbeihilfen wie italienische Bürger auch. In manchen Regionen ist dieser Zugang an bestimmte Bedingungen gebunden, die für Schutzberechtigte schwer oder gar nicht zu erfüllen sind, wie etwa eine bestimmte ununterbrochene Mindestmeldezeit in der Region, obwohl solche Praktiken vom italienischen Verfassungsgericht 2021 für unzulässig erklärt wurden. Personen, die sich keine Wohnung leisten können, können von ihrer Gemeinde Zugang zu sozialen Kommunalwohnungen (edilizia residenziale) erfragen. Öffentlicher Wohnraum macht 5-6 % des italienischen Wohnungsmarkts aus (AIDA 5.2023). Die Regierung unternimmt begrenzte Versuche, Flüchtlinge in die Gesellschaft zu integrieren; mit gemischter Bilanz (USDOS 20.3.2023). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Der Zugang zu manchen Sozialleistungen ist an bestimmte Mindestmeldezeiten gebunden (AIDA 5.2023). Wie Asylwerber müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht von der Beteiligung an ihren medizinischen Behandlungskosten ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden. Der Zugang von schutzberechtigten Folteropfern zu Unterstützung und Rehabilitation ist in den Richtlinien des Gesundheitsministeriums geregelt, diese wurden aber in der Praxis kaum umgesetzt. Schutzberechtigte haben Zugang zum COVID-19-Impfplan wie italienische Staatsbürger (AIDA 5.2023).“ 2.2.
- Vor dem Hintergrund dieser Berichtslage hätte sich das Bundesamt – unabhängig vom Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu den behaupteten Übergriffen ihres Ex-Freundes - näher mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Italien eine reale Gefahr einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung zu gewärtigen hätten. 2.2.
- Vor dem Hintergrund dieser Berichtslage hätte sich das Bundesamt – unabhängig vom Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu den behaupteten Übergriffen ihres Ex-Freundes - näher mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Italien eine reale Gefahr einer Artikel 3, EMRK verletzenden Behandlung zu gewärtigen hätten. Insbesondere wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die (damals) zwölfjährige Zweitbeschwerdeführerin, die zehnjährige Drittbeschwerdeführerin, die achtjährige Viertbeschwerdeführerin und der sechsjährige Fünftbeschwerdeführer bereits aufgrund ihrer Minderjährigkeit nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt eigenständig aufzukommen. Daher hätte es weiterer Ermittlungen bedurft, ob und wieweit die alleinstehende Erstbeschwerdeführerin angesichts ihrer Obsorgepflichten gegenüber den vier minderjährigen Beschwerdeführern bei einer Rückkehr nach Italien in der Lage wäre, für sich sowie für die minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer lebensnotwendige Bedürfnisse, wie den Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen, aber auch den Zugang zu Bildung im Sinne von Schulbesuchen, befriedigen zu können, sei es durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sei es durch die Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung (vgl. dazu insbesondere auch VfGH vom 25.06.2021, E 599/2021). Insbesondere wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die (damals) zwölfjährige Zweitbeschwerdeführerin, die zehnjährige Drittbeschwerdeführerin, die achtjährige Viertbeschwerdeführerin und der sechsjährige Fünftbeschwerdeführer bereits aufgrund ihrer Minderjährigkeit nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt eigenständig aufzukommen. Daher hätte es weiterer Ermittlungen bedurft, ob und wieweit die alleinstehende Erstbeschwerdeführerin angesichts ihrer Obsorgepflichten gegenüber den vier minderjährigen Beschwerdeführern bei einer Rückkehr nach Italien in der Lage wäre, für sich sowie für die minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer lebensnotwendige Bedürfnisse, wie den Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen, aber auch den Zugang zu Bildung im Sinne von Schulbesuchen, befriedigen zu können, sei es durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sei es durch die Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung vergleiche dazu insbesondere auch VfGH vom 25.06.2021, E 599 aus 2021,). 2.
- In den vorliegenden Fällen der Beschwerdeführer ist sohin die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Es handelt sich sohin um die Klärung der Frage, ob eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte – insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte – mit sich brächte (vgl. VwGH vom 24.11.2022, Ra 2022/18/0163).2.
- In den vorliegenden Fällen der Beschwerdeführer ist sohin die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Es handelt sich sohin um die Klärung der Frage, ob eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte – insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte – mit sich brächte vergleiche VwGH vom 24.11.2022, Ra 2022/18/0163). 2.
- Daher wird im fortgesetzten Verfahren in Bezug auf Art. 3 EMRK näher zu prüfen sein, ob unter der Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei den Beschwerdeführern – einer alleinstehenden Mutter mit vier minderjährigen Kindern – um besonders schutzbedürftige Personen bzw. eine besonderes vulnerable Personengruppe handelt, für diese bei einer Rückkehr nach Italien als dort Asylberechtigte eine grundlegende Existenzsicherung gegeben ist, insbesondere, ob diese dort weiterhin die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer geeigneten Unterkunft samt Verpflegung haben; dies zumindest bis zur Unterbringung der minderjährigen und bereits schulpflichtigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer in einer Fremdbetreuung, sodass die Erstbeschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgehen und den Lebensunterhalt für alle fünf Beschwerdeführer aus Eigenem bestreiten kann. Hierüber wird die Einholung einer Einzelfallzusicherung für die Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als notwendig erachtet. Ferner werden zu den aufgeworfenen Fragen ergänzende Länderfeststellungen zu Italien zu treffen sein.2.
- Daher wird im fortgesetzten Verfahren in Bezug auf Artikel 3, EMRK näher zu prüfen sein, ob unter der Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei den Beschwerdeführern – einer alleinstehenden Mutter mit vier minderjährigen Kindern – um besonders schutzbedürftige Personen bzw. eine besonderes vulnerable Personengruppe handelt, für diese bei einer Rückkehr nach Italien als dort Asylberechtigte eine grundlegende Existenzsicherung gegeben ist, insbesondere, ob diese dort weiterhin die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer geeigneten Unterkunft samt Verpflegung haben; dies zumindest bis zur Unterbringung der minderjährigen und bereits schulpflichtigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer in einer Fremdbetreuung, sodass die Erstbeschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgehen und den Lebensunterhalt für alle fünf Beschwerdeführer aus Eigenem bestreiten kann. Hierüber wird die Einholung einer Einzelfallzusicherung für die Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als notwendig erachtet. Ferner werden zu den aufgeworfenen Fragen ergänzende Länderfeststellungen zu Italien zu treffen sein. Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer darauf zu verweisen, dass im fortgesetzten Verfahren auch die Rechtsvorschriften zum Wohl des Kindes zu beachten sind. Hierzu wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen (vgl. VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125), wonach bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht allein auf die privaten und familiären Interessen eines Minderjährigen abzustellen ist, sondern auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt - maßgeblicher Stellenwert zukommt. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. Bei Heranziehen der in § 138 ABGB enthaltenen Kriterien als Orientierungsmaßstab ist auf die Eigenart der im Rahmen verwaltungsrechtlicher Entscheidungen zu treffenden Beurteilung Bedacht zu nehmen. So kann angesichts der im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmenden Prüfung nach § 9 BFA-VG, die eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen mit den familiären und privaten Interessen des Fremden erfordert, dem bloßen Wunsch eines Fremden, im Bundesgebiet bleiben zu wollen, keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden. Das hat auch in jenem Fall Platz zu greifen, in dem der Fremde noch minderjährig ist, sodass etwa dem in § 138 Z 5 ABGB zum Ausdruck kommenden und - im Rahmen des Kindschaftsrechts - im Besonderen auf die Bedürfnisse des Kindes in Bezug auf sein Verhältnis zu den Obsorge- und Kontaktberechtigten abstellenden Gedanken bei der Interessenabwägung grundsätzlich kein erhöhter Stellenwert beizulegen ist.Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer darauf zu verweisen, dass im fortgesetzten Verfahren auch die Rechtsvorschriften zum Wohl des Kindes zu beachten sind. Hierzu wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen vergleiche VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125), wonach bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht allein auf die privaten und familiären Interessen eines Minderjährigen abzustellen ist, sondern auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt - maßgeblicher Stellenwert zukommt. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. Bei Heranziehen der in Paragraph 138, ABGB enthaltenen Kriterien als Orientierungsmaßstab ist auf die Eigenart der im Rahmen verwaltungsrechtlicher Entscheidungen zu treffenden Beurteilung Bedacht zu nehmen. So kann angesichts der im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmenden Prüfung nach Paragraph 9, BFA-VG, die eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen mit den familiären und privaten Interessen des Fremden erfordert, dem bloßen Wunsch eines Fremden, im Bundesgebiet bleiben zu wollen, keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden. Das hat auch in jenem Fall Platz zu greifen, in dem der Fremde noch minderjährig ist, sodass etwa dem in Paragraph 138, Ziffer 5, ABGB zum Ausdruck kommenden und - im Rahmen des Kindschaftsrechts - im Besonderen auf die Bedürfnisse des Kindes in Bezug auf sein Verhältnis zu den Obsorge- und Kontaktberechtigten abstellenden Gedanken bei der Interessenabwägung grundsätzlich kein erhöhter Stellenwert beizulegen ist. Die Ermittlungsergebnisse des Bundesamtes sind der Erstbeschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen und ist ihr – auch in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin der vier minderjährigen Beschwerdeführer - hierzu Parteiengehör zu gewähren bzw. ist erforderlichenfalls eine Einvernahme durchzuführen. 3.
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In den gegenständlichen Fällen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und die bekämpften Bescheide zu beheben sind. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.In den gegenständlichen Fällen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und die bekämpften Bescheide zu beheben sind. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 4. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie
§ 31Abs. 1 Vw
GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). 4. Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). 5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In den vorliegenden Fällen ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. In den vorliegenden Fällen ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des Paragraph 21, BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W235.2278671.1.00