Obsah (14)
§ 53Art. 133§ 57§ 52§ 46§ 18§ 55§ 9§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 10§ 46aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2024 GeschäftszahlW280 2283146-1 Spruch, W280 2283146-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 53Abs. 1 i
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG auf 3 Jahre herabgesetzt wird. römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf 3 Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (nachfolgend als BF bezeichnet) wurde am XXXX .07.2023 von Beamten der österreichischen Polizei wegen des Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen festgenommen und über diesen in weiterer Folge am XXXX .08.2023 die Untersuchungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer (nachfolgend als BF bezeichnet) wurde am römisch 40 .07.2023 von Beamten der österreichischen Polizei wegen des Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen festgenommen und über diesen in weiterer Folge am römisch 40 .08.2023 die Untersuchungshaft verhängt. Ende August 2023 wurde dem BF seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich mitgeteilt, dass gegen diesen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der BF sodann im Oktober 2023 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 130 Abs. 1 1. Und 2. Fall StGB nach § 130 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der BF sodann im Oktober 2023 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, 1. Und 2. Fall StGB nach Paragraph 130, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt. Am XXXX .11.2023 wurde seitens des BFA der verfahrensgegenständliche Bescheid erlassen, mit welchem dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G nicht erteilt wurde (Spruchpunkt I.), gegen diesen eine Rückkehrentscheidung
10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen wurde (Spruchpunkte II.) sowie
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Belarus zulässig sei (Spruchpunkte III.).
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gleichzeitig
§ 53Abs. 1 i
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
§ 55Abs.
4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Am römisch 40 .11.2023 wurde seitens des BFA der verfahrensgegenständliche Bescheid erlassen, mit welchem dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde (Spruchpunkt römisch eins.), gegen diesen eine Rückkehrentscheidung
10 Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen wurde (Spruchpunkte römisch zwei.) sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Belarus zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei.).
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und gleichzeitig
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA führte darin begründend im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G im gegenständlichen Fall nicht vorliegen würden und der BF über kein schützenswertes Familien- und Privatleben in Österreich verfüge. Der BF habe durch die von ihm im Bundesgebiet begangenen strafbaren Handlungen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstoßen weshalb die getroffenen Maßnahmen gerechtfertigt seien.Das BFA führte darin begründend im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG im gegenständlichen Fall nicht vorliegen würden und der BF über kein schützenswertes Familien- und Privatleben in Österreich verfüge. Der BF habe durch die von ihm im Bundesgebiet begangenen strafbaren Handlungen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstoßen weshalb die getroffenen Maßnahmen gerechtfertigt seien. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH am XXXX .11.2023 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts.Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH am römisch 40 .11.2023 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Zusammengefasst weist die Beschwerde darauf hin, dass die belangte Behörde wichtige Ermittlungsschritte in Bezug auf den relevanten Sachverhalt unterlassen habe. So sei dem - der deutschen Sprache unkundigen - BF lediglich ein schriftliches, in Deutsch verfasstes, Parteiengehör eingeräumt worden, welches er nicht beantworten habe können. Auch habe der BF dargelegt, dass er in Polen über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfüge und seien sohin zum Schengenweit verfügten Einreiseverbot entsprechende Ermittlungsschritte unterlassen worden. Auch die vom BFA getroffene Beweiswürdigung sei in Bezug auf die Verhängung des verfügten Einreiseverbotes mangelhaft und nicht nachvollziehbar und sei letztlich ein solches nicht zwingend vorgesehen. Auch habe es die belangte Behörde unterlassen in Bezug auf den BF eine Gefährdungsprognose zu erstellen und diese der Entscheidung zugrunde zu legen. Aufgrund des Aufenthaltsrechtes für Polen hätte das BFA, so die Beschwerde, auch lediglich ein auf Österreich beschränktes Einreiseverbot erlassen respektive den BF zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet auffordern müssen. Abschließend beantragte der BF die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass das Einreiseverbot aufgehoben werde, das Einreiseverbot auf Österreich zu beschränken oder in eventu zu verkürzen, in eventu den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang- ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (folglich BVwG) am XXXX .12.2023 einlangend vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (folglich BVwG) am römisch 40 .12.2023 einlangend vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF ist Staatsangehöriger von Belarus, Angehöriger der belarussischen Volksgruppe und christlich orthodoxen Religionsbekenntnisses, und führt den im Spruch genannten Namen. Er spricht Russisch als Muttersprache und weist keine Kenntnisse der deutschen Sprache auf. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF stammt aus der Stadt XXXX in Belarus, ist dort geboren und aufgewachsen und hat dort eine schulische Ausbildung genossen. Eine berufliche Ausbildung hat der BF nicht absolviert. Der BF stammt aus der Stadt römisch 40 in Belarus, ist dort geboren und aufgewachsen und hat dort eine schulische Ausbildung genossen. Eine berufliche Ausbildung hat der BF nicht absolviert. Seine Eltern sind geschieden und leben beide in der Russischen Föderation. In Belarus verfügt der BF über eine Halbschwester sowie eine Großmutter und einen Großvater. Bis zu seiner Ausreise aus Belarus nach Polen hat der BF bei der Großmutter gewohnt. Nach Vollendung seines 18 Lebensjahres absolvierte der BF den Grundwehrdienst und erwirtschaftete sich anschließend seinen Lebensunterhalt durch diverse Tätigkeiten. Für den Zeitraum vom XXXX .12.2022 bis XXXX .12.2023 verfügte der BF über eine Aufenthaltsberechtigung in Polen, wo er überwiegend als Taxifahrer arbeitete. Nach Ablauf derselben wollte der BF wiederum zurück nach Belarus um von dort neuerlich eine Verlängerung derselben anzustreben. Nach Vollendung seines 18 Lebensjahres absolvierte der BF den Grundwehrdienst und erwirtschaftete sich anschließend seinen Lebensunterhalt durch diverse Tätigkeiten. Für den Zeitraum vom römisch 40 .12.2022 bis römisch 40 .12.2023 verfügte der BF über eine Aufenthaltsberechtigung in Polen, wo er überwiegend als Taxifahrer arbeitete. Nach Ablauf derselben wollte der BF wiederum zurück nach Belarus um von dort neuerlich eine Verlängerung derselben anzustreben. Im Frühjahr 2023 hielt sich der BF für 1 ½ Monate in Spanien auf, wo er als Hilfsarbeiter einer polnischen Firma gearbeitet hat. Der BF ist ledig. In seinem Herkunftsort verfügt der BF über eine Freundin. Er ist für niemanden sorgepflichtig. Kontakte zur Freundin bzw. den Familienmitgliedern waren bislang aufgrund seiner Festnahme und Inhaftierung nicht erlaubt, sind jedoch nunmehr möglich und geplant. Weder in Österreich noch anderen Staaten der EU verfügt der BF über Verwandte oder Angehörige. 1.
- Zu der strafgerichtlichen Verurteilung: Der BF ist mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den §§ 127, 130 Abs. 1
- Und
- Fall StGB nach § 130 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt worden. Der BF ist mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den Paragraphen 127, 130, Absatz eins,
- Und
- Fall StGB nach Paragraph 130, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt worden. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung je unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung als Bestimmungs- und Beitragstäter durch Instruktionen, Anweisungen und Vorgabe der anzupeilenden Objekte und Beutegegenstände sowie organisatorische Unterstützung, sowie gewerbsmäßig , wobei sie teilweise einen mit einem Aluminiumeinsatz gegen Diebstahlsicherungen präparierten Rucksack verwendeten, namentlich bekannten Geschädigten fremde bewegliche Sachen in einem gesamt EUR 5.000 nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen bzw. in einem Fall wegzunehmen versucht hat, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Dies erfolgte in vier Angriffen am XXXX .07.2023 und in drei Angriffen am XXXX .07.2023.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung je unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung als Bestimmungs- und Beitragstäter durch Instruktionen, Anweisungen und Vorgabe der anzupeilenden Objekte und Beutegegenstände sowie organisatorische Unterstützung, sowie gewerbsmäßig , wobei sie teilweise einen mit einem Aluminiumeinsatz gegen Diebstahlsicherungen präparierten Rucksack verwendeten, namentlich bekannten Geschädigten fremde bewegliche Sachen in einem gesamt EUR 5.000 nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen bzw. in einem Fall wegzunehmen versucht hat, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Dies erfolgte in vier Angriffen am römisch 40 .07.2023 und in drei Angriffen am römisch 40 .07.
- Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des BF, dessen reumütiges und zur Wahrheitsfindung beitragendes Geständnis sowie den Umstand, dass die Tat teilweise beim Versuch blieb als mildernd. Als erschwerend wurden die Tatwiederholung und die mehrfache Qualifikation angesehen. Der BF und die anderen Mitglieder der kriminellen Vereinigung haben nach der Begehung der Diebstähle am XXXX .07.2023 das Bundesgebiet nach Deutschland verlassen und sind sodann neuerlich am XXXX .07.2023 zur Begehung weiterer Diebstähle in das Bundesgebiet eingereist. Der BF und die anderen Mitglieder der kriminellen Vereinigung haben nach der Begehung der Diebstähle am römisch 40 .07.2023 das Bundesgebiet nach Deutschland verlassen und sind sodann neuerlich am römisch 40 .07.2023 zur Begehung weiterer Diebstähle in das Bundesgebiet eingereist. Festgestellt wird, dass der BF in das Bundesgebiet allein zur Begehung strafbarer Handlungen eingereist ist. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom BVwG herangezogenen Länderberichten zu Belarus (ehemals Weißrussland), vom 6.07.2020, wiedergegeben, die auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegen. Vor deren Hintergrund stehen einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat keine Gründe entgegen. Politische Lage Die Republik Belarus ist eine Präsidialrepublik (AA 2.3.2020a) mit 9,4 Millionen Einwohnern; Landessprachen sind Belarussisch und Russisch. Die Republik Belarus erhielt 1991, mit der Auflösung der Sowjetunion, ihre staatliche Unabhängigkeit. Kennzeichnend ist die starke Stellung von Staatspräsident Lukaschenko. Mithilfe mehrerer per Referendum herbeigeführter Verfassungsänderungen ist er seit 1994 im Amt und verfügt über weitreichende legislative Kompetenzen (AA 2.3.2020b). Präsidialdekrete gehen in der Verfassungswirklichkeit Gesetzen vor und betreffen verschiedene Politikfelder (AA 5.7.2019; vgl. FH 4.3.2020). 1996 errichtete Präsident Lukaschenko auf Grundlage einer Verfassungsänderung die heutigen autoritären Strukturen. Mit der Verfassungsänderung vom 17.11.2004 im Rahmen eines Referendums wurde die Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auf zwei Amtsperioden aufgehoben und es ihm ermöglicht, für weitere Amtszeiten zu kandidieren (AA 5.7.2019). Der Präsident bestimmt 8 von 64 Mitgliedern des Oberhauses der Nationalversammlung. Auch ernennt und entlässt er sämtliche Regierungsmitglieder, Vorsitzende der Staatlichen Komitees und Leiter wichtiger Organe der Exekutive, Judikative sowohl national als auch in den Provinzen. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte (AA 5.7.2019). Die Republik Belarus ist eine Präsidialrepublik (AA 2.3.2020a) mit 9,4 Millionen Einwohnern; Landessprachen sind Belarussisch und Russisch. Die Republik Belarus erhielt 1991, mit der Auflösung der Sowjetunion, ihre staatliche Unabhängigkeit. Kennzeichnend ist die starke Stellung von Staatspräsident Lukaschenko. Mithilfe mehrerer per Referendum herbeigeführter Verfassungsänderungen ist er seit 1994 im Amt und verfügt über weitreichende legislative Kompetenzen (AA 2.3.2020b). Präsidialdekrete gehen in der Verfassungswirklichkeit Gesetzen vor und betreffen verschiedene Politikfelder (AA 5.7.2019; vergleiche FH 4.3.2020). 1996 errichtete Präsident Lukaschenko auf Grundlage einer Verfassungsänderung die heutigen autoritären Strukturen. Mit der Verfassungsänderung vom 17.11.2004 im Rahmen eines Referendums wurde die Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auf zwei Amtsperioden aufgehoben und es ihm ermöglicht, für weitere Amtszeiten zu kandidieren (AA 5.7.2019). Der Präsident bestimmt 8 von 64 Mitgliedern des Oberhauses der Nationalversammlung. Auch ernennt und entlässt er sämtliche Regierungsmitglieder, Vorsitzende der Staatlichen Komitees und Leiter wichtiger Organe der Exekutive, Judikative sowohl national als auch in den Provinzen. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte (AA 5.7.2019). Insgesamt betrachtet hat Weißrussland seit Anfang der 1990er Jahre keine Wahl abgehalten, die als frei und demokratisch bewertet wurde (RFE/RL 11.9.2016). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren ohne Begrenzung gewählt. Lukaschenko wurde erstmals 1994 gewählt. Seitdem hat er seine Herrschaft in einer Reihe unfairer Wahlen verlängert. 2015 sicherte er sich in einer nicht kompetitiven Wahl die fünfte Amtszeit in Folge. Beobachter der OSZE nannten seit langem bestehende Mängel bei den Wahlen in Belarus, die nicht behoben wurden, und nach Einschätzung der OSZE blieben die Wahlen erheblich hinter demokratischen Standards zurück (FH 4.3.2020). Die nächsten Präsidentschaftswahlen sind für den
- August 2020 angesetzt (DW 1.6.2020). Die Nationalversammlung (Parlament) besteht aus zwei Kammern. Die Parlamentsmitglieder der Abgeordnetenkammer (Unterhaus), welche vollständig dem Präsidenten unterstellt ist, werden für eine vierjährige Amtszeit in 110 Mehrheitsbezirken gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält (FH 4.3.2020; vgl. OSZE/ODIHR 4.3.2020). Das Oberhaus, der Rat der Republik, besteht aus 64 Mitgliedern, die ihre Funktion jeweils vier Jahre lang ausüben; 8 davon werden vom Präsidenten ernannt, 56 werden durch die Regionalräte gewählt (FH 4.3.2020). Die letzte Parlamentswahl fand im November 2019 statt, fast ein Jahr früher als geplant. Lukaschenko treue Kandidaten gewannen alle Sitze im Unterhaus, während unabhängige Kandidaten keinen einzigen erhielten (FH 4.3.2020). Bei den Parlamentswahlen 2016 hatten zwei oppositionelle Abgeordnete je einen Sitz im Parlament gewonnen, es war das erste Mal seit 20 Jahren, dass in Belarus die Opposition im Parlament vertreten war (RFE/RL 11.9.2016). Bei den Wahlen 2019 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 42 durften die beiden Oppositionellen jedoch nicht mehr antreten. Wahlbeobachter der OSZE stellten Unregelmäßigkeiten bei den Parlamentswahlen 2019 fest (FH 4.3.2020). Im Abschlussbericht der OSZE-Wahlbeobachtungsmission heißt es, dass die Wahlen zwar ruhig verliefen, aber nicht den wichtigen internationalen Standards für demokratische Wahlen entsprachen. Unter anderem wurde die grundlegende Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit missachtet und ein übermäßig restriktives Registrierungsverfahren für Kandidaten verhinderte die Teilnahme der Opposition an der Wahl (OSZE/ODIHR 4.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Der Rechtsrahmen für Wahlen entspricht in Weißrussland generell nicht den demokratischen Standards. Unter anderem sind die Mitglieder der Wahlkommissionen auf allen Ebenen politisch mit der Regierung abgestimmt und von ihr abhängig, und unabhängige Beobachter haben keinen Zugang zu den Auszählungen. Mitglieder von Oppositionsparteien wurden z.B. im Vorfeld der Wahlen vom November 2019 effektiv von der Teilnahme an Wahlkommissionen auf Bezirksebene ausgeschlossen (FH 4.3.2020). Die Nationalversammlung (Parlament) besteht aus zwei Kammern. Die Parlamentsmitglieder der Abgeordnetenkammer (Unterhaus), welche vollständig dem Präsidenten unterstellt ist, werden für eine vierjährige Amtszeit in 110 Mehrheitsbezirken gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält (FH 4.3.2020; vergleiche OSZE/ODIHR 4.3.2020). Das Oberhaus, der Rat der Republik, besteht aus 64 Mitgliedern, die ihre Funktion jeweils vier Jahre lang ausüben; 8 davon werden vom Präsidenten ernannt, 56 werden durch die Regionalräte gewählt (FH 4.3.2020). Die letzte Parlamentswahl fand im November 2019 statt, fast ein Jahr früher als geplant. Lukaschenko treue Kandidaten gewannen alle Sitze im Unterhaus, während unabhängige Kandidaten keinen einzigen erhielten (FH 4.3.2020). Bei den Parlamentswahlen 2016 hatten zwei oppositionelle Abgeordnete je einen Sitz im Parlament gewonnen, es war das erste Mal seit 20 Jahren, dass in Belarus die Opposition im Parlament vertreten war (RFE/RL 11.9.2016). Bei den Wahlen 2019 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 42 durften die beiden Oppositionellen jedoch nicht mehr antreten. Wahlbeobachter der OSZE stellten Unregelmäßigkeiten bei den Parlamentswahlen 2019 fest (FH 4.3.2020). Im Abschlussbericht der OSZE-Wahlbeobachtungsmission heißt es, dass die Wahlen zwar ruhig verliefen, aber nicht den wichtigen internationalen Standards für demokratische Wahlen entsprachen. Unter anderem wurde die grundlegende Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit missachtet und ein übermäßig restriktives Registrierungsverfahren für Kandidaten verhinderte die Teilnahme der Opposition an der Wahl (OSZE/ODIHR 4.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Der Rechtsrahmen für Wahlen entspricht in Weißrussland generell nicht den demokratischen Standards. Unter anderem sind die Mitglieder der Wahlkommissionen auf allen Ebenen politisch mit der Regierung abgestimmt und von ihr abhängig, und unabhängige Beobachter haben keinen Zugang zu den Auszählungen. Mitglieder von Oppositionsparteien wurden z.B. im Vorfeld der Wahlen vom November 2019 effektiv von der Teilnahme an Wahlkommissionen auf Bezirksebene ausgeschlossen (FH 4.3.2020). Eine Regierungspartei im eigentlichen Sinn gibt es in Weißrussland nicht. Nur sehr wenige Abgeordnete des Parlaments sind Mitglieder einer politischen Partei. Parteien stehen vor gewaltigen Herausforderungen, wenn sie eine offizielle Registrierung anstreben. Seit 2000 wurde trotz wiederholter Versuche keine neue politische Partei registriert. Es gibt mangels demokratischer Machtwechsel praktisch keine Möglichkeit für Oppositionskandidaten, durch Wahlen an die Macht zu gelangen (FH 4.3.2020). Nachdem Präsident Lukaschenko angekündigt hatte, dass er für seine nunmehr sechste Amtszeit kandidieren wolle, kam es im Frühjahr 2020 zu Protesten (DW 1.6.2020; vgl. RFE/RL 25.5.2020). Ein wichtiger politischer Gegenspieler, der Oppositionelle Mikola Statkevich, wurde auf einer der Demonstrationen festgenommen, genauso wie Dutzende weitere Aktivisten (DW 1.6.2020; vgl. RFE/RL 15.6.2020). Laut der weißrussischen NGO Viasna wurden allein am
- Juni 2020 bei Protesten circa 140 Menschen festgenommen (RFE/RL 20.6.2020). Im Vorfeld der Präsidentschaftswahl hat Präsident Lukaschenko Anfang Juni 2020 die Regierung per Dekret aufgelöst. Im Schnellverfahren hat Lukaschenko eine neue Regierung ernannt, wie das Präsidialamt mitteilte. Regierungschef wird demnach Roman Golowtschenko, der bislang das staatliche Komitee für Militärindustrie leitete (Zeit Online 4.6.2020).Eine Regierungspartei im eigentlichen Sinn gibt es in Weißrussland nicht. Nur sehr wenige Abgeordnete des Parlaments sind Mitglieder einer politischen Partei. Parteien stehen vor gewaltigen Herausforderungen, wenn sie eine offizielle Registrierung anstreben. Seit 2000 wurde trotz wiederholter Versuche keine neue politische Partei registriert. Es gibt mangels demokratischer Machtwechsel praktisch keine Möglichkeit für Oppositionskandidaten, durch Wahlen an die Macht zu gelangen (FH 4.3.2020). Nachdem Präsident Lukaschenko angekündigt hatte, dass er für seine nunmehr sechste Amtszeit kandidieren wolle, kam es im Frühjahr 2020 zu Protesten (DW 1.6.2020; vergleiche RFE/RL 25.5.2020). Ein wichtiger politischer Gegenspieler, der Oppositionelle Mikola Statkevich, wurde auf einer der Demonstrationen festgenommen, genauso wie Dutzende weitere Aktivisten (DW 1.6.2020; vergleiche RFE/RL 15.6.2020). Laut der weißrussischen NGO Viasna wurden allein am
- Juni 2020 bei Protesten circa 140 Menschen festgenommen (RFE/RL 20.6.2020). Im Vorfeld der Präsidentschaftswahl hat Präsident Lukaschenko Anfang Juni 2020 die Regierung per Dekret aufgelöst. Im Schnellverfahren hat Lukaschenko eine neue Regierung ernannt, wie das Präsidialamt mitteilte. Regierungschef wird demnach Roman Golowtschenko, der bislang das staatliche Komitee für Militärindustrie leitete (Zeit Online 4.6.2020). Belarus wird als autoritärer Polizeistaat beschrieben, in dem Wahlen offen manipuliert und die bürgerlichen Freiheiten beschnitten werden (FH 4.3.2020). Obwohl die politische Opposition unter ungünstigen Bedingungen operiert und regelmäßig mit Druck konfrontiert ist, hatte sich das allgemeine politische Klima in den Jahren 2015 und 2016 insgesamt etwas verbessert. Die außenpolitischen Beziehungen zur Europäischen Union und zu den Vereinigten Staaten hatten sich deutlich entspannt (FH 29.3.2017). Lukaschenko griff nach 2014 sogar die weißrussische .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 42 Nationalkultur auf, die er zuvor verschmäht hatte (BAKS 11.2017). Im Oktober 2015 entschied die EU, die bestehenden Sanktionen gegen Belarus zunächst zu suspendieren; im Februar 2016 wurden die Sanktionen durch Ratsbeschluss weitgehend aufgehoben (AA 5.7.2019). Allerdings hat sich im Zuge massiver Proteste gegen einen Gesetzesvorschlag im März 2017 ("Antiparasitismus"-Steuer) gezeigt, dass die Regierung zumindest zwischenzeitlich zu ihren Praktiken der Massenverhaftungen und gefälschten Anschuldigungen zurückgekehrt ist (UN 22.9.2017). Die Massenproteste gegen die Einführung der Steuer waren 2017 brutal unterdrückt worden. Im Jahr 2018 hat die Regierung diesen Plan zur Besteuerung von Arbeitslosen wiederbelebt, indem sie ab 2019 die volle Zahlung für Wohnungs- und Versorgungsleistungen vorschreibt (FH 4.3.2020). Im Jahr 2019 agierte die Regierung Weißrusslands wieder deutlich repressiver, drängte liberale Tendenzen wieder zurück und verstärkte ihre Kontrolle über die Gesellschaft wieder (FH 4.3.2020; vgl. Carnegie 20.8.2019). Im Jänner 2020 wurde ein Abkommen zur erleichterten Erlangung von Visa zwischen der EU und Belarus unterzeichnet. Im Mai 2020 wurde es vom Rat der EU beschlossen, das voraussichtlich am 1.7.2020 in Kraft tritt (Rat der EU 27.5.2020; vgl. Belta 8.1.2020). Im Jahr 2019 agierte die Regierung Weißrusslands wieder deutlich repressiver, drängte liberale Tendenzen wieder zurück und verstärkte ihre Kontrolle über die Gesellschaft wieder (FH 4.3.2020; vergleiche Carnegie 20.8.2019). Im Jänner 2020 wurde ein Abkommen zur erleichterten Erlangung von Visa zwischen der EU und Belarus unterzeichnet. Im Mai 2020 wurde es vom Rat der EU beschlossen, das voraussichtlich am 1.7.2020 in Kraft tritt (Rat der EU 27.5.2020; vergleiche Belta 8.1.2020). Traditionell ist Belarus politisch und wirtschaftlich eng mit Russland verflochten. Nichtsdestotrotz verfolgt Minsk eine dezidiert multivektorielle Außenpolitik, die den eigenen politischen und wirtschaftlichen Handlungsspielraum vergrößern soll (AA 2.3.2020b; vgl. BAKS 11.2017). Seit 2014 haben die geopolitischen Spannungen die russisch-weißrussischen Meinungsverschiedenheiten über Gleichberechtigung/Augenhöhe und wirtschaftliche Integration verschärft (ECFR 21.1.2020). Inzwischen gehört Minsk zu Moskaus schwierigsten postsowjetischen Partnern. Seit Jahren ändert Lukaschenko schleichend seinen prorussischen Kurs. Schlüsselmoment dafür war die Annexion der Krim, die Weißrussland bis heute nicht als russisches Territorium anerkennt (WeltN24 18.11.2017 und 11.2.2015, vgl. CoE 6.6.2017). Weißrussland und Russland befinden sich derzeit in einem komplizierten Dialog über ihre Integration (Carnegie 20.8.2019). Ende 2018 schlug Russland vor, Belarus müsse eine tiefere bilaterale Integration akzeptieren, wenn es von einer stärkeren wirtschaftlichen Zusammenarbeit profitieren wolle. Die Seiten führten während des gesamten Jahres 2019 intensive Gespräche, es wurde jedoch keine Einigung erzielt. Es wurden keine bedeutenden neuen Abkommen unterzeichnet und die Öl- und Gasverträge für das Jahr 2020 wurden nicht verlängert. Daraufhin stoppte Russland seine regelmäßigen Rohöl- und Gaslieferungen an Belarus, wodurch die Spannungen eskalierten (ECFR 21.1.2020). Im Dezember 2019 war es zu mehreren Demonstrationen gegen eine tiefere Integration zwischen Russland und Belarus gekommen (RFE/RL 21.12.2019). Traditionell ist Belarus politisch und wirtschaftlich eng mit Russland verflochten. Nichtsdestotrotz verfolgt Minsk eine dezidiert multivektorielle Außenpolitik, die den eigenen politischen und wirtschaftlichen Handlungsspielraum vergrößern soll (AA 2.3.2020b; vergleiche BAKS 11.2017). Seit 2014 haben die geopolitischen Spannungen die russisch-weißrussischen Meinungsverschiedenheiten über Gleichberechtigung/Augenhöhe und wirtschaftliche Integration verschärft (ECFR 21.1.2020). Inzwischen gehört Minsk zu Moskaus schwierigsten postsowjetischen Partnern. Seit Jahren ändert Lukaschenko schleichend seinen prorussischen Kurs. Schlüsselmoment dafür war die Annexion der Krim, die Weißrussland bis heute nicht als russisches Territorium anerkennt (WeltN24 18.11.2017 und 11.2.2015, vergleiche CoE 6.6.2017). Weißrussland und Russland befinden sich derzeit in einem komplizierten Dialog über ihre Integration (Carnegie 20.8.2019). Ende 2018 schlug Russland vor, Belarus müsse eine tiefere bilaterale Integration akzeptieren, wenn es von einer stärkeren wirtschaftlichen Zusammenarbeit profitieren wolle. Die Seiten führten während des gesamten Jahres 2019 intensive Gespräche, es wurde jedoch keine Einigung erzielt. Es wurden keine bedeutenden neuen Abkommen unterzeichnet und die Öl- und Gasverträge für das Jahr 2020 wurden nicht verlängert. Daraufhin stoppte Russland seine regelmäßigen Rohöl- und Gaslieferungen an Belarus, wodurch die Spannungen eskalierten (ECFR 21.1.2020). Im Dezember 2019 war es zu mehreren Demonstrationen gegen eine tiefere Integration zwischen Russland und Belarus gekommen (RFE/RL 21.12.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (2.3.2020a): Belarus: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/belarus-node/steckbrief/201902, Zugriff 15.6.2020 - AA – Auswärtiges Amt (2.3.2020b): Belarus: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/ de/aussenpolitik/laender/belarus-node/portrait/202924, Zugriff 15.6.2020 - AA – Auswärtiges Amt (5.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus (Stand: April 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014268/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Belarus_ %28Stand_April_2019%29%2C_05.07.2019.pdf, Zugriff 12.6.2020 - BAKS – Bundesakademie für Sicherheitspolitik (11.2017): Weißrusslands Gratwanderung geht weiter - Die Gefahr der „Ukraine-Option“ bleibt, https://www.baks.bund.de/de/arbeitspapiere/2017/ weissrusslands-gratwanderung-geht-weiter-die-gefahr-der-ukraine-option-bleibt, Zugriff 15.6.2020 - Belta (8.1.2020): Belarus, EU sign visa facilitation agreement, readmission agreement, https://eng.belta.by/politics/view/belarus-eu-sign-visa-facilitation-agreement-readmissionagreement-127147-2020/, Zugriff 19.6.2020 - Carnegie Moscow Center (20.8.2019): The Path to Politics: Belarus Prepares for Double Elections, https://carnegie.ru/commentary/79689, Zugriff 15.6.2020 - CoE – Council of Europe Parlamentary Assembly (6.6.2017): Bericht zu Menschenrechten sowie zu bürgerlichen und politischen Rechten in Belarus (Lage nach Präsidentschafts- und Parlamentswahlen, die 2015 bzw. 2016 abgehalten wurden; Menschenrechtslage und neue Welle von Repressalien mit Stand März 2017; Außenbeziehungen, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1497354295_the-situation-in-belarus.pdf ,Zugriff 15.6.2020 - DW – Deutsche Welle (1.6.2020): Belarus' Lukashenko outlaws protests, arrests opponents, https://www.dw.com/en/belarus-lukashenko-outlaws-protests-arrests-opponents/a-53651863, Zugriff 15.6.2020 - ECFR – European Council on Foreign Relations (21.1.2020): Unsettled union: The future of the Belarus-Russia relationship, https://www.ecfr.eu/article/commentary_unsettled_union_the_future_of_the_belarus_russia_relatio nship, Zugriff 15.6.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Belarus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030831.html, Zugriff 15.6.2020 - OSZE/ODIHR – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, Office for Democratic Institutions and Human Rights (4.3.2020): Republic of Belarus, Early Parliamentary Elections, 17 November 2019, ODIHR Election Observation Mission, Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/6/4/447583.pdf, Zugriff 15.6.2020 - Rat der Europäischen Union (27.5.2020): Belarus: EU concludes agreements on visa facilitation and readmission, https://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2020/05/27/belarus-euconcludes-agreements-on-visa-facilitation-and-readmission/, Zugriff 19.6.2020 - RFE/RL – Radio Free Europe, Radio Liberty (11.9.2016): Opposition Figures Win Seats In Belarusian Parliament, https://www.rferl.org/a/27980719.html, Zugriff 15.6.2020 - RFE/RL – Radio Free Europe, Radio Liberty (25.5.2020): Belarusians Protest Against Lukashenka's Run For Sixth Term As President, https://www.rferl.org/a/belarus-protests-politcs/30632716.html, Zugriff 15.6.2020 - RFE/RL – Radio Free Europe, Radio Liberty (21.12.2019): More Protests In Minsk Against Closer Integration Between Belarus, Russia, https://www.rferl.org/a/more-protests-in-minsk-against-closerintegration-between-belarus-russia/30337472.html, Zugriff 15.6.2020 - RFE/RL – Radio Free Europe, Radio Liberty (15.6.2020): Belarus Jails Several Opposition Figures In Widening Clampdown Ahead Of Election, https://www.rferl.org/a/belarus-opposition-jailelection-/30672474.html, Zugriff 19.6.2020 - RFE/RL – Radio Free Europe, Radio Liberty (20.6.2020): More Than 100 Opposition Supporters Detained In Belarus After Lukashenka Says He Stopped 'Revolution', https://www.rferl.org/a/belarus-100-opposition-supporters-detained-lukashenka-stoppedrevolution-/30681719.html, Zugriff 22.6.2020 - UN General Assembly (22.9.2017): Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Belarus, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1508760889_n1729738.pdf, Zugriff 15.6.2020 - WeltN24 (18.11.2017): Putins widerpenstiger Bruder, https://www.welt.de/politik/ausland/article170709919/Putins-widerspenstiger-Bruder.html, Zugriff 15.6.2020 - WeltN24 (11.2.2015): Kämpfen, auch wenn der Gegner Putin heißt, https://www.welt.de/politik/ausland/article137355346/Kaempfen-auch-wenn-der-Gegner-Putinheisst.html, Zugriff 15.6.2020 - Zeit Online (4.6.2020): Präsident Lukaschenko löst Regierung auf, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-06/alexander-lukaschenko-belarus-praesidentschaftswahlregierung-aufloesung, Zugriff 15.6.2020 Sicherheitslage Das Land kann als stabil bezeichnet werden (EDA 12.6.2020). Die innenpolitische Lage in Belarus ist ruhig. Die Kriminalitätsrate ist niedrig (AA 12.6.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (12.6.2020): Belarus: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/belarus-node/belarussicherheit/201904, Zugriff 12.6.2020 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (12.6.2020): Reisehinweise für Belarus, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/belarus/r eisehinweise-fuerbelarus.html, Zugriff 12.6.2020 Rechtsschutz / Justizwesen Es gibt in Weißrussland große Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz. Die Verfassung sieht zwar eine unabhängige Justiz vor, aber die Behörden respektieren ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht (USDOS 11.3.2020). Von einer Gewaltenteilung kann nicht gesprochen werden. Dekrete des Präsidenten – sogar seine mündlichen Äußerungen – gehen in der Verfassungswirklichkeit Gesetzen vor und werden mit breitem inhaltlichem Regelungsanspruch verabschiedet. Die Regierung (Ministerrat) hat ihre Entscheidungsmöglichkeiten in wichtigen Fragen weitgehend an das Präsidialamt verloren und fungiert nicht als eigenständiges Machtzentrum. Darüber hinaus werden regelmäßig Minister ersetzt. Das Oberste Gericht und das Verfassungsgericht sind nicht unabhängig. Alle Richterernennungen, darunter die obersten Richter, erfolgen grundsätzlich per Präsidialerlass. Lukaschenko lässt sich über laufende Verfahren informieren und trifft Prozessentscheidungen in Fällen, die für ihn für Bedeutung sind (AA 5.7.2019). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 42 Das weißrussische Justizsystem besteht aus dem Verfassungsgericht und einem System von Gerichten der allgemeinen Gerichtsbarkeit. Das Oberste Gericht ist das höchste Gericht der allgemeinen Gerichtsbarkeit und behandelt zivil-, straf-, verwaltungs- und wirtschaftsrechtliche Fälle (BS 2020). Die Gerichte sind dem Präsidenten untergeordnet (FH 4.3.2020) bzw. nahezu vollständig von ihm abhängig. Das Verfassungsgericht kann nur dann tätig werden, wenn es vom Präsidenten, den Kammern des Parlaments, dem Ministerrat oder dem Obersten Gerichtshof angerufen wird (BS 2020). Das Recht auf einen fairen Prozess wird in Fällen mit politischem Hintergrund nicht respektiert (FH 4.3.2020). Vertreter der Exekutive auf regionaler und nationaler Ebene intervenieren in Verfahren und nehmen sogar Einfluss auf Urteile, wenn die Fälle für die Behörden von wirtschaftlicher, politischer oder sozialer Bedeutung sind (BS 2020). Abweichend von internationalen Normen liegt die Befugnis, die Untersuchungshaft zu verlängern, bei einem Staatsanwalt und nicht bei einem Richter. Das Fehlen einer unabhängigen Aufsicht ermöglicht es der Polizei, routinemäßig und massiv gegen rechtliche Verfahren zu verstoßen. Die Regierung greift regelmäßig Rechtsanwälte an, die oft die einzige Verbindung zwischen inhaftierten Aktivisten und deren Familien und der Gesellschaft bleiben (FH 4.3.2020). Während des Jahres 2019 wurden keine Repressions- oder Vergeltungsmaßnahmen gegen Rechtsanwälte gemeldet (USDOS 11.3.2020). Korruption, Ineffizienz und politische Einmischung in Gerichtsentscheidungen sind weit verbreitet. Gerichte verurteilen Personen aufgrund falscher und politisch motivierter Anklagen. Beobachtern zufolge diktieren hohe Regierungsvertreter und Behörden die Urteile. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass Staatsanwälte zu viel Macht haben. Auch ist zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung ein Machtgefälle gegeben. Verteidiger können Ermittlungsakten nicht einsehen, bei Verhören nicht anwesend sein oder Beweise gegen Angeklagte nicht prüfen, bis ein Staatsanwalt den Fall förmlich vor Gericht gebracht hat. Das alles gilt besonders für Fälle mit einem politischen Hintergrund. Rechtsanwälte unterstehen dem Justizministerium und müssen ihre Lizenz alle fünf Jahre erneuern lassen. Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Behörden missachten dieses Recht gelegentlich. Laut Gesetz gilt die Unschuldsvermutung. Der Mangel an richterlicher Unabhängigkeit, Vorverurteilung durch die staatlichen Medien und weit verbreitete Einschränkungen der Verteidigungsrechte bringen es aber mit sich, dass es tatsächlich häufig dem Angeklagten obliegt, seine Unschuld zu beweisen. Obwohl die Gesetze öffentliche Verfahren garantieren, wird die Öffentlichkeit gelegentlich ausgeschlossen. Die Rechte der Verteidigung werden nicht in vollem Maße respektiert. Auch das Recht des Angeklagten auf Durchführung des Prozesses in weißrussischer Sprache und auf freie Wahl des Verteidigers wird immer wieder eingeschränkt. NGO-Anwälte dürfen etwa nur Mitglieder ihrer NGO vertreten. Anwälte, die politisch .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 42 heikle Fälle übernehmen, erhalten regelmäßig Berufsverbote. Auch müssen Verteidiger häufig Geheimhaltungsvereinbarungen unterschreiben, die es erschweren, Informationen über das Verfahren nach außen dringen zu lassen. Das Beschwerderecht gegen Gerichtsentscheidungen wird von den meisten Verurteilten genutzt; trotzdem werden Urteile in der Mehrheit der Fälle bestätigt (USDOS 11.3.2020). Das Strafrecht – und auch die Praxis der Strafzumessung – dient vorwiegend der Abschreckung. Aufgrund rechtsstaatlicher Defizite werden Strafprozesse auch genutzt, um selektiv unliebsame Unternehmer oder Funktionsträger aufgrund von angeblicher Steuerhinterziehung oder Korruption zu belangen. Vertreter der politischen Opposition und Aktivisten erhalten regelmäßig Geldstrafen, teils auch Arrest von fünf, selten bis 15, Tagen. Staatliche Einschüchterungsversuche gegenüber Angehörigen von Oppositionellen oder sonstigen Personen, die ihnen nahe stehen, werden selten praktiziert. Es gab 2018 und 2019 wenige Fälle, in denen Angehörige besonders exponierter und wiederholt tätiger Aktivisten und Oppositionspolitiker mittels Hausdurchsuchungen und Vorladungen zu Verhören schikaniert worden sind. Drogendelikte werden unverhältnismäßig hart geahndet (AA 5.7.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (5.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus (Stand: April 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014268/Deutsch land___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante _Lage_in_der_Republik_Belarus_ %28Stand_April_2019%29%2C_05.07.2019.pdf, Zugriff 12.6.2020 - BS – Bertelsmann Stiftung
(2020): Country Report, Belarus 2020, https://www.bti-project.org/en/reports/country-report-BLR-2020.html#pos5, Zugriff 16.6.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Belarus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030831.html, Zugriff 15.6.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Belarus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026418.html, Zugriff 16.6.2020 Sicherheitsbehörden Die Sicherheitsbehörden wie das Innenministerium, das Komitee für Staatssicherheit (KGB) und das Ermittlungskomitee, unterliegen keiner effektiven unabhängigen (parlamentarischen oder sonstigen) Kontrolle. Sie unterstehen unmittelbar dem Präsidenten. Die Sicherheitsorgane werden für die gezielte Einschüchterung politischer Gegner - vor allem bei nicht genehmigten Demonstrationen oder bei freier Meinungsäußerung im Internet - eingesetzt. Der Sicherheitsdienst KGB hat polizeiliche Befugnisse. Die Justiz trägt nicht zur Mäßigung der Sicherheitsorgane bei, vielmehr wird das Rechtssystem zur staatlich geleiteten Repression und Einschüchterung genutzt. Die Streitkräfte sind grundsätzlich nicht mit polizeilichen Aufgaben betraut (AA 5.7.2019). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 12 von 42 Präsident Lukaschenko ist befugt, alle Sicherheitsorgane seinem persönlichen Kommando zu unterstellen, und er übt die effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Die Polizei untersteht dem Innenministerium. Der KGB, die Abteilung für Finanzuntersuchungen des Staatlichen Kontrollkomitees, das Untersuchungskomitee und die präsidentiellen Sicherheitsdienste üben ebenfalls Polizeifunktionen aus. Die Behörden auf allen Ebenen agieren oft ungestraft und unterlassen es, Schritte zur Verfolgung oder Bestrafung von Regierungsbeamten oder Sicherheitskräften zu unternehmen, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (5.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus (Stand: April 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014268/ Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungs relevante_Lage_in_der_Republik_Belarus_ %28Stand_April_2019%29%2C_05.07.2019.pdf, Zugriff 12.6.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Belarus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026418.html, Zugriff 12.6.2020 Korruption Belarus wird im 2019 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit 45 (von 100) Punkten bewertet (0=highly corrupt, 100=very clean). Das Land liegt somit auf Platz 66 von 198 (TI 2019). Korruption stellt auf allen Regierungsebenen ein Problem dar, kommt aber im Rahmen der alltäglichen Interaktion zwischen Bürgern und kleinen Staatsbeamten in der Regel nicht vor. Bei den meisten Korruptionsfällen handelte es sich offiziellen Quellen zufolge um das Anbieten und Annehmen von Bestechungsgeldern, Betrug und Machtmissbrauch. Das Nichtvorhandensein eines unabhängigen Justizsystems und einer unabhängigen Strafverfolgung sowie das Fehlen von Gewaltenteilung und einer unabhängigen Presse und eine intransparente Bürokratie machen es aber praktisch unmöglich, das tatsächliche Ausmaß der Korruption abzuschätzen oder effektiv zu bekämpfen. Die Generalstaatsanwaltschaft ist für die Organisation und Koordinierung der Aktivitäten zur Bekämpfung der Korruption, einschließlich der Überwachung der Strafverfolgungsmaßnahmen, der Analyse der Wirksamkeit der umgesetzten Maßnahmen sowie der Ausarbeitung weiterer Rechtsvorschriften zuständig. Der Oberste Gerichtshof berichtet, dass Gerichte von Jänner bis Juni 2019 463 Personen "wegen korruptionsbezogener Vorwürfe" verurteilt haben. Die korruptesten Sektoren waren hierbei die staatliche Verwaltung und das Beschaffungswesen, der Industriesektor, die Bauindustrie, das Gesundheitswesen und das Bildungswesen. Im Laufe des Jahres 2019 gab es zahlreiche Anklagen wegen Korruption, aber die Verfolgung blieb selektiv, intransparent und in einigen Fällen schienen sie laut unabhängigen Beobachtern und Menschenrechtsvertretern politisch motiviert zu sein (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption von Amtsträgern vor und die Regierung verfolgt regelmäßig Beamte, die der Korruption beschuldigt wurden. Laut den Worldwide Governance Indicators der Weltbank stellt Korruption im Land jedoch ein ernstes Problem dar. Im .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 14 von 42 März 2019 erklärte die Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) des Europarates, dass Belarus nicht den Antikorruptionsstandards entspicht (USDOS 11.3.2020). In der Wirtschaft wird Bestechung durch einen Mangel an Transparenz und Rechenschaftspflicht in der Regierung gefördert. Es gibt keine unabhängigen Stellen zur Untersuchung von Korruptionsfällen und die Verfahren wegen Bestechung werden in der Regel eingestellt (FH 4.3.2020). Unternehmen im öffentlichen Beschaffungswesen werden zugunsten von staatseigenen Unternehmen diskriminiert und informelle Zahlungen oder die Abgabe von Geschenken zur Sicherung von Regierungsverträgen sind übliche Praktiken. Während Kleinkriminalität relativ begrenzt ist, bleibt Korruption auf hoher Ebene ungestraft. Die Antikorruptionsbestimmungen sind vage. Darüber hinaus werden die Korruptionsbekämpfungsgesetze schlecht durchgesetzt (GAN 6.2017). Personen, die wegen Korruption auf niedrigerer Ebene entlassen werden, droht ein fünfjähriges Beschäftigungsverbot im öffentlichen Dienst, während Personen, bei denen schwerwiegendere Verstöße festgestellt werden, auf unbestimmte Zeit aus dem öffentlichen Dienst ausgeschlossen werden. Das Gesetz erlaubt auch die Beschlagnahme von Eigentum im Wert von mehr als 25 Prozent des Jahreseinkommens eines öffentlich Bediensteten, der sich korrupter Praktiken schuldig gemacht hat. Das Gesetz sieht eine öffentliche Überwachung der Antikorruptionsbemühungen der Regierung vor. Antikorruptionsgesetze verlangen Einkommensund Vermögenserklärungen von ernannten und gewählten Beamten, ihren Ehepartnern und weiteren volljährigen Haushaltsmitgliedern. Dem Gesetz zufolge überwachen und korrigieren Spezialkorruptionsabteilungen innerhalb des Generalstaatsanwaltsbüros, des KGB und des Innenministeriums Antikorruptionspraktiken, und der Generalstaatsanwalt und alle Staatsanwälte sind beauftragt, die Durchsetzung des Antikorruptionsgesetzes zu überwachen. Eine Ausnahme gilt für Kandidaten bei Präsidentschafts-, Parlaments- und Kommunalwahlen. Es sind administrative Sanktionen und Disziplinarstrafen bei Nichteinhaltung vorgesehen. Im Mai 2019 unterzeichnete der Präsident ein Dekret, das vorzeitige Entlassung, Bewährung und Strafmilderung bei Verurteilungen wegen Korruption verbietet. Im Oktober 2019 erklärte Präsident Lukaschenko, über eine "Liste des Regierungspersonals“ mit den Namen von etwa 850 Personen zu verfügen, welche bestimmte Befugnisse genießen, denen eine gewisse Immunität gewährt wird und die nicht ohne die Zustimmung des Präsidenten verhaftet werden können (USDOS 11.3.2020). Gelegentlich werden verurteilte korrupte Beamte vom Präsidenten begnadigt und wieder in verantwortliche Positionen zurückversetzt (FH 4.3.2020). Quellen: - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Belarus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030831.html, Zugriff 15.6.2020 - GAN – Business Anti Corruption Portal (6.2017) Belarus Corruption Report, http://www.business- anti-corruption.com/country-profiles/belarus, Zugriff 16.6.2020 - TI – Transparency International
(2019): Corruption Perceptions Index 2019, https://www.transparency.org/en/cpi#, Zugriff 16.6.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Belarus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026418.html, Zugriff 12.6.2020 Wehrdienst und Rekrutierungen Gesetzliche Wehrpflicht besteht für alle Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren. Die Dauer des Grundwehrdienstes von sechs, zwölf oder 18 Monaten richtet sich nach der abgeschlossenen Ausbildung des Wehrpflichtigen vor Antritt des Wehrdienstes. Nicht alle geeigneten und verfügbaren Wehrpflichtigen werden einberufen. Der Anteil der vom Wehrdienst zurückgestellten Wehrpflichtigen ist zwei bis dreimal größer als der Anteil der tatsächlich Einberufenen. Bei gesundheitlichen Beschwerden, bei Aufnahme eines Studiums oder aus familiären Gründen wird eine Einberufung zur Ableistung des Wehrdienstes zeitlich begrenzt oder hierauf auf Dauer verzichtet. Seit dem Tod eines Wehrdienstleistenden am
- Oktober 2017 geht der Staat entschieden gegen jegliche Form von Mobbing von Rekruten oder Amtsmissbrauch durch Vorgesetzte in den Streitkräften vor: Verantwortliche wurden in mehreren Fällen vom Dienst suspendiert und strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen (AA 5.7.2019; vgl. RFE/RL 8.8.2018). Für .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 17 von 42 die Angehörigen der Sicherheitskräfte gibt es eine eigene Militärgerichtsbarkeit. Das Disziplinarbzw. Strafbataillon der Streitkräfte wurde 2011 aufgelöst (AA 5.7.2019). Es gab zwar auch 2019 Berichte über Schikanen von Wehrpflichtigen in der Armee, darunter körperliche und psychische Misshandlungen, ihre Zahl ging jedoch zurück, da die Regierung die Täter strafrechtlich verfolgte, und es wurden keine Todesfälle berichtet (USDOS 11.3.2020). Gesetzliche Wehrpflicht besteht für alle Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren. Die Dauer des Grundwehrdienstes von sechs, zwölf oder 18 Monaten richtet sich nach der abgeschlossenen Ausbildung des Wehrpflichtigen vor Antritt des Wehrdienstes. Nicht alle geeigneten und verfügbaren Wehrpflichtigen werden einberufen. Der Anteil der vom Wehrdienst zurückgestellten Wehrpflichtigen ist zwei bis dreimal größer als der Anteil der tatsächlich Einberufenen. Bei gesundheitlichen Beschwerden, bei Aufnahme eines Studiums oder aus familiären Gründen wird eine Einberufung zur Ableistung des Wehrdienstes zeitlich begrenzt oder hierauf auf Dauer verzichtet. Seit dem Tod eines Wehrdienstleistenden am
- Oktober 2017 geht der Staat entschieden gegen jegliche Form von Mobbing von Rekruten oder Amtsmissbrauch durch Vorgesetzte in den Streitkräften vor: Verantwortliche wurden in mehreren Fällen vom Dienst suspendiert und strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen (AA 5.7.2019; vergleiche RFE/RL 8.8.2018). Für .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 17 von 42 die Angehörigen der Sicherheitskräfte gibt es eine eigene Militärgerichtsbarkeit. Das Disziplinarbzw. Strafbataillon der Streitkräfte wurde 2011 aufgelöst (AA 5.7.2019). Es gab zwar auch 2019 Berichte über Schikanen von Wehrpflichtigen in der Armee, darunter körperliche und psychische Misshandlungen, ihre Zahl ging jedoch zurück, da die Regierung die Täter strafrechtlich verfolgte, und es wurden keine Todesfälle berichtet (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (5.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus (Stand: April 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014268/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Belarus_ %28Stand_April_2019%29%2C_05.07.2019.pdf, Zugriff 12.6.2020 - RFE/RL – Radio Free Europe, Radio Liberty (8.8.2018): Three Belarusian Sergeants Go On Trial Over Death Of Conscript Who Complained Of Hazing, https://www.rferl.org/a/three-belarusiansergeants-trial-death-conscript-army-hazing/29419914.html, Zugriff 16.6.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Belarus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026418.html, Zugriff 12.6.2020 Wehrersatzdienst Die allgemeine Wehrpflicht ist wesentlicher Bestandteil der Sicherheitsarchitektur und wird vom Präsidenten nachdrücklich als wichtige Institution in der weißrussischen Gesellschaft unterstützt. Im Juli 2015 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das die Einführung eines bereits in der Verfassung von 1994 vorgesehen zivilen Ersatzdienstes regelt. Das Gesetz ist am 1.7.2016 in Kraft getreten. Einziger zulässiger Grund für die Wehrdienstverweigerung ist demnach „die Unvereinbarkeit des Waffentragens mit den religiösen Gefühlen des Wehrpflichtigen“. Die Ersatzdienstzeit ist doppelt so lang wie der normale Wehrdienst (24 bis 36 Monate statt 12 bis 18 Monate). Es liegen keine Erkenntnisse vor, wie schwierig es ist, die Einberufungskommission des örtlich zuständigen Wehrkommissariats von solchen religiösen Gründen zu überzeugen. Seit Inkrafttreten der Regelung bis Anfang 2019 sollen laut Medienberichten die Anträge von gut 100 Personen von den Einberufungskommissionen befürwortet worden sein. Die staatliche Nachrichtenagentur BelTa gab die Zahl der Zivildienstleistenden zum 11.8.2017 mit 67 an. Für Wehrpflichtige, die aus Gewissensgründen den Dienst an der Waffe ablehnen, gibt es außerdem einen „militärischen Ersatzdienst“ in der Transportabteilung oder der militärischen Baudivision. In diesen Fällen entfällt zwar der militärische Eid, eine Einbindung in militärische Strukturen findet jedoch statt und es besteht die Pflicht zum Tragen der Uniform (AA 5.7.2019). Das Gesetz von 2016 behandelt weder den Status von Verweigerern aus Religionsgemeinschaften, die nicht formal pazifistisch sind, noch den Status von nichtreligiösen Verweigerern aus Gewissensgründen. Junge Männer, die bereits im Militärdienst sind, können keinen Ersatzdienst beantragen, wenn sie ihre Meinung ändern (USC 26.4.2017). Das Gesetz .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 18 von 42 sieht Strafen vor, die von Geldstrafen bis zu fünf Jahren Gefängnis für die Nichterfüllung der Wehrpflicht reichen, mit einer Ausnahme für Wehrdienstverweigerer aus religiösen (Gewissens-)Gründen. Personen, die sich dem zivilen Ersatzdienst entziehen, müssen laut Gesetz mit bis zu fünf Jahren Gefängnis rechnen (USDOS 10.6.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (5.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus (Stand: April 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014268/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Belarus_ %28Stand_April_2019%29%2C_05.07.2019.pdf, Zugriff 12.6.2020 - USC - US Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): Jahresbericht zur Religionsfreiheit (Beobachtungszeitraum Jänner 2016 bis Februar 2017), https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494425168_belarus-2017.pdf, Zugriff 16.6.2020 - USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Belarus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031209.html, Zugriff 17.6.2020 Allgemeine Menschenrechtslage Belarus ist ein autoritärer Staat. Seit seiner Wahl zum Präsidenten 1994 verstärkte Lukaschenko seine Macht über alle Institutionen und untergrub die Rechtsstaatlichkeit mit autoritären Mitteln (USDOS 11.3.2020). In Belarus gibt es weder ein Menschenrechtsinstitut, noch eine Menschenrechtskommission oder eine Ombudsperson für Menschenrechte. Die Republik Belarus ist kein Mitglied des UN-Menschenrechtsrats (UN-MRR) und ist kein Mitglied des Europarats. Einer Mitgliedschaft im Europarat steht die Anwendung der Todesstrafe entgegen. Aus diesem Grund hat Belarus auch nicht die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 gezeichnet. Belarus bemüht sich allerdings um einen Beitritt zu einzelnen Konventionen des Europarats. Das Informationsbüro des Europarats in Minsk setzt sich für Demokratisierung und Rechtsstaatlichkeit, für die Einhaltung der Menschenrechte und für Pressefreiheit in Belarus ein. 2012 wurde das Mandat des Sonderberichterstatters des UN-MRR zur Lage der Menschenrechte in Belarus geschaffen. Seither wurde das Mandat jährlich durch eine von der EU eingebrachten Resolution verlängert (AA 5.7.2019). Belarus erkennt das Mandat des Sonderberichterstatters nicht an und lehnt die Kooperation mit der Amtsinhaberin ab (AA 5.7.2019; vgl. HRW 14.1.2020). In ihrem ersten Bericht an den UN-Menschenrechtsrat im Mai 2019 sprach die Sonderberichterstatterin von der „zyklischen“ und „systemischen“ Natur der Menschenrechtsverletzungen in Belarus (HRW 14.1.2020). In einem Bericht zur Menschenrechtslage im Zeitraum 2013 bis 2018 spricht Amnesty International von der Verletzung grundlegender Menschenrechte durch die Behörden, darunter die Versammlungs-, Vereinigungsund Meinungsfreiheit sowie das Recht auf Freiheit und Sicherheit der Person. Der gesetzliche Rahmen erlaubt den Behörden außerdem eine weitreichende Überwachung der Bevölkerung ohne oder mit nur geringer Rechtfertigung (BS 2020). Belarus ist ein autoritärer Staat. Seit seiner Wahl zum Präsidenten 1994 verstärkte Lukaschenko seine Macht über alle Institutionen und untergrub die Rechtsstaatlichkeit mit autoritären Mitteln (USDOS 11.3.2020). In Belarus gibt es weder ein Menschenrechtsinstitut, noch eine Menschenrechtskommission oder eine Ombudsperson für Menschenrechte. Die Republik Belarus ist kein Mitglied des UN-Menschenrechtsrats (UN-MRR) und ist kein Mitglied des Europarats. Einer Mitgliedschaft im Europarat steht die Anwendung der Todesstrafe entgegen. Aus diesem Grund hat Belarus auch nicht die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 gezeichnet. Belarus bemüht sich allerdings um einen Beitritt zu einzelnen Konventionen des Europarats. Das Informationsbüro des Europarats in Minsk setzt sich für Demokratisierung und Rechtsstaatlichkeit, für die Einhaltung der Menschenrechte und für Pressefreiheit in Belarus ein. 2012 wurde das Mandat des Sonderberichterstatters des UN-MRR zur Lage der Menschenrechte in Belarus geschaffen. Seither wurde das Mandat jährlich durch eine von der EU eingebrachten Resolution verlängert (AA 5.7.2019). Belarus erkennt das Mandat des Sonderberichterstatters nicht an und lehnt die Kooperation mit der Amtsinhaberin ab (AA 5.7.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). In ihrem ersten Bericht an den UN-Menschenrechtsrat im Mai 2019 sprach die Sonderberichterstatterin von der „zyklischen“ und „systemischen“ Natur der Menschenrechtsverletzungen in Belarus (HRW 14.1.2020). In einem Bericht zur Menschenrechtslage im Zeitraum 2013 bis 2018 spricht Amnesty International von der Verletzung grundlegender Menschenrechte durch die Behörden, darunter die Versammlungs-, Vereinigungsund Meinungsfreiheit sowie das Recht auf Freiheit und Sicherheit der Person. Der gesetzliche Rahmen erlaubt den Behörden außerdem eine weitreichende Überwachung der Bevölkerung ohne oder mit nur geringer Rechtfertigung (BS 2020). Belarus blieb mit drei Todesurteilen und der Hinrichtung von mindestens drei Gefangenen der einzige Anwender der Todesstrafe in Europa und der ehemaligen Sowjetregion. Gesetzesänderungen, die auf das Recht auf freie Meinungsäußerung und friedliche Versammlung abzielen, schränken insbesondere Online- und Medienaktivitäten und das Recht auf Protest weiter ein. Es gibt Berichte über Hunderte Kinder und Jugendliche, die lange Gefängnisstrafen für kleinere Drogendelikte verbüßen. Gefährdete Gruppen, darunter Roma und LBGT-Personen, sind weiterhin dem Risiko der Diskriminierung ausgesetzt. Belarus schiebt weiterhin ausländische Staatsbürger in Länder ab, in denen ihnen ernsthafte Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter und Misshandlungen, drohen. Es wurden in diesem Bereich jedoch einige positive Schritte unternommen (AI 16.4.2020). Meinungsfreiheit, Versammlungs-, Demonstrations- und Streikrecht sowie die Vereinigungsfreiheit werden beschränkt (AA 5.7.2019). Probleme im Bereich Menschenrechte sind unter anderem: willkürliche Verhaftung und Inhaftierung, lebensbedrohliche Haftbedingungen, willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Inhaftierung von Journalisten; Einschränkungen der politischen Partizipation, einschließlich des anhaltenden Versäumnisses, Wahlen nach internationalen Standards durchzuführen; sowie Korruption in allen Bereichen der Regierung (USDOS 11.3.2020). Behörden bleiben oft ungestraft und unterlassen es, Schritte zur Verfolgung oder Bestrafung von Regierungsbeamten oder Sicherheitskräften zu unternehmen, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 11.3.2020). In einem Bericht der UN-Sonderberichterstatterin für Menschenrechte in Belarus von 2019 heißt es, dass die Menschenrechtssituation stabil und ruhig scheine, sie jedoch grundlegend sehr schlecht sei, mit keinen signifikanten Verbesserungen. Da Belarus ihr Mandat nicht anerkennt, konnte die UN-Sonderberichterstatterin das Land nicht besuchen (UN 2.7.2019). Quellen: - AI – Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Eastern Europe and Central Asia - Review of 2019 - Belarus [EUR 01/1355/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2028165.html, Zugriff 18.6.2020 - BS – Bertelsmann Stiftung
(2020): Country Report, Belarus 2020, https://www.bti-project.org/en/reports/country-report-BLR-2020.html#pos5, Zugriff 16.6.2020 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Belarus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022729.html, Zugriff 18.6.2020 - UN – UN Office of the High Commissioner of Human Rights (2.7.2019): Belarus: Violations of human rights and fundamental freedoms continue, both in law and practice, says UN exper, https:// www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=24771&LangID=E, Zugriff 18.6.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Belarus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026418.html, Zugriff 12.6.2020 Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung sieht Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Regierung respektiert diese Rechte jedoch nicht (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 7.5.2019, AI 16.4.2020) und setzte zahlreiche Gesetze zur Kontrolle und Zensur der Öffentlichkeit und der Medien durch. Darüber hinaus propagiert die staatliche Presse Ansichten zur Unterstützung des Präsidenten und der offiziellen Politik, ohne Raum für kritische Stimmen zu lassen (USDOS 11.3.2020). Regierungskritiker sehen sich Schikanen und anderen Repressalien seitens der Behörden ausgesetzt, u.a. durch Verwaltungsund Strafverfahren (AI 16.4.2020). Die Regierung übt fast vollständige Kontrolle über die Mainstream-Medien aus. Das Mediengesetz 2008 sichert ein staatliches Monopol auf Informationen über politische, soziale und wirtschaftliche Angelegenheiten. Verleumdung und üble Nachrede können sowohl zivil- als auch strafrechtlich geahndet werden und das Strafgesetzbuch enthält Bestimmungen zum Schutz der "Ehre und Würde" hochrangiger Beamter (FH 4.3.2020). Einzelpersonen können Präsident Lukaschenko und die Regierung nicht öffentlich kritisieren oder Themen von allgemeinem öffentlichen Interesse ohne Angst vor Repressalien diskutieren. Die Behörden nehmen politische Treffen auf Video auf, führen häufige Identitätskontrollen durch und benutzen andere Formen der Einschüchterung. Weiters untersagen sie das Anbringen von nicht registrierten oder oppositionellen Flaggen und Symbolen sowie das Anbringen von Plakaten mit Botschaften, die als Bedrohung für die Regierung oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Das Gesetz schränkt auch die Redefreiheit ein, indem Handlungen wie z.B. die Weitergabe von Informationen an Ausländer, die von den Behörden als falsch oder abwertend bezüglich der politischen, wirtschaftlichen, sozialen, militärischen oder internationalen Situation des Landes angesehen werden, kriminalisiert werden (USDOS 11.3.2020). Die Verfassung sieht Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Regierung respektiert diese Rechte jedoch nicht (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 7.5.2019, AI 16.4.2020) und setzte zahlreiche Gesetze zur Kontrolle und Zensur der Öffentlichkeit und der Medien durch. Darüber hinaus propagiert die staatliche Presse Ansichten zur Unterstützung des Präsidenten und der offiziellen Politik, ohne Raum für kritische Stimmen zu lassen (USDOS 11.3.2020). Regierungskritiker sehen sich Schikanen und anderen Repressalien seitens der Behörden ausgesetzt, u.a. durch Verwaltungsund Strafverfahren (AI 16.4.2020). Die Regierung übt fast vollständige Kontrolle über die Mainstream-Medien aus. Das Mediengesetz 2008 sichert ein staatliches Monopol auf Informationen über politische, soziale und wirtschaftliche Angelegenheiten. Verleumdung und üble Nachrede können sowohl zivil- als auch strafrechtlich geahndet werden und das Strafgesetzbuch enthält Bestimmungen zum Schutz der "Ehre und Würde" hochrangiger Beamter (FH 4.3.2020). Einzelpersonen können Präsident Lukaschenko und die Regierung nicht öffentlich kritisieren oder Themen von allgemeinem öffentlichen Interesse ohne Angst vor Repressalien diskutieren. Die Behörden nehmen politische Treffen auf Video auf, führen häufige Identitätskontrollen durch und benutzen andere Formen der Einschüchterung. Weiters untersagen sie das Anbringen von nicht registrierten oder oppositionellen Flaggen und Symbolen sowie das Anbringen von Plakaten mit Botschaften, die als Bedrohung für die Regierung oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Das Gesetz schränkt auch die Redefreiheit ein, indem Handlungen wie z.B. die Weitergabe von Informationen an Ausländer, die von den Behörden als falsch oder abwertend bezüglich der politischen, wirtschaftlichen, sozialen, militärischen oder internationalen Situation des Landes angesehen werden, kriminalisiert werden (USDOS 11.3.2020). Staatliche Einschränkungen begrenzen den Zugang zu Informationen und führen häufig zu einer Selbstzensur der Medien (USDOS 11.3.2020). Die gelegentliche Diffamierung oppositioneller und zivilgesellschaftlicher Kräfte in staatlichen Medien besteht nach wie vor (AA 5.7.2019). In Fernsehen und Rundfunk wird nahezu ausschließlich die offizielle politische Linie propagiert, Privatradiosender dürfen ausschließlich unpolitische Unterhaltungsprogramme senden (AA 5.7.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Nur vor Wahlen wird Oppositionspolitikern begrenzter Raum für Auftritte in Debatten eingeräumt. Unabhängige Fernsehsender gibt es in Belarus nicht. Jedoch ist der Empfang von Satellitensendern über Kabelanbieter oder Direktempfang grundsätzlich möglich, auch „Radio Svaboda“ (Radio Free Europe) kann empfangen werden. Mit dem in Warschau ansässigen Sender BelSat existiert ein regimekritisches Programm in weißrussischer Sprache. Das ebenfalls von Polen mit EU-Unterstützung aus betriebene „European Radio for Belarus“ ist terrestrisch in den westlichen Regionen von Belarus zu empfangen. Es existiert eine auflagenschwache unabhängige bzw. nichtstaatliche Presse, die regelmäßig kritisch über die politische Führung des Landes berichtet. Unabhängige Printmedien stehen allerdings unter Druck, .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 21 von 42 Verwarnungen des Informationsministeriums wegen inhaltlicher oder formaler Fragen zu vermeiden. Nach zwei Verwarnungen binnen Jahresfrist können Medien geschlossen werden, wozu es bisher nicht gekommen ist. Ferner kämpfen alle unabhängigen Zeitungen mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die v.a. mit dem generellen Rückgang an Lesern von Printmedien zusammenhängen, aber auch mit der Subventionierung staatlicher Medien. Zudem werden regelmäßig Journalisten aufgrund von Zusammenarbeit mit in Belarus nicht akkreditierten Medien wie BelSAT zu Geldstrafen verurteilt. Im Internet finden sich unabhängige und dezidiert regimekritische Webportale, auf die man frei zugreifen kann. Im August 2018 wurden die großen unabhängigen Internetportale tut.by und die Nachrichtenagentur BelaPAN, aber auch realty.by, ITV, Belorussy i Rynok, Culture and Art, mit Durchsuchung ihrer Redaktionsräume, Beschlagnahmung von technischer Ausstattung, Verhören von Journalisten und unverhältnismäßigen mehrtägigen Arresten von Journalisten eingeschüchtert (AA 5.7.2019). Es gibt nur wenige unabhängige Medien und viele sind gezwungen, sich im Ausland niederzulassen. Die Behörden schikanieren sie jedoch weiterhin, insbesondere das in Polen ansässige Belsat TV, wenn auch weniger als in der Vergangenheit. Die Zahl der Geldstrafen, denen sie oder ihre Reporter unterworfen wurden, ist 2019 gesunken. Publikationen, die zuvor verschont blieben, wie Tut.by und die Nachrichtenagentur BelaPAN, werden nun von den Behörden ins Visier genommen. Diejenigen, die toleriert werden, kämpfen ums Überleben, weil ihnen sowohl staatliche Subventionen als auch Werbung verweigert werden (RoG 2020). Diejenigen internationalen Medien, die weiterhin im Land tätig sind, sind mit Einmischung und Zensur konfrontiert (USDOS 11.3.2020). Staatliche Einschränkungen begrenzen den Zugang zu Informationen und führen häufig zu einer Selbstzensur der Medien (USDOS 11.3.2020). Die gelegentliche Diffamierung oppositioneller und zivilgesellschaftlicher Kräfte in staatlichen Medien besteht nach wie vor (AA 5.7.2019). In Fernsehen und Rundfunk wird nahezu ausschließlich die offizielle politische Linie propagiert, Privatradiosender dürfen ausschließlich unpolitische Unterhaltungsprogramme senden (AA 5.7.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Nur vor Wahlen wird Oppositionspolitikern begrenzter Raum für Auftritte in Debatten eingeräumt. Unabhängige Fernsehsender gibt es in Belarus nicht. Jedoch ist der Empfang von Satellitensendern über Kabelanbieter oder Direktempfang grundsätzlich möglich, auch „Radio Svaboda“ (Radio Free Europe) kann empfangen werden. Mit dem in Warschau ansässigen Sender BelSat existiert ein regimekritisches Programm in weißrussischer Sprache. Das ebenfalls von Polen mit EU-Unterstützung aus betriebene „European Radio for Belarus“ ist terrestrisch in den westlichen Regionen von Belarus zu empfangen. Es existiert eine auflagenschwache unabhängige bzw. nichtstaatliche Presse, die regelmäßig kritisch über die politische Führung des Landes berichtet. Unabhängige Printmedien stehen allerdings unter Druck, .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 21 von 42 Verwarnungen des Informationsministeriums wegen inhaltlicher oder formaler Fragen zu vermeiden. Nach zwei Verwarnungen binnen Jahresfrist können Medien geschlossen werden, wozu es bisher nicht gekommen ist. Ferner kämpfen alle unabhängigen Zeitungen mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die v.a. mit dem generellen Rückgang an Lesern von Printmedien zusammenhängen, aber auch mit der Subventionierung staatlicher Medien. Zudem werden regelmäßig Journalisten aufgrund von Zusammenarbeit mit in Belarus nicht akkreditierten Medien wie BelSAT zu Geldstrafen verurteilt. Im Internet finden sich unabhängige und dezidiert regimekritische Webportale, auf die man frei zugreifen kann. Im August 2018 wurden die großen unabhängigen Internetportale tut.by und die Nachrichtenagentur BelaPAN, aber auch realty.by, ITV, Belorussy i Rynok, Culture and Art, mit Durchsuchung ihrer Redaktionsräume, Beschlagnahmung von technischer Ausstattung, Verhören von Journalisten und unverhältnismäßigen mehrtägigen Arresten von Journalisten eingeschüchtert (AA 5.7.2019). Es gibt nur wenige unabhängige Medien und viele sind gezwungen, sich im Ausland niederzulassen. Die Behörden schikanieren sie jedoch weiterhin, insbesondere das in Polen ansässige Belsat TV, wenn auch weniger als in der Vergangenheit. Die Zahl der Geldstrafen, denen sie oder ihre Reporter unterworfen wurden, ist 2019 gesunken. Publikationen, die zuvor verschont blieben, wie Tut.by und die Nachrichtenagentur BelaPAN, werden nun von den Behörden ins Visier genommen. Diejenigen, die toleriert werden, kämpfen ums Überleben, weil ihnen sowohl staatliche Subventionen als auch Werbung verweigert werden (RoG 2020). Diejenigen internationalen Medien, die weiterhin im Land tätig sind, sind mit Einmischung und Zensur konfrontiert (USDOS 11.3.2020). Die Behörden schikanieren und verhaften weiterhin regelmäßig einheimische und ausländische Journalisten (USDOS 11.3.2020). Kritische Journalisten und Blogger werden bedroht und verhaftet (RoG 2020). Die meisten unabhängigen Journalisten arbeiten unter der Annahme, dass sie vom Komitee für Staatssicherheit (KGB) überwacht werden. Journalisten werden für ihre Arbeit auch mit Geldstrafen, Haft und strafrechtlicher Verfolgung belegt. Der Belarussische Journalistenverband zählte 44 Geldstrafen, die im Jahr 2019 gegen freiberufliche Journalisten verhängt wurden (FH 4.3.2020). Das Mediengesetz schreibt vor, dass Journalisten, die für außerhalb von Belarus registrierte Medienunternehmen arbeiten, sich beim Außenministerium akkreditieren lassen und einen offiziellen Arbeitsvertrag mit dem akkreditierten ausländischen Medienunternehmen haben müssen. Für Freiberufler ist eine Akkreditierung praktisch unmöglich. Die Behörden verweigern Journalisten, die für ausländische Medien arbeiten, oft willkürlich die Akkreditierung (HRW 14.1.2020). Die Behörden verhängten im Jahr 2019 weiterhin hohe Geldstrafen gegen freiberufliche Journalisten, die mit internationalen Medien zusammenarbeiten (AI 16.4.2020). Die Behörden blockierten für Medien regelmäßig den Zugang zu offiziellen Veranstaltungen (HRW .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 22 von 42 14.1.2020). Sicherheitskräfte behinderten z.B. kontinuierlich die Bemühungen unabhängiger Journalisten, über Demonstrationen und Proteste zu berichten (USDOS 11.3.2020). Der einzige Internet-Provider ist im Besitz der Regierung; die Regierung kontrolliert das Internet mit rechtlichen und technischen Mitteln. Die offizielle Definition der Massenmedien umfasst auch Websites und Blogs und unterstellt sie der Aufsicht des Informationsministeriums (FH 4.3.2020). Seit dem 1.1.2019 gilt ein neues Mediengesetz, das Internetressourcen grundsätzlich den Druckerzeugnissen gleichstellt. Hauptkonsequenz ist, dass nun auch Internetseiten geschlossen und blockiert werden können. Die Voraussetzungen für eine Verwarnung sind im Mediengesetz sehr vage formuliert – verboten ist beispielsweise die „Verbreitung von Informationen, die den nationalen Interessen der Republik Belarus schaden können“ (AA 5.7.2019). Die Behörden überwachen den Internetverkehr, z.B. von Oppositionsaktivisten. Zwar sind Einzelpersonen, Gruppen und Publikationen im Allgemeinen in der Lage, sich über das Internet, einschließlich per E-Mail, an der Meinungsäußerung zu beteiligen; alle, die dies tun, riskieren mögliche rechtliche und persönliche Auswirkungen (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (5.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus (Stand: April 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014268/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Belarus_ %28Stand_April_2019%29%2C_05.07.2019.pdf, Zugriff 12.6.2020 - AI – Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Eastern Europe and Central Asia - Review of 2019 - Belarus [EUR 01/1355/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2028165.html, Zugriff 18.6.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Belarus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030831.html, Zugriff 15.6.2020 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Belarus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022729.html, Zugriff 18.6.2020 - RoG – Reporter Ohne Grenzen
(2020): Belarus, https://rsf.org/en/belarus, Zugriff 18.6.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Belarus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026418.html, Zugriff 12.6.2020 Bewegungsfreiheit Ausweichmöglichkeiten vor politisch motivierten staatlichen Maßnahmen existieren innerhalb des Landes nicht. Mit Ausnahme der weißrussisch-russischen Landgrenze findet an allen Landesgrenzen eine regelmäßige Einreisekontrolle statt. Die Ausreisewege von weißrussischen Staatsangehörigen auf dem Luft- und Landweg in alle Nachbarstaaten mit Ausnahme Russlands werden kontrolliert. Illegale Grenzübertritte an der Grenze zu Polen sind aufgrund der umfassenden weißrussischen Sicherungsmaßnahmen nur sehr schwer möglich. Die Grenze zur Ukraine ist am stärksten von illegaler Migration betroffen, weil sie bisher nur unzureichend überwacht wird. Die weißrussisch-russische Grenzzone wird aufgrund des zwischen beiden Ländern bestehenden Unionsvertrages nur kursorisch patrouilliert. Der Reiseverkehr zwischen Russland und Belarus ist für weißrussische und russische Staatsangehörige weiterhin ungehindert möglich; für Drittstaatsangehörige kommt es seit Herbst 2016 zu Einschränkungen, da die Grenzübergänge nur für die Nutzung von russischen und weißrussischen Staatsangehörigen zugelassen sind (AA 5.7.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (5.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus (Stand: April 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014268/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Belarus_ %28Stand_April_2019%29%2C_05.07.2019.pdf, Zugriff 12.6.2020 Wirtschaft und Grundversorgung Als Teil der ehemaligen Sowjetunion verfügte Belarus über eine relativ gut entwickelte industrielle Basis, aber heute ist das Land veraltet, ineffizient und von subventionierter russischer Energie und einem bevorzugten Zugang zu russischen Märkten abhängig. Zwischen 2012 und 2016 stagnierte die Wirtschaft, wodurch sich die Produktivitäts- und Einkommensunterschiede zwischen Belarus und seinen Nachbarländern vergrößerten (CIA 10.6.2020). Das Schlüsselproblem der weißrussischen Wirtschaft besteht seit nunmehr rund 10 Jahren in dem – insbesondere nach Maßstäben von Ländern mit aufstrebenden Märkten – schwachen Anstieg des Bruttoinlandsprodukts (BIP). Die weißrussische Wirtschaft befindet sich in einer Stagnation. Angesichts der gewachsenen Kluft bei den Einkommen hat beispielsweise die Migration in die Nachbarländer (v.a. Polen) in den letzten Jahren spürbar zugenommen, was für Belarus einen Mangel an Humankapital für künftiges Wachstum bedeutet. Darüber hinaus führt der Weggang qualifizierter Fachkräfte in bestimmten gesellschaftlich wichtigen Bereichen – etwa im Gesundheitswesen – auch zu sozialen Herausforderungen. Der wichtigste Stagnationsfaktor in Belarus ist die mangelnde Produktivität, in der sich die institutionellen Schwächen der weißrussischen Wirtschaft widerspiegeln (BA 18.4.2020). Bis zu 80 Prozent der Aktiva der .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 39 von 42 Wirtschaft werden noch immer vom Staat kontrolliert. Finanziell ist Belarus, das mit Russland einen Unionsstaat bildet, von Moskau abhängig und schrammt immer wieder am Staatsbankrott vorbei (Zeit.de 22.12.2018). Bestechung wird durch einen Mangel an Transparenz und Rechenschaftspflicht in der Regierung gefördert (FH 4.3.2020). Es gibt in Weißrussland ein Sozialversicherungs- und Sozialhilfesystem. In die Sozialversicherung zahlen Angestellte, Arbeitgeber und Selbständige bestimmte Beiträge ein. Für die Alterspension (als Teil der Sozialversicherung) gibt es verschiedene Qualifikationsvorgaben (für Männer/Frauen bzw. und für bestimmte Berufsgruppen). Erreicht man die Vorgaben nicht, gibt es die Möglichkeit einer Teilpension. Für Personen, die über 60 (Männer) bzw. 55 (Frauen) Jahre alt sind, aber keine Pensionsberechtigung erworben haben gibt es die Möglichkeit einer Sozialalterspension im Rahmen der Sozialversicherung. Behinderte, die nie arbeiten konnten, können im Rahmen der Sozialversicherung eine Sozialinvalidenpension in Anspruch nehmen. Die Alterspension beträgt 55% der Bemessungsgrundlage plus 1% des durchschnittlichen Monatseinkommens des Versicherten für jedes Versicherungsjahr, das man länger als 25 (Männer) bzw. 20 Jahre (Frauen) eingezahlt hat. Die Bemessungsgrundlage wird vom Ministerrat vorgegeben und liegt bei zumindest 1% der Mindest-Alterspension. Die Mindestpension beträgt dabei 25% des nationalen Durchschnitts-Subsistenzeinkommens der letzten sechs Monate plus 20% des nationalen Durchschnittsgehalts. Das nationale Durchschnitts-Subsistenzeinkommen lag im Februar 2016 bei 1,591,310 weißrussischen Rubel. Das nationale Durchschnittsgehalt beträgt rund 6,551,600 Rubel. Die Maximalpension beträgt 8,285,600 Rubel. Die Sozialalterspension beträgt 50% des nationalen Durchschnitts-Subsistenzeinkommens der letzten sechs Monate. Es gibt des Weiteren eine Invaliditätspension, sowie eine Hinterbliebenenrente, die sich ebenfalls anhand bestimmter Parameter ähnlich den oben genannten berechnen. Außerdem gibt es Leistungen bei Mutterschaft und Krankheit, sowie für Arbeitsunfälle und Arbeitslosigkeit mit verschiedenen Qualifikationskriterien und Familienbeihilfen (SSA 9.2016). Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Bedürftige Personen erhalten vom Staat geringe finanzielle Beihilfen, die jedoch das Existenzminimum nicht sichern. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer existieren in geringer Zahl (AA 5.7.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (5.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus (Stand: April 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014268/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Belarus_ %28Stand_April_2019%29%2C_05.07.2019.pdf, Zugriff 12.6.2020 - BA – Belarus Analysen (18.4.2020): Die Wirtschaft von Belarus: Zustand, Bedrohungen, Perspektiven, https://www.laender-analysen.de/belarus-analysen/49/die-wirtschaft-von-belaruszustand-bedrohungen-perspektiven/, Zugriff 12.6.2020 - CIA – Central Intelligence Agency (10.6.2020): World Factbook, Belarus, Economy, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bo.html, Zugriff 12.6.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Belarus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030831.html, Zugriff 15.6.2020 - SSA - US Social Security Administration (9.2016): Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2016, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/europe/belarus.pdf, Zugriff 12.6.2020 - Zeit.de (22.12.2018): Es muss nicht immer Russland sein, https://www.zeit.de/wirtschaft/2018-12/ weissrussland-alexander-lukaschenko-belarus-china-buendnis, Zugriff 12.6.2020 Medizinische Versorgung Die medizinische Grundversorgung ist gewährleistet. Krankenhäuser verlangen in der Regel eine finanzielle Garantie oder Vorschusszahlungen, bevor sie Patienten behandeln (EDA 12.6.2020). Die medizinische Versorgung entspricht oft nicht westeuropäischem Standard (AA 12.6.2020; vgl. BMEIA 12.6.2020). Die medizinische Versorgung außerhalb der großen Städte ist meist unzureichend, die rasche und zuverlässige Versorgung von Verletzten oder schwer Erkrankten (Transport, Erste-Hilfe) ist nicht immer gewährleistet (AA 12.6.2020). Die medizinische Versorgung erfolgt in erster Linie durch das kostenlose öffentliche Gesundheitssystem, das eine einfache Grundversorgung ermöglicht. Private Krankenversicherungen werden nicht angeboten, es ist jedoch möglich, sich bei privat betriebenen Kliniken zu versichern, der Patient ist dann jedoch an die Klinik gebunden. Eine über die Grundversorgung hinausgehende medizinische Betreuung wird individuell gegen Barzahlung vereinbart. Die medizinische Qualifikation von Ärzten und Pflegepersonal, v.a. aber die technische Ausstattung der Krankenhäuser, ist sehr unterschiedlich und in ländlichen Gebieten mitunter sehr schwach entwickelt. Sie sichert aber in der Regel überlebensnotwendige Maßnahmen. Nachbehandlungen und Rehabilitierungsmaßnahmen erfolgen oft nicht. Medikamente und Operationsmittel müssen in den Krankenhäusern regelmäßig vom Patienten mitgebracht werden. Die Apotheken in Minsk und in Gebietshauptstädten haben die wichtigsten Medikamente in der Regel in ausreichendem Maß vorrätig. Private Einfuhren scheitern häufig an der fehlenden Zulassung (AA 5.7.2019). Die medizinische Grundversorgung ist gewährleistet. Krankenhäuser verlangen in der Regel eine finanzielle Garantie oder Vorschusszahlungen, bevor sie Patienten behandeln (EDA 12.6.2020). Die medizinische Versorgung entspricht oft nicht westeuropäischem Standard (AA 12.6.2020; vergleiche BMEIA 12.6.2020). Die medizinische Versorgung außerhalb der großen Städte ist meist unzureichend, die rasche und zuverlässige Versorgung von Verletzten oder schwer Erkrankten (Transport, Erste-Hilfe) ist nicht immer gewährleistet (AA 12.6.2020). Die medizinische Versorgung erfolgt in erster Linie durch das kostenlose öffentliche Gesundheitssystem, das eine einfache Grundversorgung ermöglicht. Private Krankenversicherungen werden nicht angeboten, es ist jedoch möglich, sich bei privat betriebenen Kliniken zu versichern, der Patient ist dann jedoch an die Klinik gebunden. Eine über die Grundversorgung hinausgehende medizinische Betreuung wird individuell gegen Barzahlung vereinbart. Die medizinische Qualifikation von Ärzten und Pflegepersonal, v.a. aber die technische Ausstattung der Krankenhäuser, ist sehr unterschiedlich und in ländlichen Gebieten mitunter sehr schwach entwickelt. Sie sichert aber in der Regel überlebensnotwendige Maßnahmen. Nachbehandlungen und Rehabilitierungsmaßnahmen erfolgen oft nicht. Medikamente und Operationsmittel müssen in den Krankenhäusern regelmäßig vom Patienten mitgebracht werden. Die Apotheken in Minsk und in Gebietshauptstädten haben die wichtigsten Medikamente in der Regel in ausreichendem Maß vorrätig. Private Einfuhren scheitern häufig an der fehlenden Zulassung (AA 5.7.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (5.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus (Stand: April 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014268/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Belarus_ %28Stand_April_2019%29%2C_05.07.2019.pdf, Zugriff 12.6.2020 - AA – Auswärtiges Amt (12.6.2020): Belarus: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/belarus-node/belarussicherheit/201904, Zugriff 12.6.2020 - BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten (12.6.2020): Belarus, Gesundheit & Impfungen, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/belarus/, Zugriff 12.6.2020 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (12.6.2020): Reisehinweise für Belarus, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/belarus/reisehinweise-fuerbelarus.html, Zugriff 12.6.2020 Rückkehr Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer existieren in geringer Zahl (AA 5.7.2019). Im Jänner 2020 unterzeichneten die EU und Belarus ein Abkommen zur Rückübernahme von Personen mit unerlaubtem Aufenthalt. Belarus und die EU müssen ab Inkrafttreten des Abkommens ihre eigenen Staatsbürger, Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die die Voraussetzungen für einen legalen Aufenthalt auf dem Gebiet des jeweils anderen Landes nicht oder nicht mehr erfüllen, rückübernehmen. Belarus wird in Bezug auf die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen eine zweijährige Übergangszeit gewährt. Die dem Rückübernahmeabkommen beigefügte gemeinsame Erklärung verpflichtet die EU, Belarus in diesem Bereich technisch und finanziell zu unterstützen (Belta 8.1.2020). Am 27.5.2020 wurde das Abkommen vom Rat der Europäischen Union beschlossen, es tritt voraussichtlich am 1.7.2020 in Kraft (Rat der EU 27.5.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (5.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus (Stand: April 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014268/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Belarus_ %28Stand_April_2019%29%2C_05.07.2019.pdf, Zugriff 12.6.2020 - Belta (8.1.2020): Belarus, EU sign visa facilitation agreement, readmission agreement, https://eng.belta.by/politics/view/belarus-eu-sign-visa-facilitation-agreement-readmissionagreement-127147-2020/, Zugriff 19.6.2020 - Rat der Europäischen Union (27.5.2020): Belarus: EU concludes agreements on visa facilitation and readmission, https://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2020/05/27/belarus-euconcludes-agreements-on-visa-facilitation-and-readmission/, Zugriff 19.6.2020
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Personalie des BF, dessen Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und dem Religionsbekenntnis ergeben sich aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie – was die Staatsangehörigkeit betrifft – aus der im vorgelegten Vefahrensakt einliegenden Kopie seines Reisepasses (AS XXXX , VHP S. XXXX ).Die Feststellungen zur Personalie des BF, dessen Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und dem Religionsbekenntnis ergeben sich aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie – was die Staatsangehörigkeit betrifft – aus der im vorgelegten Vefahrensakt einliegenden Kopie seines Reisepasses (AS römisch 40 , VHP S. römisch 40 ). Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, beruht ebenfalls auf dessen Angaben in der Verhandlung und haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die diesen entgegenstehen würden (VHP S. XXXX und S. XXXX ).Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, beruht ebenfalls auf dessen Angaben in der Verhandlung und haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die diesen entgegenstehen würden (VHP S. römisch 40 und S. römisch 40 ). Soweit Feststellungen zu seiner Herkunft und seinem Wohnort in Belarus getroffen werden, so gründen diese auf dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, die mit den entsprechenden Feststellungen des LG XXXX im oa. Strafurteil korrelieren (AS XXXX , VHP S. XXXX ).Soweit Feststellungen zu seiner Herkunft und seinem Wohnort in Belarus getroffen werden, so gründen diese auf dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, die mit den entsprechenden Feststellungen des LG römisch 40 im oa. Strafurteil korrelieren (AS römisch 40 , VHP S. römisch 40 ). Ebenfalls fußen die Feststellungen zu seiner schulischen respektive mangelnden beruflichen Ausbildung, seiner beruflichen Erwerbstätigkeit in Belarus und im EU-Raum sowie den in seinem Herkunftsstaat aufhältigen Angehörigen bzw. der dort aufhältigen Freundin auf seinen Angaben in der Verhandlung vor dem. Dass dieser nach Ablauf seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung für Polen wiederum in seinen Herkunftsstaat zurückkehren wollte um neuerlich um eine solche Berechtigung anzusuchen beruht auf seinen Angaben vor dem BVwG die plausibel und schlüssig erscheinen BVwG (VHP S. XXXX ).Ebenfalls fußen die Feststellungen zu seiner schulischen respektive mangelnden beruflichen Ausbildung, seiner beruflichen Erwerbstätigkeit in Belarus und im EU-Raum sowie den in seinem Herkunftsstaat aufhältigen Angehörigen bzw. der dort aufhältigen Freundin auf seinen Angaben in der Verhandlung vor dem. Dass dieser nach Ablauf seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung für Polen wiederum in seinen Herkunftsstaat zurückkehren wollte um neuerlich um eine solche Berechtigung anzusuchen beruht auf seinen Angaben vor dem BVwG die plausibel und schlüssig erscheinen BVwG (VHP S. römisch 40 ). Hinsichtlich der Angaben des BF zu seinem Familienstand, dem Nichtbestehen von Sorgepflichten und den Kontakten zu seinen in Belarus aufhältigen Bezugspersonen gründen ebenfalls in seine diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Verhandlung, so wie auch die Feststellung, wonach dieser über keine Verwandten oder Angehörigen im Bundesgebiet oder einem anderen Staat der EU verfügt (VHP S. XXXX ).Hinsichtlich der Angaben des BF zu seinem Familienstand, dem Nichtbestehen von Sorgepflichten und den Kontakten zu seinen in Belarus aufhältigen Bezugspersonen gründen ebenfalls in seine diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Verhandlung, so wie auch die Feststellung, wonach dieser über keine Verwandten oder Angehörigen im Bundesgebiet oder einem anderen Staat der EU verfügt (VHP S. römisch 40 ). 2.
- Zur strafgerichtlichen Verurteilung: Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF beruhen auf der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich in Zusammenschau mit der im Akt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung zu XXXX (OZ XXXX , AS XXXX ). Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF beruhen auf der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich in Zusammenschau mit der im Akt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung zu römisch 40 (OZ römisch 40 , AS römisch 40 ). Dass der BF allein zwecks der Begehung strafbarer Handlungen in das Bundesgebiet eingereist ist ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der Verhandlung (VHP S. XXXX ).Dass der BF allein zwecks der Begehung strafbarer Handlungen in das Bundesgebiet eingereist ist ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der Verhandlung (VHP S. römisch 40 ). Die Feststellung, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt resultiert aus der strafgerichtlichen Verurteilung des BF, das durch das entsprechende, im Verfahrens- und Gerichtsakt einliegende, Strafurteil und den diesem zugrundeliegenden Delikte dokumentiert ist. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Die maßgebliche Situation im Herkunftsstaat ergibt sich aus den in den Feststellungen genannten Länderberichten. Diese wurden weder seitens des BF noch seitens der belangten Behörde substantiiert bestritten. Bei den Länderberichten und den dort angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Russischen Föderation ergeben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte kann weiteres nicht erkannt werden, dass in Belarus – auch unter Berücksichtigung der angespannten Lage aufgrund diverser Sanktionen im Zusammenhang mit dem Ukraine Konflikt – aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. In Belarus ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist in Belarus ebenso wie die medizinische Grundversorgung gewährleistet. Der BF war bereits früher, zuletzt im Zeitraum 2004 bis 2016 in der Lage seinen Lebensunterhalt in Belarus zu erwirtschaften. Dass der BF an den festgestellten Erkrankungen leidet hindert diese Annahme nicht. Der BF ist arbeitsfähig und arbeitswillig (VHP S. XXXX ). Der BF verfügt über die notwendigen Sprachkenntnisse, hat eine schulische Ausbildung und verfügt in seiner Heimat über entsprechende familiäre Anhaltspunkte. In Belarus gibt es ein zudem ein reguläres Sozialversicherungs-, und Sozialhilfesystem. Der BF war bereits früher, zuletzt im Zeitraum 2004 bis 2016 in der Lage seinen Lebensunterhalt in Belarus zu erwirtschaften. Dass der BF an den festgestellten Erkrankungen leidet hindert diese Annahme nicht. Der BF ist arbeitsfähig und arbeitswillig (VHP S. römisch 40 ). Der BF verfügt über die notwendigen Sprachkenntnisse, hat eine schulische Ausbildung und verfügt in seiner Heimat über entsprechende familiäre Anhaltspunkte. In Belarus gibt es ein zudem ein reguläres Sozialversicherungs-, und Sozialhilfesystem. Vor dem persönlichen Hintergrund des BF und jenem der getroffenen Länderfeststellungen sind daher in einer Gesamtschau keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der BF in Belarus bei einer Rückkehr in seiner Existenz bedroht wäre und nicht in der Lage wäre, dort ein angemessenes Leben zu führen; ein entsprechendes Vorbringen wurde seitens des BF nicht vorgebracht. Vielmehr hat der BF selbst gegenüber dem erkennenden Richter angegeben hat, dass er vorhatte – nach Ablauf der polnischen Aufenthaltsberechtigung - wiederum in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Des Weiteren ist in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der BF wiederum bei seiner Großmutter, wie bereits zuvor, wohnen wird können und dass er in Belarus wiederum eine Arbeit finden wird. Dass das Finden einer Beschäftigungsmöglichkeit womöglich mit Schwierigkeiten behaftet ist, wie dies der BF in der Verhandlung vorgebracht hat, steht dieser Annahme nicht entgegen (VHP S. XXXX , S. XXXX ).Vor dem persönlichen Hintergrund des BF und jenem der getroffenen Länderfeststellungen sind daher in einer Gesamtschau keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der BF in Belarus bei einer Rückkehr in seiner Existenz bedroht wäre und nicht in der Lage wäre, dort ein angemessenes Leben zu führen; ein entsprechendes Vorbringen wurde seitens des BF nicht vorgebracht. Vielmehr hat der BF selbst gegenüber dem erkennenden Richter angegeben hat, dass er vorhatte – nach Ablauf der polnischen Aufenthaltsberechtigung - wiederum in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Des Weiteren ist in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der BF wiederum bei seiner Großmutter, wie bereits zuvor, wohnen wird können und dass er in Belarus wiederum eine Arbeit finden wird. Dass das Finden einer Beschäftigungsmöglichkeit womöglich mit Schwierigkeiten behaftet ist, wie dies der BF in der Verhandlung vorgebracht hat, steht dieser Annahme nicht entgegen (VHP S. römisch 40 , S. römisch 40 ).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§ 9Abs.
2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1. Zu Spruchpunkt I. (Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005):3.2.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005):
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
§ 57Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Da der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG nicht seit mindestens einem Jahr geduldet ist, nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen erforderlich ist und der BF nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können sowie der BF nicht glaubhaft gemacht haben, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist, ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
§ 57Abs. 1 Asyl
G 2005 nicht von Amts wegen zu erteilen.Da der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG nicht seit mindestens einem Jahr geduldet ist, nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen erforderlich ist und der BF nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können sowie der BF nicht glaubhaft gemacht haben, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist, ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 nicht von Amts wegen zu erteilen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. ist somit als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. ist somit als unbegründet abzuweisen. 3.2.
- Zu den Spruchpunkten II. und III. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Belarus):3.2.
- Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Belarus):
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht erteilt wurde, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Der BF ist als Staatsangehöriger der Republik Belarus und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung steht unter dem Vorbehalt des § 9 Abs. 1 BFA-VG, wonach dann, wenn (insbesondere) durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, deren Erlassung (nur) zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung steht unter dem Vorbehalt des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG, wonach dann, wenn (insbesondere) durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, deren Erlassung (nur) zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. grundlegend etwa VfGH 29.9.2007, B328/07, VfSlg 18223; sowie aus der jüngeren Rechtsprechung VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074, VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; VwGH 15.3.2016, Ra 2016/19/0031; ebenso Ra 2016/19/0032 Ra 2016/19/0034 Ra 2016/19/0033 unter Hinweis auf Stammrechtssatz VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265 sowie VwGH 28.4.2014, Ra 2014/18/0146-0149 und 22.7.2011, 2009/22/0183; siehe auch Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9 BFA-VG, K15 bis K30.; Ecker/Ziegelbecker, Die Rückkehrentscheidung in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Jahrbuch Asyl- und Fremdenrecht 2017, 151 bis 215).Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche grundlegend etwa VfGH 29.9.2007, B328/07, VfSlg 18223; sowie aus der jüngeren Rechtsprechung VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074, VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; VwGH 15.3.2016, Ra 2016/19/0031; ebenso Ra 2016/19/0032 Ra 2016/19/0034 Ra 2016/19/0033 unter Hinweis auf Stammrechtssatz VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265 sowie VwGH 28.4.2014, Ra 2014/18/0146-0149 und 22.7.2011, 2009/22/0183; siehe auch Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 9, BFA-VG, K15 bis K30.; Ecker/Ziegelbecker, Die Rückkehrentscheidung in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Jahrbuch Asyl- und Fremdenrecht 2017, 151 bis 215). Im vorliegenden Fall verfügt der BF in Österreich über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte, ist weder wirtschaftlich noch anderweitig integriert und reiste dieser erstmals am 26.07.2023 zum Zwecke der Begehung von strafbaren Handlungen in das Bundesgebiet ein um sodann – nach der Verübung von Diebstählen im Rahmen von vier Angriffen – wiederum das Bundesgebiet zu verlassen. Fünf Tage später erfolgte eine neuerliche Einreise, wiederum zum Zwecke der Begehung von Diebstählen. Unmittelbar nach der Begehung des dritten Diebstahles an diesem Tag wurde der BF festgenommen und zwei Tage später über diesen die Untersuchungshaft verhängt. Aus dem Zweck der Einreise in das Bundesgebiet ist bereits ersichtlich, dass der BF nie vorhatte sich hier nachhaltig zu integrieren. Vielmehr diente der Aufenthalt lediglich der Verübung strafbarer Handlungen. Er weist keine Angehörigen oder sonstige Bezugspersonen im Bundesgebiet auf, weshalb weder ein Eingriff in ein Familienleben noch in dessen Privatleben erkennbar ist. Hingegen ist der BF in seinem Herkunftsstaat aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und wurde dieser dort sozialisiert. Er ist mit der dortigen Sprache und Kultur vertraut, während er keine Kenntnisse der deutschen Sprache aufweist. Er verfügt in Belarus über eine Freundin sowie Großeltern und eine Halbschwester und ist für ihn eine (zumindest vorübergehende) Wohnmöglichkeit vorhanden. Die Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der BF über keinerlei schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich verfügt, weshalb angesichts der vom BF begangenen Straftaten weitergehende Erwägungen zu diesem Punkt unterbleiben können. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Abs. 1 Asyl
G erforderlich machen würden. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erforderlich machen würden. Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung nach Belarus für unzulässig erklärt. Die Abschiebung des BF nach Belarus ist daher zulässig. Zu den Spruchpunkten IV. und VI. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise):Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch sechs. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise):
§ 18Abs.
2 Ziffer 1 BFA-VG kann das BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-VG kann das BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist zugleich
§ 55leg.cit.
eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Entsprechend der Bestimmung des § 55 Abs. 4 FPG hat das BFA jedoch von der Festlegung einer solchen Frist für die freiwillige Ausreise dann abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs.
2 BFA-VG aberkannt wurde.Mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist zugleich
Paragraph 55, leg.cit. eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA jedoch von der Festlegung einer solchen Frist für die freiwillige Ausreise dann abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Eine derartige Fallkonstellation liegt im gegenständlichen Fall vor. Angesichts der strafgerichtlichen Verurteilung des BF zu einer 9 - monatigen Haftstrafe wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung kann auch das erkennende Gericht der Ansicht der belangten Behörde, wonach eine unverzügliche Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegen ist nicht entgegentreten. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist sohin gerechtfertigt und war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und VI. sohin als unbegründet abzuweisen. Angesichts der strafgerichtlichen Verurteilung des BF zu einer 9 - monatigen Haftstrafe wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung kann auch das erkennende Gericht der Ansicht der belangten Behörde, wonach eine unverzügliche Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegen ist nicht entgegentreten. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist sohin gerechtfertigt und war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch sechs. sohin als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt V. (Erlassung eines Einreiseverbotes):Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Erlassung eines Einreiseverbotes):
§ 53Abs.
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für