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{'item': 'W289 2265916-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2024 GeschäftszahlW289 2265916-3 Spruch, W289 2265916-3/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geboren am XXXX (alias XXXX ), StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, gegen die Festnahme am 25.11.2023 und die Anhaltung von 25.11.2023 bis 27.11.2023, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ), geboren am römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, gegen die Festnahme am 25.11.2023 und die Anhaltung von 25.11.2023 bis 27.11.2023, zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 15.12.2023 langte eine Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein. Darin wurde beantragt, die Festnahme am 25.11.2023 sowie die darauf gestützte Anhaltung im Polizeianhaltezentrum (in Verwaltungsverwahrungshaft) ab 25.11.2023 bis zur Entlassung am 27.11.2023 für rechtswidrig zu erklären. Weiters wurde Kostenersatz im Ausmaß des durch die Beschwerde entstandenen Aufwandes für Eingabegebühr, Schriftsatz und Verhandlung zu Handen des Vertreters begehrt. Das Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; Bundesamt) legte in weiterer Folge den Verwaltungsakt vor und übermittelte am 20.12.2023 eine Stellungnahme an das BVwG. Darin beantragte das BFA nach Darlegung des Verfahrensganges, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der anfallenden Kosten in näher bezeichnetem Umfang zu verpflichten. Zu dieser Stellungnahme des BFA wurde dem im Spruch ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Parteiengehör gewährt. Der Rechtsvertreter übermittelte mit Schreiben vom 20.12.2023 eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen das bisherige Vorbringen aufrechterhalten wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt über Italien in die Europäische Union ein, in die Schweiz weiter und hielt sich als XXXX , in der Schweiz auf und bestritt dort seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit, bevor er nach Österreich weiterreiste, sohin unter einem falschen Namen. Weder in der Schweiz noch in Italien stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Weder in der Schweiz noch in Italien war er zum Aufenthalt berechtigt.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt über Italien in die Europäische Union ein, in die Schweiz weiter und hielt sich als römisch 40 , in der Schweiz auf und bestritt dort seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit, bevor er nach Österreich weiterreiste, sohin unter einem falschen Namen. Weder in der Schweiz noch in Italien stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Weder in der Schweiz noch in Italien war er zum Aufenthalt berechtigt. Der Beschwerdeführer reiste sodann zu einem unbekannten Zeitpunkt unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.03.2003 als XXXX , sohin unter Angabe eines falschen Namens und unter Angabe eines um sieben Jahre falschen Geburtsdatums als Minderjähriger, einen Antrag auf internationalen Schutz. Dokumente legte er nicht vor.Der Beschwerdeführer reiste sodann zu einem unbekannten Zeitpunkt unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.03.2003 als römisch 40 , sohin unter Angabe eines falschen Namens und unter Angabe eines um sieben Jahre falschen Geburtsdatums als Minderjähriger, einen Antrag auf internationalen Schutz. Dokumente legte er nicht vor. Er wurde nach der Antragstellung auf internationalen Schutz in die Grundversorgung in Quartiere im Burgenland aufgenommen, verließ dieses aber am 02.06.2003 unabgemeldet und zog nach Wien XXXX zu einer Bezugsperson, zu der er keine Angaben machte; dort begründete er eine Meldeadresse, die bestand, bis die erste Untersuchungshaft über ihn verhängt wurde.Er wurde nach der Antragstellung auf internationalen Schutz in die Grundversorgung in Quartiere im Burgenland aufgenommen, verließ dieses aber am 02.06.2003 unabgemeldet und zog nach Wien römisch 40 zu einer Bezugsperson, zu der er keine Angaben machte; dort begründete er eine Meldeadresse, die bestand, bis die erste Untersuchungshaft über ihn verhängt wurde. Mit Bescheid vom 10.06.2003 wies das Bundesasylamt seinen Asylantrag ab und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Dagegen erhob er Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat. Während des Verfahrens auf internationalen Schutz verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer mit Urteil vom 03.10.2003 wegen eines Suchmitteldelikts zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Mit Urteil vom 30.01.2004 verurteilte ihn das Landesgericht wegen eines Suchtmitteldelikts erneut zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Ausgehend von dem von ihm bekanntgegebenen, um sieben Jahre falschen Geburtsdatum, wurde er als Minderjähriger verurteilt. Mit Urteil vom 10.07.2007 verurteilte ihn das Landesgericht als – seinen um sieben Jahre falschen Angaben zum Geburtsdatum zufolge jungen Erwachsenen – wegen Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Der letzten Verurteilung allein lagen zehn Einzeltaten zugrunde, wovon fünf große Mengen Suchtgifts betrafen. Die Strafe fiel deshalb so gering aus, weil das Strafgericht seinen falschen Angaben folgend davon ausging, dass der Beschwerdeführer ein junger Erwachsener war.Während des Verfahrens auf internationalen Schutz verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer mit Urteil vom 03.10.2003 wegen eines Suchmitteldelikts zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Mit Urteil vom 30.01.2004 verurteilte ihn das Landesgericht wegen eines Suchtmitteldelikts erneut zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Ausgehend von dem von ihm bekanntgegebenen, um sieben Jahre falschen Geburtsdatum, wurde er als Minderjähriger verurteilt. Mit Urteil vom 10.07.2007 verurteilte ihn das Landesgericht als – seinen um sieben Jahre falschen Angaben zum Geburtsdatum zufolge jungen Erwachsenen – wegen Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Der letzten Verurteilung allein lagen zehn Einzeltaten zugrunde, wovon fünf große Mengen Suchtgifts betrafen. Die Strafe fiel deshalb so gering aus, weil das Strafgericht seinen falschen Angaben folgend davon ausging, dass der Beschwerdeführer ein junger Erwachsener war. Er befand sich von 12.08.2003 bis 03.10.2003, von 08.01.2004 bis 21.09.2004 und von 20.10.2006 bis 27.10.2009 in Strafhaft. Der Beschwerdeführer verfügte nach seiner ersten Haft von 12.08.2003 bis 03.10.2003 noch bis 20.10.2003 über eine Anmeldung an seiner alten Adresse in Wien XXXX , danach bis 03.11.2003 über keine Meldeadresse, im Anschluss war er bis 08.01.2004 wie auch seine Lebensgefährtin beim Verein XXXX obdachlos gemeldet. Wo er in der Zeit tatsächlich lebte, ist unbekannt. Bis zu seiner nächsten Festnahme am 19.02.2004 war er unbekannten Aufenthalts. Nach der zweiten Enthaftung am 21.09.2004 begründete er eine Meldeadresse bei seiner Lebensgefährtin XXXX , die damals noch XXXX hieß und die bereits seit 16.08.2004 dort gemeldet war; diese kannte er seit 2003 und seit 2003 führt er mit ihr eine Beziehung. Dort lebte der Beschwerdeführer tatsächlich. Gemeldet war seine Lebensgefährtin dort bis 04.08.
  2. Sie änderte ihren Namen am 09.02.2005 in XXXX , am 22.04.2009 wurde sie von Hr. XXXX geschieden. Von 01.09.2004 bis 15.03.2006 bezog der Beschwerdeführer auch Grundversorgung unter dieser Adresse.Der Beschwerdeführer verfügte nach seiner ersten Haft von 12.08.2003 bis 03.10.2003 noch bis 20.10.2003 über eine Anmeldung an seiner alten Adresse in Wien römisch 40 , danach bis 03.11.2003 über keine Meldeadresse, im Anschluss war er bis 08.01.2004 wie auch seine Lebensgefährtin beim Verein römisch 40 obdachlos gemeldet. Wo er in der Zeit tatsächlich lebte, ist unbekannt. Bis zu seiner nächsten Festnahme am 19.02.2004 war er unbekannten Aufenthalts. Nach der zweiten Enthaftung am 21.09.2004 begründete er eine Meldeadresse bei seiner Lebensgefährtin römisch 40 , die damals noch römisch 40 hieß und die bereits seit 16.08.2004 dort gemeldet war; diese kannte er seit 2003 und seit 2003 führt er mit ihr eine Beziehung. Dort lebte der Beschwerdeführer tatsächlich. Gemeldet war seine Lebensgefährtin dort bis 04.08.
  3. Sie änderte ihren Namen am 09.02.2005 in römisch 40 , am 22.04.2009 wurde sie von Hr. römisch 40 geschieden. Von 01.09.2004 bis 15.03.2006 bezog der Beschwerdeführer auch Grundversorgung unter dieser Adresse. Mit Bescheid vom 04.02.2004 verhängte die Bundespolizeidirektion Wien ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer. Mit Berufungsbescheid vom 20.01.2005 verlängerte die Sicherheitsdirektion Wien sein Aufenthaltsverbot im Berufungsverfahren auf unbefristete Zeit. Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach. Während der Anhaltung in Haft wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Berufungsbescheid vom 12.03.2007 seine Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes als unbegründet ab. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte seiner Beschwerde mit Beschluss vom 24.07.2007 die aufschiebende Wirkung zu. Mit Beschluss vom 26.11.2010 lehnte er die Behandlung der Beschwerde ab. Mit Bescheid vom 12.06.2007 verhängte die Bundespolizeidirektion Wien die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer und ordnete das Eintreten der Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft an. Da der Beschwerde des Beschwerdeführers auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.07.2007 im Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft am 27.10.2009 die aufschiebende Wirkung zukam, wurde der Bescheid nach der Haftentlassung nicht vollzogen. Nach seiner dritten Haftentlassung am 27.10.2009 war der Beschwerdeführer nicht mehr bei seiner Lebensgefährtin gemeldet: sie begründete am 04.08.2009 eine Meldeadresse in Wien XXXX . Am 13.05.2009 wurde ihr in XXXX ein Reisepass ausgestellt. Nach der Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels Daueraufenthalt-EG am 14.02.2011, zog sie am 17.02.2011 an eine Meldeadresse in Wien XXXX , an der der Beschwerdeführer nie gemeldet war.Nach seiner dritten Haftentlassung am 27.10.2009 war der Beschwerdeführer nicht mehr bei seiner Lebensgefährtin gemeldet: sie begründete am 04.08.2009 eine Meldeadresse in Wien römisch 40 . Am 13.05.2009 wurde ihr in römisch 40 ein Reisepass ausgestellt. Nach der Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels Daueraufenthalt-EG am 14.02.2011, zog sie am 17.02.2011 an eine Meldeadresse in Wien römisch 40 , an der der Beschwerdeführer nie gemeldet war. Drei Monate nach seiner Haftentlassung, am XXXX kam die Tochter XXXX zur Welt, die bei ihrer Mutter lebt. Am 08.02.2010 wurde ihr ein nigerianischer Reisepass ausgestellt. Ihr wurde am 02.02.2011 eine beschränkte Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 10.05.2012 wurde ihr auf der nigerianischen Botschaft in XXXX ein Reisepass ausgestellt. Am selben Tag änderte ihre Mutter ihre Identität auf XXXX .Drei Monate nach seiner Haftentlassung, am römisch 40 kam die Tochter römisch 40 zur Welt, die bei ihrer Mutter lebt. Am 08.02.2010 wurde ihr ein nigerianischer Reisepass ausgestellt. Ihr wurde am 02.02.2011 eine beschränkte Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 10.05.2012 wurde ihr auf der nigerianischen Botschaft in römisch 40 ein Reisepass ausgestellt. Am selben Tag änderte ihre Mutter ihre Identität auf römisch 40 . Am XXXX wurde der Sohn XXXX geboren. Am 14.09.2011 wurde ihm eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus erteilt. Er lebt bei seiner Mutter. Am 10.05.2012 wurde ihm auf der nigerianischen Botschaft in XXXX ein Reisepass ausgestellt. Am XXXX änderte seine Mutter seine Identität auf XXXX .Am römisch 40 wurde der Sohn römisch 40 geboren. Am 14.09.2011 wurde ihm eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus erteilt. Er lebt bei seiner Mutter. Am 10.05.2012 wurde ihm auf der nigerianischen Botschaft in römisch 40 ein Reisepass ausgestellt. Am römisch 40 änderte seine Mutter seine Identität auf römisch 40 . Am XXXX wurde die Tochter XXXX geboren, die bei ihrer Mutter lebt. Ihr wurde am 04.11.2014 eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus erteilt.Am römisch 40 wurde die Tochter römisch 40 geboren, die bei ihrer Mutter lebt. Ihr wurde am 04.11.2014 eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus erteilt. Als Vater scheint in den Geburtsurkunden der Kinder der Beschwerdeführer unter seiner falschen Alias-Identität aus dem Verfahren auf internationalen Schutz auf. Der Beschwerdeführer ist jedoch der Vater der Kinder. Sie tragen falsche Nachnamen. Dass die Kinder eine falsche Identität haben, widerstreitet dem Kindeswohl. Der Beschwerdeführer machte divergierende und falsche Angaben zu seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern. Es kann nicht festgestellt werden, dass seine Lebensgefährtin auch seine Schwester ist. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ein Kind mit einer österreichischen Staatsbürgerin hat, von dem er weder den Nachnamen und die Mutter, noch das Geburtsdatum, noch dessen Wohnort weiß. Der Beschwerdeführer begründete nach seiner Haftentlassung am 27.10.2009 bei einem Freund eine Meldeadresse in Wien XXXX , 7 min von der seiner Lebensgefährtin entfernt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bei ihr wohnte, weil das Vertrauen nicht mehr da war. Er begründete vielmehr eine Scheinmeldung bei Freunden von ihm, um nicht abgeschoben werden zu können. Nach seiner Abmeldung am 25.11.2010 meldete er sich mit einem anderen Hauptmieter an derselben Adresse wieder an. An dieser Adresse bezog er von 26.12.2009 bis 30.06.2011 auch Grundversorgung. Da es sich um eine Scheinmeldung handelte, wurde eine weitere Grundversorgung an eine Unterkunftnahme in einem organisierten Quartier gebunden. Am 16.11.2011 begründete der Beschwerdeführer eine Meldeadresse in einem Grundversorgungsquartier der XXXX in Wien XXXX und bezog ab diesem Datum nach fünf Monaten Unterbrechung wieder Grundversorgung.Der Beschwerdeführer begründete nach seiner Haftentlassung am 27.10.2009 bei einem Freund eine Meldeadresse in Wien römisch 40 , 7 min von der seiner Lebensgefährtin entfernt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bei ihr wohnte, weil das Vertrauen nicht mehr da war. Er begründete vielmehr eine Scheinmeldung bei Freunden von ihm, um nicht abgeschoben werden zu können. Nach seiner Abmeldung am 25.11.2010 meldete er sich mit einem anderen Hauptmieter an derselben Adresse wieder an. An dieser Adresse bezog er von 26.12.2009 bis 30.06.2011 auch Grundversorgung. Da es sich um eine Scheinmeldung handelte, wurde eine weitere Grundversorgung an eine Unterkunftnahme in einem organisierten Quartier gebunden. Am 16.11.2011 begründete der Beschwerdeführer eine Meldeadresse in einem Grundversorgungsquartier der römisch 40 in Wien römisch 40 und bezog ab diesem Datum nach fünf Monaten Unterbrechung wieder Grundversorgung. Das Parteiengehör vom 08.02.2012 konnte ihm an seiner Meldeadresse am 10.02.2012 nicht zugestellt werden, es wurde ihm durch Hinterlegung zugestellt. Er behob das Parteiengehör nicht. Die Bundespolizeidirektion beauftrage am 01.03.2012 eine Wohnsitzerhebung. Am 04.03.2012 wurde er wegen dreitägiger Abwesenheit vom Grundversorgungsquartier von der Grundversorgung abgemeldet, am 08.03.2012 auch im Melderegister. Am 13.03.2012 wurde der Beschwerdeführer wieder in dieses Grundversorgungsquartier aufgenommen. Am 14.03.2012 konnte er einvernommen werden, wobei er sich weigerte, die Niederschrift zu unterschreiben. Mit Schriftsatz vom 14.03.2012, eingelangt bei der belangten Behörde am 15.03.2012, erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen die Niederschrift. Mit Bescheid vom 14.03.2012 verhängte die Bundespolizeidirektion Wien über ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot für den ganzen Schengenraum. Der Beschwerdeführer konnte beim Zustellversuch in seinem Quartier am 16.03.2012 nicht betreten werden. Der Bescheid wurde ihm durch Hinterlegung am 17.03.2012 zugestellt. Seine gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters am vom 28.03.2012 erhobene Berufung wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien mit Berufungsbescheid vom 16.05.2012 mit der Maßnahme als unbegründet ab, dass beim Einreiseverbot die Ausweitung auf den ganzen Schengenraum entfiel. Der Berufungsbescheid wurde ihm zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid. Diesem gab der Verwaltungsgerichtshof nicht Folge. Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach. Er kam dem Ladungsbescheid zur Bundespolizeidirektion vom 13.07.2012 für den 06.08.2012, ihm zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 17.07.2012, der auch das Informationsblatt über die Ausreiseverpflichtung in englischer Sprache beilag, nicht nach. Am 10.08.2012 kam er der Ladung nach und ersuchte die Behörde, mit der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zuzuwarten, bis das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof abgeschlossen sei. Die Landespolizeidirektion XXXX beantragte bei der nigerianischen Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer unter Vorlage der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers. Sie lud den Beschwerdeführer mit Ladungsbescheid vom 20.09.2012 zur Klärung seiner Identität und Herkunft zum Erwirken eines Heimreisezertifikates für den 28.09.
  4. Der Bescheid wurde ihm am 24.09.2012 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt. Er kam dem Ladungsbescheid nicht nach. Sein rechtsfreundlicher Vertreter ersuchte mit Eingabe vom 28.09.2012, das Fernbleiben des Beschwerdeführers zu entschuldigen, er sei erkrankt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer daran gehindert war, dem Ladungsbescheid Folge zu leisten.Die Landespolizeidirektion römisch 40 beantragte bei der nigerianischen Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer unter Vorlage der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers. Sie lud den Beschwerdeführer mit Ladungsbescheid vom 20.09.2012 zur Klärung seiner Identität und Herkunft zum Erwirken eines Heimreisezertifikates für den 28.09.
  5. Der Bescheid wurde ihm am 24.09.2012 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt. Er kam dem Ladungsbescheid nicht nach. Sein rechtsfreundlicher Vertreter ersuchte mit Eingabe vom 28.09.2012, das Fernbleiben des Beschwerdeführers zu entschuldigen, er sei erkrankt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer daran gehindert war, dem Ladungsbescheid Folge zu leisten. Der Beschwerdeführer erkannte die Vaterschaft zu seiner älteren Tochter und seinem Sohn an, diesen wurden am XXXX und XXXX Geburtsurkunden ausgestellt, in denen der Beschwerdeführer unter seiner falschen Alias-Identität aus dem Verfahren auf internationalen Schutz als Vater eingetragen ist, und der Nachname der Kinder auf den seiner falschen Alias-Identität aus dem Verfahren auf internationalen Schutz geändert wurde. Diese legte er noch am selben Tag durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter der Landespolizeidirektion XXXX vor und wies darauf hin, dass beide Kinder über den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus verfügen.Der Beschwerdeführer erkannte die Vaterschaft zu seiner älteren Tochter und seinem Sohn an, diesen wurden am römisch 40 und römisch 40 Geburtsurkunden ausgestellt, in denen der Beschwerdeführer unter seiner falschen Alias-Identität aus dem Verfahren auf internationalen Schutz als Vater eingetragen ist, und der Nachname der Kinder auf den seiner falschen Alias-Identität aus dem Verfahren auf internationalen Schutz geändert wurde. Diese legte er noch am selben Tag durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter der Landespolizeidirektion römisch 40 vor und wies darauf hin, dass beide Kinder über den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus verfügen. Am 12.10.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte. Die Landespolizeidirektion XXXX lud den Beschwerdeführer mit Ladungsbescheid vom 09.10.2012 zur Klärung seiner Identität und Herkunft zum Erwirken eines Heimreisezertifikates für den 19.10.
  6. Der Bescheid wurde ihm am 11.10.2012 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt. Er kam dem Ladungsbescheid nach und wurde als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert.Die Landespolizeidirektion römisch 40 lud den Beschwerdeführer mit Ladungsbescheid vom 09.10.2012 zur Klärung seiner Identität und Herkunft zum Erwirken eines Heimreisezertifikates für den 19.10.
  7. Der Bescheid wurde ihm am 11.10.2012 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt. Er kam dem Ladungsbescheid nach und wurde als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert. Mit Bescheid vom 02.11.2012 wies das Magistrat der Stadt XXXX den Antrag ab.Mit Bescheid vom 02.11.2012 wies das Magistrat der Stadt römisch 40 den Antrag ab. Am 15.02.2013 versuchten zwei Polizisten die Identität des Beschwerdeführers wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts zu überprüfen. Er versuchte, diese Amtshandlung zu verhindern, indem er einem Polizisten einen Stoß gegen den Oberkörper versetzte, und dadurch, dass er sich mit massiver Körperkraft wehrte, seine Festnahme zu verhindern. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil vom 26.03.2013 verurteilte ihn das Landesgericht XXXX auf Grund dieses Sachverhalts wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten.Am 15.02.2013 versuchten zwei Polizisten die Identität des Beschwerdeführers wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts zu überprüfen. Er versuchte, diese Amtshandlung zu verhindern, indem er einem Polizisten einen Stoß gegen den Oberkörper versetzte, und dadurch, dass er sich mit massiver Körperkraft wehrte, seine Festnahme zu verhindern. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil vom 26.03.2013 verurteilte ihn das Landesgericht römisch 40 auf Grund dieses Sachverhalts wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Mit Bescheid vom 20.03.2013 wies der Bundesminister für Inneres die Berufung, die der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 02.11.2012 erhob, als unbegründet ab. Im Verfahren vor dem Magistrat der Stadt XXXX wurde der Beschwerdeführer von einem anderen rechtsfreundlichen Vertreter vertreten.Mit Bescheid vom 20.03.2013 wies der Bundesminister für Inneres die Berufung, die der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 02.11.2012 erhob, als unbegründet ab. Im Verfahren vor dem Magistrat der Stadt römisch 40 wurde der Beschwerdeführer von einem anderen rechtsfreundlichen Vertreter vertreten. Am 09.07.2013 wurde der Beschwerdeführer während der Strafhaft einvernommen, über die beabsichtigte Schubhaftverhängung und die Möglichkeit zur freiwilligen Rückkehr belehrt und gab an, diese Maßnahmen einzusehen. Der Beschwerdeführer befand sich bis 15.10.2013 in Strafhaft. Da noch kein Heimreisezertifikat vorlag und der Beschwerdeführer am 04.09.2013 ein Schreiben des XXXX vorlegte, dass dieser wieder bereit sei, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen und zu versorgen, sah die Landespolizeidirektion XXXX von der Verhängung der Schubhaft ab. Am 18.10.2013 wurde der Beschwerdeführer wieder in die Grundversorgung im selben Quartier in Wien XXXX aufgenommen. Dort bezog er bis 15.12.2017 Grundversorgung und war dort gemeldet. Weder wohnte er in diesem Zeitraum 2016 mehrere Monate in Spanien, noch von 2014 bis 2015 in Italien.Der Beschwerdeführer befand sich bis 15.10.2013 in Strafhaft. Da noch kein Heimreisezertifikat vorlag und der Beschwerdeführer am 04.09.2013 ein Schreiben des römisch 40 vorlegte, dass dieser wieder bereit sei, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen und zu versorgen, sah die Landespolizeidirektion römisch 40 von der Verhängung der Schubhaft ab. Am 18.10.2013 wurde der Beschwerdeführer wieder in die Grundversorgung im selben Quartier in Wien römisch 40 aufgenommen. Dort bezog er bis 15.12.2017 Grundversorgung und war dort gemeldet. Weder wohnte er in diesem Zeitraum 2016 mehrere Monate in Spanien, noch von 2014 bis 2015 in Italien. Er heiratete unter der Identität, auf die sein Reisepass lautet, XXXX , am XXXX in XXXX , Italien, die ungarische Staatsangehörige, XXXX . Es konnte nicht festgestellt werden, dass er sich länger als drei Tage in Italien aufhielt. Er hatte damals für die Eheschließung einen nigerianischen Reisepass, von dem nicht festgestellt werden konnte, wo er ausgestellt wurde, und eine Ehefähigkeitsbestätigung der nigerianischen Botschaft.Er heiratete unter der Identität, auf die sein Reisepass lautet, römisch 40 , am römisch 40 in römisch 40 , Italien, die ungarische Staatsangehörige, römisch 40 . Es konnte nicht festgestellt werden, dass er sich länger als drei Tage in Italien aufhielt. Er hatte damals für die Eheschließung einen nigerianischen Reisepass, von dem nicht festgestellt werden konnte, wo er ausgestellt wurde, und eine Ehefähigkeitsbestätigung der nigerianischen Botschaft. Am XXXX kam seine Tochter XXXX in Wien zur Welt, er ist als Vater eingetragen. Seit 04.11.2014 verfügt sie über die Rot-Weiß-Rot-Karte plus in Österreich. Am 19.10.2015 wurde ihr von der nigerianischen Botschaft in XXXX ein Reisepass ausgestellt.Am römisch 40 kam seine Tochter römisch 40 in Wien zur Welt, er ist als Vater eingetragen. Seit 04.11.2014 verfügt sie über die Rot-Weiß-Rot-Karte plus in Österreich. Am 19.10.2015 wurde ihr von der nigerianischen Botschaft in römisch 40 ein Reisepass ausgestellt. 2016 und 2021 wurden dem Beschwerdeführer an der Botschaft in XXXX neue nigerianische Reisepässe ausgestellt. Keines dieser Dokumente legte er je dem Bundesamt vor, auch nicht seinen Führerschein, der ihm 2020 in Nigeria ausgestellt wurde; diese wurden vom Magistrat der Stadt XXXX an das Bundesamt übermittelt. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesamt die Pässe nicht vorgelegt, um nicht abgeschoben werden zu können.2016 und 2021 wurden dem Beschwerdeführer an der Botschaft in römisch 40 neue nigerianische Reisepässe ausgestellt. Keines dieser Dokumente legte er je dem Bundesamt vor, auch nicht seinen Führerschein, der ihm 2020 in Nigeria ausgestellt wurde; diese wurden vom Magistrat der Stadt römisch 40 an das Bundesamt übermittelt. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesamt die Pässe nicht vorgelegt, um nicht abgeschoben werden zu können. Seit 2017 führt der Beschwerdeführer beide Identitäten – XXXX – in Österreich parallel.Seit 2017 führt der Beschwerdeführer beide Identitäten – römisch 40 – in Österreich parallel. Von 26.04.2017 bis zum Therapieantritt am 11.05.2021 war der Beschwerdeführer als XXXX in Wien XXXX gemeldet.Von 26.04.2017 bis zum Therapieantritt am 11.05.2021 war der Beschwerdeführer als römisch 40 in Wien römisch 40 gemeldet. Am 26.06.2017 stellte die damalige Gattin des Beschwerdeführers einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung und der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Angehöriger einer EWR-Bürgerin. Bei der Einvernahme am 08.09.2017, bei der die Gattin allerdings nicht befragt werden konnte, wurde keine Aufenthaltsehe festgestellt und dem Beschwerdeführer die Aufenthaltskarte am 26.09.2017 erteilt, seiner Gattin wurde die Anmeldebescheinigung bereits am 17.07.2017 erteilt. Von 01.05.2017 bis 18.12.2017 war seine damalige Gattin in Österreich in einem XXXX als Reinigungskraft erwerbstätig; sie war weder davor noch danach in Österreich erwerbstätig, seither war sie weder erwerbstätig, noch beim AMS gemeldet. Von 26.04.2017 bis 28.04.2021 war sie an derselben Adresse, an der auch der Beschwerdeführer als XXXX zeitweise gemeldet war, in Wien XXXX gemeldet.Am 26.06.2017 stellte die damalige Gattin des Beschwerdeführers einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung und der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Angehöriger einer EWR-Bürgerin. Bei der Einvernahme am 08.09.2017, bei der die Gattin allerdings nicht befragt werden konnte, wurde keine Aufenthaltsehe festgestellt und dem Beschwerdeführer die Aufenthaltskarte am 26.09.2017 erteilt, seiner Gattin wurde die Anmeldebescheinigung bereits am 17.07.2017 erteilt. Von 01.05.2017 bis 18.12.2017 war seine damalige Gattin in Österreich in einem römisch 40 als Reinigungskraft erwerbstätig; sie war weder davor noch danach in Österreich erwerbstätig, seither war sie weder erwerbstätig, noch beim AMS gemeldet. Von 26.04.2017 bis 28.04.2021 war sie an derselben Adresse, an der auch der Beschwerdeführer als römisch 40 zeitweise gemeldet war, in Wien römisch 40 gemeldet. Am 16.11.2017, 21:27 Uhr, wurde der Beschwerdeführer im Lokal XXXX in Wien XXXX polizeilich betreten und einer Identitätsüberprüfung unterzogen. Er wies sich mit dem Ausweis der Flüchtlingshilfe Wien als XXXX aus. Die Registerabfrage ergab das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung. Daher wurde er wegen rechtswidrigen Aufenthalts festgenommen. Er wurde am 17.11.2017 der Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt. Diese identifizierte ihn als nigerianischen Staatsangehörigen. Weil er sich schon lange in Österreich befinde und drei Kinder habe, verlangte der Konsul die Überprüfung der Familienverhältnisse; eine Nachfrage in vier Wochen wurde vereinbart. Mangels Heimreisezertifikates wurde der Beschwerdeführer im Anschluss noch am 17.11.2017 aus der Anhaltung entlassen. Weder gab der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei, dem Konsul oder dem Bundesamt gegenüber an, XXXX zu sein, noch, dass er über eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer Unionsbürgerin verfügte. Auch seine auf diese Identität lautenden Dokumente brachte er nicht in Vorlage.Am 16.11.2017, 21:27 Uhr, wurde der Beschwerdeführer im Lokal römisch 40 in Wien römisch 40 polizeilich betreten und einer Identitätsüberprüfung unterzogen. Er wies sich mit dem Ausweis der Flüchtlingshilfe Wien als römisch 40 aus. Die Registerabfrage ergab das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung. Daher wurde er wegen rechtswidrigen Aufenthalts festgenommen. Er wurde am 17.11.2017 der Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt. Diese identifizierte ihn als nigerianischen Staatsangehörigen. Weil er sich schon lange in Österreich befinde und drei Kinder habe, verlangte der Konsul die Überprüfung der Familienverhältnisse; eine Nachfrage in vier Wochen wurde vereinbart. Mangels Heimreisezertifikates wurde der Beschwerdeführer im Anschluss noch am 17.11.2017 aus der Anhaltung entlassen. Weder gab der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei, dem Konsul oder dem Bundesamt gegenüber an, römisch 40 zu sein, noch, dass er über eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer Unionsbürgerin verfügte. Auch seine auf diese Identität lautenden Dokumente brachte er nicht in Vorlage. Mit Ladungsbescheid vom 20.11.2017 lud das Bundesamt den Beschwerdeführer zur Überprüfung der Aufenthaltsgrundlage für den 30.11.
  8. Der Beschwerdeführer kam dem Ladungstermin nach. Weder gab der Beschwerdeführer dabei an, XXXX zu sein, noch, dass er über eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer Unionsbürgerin verfügte. Auch seine auf diese Identität lautenden Dokumente brachte er nicht in Vorlage. Er teilte der Behörde die Auflösung der Vollmacht an seinen damaligen rechtsfreundlichen Vertreter mit. Der Beschwerdeführer ging in der Einvernahme davon aus, das Einreiseverbot sei abgelaufen, weil er die Abschiebung lange genug vereitelt habe und wurde vom Bundesamt belehrt, dass dieses erst mit Ausreise zu Laufen beginne.Mit Ladungsbescheid vom 20.11.2017 lud das Bundesamt den Beschwerdeführer zur Überprüfung der Aufenthaltsgrundlage für den 30.11.
  9. Der Beschwerdeführer kam dem Ladungstermin nach. Weder gab der Beschwerdeführer dabei an, römisch 40 zu sein, noch, dass er über eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer Unionsbürgerin verfügte. Auch seine auf diese Identität lautenden Dokumente brachte er nicht in Vorlage. Er teilte der Behörde die Auflösung der Vollmacht an seinen damaligen rechtsfreundlichen Vertreter mit. Der Beschwerdeführer ging in der Einvernahme davon aus, das Einreiseverbot sei abgelaufen, weil er die Abschiebung lange genug vereitelt habe und wurde vom Bundesamt belehrt, dass dieses erst mit Ausreise zu Laufen beginne. Am 15.12.2017 wurde er wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet. Bis dahin hatte er neben dem Bezug von Grundversorgung durch den Verkauf alter XXXX ca. 500 € monatlich erwirtschaftet. Diese Tätigkeit wurde nicht versteuert. Im Grundversorgungsquartier hatte er ein ihm zugewiesenes Bett, wo er aber nie schlief; er kam nur sehr selten in sein Zimmer. Er kam nur regelmäßig ins Grundversorgungsquartier, um die Anwesenheitsliste abzuhaken, weil die Abmeldung erfolgt, wenn man drei Tage lang nicht anwesend ist. Im Melderegister gemeldet blieb er als XXXX unter der Adresse des Grundversorgungsquartiers durchgehend bis 30.05.2018.Am 15.12.2017 wurde er wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet. Bis dahin hatte er neben dem Bezug von Grundversorgung durch den Verkauf alter römisch 40 ca. 500 € monatlich erwirtschaftet. Diese Tätigkeit wurde nicht versteuert. Im Grundversorgungsquartier hatte er ein ihm zugewiesenes Bett, wo er aber nie schlief; er kam nur sehr selten in sein Zimmer. Er kam nur regelmäßig ins Grundversorgungsquartier, um die Anwesenheitsliste abzuhaken, weil die Abmeldung erfolgt, wenn man drei Tage lang nicht anwesend ist. Im Melderegister gemeldet blieb er als römisch 40 unter der Adresse des Grundversorgungsquartiers durchgehend bis 30.05.
  10. Der Beschwerdeführer reiste als XXXX 2018 nach Nigeria, um an der Beerdigung seines XXXX teilzunehmen. Den Fremdenbehörden, bei denen er unter der Identität XXXX bekannt war, verheimlichte er diese Ausreise.Der Beschwerdeführer reiste als römisch 40 2018 nach Nigeria, um an der Beerdigung seines römisch 40 teilzunehmen. Den Fremdenbehörden, bei denen er unter der Identität römisch 40 bekannt war, verheimlichte er diese Ausreise. Er kehrte nach Österreich zurück und begann am 07.02.2018 wieder, Grundversorgung zu beziehen. Mit Bescheid vom 07.05.2018 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer unter seiner einzigen, dem Bundesamt bekannten Identität XXXX , den Interviewtermin durch die Expertendelegation Nigeria am 18.05.2018 wahrzunehmen. Er konnte beim Zustellversuch am 09.05.2018 an seiner Meldeadresse im Grundversorgungsquartier nicht betreten werden. Der Mitwirkungsbescheid wurde ihm durch Hinterlegung mit 11.05.2018 zugestellt und dem Bundesamt retourniert, weil der Beschwerdeführer sie nicht behoben und angegeben hatte, dass er keinen Lichtbildausweis [auf die Identität XXXX ] habe, weshalb er um die Übermittlung des Bescheides per RSb statt RSa ersuche, damit jemand anderes ihn für ihn beheben könne. Das Bundesamt verfügte stattdessen die Zustellung durch die Polizei. Der Beschwerdeführer konnte auch am 18.05.2018 beim polizeilichen Zustellversuch nicht an seiner Meldeadresse betreten werden. Er behob den Bescheid auch nicht, als dieser bei der Polizeiinspektion XXXX hinterlegt war. Er behob ihn deshalb nicht, weil er Angst hatte, abgeschoben zu werden, obwohl seine Betreuerin ihn mit ihm abgeholt hätte. Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung, den Interviewtermin durch die Expertendelegation Nigeria am 18.05.2018 wahrzunehmen, nicht nach.Mit Bescheid vom 07.05.2018 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer unter seiner einzigen, dem Bundesamt bekannten Identität römisch 40 , den Interviewtermin durch die Expertendelegation Nigeria am 18.05.2018 wahrzunehmen. Er konnte beim Zustellversuch am 09.05.2018 an seiner Meldeadresse im Grundversorgungsquartier nicht betreten werden. Der Mitwirkungsbescheid wurde ihm durch Hinterlegung mit 11.05.2018 zugestellt und dem Bundesamt retourniert, weil der Beschwerdeführer sie nicht behoben und angegeben hatte, dass er keinen Lichtbildausweis [auf die Identität römisch 40 ] habe, weshalb er um die Übermittlung des Bescheides per RSb statt RSa ersuche, damit jemand anderes ihn für ihn beheben könne. Das Bundesamt verfügte stattdessen die Zustellung durch die Polizei. Der Beschwerdeführer konnte auch am 18.05.2018 beim polizeilichen Zustellversuch nicht an seiner Meldeadresse betreten werden. Er behob den Bescheid auch nicht, als dieser bei der Polizeiinspektion römisch 40 hinterlegt war. Er behob ihn deshalb nicht, weil er Angst hatte, abgeschoben zu werden, obwohl seine Betreuerin ihn mit ihm abgeholt hätte. Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung, den Interviewtermin durch die Expertendelegation Nigeria am 18.05.2018 wahrzunehmen, nicht nach. Mit Bescheid vom 28.05.2018 verhängte das Bundesamt über ihn eine Zwangsstrafe, weil er dem Mitwirkungsbescheid nicht nachgekommen war. Das Bundesamt ersuchte am 28.05.2018 um die Vollstreckung des Bescheides. Beim Versuch, dem Beschwerdeführer als XXXX an seiner Meldeadresse XXXX zwecks Vollstreckung des Zwangsstrafenbescheides festzunehmen, wurde eine Hauserhebung durchgeführt. Dabei konnte der Beschwerdeführer weder am 28.05.2018, noch am 29.05.2018 oder am 30.05.2018 an seiner Meldeadresse betreten werden. Auch der Versuch der Festnahme an der Adresse seiner Lebensgefährtin und seiner Kinder am 29.05.2018 scheiterte. Seine Lebensgefährtin gab an, dass der Beschwerdeführer, seit sie vor drei Jahren dort eingezogen sei, noch nie an ihrer Adresse aufhältig gewesen sei. Sie half dem Beschwerdeführer damit dabei, sich den Behörden zu entziehen. Er wohnte vielmehr in dieser Wohnung und benutzte sie – ungeachtet der dort aufhältigen Kinder – als Versteck für die Drogen zum Weiterverkauf. Der Beschwerdeführer wurde am 28.05.2018 wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet und am 30.05.2018 auch im ZMR von seiner Meldeadresse im Grundversorgungsquartier abgemeldet. Bis 28.05.2018, angewiesen am 11.09.2018 bezog er noch Krankenversicherung, bis 28.05.2018, angewiesen am 12.06.2018 Unterbringung und Taschengeld, bis 31.03.2018 Bekleidungshilfe. Bis zum Beginn der Untersuchungshaft mit 07.11.2020 war der Beschwerdeführer unter seiner Identität XXXX unbekannten Aufenthalts. Das Bundesamt erließ am 04.06.2018 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer, weil er nach Rücksprache mit der Botschaft wieder zu einem Vorführtermin kommen musste.Mit Bescheid vom 28.05.2018 verhängte das Bundesamt über ihn eine Zwangsstrafe, weil er dem Mitwirkungsbescheid nicht nachgekommen war. Das Bundesamt ersuchte am 28.05.2018 um die Vollstreckung des Bescheides. Beim Versuch, dem Beschwerdeführer als römisch 40 an seiner Meldeadresse römisch 40 zwecks Vollstreckung des Zwangsstrafenbescheides festzunehmen, wurde eine Hauserhebung durchgeführt. Dabei konnte der Beschwerdeführer weder am 28.05.2018, noch am 29.05.2018 oder am 30.05.2018 an seiner Meldeadresse betreten werden. Auch der Versuch der Festnahme an der Adresse seiner Lebensgefährtin und seiner Kinder am 29.05.2018 scheiterte. Seine Lebensgefährtin gab an, dass der Beschwerdeführer, seit sie vor drei Jahren dort eingezogen sei, noch nie an ihrer Adresse aufhältig gewesen sei. Sie half dem Beschwerdeführer damit dabei, sich den Behörden zu entziehen. Er wohnte vielmehr in dieser Wohnung und benutzte sie – ungeachtet der dort aufhältigen Kinder – als Versteck für die Drogen zum Weiterverkauf. Der Beschwerdeführer wurde am 28.05.2018 wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet und am 30.05.2018 auch im ZMR von seiner Meldeadresse im Grundversorgungsquartier abgemeldet. Bis 28.05.2018, angewiesen am 11.09.2018 bezog er noch Krankenversicherung, bis 28.05.2018, angewiesen am 12.06.2018 Unterbringung und Taschengeld, bis 31.03.2018 Bekleidungshilfe. Bis zum Beginn der Untersuchungshaft mit 07.11.2020 war der Beschwerdeführer unter seiner Identität römisch 40 unbekannten Aufenthalts. Das Bundesamt erließ am 04.06.2018 einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer, weil er nach Rücksprache mit der Botschaft wieder zu einem Vorführtermin kommen musste. Der Beschwerdeführer arbeitete als XXXX am 19.06.2018 bei der XXXX , von 28.09.2018 bis 20.04.2019 bei XXXX , am 31.05.2019 bei XXXX , von 05.06.2019 bis 06.06.2019 bei XXXX und von 09.09.2019 bis 05.11.2020 bei der XXXX .Der Beschwerdeführer arbeitete als römisch 40 am 19.06.2018 bei der römisch 40 , von 28.09.2018 bis 20.04.2019 bei römisch 40 , am 31.05.2019 bei römisch 40 , von 05.06.2019 bis 06.06.2019 bei römisch 40 und von 09.09.2019 bis 05.11.2020 bei der römisch 40 . 2020 reiste der Beschwerdeführer erneut unter seiner Identität XXXX nach Nigeria, verheimlichte den Fremdenbehörden, die ihn nur unter der Identität XXXX kannten, aber die Ausreise nach Nigeria.2020 reiste der Beschwerdeführer erneut unter seiner Identität römisch 40 nach Nigeria, verheimlichte den Fremdenbehörden, die ihn nur unter der Identität römisch 40 kannten, aber die Ausreise nach Nigeria. Am 31.01.2020 wurde ihm in Nigeria, XXXX , ein Führerschein Klasse D ausgestellt. Er hat eine Meldeadresse in Nigeria, XXXX . Der Beschwerdeführer war von XXXX bis XXXX 2020 in Nigeria.Am 31.01.2020 wurde ihm in Nigeria, römisch 40 , ein Führerschein Klasse D ausgestellt. Er hat eine Meldeadresse in Nigeria, römisch 40 . Der Beschwerdeführer war von römisch 40 bis römisch 40 2020 in Nigeria. Der Beschwerdeführer kehrte spätestens im XXXX 2020 nach Österreich zurück und war ab 07.11.2020 erneut in Haft. Das Bundesamt erließ am 09.11.2020 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gegen ihn. Mit Parteiengehör vom 19.11.2020, ihm zugestellt am 23.11.2020, räumte ihm das Bundesamt Parteiengehör zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, eines Einreiseverbotes in eventu eines Schubhaftbescheides ein. Am 10.12.2020 legte sein damaliger rechtsfreundlicher Vertreter Vollmacht und ersuchte um Fristerstreckung, am 17.12.2020 beantragte er Akteneinsicht. Diese wurde am 29.12.2020 durchgeführt. Am 04.01.2021 erstattete er eine Stellungnahme unter der Identität XXXX . Darin stützte er sich auf seine Lebensgefährtin und drei Kinder. Er beantragte die Einstellung des Verfahrens. Seine Identität XXXX gab er nicht preis, ebenso wenig seine Ehe mit XXXX und den Aufenthaltstitel auf Grund der Ehe mit ihr.Der Beschwerdeführer kehrte spätestens im römisch 40 2020 nach Österreich zurück und war ab 07.11.2020 erneut in Haft. Das Bundesamt erließ am 09.11.2020 einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gegen ihn. Mit Parteiengehör vom 19.11.2020, ihm zugestellt am 23.11.2020, räumte ihm das Bundesamt Parteiengehör zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, eines Einreiseverbotes in eventu eines Schubhaftbescheides ein. Am 10.12.2020 legte sein damaliger rechtsfreundlicher Vertreter Vollmacht und ersuchte um Fristerstreckung, am 17.12.2020 beantragte er Akteneinsicht. Diese wurde am 29.12.2020 durchgeführt. Am 04.01.2021 erstattete er eine Stellungnahme unter der Identität römisch 40 . Darin stützte er sich auf seine Lebensgefährtin und drei Kinder. Er beantragte die Einstellung des Verfahrens. Seine Identität römisch 40 gab er nicht preis, ebenso wenig seine Ehe mit römisch 40 und den Aufenthaltstitel auf Grund der Ehe mit ihr. Mit Urteil vom 23.02.2021 verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer als XXXX , alias XXXX , wegen Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren: Er hatte zwischen Mitte April 2020 bis 07.11.2020 wiederholt Kokain und Heroin in die Grenzmenge nicht übersteigenden Mengen an unbekannte Suchtgiftabnehmer übergeben und am oder vor dem 07.11.2020 von einem unbekannten Suchtgiftlieferanten insgesamt 489,5 g Kokain, mithin die 22,13fache Grenzmenge, und 192,5 g Heroin, mithin die insgesamt 3,98fache Grenzmenge zum Weiterverkauf übernommen und in der von ihm benützten Wohnung seiner Lebensgefährtin in Wien XXXX verwahrt. Zudem hat er vor dem 07.11.2020 0,6 g Cannabiskraut für den Eigenkonsum übernommen. Der Beschwerdeführer konsumierte selbst gelegentlich Suchtgift, beging die Taten aber nicht zur Finanzierung seines eigenen Bedarfs. Das teilweise reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts wurden mildernd, die vier einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen als erschwerend gewertet.Mit Urteil vom 23.02.2021 verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer als römisch 40 , alias römisch 40 , wegen Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren: Er hatte zwischen Mitte April 2020 bis 07.11.2020 wiederholt Kokain und Heroin in die Grenzmenge nicht übersteigenden Mengen an unbekannte Suchtgiftabnehmer übergeben und am oder vor dem 07.11.2020 von einem unbekannten Suchtgiftlieferanten insgesamt 489,5 g Kokain, mithin die 22,13fache Grenzmenge, und 192,5 g Heroin, mithin die insgesamt 3,98fache Grenzmenge zum Weiterverkauf übernommen und in der von ihm benützten Wohnung seiner Lebensgefährtin in Wien römisch 40 verwahrt. Zudem hat er vor dem 07.11.2020 0,6 g Cannabiskraut für den Eigenkonsum übernommen. Der Beschwerdeführer konsumierte selbst gelegentlich Suchtgift, beging die Taten aber nicht zur Finanzierung seines eigenen Bedarfs. Das teilweise reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts wurden mildernd, die vier einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen als erschwerend gewertet. Mit Beschluss vom 18.03.2021 schob das Landesgericht XXXX den Vollzug der Freiheitsstrafe zur Durchführung einer sechsmonatigen stationären Therapie des Beschwerdeführers als XXXX mit XXXX bis 15.03.2023 auf. Der Beschwerdeführer wurde am 18.03.2021 enthaftet.Mit Beschluss vom 18.03.2021 schob das Landesgericht römisch 40 den Vollzug der Freiheitsstrafe zur Durchführung einer sechsmonatigen stationären Therapie des Beschwerdeführers als römisch 40 mit römisch 40 bis 15.03.2023 auf. Der Beschwerdeführer wurde am 18.03.2021 enthaftet. Bei der Haftentlassung wurde er auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes festgenommen und am 19.03.2021 einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer nicht von sich aus an, XXXX zu sein, einen Aufenthaltstitel zu haben und mit XXXX verheiratet zu sein. Er räumte ein, an der Adresse seiner Lebensgefährtin in Wien XXXX zu leben, die Ehe und die Aliasidentität erst nach Vorhalt; dem Bundesamt lag eine Kopie des Führerscheins des Beschwerdeführers vor, die ihm vom Magistrat der Stadt XXXX übermittelt wurde. Im Anschluss an die Einvernahme wurde er enthaftet. Es wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ein Aufenthaltsverbot gegen ihn zu erlassen.Bei der Haftentlassung wurde er auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes festgenommen und am 19.03.2021 einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer nicht von sich aus an, römisch 40 zu sein, einen Aufenthaltstitel zu haben und mit römisch 40 verheiratet zu sein. Er räumte ein, an der Adresse seiner Lebensgefährtin in Wien römisch 40 zu leben, die Ehe und die Aliasidentität erst nach Vorhalt; dem Bundesamt lag eine Kopie des Führerscheins des Beschwerdeführers vor, die ihm vom Magistrat der Stadt römisch 40 übermittelt wurde. Im Anschluss an die Einvernahme wurde er enthaftet. Es wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ein Aufenthaltsverbot gegen ihn zu erlassen. Am 31.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer von der nigerianischen Botschaft in XXXX ein Reisepass, gültig bis 29.03.2026, ausgestellt. Diesen legte er dem Bundesamt nie vor.Am 31.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer von der nigerianischen Botschaft in römisch 40 ein Reisepass, gültig bis 29.03.2026, ausgestellt. Diesen legte er dem Bundesamt nie vor. Im XXXX in XXXX war der Beschwerdeführer in Therapie und abwechselnd unter beiden Identitäten gemeldet, unter der Identität XXXX von Mai bis August und August bis Dezember 2021, unter der Identität XXXX zeitweise gleichzeitig von Mai 2021 bis Februar
  11. Er entzog sich einen Monat lang der Therapie, indem er über den Zaun gesprungen und geflohen war. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er sich der Therapie entzogen hatte, weil ein Kind geweint hatte.Im römisch 40 in römisch 40 war der Beschwerdeführer in Therapie und abwechselnd unter beiden Identitäten gemeldet, unter der Identität römisch 40 von Mai bis August und August bis Dezember 2021, unter der Identität römisch 40 zeitweise gleichzeitig von Mai 2021 bis Februar
  12. Er entzog sich einen Monat lang der Therapie, indem er über den Zaun gesprungen und geflohen war. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er sich der Therapie entzogen hatte, weil ein Kind geweint hatte. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Meldevergehens an seiner Meldeadresse in Wien XXXX , rechtskräftig mit 09.10.2021, bestraft, weil er sich dort nicht abgemeldet hatte, nachdem er die Wohnung dort aufgegeben hatte; es handelte sich sohin um eine Scheinmeldung. Dessen ungeachtet meldete er sich mit 29.12.2021 wieder an der Scheinmeldeadresse in Wien XXXX an, während er als XXXX bis 01.02.2022 im XXXX in XXXX gemeldet blieb. Seit Februar 2023 ist er als XXXX an der Adresse seiner Lebensgefährtin in Wien XXXX gemeldet, wo er sich tatsächlich aufhält. Als XXXX verfügt er seit 01.02.2022 keine Meldung mehr in Österreich.Mit Bescheid des Magistrats der Stadt römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Meldevergehens an seiner Meldeadresse in Wien römisch 40 , rechtskräftig mit 09.10.2021, bestraft, weil er sich dort nicht abgemeldet hatte, nachdem er die Wohnung dort aufgegeben hatte; es handelte sich sohin um eine Scheinmeldung. Dessen ungeachtet meldete er sich mit 29.12.2021 wieder an der Scheinmeldeadresse in Wien römisch 40 an, während er als römisch 40 bis 01.02.2022 im römisch 40 in römisch 40 gemeldet blieb. Seit Februar 2023 ist er als römisch 40 an der Adresse seiner Lebensgefährtin in Wien römisch 40 gemeldet, wo er sich tatsächlich aufhält. Als römisch 40 verfügt er seit 01.02.2022 keine Meldung mehr in Österreich. Mit Bescheid vom 08.11.2021 erließ das Bundesamt ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer und erteilte ihm einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Rechtskraft des Aufenthaltsverbots. Der Bescheid wurde ihm zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 10.11.2021 zugestellt. Er erhob gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 09.12.2021 Beschwerde durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter. Diese wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.02.2022, Zl. XXXX , als unbegründet ab, in dem es die Trennung des Beschwerdeführers von seinen drei in Österreich lebenden Kindern und deren Mutter mitberücksichtigte, ebenso, dass die Beziehung bereits während des Strafvollzugs stark eingeschränkt war und der Beschwerdeführer sein Familienleben bewusst aufs Spiel setzte und fremdenrechtliche Maßnahmen in Kauf nahm, um strafbare Handlungen zu begehen. Das Erkenntnis wurde ihm am 17.02.2022 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt. Beschwerde oder Revision hat er dagegen nicht erhoben. Diese Ausweisung umfasst auch das Familienleben mit seinen Kindern. Seither trat keine wesentliche Änderung in seinem Privat- und Familienleben ein.Mit Bescheid vom 08.11.2021 erließ das Bundesamt ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer und erteilte ihm einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Rechtskraft des Aufenthaltsverbots. Der Bescheid wurde ihm zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 10.11.2021 zugestellt. Er erhob gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 09.12.2021 Beschwerde durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter. Diese wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.02.2022, Zl. römisch 40 , als unbegründet ab, in dem es die Trennung des Beschwerdeführers von seinen drei in Österreich lebenden Kindern und deren Mutter mitberücksichtigte, ebenso, dass die Beziehung bereits während des Strafvollzugs stark eingeschränkt war und der Beschwerdeführer sein Familienleben bewusst aufs Spiel setzte und fremdenrechtliche Maßnahmen in Kauf nahm, um strafbare Handlungen zu begehen. Das Erkenntnis wurde ihm am 17.02.2022 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt. Beschwerde oder Revision hat er dagegen nicht erhoben. Diese Ausweisung umfasst auch das Familienleben mit seinen Kindern. Seither trat keine wesentliche Änderung in seinem Privat- und Familienleben ein. Der Beschwerdeführer flog zwischen XXXX und XXXX 2022 einige Tage in Spanien auf Urlaub.Der Beschwerdeführer flog zwischen römisch 40 und römisch 40 2022 einige Tage in Spanien auf Urlaub. Am 10.03.2022 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer – gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG zur Erlassung von Sicherungsmaßnahmen.Am 10.03.2022 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer – gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG zur Erlassung von Sicherungsmaßnahmen. Am 11.05.2022 wurde die Scheinehe am Bezirksgericht XXXX geschieden.Am 11.05.2022 wurde die Scheinehe am Bezirksgericht römisch 40 geschieden. Der Beschwerdeführer stellte am 18.07.2022 einen Antrag auf Verlängerung der von 26.09.2018 bis 26.09.2022 gültigen Aufenthaltskarte und legte dabei eine Kopie seines am 30.05.2021 ausgestellten Reisepasses vor. Diese Kopie übermittelte das Magistrat dem Bundesamt. Bis zu diesem Zeitpunkt verfügte das Bundesamt nicht über eine Passkopie des Beschwerdeführers. Am 18.07.2022 ersuchte das Magistrat der Stadt XXXX die Landespolizeidirektion XXXX um Überprüfung der mittlerweile geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers.Der Beschwerdeführer stellte am 18.07.2022 einen Antrag auf Verlängerung der von 26.09.2018 bis 26.09.2022 gültigen Aufenthaltskarte und legte dabei eine Kopie seines am 30.05.2021 ausgestellten Reisepasses vor. Diese Kopie übermittelte das Magistrat dem Bundesamt. Bis zu diesem Zeitpunkt verfügte das Bundesamt nicht über eine Passkopie des Beschwerdeführers. Am 18.07.2022 ersuchte das Magistrat der Stadt römisch 40 die Landespolizeidirektion römisch 40 um Überprüfung der mittlerweile geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bezog bis inkl. Jänner 2023 Arbeitslosengeld, von 28.03.2022 bis 07.12.2022 bzw. seit 09.01.2023 arbeitete er bei XXXX , ohne Zugang zum Arbeitsmarkt zu haben.Der Beschwerdeführer bezog bis inkl. Jänner 2023 Arbeitslosengeld, von 28.03.2022 bis 07.12.2022 bzw. seit 09.01.2023 arbeitete er bei römisch 40 , ohne Zugang zum Arbeitsmarkt zu haben. Am 19.01.2023 wurde er von der Landespolizeidirektion XXXX im Auftrag des Magistrats der Stadt XXXX zur Aufenthaltsehe einvernommen. Dabei wurde der Festnahmeauftrag vom 10.03.2022 gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgestellt und um 11:45 Uhr gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vollzogen. Der Beschwerdeführer wurde ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert. Bereits am selben Tag wurde der Beschwerdeführer beim von 10:30 Uhr bis 14:10 Uhr stattfindenden Termin der Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt. Das Bundesamt händigte der Delegation der nigerianischen Botschaft die Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer wurde als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert. Die Botschaft gab an, dass sie wegen der Alias-Identitäten des Beschwerdeführers Zeit für eine interne Überprüfung benötige.Am 19.01.2023 wurde er von der Landespolizeidirektion römisch 40 im Auftrag des Magistrats der Stadt römisch 40 zur Aufenthaltsehe einvernommen. Dabei wurde der Festnahmeauftrag vom 10.03.2022 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgestellt und um 11:45 Uhr gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vollzogen. Der Beschwerdeführer wurde ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert. Bereits am selben Tag wurde der Beschwerdeführer beim von 10:30 Uhr bis 14:10 Uhr stattfindenden Termin der Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt. Das Bundesamt händigte der Delegation der nigerianischen Botschaft die Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer wurde als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert. Die Botschaft gab an, dass sie wegen der Alias-Identitäten des Beschwerdeführers Zeit für eine interne Überprüfung benötige. Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer am 19.01.2023 sodann um 15:00 Uhr zum Aufenthalt und zur Prüfung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfs ein. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinem Reisepass an, dass ihm dieser vor ca. fünf Jahren an der nigerianischen Botschaft in Österreich ausgestellt worden sei, der Pass sei bei ihm zuhause in Wien XXXX . Dabei handelt es sich um eine Scheinmeldeadresse, er wohnt bei seiner Lebensgefährtin in Wien XXXX . Davon abgesehen habe er keine weiteren Personaldokumente. Der Beschwerdeführer verweigerte die Vorführung an seine Meldeadresse zwecks Abholung des Reisepasses und die Kontaktaufnahme mit seinem an seiner Meldeadresse wohnenden Freund, damit dieser den Pass vorbeibringt. Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer am 19.01.2023 sodann um 15:00 Uhr zum Aufenthalt und zur Prüfung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfs ein. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinem Reisepass an, dass ihm dieser vor ca. fünf Jahren an der nigerianischen Botschaft in Österreich ausgestellt worden sei, der Pass sei bei ihm zuhause in Wien römisch 40 . Dabei handelt es sich um eine Scheinmeldeadresse, er wohnt bei seiner Lebensgefährtin in Wien römisch 40 . Davon abgesehen habe er keine weiteren Personaldokumente. Der Beschwerdeführer verweigerte die Vorführung an seine Meldeadresse zwecks Abholung des Reisepasses und die Kontaktaufnahme mit seinem an seiner Meldeadresse wohnenden Freund, damit dieser den Pass vorbeibringt. Das Bundesamt ordnete zunächst am 20.01.2023 seine Ausführung an seine Wohnadresse und seine Meldeadresse zur Passeinholung an, zog diese jedoch noch am selben Tag zurück und verpflichtete den Beschwerdeführer mit Mitwirkungsbescheid vom 20.01.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag, seinen Reisepass am 23.01.2023 um 10:00 Uhr im Original der Behörde vorzulegen. Am 20.01.2023 um 10:39 legte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers Vollmacht. Am 20.01.2023 um 11:50 Uhr wurde der Beschwerdeführer aus der Anhaltung entlassen. Um 13:03 Uhr übermittelte das Bundesamt dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers antragsgemäß den Festnahmeauftrag, um 13:41 Uhr den Mitwirkungsbescheid. Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung auf Grund des Mitwirkungsbescheides nicht nach. Er meldete vielmehr am 23.01.2023 seinen Reisepass als verloren. Dies trifft jedoch nicht zu, vielmehr unterdrückt der Beschwerdeführer weiterhin seine Dokumente, um nicht abgeschoben zu werden. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 20.01.2023 Maßnahmenbeschwerde und beantragte, das Gericht möge die Festnahme am 19.01.2023 und die Anhaltung bis 20.01.2023 für rechtswidrig erklären und rechnete diese Freiheitsentziehung dem Bundesamt zu. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 06.03.2023, Zl. XXXX , schriftlich ausgefertigt am 27.06.2023, wurde die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm §§ 40 Abs. 1 Z 1, 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG abgewiesen und eine Kostenentscheidung getroffen.Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 20.01.2023 Maßnahmenbeschwerde und beantragte, das Gericht möge die Festnahme am 19.01.2023 und die Anhaltung bis 20.01.2023 für rechtswidrig erklären und rechnete diese Freiheitsentziehung dem Bundesamt zu. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 06.03.2023, Zl. römisch 40 , schriftlich ausgefertigt am 27.06.2023, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 40, Absatz eins, Ziffer eins, 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG abgewiesen und eine Kostenentscheidung getroffen. Aufgrund eines abgeschlossenen Vergleichs zwischen der Kindsmutter XXXX , und dem Beschwerdeführer als Kindsvater, wurde mit Amtsbestätigung des BG XXXX vom 26.04.2023 bescheinigt, dass die Obsorge den Kindseltern gemeinsam zukommt.Aufgrund eines abgeschlossenen Vergleichs zwischen der Kindsmutter römisch 40 , und dem Beschwerdeführer als Kindsvater, wurde mit Amtsbestätigung des BG römisch 40 vom 26.04.2023 bescheinigt, dass die Obsorge den Kindseltern gemeinsam zukommt. Im Rahmen eines Rückkehrberatungsgespräches mit der BBU am 15.05.2023 gab der Beschwerdeführer an, nicht rückkehrwillig zu sein (vgl. XXXX ).Im Rahmen eines Rückkehrberatungsgespräches mit der BBU am 15.05.2023 gab der Beschwerdeführer an, nicht rückkehrwillig zu sein vergleiche römisch 40 ). Da der Beschwerdeführer seinen Reisepass bisher nicht in Vorlage brachte, bedarf es zur Durchführung der Abschiebung eines Heimreisezertifikates. Am 26.05.2023 legte die nigerianische Botschaft dem Beschwerdeführer die freiwillige Rückkehr nahe. Am 25.08.2023 erteilte die nigerianische Botschaft eine HRZ-Zustimmung für den Beschwerdeführer (vgl. XXXX ).Da der Beschwerdeführer seinen Reisepass bisher nicht in Vorlage brachte, bedarf es zur Durchführung der Abschiebung eines Heimreisezertifikates. Am 26.05.2023 legte die nigerianische Botschaft dem Beschwerdeführer die freiwillige Rückkehr nahe. Am 25.08.2023 erteilte die nigerianische Botschaft eine HRZ-Zustimmung für den Beschwerdeführer vergleiche römisch 40 ). Der Beschwerdeführer reiste auch weiterhin nicht aus und brachte am 30.10.2023 einen Antrag gem. § 55 AsylG bei der Behörde ein. Das Bundesamt erteilte dem Beschwerdeführer am 17.11.2023 einen Verbesserungsauftrag, worin er einen Termin für die persönliche Nachreichung von im Schreiben näher genannten Unterlagen am 18.12.2023, 10:40 Uhr, erhielt. Nachdem dieser Antrag kein Aufenthaltsrecht begründet, wurde der Beschwerdeführer für einen Charter am 28.11.2023 gebucht. Zu diesem Zeitpunkt bestand noch eine HRZ-Zusage der nigerianischen Behörden (seit 25.08.2023).Der Beschwerdeführer reiste auch weiterhin nicht aus und brachte am 30.10.2023 einen Antrag gem. Paragraph 55, AsylG bei der Behörde ein. Das Bundesamt erteilte dem Beschwerdeführer am 17.11.2023 einen Verbesserungsauftrag, worin er einen Termin für die persönliche Nachreichung von im Schreiben näher genannten Unterlagen am 18.12.2023, 10:40 Uhr, erhielt. Nachdem dieser Antrag kein Aufenthaltsrecht begründet, wurde der Beschwerdeführer für einen Charter am 28.11.2023 gebucht. Zu diesem Zeitpunkt bestand noch eine HRZ-Zusage der nigerianischen Behörden (seit 25.08.2023). Am 24.11.2023 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer zum Zwecke seiner Abschiebung. Den Festnahmeauftrag begründete das Bundesamt damit, dass für den Beschwerdeführer ein Abschiebetermin für den 28.11.2023, um 04:25 Uhr, nach Nigeria und gegen ihn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht. Ebenfalls wurde eine Information über die bevorstehende Abschiebung für den 28.11.2023 erlassen.Am 24.11.2023 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer zum Zwecke seiner Abschiebung. Den Festnahmeauftrag begründete das Bundesamt damit, dass für den Beschwerdeführer ein Abschiebetermin für den 28.11.2023, um 04:25 Uhr, nach Nigeria und gegen ihn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht. Ebenfalls wurde eine Information über die bevorstehende Abschiebung für den 28.11.2023 erlassen. Der Beschwerdeführer wurde am 25.11.2023, um 14:00 Uhr, zur Vollziehung der Abschiebung an der Meldeadresse festgenommen. Er wurde über den Sachverhalt bzw. die bevorstehende Abschiebung aufgeklärt und die Festnahme gemäß Festnahmeauftrag des BFA ausgesprochen und der Beschwerdeführer hierüber belehrt. Dem Beschwerdeführer wurde ein Informationsblatt für Festgenommene übergeben, was er mit seiner Unterschrift bestätigte. Der Beschwerdeführer wurde sodann in das PAZ XXXX verbracht. Ihm wurde am 25.11.2023 zudem die Information über die bevorstehende Abschiebung am 28.11.2023 übergeben, was er ebenfalls mit seiner Unterschrift bestätigte (vgl. XXXX ). Der Beschwerdeführer wurde am 25.11.2023, um 14:00 Uhr, zur Vollziehung der Abschiebung an der Meldeadresse festgenommen. Er wurde über den Sachverhalt bzw. die bevorstehende Abschiebung aufgeklärt und die Festnahme gemäß Festnahmeauftrag des BFA ausgesprochen und der Beschwerdeführer hierüber belehrt. Dem Beschwerdeführer wurde ein Informationsblatt für Festgenommene übergeben, was er mit seiner Unterschrift bestätigte. Der Beschwerdeführer wurde sodann in das PAZ römisch 40 verbracht. Ihm wurde am 25.11.2023 zudem die Information über die bevorstehende Abschiebung am 28.11.2023 übergeben, was er ebenfalls mit seiner Unterschrift bestätigte vergleiche römisch 40 ). Der Beschwerdeführer wurde am 27.11.2023 hinsichtlich seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG niederschriftlich einvernommen und ergänzend zu seinem Privat- und Familienleben befragt.Der Beschwerdeführer wurde am 27.11.2023 hinsichtlich seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG niederschriftlich einvernommen und ergänzend zu seinem Privat- und Familienleben befragt. Am 27.11.2023 verständigte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers die nigerianische Botschaft, dass der Beschwerdeführer ein laufendes Verfahren wegen der Beantragung des Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (im Folgenden: ATB) hat, woraufhin die Botschaft das zugesagte HRZ nicht ausstellte, vielmehr mitteilte, dass das Ergebnis des Verfahrens abgewartet werden soll. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 27.11.2023 umgehend vom BFA entlassen, da der Zweck der Festnahme, die Abschiebung, nicht herbeigeführt werden konnte. Dass die nigerianische Botschaft, entgegen der ursprünglichen Zusage zur HRZ-Ausstellung, kein HRZ ausstellen würde, war für das Bundesamt zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung bis 27.11.2023 nicht absehbar. Der Beschwerdeführer befand sich nach seiner Festnahme am 25.11.2023, 14:00 Uhr, bis zum 27.11.2023, 15:50 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft, ehe er entlassen wurde. Gegen den Beschwerdeführer bestand (und besteht) im bekämpften Zeitraum ein rechtskräftiges, durchsetzbares und durchführbares Aufenthaltsverbot, wobei die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 16.02.2022, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen wurde. In dieser Entscheidung wurde vom BVwG die Trennung des Beschwerdeführers von seinen drei in Österreich lebenden Kindern und deren Mutter mitberücksichtigt, ebenso, dass die Beziehung bereits während des Strafvollzugs stark eingeschränkt war und der Beschwerdeführer sein Familienleben bewusst aufs Spiel setzte und fremdenrechtliche Maßnahmen in Kauf nahm, um strafbare Handlungen zu begehen. Diese Ausweisung umfasst auch das Familienleben mit seinen Kindern. Seither trat keine wesentliche Änderung in seinem Privat- und Familienleben ein.Gegen den Beschwerdeführer bestand (und besteht) im bekämpften Zeitraum ein rechtskräftiges, durchsetzbares und durchführbares Aufenthaltsverbot, wobei die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 16.02.2022, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen wurde. In dieser Entscheidung wurde vom BVwG die Trennung des Beschwerdeführers von seinen drei in Österreich lebenden Kindern und deren Mutter mitberücksichtigt, ebenso, dass die Beziehung bereits während des Strafvollzugs stark eingeschränkt war und der Beschwerdeführer sein Familienleben bewusst aufs Spiel setzte und fremdenrechtliche Maßnahmen in Kauf nahm, um strafbare Handlungen zu begehen. Diese Ausweisung umfasst auch das Familienleben mit seinen Kindern. Seither trat keine wesentliche Änderung in seinem Privat- und Familienleben ein. Der Beschwerdeführer war bei seiner Festnahme und Anhaltung gesund und haftfähig. Er leidet seit mehreren Jahren an Bluthochdruck und nimmt dagegen ein Medikament ein. Wegen des Bluthochdrucks nimmt er Kontrolltermine beim Arzt wahr, ansonsten benötigt er keine ärztliche Behandlung. Die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen lagen beim Beschwerdeführer nicht vor. Der Beschwerdeführer hatte während seiner Anhaltung Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen konnten aufgrund einer Einsichtnahme in den unbedenklichen verfahrensgegenständlichen Akt sowie in die Verfahren zum Beschwerdeführer, Zlen. XXXX und XXXX (sowie das hierzu ergangene Verhandlungsprotokoll), sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres iVm der Stellungnahme des BFA und der Beschwerde sowie Stellungnahme des Beschwerdeführers getroffen werden.Die Feststellungen konnten aufgrund einer Einsichtnahme in den unbedenklichen verfahrensgegenständlichen Akt sowie in die Verfahren zum Beschwerdeführer, Zlen. römisch 40 und römisch 40 (sowie das hierzu ergangene Verhandlungsprotokoll), sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres in Verbindung mit der Stellungnahme des BFA und der Beschwerde sowie Stellungnahme des Beschwerdeführers getroffen werden. Dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig ist und seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachkam, er vielmehr beabsichtigt, stets (unrechtmäßig) in Österreich zu verbleiben, ergibt sich sowohl aus seinen Angaben im Verfahren auf internationalen Schutz als auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu XXXX .Dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig ist und seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachkam, er vielmehr beabsichtigt, stets (unrechtmäßig) in Österreich zu verbleiben, ergibt sich sowohl aus seinen Angaben im Verfahren auf internationalen Schutz als auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu römisch 40 . Die Feststellungen zum Aufenthaltsverbot gründen auf dem im Akt einliegenden Bescheid (vgl. XXXX ), dem Zustellnachweis (vgl. XXXX ), der Beschwerde (vgl. XXXX ), dem hierzu ergangenen Erkenntnis (vgl. XXXX ) und dem Zustellnachweis (vgl. XXXX ). Dass der Beschwerdeführer dagegen weder Revision noch Beschwerde erhob, steht auf Grund des Gerichtsaktes zu XXXX fest. Dass seither keine wesentliche Änderung in seinem Privat- und Familienleben eintrat, wurde bereits dem Erkenntnis des BVwG vom 27.06.2023 zu Grunde gelegt und wurde eine wesentliche Änderung vom Beschwerdeführer auch weder in der nunmehr gegenständlichen Beschwerde noch in seiner Stellungnahme vom 20.12.2023 behauptet. Insbesondere ergibt sich aber auch auf Grund eines Vergleichs der bisherigen Angaben des Beschwerdeführers mit dem Erkenntnis vom 16.02.2022, dass er die enge Beziehung zu seinen Kindern bereits im Aufenthaltsverbotsverfahren angab. Soweit er im weiteren Verfahren angab, zu arbeiten, ist darauf hinzuweisen, dass er keinen Zugang mehr zum Arbeitsmarkt hat, hingegen seit 2018 immer wieder legal erwerbstätig war und dies im Aufenthaltsverbot berücksichtigt ist. Auch seine weiteren Angaben im bisherigen Verfahren, wonach er clean sei, stellen vor dem Hintergrund, dass er ausweislich des Strafurteils selbst nur gelegentlich Suchtmittel konsumierte, keine wesentliche Neuerung dar, dies umso mehr, als er auf Grund des Beschlusses über Therapie statt Strafe vom 18.03.2021 noch bis 15.03.2023 Kontrollmaßnahmen unterlag. Dass er bei seiner Lebensgefährtin gemeldet ist und die gemeinsame Obsorge hat, ist ebenfalls keine wesentliche Änderung, da auf Grund seiner Verurteilung feststeht, dass er auch davor bereits – wenngleich unangemeldet – dort wohnhaft war. Dass er auch vor der Anmeldung an der Adresse seiner Lebensgefährtin wohnte, steht auch auf Grund seiner Aussage am 19.01.2023 fest, als er angab, dass er mit seinen Kindern spiele, wenn er nach Hause gehe – damals war er jedoch noch in Wien XXXX gemeldet (vgl. XXXX ). Auch in der mündlichen Verhandlung zu XXXX tat er hierzu keine Änderung dar: so gab er etwa an, dass er auch davor seine Kinder betreut hatte.Die Feststellungen zum Aufenthaltsverbot gründen auf dem im Akt einliegenden Bescheid vergleiche römisch 40 ), dem Zustellnachweis vergleiche römisch 40 ), der Beschwerde vergleiche römisch 40 ), dem hierzu ergangenen Erkenntnis vergleiche römisch 40 ) und dem Zustellnachweis vergleiche römisch 40 ). Dass der Beschwerdeführer dagegen weder Revision noch Beschwerde erhob, steht auf Grund des Gerichtsaktes zu römisch 40 fest. Dass seither keine wesentliche Änderung in seinem Privat- und Familienleben eintrat, wurde bereits dem Erkenntnis des BVwG vom 27.06.2023 zu Grunde gelegt und wurde eine wesentliche Änderung vom Beschwerdeführer auch weder in der nunmehr gegenständlichen Beschwerde noch in seiner Stellungnahme vom 20.12.2023 behauptet. Insbesondere ergibt sich aber auch auf Grund eines Vergleichs der bisherigen Angaben des Beschwerdeführers mit dem Erkenntnis vom 16.02.2022, dass er die enge Beziehung zu seinen Kindern bereits im Aufenthaltsverbotsverfahren angab. Soweit er im weiteren Verfahren angab, zu arbeiten, ist darauf hinzuweisen, dass er keinen Zugang mehr zum Arbeitsmarkt hat, hingegen seit 2018 immer wieder legal erwerbstätig war und dies im Aufenthaltsverbot berücksichtigt ist. Auch seine weiteren Angaben im bisherigen Verfahren, wonach er clean sei, stellen vor dem Hintergrund, dass er ausweislich des Strafurteils selbst nur gelegentlich Suchtmittel konsumierte, keine wesentliche Neuerung dar, dies umso mehr, als er auf Grund des Beschlusses über Therapie statt Strafe vom 18.03.2021 noch bis 15.03.2023 Kontrollmaßnahmen unterlag. Dass er bei seiner Lebensgefährtin gemeldet ist und die gemeinsame Obsorge hat, ist ebenfalls keine wesentliche Änderung, da auf Grund seiner Verurteilung feststeht, dass er auch davor bereits – wenngleich unangemeldet – dort wohnhaft war. Dass er auch vor der Anmeldung an der Adresse seiner Lebensgefährtin wohnte, steht auch auf Grund seiner Aussage am 19.01.2023 fest, als er angab, dass er mit seinen Kindern spiele, wenn er nach Hause gehe – damals war er jedoch noch in Wien römisch 40 gemeldet vergleiche römisch 40 ). Auch in der mündlichen Verhandlung zu römisch 40 tat er hierzu keine Änderung dar: so gab er etwa an, dass er auch davor seine Kinder betreut hatte. Entgegen dem nunmehrigen Beschwerdevorbringen ist überdies festzuhalten, dass sich aus dem im Akt einliegenden Festnahmebericht mitsamt Anhalteprotokoll der LPD vom 25.11.2023 zweifellos ergibt, dass dem Beschwerdeführer sowohl der Festnahmegrund mitgeteilt als auch ein Informationsblatt für Festgenommene und die Information über die bevorstehende Abschiebung ausgefolgt wurden. In seiner Beschwerdeschrift vom 15.12.2023 gab der Beschwerdeführer zudem schließlich selbst an, dass ihm der Festnahmegrund, nämlich die bevorstehende Abschiebung nach Nigeria, mitgeteilt wurde. Der Beschwerdeführer monierte in seiner Stellungnahme vom 20.12.2023 überdies zunächst, dass zum Zeitpunkt der Buchung des Charter-Fluges am 09.11.2023 als auch zum Zeitpunkt der Festnahme am 25.11.2023 kein zur Abschiebung des Beschwerdeführers berechtigendes Dokument der Behörde vorgelegen hätte und der Behörde spätestens am 25.11.2023 bekannt gewesen hätte sein müssen, dass bislang weder ein gültiger Reisepass noch ein von der nigerianischen Vertretungsbehörde ausgestelltes Ersatzreisedokument vorgelegen hätten und die Abschiebung am 28.11.2023 daher nicht vollzogen hätte werden können. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer hierbei verkennt, dass die nigerianische Botschaft bereits am 25.08.2023 eine zum Zeitpunkt der Festnahme nach wie vor aufrechte Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer erteilte, wie sich dem entsprechenden Bericht zum Botschaftstermin vom 25.08.2023 entnehmen lässt (vgl. XXXX ). Dabei ist zudem darauf hinzuweisen, dass Ersatzreisedokumente eine befristete Gültigkeit aufweisen und erst kurz vor dem Abschiebetermin ausgestellt werden. Im Übrigen ist dem Vorbringen entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer, wiewohl er zu mehreren Zeitpunkten während seines Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet über einen nigerianischen Reisepass verfügte, diesen - auch nach Aufforderung - zu keinem Zeitpunkt den Behörden vorlegte. Folgerichtig gab der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20.12.2023 somit weiters auch selbst an, dass als ihm der Grund seiner Festnahme und Anhaltung in Haft mitgeteilt wurden, nämlich die beabsichtigte Abschiebung nach Nigeria am 28.11.2023, diese faktisch möglich war. Dass der Beschwerdeführer rechtsgrundlos festgenommen und in Haft angehalten worden wäre, wie der Beschwerdeführer weiters vermeint, kann vor diesem Hintergrund nicht erblickt werden.Der Beschwerdeführer monierte in seiner Stellungnahme vom 20.12.2023 überdies zunächst, dass zum Zeitpunkt der Buchung des Charter-Fluges am 09.11.2023 als auch zum Zeitpunkt der Festnahme am 25.11.2023 kein zur Abschiebung des Beschwerdeführers berechtigendes Dokument der Behörde vorgelegen hätte und der Behörde spätestens am 25.11.2023 bekannt gewesen hätte sein müssen, dass bislang weder ein gültiger Reisepass noch ein von der nigerianischen Vertretungsbehörde ausgestelltes Ersatzreisedokument vorgelegen hätten und die Abschiebung am 28.11.2023 daher nicht vollzogen hätte werden können. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer hierbei verkennt, dass die nigerianische Botschaft bereits am 25.08.2023 eine zum Zeitpunkt der Festnahme nach wie vor aufrechte Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer erteilte, wie sich dem entsprechenden Bericht zum Botschaftstermin vom 25.08.2023 entnehmen lässt vergleiche römisch 40 ). Dabei ist zudem darauf hinzuweisen, dass Ersatzreisedokumente eine befristete Gültigkeit aufweisen und erst kurz vor dem Abschiebetermin ausgestellt werden. Im Übrigen ist dem Vorbringen entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer, wiewohl er zu mehreren Zeitpunkten während seines Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet über einen nigerianischen Reisepass verfügte, diesen - auch nach Aufforderung - zu keinem Zeitpunkt den Behörden vorlegte. Folgerichtig gab der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20.12.2023 somit weiters auch selbst an, dass als ihm der Grund seiner Festnahme und Anhaltung in Haft mitgeteilt wurden, nämlich die beabsichtigte Abschiebung nach Nigeria am 28.11.2023, diese faktisch möglich war. Dass der Beschwerdeführer rechtsgrundlos festgenommen und in Haft angehalten worden wäre, wie der Beschwerdeführer weiters vermeint, kann vor diesem Hintergrund nicht erblickt werden. Aufgrund der Mitteilung am 27.11.2023 an die nigerianische Botschaft, dass der Beschwerdeführer ein laufendes ATB-Verfahren hat, stellte die Botschaft das zunächst zugesagte HRZ nicht aus, sondern teilte vielmehr mit, dass das Ergebnis dieses Verfahrens abgewartet werden soll. Dies wiederum ergibt sich aus der entsprechenden im Akt einliegenden Mitteilung des zuständigen Mitarbeiters der nigerianischen Botschaft an das Bundesamt vom 27.11.
  14. Aufgrund dieser Mitteilung wurde der Beschwerdeführer daraufhin umgehend vom Bundesamt aus der Haft entlassen, da der Zweck der Festnahme, die Abschiebung, nicht herbeigeführt werden konnte. Die Feststellung, dass dieser Umstand für das Bundesamt zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung bis zum 27.11.2023 jedoch nicht absehbar war, ergibt sich daraus, dass zunächst eine gültige Zusage zur Ausstellung eines HRZ durch die nigerianische Botschaft vorlag und auch der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG nichts an der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes zu ändern vermag, zumal Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen. An dieser Stelle ist auch bereits anzumerken, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen (§ 58 Abs. 13 AsylG 2005; siehe dazu näher in der rechtlichen Beurteilung).Die Feststellung, dass dieser Umstand für das Bundesamt zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung bis zum 27.11.2023 jedoch nicht absehbar war, ergibt sich daraus, dass zunächst eine gültige Zusage zur Ausstellung eines HRZ durch die nigerianische Botschaft vorlag und auch der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG nichts an der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes zu ändern vermag, zumal Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen. An dieser Stelle ist auch bereits anzumerken, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005; siehe dazu näher in der rechtlichen Beurteilung).
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Zu A) I. – Festnahme und Anhaltung3.
  17. Zu A) römisch eins. – Festnahme und Anhaltung 3.1.
  18. § 22a, 34 und 40 BFA-VG lauten, wie folgt:3.1.
  19. Paragraph 22 a, 34 und 40 BFA-VG lauten, wie folgt: „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Festnahmeauftrag § 34.
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
  1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
  2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  3. Hauptstückes des FPG fällt.Paragraph 34,
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser,
  1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder,
  2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  3. Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und,
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder,
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
  1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
  2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
  3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
  4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,,
  1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;,
  2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;,
  3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder,
  4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
  1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
  2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn,
  1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder,
  2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben. Festnahme § 40.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
  1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
  2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
  3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  4. Hauptstückes des FPG fällt.Paragraph 40,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,,
  1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,,
  2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder,
  3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  4. Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
  1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
  2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem
  3. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
  4. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  5. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem
  6. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
  7. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn,
  1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,,
  2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem
  3. Hauptstück des FPG erlassen wurde,,
  4. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,,
  5. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem
  6. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder,
  7. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.“ Art. 1 Abs. 3 und Art 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit lautet (PersFrG): Artikel eins, Absatz 3 und Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit lautet (PersFrG): „Artikel 1 [...]
(3)Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. [...] Artikel 2
(1)Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: [...] 7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.“ Art. 5 Abs. 1 lit. f der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet auszugsweise: Artikel 5, Absatz eins, Litera f, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet auszugsweise: „Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit
(1)Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: [...] f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.“ 3.1.
  1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem
  2. Hauptstück des
  3. Teiles des BFA-VG (§§ 34 – 47 BFA-VG) und gemäß dem
  4. und
  5. Hauptstück des FPG.3.1.
  6. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem
  7. Hauptstück des
  8. Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, – 47 BFA-VG) und gemäß dem
  9. und
  10. Hauptstück des FPG. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1) oder wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  11. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,) oder wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  12. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Festnahme des Beschwerdeführers am 25.11.2023, 14:00 Uhr, und der darauffolgenden Anhaltung; das BVwG ist daher zur Prüfung der Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG gegen die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde.Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Festnahme des Beschwerdeführers am 25.11.2023, 14:00 Uhr, und der darauffolgenden Anhaltung; das BVwG ist daher zur Prüfung der Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG gegen die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde. 3.1.
  13. Gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 leg.cit. besteht.3.1.
  14. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, leg.cit. besteht. Der Beschwerdeführer wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.11.2023, 14:00 Uhr, gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG in Vollziehung des am 24.11.2023 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen.Der Beschwerdeführer wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.11.2023, 14:00 Uhr, gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Vollziehung des am 24.11.2023 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Hierbei ist anzumerken, dass der im vorliegenden Fall herangezogene Festnahmetatbestand der Z 3 des § 34 Abs. 3 BFA-VG bereits dann erfüllt ist, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen. Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 74 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigte Abschiebung dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0005; vgl. auch VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471).Hierbei ist anzumerken, dass der im vorliegenden Fall herangezogene Festnahmetatbestand der Ziffer 3, des Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG bereits dann erfüllt ist, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen. Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigte Abschiebung dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0005; vergleiche auch VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Dass im Fall des Beschwerdeführers eine Abschiebung sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages als auch im Zeitpunkt der Festnahme bereits geplant war, geht aus der Aktenlage klar hervor und ist unbestritten. Der Festnahmetatbestand lag daher jedenfalls vor. Fallbezogen konnte das BFA aufgrund des über Jahre hinweg bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts und der bis zuletzt gezeigten mangelnden Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers auch davon ausgehen, dass weniger eingreifende Maßnahmen nicht ausreichen werden, den Beschwerdeführer zu einer Ausreise zu bewegen (siehe dazu auch noch weiter unten). Sogleich mit seiner Festnahme wurde der Beschwerdeführer auch über seine bevorstehende Abschiebung informiert. Dahingehend sind somit weder der Festnahmeauftrag noch die in Vollziehung dieses Auftrages vorgenommene Festnahme zu beanstanden. 3.1.
  15. Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung).3.1.
  16. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung). Wie oben ausgeführt, erwuchs das abweisende Erkenntnis des BVwG vom 16.02.2022 (zugestellt am 17.02.2022), mit dem das Aufenthaltsverbot des BFA bestätigt wurde in Rechtskraft, wodurch diese aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und durchführbar ist. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verliert jedoch ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK (nunmehr iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben (vgl. etwa VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093; 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).Wie oben ausgeführt, erwuchs das abweisende Erkenntnis des BVwG vom 16.02.2022 (zugestellt am 17.02.2022), mit dem das Aufenthaltsverbot des BFA bestätigt wurde in Rechtskraft, wodurch diese aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und durchführbar ist. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verliert jedoch ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK (nunmehr in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben vergleiche etwa VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093; 20.10.2016, Ra 2015/21/0091). Dass das bestehende Aufenthaltsverbot nicht mehr wirksam bzw. gegenstandslos sei, wurde in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde und Stellungnahme vom 20.12.2023 weder vorgebracht noch wäre dies fallgegenständlich zu erkennen, insbesondere vor dem bereits dargelegten Hintergrund, dass in der Entscheidung des BVwG vom 16.02.2022 die Trennung des Beschwerdeführers von seinen drei in Österreich lebenden Kindern und deren Mutter mitberücksichtigt wurde, ebenso, dass die Beziehung bereits während des Strafvollzugs stark eingeschränkt war und der Beschwerdeführer sein Familienleben bewusst aufs Spiel setzte und fremdenrechtliche Maßnahmen in Kauf nahm, um strafbare Handlungen zu begehen. Im gegenständlichen Fall haben sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nicht so maßgeblich zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert, dass seine privaten Interessen am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwogen hätten. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist nicht zu erkennen und ist aufgrund der beharrlichen Missachtung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen, dem langjährigen Leben unter falscher Identität, dem Aufenthalt unter zwei Identitäten gleichzeitig und der Schwarzarbeit des Beschwerdeführers sowie erheblichen Straffälligkeit, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die österreichische Werteordnung nicht verinnerlicht hat. Der Beschwerdeführer missachtet vielmehr seit Jahren das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens. Er beging Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Strafrechts sowie Asyl-, Fremden- und Einwanderungsrechts. Die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers sind zudem zu einem Zeitpunkt entstanden, als ihm sein unsicherer Aufenthalt längst bewusst war. Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers ist auch nicht den Behörden zurechenbar. Trotz Vorliegens privater bzw. familiärer Bindungen und weniger integrativer Schritte, waren in einer Gesamtsicht die öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung, insbesondere auch an einem geordneten Fremdenwesen, weiterhin höher zu bewerten als seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich.Dass das bestehende Aufenthaltsverbot nicht mehr wirksam bzw. gegenstandslos sei, wurde in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde und Stellungnahme vom 20.12.2023 weder vorgebracht noch wäre dies fallgegenständlich zu erkennen, insbesondere vor dem bereits dargelegten Hintergrund, dass in der Entscheidung des BVwG vom 16.02.2022 die Trennung des Beschwerdeführers von seinen drei in Österreich lebenden Kindern und deren Mutter mitberücksichtigt wurde, ebenso, dass die Beziehung bereits während des Strafvollzugs stark eingeschränkt war und der Beschwerdeführer sein Familienleben bewusst aufs Spiel setzte und fremdenrechtliche Maßnahmen in Kauf nahm, um strafbare Handlungen zu begehen. Im gegenständlichen Fall haben sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK nicht so maßgeblich zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert, dass seine privaten Interessen am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwogen hätten. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist nicht zu erkennen und ist aufgrund der beharrlichen Missachtung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen, dem langjährigen Leben unter falscher Identität, dem Aufenthalt unter zwei Identitäten gleichzeitig und der Schwarzarbeit des Beschwerdeführers sowie erheblichen Straffälligkeit, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die österreichische Werteordnung nicht verinnerlicht hat. Der Beschwerdeführer missachtet vielmehr seit Jahren das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens. Er beging Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Strafrechts sowie Asyl-, Fremden- und Einwanderungsrechts. Die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers sind zudem zu einem Zeitpunkt entstanden, als ihm sein unsicherer Aufenthalt längst bewusst war. Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers ist auch nicht den Behörden zurechenbar. Trotz Vorliegens privater bzw. familiärer Bindungen und weniger integrativer Schritte, waren in einer Gesamtsicht die öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung, insbesondere auch an einem geordneten Fremdenwesen, weiterhin höher zu bewerten als seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich. An der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes vermag dabei auch der von ihm gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG nichts zu ändern, zumal Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen. An dieser Stelle ist wiederholt anzumerken, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen (§ 58 Abs. 13 AsylG 2005).An der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes vermag dabei auch der von ihm gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG nichts zu ändern, zumal Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen. An dieser Stelle ist wiederholt anzumerken, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005). Hinzuzufügen ist hierbei zudem, dass nach der Rechtsprechung des VwGH „die bloße Erforderlichkeit einer Neubeurteilung noch nicht dazu [führt], dass die Rückkehrentscheidung schon wirkungslos wird.“ Dies wäre erst dann der Fall, „wenn sich die Situation so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen wäre.“ (VwGH 25.03.2021, Ra 2020/21/0285 mwN). Wie dargelegt, lagen diese Umstände im Zeitpunkt der Festnahme und der darauf basierenden Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft aber gegenständlich nicht vor, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib überwogen nicht die entgegenstehenden Interessen an seiner Außerlandesbringung.Hinzuzufügen ist hierbei zudem, dass nach der Rechtsprechung des VwGH „die bloße Erforderlichkeit einer Neubeurteilung noch nicht dazu [führt], dass die Rückkehrentscheidung schon wirkungslos wird.“ Dies wäre erst dann der Fall, „wenn sich die Situation so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen wäre.“ (VwGH 25.03.2021, Ra 2020/21/0285 mwN). Wie dargelegt, lagen diese Umstände im Zeitpunkt der Festnahme und der darauf basierenden Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft aber gegenständlich nicht vor, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib überwogen nicht die entgegenstehenden Interessen an seiner Außerlandesbringung. Aus den genannten Gründen geht das BVwG davon aus, dass im vorliegenden Fall eine maßgebliche Änderung der Beurteilungsgrundlagen nicht eingetreten ist und die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht gegenstandslos geworden ist. Daher war mit Blick auf die gegenständlich erfolgte Festnahme und Anhaltung von der Wirksamkeit des Aufenthaltsverbotes aus dem Jahr 2022 auszugehen. 3.1.
  17. Die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers war jedenfalls auch notwendig, zumal er durch sein gezeigtes Verhalten klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er eine Abschiebung nicht nachhaltig akzeptieren werde. Er hielt sich bereits seit Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, ohne der ihm bekannten Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Selbst bei seinem letzten Rückkehrberatungsgespräch am 15.05.2023 erklärte er noch, nicht ausreisen zu wollen. Der Beschwerdeführer verharrt bereits über Jahre hinweg in seinem unrechtmäßigen Aufenthalt, wurde mehrfach straffällig und war folglich nicht bereit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der § 40 Abs. 1 Z 1 gemäß Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, gemäß Absatz 4, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Der Beschwerdeführer wurde am 25.11.2023, 14:00 Uhr, aufgrund des am 24.11.2023 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und befand sich bis 27.11.2023, 15:50 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft, ehe er aufgrund der Mitteilung der nigerianischen Botschaft umgehend entlassen wurde. Hierbei hatte das BFA bereits im Vorfeld seiner Festnahme die Abschiebung des Beschwerdeführers organisiert und hierzu einen Flug gebucht. Ebenso erließ das BFA bereits zuvor einen Abschiebeauftrag. Die Anhaltedauer des Beschwerdeführers in der Dauer von etwas mehr als 48 Stunden verblieb somit deutlich unterhalb der gesetzlich normierten Höchstfrist. Eine unnötige Verzögerung bei der Anhaltung vermag das erkennende Gericht fallgegenständlich nicht zu erkennen zumal der Beschwerdeführer umgehend vom Bundesamt entlassen wurde, als diesem von der nigerianischen Botschaft mitgeteilt wurde, dass – entgegen der ursprünglichen HRZ-Zusage – aufgrund des aktuellen ATB-Verfahrens dessen Ergebnis abgewartet werden soll und bis dahin kein HRZ ausgestellt werde. Hierbei sei noch darauf hingewiesen, dass im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung im Stande der Festnahme einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt gewesen wäre. Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind nicht zu erkennen und wurden solche auch nicht vorgebracht. Weiterhin geht bereits aus der Aktenlage klar hervor, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Gründe seiner Fest

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