RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2024 GeschäftszahlW604 2275106-1 Spruch, W604 2275110-1/9EW604 2275111-1/9EW604 2275106-1/8EW604 2275107-1/8EW604 2275109-1/8EW604 2275110-1/9E, W604 2275111-1/9E, W604 2275106-1/8E, W604 2275107-1/8E, W604 2275109-1/8E, Schriftliche Ausfertigung des am 30.11.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER über die Beschwerde 1) des XXXX , geboren am XXXX , syrischer Staatsangehöriger, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , GZ. XXXX , 1) des römisch 40 , geboren am römisch 40 , syrischer Staatsangehöriger, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , 2) der XXXX , geboren am XXXX , syrische Staatsangehörige, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , GZ. XXXX ,2) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , syrische Staatsangehörige, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , 3) des XXXX , geboren am XXXX , syrischer Staatsangehöriger, gesetzlich vertreten, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , GZ. XXXX ,3) des römisch 40 , geboren am römisch 40 , syrischer Staatsangehöriger, gesetzlich vertreten, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , 4) der XXXX , geboren am XXXX , syrische Staatsangehörige, gesetzlich vertreten, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , GZ. XXXX sowie 4) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , syrische Staatsangehörige, gesetzlich vertreten, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , GZ. römisch 40 sowie 5) des XXXX , geboren am XXXX , syrischer Staatsangehöriger, gesetzlich vertreten, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , GZ. XXXX ,5) des römisch 40 , geboren am römisch 40 , syrischer Staatsangehöriger, gesetzlich vertreten, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , alle vertreten durch die BBU GmbH, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.11.2023 zu Recht: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und den beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den beschwerdeführenden Parteien damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass den beschwerdeführenden Parteien damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführenden Parteien begehren die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten im Familienverband, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der minderjährigen dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien.
- Am 14.11.2022 stellten die beschwerdeführenden Eltern und beiden erstgeborenen Kinder Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, der Antrag des im Jahr 2023 nachgeborenen Sohnes folgte am 03.03.
- Der Vater der Familie XXXX stützte sein Schutzbegehren auf den Krieg in Syrien, eine Inhaftierung samt Misshandlungen sowie die allgemeine Gewalt in Syrien, die Anträge der übrigen Familienmitglieder stützten sich im Hinblick auf die familiäre Zusammengehörigkeit auf das Fluchtvorbringen des Vaters.
- Am 14.11.2022 stellten die beschwerdeführenden Eltern und beiden erstgeborenen Kinder Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, der Antrag des im Jahr 2023 nachgeborenen Sohnes folgte am 03.03.
- Der Vater der Familie römisch 40 stützte sein Schutzbegehren auf den Krieg in Syrien, eine Inhaftierung samt Misshandlungen sowie die allgemeine Gewalt in Syrien, die Anträge der übrigen Familienmitglieder stützten sich im Hinblick auf die familiäre Zusammengehörigkeit auf das Fluchtvorbringen des Vaters.
- Aus Anlass der Anträge auf internationalen Schutz erfolgten am 30.05.2023 die Einvernahmen der beschwerdeführenden Parteien vor der belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). In Ergänzung zum Antragsvorbringen führte der Vater unter Verweis auf den Krieg in Syrien und die dort vorherrschende Instabilität, Gewalt sowie Willkür im Wesentlichen aus, dass er vom syrischen Regime in Homs bedroht worden sei. Er selbst habe an keinen Demonstrationen teilgenommen, sei aber trotzdem gegen das Regime gewesen und verhaftet, gefoltert und erniedrigt worden.
- Mit Bescheiden vom XXXX , zugestellt am 13.06.2023, wies die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), erkannte dem Vater den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und diesen Status der Mutter sowie den Minderjährigen gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II) und erteilte den Parteien gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine mit einem Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III). Die jeweils mit Spruchpunkt I. erfolgte Abweisung der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Vater weder Verfolgung noch drohende Verfolgung oder die Furcht hiervor glaubhaft machen habe können. Hinsichtlich der übrigen Familienmitglieder sei eine Asylableitung mangels Asylzuerkennung an ein Familienmitglied nicht möglich, eigene Verfolgungsgründe verneinte die belangte Behörde hinsichtlich der Mutter ebenso wie in Ansehung der Minderjährigen.
- Mit Bescheiden vom römisch 40 , zugestellt am 13.06.2023, wies die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins), erkannte dem Vater den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und diesen Status der Mutter sowie den Minderjährigen gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 zu (Spruchpunkt römisch zwei) und erteilte den Parteien gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine mit einem Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei). Die jeweils mit Spruchpunkt römisch eins. erfolgte Abweisung der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Vater weder Verfolgung noch drohende Verfolgung oder die Furcht hiervor glaubhaft machen habe können. Hinsichtlich der übrigen Familienmitglieder sei eine Asylableitung mangels Asylzuerkennung an ein Familienmitglied nicht möglich, eigene Verfolgungsgründe verneinte die belangte Behörde hinsichtlich der Mutter ebenso wie in Ansehung der Minderjährigen.
- Gegen die Abweisung der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten in den Spruchpunkten I richtet sich die vorliegende und mit Einlangen bei der belangten Behörde am 05.07.2023 eingebrachte Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien. Das gegen die im Familienverfahren ergangenen Bescheide erhobene Begehren auf Beschwerdestattgebung stützt sich sowohl auf mangelhafte Beweiswürdigung als auch auf grobe Verfahrensmängel „insbesondere im Bereich der Sachverhaltsermittlung“, insgesamt bestehe „eine aus einer gehäuften Verkennung der Sach- und Rechtslage resultierende Willkür“. Der die Fluchtgründe geltend machende Vater habe in Homs mit der Opposition sympathisiert und sei daher vom syrischen Sicherheitskräften festgenommen und gefangen gehalten sowie gefoltert worden. Nach Freilassung habe er sich nach Idlib begeben, wo er mit seiner Familie in Angst gelebt habe, die Familie habe täglich um ihr Leben gefürchtet. Unmittelbar fluchtauslösend sei die Zustellung einer Einberufung zum Reservedienst des Familienvaters gewesen, dieser wolle aber „unter keinen Umständen“ Kriegsdienst ableisten. Die Verweigerung (auch) des Reservedienstes werde unverhältnismäßig bestraft und zudem als Ausdruck politischen Dissenses angesehen, ein „Freikauf“ sei im Hinblick auf den Reservedienst nicht einmal theoretisch möglich. Das BFA habe vorgefertigte Textblöcke verwendet und ungenügend ermittelt, die Flucht in Gestalt der illegalen Ausreise und die sich daran knüpfende Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung unberücksichtigt gelassen und sich überhaupt mit Länderberichten unzureichend auseinandergesetzt.
- Gegen die Abweisung der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten in den Spruchpunkten römisch eins richtet sich die vorliegende und mit Einlangen bei der belangten Behörde am 05.07.2023 eingebrachte Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien. Das gegen die im Familienverfahren ergangenen Bescheide erhobene Begehren auf Beschwerdestattgebung stützt sich sowohl auf mangelhafte Beweiswürdigung als auch auf grobe Verfahrensmängel „insbesondere im Bereich der Sachverhaltsermittlung“, insgesamt bestehe „eine aus einer gehäuften Verkennung der Sach- und Rechtslage resultierende Willkür“. Der die Fluchtgründe geltend machende Vater habe in Homs mit der Opposition sympathisiert und sei daher vom syrischen Sicherheitskräften festgenommen und gefangen gehalten sowie gefoltert worden. Nach Freilassung habe er sich nach Idlib begeben, wo er mit seiner Familie in Angst gelebt habe, die Familie habe täglich um ihr Leben gefürchtet. Unmittelbar fluchtauslösend sei die Zustellung einer Einberufung zum Reservedienst des Familienvaters gewesen, dieser wolle aber „unter keinen Umständen“ Kriegsdienst ableisten. Die Verweigerung (auch) des Reservedienstes werde unverhältnismäßig bestraft und zudem als Ausdruck politischen Dissenses angesehen, ein „Freikauf“ sei im Hinblick auf den Reservedienst nicht einmal theoretisch möglich. Das BFA habe vorgefertigte Textblöcke verwendet und ungenügend ermittelt, die Flucht in Gestalt der illegalen Ausreise und die sich daran knüpfende Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung unberücksichtigt gelassen und sich überhaupt mit Länderberichten unzureichend auseinandergesetzt.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt mit Einlangen im Bundesverwaltungsgericht am 14.07.2023 vor und beantragte Beschwerdeabweisung.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.11.2023 unter Anwesenheit sowohl der erst- als auch der zweitbeschwerdeführenden Partei und deren rechtlicher Vertretung als auch eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, von Seiten der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet. Die dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien wurden durch die Zweitbeschwerdeführerin vertreten. Nach Schluss der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde das Erkenntnis sogleich samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet.
- Mit schriftlicher Eingabe vom 05.12.2023 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der beschwerdeführenden Parteien: 1.1.
- Der Erstbeschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , und die Zweitbeschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , sind die Eltern des am XXXX geborenen Drittbeschwerdeführers, XXXX , der am XXXX geborenen Viertbeschwerdeführerin, XXXX , sowie des am XXXX geborenen fünftbeschwerdeführenden XXXX . Sowohl die Eltern als auch deren minderjährige Kinder sind syrische Staatsangehörige sunnitisch islamischen Glaubens, arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und Muttersprache, die Verehelichung zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin erfolgte am 23.09.2014 im syrischen Gouvernement Idlib. Bei keiner der beschwerdeführenden Parteien bestehen physische oder psychische Beschwerden, strafrechtliche Verurteilungen liegen in Österreich nicht vor.1.1.
- Der Erstbeschwerdeführer, römisch 40 , geboren am römisch 40 , und die Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 , geboren am römisch 40 , sind die Eltern des am römisch 40 geborenen Drittbeschwerdeführers, römisch 40 , der am römisch 40 geborenen Viertbeschwerdeführerin, römisch 40 , sowie des am römisch 40 geborenen fünftbeschwerdeführenden römisch 40 . Sowohl die Eltern als auch deren minderjährige Kinder sind syrische Staatsangehörige sunnitisch islamischen Glaubens, arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und Muttersprache, die Verehelichung zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin erfolgte am 23.09.2014 im syrischen Gouvernement Idlib. Bei keiner der beschwerdeführenden Parteien bestehen physische oder psychische Beschwerden, strafrechtliche Verurteilungen liegen in Österreich nicht vor. 1.1.
- Die Zweitbeschwerdeführerin hat nach Erlangung ihres Schulabschlusses an der Universität Homs den Titel einer Bachelor erworben und im Anschluss einen Masterstudiengang in Damaskus inskribiert, welchen sie im Jahr 2014 abschließen konnte. Während ihres Masterstudiums unterrichtete sie im Rahmen von Lehrveranstaltungen an der Universität in Homs. 1.1.
- Die Zweitbeschwerdeführerin ist in der Stadt Homs geboren und aufgewachsen, sie hat dort die Schule besucht, studiert und an der Universität gearbeitet, lediglich das erste Jahr ihres Masterstudienganges hat sie in einem Studentenheim in Damaskus zugebracht. Nach Schussverletzungen sowohl eines Bruders als auch ihres Vaters und aufgrund der sich zuspitzenden Gefahr floh die Zweitbeschwerdeführerin im Mai 2014 in den XXXX der Stadt Idlib im gleichnamigen Gouvernement gelegenen Ort XXXX , das Haus ihrer Familie in der Stadt Homs wurde in weiterer Folge schwer beschädigt. In XXXX heiratete sie den bereits aus früherer Zeit als Nachbar in Homs gut bekannten Erstbeschwerdeführer, mit dem sie eine Familie gründete. Die Familie war aufgrund regelmäßiger Bombardements gezwungen, sich ständig in der Nähe von Schutzräumen aufzuhalten, bei intensiven Luftangriffen musste sie in ein anderes Dorf ausweichen. Insgesamt hat die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Familie drei Häuser aufgrund der Luftangriffe aufgeben müssen, in einem Fall wurde das Haus durch einen Bombenangriff schwer beschädigt. Die Familie lebte in ständiger Angst, sie erhielt sich über zeitweilige Erwerbsbetätigungen des Erstbeschwerdeführers auf Baustellen. Ihre eigene Berufstätigkeit konnte die Zweitbeschwerdeführerin in Idlib nicht fortsetzen, auch fehlte es kriegsbedingt an der Möglichkeit einer Schulausbildung oder der Inanspruchnahme von Kindergärten. Die Zweitbeschwerdeführerin lernte zwar Menschen in ihrer Umgebung kennen, doch hatten diese keine fixen Aufenthaltsorte, da sie, wie auch die Zweitbeschwerdeführerin selbst, aufgrund der Kriegsereignisse ständig zum Weg- bzw. Weiterzug gezwungen waren.1.1.
- Die Zweitbeschwerdeführerin ist in der Stadt Homs geboren und aufgewachsen, sie hat dort die Schule besucht, studiert und an der Universität gearbeitet, lediglich das erste Jahr ihres Masterstudienganges hat sie in einem Studentenheim in Damaskus zugebracht. Nach Schussverletzungen sowohl eines Bruders als auch ihres Vaters und aufgrund der sich zuspitzenden Gefahr floh die Zweitbeschwerdeführerin im Mai 2014 in den römisch 40 der Stadt Idlib im gleichnamigen Gouvernement gelegenen Ort römisch 40 , das Haus ihrer Familie in der Stadt Homs wurde in weiterer Folge schwer beschädigt. In römisch 40 heiratete sie den bereits aus früherer Zeit als Nachbar in Homs gut bekannten Erstbeschwerdeführer, mit dem sie eine Familie gründete. Die Familie war aufgrund regelmäßiger Bombardements gezwungen, sich ständig in der Nähe von Schutzräumen aufzuhalten, bei intensiven Luftangriffen musste sie in ein anderes Dorf ausweichen. Insgesamt hat die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Familie drei Häuser aufgrund der Luftangriffe aufgeben müssen, in einem Fall wurde das Haus durch einen Bombenangriff schwer beschädigt. Die Familie lebte in ständiger Angst, sie erhielt sich über zeitweilige Erwerbsbetätigungen des Erstbeschwerdeführers auf Baustellen. Ihre eigene Berufstätigkeit konnte die Zweitbeschwerdeführerin in Idlib nicht fortsetzen, auch fehlte es kriegsbedingt an der Möglichkeit einer Schulausbildung oder der Inanspruchnahme von Kindergärten. Die Zweitbeschwerdeführerin lernte zwar Menschen in ihrer Umgebung kennen, doch hatten diese keine fixen Aufenthaltsorte, da sie, wie auch die Zweitbeschwerdeführerin selbst, aufgrund der Kriegsereignisse ständig zum Weg- bzw. Weiterzug gezwungen waren. 1.1.
- Gemeinsam mit dem im Jahr 2015 geborenen Drittbeschwerdeführer und der im Jahr 2017 geborenen Viertbeschwerdeführerin reiste das Ehepaar im November 2021 aus Syrien in die Türkei aus, von wo aus es nach ungefähr einem Jahr in Richtung Europa weiterreiste, um am 14.11.2022 in Österreich internationalen Schutz zu beantragen. 1.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien leben in Österreich als subsidiär Schutzberechtigte. 1.
- Zu den weiteren Fluchtgründen der beschwerdeführenden Parteien: 1.2.
- Die Stadt Homs liegt im gleichnamigen syrischen Gouvernement und steht unter Kontrolle des syrischen Regimes, der im Gouvernement Idlib gelegene Ort XXXX befindet sich unter Kontrolle oppositioneller Kräfte.1.2.
- Die Stadt Homs liegt im gleichnamigen syrischen Gouvernement und steht unter Kontrolle des syrischen Regimes, der im Gouvernement Idlib gelegene Ort römisch 40 befindet sich unter Kontrolle oppositioneller Kräfte. 1.2.
- Die Zweitbeschwerdeführerin hat keine männlichen Familienmitglieder, Verwandte oder Freunde in der Stadt Homs, an welche sie sich im Rückkehrfall wenden und von denen Sie Unterstützung erlangen könnte. Zu dort befindlichen Freunden besteht kaum Kontakt. 1.2.
- In der Vergangenheit kam es gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin zu Problemen im Zuge von Kontrollen, da sie über ein Ausweisdokument verfügt, welches Idlib als ursprüngliche Herkunft zum Ausdruck bringt. Konkret wurde sie bei Straßenkontrollen streng kontrolliert, dabei manchmal stundenlang aufgehalten und bedroht. , 1.
- Zur Situation im Herkunftsland Syrien: 1.3.
- Allgemeine Situation und politische Lage (zuletzt aktualisiert am 10.07.2023): Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Als die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen. Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 % des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hisbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten ist die zivile Politik im Allgemeinen den lokal dominierenden bewaffneten Gruppen untergeordnet, darunter die militante islamistische Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) und mit dem türkischen Militär verbündete Kräfte. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen. Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung. Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt. In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten. Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar. 1.3.
- Zur allgemeinen Sicherheitslage in Syrien (zuletzt aktualisiert am 11.07.2023): Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt. Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf. Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen. Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 70 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben. Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen. Fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen sind weiterhin in Syrien aktiv. Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind während des Jahres im Land in den bewaffneten Konflikt involviert. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Irans unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah. Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“. Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden. Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]: 1.3.
- Allgemeine Menschenrechtslage (zuletzt geändert am 17.07.2023): Die Menschenrechtslage in Syrien wird weiterhin - auch bei Wahrnehmung regionaler Unterschiede - vom deutschen Auswärtigen Amt als 'katastrophal' eingestuft. Von allen Akteuren agiert das Regime am meisten mit gewaltsamer Repression und die PYD am wenigsten - autoritär sind alle Machthaber nach Einschätzung der Bertelsmann-Stiftung. Die UNO konstatiert im Bericht der von ihr eingesetzten Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) vom 7.2.2023 landesweit schwere Verstöße gegen die Menschenrechte sowie das humanitäre Völkerrecht verschiedener Akteure und sieht keine Erfüllung der Voraussetzungen für nachhaltige, würdige Rückkehr von Flüchtlingen. Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic geht davon aus, dass die syrische Regierung weiterhin Morde, Folter und Misshandlungen begeht, die sich gegen Personen in Haft richten, darunter auch Praktiken, welche zum Tod in der Haft führen. Hinzukommen willkürliche Haft und Verschwindenlassen. Die UN-Kommission sieht hierin ein Muster von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Im Berichtszeitraum wurden auch Fälle umfassender Verletzungen von Prozessrechten und des Rechts auf ein faires Verfahren im syrischen Justizstrafsystem dokumentiert. Das deutsche Auswärtige Amt nennt in Bezug auf die beiden vorhergehenden Berichte [Anm.: vor dem Bericht vom 7.2.2023] der UN-Kommission gezielte als auch wahllose Tötungen, nicht zuletzt durch völkerrechtswidrige Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten auf die syrische Zivilbevölkerung in Form von Artilleriebeschuss und Luftschlägen. Hinzukommen: Folter, willkürliche und ungesetzliche Inhaftierungen und Verschwindenlassen, kollektive Bestrafungen vermeintlicher Mitwissender und Familienangehöriger, sexualisierte Gewalt sowie willkürliche Eingriffe in die Eigentumsrechte, unter anderem von Geflüchteten. Nach Einschätzung der UN-Kommission liegt die Verantwortung für die - in absoluten Zahlen betrachtet - große Mehrzahl der Menschenrechtsverletzungen bei Kräften des syrischen Regimes, welche Militär, Sicherheits- und Geheimdienste und in den National Defense Forces (NDF) organisierte Milizen umfassen. Mit dem Regime verbündete paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufig Menschenrechtsverletzungen, darunter Massaker, willkürliches Töten, Entführungen von Zivilisten, sexuelle Gewalt und ungesetzliche Haft. Alliierte Milizen des Regimes, darunter die Hizbollah, führen etwa zahlreiche Angriffe aus, die Zivilisten töten. Gesetze, welche die Mitgliedschaft in illegalen Organisationen verbieten, wurden auch verwendet, um Personen mit Verbindungen zu lokalen Menschenrechtsorganisationen, pro-demokratischen Studentenvereinigungen und anderer Organisationen zu verhaften, welche als Unterstützer der Opposition wahrgenommen werden - einschließlich humanitärer Organisationen. Auch erschienen Berichte über erneute Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben von Rückkehrenden. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, unterliegen einem besonders hohen Folterrisiko. Daneben sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, oder auch Nachbarn als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden. Solche Kollektivhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben. Außerdem sind Fälle von verhafteten Personen wegen ihres Kontakts zu Verwandten oder Freunden in von der Opposition kontrollierten Gebieten bekannt, bzw. wegen des Reisens zwischen den Gebieten der Regierung und anderer Organisationen. Es gibt auch Beispiele für Verhaftungen zwecks Rekrutierung. Willkürliche Verhaftungen blieben eine gezielte Vergeltungsmaßnahme u. a. für Kritik am Regime. Die Anti-Terror-Gesetze werden unverändert auch dazu verwendet, gegen in Syrien und im Ausland lebende Regimegegner und -gegnerinnen ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und auch in Abwesenheit höchste Strafen zu verhängen. Im April 2022 aktualisierte das syrische Regime sein Cyberkriminalität-Gesetz, Gesetz Nr. 20
(2022), welches nun alle online getätigten Äußerungen unter schwere Strafen stellt, die verschiedene vage Strafbestände wie z. B. die Untergrabung 'des Ansehens des Staates' oder 'der nationalen Einheit' betreffen. Es bleibt zwar vage, welche Tatbestände genau unter das Gesetz fallen, doch die möglichen Strafen wurden drastisch erhöht: Nach Angaben der staatlich-syrischen Nachrichtenagentur Sana können Gefängnisstrafen von bis zu 15 Jahren oder Geldstrafen von bis zu 15 Millionen syrischen Pfund verhängt werden. Menschenrechtsgruppen vermuten, dass der einzige Zweck dieses Gesetzes darin besteht, abweichende Meinungen zu verbieten. Die syrischen Behörden überwachen Online-Aussagen z. B. in Blogs und sozialen Medien sowohl von SyrerInnen im Land als auch außerhalb Syriens. Das Ausmaß der Überwachung der 'normalen BürgerInnen' soll im Jahr 2021 im Vergleich zu Beginn der Krise abgenommen haben, weil die Behörden sich aufgrund ihres (wiedererlangten) Einflusses weniger vor deren Aussagen fürchten. Kritik im Internet über die Wirtschaftskrise verbreitete sich so - besonders auch in eigentlich loyalen Kreisen. Aber dies kann später trotzdem für die Betreffenden zum Problem werden. Gefangene werden teilweise nach ihren Konten in den Sozialen Medien befragt oder sogar zur Erlangung der Zugangsdaten gefoltert. Die Bestrafung abweichender Aussagen ist auch bei variierendem Einsatz des Überwachungsinstrumentariums hart. Am 28.3.2022 erließ die syrische Regierung das Gesetz Nr. 15, welches Teile des Strafgesetzbuches novelliert und unter anderem den Artikel 287 erweitert, der einen Zusatz bezüglich der Schädigung des Ansehens Syriens im Ausland beinhaltet. SNHR erklärt in einer Analyse zum Gesetz Nr. 15, dass das Gesetz früher diejenigen bestraft hatte, die angebliche falsche oder übertriebene Nachrichten im Ausland verbreitet hätten, die das Ansehen des Staates oder seine finanzielle Position untergraben würden. Gemäß der Änderung ist nun jede Person strafbar, die jegliches Ansehen des Staates untergräbt, sei es finanziell, sozial, kulturell, historisch oder anderweitig. Vorgesehen ist eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Darüber hinaus ist Artikel 287 um ein neues Verbrechen erweitert worden, das die Verbreitung von Nachrichten bestraft, die als Imageverbesserung eines feindlichen Staates angesehen werden könnten, um den Status des syrischen Staates zu kompromittieren. Das Gesetz verbietet überdies die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte. 1.3.
- Rechtssicherheit in Syrien (zuletzt aktualisiert am 17.07.2023): In Syrien vorherrschend und von langer Tradition ist eine Diskrepanz zwischen dem geschriebenen Recht und der Implementierung der Gesetze in der Praxis. Die in den letzten Jahren noch zugenommene und weit verbreitete Korruption hat diese Diskrepanz noch zusätzlich verstärkt. Rechtsstaatlichkeit ist schwach ausgeprägt, wenn nicht mittlerweile gänzlich durch eine Situation der Straffreiheit untergraben, in der Angehörige von Sicherheitsdiensten ohne strafrechtliche Konsequenzen und ohne jegliche zivile Kontrolle operieren können. Regelmäßig vom Regime verkündete Amnestien verringern ausgesprochene Todesurteile zum Teil auf lebenslange harte Strafarbeit oder stellen eine Freilassung in Aussicht. In der Rechtspraxis kommen die Amnestien aufgrund großzügig ausgelegter Ausnahmetatbestände und prozeduralen Hindernissen jedoch nur in Einzelfällen zur Anwendung, dabei oftmals infolge der Zahlung hoher Bestechungsgelder an Amtsträger im Justiz- und Sicherheitswesen. 1.3.
- Die Situation für Frauen in Syrien: 1.3.5.
- Allgemeine Lage: Syrien ist eine patriarchalische Gesellschaft, aber je nach sozialer Schicht, Bildungsniveau, Geschlecht, städtischer oder ländlicher Lage, Region, Religion und ethnischer Zugehörigkeit gibt es erhebliche Unterschiede in Bezug auf Rollenverteilung, Sexualität sowie Bildungs- und Berufschancen von Frauen. Der anhaltende Konflikt und seine sozialen Folgen sowie die Verschiebung der de-facto-Kontrolle durch bewaffnete Gruppen über Teile Syriens haben ebenfalls weitreichende Auswirkungen auf die Situation der Frauen. Mehr als ein Jahrzehnt des Konflikts hat ein Klima geschaffen, das der Gewalt gegen Frauen und Mädchen zuträglich ist, besonders angesichts der sich verfestigenden patriarchalischen Gesellschaftsformen, und Fortschritte bei den Frauenrechten zunichtemachte. Diese Risiken steigen unvermeidlicherweise angesichts von mehr als 15 Millionen Menschen in Syrien, die im Jahr 2023 humanitäre Hilfe benötigen. Gleichzeitig gibt es einen Anstieg an Selbstmorden unter Frauen und Mädchen, was laut ExpertInnen auf den fehlenden Zugang von Heranwachsenden zu Möglichkeiten und entsprechendenHilfsleistungen liegt. Offizielle Mechanismen, welche die Rechte von Frauen sicherstellen sollen, funktionieren Berichten zufolge nicht mehr, und zusammen mit dem generellen Niedergang von Recht und Ordnung sind Frauen einer Bandbreite von Misshandlungen besonders durch extremistische Gruppen ausgesetzt, die ihre eigenen Interpretationen von Religionsgesetzen durchsetzen. Die persönliche gesellschaftliche Freiheit von Frauen variiert je Gebiet außerhalb der Regierungskontrolle und reicht von schwerwiegenden Kleidungs- und Verhaltensvorschriften in Gebieten extremistischer Gruppen bis hin zu formaler Gleichheit im Selbstverwaltungsgebiet der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD). Durch die Niederlage des sogenannten Islamischen Staats (IS) und dem Zurückgehen der Kampfhandlungen im Lauf der Zeit ist die Bevölkerung in geringerem Ausmaß den extremsten Verletzungen persönlicher gesellschaftlicher Freiheiten ausgesetzt. Gleichwohl haben verschiedene Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen aufgrund der Pandemie und der Bewegungseinschränkungen zugenommen, welche auch zur ökonomischen Ausbeutung von Frauen beitragen. Frühe Heiraten nehmen zu: In Syrien lässt sich in den letzten Jahren ein sinkendes Heiratsalter von Mädchen beobachten, weil erst eine Heirat ihnen die verloren gegangene, aber notwendige rechtliche Legitimität und einen sozialen Status, d. h. den 'Schutz' eines Mannes, zurückgibt, denn die Angst vor sexueller Gewalt und ihr Stigma könnte die Mädchen zu Ausgestoßenen machen. Überdies müssen die Eltern durch eine möglichst frühe Verheiratung ihrer Töchter nicht mehr für deren Unterhalt aufkommen. Die Verheiratung von Minderjährigen gilt als die häufigste Form von Gewalt gegen heranwachsende Mädchen. Einige Frauen und Mädchen werden auch gezwungen, die Täter, welche ihnen sexuelle Gewalt angetan haben, zu heiraten. Bei Weigerung droht Isolation, weil sie nicht zu ihren Familien zurückkehren können, bzw. kann ein 'Ehrenmord' drohen. Hintergrund ist, dass rechtliche Mittel gegen den Täter zuweilen nicht leistbar sind, und so mangels eines justiziellen Wegs die Familien keine andere Möglichkeit als eine Zwangsehe sehen. Das gesunkene Heiratsalter wiederum führt zu einem Kreislauf von verhinderten Bildungsmöglichkeiten, zu frühen und mit Komplikationen verbundenen Schwangerschaften und in vielen Fällen zu häuslicher und sexueller Gewalt. Auch geschiedene oder verwitwete Frauen gelten als vulnerabel, denn sie können Druck zur Wiederverheiratung ausgesetzt sein. Im Allgemeinen ist eine von fünf Frauen in Syrien heutzutage von sexueller Gewalt betroffen. Bereits vor 2011 waren Frauen aufgrund des autoritären politischen Systems und der patriarchalischen Werte in der syrischen Gesellschaft sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Häuser geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Es wird angenommen, dass konservative Bräuche, die Frauen in der Gesellschaft eine untergeordnete Rolle zuweisen, für viele Syrer maßgeblicher waren als das formale Recht. Doch selbst die formellen Gesetze legen für Frauen nicht denselben Rechtsstatus und dieselben Rechte fest wie für Männer, obwohl die Verfassung die Gleichstellung von Männern und Frauen vorsieht. Frauen werden vor allem durch das Personenstandsgesetz bezüglich Heirat, Scheidung, Sorgerecht und Erbschaft weiterhin diskriminiert. Per legem haben Männer und Frauen dieselben politischen Rechte. Der Frauenanteil im syrischen Parlament liegt je nach herangezogener Quelle zwischen 11,2 und 13,2 %. Auch manche der höheren Regierungspositionen werden derzeit von Frauen besetzt. Allerdings sind sie im Allgemeinen von politischen Entscheidungsprozessen ausgeschlossen und haben wenig Möglichkeiten, sich inmitten der Repression durch Staat und Milizen unabhängig zu organisieren. Im kurdisch-geprägten Selbstverwaltungsgebiet werden alle Führungspositionen von einem Mann und einer Frau geteilt, während außerhalb der PYD-Strukturen die politische Autonomie für die Bevölkerung eingeschränkt ist. Die Gewalt zusammen mit bedeutendem kulturellem Druck schränkt stark die Bewegungsfreiheit von Frauen in vielen Gebieten ein. Zusätzlich erlaubt das Gesetz, bestimmten männlichen Verwandten Frauen ein Reiseverbot aufzuerlegen. Bewegungseinschränkungen wurden einem UN-Bericht von Februar 2022 zufolge in 51 % der untersuchten Orte ermittelt. Obwohl erwachsene Frauen keine offizielle Genehmigung brauchen, um das Land zu verlassen, reisen viele Frauen in der Praxis nur dann ins Ausland, wenn der Ehemann oder die Familie dem zugestimmt hat. 1.3.5.
- Die Wirtschaftliche Situation für Frauen: Während weiterhin Vorstellungen, welche Berufe für Frauen passend sind, die Arbeitsmöglichkeiten von Frauen einschränken oder ihnen Arbeitsmöglichkeiten verwehrt werden, hat der Krieg auch ihre Rolle in der Arbeitswelt verändert, und ihnen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnet, die zuvor Männern vorbehalten waren: So wurden Frauen in einigen Haushalten zu denjenigen, die Lebensunterhalt für ihre Familien verdienen, weil viele Männer getötet wurden oder sich aus Angst vor der Einberufung zur Armee, vor Verhaftung oder Inhaftierung versteckt hielten. So lag die Beteiligung von Frauen an der syrischen Erwerbsbevölkerung im Jahr 2018 in Damaskus, Lattakia und Tartus im Durchschnitt zwischen 40 und 50 %, während in anderen Teilen des Landes der Anteil an erwerbstätigen Frauen zwischen 10 und 20 % betrug und in den Provinzen Idlib, Raqqa und Quneitra sogar noch niedriger war. Insgesamt waren Schätzungen zufolge im Jahr 2018 11,6 % der Frauen erwerbstätig, gegenüber 69,75 % der Männer. Mittlerweile stieg im Jahr 2022 die Erwerbsquote auf insgesamt 16,8 % der weiblichen Bevölkerung, sie ist aber noch immer niedriger als im Jahr
- Geschlechtsbasierte Gewalt hat zugenommen, auch in wirtschaftlicher Hinsicht einschließlich Ausbeutung bei der Arbeit wie auch Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit. 'Finanzielle Gewalt' in der Terminologie von UNFPA hat zugenommen, darunter die Vorenthaltung finanzieller Mittel, Bildung, Arbeitsmöglichkeiten und von Gehältern. Wenn Frauen das Nachgehen einer Erwerbsarbeit erlaubt wird, kann es zum Beispiel vorkommen, dass ihr Einkommen von männlichen Familienangehörigen an sich genommen wird. Neben der großen Kluft zwischen den Geschlechtern bei der Erwerbsbeteiligung existiert außerdem eine geschlechtsspezifische Benachteiligung bei Sozialleistungen. Dem Besitz von Grund durch Frauen stehen gesellschaftliche Praktiken gegenüber, welche davon abschrecken. Seit einer Änderung des Personenstandsrechts im Jahr 2019 ist es möglich, dass eine Frau fordert, dass in ihrem Ehevertrag das Recht auf Arbeit enthalten ist. Von Frauen geführte Haushalte sind in besonderem Maß von der sozio-ökonomischen Krise betroffen wie auch Haushalte mit behinderten Personen. 16 % der von Frauen geleiteten Haushalte sowie 12 % von Haushalten mit Menschen mit Behinderung sind überhaupt nicht in der Lage, ihren Lebensbedarf zu decken. 1.3.5.
- Zur Lage alleinstehender Frauen in Syrien: Öffentliche Räume wie besonders Kontrollpunkte, aber auch Märkte, Schulen oder Straßen stellen potenzielle Risiken dar, wo Frauen und Mädchen sexueller Gewalt ausgesetzt sind. Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konflikts einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt. Das Ausmaß des Risikos hängt vom sozialen Status und der Stellung der Frau oder ihrer Familie ab. Die gesellschaftliche Akzeptanz alleinstehender Frauen ist jedoch nicht mit europäischen Standards zu vergleichen. Armut, Vertreibung, das Führen eines Haushalts oder ein junges Alter ohne elterliche Aufsicht bringen Frauen und Mädchen in eine Position geringerer Macht und erhöhen daher das Risiko der sexuellen Ausbeutung. Mädchen, Witwen und Geschiedene werden als besonders gefährdet eingestuft. Auch Überlebende sexueller Gewalt sind besonders vulnerabel. Vor 2011 war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich, allein zu leben, z. B. für Frauen mit Arbeit in städtischen Gebieten. Seit Beginn des Konflikts ist es fast undenkbar geworden, als Frau allein zu leben, weil eine Frau ohne Familie keinen sozialen Schutz hat. In den meisten Fällen würde eine Frau nach einer Scheidung zu ihrer Familie zurückkehren. Der Zugang alleinstehender Frauen zu Dokumenten hängt von ihrem Bildungsgrad, ihrer individuellen Situation und ihren bisherigen Erfahrungen ab. Für ältere Frauen, die immer zu Hause waren, ist es beispielsweise schwierig, Zugang zu Dokumenten zu erhalten, wenn sie nicht von jemandem begleitet werden, der mehr Erfahrung mit Behördengängen hat. Die Wahrnehmung alleinstehender Frauen durch die Gesellschaft variiert von Gebiet zu Gebiet, in Damaskus-Stadt gibt es mehr gesellschaftliche Akzeptanz als in konservativeren Gebieten. Da die syrische Gesellschaft als konservativ beschrieben wird, gibt es strenge Normen und Werte in Bezug auf Frauen, obwohl es durchaus auch säkulare Einzelpersonen und Familien gibt. Es gibt zwar keine offizielle Kleiderordnung, bestimmte gesellschaftliche Erwartungen bestehen aber dennoch. In den Großstädten wie Damaskus oder Aleppo und in der Küstenregion haben Frauen mehr Freiheiten, sich modern zu kleiden. Trotzdem kann die eigene Familie einer Frau in dieser Hinsicht ein hinderlicher Faktor sein. In Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand besteht ein höheres Risiko, sexueller Gewalt ausgesetzt zu sein, insbesondere für die Mädchen in diesen Familien. Witwen und geschiedene Frauen sind in der Gesellschaft mit einem sozialen Stigma konfrontiert. 1.3.5.
- Gesundheitsversorgung und Frauen: Angesichts der drastisch gekürzten öffentlichen Dienste sind syrische Frauen gezwungen, zusätzliche Aufgaben in ihren Familien und Gemeinden zu übernehmen und haben Berichten zufolge eine führende Rolle im informellen humanitären Bereich übernommen. Frauen kümmern sich um Verletzte, Behinderte, ältere Menschen und Menschen mit anderen medizinischen Problemen, wenn es keine Gesundheits- und Rehabilitationsdienste mehr gibt. Die Frauen erbringen die medizinische Versorgung entweder in ihren Häusern oder arbeiten als Freiwillige in improvisierten, geheimen Gesundheitszentren [Anm.: in den Oppositionsgebieten]. Gewalt überall im Land macht den Zugang zu Gesundheitsversorgung einschließlich reproduktiver Medizin teuer und gefährlich. So schränkt die HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen ein und unterwirft sie Beschränkungen auch in Bezug auf den Zugang zur Gesundheitsversorgung. Syrischen AktivistInnen zufolge verweigerten die Regierung und bewaffnete Extremisten manchmal schwangeren Frauen das Passieren von Checkpoints und zwangen sie, unter oft gefährlichen und unhygienischen Bedingungen und ohne adäquate medizinische Betreuung ihre Kinder auf die Welt zu bringen. Gemäß UNFPA (United Nations Population Fund) benötigen 7,3 Millionen Frauen und Mädchen Gesundheitsleistungen im Bereich reproduktiver und sexualmedizinischer Medizin wie auch Unterstützung in Fällen geschlechtsbasierter Gewalt, denn physische und sexuelle Gewalt wie auch Kinderheiraten sind im Steigen begriffen. Mit der Ausnahme, dass eine Fortführung der Schwangerschaft das Leben der Mutter gefährdet, sind Abtreibungen in Syrien nach wie vor illegal. 1.3.5.
- Geschlechtsspezifische Gewalt: Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) hat in ihren Berichten wiederholt festgestellt, dass praktisch alle Konfliktparteien in Syrien geschlechtsbezogene und/oder sexualisierte Gewalt anwenden, wenngleich in unterschiedlichen Formen und Ausmaßen. Der UN Population Fund (UNFPA) und weitere UN-Organisationen, NGOs und Medien stufen das Ausmaß an Vergewaltigungen und sexueller Gewalt als 'endemisch, zu wenig berichtet und unkontrolliert' ein. Allgemein ist eine von fünf Frauen in Syrien heute von sexueller Gewalt betroffen, wobei eine Zunahme von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt infolge der allgemeinen Unsicherheit und Perspektivlosigkeit der Menschen und der verloren gegangenen Rolle des Mannes als 'Ernährer der Familie' auch innerhalb der gebildeten städtischen Bevölkerung und auch in Damaskus zu verzeichnen ist. 'Ehrverbrechen' in der Familie - meist gegen Frauen - kommen in ländlichen Gegenden bei fast allen Glaubensgemeinschaften vor. Im November 2021 schätzte das Syrian Network for Human Rights (SNHR), dass die Konfliktparteien seit März 2011 sexuelle Gewalt in mindestens 11.526 Fällen verübt haben. Die Regimekräfte und mit ihr verbündete Milizen waren für den Großteil dieser Straftaten verantwortlich - mehr als 8.000 Fälle, darunter mehr als 880 Straftaten in Gefängnissen und mehr als 440 Übergriffe auf Mädchen unter 18 Jahre. Fast 3.490 Fälle sexueller Gewalt wurden vom sogenannten Islamischen Staat (IS) begangen und 13 Verbrechen durch die Syrian Democratic Forces. Die Niederlage des sogenannten Islamischen Staats (IS) im Jahr 2019, Rückschläge für andere extremistische Gruppen und der Rückgang an Kampfhandlungen haben dazu geführt, dass die Bevölkerung nicht mehr derart den extremsten Verletzungen persönlicher gesellschaftlicher Freiheit ausgesetzt ist. 1.3.5.
- Sexuelle Gewalt durch bewaffnete Gruppen in Gebieten außerhalb der Regimekontrolle: Sexualisierte Gewalt wird nach früheren CoI-Berichten auch von bewaffneten Gruppierungen systematisch ausgeübt, wie etwa den Terrororganisationen Hay'at Tahrir ash-Sham - HTS und IS. Frauen sind, bzw. waren, in den vom sogenannten Islamischen Staat (IS) und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Der HTS mischt sich zunehmend in alle Bereiche des zivilen Lebens ein. HTS schränkt z. B. die Bewegungsfreiheit von Frauen ein und hat sogar Kleider- und sogar Frisurvorschriften erlassen. Der Niedergang von Recht und Ordnung setzt Frauen einer Bandbreite von Misshandlungen aus, besonders durch extremistische Gruppen, die der Bevölkerung ihre eigenen Interpretationen des Religionsrechts auferlegen: Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegen Frauen durch Mitglieder nicht-staatlicher bewaffneter Gruppen sind zwar dokumentiert, kommen aber schätzungsweise weniger häufig vor als durch die Regierungstruppen und ihre Verbündeten. Berichten zufolge stehen Fälle von sexueller Gewalt dort im Zusammenhang mit sozialen Phänomenen wie Ausbeutung, Konfessionalismus und Rache, wobei Fälle dokumentiert sind, die Opfer mit kurdischem Hintergrund, vermeintliche Schiiten oder regierungstreue Personen sowie Minderheitengruppen wie Drusen und Christen betreffen. Sexuelle Gewalt ebenso wie Ausbeutung und Hürden beim Zugang zu Hilfsleistungen betreffen besonders oft geschiedene Frauen, Witwen und Mädchen. Neben Fällen von Versklavung, dem sinkenden Heiratsalter und Fällen von Zwangsheirat wurden offenbar vor allem in IS-kontrollierten Gebieten auch zunehmend Fälle von Genitalverstümmelung beobachtet, eine Praxis, die bis zum Ausbruch der Krise in Syrien unbekannt war und auf die Präsenz von Kämpfern aus Sudan und Somalia zurückzuführen war. In den Gebieten unter türkischer Kontrolle in Nordsyrien stehen laut Bericht der CoI von September 2022 insbesondere kurdische Aktivistinnen unter erhöhter Gefahr, Opfer von Repressionen durch die SNA zu werden. Zudem sind Frauen besonders vulnerabel bei willkürlichen Enteignungen und können durch bestehende Diskriminierungsmuster nur unter großen Schwierigkeiten Entschädigungen einfordern. Darüber hinaus geht SNA besonders rigoros gegen zivilgesellschaftliche Akteure vor, die sich zu Genderthemen äußern und auf sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt aufmerksam machen. Dazu kamen Berichte aus Afrin über die Auferlegung strenger Bekleidungsvorschriften für Frauen und Mädchen und die Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit sowie die Belästigung durch Mitglieder der bewaffneten Gruppen, insbesondere beim Passieren von Kontrollpunkten. Die Angst vor Entführung und sexueller Gewalt wird als ein wichtiger Faktor genannt, der die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen auch in den türkischen Einflussgebieten einschränkt, wobei auch die Angst vor Schande und Stigmatisierung im Zusammenhang mit sexueller Belästigung eine Rolle spielt. Ungefähr 12.715 Personen bestehend aus verwitweten und geschiedenen Frauen und Mädchen leben mit ihren Kindern in 42 Witwenlagern, was ihrem Schutz und dem Erhalt ihrer 'Ehre' dienen soll, aber ihre Isolierung basiert auf der Einstellung, dass unverheiratete Frauen Schande über ihre Familie bringen. 1.3.5.
- Häusliche Gewalt und Gewalt in der Familie und an öffentlichen Orten sowie Umgang mit Gewaltopfern: Die meisten Fälle von 'Ehrenmorden' stehen im Zusammenhang mit sexueller Gewalt, aber nicht notwendigerweise mit Vergewaltigung: In einigen Fällen sind es Belästigungen oder Übergriffe auf der Straße oder in anderen Fällen die Annahme, dass während der Entführung/Gefangenschaft sexuelle Gewalt stattgefunden habe. Ehemalige weibliche Häftlinge leiden unter psychischen Problemen, in vielen Fällen unter schweren körperlichen Verletzungen durch Gewalt, einschließlich gynäkologischer Verletzungen durch sexuelle Gewalt, und unter gesundheitlichen Problemen wie Lungenentzündung und Hepatitis. Darüber hinaus ist die Annahme weit verbreitet, dass weibliche Häftlinge sexuelle Gewalt erfahren haben, was von der Familie und der Gemeinschaft als Schande für die Würde und Ehre des Opfers empfunden werden kann. Diese Stigmatisierung kann Berichten zufolge zu sozialer Isolation, Ablehnung von Arbeitsplätzen, Scheidung, Verstoßung durch die Familie und sogar zu 'Ehrenmorden' führen. So bleibt die Gefahr von 'Ehrenmorden' durch Familienmitglieder einer der Gründe, warum sexuelle Gewalt nicht in vollem Ausmaß berichtsmäßig erfasst ist. Tausende Überlebende von Gewalt, sexueller Ausbeutung und Zwangsheiraten wurden von ihren Familien verstoßen. Eltern oder Ehemänner verstoßen oftmals Frauen, die während der Haft vergewaltigt wurden oder wenn eine Vergewaltigung auch nur vermutet wird. Frühe und erzwungene Heiraten kommen auch besonders bei Binnenvertriebenen vor, weil die Familien die Ehe unter anderem als Schutz vor der verbreiteten sexuellen Gewalt wahrnehmen. Darüber hinaus stellt die Angst vor sozialer Stigmatisierung oder vor der Polizei ein Hindernis für die Anzeige von sexueller Gewalt dar. Einflussreiche Beziehungen der Frau oder des Täters spielen eine große Rolle bezüglich der Wirksamkeit einer solchen Anzeige. Es besteht die Gefahr, dass die Frau beschuldigt wird. Wenn sie einen Vorfall anzeigt - in der Regel gegen ihren Ehemann - ist der soziale Druck, die Anzeige zurückzuziehen, enorm. Es heißt daher, dass Frauen versuchen, häusliche Gewalt innerhalb der Familie zu klären. Welche Hilfe tatsächlich geleistet wird, hängt jedoch von ihrer Familie ab. Berichten zufolge kam es seit 2011 zu einem Anstieg an 'Ehrenmorden' infolge des Konfliktes. Drei Organisationen dokumentieren zusammen von 2019 bis November 2022 insgesamt 185 'Ehrenmorde'. Laut dem niederländischen Außenministerium ist es jedoch nicht möglich, das konkrete Ausmaß an Blutfehden und 'Ehrenmorden' in Syrien in absoluten Zahlen auszudrücken. Dass diese vorkommen, wird aber von zahlreichen Quellen und Beispielen aus dem Berichtszeitraum [Anm.: Mai 2021 bis Mai 2022] belegt. Eine Quelle stellt zudem fest, dass sie hauptsächlich in Gebieten vorkommen, in denen Stämme eine wichtige Rolle spielen, wie z. B. in Suweida und im Nordosten, aber auch, dass sie nicht auf eine spezifische ethnische Gemeinschaft beschränkt sind. Insbesondere Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand sind einem erhöhten Risiko sexueller Gewalt ausgesetzt. Darüber hinaus sind unbegleitete Mädchen, Waisen oder solche, die bei Verwandten und nicht bei ihren Eltern leben, Berichten zufolge von sexueller Gewalt bedroht. Syrische Mädchen, die für den UNFPA-Bericht 2017 befragt wurden, berichteten von einem besonderen Risiko sexueller Gewalt auf dem Weg zur oder von der Schule, und diese Risiken sollen oft der Hauptgrund dafür sein, dass Mädchen entweder die Schule abbrechen oder von ihren Eltern aus der Schule genommen werden. 1.3.5.
- Anzeige und Strafverfolgung: Eine Anzeige wegen sexueller Gewalt in Syrien muss durch ein medizinisches Gutachten eines Gerichtsmediziners untermauert werden, aus dem die Schwere der körperlichen Verletzung hervorgeht. Dieses Verfahren sowie soziale Normen und Stigmata machen es Frauen, die missbraucht wurden, schwer, Hilfe zu suchen. Zudem besteht das Risiko, dass man ihr die Schuld für das Vorgefallene gibt. Die Anzeige von Gewalt durch Regierungsbeamte ist noch schwieriger, weil sie rechtlich gegen Anklagen für Handlungen geschützt sind, die sie im Rahmen ihrer Arbeit vornehmen. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass jemand es wagen würde, Sicherheitsbeamte wegen Gewaltanwendung trotz der Angst vor Verschwindenlassen, der Verhaftung oder der Anschuldigung des Terrorismus anzuzeigen. Obwohl Vergewaltigung außerhalb der Ehe strafbar ist, setzt die Regierung diese Bestimmungen nicht wirksam um. Darüber hinaus kann der Täter eine Strafminderung erhalten, wenn er das Opfer heiratet, um das soziale Stigma der Vergewaltigung zu vermeiden. Dem stimmen manche Familien wegen des sozialen Stigmas durch Vergewaltigungen zu. Eine Frau in Furcht vor einem 'Ehrverbrechen' kann keinen Schutz von den Behörden wie etwa in Form eines Frauenhauses erwarten. Ihre Optionen für eventuellen Schutz hängen gänzlich von ihren persönlichen und gesellschaftlichen Umständen ab, denn offizielle Mechanismen zum Schutz von Frauenrechten funktionieren Berichten zufolge nicht. Die Tatsache, dass es sich bei einem Mord aus Anlass angeblicher 'illegitimer sexueller Handlungen' um einen 'Ehrenmord' handelt, wird aus rechtlicher Sicht seit März 2020 nicht mehr als mildernder Umstand als Motiv für einen Mord oder eine Körperverletzung an der Ehefrau oder nahen weiblichen Verwandten anerkannt. Allerdings bleiben andere Gesetze statt des Artikels 548 des Strafgesetzes in Kraft, welche trotzdem eine Strafmilderung erlauben. Es kommt nur zu wenigen Strafverfolgungen wegen Mordes oder versuchten Mordes aus Gründen der 'Ehre'. Auch können sich Vergewaltiger durch die Heirat des Opfers vor Strafe schützen. Bei 'Ehrverbrechen' in der Familie - meist gegen Frauen - besteht laut deutschem Auswärtigen Amt kein effektiver staatlicher Schutz. Es gibt zwar Frauenhäuser in verschiedenen Gegenden des Landes, aber diese sind vor allem für Witwen und geschiedene Frauen gedacht. Auch ist die Suche nach Zuflucht schwierig, denn die Schutz suchenden Frauen müssen in ein anderes Gebiet umziehen und den Kontakt zu ihrer Familie abbrechen. Es gibt zwar Organisationen zur Unterstützung von Frauen in Not, aber die Dauer des Schutzes hängt von der Laufzeit des Projekts ab. Die Wahrscheinlichkeit ist nach Einschätzung des niederländischen Außenministeriums groß, dass die Frauen zu ihren Familien zurückkehren müssen. Die Finanzierung von Projekten gegen geschlechtsbasierte Gewalt ging im Jahr 2022 zurück - mit Auswirkungen auf die Sicherheit von Frauen und Mädchen. 1.3.
- Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens (zuletzt geändert am 12.07.2023): Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit vor, 'außer eine gerichtliche Entscheidung oder die Umsetzung von Gesetzen' schränken diese ein. Das Regime, HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) und andere bewaffnete Gruppen sehen Restriktionen bei der Bewegungsfreiheit in ihren jeweiligen Gebieten vor und setzen dazu zur Überwachung Checkpoints ein. Checkpoints werden sowohl von Regimesicherheitskräften sowie lokalen und ausländischen Milizen unterhalten. In den Städten und auf den Hauptverbindungsstraßen Syriens gibt es eine Vielzahl militärischer Kontrollposten der syrischen Sicherheitsbehörden und bewaffneter Milizen, die umfassende und häufig ungeregelte Kontrollen durchführen. Dabei kann es auch zu Forderungen nach Geldzahlungen oder willkürlichen Festnahmen kommen. Insbesondere Frauen sind in diesen Kontrollen einem erhöhten Risiko von Übergriffen ausgesetzt. Auch können Passierende gewaltsam für den Militärdienst eingezogen werden. Überlandstraßen und Autobahnen sind zeitweise gesperrt. Reisen im Land ist durch Kampfhandlungen vielerorts weiterhin sehr gefährlich. Die Kontrollpunkte grenzen die Stadtteile voneinander ab. Sie befinden sich auch an den Zugängen zu Städten und größeren Autobahnen wie etwa Richtung Libanon, Flughafen Damaskus, und an der M5-Autobahn, welche von der jordanischen Grenze durch Dara'a, Damaskus, Homs, Hama und Aleppo bis zur Grenze mit der Türkei reicht. Passierende müssen an den vielen Checkpoints des Regimes ihren Personalausweis und bei Herkunft aus einem wiedereroberten Gebiet auch ihre sogenannte 'Versöhnungskarte' vorweisen. Die Telefone müssen zur Überprüfung der Telefonate übergeben werden. Es mag zwar eine zentrale Datenbank für gesuchte Personen geben, aber die Nachrichtendienste führen auch ihre eigenen Suchlisten. Seit 2011 gibt es Computer an den Checkpoints und bei Aufscheinen (in der Liste) wird die betreffende Person verhaftet. Personen können beim Passieren von Checkpoints genaueren Kontrollen unterliegen, u.a. wenn sie z. B. aus früher oppositionell-kontrollierten Gebieten stammen oder auch wenn sie Verbindungen zu Personen in Oppositionsgebieten wie Nordsyrien oder zu bekannten oppositionellen Familien haben. Männer im wehrfähigen Alter werden auch hinsichtlich des Status ihres Wehrdienstes gesondert überprüft. Auch eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person kann zu Problemen an Kontrollpunkten führen. Die Behandlung von Personen an einem Checkpoint kann sehr unterschiedlich sein, je nachdem, wer ihn kontrolliert. Auch die Laune und die Präferenzen des Kommandanten können eine Rolle spielen. Es gibt keine Rechtssicherheit, und die Gefahr, Opfer staatlicher Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar. 1.3.
- Ein- und Ausreisesituation an Grenzübergängen (zuletzt geändert am 13.07.2023): Die syrische Regierung kann die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem von der Opposition dominierten geografischen Gebiet verweigern. Die Kosten für einen Reisepass von 800 bis 2.000 USD macht diesen für viele unerschwinglich. Das syrische Regime hat zudem Erfordernisse für Ausreisegenehmigungen eingeführt. Die Regierung verbietet durchgängig die Ausreise von Mitgliedern der Opposition oder Personen, die als solche wahrgenommen werden oder mit diesen oder mit Oppositionsgebieten in Verbindung stehen. Deshalb zögern diese sowie ihre Familien, eine Ausreise zu versuchen, aus Angst vor Angriffen/Übergriffen und Festnahmen an den Flughäfen und Grenzübergängen. Auch JournalistInnen und MenschenrechtsaktivistInnen sowie Personen, die sich in der Zivilgesellschaft engagieren, sowie deren Familien und Personen mit Verbindungen zu ihnen werden oft mit einem Ausreiseverbot belegt. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Berichten zufolge verhängt das Regime Reiseverbote ohne Erklärung oder explizite Nennung der Dauer. Erhalten AktivistInnen oder JournalistInnen eine Ausreiseerlaubnis, so werden sie bei ihrer Rückkehr verhört. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten, und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt. Die Grenzen zwischen der Türkei und den syrischen kurdisch besetzten Gebieten sind geschlossen; zum Irak hin sind diese durchlässiger. 1.3.
- Rückkehr Die Regierung erlaubt SyrerInnen, die im Ausland leben, ihre abgelaufenen Reisepässe an den Konsulaten zu erneuern. Viele SyrerInnen, die aus Syrien geflohen sind, zögern jedoch, die Konsulate zu betreten, aus Angst, dass dies zu Repressalien gegen Familienangehörige in Syrien führen könnte. Die Behandlung von Einreisenden nach Syrien ist stark vom Einzelfall abhängig, über den genauen Kenntnisstand der syrischen Behörden gibt es keine gesicherten Kenntnisse. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die syrischen Nachrichtendienste über allfällige exilpolitische Tätigkeiten informiert sind, ebenso ist von vorhandenen 'black lists' betreffend Regimegegner immer wieder die Rede. Je nach Sachlage kann es aber (z.B. aufgrund von Desertion oder Wehrdienstverweigerung oder früherer politischer Tätigkeit) durchaus zu Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden kommen. Seit 1.8.2020 wurde – bedingt durch den Devisenmangel – bei Wiedereinreise ein Zwangsumtausch von 100 USD pro Person zu dem von der Regierung festgelegten Wechselkurs eingeführt. Damit einher geht ein Kursverlust gegenüber Umtausch zum Marktkurs von mittlerweile bereits mehr als 50 %. Auch länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z. B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Eine vorab eingeholte Reisegenehmigung der syrischen Botschaft stellt keinen verlässlichen Schutz vor Zwangsmaßnahmen seitens des syrischen Regimes dar. Auch aus Landesteilen, die aktuell nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen, sind Fälle zwangsweiser Rekrutierung bekannt. Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt immer wieder, dass es insbesondere auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. In nur wenigen Fällen werden Betroffene in reguläre Haftanstalten oder an die Justiz überstellt. 1.3.
- Perspektiven des Staatsapparats bezüglich Emigration und Rückkehr (zuletzt geändert am 12.07.2023): Insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als 'Verräter' angesehen, bzw. als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen. Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig. Aus Sicht des syrischen Staates ist es daher besser, wenn diese SyrerInnen im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für Präsident al-Assad willkommene Rückkehrer. Der Syrien-Experte Uğur Üngör geht davon aus, dass jeder, der das Land verlassen hat und nach Europa geflohen ist, vom Regime als verdächtig angesehen wird, weil es im Verständnis des Regimes keinen Grund gab, zu fliehen. Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. Dies gilt jedoch nicht für Personen, die eine offiziell bestätigte regierungsfreundliche Einstellung haben. Weiters werden Personen, die in die Türkei geflohen sind, als Vertreter von Präsident Erdoğans Regierung gesehen. Wer im Ausland negative Äußerungen über das Regime gemacht hat (im Sinne von öffentlichem politischen Aktivismus, aber auch privat in sozialen Medien), kann bei der Rückkehr speziell vom politischen Geheimdienst überprüft werden. Wenn man Glück hat, sind die Anschuldigungen laut Üngör nicht sehr ernst, oder man kann ein Bestechungsgeld zahlen, um freizukommen, andernfalls kann man direkt vor Ort verhaftet werden. Hierbei spielen nicht nur eigene Aktivitäten eine Rolle, sondern auch Aktivitäten von Verwandten und die geografische Herkunft der rückkehrenden Person. Laut dem Syrien-Experten Kheder Khaddour kommt es darauf an, wo im Ausland man sich aufgehalten hat: War man in den Golfstaaten, wird vielleicht davon ausgegangen, dass man geschäftlichen Tätigkeiten nachgegangen ist und nichts mit Politik zu tun hat. Wer in die Türkei gegangen ist, wird als Kollaborateur der Islamisten und Präsident Erdoğans gesehen. Wer in Europa war, wird beschuldigt, von Europa bezahlt worden zu sein, um gegen das Regime zu sein. Der Libanon ist vielleicht noch am neutralsten, quasi wie ein 'erweitertes Syrien', und durch die geografische Nähe stehen Flüchtlingen im Libanon-Korruptionsnetzwerke (zur Absicherung der Rückkehr) zur Verfügung, auf die man in Europa keinen Zugriff hat. Bashar al-Assad hat erklärt, dass er jene, die gegen sein Regime sind, als 'Krankheitserreger' sieht. Die Rückkehr ist aber nicht nur für Regimegegner, sondern auch für alle, über deren politischer Position sich das Regime nicht sicher ist, problematisch. Die Behandlung eines Rückkehrers durch die Behörden hängt laut dem syrischen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten Mohamad Rasheed allein davon ab, ob die Person für oder gegen das Regime ist. Wer regierungstreu ist, kann auf legalem und gewöhnlichem Weg ein- und ausreisen. Die Unvorhersehbarkeit und Willkür sind große Hindernisse für die Rückkehr nach Syrien. Man kann jederzeit verhaftet und verhört werden und niemand weiß, ob man leben, getötet oder verschwinden gelassen wird. Der Staatsapparat ist durchzogen von Mafias, und im ganzen Land gibt es Milizen, die die Bevölkerung tyrannisieren. Laut dem Nahost-Experten Fabrice Balanche kann man, wenn man Teil der Opposition war oder sogar gekämpft hat, nicht nach Syrien zurückkehren, selbst wenn es laut offiziellem Narrativ des Präsidenten eine Amnestie gibt. Dasselbe gilt auch für (andere) politische Flüchtlinge. Zudem besteht immer die Gefahr, vom Geheimdienst verhaftet zu werden, zum Teil, um Geld zu erpressen. Man wird für ein paar Wochen inhaftiert, weil man vom Ausland zurückkommt und davon ausgegangen wird, dass man Geld hat. Die Familie muss dann ein Lösegeld von ein paar Tausend Dollar bezahlen, oder die Person bleibt weitere zwei Wochen im Gefängnis. Auch die lokale Bevölkerung hegt oft Argwohn gegen Personen, die das Land verlassen haben. Es besteht eine große Kluft zwischen Syrern, die geflohen sind, und jenen, die dort verblieben sind. Erstere werden mit Missbilligung als Leute gesehen, die 'davongelaufen' sind, während Letztere oft Familienmitglieder im Krieg verloren und unter den Sanktionen gelitten haben. Es kann daher zu Denunziationen oder Erpressungen von Rückkehrern kommen, selbst wenn diese eigentlich 'sauber' sind.
- Beweiswürdigung Soweit im Folgenden eine Bezugnahme auf eine mündliche Verhandlung oder die diesbezügliche Verhandlungsschrift hergestellt wird, handelt es sich dabei um die am 30.11.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung (im Folgenden: Verhandlungsschrift), die Zitierung der Einvernahmen vor der belangten Behörde beziehen sich auf jene vom 30.05.2023 (im Folgenden: Einvernahmeprotokoll). 2.
- Zu den Feststellungen betreffend die Personen und familiäre Konstellation der beschwerdeführenden Parteien unter Punkt 1.1.: 2.1.
- Die familiären Beziehungen unter den beschwerdeführenden Parteien waren weder im erstbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren strittig und werden zudem durch aktenkundige Nachweise gestützt (etwa Geburtsurkunde in AS 7 der GZ. 2275109-1). Dasselbe trifft auf den Umstand der Eheschließung, den Ort sowie den Zeitpunkt dieses Ereignisses zu (vgl. die im Verfahren vorgelegte und vor der Behörde übersetzte Heiratsbescheinigung mit Ausstellungsdatum am 23.09.2014; AS 49 der GZ. 2275110-1; für die Übersetzung hinsichtlich der standesamtlichen Verehelichung vgl. das Datenblatt in AS 41). Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat die Zweitbeschwerdeführerin den Termin der Eheschließung tagesexakt bezeichnet und auch die näheren Umstände zur Vorgeschichte näher dargestellt, weder im Rahmen der stattgefundenen Einvernahme auch des Erstbeschwerdeführers noch sonst sind Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben zum Vorschein getreten. Die Feststellungen zur jeweiligen Person der beschwerdeführenden Parteien, namentlich ihre (im Verfahren getragenen) Identitäten, ihre Geburtsdaten, ihre syrische Staatsangehörigkeit und Muttersprache, ihre Religion sowie die sämtlich festgestellte Volksgruppenzugehörigkeit wurden dem vorliegenden Aktenmaterial entnommen. Die diesbezüglichen Informationen wurden in der mündlichen Verhandlung bestätigt, Widersprüche oder Bestreitungen sind nicht gegeben. Der Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien entstammt deren eigenen Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht, hierzu sind im Laufe des Verfahrens keinerlei Bedenken zutage getreten. Der Umstand der Unbescholtenheit ist aktenkundig und wurde durch entsprechende elektronische Abfrage im Vorfeld der Beschwerdeverhandlung tagesaktuell verifiziert. 2.1.
- Die familiären Beziehungen unter den beschwerdeführenden Parteien waren weder im erstbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren strittig und werden zudem durch aktenkundige Nachweise gestützt (etwa Geburtsurkunde in AS 7 der GZ. 2275109-1). Dasselbe trifft auf den Umstand der Eheschließung, den Ort sowie den Zeitpunkt dieses Ereignisses zu vergleiche die im Verfahren vorgelegte und vor der Behörde übersetzte Heiratsbescheinigung mit Ausstellungsdatum am 23.09.2014; AS 49 der GZ. 2275110-1; für die Übersetzung hinsichtlich der standesamtlichen Verehelichung vergleiche das Datenblatt in AS 41). Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat die Zweitbeschwerdeführerin den Termin der Eheschließung tagesexakt bezeichnet und auch die näheren Umstände zur Vorgeschichte näher dargestellt, weder im Rahmen der stattgefundenen Einvernahme auch des Erstbeschwerdeführers noch sonst sind Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben zum Vorschein getreten. Die Feststellungen zur jeweiligen Person der beschwerdeführenden Parteien, namentlich ihre (im Verfahren getragenen) Identitäten, ihre Geburtsdaten, ihre syrische Staatsangehörigkeit und Muttersprache, ihre Religion sowie die sämtlich festgestellte Volksgruppenzugehörigkeit wurden dem vorliegenden Aktenmaterial entnommen. Die diesbezüglichen Informationen wurden in der mündlichen Verhandlung bestätigt, Widersprüche oder Bestreitungen sind nicht gegeben. Der Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien entstammt deren eigenen Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht, hierzu sind im Laufe des Verfahrens keinerlei Bedenken zutage getreten. Der Umstand der Unbescholtenheit ist aktenkundig und wurde durch entsprechende elektronische Abfrage im Vorfeld der Beschwerdeverhandlung tagesaktuell verifiziert. 2.1.
- Die Bildungsgeschichte der Zweitbeschwerdeführerin wurde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung detailreich aufgearbeitet, die Partei hat ein lückenloses Bild ihrer bis zu universitären Abschlüssen reichenden Bildungslaufbahn gezeichnet, dasselbe trifft auf ihre bereits gesammelten beruflichen Erfahrungen zu. Offene Vereinbarkeitsfragen im Hinblick auf das in Damaskus inskribierte Studium im Spannungsfeld mit den in der Stadt Homs geleisteten beruflichen Tätigkeiten hat sie nachvollziehbar aufgeklärt (Verhandlungsschrift: „…Nach dem Abschluss meines Studiums habe ich nur ein Jahr in Damaskus zwecks meines Masterstudiums gelebt, ich war dort in einem Studentenheim. Danach bin ich wieder nach Homs zurückgekehrt und bin zwischen Homs und Damaskus gependelt“; „…Ich habe in Homs an der Universität Albaath Lehrveranstaltungen abgehalten, weil das Masterstudium aus zwei Teilen besteht. Der erste Teil ist Theorie und Wissensvermittlung und da gibt es eine Anwesenheitspflicht, das war ca. ein Jahr. Damals war ich in Damaskus und habe am Unterricht teilgenommen. Beim zweiten Teil geht es um die Masterarbeit und Masterthesis, dafür hat man mindestens ein Jahr Zeit um sie zu schreiben. In dieser Zeit war ich in Homs, habe dort meine Masterarbeit geschrieben und nebenbei an der Universität Albaath unterrichtet…“). 2.1.
- Die Feststellungen zu den Wohnorten der Zweitbeschwerdeführerin entstammen deren Angaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat sie sogleich den sich aus dem Akteninhalt aufdrängenden Eindruck ihrer Herkunft aus Idlib (vgl. AS 35 des Verwaltungsaktes) zerstreut und überzeugend zu Protokoll erklärt, dass sie selbst vor ihrem Umzug im Jahr 2014 keine Anknüpfungspunkte zu dieser Region hatte (vgl. die Verhandlungsschrift: „…Durch meine Übersetzung bei den Protokollen ist mir aufgefallen, dass es angeführt wurde, dass ich Einwohnerin des Gouvernements Idlib bin. Ich bin nicht aus Idlib und ich bin dort nicht geboren und nicht aufgewachsen. Ich bin in Homs geboren, ich bin dort aufgewachsen, habe dort mein Studium abgeschlossen und im Anschluss habe ich 2 Jahre in Damaskus Master studiert. Jedoch stammt mein Vater ursprünglich aus Idlib und deswegen ist im ursprünglichen Melderegister angeführt, dass der Eintragungsort Idlib ist. Das heißt aber nicht, dass ich dort geboren und aufgewachsen bin…“). Gründe, an den Angaben zur Herkunft und zu den Wohnsitzen in Syrien zu zweifeln, haben sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht ergeben, schließlich ist die Frage nach Bindungsentwicklungen bis zuletzt und auch im Zuge der Einsichtnahme in aktuelles Kartenmaterial nicht in Zweifel gezogen worden.2.1.
- Die Feststellungen zu den Wohnorten der Zweitbeschwerdeführerin entstammen deren Angaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat sie sogleich den sich aus dem Akteninhalt aufdrängenden Eindruck ihrer Herkunft aus Idlib vergleiche AS 35 des Verwaltungsaktes) zerstreut und überzeugend zu Protokoll erklärt, dass sie selbst vor ihrem Umzug im Jahr 2014 keine Anknüpfungspunkte zu dieser Region hatte vergleiche die Verhandlungsschrift: „…Durch meine Übersetzung bei den Protokollen ist mir aufgefallen, dass es angeführt wurde, dass ich Einwohnerin des Gouvernements Idlib bin. Ich bin nicht aus Idlib und ich bin dort nicht geboren und nicht aufgewachsen. Ich bin in Homs geboren, ich bin dort aufgewachsen, habe dort mein Studium abgeschlossen und im Anschluss habe ich 2 Jahre in Damaskus Master studiert. Jedoch stammt mein Vater ursprünglich aus Idlib und deswegen ist im ursprünglichen Melderegister angeführt, dass der Eintragungsort Idlib ist. Das heißt aber nicht, dass ich dort geboren und aufgewachsen bin…“). Gründe, an den Angaben zur Herkunft und zu den Wohnsitzen in Syrien zu zweifeln, haben sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht ergeben, schließlich ist die Frage nach Bindungsentwicklungen bis zuletzt und auch im Zuge der Einsichtnahme in aktuelles Kartenmaterial nicht in Zweifel gezogen worden. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat die Zweitbeschwerdeführerin die Motive ihres Umzuges nach Idlib dargelegt, wobei sie das erkennende Gericht durch erinnerungsreiche sowie lebens- und alltagsnahe Schilderungen der auslösend gewesenen Ereignisse und Vorgänge überzeugt hat (vgl. etwa: „…Mein Vater hat als Taxifahrer gearbeitet. Am Tag des Vorfalles gab es anscheinend eine internationale Konferenz bezüglich Syrien und an dem Tag gab es eine wechselseitige Schießerei zwischen unterschiedlichen Leuten. Eine Kugel hat meinen Vater in sein Bein getroffen. Danach ist mein Vater zu meinem Onkel nach Idlib geflohen, wir blieben in Homs…“; „…Mein Bruder konnte weder den Vater noch die Mutter begleiten, weil seine Frau eine fixe Anstellung als Lehrerin hatte und sie die Dienststelle nicht verlassen wollte. Mein Bruder hat auch als Taxifahrer gearbeitet. Bei einer Straßenkontrolle musste er seinen Führerschein und die ID Karte herzeigen. Natürlich erkennt man, dass er aus Ehsim bzw. Idlib ist. Laut meinem Bruder haben ihn die Soldaten an diesem Checkpoint gehen lassen, aber nachdem er kurz gefahren ist, wurde auf ihn geschossen. Die Kugel hat sein Ohr und einen Teil des Halses getroffen. Gott sei Dank konnte er gerettet werden“; zum Haus in Homs: „Teilweise zerstört, ich meine die Fenster, die Türen und auch ein Teil wurde angezündet. Alle Kabel und Fliesen wurden auch entfernt“). Auch die Zuspitzung der in Homs vorgefundenen Gefahrenlage hat die Zweitbeschwerdeführerin beschrieben und bestehen hieran angesichts des gerichtsbekannten und in den Länderfeststellungen niedergelegten Verlaufes des syrischen Konfliktes keinerlei Bedenken, ebenso hegt das erkennende Gericht keine Zweifel hinsichtlich der schon früher bestandenen Beziehungen der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem späteren Ehemann und der Familiengründung in Idlib.Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat die Zweitbeschwerdeführerin die Motive ihres Umzuges nach Idlib dargelegt, wobei sie das erkennende Gericht durch erinnerungsreiche sowie lebens- und alltagsnahe Schilderungen der auslösend gewesenen Ereignisse und Vorgänge überzeugt hat vergleiche etwa: „…Mein Vater hat als Taxifahrer gearbeitet. Am Tag des Vorfalles gab es anscheinend eine internationale Konferenz bezüglich Syrien und an dem Tag gab es eine wechselseitige Schießerei zwischen unterschiedlichen Leuten. Eine Kugel hat meinen Vater in sein Bein getroffen. Danach ist mein Vater zu meinem Onkel nach Idlib geflohen, wir blieben in Homs…“; „…Mein Bruder konnte weder den Vater noch die Mutter begleiten, weil seine Frau eine fixe Anstellung als Lehrerin hatte und sie die Dienststelle nicht verlassen wollte. Mein Bruder hat auch als Taxifahrer gearbeitet. Bei einer Straßenkontrolle musste er seinen Führerschein und die ID Karte herzeigen. Natürlich erkennt man, dass er aus Ehsim bzw. Idlib ist. Laut meinem Bruder haben ihn die Soldaten an diesem Checkpoint gehen lassen, aber nachdem er kurz gefahren ist, wurde auf ihn geschossen. Die Kugel hat sein Ohr und einen Teil des Halses getroffen. Gott sei Dank konnte er gerettet werden“; zum Haus in Homs: „Teilweise zerstört, ich meine die Fenster, die Türen und auch ein Teil wurde angezündet. Alle Kabel und Fliesen wurden auch entfernt“). Auch die Zuspitzung der in Homs vorgefundenen Gefahrenlage hat die Zweitbeschwerdeführerin beschrieben und bestehen hieran angesichts des gerichtsbekannten und in den Länderfeststellungen niedergelegten Verlaufes des syrischen Konfliktes keinerlei Bedenken, ebenso hegt das erkennende Gericht keine Zweifel hinsichtlich der schon früher bestandenen Beziehungen der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem späteren Ehemann und der Familiengründung in Idlib. Der Situation in Idlib insgesamt sowie den dort vorgefundenen Wohn- und Lebensverhältnissen wurde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung umfassend Aufmerksamkeit geschenkt, auch hier erwies sich die Glaubwürdigkeit der Angaben der Zweitbeschwerdeführerin von der Lebensnähe und den erinnerungsbedingt bestärkend nach außen getretenen emotionalen Bezügen getragen, welche ihren Schilderungen innewohnten. Die Zweitbeschwerdeführerin hat ein greifbares Bild ihrer Lebenssituation in Idlib gezeichnet, welches auch durch die Einvernahme des Erstbeschwerdeführers untermauert werden konnte (u.a. aus der Verhandlungsschrift BF2: „Es war sehr schlecht, wir hatten immer Panik, wir hatten immer Angst vor Luftangriffen. Wir mussten immer vorsichtig sein und in der Nähe von einem sicheren Ort sein, zum Beispiel einem Keller oder etwas Ähnlichem. Es war eigentlich kein normales Leben“; „…Mit „oft“ meine ich, dass es manchmal mehrere Luftangriffe alle paar Tage gab, manchmal gab es mehrere Luftangriffe pro Tag…“; „Wir haben dort in drei Häusern gewohnt. Das erste Haus haben wir verlassen, weil eine Bombe in der Nähe vom Haus explodiert ist. Die Fenster und Türen waren alle kaputt; “; BF1: „Auf der einen Seite war das Regime und auf der anderen Seite war die Opposition, vor allem Jabhat Al Nusra sowie andere Milizen. Die Opfer waren die Zivilisten“; „…Nach der Befreiung des gesamten Gebietes von Idlib wollte Jabhat Al Nusra die Macht von der FSA übernehmen. Aus diesem Grund gab es Kampfhandlungen zwischen den beiden Gruppierungen. Dazu kamen auch die Luftangriffe des Regimes…“; befragt nach der Anzahl der bewohnten Häuser: „Drei“). Die am Wohnort in Idlib verdichtete Intensität des militärischen Konfliktes und die hieraus erfließenden Kampfhandlungen stehen in Einklang mit vorliegendem Kartenmaterial, welches im Zuge der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebracht und thematisiert wurde und eine geographische Nähe des damaligen Aufenthaltsortes der Zweitbeschwerdeführerin zur Kontrollgrenzlinie zwischen Kräften der Opposition und dem Machtbereich des syrischen Regimes ausweist. Dass Schulen und Kindergärten innerhalb einer im Fokus militärischer und sich (auch) gegen zivile Personen richtender Aufmerksamkeit stehenden Zone nicht geführt werden konnten und der Alltag von ständiger Angst durchzogen war, ist nachvollziehbar und bedarf keiner vertieften beweiswürdigenden Auseinandersetzung. Als glaubwürdig erweisen sich vor diesem Hintergrund aber auch die weiteren Angaben der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrer beruflichen Situation, den Gelegenheitsarbeiten ihres Mannes und den Schwierigkeiten des Knüpfens von Kontakten. Die Einvernahme des Erstbeschwerdeführers konnte die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin im relevanten Ausmaß vollumfänglich stützen, die Wohn-, Umsiedlungs- und Erwerbssituation hat er übereinstimmend zu Protokoll gegeben. 2.1.
- Der Zeitpunkt der Ausreise der damals vierköpfigen Familie aus Syrien kann durch das Bundesverwaltungsgericht im November 2021 angenommen werden, insofern lassen sich dem Akteninhalt keine Widersprüche oder Unstimmigkeiten entnehmen. Den weiteren Aufenthalts- und Reiseverlauf haben die Parteien bereits vor der belangten Behörde übereinstimmend dargestellt, sodass sich dieser in Vereinbarkeit mit der im November 2022 in Österreich erfolgten Asylantragstellung präsentiert. 2.1.
- Der Status der beschwerdeführenden Parteien als subsidiär Schutzberechtigte ist dem Akt zu entnehmen. 2.
- Zu den Feststellungen betreffend die weiteren Fluchtgründe: 2.2.
- Die Machtverhältnisse in der Stadt Homs gehen aus aktenkundigen Kartenauszügen hervor und wurden ebenso wie jene im Dorf XXXX im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung verifiziert.2.2.
- Die Machtverhältnisse in der Stadt Homs gehen aus aktenkundigen Kartenauszügen hervor und wurden ebenso wie jene im Dorf römisch 40 im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung verifiziert. 2.2.
- Bereits vor der belangten Behörde hat die Zweitbeschwerdeführerin ihre Familienverhältnisse sowie den jeweiligen Aufenthalt ihrer Familienmitglieder dargestellt, im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden diese Fragestellungen einer neuerlichen und vollumfänglichen Klärung zugeführt. Der Wohnort sämtlicher Familienmitglieder wurde eruiert und hat sich gezeigt, dass sich ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin und Verwandte ihres Vaters noch in Idlib aufhalten (Verhandlungsschrift: „Ich habe einen Bruder und Verwandte meines Vaters dort“). Zudem verwies die Zweitbeschwerdeführerin auf noch in Syrien lebende Verwandte väterlicherseits und Cousins (Verhandlungsschrift: „Ein Onkel ist verstorben, aber seine Familie lebt in der Stadt Idlib. Ein zweiter Onkel lebt mit seiner Familie in Latakia und ein dritter Onkel lebt in einem Dorf in Idlib, aber sie haben eigentlich keine fixen Aufenthaltsorte, sie pendeln von einem Ort zu einem anderen Ort“). Auf explizite Befragung hat die Zweitbeschwerdeführerin die Existenz männlicher Verwandter in der Stadt Homs ausgeschlossen und auch keine aufrechten Bezüge zu männlichen Freunden zum Ausdruck gebracht (Verhandlungsschrift: „Nein. Auf Nachfrage: Ich habe dort viele Freunde, aber wir haben keinen Kontakt mehr“;“ Es gibt doch Kontakt, aber sehr sehr selten, wir schreiben einander ab und zu“; „Ich würde vielleicht nach Verwandten meiner Mutter suchen, vielleicht gibt es noch jemanden, der noch in Homs lebt. Und wenn ich jemanden finde, dann würde ich vielleicht dort bei ihm wohnen“; resümierend befragt nach männlichen Personen in Homs: „Nein“). Auch der Erstbeschwerdeführer verfügt über keine Kontakte in seinem Herkunftsstaat, lediglich ein Sohn aus früherer Ehe befinde sich derzeit noch in Syrien (Einvernahmeprotokoll: „Nur ein Sohn aus der ersten Ehe…“; Verhandlungsschrift: „Wir sind insgesamt vier Brüder. Ein Bruder wurde durch das Regime ermordet, der zweite Bruder war in Jordanien und ist ums Leben gekommen. Meine Mutter lebt bei der Familie meines verstorbenen Bruders in Jordanien. Ich habe auch einen Bruder in Mauretanien. Ich habe vier Schwestern im Jordanien und eine Schwester in Saudi-Arabien“; befragt nach Familie in Syrien: „Nein. Ich habe nur ein Kind dort“). Auch im gegebenen Zusammenhang bestehen keine Bedenken an den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, Widersprüche sind nicht zutage getreten. Insgesamt hat sich das Bild von der Glaubwürdigkeit der Angaben der Zweitbeschwerdeführerin fortgesetzt, die während der mündlichen Verhandlung nicht anwesende belangte Behörde hat die gerichtlich erzielten Beweisergebnisse nicht in Zweifel gezogen. 2.2.
- Schließlich hat die Zweitbeschwerdeführerin auch den Umstand erhöhter Aufmerksamkeit aufgrund des auf Idlib lautenden Herkunftsortes auf ihrer ID-Card mehrfach dargestellt (u.a. Verhandlungsschrift: „Das war diese Geschichte mit meiner ID Karte, der Anhaltung und Beleidigung an den Checkpoints und Straßensperren. Ich wurde immer beleidigt und provoziert, bei jedem Checkpoint wurde mir gesagt „was glauben Sie, sollen wir Sie jetzt gehen lassen oder sollen wir Sie jetzt mitnehmen?“, solche Sachen“). Tatsächlich findet sich die mit XXXX ausgewiesene Herkunft auf dem Ausweisdokument, welches vor der belangten Behörde ausgelesen wurde (AS 35; arabisches Ausweisdokument in AS 41, jeweils zu GZ. 2275111-1)). Die beschriebenen Kontrollsituationen finden Entsprechung in den getroffenen Länderfeststellungen (vgl. etwa Punkte 1.3.
- und 1.3.7.), wonach besonders Personen aus oppositionell kontrollierten Gebieten im Verdacht der syrischen Autorität stehen und hierdurch einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind. 2.2.
- Schließlich hat die Zweitbeschwerdeführerin auch den Umstand erhöhter Aufmerksamkeit aufgrund des auf Idlib lautenden Herkunftsortes auf ihrer ID-Card mehrfach dargestellt (u.a. Verhandlungsschrift: „Das war diese Geschichte mit meiner ID Karte, der Anhaltung und Beleidigung an den Checkpoints und Straßensperren. Ich wurde immer beleidigt und provoziert, bei jedem Checkpoint wurde mir gesagt „was glauben Sie, sollen wir Sie jetzt gehen lassen oder sollen wir Sie jetzt mitnehmen?“, solche Sachen“). Tatsächlich findet sich die mit römisch 40 ausgewiesene Herkunft auf dem Ausweisdokument, welches vor der belangten Behörde ausgelesen wurde (AS 35; arabisches Ausweisdokument in AS 41, jeweils zu GZ. 2275111-1)). Die beschriebenen Kontrollsituationen finden Entsprechung in den getroffenen Länderfeststellungen vergleiche etwa Punkte 1.3.
- und 1.3.7.), wonach besonders Personen aus oppositionell kontrollierten Gebieten im Verdacht der syrischen Autorität stehen und hierdurch einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind. 2.
- Zu den Feststellungen betreffend die Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Die herangezogenen Informationen sind aktuell, der Länderbericht der Staatendokumentation (COI.CMS) wurde der Entscheidung in dessen Version 9 vom 17.07.2023 zugrunde gelegt. Die in den Länderfeststellungen niedergelegten Informationen werden durch Länderberichte neueren Datums gestützt, Widersprüche sind nicht hervorgekommen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Entscheidung in der Sache in Spruchpunkt A): Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Als Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist anzusehen, wer sich aus der wohlbegründeten Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Als Flüchtling gilt ferner, wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Als Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist anzusehen, wer sich aus der wohlbegründeten Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Als Flüchtling gilt ferner, wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (VwGH 11.01.2023, Ra 2020/19/0363). Bedingung für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A GFK ist damit das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den in der Konvention genannten Gründen der Verfolgung und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028, VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN).Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht (VwGH 11.01.2023, Ra 2020/19/0363). Bedingung für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A GFK ist damit das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den in der Konvention genannten Gründen der Verfolgung und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028, VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN). Unter Verfolgung ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie zu verstehen. Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (Art. 9 Abs. 1 lit. A Statusrichtlinie). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 lit. a beschriebenen Weise betroffen ist (Art. 9 Abs. 1 lit. B Statusrichtlinie). Unter Verfolgung ist nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie zu verstehen. Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (Artikel 9, Absatz eins, lit. A Statusrichtlinie). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Artikel 9, Absatz eins, Litera a, beschriebenen Weise betroffen ist (Artikel 9, Absatz eins, lit. B Statusrichtlinie). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (statt vieler nur VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (statt vieler nur VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Artikel 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028 mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9 Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028 mwN). Die Prüfung nach einem Antrag auf internationalen Schutz hat sich in zwei getrennten Abschnitten zu vollziehen. Der erste Abschnitt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können, während der zweite Abschnitt die rechtliche Würdigung dieser Umstände betrifft, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Art. 9 und 10 oder 15 der Richtlinie 2004/83 vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (soweit schon zur früheren Rechtslage EuGH 22.11.2012, C-277/11). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen, im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386 mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Den Richtlinien des UNHCR ist indes besondere Beachtung im Sinne einer Indizwirkung zu schenken. Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EUAA [vormals: EASO] herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht, doch sind die Asylbehörden nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden (VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN).Die Prüfung nach einem Antrag auf internationalen Schutz hat sich in zwei getrennten Abschnitten zu vollziehen. Der erste Abschnitt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können, während der zweite Abschnitt die rechtliche Würdigung dieser Umstände betrifft, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Artikel 9 und 10 oder 15 der Richtlinie 2004/83 vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (soweit schon zur früheren Rechtslage EuGH 22.11.2012, C-277/11). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen, im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386 mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Den Richtlinien des UNHCR ist indes besondere Beachtung im Sinne einer Indizwirkung zu schenken. Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EUAA [vormals: EASO] herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht, doch sind die Asylbehörden nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden (VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN). Die belangte Behörde hat die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Erstbeschwerdeführer Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen habe können und eigene Fluchtgründe der übrigen Familienmitglieder nicht bestünden. Damit befindet sich die belangte Behörde nicht im Recht. Die belangte Behörde hat die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Erstbeschwerdeführer Verfolgungsgründe im Sinne des Paragraph 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen habe können und eigene Fluchtgründe der übrigen Familienmitglieder nicht bestünden. Damit befindet sich die belangte Behörde nicht im Recht. 3.1.
- Zur Heimatregion der beschwerdeführenden Parteien: Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob ihm dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits dargelegt, dass zur Bestimmung der Heimatregion der Frage maßgebliche Bedeutung zukommt, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317 unter Verweis auf VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (VwGH 30.04.2021, Ra 2021/19/0024 mwN). Die Zweitbeschwerdeführerin ist in der Stadt Homs geboren und aufgewachsen, sie hat hier sowohl die Schule besucht als auch studiert und an der Universität gearbeitet und lebte mit verschiedenen Familienmitgliedern gemeinsam in einem Haus. Aus Anlass mehrerer Vorfälle, im Zuge derer sowohl ein Bruder als auch der Vater der Zweitbeschwerdeführerin Schussverletzungen erlitten und aufgrund der sich zuspitzenden Gefahrenlage war sie gezwungen, ihre Heimatstadt in Richtung des im Gouvernement Idlib gelegenen ursprünglichen Herkunftsdorfes ihres Vaters zu verlassen. Von einer Freiwilligkeit des Wohnsitzwechsels kann vor dem Hintergrund der gegebenen Tatsachenlage nicht ausgegangen werden, weshalb die Beurteilung der asylrechtlich heranzuziehenden Herkunftsregion anhand der höchstgerichtlich herausgearbeiteten Kriterien für den Fall innerer Vertreibungen vorzunehmen ist. Mit den getroffenen Feststellungen ist zu konstatieren, dass die Zweitbeschwerdeführerin bereits im Jahr 2014 nach Idlib gereist ist, das Gebiet erst im Zuge ihrer Ausreise aus Syrien im November 2021 verlassen und sohin eine beträchtliche Zeitspanne im Ausmaß von rund 7 Jahren im ursprünglichen Dorf ihres Vaters zugebracht hat. Sie hat ferner dort geheiratet und eine Familie gegründet, wenn auch in Ansehung eines schon aus früherer Zeit in Homs bekannten Mannes. Dem steht gegenüber, dass die Zweitbeschwerdeführerin über einen hohen Bildungsgrad verfügt und bereits Berufserfahrung im Rahmen von universitären Lehrveranstaltungen gesammelt hat, die erworbenen beruflichen Qualifikationen im Gouvernement Idlib aber nicht länger zur Anwendung bringen konnte. Sie befand sich dort zunächst mit ihrem Ehemann und in weiterer Folge auch mit den gemeinsamen Kindern in einer militärisch hoch aktiven Grenzzone zwischen bewaffneten Kräften der Opposition und den Streitkräften des syrischen Regimes, der Alltag war geprägt von Luftangriffen. Der Aufbau sozialer Bindungen war durch den Umstand ständiger Fluchtbewegungen gezeichnet, Schulen und Kindergärten standen angesichts der fortwährenden bewaffneten Auseinandersetzungen nicht zur Verfügung. Ständige Gedanken an nahegelegene Schutzumgebungen durchzogen den täglichen Alltag ebenso wie Angst, aufgrund der Beschädigungen eines Hauses und in Reaktion auf intensive Luftangriffe mussten Häuser verlassen und andere Dörfer aufgesucht werden. Das erkennende Gericht vermag nicht, trotz der erheblichen Zeitspanne des Aufenthaltes in Idlib und der sich ab dem Jahr 2014 manifestierenden familiären Entwicklungen von der Etablierung von Bindungen auszugehen, welche mit der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur eine Verlegung der rechtlichen Herkunftsanknüpfung nach sich zögen. Die Zweitbeschwerdeführerin konnte im Gouvernement Idlib angesichts der dort bestandenen Kriegsereignisse nicht Fuß fassen, in Zusammenhalt mit der Unfreiwilligkeit ihres Wegzuges aus ihrer früheren Heimatumgebung ist die Stadt Homs damit als Heimatregion der Zweitbeschwerdeführerin zu qualifizieren. 3.1.
- Zur Zweitbeschwerdeführerin als alleinstehende Frau im hypothetischen Rückkehrszenario: Mehr als ein Jahrzehnt des syrischen Konflikts hat ein Klima geschaffen, das der Gewalt gegen Frauen und Mädchen zuträglich ist, besonders angesichts der sich verfestigenden patriarchalischen Gesellschaftsformen, und Fortschritte bei den Frauenrechten zunichtemachte. In Syrien lässt sich in den letzten Jahren ein sinkendes Heiratsalter von Mädchen beobachten, weil erst eine Heirat ihnen die verloren gegangene, aber notwendige rechtliche Legitimität und einen sozialen Status, d. h. den 'Schutz' eines Mannes, zurückgibt. Einige Frauen und Mädchen werden gezwungen, die Täter, welche ihnen sexuelle Gewalt angetan haben, zu heiraten. Auch geschiedene oder verwitwete Frauen gelten als vulnerabel, denn sie können Druck zur Wiederverheiratung ausgesetzt sein. Die Gewalt zusammen mit bedeutendem kulturellem Druck schränkt stark die Bewegungsfreiheit von Frauen in vielen Gebieten ein, Bewegungseinschränkungen wurden einem UN-Bericht von Februar 2022 zufolge in 51 % der untersuchten Orte ermittelt. Geschlechtsbasierte Gewalt hat zugenommen, auch in wirtschaftlicher Hinsicht einschließlich Ausbeutung bei der Arbeit wie auch Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit. Öffentliche Räume wie besonders Kontrollpunkte, aber auch Märkte, Schulen oder Straßen stellen potenzielle Risiken dar, wo Frauen und Mädchen sexueller Gewalt ausgesetzt sind. Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konflikts einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt. Armut, Vertreibung, das Führen eines Haushalts oder ein junges Alter ohne elterliche Aufsicht bringen Frauen und Mädchen in eine Position geringerer Macht und erhöhen daher das Risiko der sexuellen Ausbeutung. Witwen und geschiedene Frauen sind in der Gesellschaft mit einem sozialen Stigma konfrontiert. Der UN Population Fund (UNFPA) und weitere UN-Organisationen, NGOs und Medien stufen das Ausmaß an Vergewaltigungen und sexueller Gewalt als 'endemisch, zu wenig berichtet und unkontrolliert' ein. Allgemein ist eine von fünf Frauen in Syrien heute von sexueller Gewalt betroffen, wobei eine Zunahme von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt infolge der allgemeinen Unsicherheit und Perspektivlosigkeit der Menschen und der verloren gegangenen Rolle des Mannes als 'Ernährer der Familie' auch innerhalb der gebildeten städtischen Bevölkerung und auch in Damaskus zu verzeichnen ist. Darüber hinaus stellt die Angst vor sozialer Stigmatisierung oder vor der Polizei ein Hindernis für die Anzeige von sexueller Gewalt dar. Einflussreiche Beziehungen der Frau oder des Täters spielen eine große Rolle bezüglich der Wirksamkeit von Anzeigen. Es besteht die Gefahr, dass die Frau beschuldigt wird. Wenn sie einen Vorfall anzeigt - in der Regel gegen ihren Ehemann - ist der soziale Druck, die Anzeige zurückzuziehen, enorm. Welche Hilfe tatsächlich geleistet wird, hängt von ihrer Familie ab. Insbesondere Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand sind einem erhöhten Risiko sexueller Gewalt ausgesetzt. Die Anzeige von Gewalt durch Regierungsbeamte ist noch schwieriger, weil sie rechtlich gegen Anklagen für Handlungen geschützt sind, die sie im Rahmen ihrer Arbeit vornehmen. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass jemand es wagen würde, Sicherheitsbeamte wegen Gewaltanwendung trotz der Angst vor Verschwindenlassen, der Verhaftung oder der Anschuldigung des Terrorismus anzuzeigen. Obwohl Vergewaltigung außerhalb der Ehe strafbar ist, setzt die Regierung diese Bestimmungen nicht wirksam um. In Syrien ist es fast undenkbar, als Frau alleine zu leben, weil eine Frau ohne Familie keine gesellschaftlichen und sozialen Schutzmechanismen besitzt (vgl. die unter Punkt 1.3.
- getroffenen Länderfeststellungen). Mehr als ein Jahrzehnt des syrischen Konflikts hat ein Klima geschaffen, das der Gewalt gegen Frauen und Mädchen zuträglich ist, besonders angesichts der sich verfestigenden patriarchalischen Gesellschaftsformen, und Fortschritte bei den Frauenrechten zunichtemachte. In Syrien lässt sich in den letzten Jahren ein sinkendes Heiratsalter von Mädchen beobachten, weil erst eine Heirat ihnen die verloren gegangene, aber notwendige rechtliche Legitimität und einen sozialen Status, d. h. den 'Schutz' eines Mannes, zurückgibt. Einige Frauen und Mädchen werden gezwungen, die Täter, welche ihnen sexuelle Gewalt angetan haben, zu heiraten. Auch geschiedene oder verwitwete Frauen gelten als vulnerabel, denn sie können Druck zur Wiederverheiratung ausgesetzt sein. Die Gewalt zusammen mit bedeutendem kulturellem Druck schränkt stark die Bewegungsfreiheit von Frauen in vielen Gebieten ein, Bewegungseinschränkungen wurden einem UN-Bericht von Februar 2022 zufolge in 51 % der untersuchten Orte ermittelt. Geschlechtsbasierte Gewalt hat zugenommen, auch in wirtschaftlicher Hinsicht einschließlich Ausbeutung bei der Arbeit wie auch Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit. Öffentliche Räume wie besonders Kontrollpunkte, aber auch Märkte, Schulen oder Straßen stellen potenzielle Risiken dar, wo Frauen und Mädchen sexueller Gewalt ausgesetzt sind. Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konflikts einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt. Armut, Vertreibung, das Führen eines Haushalts oder ein junges Alter ohne elterliche Aufsicht bringen Frauen und Mädchen in eine Position geringerer Macht und erhöhen daher das Risiko der sexuellen Ausbeutung. Witwen und geschiedene Frauen sind in der Gesellschaft mit einem sozialen Stigma konfrontiert. Der UN Population Fund (UNFPA) und weitere UN-Organisationen, NGOs und Medien stufen das Ausmaß an Vergewaltigungen und sexueller Gewalt als 'endemisch, zu wenig berichtet und unkontrolliert' ein. Allgemein ist eine von fünf Frauen in Syrien heute von sexueller Gewalt betroffen, wobei eine Zunahme von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt infolge der allgemeinen Unsicherheit und Perspektivlosigkeit der Menschen und der verloren gegangenen Rolle des Mannes als 'Ernährer der Familie' auch innerhalb der gebildeten städtischen Bevölkerung und auch in Damaskus zu verzeichnen ist. Darüber hinaus stellt die Angst vor sozialer Stigmatisierung oder vor der Polizei ein Hindernis für die Anzeige von sexueller Gewalt dar. Einflussreiche Beziehungen der Frau oder des Täters spielen eine große Rolle bezüglich der Wirksamkeit von Anzeigen. Es besteht die Gefahr, dass die Frau beschuldigt wird. Wenn sie einen Vorfall anzeigt - in der Regel gegen ihren Ehemann - ist der soziale Druck, die Anzeige zurückzuziehen, enorm. Welche Hilfe tatsächlich geleistet wird, hängt von ihrer Familie ab. Insbesondere Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand sind einem erhöhten Risiko sexueller Gewalt ausgesetzt. Die Anzeige von Gewalt durch Regierungsbeamte ist noch schwieriger, weil sie rechtlich gegen Anklagen für Handlungen geschützt sind, die sie im Rahmen ihrer Arbeit vornehmen. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass jemand es wagen würde, Sicherheitsbeamte wegen Gewaltanwendung trotz der Angst vor Verschwindenlassen, der Verhaftung oder der Anschuldigung des Terrorismus anzuzeigen. Obwohl Vergewaltigung außerhalb der Ehe strafbar ist, setzt die Regierung diese Bestimmungen nicht wirksam um. In Syrien ist es fast undenkbar, als Frau alleine zu leben, weil eine Frau ohne Familie keine gesellschaftlichen und sozialen Schutzmechanismen besitzt vergleiche die unter Punkt 1.3.
- getroffenen Länderfeststellungen). Die Zweitbeschwerdeführerin hat unter Zugrundelegung des feststehenden Sachverhaltes keine Bezugspersonen in ihrer Herkunftsregion, sodass sie nach Rückkehr alleinstehend wäre, ihr also insbesondere kein Schutz durch eine männliche Person zuteilwürde. Von Schutz und Beistand durch ihren Ehegatten ist im Rahmen der Prognoseentscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 im hypothetischen Rückkehrszenario