Obsah (14)
Art 133§ 11§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 38§ 7§ 4§ 8§ 9§ 3§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2024 GeschäftszahlG305 2279542-1 Spruch, G305 2279542-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
- Mit Bescheid vom XXXX .2023, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) im Zeitraum XXXX .2023 bis XXXX .2023 kein Arbeitslosengeld erhalte und Nachsicht ab dem XXXX .2023 gewährt werde, weil er sein Dienstverhältnis bei der Dienstgeberin XXXX während der Probezeit freiwillig gelöst habe.
- Mit Bescheid vom römisch 40 .2023, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) im Zeitraum römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 kein Arbeitslosengeld erhalte und Nachsicht ab dem römisch 40 .2023 gewährt werde, weil er sein Dienstverhältnis bei der Dienstgeberin römisch 40 während der Probezeit freiwillig gelöst habe.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich seine Beschwerde vom XXXX .2023, worin es im Wesentlichen kurz zusammengefasst heißt, dass er sich allein um den Job gekümmert hätte und er zu diesem Probearbeitstag in der Hoffnung gegangen sei, dass die Arbeit etwas für ihn sei. Was die XXXX betreffe, sei er ein Quereinsteiger. Nach gründlicher Überlegung habe er sich entschlossen, sich gegen diese Stelle auszusprechen, da die Arbeit nicht das gewesen sei, was er sich vorgestellt habe. Er sei der Meinung, dass ein Probearbeitstag dafür sein soll, um zu sehen, dass es für beide Seiten passt und nicht der Arbeitnehmer dafür bestraft werde, wenn es für ihn nicht passe.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich seine Beschwerde vom römisch 40 .2023, worin es im Wesentlichen kurz zusammengefasst heißt, dass er sich allein um den Job gekümmert hätte und er zu diesem Probearbeitstag in der Hoffnung gegangen sei, dass die Arbeit etwas für ihn sei. Was die römisch 40 betreffe, sei er ein Quereinsteiger. Nach gründlicher Überlegung habe er sich entschlossen, sich gegen diese Stelle auszusprechen, da die Arbeit nicht das gewesen sei, was er sich vorgestellt habe. Er sei der Meinung, dass ein Probearbeitstag dafür sein soll, um zu sehen, dass es für beide Seiten passt und nicht der Arbeitnehmer dafür bestraft werde, wenn es für ihn nicht passe.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2023, VSNR: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass die gegen den Bescheid vom XXXX .2023 erhobene Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt werde und er
§ 11Al
VG für den Zeitraum vom XXXX .2023 bis XXXX 2023 kein Arbeitslosengeld erhalte, weil er sein Dienstverhältnis bei der Firma XXXX während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Jedoch werde ihm
§ 11Abs. 2 Al
VG Nachsicht ab dem XXXX .2023 vom Verlust des Arbeitslosengeldes gewährt, weil er am XXXX .2023 eine andere Beschäftigung aufgenommen habe.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 2023, VSNR: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass die gegen den Bescheid vom römisch 40 .2023 erhobene Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt werde und er
Paragraph 11, AlVG für den Zeitraum vom römisch 40 .2023 bis römisch 40 2023 kein Arbeitslosengeld erhalte, weil er sein Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Jedoch werde ihm
Paragraph 11, Absatz 2, AlVG Nachsicht ab dem römisch 40 .2023 vom Verlust des Arbeitslosengeldes gewährt, weil er am römisch 40 .2023 eine andere Beschäftigung aufgenommen habe.
- Gegen die dem BF am XXXX 2023 persönlich zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtete sich dessen Vorlageantrag vom XXXX .2023, den er mit dem Begehren verband, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
- Gegen die dem BF am römisch 40 2023 persönlich zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtete sich dessen Vorlageantrag vom römisch 40 .2023, den er mit dem Begehren verband, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
- Am 13.10.2023 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung, den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Am 08.01.2023 wurde in Abwesenheit des BF, jedoch in Anwesenheit der Behördenvertretung und des Dienstgebers des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer war seit dem XXXX 2023 arbeitslos gemeldet.1.
- Der Beschwerdeführer war seit dem römisch 40 2023 arbeitslos gemeldet. 1.
- Bei ihm scheinen im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger seit dem XXXX 2020 folgende Zeiten einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung auf:1.
- Bei ihm scheinen im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger seit dem römisch 40 2020 folgende Zeiten einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung auf: XXXX .2020 bis XXXX .2020 XXXX Arbeiter römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 Arbeiter XXXX .2020 bis XXXX .2022 XXXX Arbeiter römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2022 römisch 40 Arbeiter XXXX .2023 bis XXXX .2023 XXXX Arbeiter römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 römisch 40 Arbeiter XXXX .2023 bis XXXX 2023 XXXX Arbeiter römisch 40 .2023 bis römisch 40 2023 römisch 40 Arbeiter XXXX .2023 bis XXXX .2023 XXXX Arbeiter römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 römisch 40 Arbeiter XXXX .2023 bis XXXX .2023 XXXX Arbeiter römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 römisch 40 Arbeiter XXXX .2023 bis XXXX .2023 XXXX Angestellter römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 römisch 40 Angestellter Seit dem XXXX .2023 bis laufend steht er in keiner, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung mehr. Seit dem XXXX .2024 bis laufend ist er in der Hausbetreuung des Dienstgebers XXXX geringfügig beschäftigt.Seit dem römisch 40 .2023 bis laufend steht er in keiner, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung mehr. Seit dem römisch 40 .2024 bis laufend ist er in der Hausbetreuung des Dienstgebers römisch 40 geringfügig beschäftigt. In den zwischen den Zeiten seiner Beschäftigung gelegenen Zeiten stand er im Präsenzdienst ( XXXX .2021 bis XXXX .2021) und im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.In den zwischen den Zeiten seiner Beschäftigung gelegenen Zeiten stand er im Präsenzdienst ( römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021) und im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. 1.
- Am 04.07.2023 nahm er eine ihm zumutbare Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX an, die er noch am selben Tag, sohin während der Probezeit, aus freien Stücken und ohne Vorliegen eines triftigen Grundes wieder auflöste [Hauptverbandsabfrage]. 1.
- Am 04.07.2023 nahm er eine ihm zumutbare Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 an, die er noch am selben Tag, sohin während der Probezeit, aus freien Stücken und ohne Vorliegen eines triftigen Grundes wieder auflöste [Hauptverbandsabfrage]. Für seine Dienstgeberin, die sich mit seiner Arbeitsleistung zufrieden zeigte und ihn gern noch weiter beschäftigt hätte, war er in der Folge weder telefonisch noch per E-Mail erreichbar [ XXXX als Zeuge in VH-Niederschrift vom 08.01.2024, S. 4].Für seine Dienstgeberin, die sich mit seiner Arbeitsleistung zufrieden zeigte und ihn gern noch weiter beschäftigt hätte, war er in der Folge weder telefonisch noch per E-Mail erreichbar [ römisch 40 als Zeuge in VH-Niederschrift vom 08.01.2024, S. 4]. Nach eigenen Angaben löste er das bezogene Dienstverhältnis auf, da er die Tätigkeit bei dieser Dienstgeberin nicht für das hielt, was er sich vorgestellt hatte und weil es sich bei dieser Tätigkeit nach seinen Angaben um eine Saisonarbeit handelte und er fürchtete, im Winter wieder zum AMS gehen zu müssen [Niederschrift des AMS XXXX vom XXXX .2023, S. 1 unten].Nach eigenen Angaben löste er das bezogene Dienstverhältnis auf, da er die Tätigkeit bei dieser Dienstgeberin nicht für das hielt, was er sich vorgestellt hatte und weil es sich bei dieser Tätigkeit nach seinen Angaben um eine Saisonarbeit handelte und er fürchtete, im Winter wieder zum AMS gehen zu müssen [Niederschrift des AMS römisch 40 vom römisch 40 .2023, S. 1 unten]. 1.
- Am XXXX .2023 nahm er wieder eine Beschäftigung bei der Dienstgeberin DUSCHKING BADSANIERUNGS GmbH auf, die er am XXXX 2023 beendete. 1.
- Am römisch 40 .2023 nahm er wieder eine Beschäftigung bei der Dienstgeberin DUSCHKING BADSANIERUNGS GmbH auf, die er am römisch 40 2023 beendete. In der Folge stand er vom XXXX .2023 bis XXXX 2023 erneut im Bezug des Arbeitslosengeldes. In der Folge stand er vom römisch 40 .2023 bis römisch 40 2023 erneut im Bezug des Arbeitslosengeldes. Seine Arbeitslosigkeit beendete er mit der Aufnahme einer neuen Beschäftigung bei der Dienstgeberin, Fa. XXXX , am XXXX .2023, die er am XXXX .2023 beendete. Zuletzt stand er bei der Dienstgeberin XXXX vom XXXX .2023 bis XXXX .2023 in einem die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habenden Dienstverhältnis.Seine Arbeitslosigkeit beendete er mit der Aufnahme einer neuen Beschäftigung bei der Dienstgeberin, Fa. römisch 40 , am römisch 40 .2023, die er am römisch 40 .2023 beendete. Zuletzt stand er bei der Dienstgeberin römisch 40 vom römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 in einem die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habenden Dienstverhältnis.
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, die im Gerichtsakt einliegenden Urkunden und die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei anlässlich der am 07.01.2023 stattgehabten mündlichen Verhandlung. Auf dieser Grundlage waren die Feststellungen zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom XXXX 2023, mit dem die belangte Behörde
§ 38i
Vm. § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF. aussprach, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von XXXX .2023 bis XXXX .2023 kein Arbeitslosengeld erhalte, begründete die belangte Behörde im Kern damit, dass er das Dienstverhältnis bei der Dienstgeberin XXXX während der Probezeit freiwillig gelöst hätte.3.2.1. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom römisch 40 2023, mit dem die belangte Behörde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 11, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF. aussprach, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 kein Arbeitslosengeld erhalte, begründete die belangte Behörde im Kern damit, dass er das Dienstverhältnis bei der Dienstgeberin römisch 40 während der Probezeit freiwillig gelöst hätte. Dagegen wendet sich die Beschwerde des BF. Die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023, GZ: XXXX , ab und sprach aus, dass er
§ 11Al
VG für den Zeitraum XXXX .2023 bis XXXX .2023 kein Arbeitslosengeld erhalte, weil er das Dienstverhältnis bei der Fa. XXXX während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gem. § 11 Abs. 2 AlVG werde ab dem XXXX .2023 Nachsicht vom Verlust des Arbeitslosengeldes gewährt, weil er am XXXX .2023 eine andere Beschäftigung aufgenommen habe.Die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , ab und sprach aus, dass er
Paragraph 11, AlVG für den Zeitraum römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 kein Arbeitslosengeld erhalte, weil er das Dienstverhältnis bei der Fa. römisch 40 während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gem. Paragraph 11, Absatz 2, AlVG werde ab dem römisch 40 .2023 Nachsicht vom Verlust des Arbeitslosengeldes gewährt, weil er am römisch 40 .2023 eine andere Beschäftigung aufgenommen habe. 3.2.2 Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten wie folgt:
§ 7Abs. 1 Al
VG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG 1977 in Verbindung mit mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht
§ 7Al
VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
§ 4Abs.
1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Der Arbeitsvermittlung steht
Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).
§ 8Abs. 1 erster Satz Al
VG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.
Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
§ 9Abs. 2 Al
VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Jene die Sperrfrist bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit normierende Bestimmung des § 11 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 104/2007 hat folgenden Wortlaut:Jene die Sperrfrist bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit normierende Bestimmung des Paragraph 11, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, hat folgenden Wortlaut: „§ 11.
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für
§ 3versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.„§ 11.
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für
Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.“
§ 38Al
VG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. 3.2.2.
- Die Sperrfrist des § 11 AlVG setzt zunächst voraus, dass das Dienstverhältnis aus dem Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat oder von ihr freiwillig aufgelöst wurde, sohin, dass ihr der Eintritt in die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 1 zu § 11 AlVG).3.2.2.
- Die Sperrfrist des Paragraph 11, AlVG setzt zunächst voraus, dass das Dienstverhältnis aus dem Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat oder von ihr freiwillig aufgelöst wurde, sohin, dass ihr der Eintritt in die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 1 zu Paragraph 11, AlVG). Endet das Dienstverhältnis durch Zeitablauf oder kraft gesetzlicher Anordnung, kann es von vornherein zu keiner Sperre
§ 11Al
VG kommen, woraus folgt, dass diese Bestimmung nur Auflösungen auf Grund einer unmittelbaren Willenserklärung erfasst (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 2 zu § 11 AlVG). § 11 AlVG setzt darüber hinaus eine tatsächliche Beendigung des Dienstverhältnisses voraus und dass während dieses Dienstverhältnisses Arbeitslosigkeit nicht bestanden hat (VwGH vom 17.10.2007, Zl. 2006/08/0260 und vom 15.05.2002, Zl. 2002/08/0040).Endet das Dienstverhältnis durch Zeitablauf oder kraft gesetzlicher Anordnung, kann es von vornherein zu keiner Sperre
Paragraph 11, AlVG kommen, woraus folgt, dass diese Bestimmung nur Auflösungen auf Grund einer unmittelbaren Willenserklärung erfasst (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 2 zu Paragraph 11, AlVG). Paragraph 11, AlVG setzt darüber hinaus eine tatsächliche Beendigung des Dienstverhältnisses voraus und dass während dieses Dienstverhältnisses Arbeitslosigkeit nicht bestanden hat (VwGH vom 17.10.2007, Zl. 2006/08/0260 und vom 15.05.2002, Zl. 2002/08/0040). Wie sich aus § 12 Abs. 3 und 6 AlVG ergibt, führt nicht jedes Dienstverhältnis zur Beendigung der Arbeitslosigkeit. § 12 Abs. 3 lit.
- g)und
- i)sowie Abs. 6 lit.
- a)AlVG zeigen, dass ein Dienstverhältnis eine gewisse Dichte in zeitlicher und einkommensmäßiger Hinsicht erreichen muss, um Arbeitslosigkeit auszuschließen. Die Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit.
- a)AlVG, dass eine Person nicht als arbeitslos gilt, wenn sie in einem Dienstverhältnis steht, ist im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des § 12 AlVG zu lesen, was im Übrigen zum Ergebnis führt, dass nicht jedes Dienstverhältnis bereits mit seinem Antritt die Arbeitslosigkeit beendet und in weiterer Konsequenz die Anwendbarkeit des § 11 AlVG (und nicht des § 10 AlVG) bewirkt (VwGH vom 15.05.2002, Zl. 2002/08/0040 mwN). Die Abgrenzung zwischen § 10 und § 11 AlVG ist vielmehr danach zu treffen, ob die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG unterbrochen wurde oder nicht. Bei ungeachtet des Antrittes einer Beschäftigung auf Grund deren alsbaldiger Beendigung nicht unterbrochener Arbeitslosigkeit hat gegebenenfalls § 10 AlVG zur Anwendung zu kommen, sonst § 11 AlVG. In Hinblick auf die Unterscheidung zwischen § 10 und § 11 AlVG ist sowohl auf die Dauer der Beschäftigung als auch auf das erzielte Einkommen abzustellen (vgl. VwGH vom 15.05.2002, Zl. 2002/08/0040 mwN).Wie sich aus Paragraph 12, Absatz 3 und 6 AlVG ergibt, führt nicht jedes Dienstverhältnis zur Beendigung der Arbeitslosigkeit. Paragraph 12, Absatz 3, Litera g,) und
- i)sowie Absatz 6, Litera a,) AlVG zeigen, dass ein Dienstverhältnis eine gewisse Dichte in zeitlicher und einkommensmäßiger Hinsicht erreichen muss, um Arbeitslosigkeit auszuschließen. Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera a,) AlVG, dass eine Person nicht als arbeitslos gilt, wenn sie in einem Dienstverhältnis steht, ist im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des Paragraph 12, AlVG zu lesen, was im Übrigen zum Ergebnis führt, dass nicht jedes Dienstverhältnis bereits mit seinem Antritt die Arbeitslosigkeit beendet und in weiterer Konsequenz die Anwendbarkeit des Paragraph 11, AlVG (und nicht des Paragraph 10, AlVG) bewirkt (VwGH vom 15.05.2002, Zl. 2002/08/0040 mwN). Die Abgrenzung zwischen Paragraph 10 und Paragraph 11, AlVG ist vielmehr danach zu treffen, ob die Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, AlVG unterbrochen wurde oder nicht. Bei ungeachtet des Antrittes einer Beschäftigung auf Grund deren alsbaldiger Beendigung nicht unterbrochener Arbeitslosigkeit hat gegebenenfalls Paragraph 10, AlVG zur Anwendung zu kommen, sonst Paragraph 11, AlVG. In Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Paragraph 10 und Paragraph 11, AlVG ist sowohl auf die Dauer der Beschäftigung als auch auf das erzielte Einkommen abzustellen vergleiche VwGH vom 15.05.2002, Zl. 2002/08/0040 mwN). Der erste Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist des § 11 AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslos gewordenen Person; ein solches Verschulden wird bei einer zuvor als Dienstnehmerin beschäftigten Person dann angenommen, wenn sie einen wichtigen Grund gesetzt hat, der die Dienstgeberin zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Dagegen kommt die Verhängung einer Sperrfrist nicht in Betracht, wenn die Entlassung auf Dienstunfähigkeit beruht oder eine ungerechtfertigte Entlassung ausgesprochen wurde (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 11 AlVG). Auch kann eine von der Dienstgeberin ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen, wenn die Dienstnehmerin ein Verhalten gesetzt hat, dass die Dienstgeberin zum Ausspruch einer Entlassung berechtigt hätte.Der erste Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist des Paragraph 11, AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslos gewordenen Person; ein solches Verschulden wird bei einer zuvor als Dienstnehmerin beschäftigten Person dann angenommen, wenn sie einen wichtigen Grund gesetzt hat, der die Dienstgeberin zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Dagegen kommt die Verhängung einer Sperrfrist nicht in Betracht, wenn die Entlassung auf Dienstunfähigkeit beruht oder eine ungerechtfertigte Entlassung ausgesprochen wurde (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu Paragraph 11, AlVG). Auch kann eine von der Dienstgeberin ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen, wenn die Dienstnehmerin ein Verhalten gesetzt hat, dass die Dienstgeberin zum Ausspruch einer Entlassung berechtigt hätte. Der zweite Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist beruht auf der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses durch die arbeitslos gewordene Dienstnehmerin. Da diese Bestimmung sehr weit und unpräzise gefasst ist und nach dem Zweck der Norm nur eine der Dienstnehmerin zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 9 zu § 11 AlVG). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung der Dienstnehmerin in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach § 11 AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch die Dienstnehmerin vor (vgl. VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Abs. 2 ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der (idR einmonatigen) Probezeit (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 zu § 11 AlVG).Der zweite Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist beruht auf der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses durch die arbeitslos gewordene Dienstnehmerin. Da diese Bestimmung sehr weit und unpräzise gefasst ist und nach dem Zweck der Norm nur eine der Dienstnehmerin zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 9 zu Paragraph 11, AlVG). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung der Dienstnehmerin in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach Paragraph 11, AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch die Dienstnehmerin vor vergleiche VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Absatz 2, ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der (idR einmonatigen) Probezeit (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 zu Paragraph 11, AlVG). Selbst für den Fall, dass ein Tatbestand
§ 11Abs. 1 Al
VG vorliegt, ist die Rechtsfolge der Sperre
§ 11Abs. 2 Al
VG nachzusehen, wenn ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Dafür kommen neben weiteren berücksichtigungswürdigen Fällen insbesondere die Aufnahme einer anderen Beschäftigung (VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0305), wobei die bloße Vorbereitung auf ein neues Dienstverhältnis nicht als ausreichend angesehen werden kann, die freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses aus (zwingenden) gesundheitlichen Gründen (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 19 zu § 11 AlVG), bei drohender Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder Saisonende bei saisonabhängigen Tätigkeiten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 20 zu § 11 AlVG), oder bei einem Wohnsitzwechsel der Dienstnehmerin, der die Erreichung des Dienstortes unzumutbar macht (VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2009/08/0272 mit Hinweis auf VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0063). Obwohl in § 11 Abs. 2 AlVG nicht genannt, wird auch die Beendigung des vorherigen Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt der Dienstnehmerin als „berücksichtigungswürdiger Fall“ anzusehen sein (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 23 zu § 11 AlVG).Selbst für den Fall, dass ein Tatbestand
Paragraph 11, Absatz eins, AlVG vorliegt, ist die Rechtsfolge der Sperre
Paragraph 11, Absatz 2, AlVG nachzusehen, wenn ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Dafür kommen neben weiteren berücksichtigungswürdigen Fällen insbesondere die Aufnahme einer anderen Beschäftigung (VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0305), wobei die bloße Vorbereitung auf ein neues Dienstverhältnis nicht als ausreichend angesehen werden kann, die freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses aus (zwingenden) gesundheitlichen Gründen (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 19 zu Paragraph 11, AlVG), bei drohender Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder Saisonende bei saisonabhängigen Tätigkeiten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 20 zu Paragraph 11, AlVG), oder bei einem Wohnsitzwechsel der Dienstnehmerin, der die Erreichung des Dienstortes unzumutbar macht (VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2009/08/0272 mit Hinweis auf VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0063). Obwohl in Paragraph 11, Absatz 2, AlVG nicht genannt, wird auch die Beendigung des vorherigen Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt der Dienstnehmerin als „berücksichtigungswürdiger Fall“ anzusehen sein (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 23 zu Paragraph 11, AlVG). Dabei ist zu beachten, dass die Nachsichtserteilung nicht im Ermessen der regionalen Geschäftsstelle liegt; vielmehr besteht ihr Spielraum nur hinsichtlich der Beurteilung der Berücksichtigungswürdigkeit sowie der Frage, ob eine teilweise oder gänzliche Nachsicht der Sperre geboten ist. 3.2.2.
- Anlassbezogen hat der Beschwerdeführer das am XXXX .2023 bei der Dienstgeberin XXXX begründete Dienstverhältnis noch am selben Tag, sohin innerhalb der einmonatigen Probefrist, freiwillig und ohne triftigen Grund zur Auflösung gebracht. 3.2.2.
- Anlassbezogen hat der Beschwerdeführer das am römisch 40 .2023 bei der Dienstgeberin römisch 40 begründete Dienstverhältnis noch am selben Tag, sohin innerhalb der einmonatigen Probefrist, freiwillig und ohne triftigen Grund zur Auflösung gebracht. Mit seiner Verantwortung im Zuge der am XXXX .2023 niederschriftlich dokumentierten Einvernahme vor der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice, dass er aufgehört habe, weil die Tätigkeit bei dieser Dienstgeberin nicht das gewesen sei, was er sich vorgestellt habe und der wichtigste Grund der gewesen sei, dass es sich dabei um eine Saisonarbeit gehandelt habe und er im Winter immer wieder zum AMS gehen müsste, vermochte er keinen triftigen Grund, der ihn zur Auflösung des am 04.07.2023 begründeten Dienstverhältnisses berechtigt hätte, aufzuzeigen. Mit seiner Verantwortung im Zuge der am römisch 40 .2023 niederschriftlich dokumentierten Einvernahme vor der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice, dass er aufgehört habe, weil die Tätigkeit bei dieser Dienstgeberin nicht das gewesen sei, was er sich vorgestellt habe und der wichtigste Grund der gewesen sei, dass es sich dabei um eine Saisonarbeit gehandelt habe und er im Winter immer wieder zum AMS gehen müsste, vermochte er keinen triftigen Grund, der ihn zur Auflösung des am 04.07.2023 begründeten Dienstverhältnisses berechtigt hätte, aufzuzeigen. Auch mit seiner Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid vermochte er keinen triftigen Grund aufzuzeigen, der ihn zur Auflösung des Dienstverhältnisses innerhalb der Probearbeitszeit berechtigt hätte. Da der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis ohne Vorliegen eines triftigen Grundes freiwillig selbst auflöste und dadurch arbeitslos wurde, begegnet die von der belangten Behörde verhängte Sanktion
§ 11Abs. 1 Al
VG keinen Bedenken.Da der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis ohne Vorliegen eines triftigen Grundes freiwillig selbst auflöste und dadurch arbeitslos wurde, begegnet die von der belangten Behörde verhängte Sanktion
Paragraph 11, Absatz eins, AlVG keinen Bedenken. 3.2.2.
- Im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 11 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen sei. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 ist die Formulierung „ohne triftigen Grund“ in § 11 erster Satz AlVG weggefallen. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR
- GP) sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz, noch den Materialien ist zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen“ im Sinne des § 11 erster Satz AlVG a.F. sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe“ im Sinne des § 11 Abs. 2 erster Satz AlVG n.F. heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 Abs. 2 erster Satz AlVG n.F. Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahekommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des § 11 Abs. 2 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2009/08/0272).3.2.2.
- Im Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 11, AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen sei. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist die Formulierung „ohne triftigen Grund“ in Paragraph 11, erster Satz AlVG weggefallen. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des Paragraph 11, durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz, noch den Materialien ist zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen“ im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG a.F. sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe“ im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz AlVG n.F. heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz AlVG n.F. Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahekommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2009/08/0272). Am XXXX 2023 nahm der Beschwerdeführer wieder eine Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX auf. Diese Beschäftigung endete am XXXX .
- Nach einer relativ kurzen Zeit der Arbeitslosigkeit nahm er bei der Fa. XXXX eine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung auf, die er am XXXX .2023 wieder beendete. Zuletzt stand er bei der Dienstgeberin XXXX vom XXXX 2023 bis XXXX .2023 in einem die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habenden Dienstverhältnis.Am römisch 40 2023 nahm der Beschwerdeführer wieder eine Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 auf. Diese Beschäftigung endete am römisch 40 .
- Nach einer relativ kurzen Zeit der Arbeitslosigkeit nahm er bei der Fa. römisch 40 eine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung auf, die er am römisch 40 .2023 wieder beendete. Zuletzt stand er bei der Dienstgeberin römisch 40 vom römisch 40 2023 bis römisch 40 .2023 in einem die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habenden Dienstverhältnis. Vor diesem Hintergrund lässt sich im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine teilweise Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion des § 11 AlVG rechtfertigen.Vor diesem Hintergrund lässt sich im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine teilweise Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion des Paragraph 11, AlVG rechtfertigen. 3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G305.2279542.1.00