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{'item': 'G307 2276505-6'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2024 GeschäftszahlG307 2276505-6 Spruch, G307 2276505-6/11E Schriftliche Ausfertigung des am 28.12.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Tunesien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst – gemeinnützige Gesellschaft mbH in 1230 Wien – in Schubhaft (BFA-Zahl XXXX ) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Tunesien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst – gemeinnützige Gesellschaft mbH in 1230 Wien – in Schubhaft (BFA-Zahl römisch 40 ) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Es wird gemäß § 22 a Abs. 4 BFA-VG iVm § 76 Abs. 5 und Abs. 2 Z 2 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A) Es wird gemäß Paragraph 22, a Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 5 und Absatz 2, Ziffer 2, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Gegen den betroffenen Fremden (im Folgenden: BF) wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX .2023, Zahl XXXX , gemäß 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.
  2. Gegen den betroffenen Fremden (im Folgenden: BF) wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 .2023, Zahl römisch 40 , gemäß 76 Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.
  3. Bis dato wurden vom Bundesverwaltungsgericht insgesamt 5 amtswegige Überprüfungen vorgenommen, in deren Rahmen die jeweilige Anhaltung des BF als verhältnismäßig angesehen wurde.
  4. Im Rahmen der 6., also aktuellen Prüfung, fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, am 28.12.2023 eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und ein Vertreter des BFA (beide via Zoom) teilnahmen sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch beigezogen wurde. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verneinte der BF das Vorliegen einer Vollmacht an eine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) für dieses Verfahren. Das Bestehen einer solchen war im gegenständlichen Dokumentenkonvolut auch nicht ersichtlich.
  5. Im Rahmen der 6., also aktuellen Prüfung, fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, am 28.12.2023 eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und ein Vertreter des BFA (beide via Zoom) teilnahmen sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch beigezogen wurde. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verneinte der BF das Vorliegen einer Vollmacht an eine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage für dieses Verfahren. Das Bestehen einer solchen war im gegenständlichen Dokumentenkonvolut auch nicht ersichtlich. Im Zuge dessen wurde die oben angeführte Entscheidung mündlich verkündet.
  6. Mit Schreiben vom 29.12.2023, beim Verwaltungsgericht eingelangt am 02.01.2024, beantrage die nunmehr aktenkundige RV die schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung.
  7. Mit Schreiben vom 29.12.2023, beim Verwaltungsgericht eingelangt am 02.01.2024, beantrage die nunmehr aktenkundige Regierungsvorlage die schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  8. Feststellungen 1.
  9. Der BF führt die im Spruch genannte Identität, ist am XXXX geboren und tunesischer Staatsbürger.1.
  10. Der BF führt die im Spruch genannte Identität, ist am römisch 40 geboren und tunesischer Staatsbürger. 1.
  11. Der BF reiste spätestens am XXXX .2021 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Im Rahmen der am 31.10.2021 durchgeführten Erstbefragung gab der BF an, XXXX zu heißen, syrischer Staatsbürger und am XXXX geboren zu sein. Die illegale Einreise sei über die Türkei, Serbien, Kroatien und Ungarn erfolgt.1.
  12. Der BF reiste spätestens am römisch 40 .2021 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Im Rahmen der am 31.10.2021 durchgeführten Erstbefragung gab der BF an, römisch 40 zu heißen, syrischer Staatsbürger und am römisch 40 geboren zu sein. Die illegale Einreise sei über die Türkei, Serbien, Kroatien und Ungarn erfolgt. Erst in der Einvernahme am 16.12.2021 gab der BF seine wahre – im Spruch angeführte – Identität preis. Der dem BF am 05.01.2022 persönlich zugestellte, in allen Spruchpunkten negativ lautende und mit einem Einreiseverbot verbundene Bescheid wurde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) angefochten, welches die Entscheidung – abgesehen vom Einreiseverbot, dieses wurde behoben – mit seinem Erkenntnis bestätigte. Dieses erwuchs am 10.02.2022 in Rechtskraft. Am 07.03.2022 tauchte der BF unter, worauf gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 18.07.2022 unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wurden. Ferner wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Der Bescheid blieb unangefochten und erwuchs mit 01.09.2022 vor dem Bundesamt in Rechtskraft. 1.
  13. Am 04.03.2022 wurde von Seiten des BFA das erste Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für Tunesien eingeleitet. Zwischen 07.03.2022 und 21.04.2023 war der BF unsteten Aufenthaltes, hielt sich eigenen Angaben zufolge im XXXX auf, teilte die diesbezügliche Wohnanschrift dem BFA nicht mit und ging unerlaubt Erwerbstätigkeiten, auch auf Baustellen, zur Finanzierung seines Unterhalts nach. 1.
  14. Am 04.03.2022 wurde von Seiten des BFA das erste Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für Tunesien eingeleitet. Zwischen 07.03.2022 und 21.04.2023 war der BF unsteten Aufenthaltes, hielt sich eigenen Angaben zufolge im römisch 40 auf, teilte die diesbezügliche Wohnanschrift dem BFA nicht mit und ging unerlaubt Erwerbstätigkeiten, auch auf Baustellen, zur Finanzierung seines Unterhalts nach. Der BF verweilte – ohne Aufenthaltsberechtigung – für rund ein Jahr in Serbien und ging auch dort der „Schwarzarbeit“ in einem Restaurant nach. Innerhalb welcher Zeitspanne er sich dort aufhielt, konnte nicht festgestellt werden. 1.
  15. Am XXXX .2023 wurde der BF in XXXX im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle angehalten und dessen unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt. Einen Tag später wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG verhängt. Der BF befindet sich seit dem XXXX 2023 im Stande der Schubhaft im Anhaltezentrum XXXX . Eine Beschwerde gegen diese Schubhaft wurde bis dato nicht erhoben. Im Zuge der auf die Schubhaftverhängung abzielenden Befragung gab der BF an, er habe eigentlich nach Italien weiterreisen wollen. 1.
  16. Am römisch 40 .2023 wurde der BF in römisch 40 im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle angehalten und dessen unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt. Einen Tag später wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG verhängt. Der BF befindet sich seit dem römisch 40 2023 im Stande der Schubhaft im Anhaltezentrum römisch 40 . Eine Beschwerde gegen diese Schubhaft wurde bis dato nicht erhoben. Im Zuge der auf die Schubhaftverhängung abzielenden Befragung gab der BF an, er habe eigentlich nach Italien weiterreisen wollen. 1.
  17. Am 26.04.2023 wurde (neuerlich) ein Heimreisezertifikat bei der tunesischen Botschaft beantragt, weil der BF zuvor untergetaucht war und das ursprüngliche HRZ-Verfahren deshalb nicht geführt werden konnte. Diesbezügliche Urgenzen erfolgten am 05.06.2023, 14.07.2023, 27.07.2023, 15.09.2023, 24.10.2023, 16.11.2023, am 27.11.2023 und zuletzt am 15.12.
  18. 1.
  19. Rückführungen auf dem Luftweg von Wien nach Tunesien finden regelmäßig statt. Es gibt Direktverbindungen mit Tunis-Air zwischen Wien und Tunis jeweils dienstags und donnerstags sowie mehrere tägliche Transitverbindungen dorthin. Reisebeschränkungen nach Tunesien bestehen derzeit nicht. Insgesamt gab es im Jahr 2023 (mit Stichtag 28.12.2023, also dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) 10 Überstellungen in den Herkunftsstaat des BF. In Bezug auf die jüngsten Versuche, tunesische Staatsangehörige in ihre Heimat zu verbringen, ist zu erwähnen, dass am 04.11.2023 eine Identifizierung eines tunesischen Staatsbürgers stattfand, welcher aber untertauchte. Am 07.12.2023 ging eine Abschiebung nach Tunesien unter Heranziehung eines HRZ von statten und wurde am 12.12.2023 ein HRZ für eine weitere Person tunesischer Herkunft ausgestellt. Auch hier konnte die für den 14.12.2023 in Aussicht genommene Abschiebung nicht vorgenommen werden, weil der Fremde ebenso untertauchte. Bei erfolgter Iedentifizierung eines tunesischen Staatsbürgers ist das BFA angehalten, innerhalb von 4 Wochen ab Kenntnis dieses Umstandes einen Flug in den Herkunftsstaat zu buchen. Dieser Termin muss dann an die tunesische Vertretungsbehörde mitgeteilt werden, wobei in der Regel zwei bis drei Tage vor der Außerlandesbringung ein HRZ ausgestellt wird. 1.
  20. Der BF ist nicht bereit, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. 1.
  21. Der BF verfügt weder über ausreichende Barmittel zur Sicherung seiner Existenz, noch über eine sichere, private, nicht nur vorübergehende Unterkunft, noch kann er auf enge Bindungen zu im Bundesgebiet aufhältigen Personen zurückgreifen. Mit Stichtag 21.12.2023 waren auf dem Haftkonto des BF € 200,00 verbucht. 1.
  22. Der BF benötigt Medikamente, ist jedoch haftfähig.
  23. Beweiswürdigung Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Die zu Identität, verwendeten Aliasdaten, Einreisezeitpunkt, fremdenrechtlichem Status, fehlender Aufenthaltsberechtigung, (erfolgloser) Asylantragstellung, Ausgang dieses Verfahrens, zeitweilige mangelnde Greifbarkeit für die Fremdenbehörde sowie zu jenem zur Erlangung eines HRZ und bisher fehlendem privaten Wohnsitz getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der Aktenvorlage des BFA vom 22.12.2023, dem IZR-Auszug und jenem der vorangehenden aus Anlass der Schubhaftprüfung vorangehenden Entscheidungen. Ferner sind sie mit den Ausführungen des BF in der Verhandlung am 28.12.2023 in Einklang zu bringen. Was den Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF betrifft, kann nunmehr davon ausgegangen werden, dass er tunesischer Staatsbürger und ihm die im Spruch angeführte Identität zuordenbar ist. In der Verhandlung beteuerte er mehrmals, Tunesier zu sein, legte plausibel dar, weshalb er sich ursprünglich als Syrer mit anderem Namen ausgab und blieb bei dieser Aussage. Die „aktuellen“ Daten spiegeln sich auch in der Einvernahme vor dem BFA am 22.04.2023 genau in dieser Form wieder (AS 13, erste Aktenvorlage). Darin gab der BF ferner an, er habe vor seinem ursprünglichen Aufgriff eigentlich nach Italien weiterreisen wollen. Die polizeiliche Anhaltung vor Ausspruch der Schubhaft ist auf AS 1 bis 9 der ersten Schubhaftprüfung wiedergegeben. Was den Aufenthalt in Serbien betrifft, machte der BF dahingehend widersprüchliche Angaben. So führte er in der Einvernahme vor dem BFA m 22.04.2023 aus, er sei in der Zeit zwischen März 2022 und April 2023 in Serbien gewesen und bekräftigte dies nochmals am Ende dieser Befragung, wohingegen er in der Verhandlung am 28.12.2023 vermeinte, er habe sich vor seinem Aufgriff in Österreich für rund ein Jahr in Serbien, konkret in Belgrad und Subotica befunden. Ebenso sind dem Inhalt der Aktenvorlage die zur ersten und zweiten HRZ-Antragstellung wie der dahingehenden Urgenzen getätigten Feststellungen geschuldet, wurden diese in der Verhandlung – auch nach telefonischer Rücksprache mit der zuständigen Referentin der HRZ-Abteilung – näher erörtert (Verhandlungsprotokoll Seiten 7 und 9) und setzte der BF dem nichts entgegen. Die zur Person des BF bis dato geführten asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren wie deren Ausgang sind der Aktenvorlage vom 22.12.2023 wie dem Inhalt des den BF betreffenden IZR-Auszug geschuldet. Die Höhe der dem BF zur Verfügung stehenden Barmittel ergibt sich aus den Aufzeichnungen im Referentenportal/Vollzugsinformation vom 21.12.
  24. Den einjährigen Aufenthalt in Serbien (der genaue Zeitraum konnte – wie vorhin erwähnt – nicht zu Tage gefördert werden), das dort fehlende Aufenthaltsrecht, die unerlaubte Ausübung von Arbeiten in der Gastronomie in Serbien und in XXXX (ua. Auch auf Baustellen) sowie die Unterkunftnahme in einer Wohnung im XXXX hat der BF in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht selbst erwähnt und wird an daran nicht gezweifelt. Den einjährigen Aufenthalt in Serbien (der genaue Zeitraum konnte – wie vorhin erwähnt – nicht zu Tage gefördert werden), das dort fehlende Aufenthaltsrecht, die unerlaubte Ausübung von Arbeiten in der Gastronomie in Serbien und in römisch 40 (ua. Auch auf Baustellen) sowie die Unterkunftnahme in einer Wohnung im römisch 40 hat der BF in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht selbst erwähnt und wird an daran nicht gezweifelt. Die Ausreiseunwilligkeit folgt dem dahingehenden Vorbringen der mündlichen Verhandlung. Dieser Umstand wie jener der Rückkehrberatungen spiegeln sich (ebenso) in der Aktenvorlage wieder. Wenn der BF vor dem BVwG am 28.12.2023 mehrfach vermeinte, in Freiheit würde er sich um die Ausstellung eines Reisepasses kümmern, um nach Tunesien zurückkehren zu können, so steht ihm diese Option in Ermangelung eines Aufenthaltsrechts im Inland nicht offen. Die ihm zur Kenntnis gebrachte Möglichkeit der Beantragung einer freiwilligen Rückkehr über die Bundesbetreuungsagentur nahm der BF zwar zur Kenntnis, konnte diesem Hinweis jedoch nicht entgegentreten. Was die fehlenden Anbindungen zu in Österreich aufhältigen Personen betrifft, ist vorangehenden Stellungnahmen der RV zwar zu entnehmen, dass der BF bei XXXX Unterkunft nehmen könnte. Der BF war jedoch nicht in der Lage, während der Verhandlung Adresse oder konkreten Namen eines – wie auch immer gearteten – Unterkunftgebers bzw. Freundes zu nennen. Ferner war er für rund ein Jahr unsteten Aufenthalts und teilte seinen jeweiligen Wohnort der Fremdenbehörde nicht mit. Vom Vorhandensein einer sicheren, nicht nur vorübergehenden Unterkunft kann daher keine Rede sein. In diese Richtung geht ferner die am 22.04.2023 vor dem BFA getätigte Aussage, es gäbe keinen Ort in Österreich, an dem er wohnen könnte (AS 17, erstes Verfahren). Was die fehlenden Anbindungen zu in Österreich aufhältigen Personen betrifft, ist vorangehenden Stellungnahmen der Regierungsvorlage zwar zu entnehmen, dass der BF bei römisch 40 Unterkunft nehmen könnte. Der BF war jedoch nicht in der Lage, während der Verhandlung Adresse oder konkreten Namen eines – wie auch immer gearteten – Unterkunftgebers bzw. Freundes zu nennen. Ferner war er für rund ein Jahr unsteten Aufenthalts und teilte seinen jeweiligen Wohnort der Fremdenbehörde nicht mit. Vom Vorhandensein einer sicheren, nicht nur vorübergehenden Unterkunft kann daher keine Rede sein. In diese Richtung geht ferner die am 22.04.2023 vor dem BFA getätigte Aussage, es gäbe keinen Ort in Österreich, an dem er wohnen könnte (AS 17, erstes Verfahren). Die Feststellungen zum regelmäßigen Flugverkehr nach Tunesien, den Flugverbindungen und – -frequenzen dorthin, zum Fehlen von Reisebeschränkungen und der nötigen Vorgangsweise bei Identifizierung tunesischer Staatsbürger wurden vom Vertreter des BFA – nach zweimaliger fernmündlicher Rücksprache mit einer Mitarbeiterin der HRZ-Abteilung – in der Verhandlung glaubhaft dargetan und sind mit dem dahingehenden Vorbringen in der Aktenvorlage wie dem Amtswissen des BVwG deckungsgleich. Wie der letzten, im Rahmen der
  25. Schubhaftprüfung ergangenen Entscheidung vom 07.12.2023, Zahl W294 2276505-5/11E zu entnehmen ist, werden dem BF regelmäßig Medikamente zur Stabilisierung seines (psychischen) Zustandes verabreicht, ist er haftfähig und konnte der BF auch in der Verhandlung am 28.12.2023 dem nicht entgegentreten.
  26. Rechtliche Beurteilung: 3.
  27. Zuständigkeit: 3.1.
  28. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:3.1.
  29. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet: § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das BVwG ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  3. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  4. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  5. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  6. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 2 FPG).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). 3.
  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: 3.2.
  2. Die belangte Behörde hat den Mandatsbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.3.2.
  3. Die belangte Behörde hat den Mandatsbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem seiner jüngsten Erkenntnisse vom 31.08.2023, Zahl Ra 2022/210156-9, unter anderem erwogen, dass die Beantwortung der Frage der rechtzeitigen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates bei länger andauernden Schubhaften, die gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG überprüft würden, typischerweise entscheidend für die (weitere) Verhältnismäßigkeit der Anhaltung sei, was entsprechende Ermittlungen und eine fundierte Auseinandersetzung mit den erlangten Ergebnissen erfordere. Bloße Bemühungen der Behörde genügen demnach für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikates nicht, sie müssen vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein, wobei für den zu verlangenden Wahrscheinlichkeitsgrad auch die bisherige Dauer der Schubhaft und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen können. Frühere Erfahrungswerte mit der jeweiligen Vertretungsbehörde können wesentliche Anhaltspunkte für die in dieser Hinsicht vorzunehmende Beurteilung bieten; das setzt aber voraus, dass diese Erfahrungswerte nachvollziehbar festgestellt und nicht nur ohne jede Konkretisierung behauptet werden (VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0174, Rn. 11, unter Hinweis auf VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070, Rn. 13). Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem seiner jüngsten Erkenntnisse vom 31.08.2023, Zahl Ra 2022/210156-9, unter anderem erwogen, dass die Beantwortung der Frage der rechtzeitigen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates bei länger andauernden Schubhaften, die gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG überprüft würden, typischerweise entscheidend für die (weitere) Verhältnismäßigkeit der Anhaltung sei, was entsprechende Ermittlungen und eine fundierte Auseinandersetzung mit den erlangten Ergebnissen erfordere. Bloße Bemühungen der Behörde genügen demnach für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikates nicht, sie müssen vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein, wobei für den zu verlangenden Wahrscheinlichkeitsgrad auch die bisherige Dauer der Schubhaft und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen können. Frühere Erfahrungswerte mit der jeweiligen Vertretungsbehörde können wesentliche Anhaltspunkte für die in dieser Hinsicht vorzunehmende Beurteilung bieten; das setzt aber voraus, dass diese Erfahrungswerte nachvollziehbar festgestellt und nicht nur ohne jede Konkretisierung behauptet werden (VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0174, Rn. 11, unter Hinweis auf VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070, Rn. 13). Weiters hielt der VwGH im zitierten Erkenntnis fest, es sei in Fällen, in denen (etwa) eine Reisepasskopie vorhanden ist, zu konkretisieren, wie häufig und in welcher Zeitspanne in Fällen, in denen dies zutreffe, üblicherweise tatsächlich - trotz mehrmaliger erfolgloser Urgenzen wie im vorliegenden Fall - mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu rechnen sei. Vor diesem Hintergrund verkennt das Verwaltungsgericht nicht, dass sich der BF bereits seit etwas mehr als 8 Monaten in Schubhaft befindet, er jedoch in keinster Weise bei der Erlangung eines Ersatzdokumentes mitwirkt und die Möglichkeit ignoriert, dass auch in Schubhaft die Option offensteht, eine freiwillige Rückkehr zu bewerkstelligen. Ferner ist dem Bundesamt zuzustimmen, wenn es auf die Verwendung der falschen Identität des BF verweist, der BF für mehr als ein Jahr untergetaucht ist, nicht angemeldet war und auch schwarzgearbeitet hat. Zudem müsste der BF, würde er seinen potentiellen Unterkunftgeber kennen, diesen und dessen Adresse nennen können, wozu er jedoch nicht in der Lage war. Über ausreichende finanzielle Mittel oder enge Beziehungen zu Angehörigen im Bundesgebiet verfügt der BF ebenso nicht. Wirft man einen Blick auf die Parameter, welcher der VwGH im Falle länger andauernder Schubhaften für deren Aufrechterhaltung ausgegeben hat, so ist zu beachten, dass für den BF, der zu Beginn seines Aufenthalts seine Identität verschleierte, kein Identitätsdokument vorliegt, welches der tunesischen Vertretungsbehörde vorgelegt werden könnte. Zudem wendet sich der BF bewusst von der Möglichkeit ab, auch aus der Schubhaft heraus eine freiwillige Rückkehr nach Tunesien zu bewerkstelligen. Besonders schwer wiegt die Zeit des rund einjährigen Untertauchens und die währenddessen unerlaubt ausgeübten Beschäftigungen wie das Ansinnen, ursprünglich nach Italien weiterreisen zu wollen. Des Weiteren kann nicht von einer realen Aussicht auf eine private Unterkunftnahme gesprochen werden, finden sich hier keine greifbaren Argumente. Abgesehen davon entzog sich der BF in der Vergangenheit dem Verfügungsbereich des BFA, weswegen die Anordnung eines wie auch immer gearteten gelinderen Mittels iSd § 77 FPG ausscheidet.Wirft man einen Blick auf die Parameter, welcher der VwGH im Falle länger andauernder Schubhaften für deren Aufrechterhaltung ausgegeben hat, so ist zu beachten, dass für den BF, der zu Beginn seines Aufenthalts seine Identität verschleierte, kein Identitätsdokument vorliegt, welches der tunesischen Vertretungsbehörde vorgelegt werden könnte. Zudem wendet sich der BF bewusst von der Möglichkeit ab, auch aus der Schubhaft heraus eine freiwillige Rückkehr nach Tunesien zu bewerkstelligen. Besonders schwer wiegt die Zeit des rund einjährigen Untertauchens und die währenddessen unerlaubt ausgeübten Beschäftigungen wie das Ansinnen, ursprünglich nach Italien weiterreisen zu wollen. Des Weiteren kann nicht von einer realen Aussicht auf eine private Unterkunftnahme gesprochen werden, finden sich hier keine greifbaren Argumente. Abgesehen davon entzog sich der BF in der Vergangenheit dem Verfügungsbereich des BFA, weswegen die Anordnung eines wie auch immer gearteten gelinderen Mittels iSd Paragraph 77, FPG ausscheidet. Im gegenständlichen Fall fanden zwar einige, bis dato erfolglose Urgenzen in Bezug auf den BF statt. Es ist jedoch zu betonen, dass – wie vom Behördenvertreter in der Verhandlung beschrieben – im November und Dezember HRZ von Seiten der tunesischen Botschaft ausgestellt wurden und auch eine Abschiebung stattfand. Dass ich zwei Personen tunesischer Herkunft ihrer Rückführung entzogen (Verhandlungsprotokoll Seite 8) liegt nicht im Einflussbereich des BFA. Ferner steht das BFA (wieder) in ständigem Kontakt mit Tunesien. Diese Umstände müssen jedoch auch für die Wahrscheinlichkeit einer Überstellung des BF in dessen Heimat innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer in die Betrachtung miteinbezogen werden und machen eine solche absolut realistisch. Im Übrigen ist – wie bereits erwähnt – in Anschlag zu bringen, dass es zur Person des BF kein Identitätsdokument gibt, welches den Rückführungsprozess beschleunigen könnte und er auch nicht bereit ist, an der Beschaffung eines solchen mitzuwirken. Im Ergebnis war die Schubhaft vor dem Hintergrund des obzietierten VwGH-Judikats aufrechtzuerhalten, weil anhand der in jüngster Zeit durchgeführten Überstellungen nach Tunesien, dem regelmäßigen Kontakt des BFA mit der dortigen Vertretungsbehörde und der nach wie vor bestehenden Möglichkeit einer freiwilligen Rückführung in die Heimat des BF dessen Überstellung innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer (rund 45 % davon sind mittlerweile „ausgereizt“) durchaus möglich erscheint. Die in § 80 FPG normierte 6-Monats-Frist ist zwar überschritten, die Anhaltung darüber hinaus wegen des noch nicht vorhandenen HRZ jedoch zulässig. Die in Paragraph 80, FPG normierte 6-Monats-Frist ist zwar überschritten, die Anhaltung darüber hinaus wegen des noch nicht vorhandenen HRZ jedoch zulässig. Der BF verfügt zudem über kein Aufenthaltsrecht in Österreich, sondern bestehen gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt einem zweijährigen Einreiseverbot und ist das Asylverfahren rechtskräftig negativ beendet. Der BF zeigte ferner keinerlei Bereitschaft, sich an die Es besteht somit die begründete Annahme, dass sich der BF durch Untertauchen der beabsichtigten Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen könnte, dies insbesondere aufgrund der im vorigen Absatz geschilderten Umstände. Insoweit die belangte die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen zu halten, wobei der Übertritt ins Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrolle und somit rechtswidrig erfolgte. Aufgrund seines Vorverhaltens und der Ausreiseunwilligkeit konnte davon ausgegangen werden, dass er ursprünglich nicht gewillt war, sich der Fremdenbehörde zur Verfügung zu halten. Behörde davon ausgeht, dass nach wie vor ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben sind, begegnet dies auf Grund obiger Ausführungen keinen Bedenken. Ein gelinderes Mittel ist somit unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens erheblicher Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet, zumal der BF weder über eine Unterkunft im Bundesgebiet, noch über ausreichende Ersparnisse, welche zu einer Freilassung führen könnten, verfügt, keine Bindungen ins Bundesgebiet hat, absolut nicht am Verfahren mitwirkt und auch straffällig wurde, um nur die wesentlichen Umstände dieser Überlegung zu nennen.Insoweit die belangte die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen zu halten, wobei der Übertritt ins Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrolle und somit rechtswidrig erfolgte. Aufgrund seines Vorverhaltens und der Ausreiseunwilligkeit konnte davon ausgegangen werden, dass er ursprünglich nicht gewillt war, sich der Fremdenbehörde zur Verfügung zu halten. Behörde davon ausgeht, dass nach wie vor ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben sind, begegnet dies auf Grund obiger Ausführungen keinen Bedenken. Ein gelinderes Mittel ist somit unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens erheblicher Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet, zumal der BF weder über eine Unterkunft im Bundesgebiet, noch über ausreichende Ersparnisse, welche zu einer Freilassung führen könnten, verfügt, keine Bindungen ins Bundesgebiet hat, absolut nicht am Verfahren mitwirkt und auch straffällig wurde, um nur die wesentlichen Umstände dieser Überlegung zu nennen. Tunesien gilt gemäß § 1 Z 10 der Herkunftsstaatenverordnung als sicherer Herkunftsstaat.Tunesien gilt gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, der Herkunftsstaatenverordnung als sicherer Herkunftsstaat. Die Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergab daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung jenes an der Schonung der persönlichen Freiheit überwiegt. Es besteht ein konkretes Sicherungsbedürfnis, weil beim BF eine derart erhebliche Gefahr gegeben ist, dass er sich in Freiheit dem Zugriff durch die Fremdenbehörde entziehen könnte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G307.2276505.6.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.