Obsah (13)
§ 19aArt. 133§ 6a§ 352cArt. 130§ 6§ 1§ 17§ 24§ 27§ 28§ 465§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2024 GeschäftszahlG309 2274894-1 Spruch, G309 2274894-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 19a
GGG Euro 8.307,60Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG Euro 8,00Gesamtbetrag Euro 63.699,60A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die summenmäßige Feststellung der Gebühren zu lauten hat:, Pauschalgebühr nach TP 2 GGG Euro 55.384,00, Streitgenossenzuschlag
Paragraph 19 a, GGG Euro 8.307,60, Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG Euro 8,00, Gesamtbetrag Euro 63.699,60 B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Urteil GZ: XXXX des Bezirksgerichtes (BG) XXXX vom 01.02.2022 wurde 1) der Antrag der XXXX (in weiterer Folge Beschwerdeführerin oder BF) auf Zuweisung des beantragten Erlösanteiles abgewiesen, 2) das Meistbot von Euro 5.850.000,00 samt Meistbot- und Fruktifikatszinsen aus einem Verfahren zur Versteigerung, ausgehend von einem fiktiv berechneten Erlös und der tatsächlich bei Gericht hinterlegten Summe vom Euro 2.751.000,00 – an die XXXX (als Miteigentümerin zum Zeitpunkt der Versteigerung), mit einem Betrag von Euro 2.739.583,22, weiters an XXXX mit einem Betrag von Euro 4.892,88 und an XXXX mit einem Betrag von 6.523,82 verteilt.
- Mit Urteil GZ: römisch 40 des Bezirksgerichtes (BG) römisch 40 vom 01.02.2022 wurde 1) der Antrag der römisch 40 (in weiterer Folge Beschwerdeführerin oder BF) auf Zuweisung des beantragten Erlösanteiles abgewiesen, 2) das Meistbot von Euro 5.850.000,00 samt Meistbot- und Fruktifikatszinsen aus einem Verfahren zur Versteigerung, ausgehend von einem fiktiv berechneten Erlös und der tatsächlich bei Gericht hinterlegten Summe vom Euro 2.751.000,00 – an die römisch 40 (als Miteigentümerin zum Zeitpunkt der Versteigerung), mit einem Betrag von Euro 2.739.583,22, weiters an römisch 40 mit einem Betrag von Euro 4.892,88 und an römisch 40 mit einem Betrag von 6.523,82 verteilt.
- Gegen das unter
- genannten Urteil brachte die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung per ERV am 17.03.2022 das Rechtsmittel der Berufung ein, wobei im Rubrum der Berufung der Streitwert mit Euro 2.739.583,33 beziffert wurde, sowie drei Beklagte und ein Beteiligter angeführt wurden.
- Aufgrund erfolgloser Lastschriftanzeige schrieb die Kostenbeamtin beim BG XXXX im Namen des Präsidenten des Landesgerichts (LG) für Zivilrechtssachen (ZRS) XXXX mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 07.11.2022 der BF die Entrichtung einer Pauschalgebühr nach TP 2 GGG im Betrag von Euro 55.384,00, zuzüglich 15% Streitgenossenzuschlag
§ 19aGGG id
H von 8.307,60 und eine Einhebungsgebühr
§ 6aAbs 1 GEG id
H von Euro 8,00 vor. 3. Aufgrund erfolgloser Lastschriftanzeige schrieb die Kostenbeamtin beim BG römisch 40 im Namen des Präsidenten des Landesgerichts (LG) für Zivilrechtssachen (ZRS) römisch 40 mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 07.11.2022 der BF die Entrichtung einer Pauschalgebühr nach TP 2 GGG im Betrag von Euro 55.384,00, zuzüglich 15% Streitgenossenzuschlag
Paragraph 19 a, GGG idH von 8.307,60 und eine Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG idH von Euro 8,00 vor.
- Die BF brachte gegen den Mandatsbescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung ein.
- Am 27.04.2023 erließ der Präsident des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX (in weiterer Folge: belangte Behörde) den Vollbescheid, in welchem der BF eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG im Betrag von Euro 63.691,60 und eine Einhebungsgebühr
§ 6aAbs 1 GEG id
H von Euro 8,00 – in Summe 63.699,60 - vorgeschrieben wurden.5. Am 27.04.2023 erließ der Präsident des Landesgerichts für Zivilrechtssachen römisch 40 (in weiterer Folge: belangte Behörde) den Vollbescheid, in welchem der BF eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG im Betrag von Euro 63.691,60 und eine Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG idH von Euro 8,00 – in Summe 63.699,60 - vorgeschrieben wurden. 6. Die BF brachte im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid ein. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Exekutionssache ein Verteilungsverfahren nach der Versteigerung zweier gemeinsamer Liegenschaften
§ 352cEO betreffe.
Streitpunkt sei die Frage gewesen, wer zum Zeitpunkt des Zuschlages Eigentümer der betreffenden 5/12 an den Liegenschaften gewesen sei. Die strittige Verteilungsmasse habe Euro 2.739,583,33 Euro betragen. Die belangte Behörde spreche davon, dass der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilrechtliche Verfahren
- Instanz mit der Übereichung der Rechtsmittelschrift begründet werde. Es hänge jedoch davon ab, ob es sich um einen Zivilprozess handle. Ein Exekutionsverfahren sei aber kein Zivilprozess, daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Durchführung des Verfahrens – systemwidrig – nach den Regeln der ZPO und die Entscheidung mit Urteil zu erfolgen habe. Man könne nicht darüber hinwegsehen, dass das GGG ausschließlich Rechtsmittelverfahren der Gebührenpflicht unterwerfe, die im Rahmen eines Zivilprozesses nach der ZPO zu führen seien. Erst in der Anmerkung 1a zu TP 2 seien Rechtsmittel, die außerhalb von Zivilprozessen stattfinden, genannt – das stelle einen Beleg dafür dar, dass jene Rechtsmittel, die weder im Rahmen eines Zivilprozesses erhoben werden und nicht in den Anmerkungen zu TP 2 eigens genannt seien, nicht der Gebühr unterliegen sollen. Auch die Feststellung zum Streitgenossenzuschlag sei nach Ansicht der BF verfehlt, da keiner der im Gesetz genannten Fälle vorliege.
- Die BF brachte im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid ein. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Exekutionssache ein Verteilungsverfahren nach der Versteigerung zweier gemeinsamer Liegenschaften
Paragraph 352 c, EO betreffe. Streitpunkt sei die Frage gewesen, wer zum Zeitpunkt des Zuschlages Eigentümer der betreffenden 5/12 an den Liegenschaften gewesen sei. Die strittige Verteilungsmasse habe Euro 2.739,583,33 Euro betragen. Die belangte Behörde spreche davon, dass der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilrechtliche Verfahren
- Instanz mit der Übereichung der Rechtsmittelschrift begründet werde. Es hänge jedoch davon ab, ob es sich um einen Zivilprozess handle. Ein Exekutionsverfahren sei aber kein Zivilprozess, daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Durchführung des Verfahrens – systemwidrig – nach den Regeln der ZPO und die Entscheidung mit Urteil zu erfolgen habe. Man könne nicht darüber hinwegsehen, dass das GGG ausschließlich Rechtsmittelverfahren der Gebührenpflicht unterwerfe, die im Rahmen eines Zivilprozesses nach der ZPO zu führen seien. Erst in der Anmerkung 1a zu TP 2 seien Rechtsmittel, die außerhalb von Zivilprozessen stattfinden, genannt – das stelle einen Beleg dafür dar, dass jene Rechtsmittel, die weder im Rahmen eines Zivilprozesses erhoben werden und nicht in den Anmerkungen zu TP 2 eigens genannt seien, nicht der Gebühr unterliegen sollen. Auch die Feststellung zum Streitgenossenzuschlag sei nach Ansicht der BF verfehlt, da keiner der im Gesetz genannten Fälle vorliege.
- Der Beschwerdeakt wurde dem BVwG einlangend mit 11.07.2023 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Dem gegenständlichen gebührenrechtlichen Verfahren war die Versteigerung der Liegenschaften EZ XXXX und XXXX , Grundbuch XXXX , vorangegangen. Mit Beschluss des BG XXXX wurde für den 01.02.2022 eine Tagsatzung zur Verteilung des Meistbotes anberaumt. Das dabei durchgeführte Einigungsverfahren scheiterte.Dem gegenständlichen gebührenrechtlichen Verfahren war die Versteigerung der Liegenschaften EZ römisch 40 und römisch 40 , Grundbuch römisch 40 , vorangegangen. Mit Beschluss des BG römisch 40 wurde für den 01.02.2022 eine Tagsatzung zur Verteilung des Meistbotes anberaumt. Das dabei durchgeführte Einigungsverfahren scheiterte. Die BF brachte einen Antrag auf Zuweisung eines Erlösanteiles in der Höhe von Euro 2.739.583,33 für die von ihr vermeinte Innehabung eines 5/12-Anteiles an den obig angeführten Liegenschaften beim BG XXXX ein. Die BF brachte einen Antrag auf Zuweisung eines Erlösanteiles in der Höhe von Euro 2.739.583,33 für die von ihr vermeinte Innehabung eines 5/12-Anteiles an den obig angeführten Liegenschaften beim BG römisch 40 ein. Dieser Antrag wurde mit Urteil des BG XXXX abgewiesen und das Meistbot von Euro 5.850.000,00 unter Annahme des fiktiv berechneten Erlöses von Euro 6.575.000,00 und der tatsächlich bei Gericht hinterlegten Euro 2.751.000,00 an drei Berechtigte verteilt. Dieser Antrag wurde mit Urteil des BG römisch 40 abgewiesen und das Meistbot von Euro 5.850.000,00 unter Annahme des fiktiv berechneten Erlöses von Euro 6.575.000,00 und der tatsächlich bei Gericht hinterlegten Euro 2.751.000,00 an drei Berechtigte verteilt. Gegen dieses Urteil brachte die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung per ERV am 17.03.2022 das Rechtsmittel der Berufung ein, wobei im Rubrum der Berufung der Streitwert mit Euro 2.739.583,33 beziffert, sowie drei Beklagte und ein Beteiligter angeführt wurden.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Justizverwaltungsaktes zur GZ: XXXX des Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX , sowie des diesem Verfahren zu Grunde liegenden beim BG XXXX zu GZ: XXXX geführten Verfahrens.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Justizverwaltungsaktes zur GZ: römisch 40 des Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen römisch 40 , sowie des diesem Verfahren zu Grunde liegenden beim BG römisch 40 zu GZ: römisch 40 geführten Verfahrens. Aus dem beim BG XXXX zur GZ: XXXX geführten Verfahren ergibt sich, dass das BG XXXX über die Aufteilung des Meistbotes mangels Einigung auf die Aufteilung mit Urteil entschieden hat und die BF gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung erhoben hat. Im Rubrum der Berufung ist als Streitwert die Summe von Euro 2.739.583,33 angeführt, sowie als
- Beklagter XXXX , als
- Beklagter XXXX , als
- Beklagter XXXX , und als
- Beteiligter die XXXX .Aus dem beim BG römisch 40 zur GZ: römisch 40 geführten Verfahren ergibt sich, dass das BG römisch 40 über die Aufteilung des Meistbotes mangels Einigung auf die Aufteilung mit Urteil entschieden hat und die BF gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung erhoben hat. Im Rubrum der Berufung ist als Streitwert die Summe von Euro 2.739.583,33 angeführt, sowie als
- Beklagter römisch 40 , als
- Beklagter römisch 40 , als
- Beklagter römisch 40 , und als
- Beteiligter die römisch 40 .
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Art. 130Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte geregelt.
Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte geregelt.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit.) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). 3.2. Zu Spruchteil A): Die maßgeblichen Bestimmungen des GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) lauten: § 6.
(1)Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, istParagraph 6,
(1)Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO, ist 1.der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten; […..] § 6a.
(1)Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt, nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in § 1 Abs. 1 Z 6 genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.Paragraph 6 a,
(1)Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, vorliegt, nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. § 7.
(1)Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.Paragraph 7,
(1)Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig.
(2)Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Über das Bestehen der Zahlungspflicht hat die Behörde auch dann abzusprechen, wenn der Betrag zwischenzeitig von einem Solidarschuldner bezahlt wurde. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.
(2)Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Über das Bestehen der Zahlungspflicht hat die Behörde auch dann abzusprechen, wenn der Betrag zwischenzeitig von einem Solidarschuldner bezahlt wurde. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach Paragraph 6, Absatz 2, im Namen der Behörde erlassen werden. Die maßgeblichen Bestimmungen des GGG (Gerichtsgebührengesetz) lauten (zum Teil auszugsweise): § 3.
(1)In zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren ist die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Klage (der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht. Das gleiche gilt für alle anderen Eingaben und Schriften, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt ist.Paragraph 3,
(1)In zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren ist die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Klage (der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht. Das gleiche gilt für alle anderen Eingaben und Schriften, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2)Wird eine gebührenpflichtige Klage oder ein Antrag der Partei zur Verbesserung zurückgestellt und neuerlich überreicht, so ist hiefür keine weitere Gebühr zu entrichten.
(3)Soweit im Folgenden nicht Anderes angeordnet ist, sind Pauschalgebühren
- in zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 1 bis 3),
- in Exekutionsverfahren (Tarifpost 4),
- in Verfahren über Einwendungen gegen Exekutionstitel in Unterhalts- und Unterhaltsvorschusssachen sowie in Rechtsmittelverfahren bei Insolvenz-, Pflegschafts- und Unterhaltssachen (Tarifposten 5 Z II und III, 6 Z II und III sowie 7 Z I lit. d, Z II und Z III),
- in Verfahren über Einwendungen gegen Exekutionstitel in Unterhalts- und Unterhaltsvorschusssachen sowie in Rechtsmittelverfahren bei Insolvenz-, Pflegschafts- und Unterhaltssachen (Tarifposten 5 Z römisch zwei und römisch drei, 6 Z römisch zwei und römisch drei sowie 7 Z römisch eins Litera d,, Z römisch zwei und Z römisch drei),
- in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens sowie in solchen Rechtsmittelverfahren (Tarifposten 12 und 12a),
- in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen (Tarifpost 13) und
- in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (Tarifpost 13a) ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. Unbeschadet der Tarifpost 15 sind neben den Pauschalgebühren für die jeweilige Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.
(4)Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren, Exekutionsverfahren, Insolvenzverfahren, in erstinstanzlichen Verfahren in Pflegschaftssachen nach der Tarifpost 7 Z I lit. c Z 1 und über Einwendungen gegen Exekutionstitel in Unterhalts- und Unterhaltsvorschusssachen sowie in Rechtsmittelverfahren in Pflegschafts- und Unterhaltssachen, in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens, in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen und in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden wird dadurch nicht berührt, dass die im Verfahren ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Sie ist für jede Instanz auch dann nur einmal zu entrichten, wenn nach Aufhebung der Entscheidung das Verfahren fortgesetzt wird.ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. Unbeschadet der Tarifpost 15 sind neben den Pauschalgebühren für die jeweilige Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.
(4)Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren, Exekutionsverfahren, Insolvenzverfahren, in erstinstanzlichen Verfahren in Pflegschaftssachen nach der Tarifpost 7 Z römisch eins Litera c, Ziffer eins und über Einwendungen gegen Exekutionstitel in Unterhalts- und Unterhaltsvorschusssachen sowie in Rechtsmittelverfahren in Pflegschafts- und Unterhaltssachen, in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens, in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen und in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden wird dadurch nicht berührt, dass die im Verfahren ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Sie ist für jede Instanz auch dann nur einmal zu entrichten, wenn nach Aufhebung der Entscheidung das Verfahren fortgesetzt wird.
(5)Die Pauschalgebühren in zweit- und drittinstanzlichen
- zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 2 und 3) und Exekutionsverfahren (Tarifpost 4 Z II und III),
- zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 2 und 3) und Exekutionsverfahren (Tarifpost 4 Z römisch zwei und römisch drei),
- Insolvenzverfahren (Tarifposten 5 Z II und III und Tarifpost 6 Z II und III),
- Insolvenzverfahren (Tarifposten 5 Z römisch zwei und römisch drei und Tarifpost 6 Z römisch zwei und römisch drei),
- Pflegschafts- und Unterhaltssachen (Tarifpost 7 Z II und III),
- Pflegschafts- und Unterhaltssachen (Tarifpost 7 Z römisch zwei und römisch drei),
- Verfahren über sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens (Tarifposten 12, 12a) und
- im Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, der Notariatskammer und der Übernahmekommission (Tarifpost 13a lit. b bis d)
- im Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, der Notariatskammer und der Übernahmekommission (Tarifpost 13a Litera b bis d) sind von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die betreffende Instanz im Zuge des Verfahrens vom Rechtsmittelwerber mehrmals angerufen wird. Die Pauschalgebühr für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. § 7.
(1)Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:Paragraph 7,
(1)Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen: 1. bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger); […..] § 19a. Die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen sich, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.Paragraph 19 a, Die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen sich, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.
TP 2 GGG beträgt bei Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz und bei einem Berufunfsinteresse von über Euro 350.000,00 die Pauschalgebühr 1,8 % des jeweiligen Berufungsinteresses zuzüglich Euro 6.071,
- Die Anmerkung zu TP 2 lautet: „
- Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (§ 459 ZPO). Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (Paragraph 459, ZPO), über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel XXIII EGZPO) entschieden wird, gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel römisch XXIII EGZPO) entschieden wird.„
- Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (Paragraph 459, ZPO). Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (Paragraph 459, ZPO), über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel römisch 23 EGZPO) entschieden wird, gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel römisch römisch 23 EGZPO) entschieden wird. 1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 2 an. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den Paragraphen 382 b, 382c und 382d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 2 an.1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den Paragraphen 382 b, 382 c und 382 d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 2 an. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den Paragraphen 382 b, 382c und 382d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 2 an. (Anm.: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)Anmerkung, Ziffer 2 bis 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,)Anmerkung, Ziffer 2 bis 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,)Anmerkung, Ziffer 2 bis 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,)
- Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis 2 500 Euro.
- Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 365 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.“
- Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a und 2 b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 365 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.“ Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl. VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004 ua.). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189).Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten vergleiche VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004 ua.). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). Es geht nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. VwGH
- 1987, 86/16/0050, AnwBl 1988/2765; VwGH
- 1990, 89/16/0022, AnwBl 1990/3486; VwGH
- 1991, 90/16/0035, AnwBl 1991/3986; VwGH
- 2004, 2003/16/0469; VwGH
- 2005, 2003/16/0510; VwGH
- 2007, 2007/16/0024, ÖStZB 2008/294, 383).Es geht nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche VwGH
- 1987, 86/16/0050, AnwBl 1988/2765; VwGH
- 1990, 89/16/0022, AnwBl 1990/3486; VwGH
- 1991, 90/16/0035, AnwBl 1991/3986; VwGH
- 2004, 2003/16/0469; VwGH
- 2005, 2003/16/0510; VwGH
- 2007, 2007/16/0024, ÖStZB 2008/294, 383). Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet. Für die Gebührenpflicht ist der (formale) rechtliche Gehalt und nicht die wirtschaftliche Auswirkung des gebührenpflichtigen Ereignisses maßgebend (VwGH 16.11.2004, 2004/16/0125, 0126, ÖStZB 2005/413, 511; VwGH
- 2013, 2012/16/0063). Auf den Beschwerdefall bezogen ergibt sich daher für die Pauschalgebühr: Strittig ist verfahrensgegenständlich die Frage, ob in einem Rechtsmittelverfahren nach der mit Urteil des Bezirksgerichtes erfolgten Aufteilung des Meistbots Gerichtsgebühren nach TP 2 GGG anfallen. Im Falle der Nichteinigung der Parteien hinsichtlich der Aufteilung des Meistbots hat das Gericht nach mündlicher Verhandlung mit Urteil zu entscheiden, wobei
§ 352c
Exekutionsordnung auf dieses Verfahren die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten (§§ 431 ff Zivilprozessordnung (ZPO) – Verfahren vor den Bezirksgerichten) anzuwenden ist. Grundlage dieses Verteilungsverfahrens sind die Anträge der einzelnen Miteigentümer auf Zuweisung aus dem Meistbot. Der Antrag auf Zuweisung stellt dabei – wenn ein Einvernehmen nicht erzielt werden kann – gleichzeitig den Antrag auf Einleitung des Verteilungsverfahrens dar und ersetzt eine Klage, welche den üblicherweise durch Urteil zu entscheidenden Zivilprozess einleitet. Im Falle der Nichteinigung der Parteien hinsichtlich der Aufteilung des Meistbots hat das Gericht nach mündlicher Verhandlung mit Urteil zu entscheiden, wobei
Paragraph 352 c, Exekutionsordnung auf dieses Verfahren die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten (Paragraphen 431, ff Zivilprozessordnung (ZPO) – Verfahren vor den Bezirksgerichten) anzuwenden ist. Grundlage dieses Verteilungsverfahrens sind die Anträge der einzelnen Miteigentümer auf Zuweisung aus dem Meistbot. Der Antrag auf Zuweisung stellt dabei – wenn ein Einvernehmen nicht erzielt werden kann – gleichzeitig den Antrag auf Einleitung des Verteilungsverfahrens dar und ersetzt eine Klage, welche den üblicherweise durch Urteil zu entscheidenden Zivilprozess einleitet. Verfahrensgegenständlich entschied das örtlich zuständige Bezirksgericht demnach mit Urteil. Die BF brachte in weiterer Folge das Rechtsmittel der Berufung ein und bezifferte die Bemessungsgrundlage im Rubrum mit Euro 2.739.583,33. Aus dem ersten Satz der Anmerkungen zur TP 2 ist ersichtlich, dass Berufungsverfahren den Gebühren der TP 2 unterliegen. Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH ist die Pauschalgebühr nach TP2 nach dem in der Berufung angegebenen Berufungsinteresse zu ermitteln. Dies gilt auch dann, wenn bei der Berechnung des in der Rechtsmittelschrift angegebenen Berufungsinteresses die im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Einschränkung des Klagebegehrens außer Acht gelassen wurde (VwGH 5.7.1999, 97/16/0205).
§ 465
ZPO wird die Berufung durch Überreichung eines vorbereitenden Schriftsatzes (Berufungsschrift) beim Prozessgericht erhoben. Wird ein Schriftstück als Berufung bezeichnet und vom Gericht als Berufung behandelt, so ist es nach TP 2 GGG zu vergebühren (vgl. VwGH 99/16/0406 vom 16.12.1999). Über die Berufung hat verfahrensgegenständlich das Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX als Berufungsgericht zu GZ: XXXX entschieden.
Paragraph 465, ZPO wird die Berufung durch Überreichung eines vorbereitenden Schriftsatzes (Berufungsschrift) beim Prozessgericht erhoben. Wird ein Schriftstück als Berufung bezeichnet und vom Gericht als Berufung behandelt, so ist es nach TP 2 GGG zu vergebühren vergleiche VwGH 99/16/0406 vom 16.12.1999). Über die Berufung hat verfahrensgegenständlich das Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 als Berufungsgericht zu GZ: römisch 40 entschieden. TP 4 GGG ist für die Berechnung der fallgegenständlichen Gebühren nicht heranzuziehen, da der gegenständliche Sachverhalt nicht unter die in TP4 genannten Fälle subsumierbar ist. Aus der Anmerkung 1a zur TP2 ergibt sich, dass für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO keine Gebühren nach Tarifpost 2 anfallen. Der Gesetzgeber hat damit ausdrücklich eine Gebührenbefreiung für Verfahren aus der EO geschaffen. Eine Ausnahme für die Verfahren nach § 352c EO, auf die die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten (§§ 431 ff ZPO) anzuwenden sind, findet sich nicht.Aus der Anmerkung 1a zur TP2 ergibt sich, dass für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den Paragraphen 382 b, 382 c und 382 d EO keine Gebühren nach Tarifpost 2 anfallen. Der Gesetzgeber hat damit ausdrücklich eine Gebührenbefreiung für Verfahren aus der EO geschaffen. Eine Ausnahme für die Verfahren nach Paragraph 352 c, EO, auf die die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten (Paragraphen 431, ff ZPO) anzuwenden sind, findet sich nicht. Zusammenfassend kommt das erkennende Gericht daher zum Ergebnis, dass der verfahrensgegenständliche Sachverhalt eine Gebührenpflicht nach der TP 2 auslöst. Die Gebühr nach TP 2 GGG ist nach dem in der Berufung angegebenen Berufungsinteresse zu ermitteln (VwGH 99/16/0165 vom 24.04.2002). Unstrittig hat die BF im Rubrum ihrer Berufungsschrift vom 17.03.2022 ein Berufungsinteresse von Euro 2.739.585,33 angeführt. Diese Summe ist daher Berechnungsgrundlage der Gebühren nach TP 2. Eine mögliche Reduzierung des Berufungsinteresses im nachfolgenden Verfahren hat keine gebührenreduzierenden Auswirkungen. Bei einem Streitwert von über Euro 350.000,00 sind demnach 1,8% vom Berufungsinteresse, zuzüglich Euro 6.071,00 als Pauschalgebühren in Vorschreibung zu bringen. Die Berechnung der belangten Behörde ergab einen Betrag von Euro 55.384,00 (gerundete Summe der 1,8% von 2.739.585,33 = 49.312,54 + 6.071,00) und ist daher rechnerisch nicht zu beanstanden. Zur Einhebungsgebühr: Wenn die Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wurde ist die Gebühr gem. § 4 Abs. 4 GGG durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. Dafür ist es gem. § 4 Abs. 4 leg. cit. erforderlich, dass die kontoführende Stelle zur Abbuchung der Gebühren auf eines der Justizkonten ermächtigt wird. Dieser Zahlungsart liegt das in Österreich etablierte Lastschriftverfahren zu Grunde. Da eine Einhebung der Gebühren im Einzugswege nicht möglich war, hatte die belangte Behörde der BF
§ 6a
Abs 1 GEG eine Einhebungsgebühr in der Höhe von Euro 8,00 vorzuschreiben.Wenn die Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wurde ist die Gebühr gem. Paragraph 4, Absatz 4, GGG durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. Dafür ist es gem. Paragraph 4, Absatz 4, leg. cit. erforderlich, dass die kontoführende Stelle zur Abbuchung der Gebühren auf eines der Justizkonten ermächtigt wird. Dieser Zahlungsart liegt das in Österreich etablierte Lastschriftverfahren zu Grunde. Da eine Einhebung der Gebühren im Einzugswege nicht möglich war, hatte die belangte Behörde der BF
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG eine Einhebungsgebühr in der Höhe von Euro 8,00 vorzuschreiben. Zum Streitgenossenzuschlag: Die Regelung über den Streitgenossenzuschlag ist im § 19a GGG normiert. Demgemäß erhöhen sich die in TP 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt demnach 10%, wenn zwei Rechtsmittelgegner vorhanden sind, für jeden weiteren Rechtsmittelgegner erhöht sich der Zuschlag um 5%. Von der Regelung des § 19a GGG sind nicht nur materielle, sondern auch formelle Streitgenossen betroffen (Vgl. VwGH 2000/16/0364 vom 07.12.2000).Die Regelung über den Streitgenossenzuschlag ist im Paragraph 19 a, GGG normiert. Demgemäß erhöhen sich die in TP 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt demnach 10%, wenn zwei Rechtsmittelgegner vorhanden sind, für jeden weiteren Rechtsmittelgegner erhöht sich der Zuschlag um 5%. Von der Regelung des Paragraph 19 a, GGG sind nicht nur materielle, sondern auch formelle Streitgenossen betroffen (Vgl. VwGH 2000/16/0364 vom 07.12.2000). Verfahrensgegenständlich waren auf der Berufung der BF drei Rechtsmittelgegner ausgewiesen, welche auch eine Berufungsbeantwortung erstattet haben. Im Falle des Obsiegens der BF, wären naturgemäß Veränderungen in der Aufteilung des Meistbotes bei den Rechtsmittelgegnern eingetreten, weshalb diese als Rechtsmittelgegner im Sinne des § 19a GGG zu bezeichnen sind. Die belangte Behörde hat daher im Einklang mit § 19a GGG einen Streitgenossenzuschlag von 15 % in Vorschreibung gebracht (15% von 55.384,00 = 8.307,60).Verfahrensgegenständlich waren auf der Berufung der BF drei Rechtsmittelgegner ausgewiesen, welche auch eine Berufungsbeantwortung erstattet haben. Im Falle des Obsiegens der BF, wären naturgemäß Veränderungen in der Aufteilung des Meistbotes bei den Rechtsmittelgegnern eingetreten, weshalb diese als Rechtsmittelgegner im Sinne des Paragraph 19 a, GGG zu bezeichnen sind. Die belangte Behörde hat daher im Einklang mit Paragraph 19 a, GGG einen Streitgenossenzuschlag von 15 % in Vorschreibung gebracht (15% von 55.384,00 = 8.307,60). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
§ 24Vw
GVG entfallen. Zudem hat auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen. Zudem hat auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt. 4. Zu Spruchteil B.: Zulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Soweit überblickbar, existiert keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob für Rechtsmittelverfahren gegen Urteile, die nach einem Verfahren
§ 352c
EO ergehen, wobei die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten (§§ 431 ff ZPO) anzuwenden sind, der Tarifpost 2 GGG unterliegen. Soweit überblickbar, existiert keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob für Rechtsmittelverfahren gegen Urteile, die nach einem Verfahren
Paragraph 352 c, EO ergehen, wobei die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten (Paragraphen 431, ff ZPO) anzuwenden sind, der Tarifpost 2 GGG unterliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G309.2274894.1.00