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{'item': 'G310 2282034-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 13§ 1§ 2§ 3§ 11§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2024 GeschäftszahlG310 2282034-1 Spruch, G310 2282034-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der erziehungsberechtigte Vater und gesetzliche Vertreter (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer – BF1) der minderjährigen, schulpflichtigen XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin – BF2) zeigte mit E-Mail vom 01.08.2023 den Besuch seiner Tochter an der XXXX School in XXXX /Kanada für die Schulstufe „Grade 5“ im Schuljahr 2023/24 (in der Folge: ausländische Schule) bei der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) an. Diesem Ansuchen legte der BF1 den unterfertigten Antrag sowie das Jahreszeugnis der ausländischen Schule seiner Tochter für das Schuljahr 2022/23 bei. Der erziehungsberechtigte Vater und gesetzliche Vertreter (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer – BF1) der minderjährigen, schulpflichtigen römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin – BF2) zeigte mit E-Mail vom 01.08.2023 den Besuch seiner Tochter an der römisch 40 School in römisch 40 /Kanada für die Schulstufe „Grade 5“ im Schuljahr 2023/24 (in der Folge: ausländische Schule) bei der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) an. Diesem Ansuchen legte der BF1 den unterfertigten Antrag sowie das Jahreszeugnis der ausländischen Schule seiner Tochter für das Schuljahr 2022/23 bei. Mit E-Mail vom 21.08.2023 wurde der BF1 seitens der belangten Behörde aufgefordert, ehestmöglich eine Schulbesuchsbetätigung - ausgestellt mit Stempel und Unterschrift der ausländischen Schule - für seine beiden Töchter für das Schuljahr 2023/24 vorzulegen. Der BF1 teilte mit E-Mail vom 21.08.2023 mit, dass eine entsprechende Bestätigung von der Schuldirektion eingefordert worden sei und die Schule in XXXX am 05.09.2023 starte. Mit E-Mail vom 21.08.2023 wurde der BF1 seitens der belangten Behörde aufgefordert, ehestmöglich eine Schulbesuchsbetätigung - ausgestellt mit Stempel und Unterschrift der ausländischen Schule - für seine beiden Töchter für das Schuljahr 2023/24 vorzulegen. Der BF1 teilte mit E-Mail vom 21.08.2023 mit, dass eine entsprechende Bestätigung von der Schuldirektion eingefordert worden sei und die Schule in römisch 40 am 05.09.2023 starte. Mit weiterem E-Mail vom 15.09.2023 wurde seitens der belangten Behörde noch einmal die Vorlage der Schulbesuchsbestätigungen urgiert und teilte der BF1 am selben Tag per E-Mail mit, dass er leider noch nichts bekommen habe, er persönlich in die Schule fahren werde, sodass die belangte Behörde spätestens Anfang nächster Woche die Bestätigungen erhalten werde. Am 19.09.2023 übermittelte der BF1 die angeforderten Schulbesuchsbestätigungen der ausländischen Schule. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 29.09.2023 wurde die Anzeige auf Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule für die BF2 im Schuljahr 2023/24

§ 13Abs 1 Sch

PflG als unzulässig zurückgewiesen und angeordnet, dass die Schülerin im Schuljahr 2023/23 die Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartenbezeichnung zu erfüllen habe. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 29.09.2023 wurde die Anzeige auf Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule für die BF2 im Schuljahr 2023/24

Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG als unzulässig zurückgewiesen und angeordnet, dass die Schülerin im Schuljahr 2023/23 die Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartenbezeichnung zu erfüllen habe. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Bewilligung des Besuches einer im Ausland gelegenen Schule bei Antritt des Schulbesuches vorliegen müsse und nicht nachträglich erteilt werden könne. Da die Schulbesuchsbestätigung für die BF2 am 19.09.2023 vorgelegt worden sei, das Schuljahr 2023/24 in der Steiermark bereits am 11.09.2023 begonnen habe, war es der belangten Behörde nicht mehr möglich die Bewilligung des Schulbesuches im Ausland vor Beginn des Schuljahres 2023/24 auszustellen. Es bestehe für die belangte Behörde auch keine Möglichkeit, die in § 13 Abs 1 SchPflG normierte Frist abzuändern.Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Bewilligung des Besuches einer im Ausland gelegenen Schule bei Antritt des Schulbesuches vorliegen müsse und nicht nachträglich erteilt werden könne. Da die Schulbesuchsbestätigung für die BF2 am 19.09.2023 vorgelegt worden sei, das Schuljahr 2023/24 in der Steiermark bereits am 11.09.2023 begonnen habe, war es der belangten Behörde nicht mehr möglich die Bewilligung des Schulbesuches im Ausland vor Beginn des Schuljahres 2023/24 auszustellen. Es bestehe für die belangte Behörde auch keine Möglichkeit, die in Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG normierte Frist abzuändern. Mit dem am 06.11.2023 bei der belangten Behörde eingebrachten und mit 30.10.2023 datierten Schriftsatz der beschwerdeführenden Parteien wurde Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid erhoben. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die aktuelle Lebenssituation und der Beruf des BF1 den Besuch dieser Schule erfordern würden. Der BF1 habe beide Ansuchen vor Schulbesuch eingereicht. Leider habe die Schule keinen offiziellen Stempel, die Zeugnisse würden ohne Stempel und Unterschrift gelten und auch einen Anwesenheitsnachweis bzw. Schulbesuchsbetätigung beinhalten. In einem wurde ein Schreiben der Schulleiterin der ausländischen Schule übermittelt, aus welchem hervorgehe, dass es keinen offiziellen Stempel an ihrer Schule gebe, alle Schulzeugnisse digital an die Eltern weitergeleitet werden würden, ohne Unterschrift oder Stempel gültig und gesetzlich anerkannt seien. Die BF2 und ihre Schwester würden regelmäßig die ausländische Schule besuchen. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 29.11.2023 von der belangten Behörde vorgelegt. Im Rahmen der Vorlage wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die belangte Behörde führte ergänzend aus, dass die Bewilligung der Teilnahme am Unterricht einer im Ausland gelegenen Schule

§ 13Abs 1 Sch

PflG jeweils für ein Schuljahr zu erteilen sei. In Anlehnung an die Judikatur des BVwG (BVwG 18.10.2018, W203 2205438-1/6E), betreffend das Fernbleiben vom Unterricht, wonach die rückwirkende Bewilligung des Fernbleibens vom Unterricht unzulässig sei, müsse demnach nach ho. Ansicht die Bewilligung zum Besuch einer im Ausland gelegenen Schule auch bereits vor Beginn des Unterrichtsjahres vorliegen. Es genüge nicht, wenn um eine Bewilligung angesucht werde, jedoch die zeitgerechte Ausstellung einer Bewilligung vor Beginn des Unterrichtsjahres – aufgrund der Nichtvorlage von essentiellen Unterlagen – nicht möglich sei. Liege zum Zeitpunkt des Beginns des Unterrichtsjahres eine derartige Erlaubnis – aus welchen Gründen immer – noch nicht vor, so ist der Besuch der im Ausland gelegenen Schule jedenfalls nicht gerechtfertigt und bleibe es auch für den Fall, dass nachträglich Umstände hervorkommen würden, die - wären sie der Schulbehörde bereits zu Zeitpunkt des Beginns der Abwesenheit bekannt gewesen – zu einer Bewilligung geführt hätten oder führen hätten können. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 29.11.2023 von der belangten Behörde vorgelegt. Im Rahmen der Vorlage wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die belangte Behörde führte ergänzend aus, dass die Bewilligung der Teilnahme am Unterricht einer im Ausland gelegenen Schule

Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG jeweils für ein Schuljahr zu erteilen sei. In Anlehnung an die Judikatur des BVwG (BVwG 18.10.2018, W203 2205438-1/6E), betreffend das Fernbleiben vom Unterricht, wonach die rückwirkende Bewilligung des Fernbleibens vom Unterricht unzulässig sei, müsse demnach nach ho. Ansicht die Bewilligung zum Besuch einer im Ausland gelegenen Schule auch bereits vor Beginn des Unterrichtsjahres vorliegen. Es genüge nicht, wenn um eine Bewilligung angesucht werde, jedoch die zeitgerechte Ausstellung einer Bewilligung vor Beginn des Unterrichtsjahres – aufgrund der Nichtvorlage von essentiellen Unterlagen – nicht möglich sei. Liege zum Zeitpunkt des Beginns des Unterrichtsjahres eine derartige Erlaubnis – aus welchen Gründen immer – noch nicht vor, so ist der Besuch der im Ausland gelegenen Schule jedenfalls nicht gerechtfertigt und bleibe es auch für den Fall, dass nachträglich Umstände hervorkommen würden, die - wären sie der Schulbehörde bereits zu Zeitpunkt des Beginns der Abwesenheit bekannt gewesen – zu einer Bewilligung geführt hätten oder führen hätten können. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Minderjährigkeit der BF2, zum Angehörigenverhältnis und zum Besuch der Schule ergeben sich aus den Angaben im vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum Antrag auf Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule ergeben sich aus dem Ansuchen vom 01.08.2023. Die Feststellung zum Beginn des Schuljahres am 11.09.2023 ergibt sich gem. § 2 Abs 1 des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes, LGBI. Nr. 105/1999, wonach das Schuljahr am zweiten Montag im September beginnt.Die Feststellung zum Beginn des Schuljahres am 11.09.2023 ergibt sich gem. Paragraph 2, Absatz eins, des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes, LGBI. Nr. 105 aus 1999,, wonach das Schuljahr am zweiten Montag im September beginnt. Rechtliche Beurteilung: Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist (vgl. etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, m.w.H.). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Liegt der in erster Instanz angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (vgl. etwa VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052, m.w.N.).Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist vergleiche etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, m.w.H.). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Liegt der in erster Instanz angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat vergleiche etwa VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052, m.w.N.). Verfahrensgegenstand ist im vorliegenden Verfahren somit ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde das Ansuchen des BF1 auf Bewilligung des Schulbesuchs im Ausland zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat. Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung (Spruchpunkt A.):

§ 1Abs 1 Sch

PflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.

Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.

§ 2Sch

PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

§ 3Sch

PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

§ 13Abs 1 Sch

PflG können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung des Landesschulrates (gemeint wohl: Bilderungsdirektion) die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.

Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung des Landesschulrates (gemeint wohl: Bilderungsdirektion) die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.

§ 13Abs 2 Sch

PflG können schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.

Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG können schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.

§ 13Abs 3 Sch

PflG findet § 11 Abs 4 sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung

§ 11

Abs 4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.

Paragraph 13, Absatz 3, SchPflG findet Paragraph 11, Absatz 4, sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung

Paragraph 11, Absatz 4, abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.

§ 2

Abs 1 des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes beginnt das Schuljahr am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

Paragraph 2, Absatz eins, des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes beginnt das Schuljahr am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

§ 13

Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Ein "Mangel" im Sinn des § 13 Abs 3 AVG liege allerdings nur dann vor, wenn ein Anbringen von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweiche. Fehle es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung, so komme dementsprechend weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch - nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist - die Zurückweisung des Anbringens in Frage (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, a.a.O. Rz 27 (S. 161)).Ein "Mangel" im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG liege allerdings nur dann vor, wenn ein Anbringen von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweiche. Fehle es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung, so komme dementsprechend weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch - nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist - die Zurückweisung des Anbringens in Frage (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, a.a.O. Rz 27 (S. 161)). Eine Nichtbefolgung eines behördlichen Auftrages kann nicht zur Zurückweisung des Antrages

§ 13

Abs 3 AVG führen, kommt doch eine auf diese Bestimmung gestützte Zurückweisung nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit Mängeln behaftet sind, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweichen. Ein solcher Mangel kann auch im Fehlen von Unterlagen gelegen sein, deren Anschluss an eine Eingabe das Gesetz ausdrücklich vorschreibt (vgl. VwGH 25.05.2016, Ro 2016/10/0011, m.w.N.).Eine Nichtbefolgung eines behördlichen Auftrages kann nicht zur Zurückweisung des Antrages

Paragraph 13, Absatz 3, AVG führen, kommt doch eine auf diese Bestimmung gestützte Zurückweisung nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit Mängeln behaftet sind, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweichen. Ein solcher Mangel kann auch im Fehlen von Unterlagen gelegen sein, deren Anschluss an eine Eingabe das Gesetz ausdrücklich vorschreibt vergleiche VwGH 25.05.2016, Ro 2016/10/0011, m.w.N.). Die Anwendung dieser Rechtslage auf den festgestellten Sachverhalt ergibt Folgendes: Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde das Ansuchen des BF1 um Bewilligung des Schulbesuchs im Ausland wegen Fristversäumnis als unzulässig zurückgewiesen und damit begründet, dass dem Ansuchen keine Schulbesuchsbestätigung beigefügt gewesen sei, diese sei erst mit Schreiben vom 15.09.2023 vorgelegt worden. Da das Schuljahr 2023/24 in Österreich bereits am 11.09.2023 begonnen habe, sei eine fristgerechte Genehmigung nicht mehr möglich gewesen. Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Mangelhaftigkeit eines Anbringens ausschließlich anhand der Anforderungen des Materiengesetzes bzw. des AVG zu beurteilen. Weder dem Schulpflichtgesetz als einschlägiges Materiengesetz noch dem AVG ist eine ausdrückliche Anordnung zu entnehmen, dass dem Ansuchen um Bewilligung eines Schulbesuches im Ausland ein Jahreszeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung der ausländischen Schule beizulegen wären. Vielmehr ermächtigt etwa § 13 Abs 3 iVm § 11 Abs 4 SchPflG die belangte Behörde (lediglich) dazu, die Vorlage entsprechender Nachweise – in Hinblick auf die Sachentscheidung – zu verlangen (vgl. wieder VwGH 25.05.2016, Ro 2016/10/0011, hinsichtlich eines ähnlich gelagerten Falles im Rahmen des Studienförderungsgesetzes).Vielmehr ermächtigt etwa Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG die belangte Behörde (lediglich) dazu, die Vorlage entsprechender Nachweise – in Hinblick auf die Sachentscheidung – zu verlangen vergleiche wieder VwGH 25.05.2016, Ro 2016/10/0011, hinsichtlich eines ähnlich gelagerten Falles im Rahmen des Studienförderungsgesetzes). Existiert eine derartige gesetzliche Anordnung nicht, kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. In einem solchen Fall liegt jedoch kein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs 3 AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt (vgl. VwGH 27.01.2010, 2008/03/0129, m.w.N.).Existiert eine derartige gesetzliche Anordnung nicht, kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. In einem solchen Fall liegt jedoch kein „Mangel“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt vergleiche VwGH 27.01.2010, 2008/03/0129, m.w.N.). Im vorliegenden Fall war somit das Vorgehen der belangten Behörde, indem sie den BF1 zur Vorlage einer Schulbesuchsbestätigung aufforderte grundsätzlich legitim, doch kann die unterlasse bzw. verspätete Vorlage von Unterlagen nicht die Rechtsfolgen des § 13 Abs 3 AVG nach sich ziehen, da kein Mangel vorliegt. Im vorliegenden Fall war somit das Vorgehen der belangten Behörde, indem sie den BF1 zur Vorlage einer Schulbesuchsbestätigung aufforderte grundsätzlich legitim, doch kann die unterlasse bzw. verspätete Vorlage von Unterlagen nicht die Rechtsfolgen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG nach sich ziehen, da kein Mangel vorliegt. Die Zurückweisung des Ansuchens des BF1 vom 01.08.2023 erfolgte somit nicht zu Recht. Der Zurückweisungsbescheid ist demnach ersatzlos zu beheben und der belangten Behörde ist die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen. Auf das weitere Vorbringen der belangten Behörde betreffen die Rechtzeitigkeit des Ansuchens war demnach nicht näher einzugehen. Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang jedoch anzumerken, dass der Gesetzeswortlaut der hier maßgeblichen und von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmung des § 13 Abs. 1 SchPflG – im klaren Gegensatz zu jenem des Abs. 2 leg. cit. – weder eine Regelung dahingehend enthält, innerhalb welcher Frist ein Antrag auf Bewilligung des Schulbesuchs im Ausland einzubringen ist noch – wie von der belangten Behörde behauptet – dass die Bewilligung bereits bei Antritt des Schuljahres vorzuliegen hat. Die im Anschluss an die Zitierung des § 13 Abs. 1 SchPflG aufgestellte Behauptung der belangten Behörde, dass die Bewilligung bereits bei Antritt des Schuljahres vorliegen müsse, entbehrt damit einer gesetzlichen Grundlage und hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch nicht ausgeführt, worauf sie diese stützt (vgl. BVwG vom 21.11.2023, W203 2280410-1, hier wurde die ordentliche Revision zugelassen).Auf das weitere Vorbringen der belangten Behörde betreffen die Rechtzeitigkeit des Ansuchens war demnach nicht näher einzugehen. Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang jedoch anzumerken, dass der Gesetzeswortlaut der hier maßgeblichen und von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG – im klaren Gegensatz zu jenem des Absatz 2, leg. cit. – weder eine Regelung dahingehend enthält, innerhalb welcher Frist ein Antrag auf Bewilligung des Schulbesuchs im Ausland einzubringen ist noch – wie von der belangten Behörde behauptet – dass die Bewilligung bereits bei Antritt des Schuljahres vorzuliegen hat. Die im Anschluss an die Zitierung des Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG aufgestellte Behauptung der belangten Behörde, dass die Bewilligung bereits bei Antritt des Schuljahres vorliegen müsse, entbehrt damit einer gesetzlichen Grundlage und hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch nicht ausgeführt, worauf sie diese stützt vergleiche BVwG vom 21.11.2023, W203 2280410-1, hier wurde die ordentliche Revision zugelassen). Soweit die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage im Zusammenhang mit der rückwirkenden Bewilligung auf ein Erkenntnis des BVwG (W203 2205438-1/6E, 18.10.2018) verweist, ist auszuführen, dass in der zitierten Entscheidung die rückwirkende Bewilligung des Fernbleibens vom Unterricht verfahrensgegenständlich war, im vorliegenden Fall jedoch die Bewilligung des Schulbesuchs im Ausland

§ 13Sch

PflG Beschwerdegegenstand ist; die Sachverhaltskonstellationen sind daher schon aus diesem Grund nicht vergleichbar. Das von der belangten Behörde angeführte Judikat kann daher zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Falles nicht herangezogen werden.Soweit die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage im Zusammenhang mit der rückwirkenden Bewilligung auf ein Erkenntnis des BVwG (W203 2205438-1/6E, 18.10.2018) verweist, ist auszuführen, dass in der zitierten Entscheidung die rückwirkende Bewilligung des Fernbleibens vom Unterricht verfahrensgegenständlich war, im vorliegenden Fall jedoch die Bewilligung des Schulbesuchs im Ausland

Paragraph 13, SchPflG Beschwerdegegenstand ist; die Sachverhaltskonstellationen sind daher schon aus diesem Grund nicht vergleichbar. Das von der belangten Behörde angeführte Judikat kann daher zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Falles nicht herangezogen werden. Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014; sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,; sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

§ Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Paragraph Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G310.2282034.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.