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{'item': 'I413 2236446-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2024 GeschäftszahlI413 2236446-1 SpruchI413 2236446-1/10E, I413 2236446-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem von der Zweitbeschwerdeführerin und der drittbeschwerdeführenden Partei unter Verweis auf die bereits vorgelegte Vollmacht vom 25.11.2014 unterzeichneten Gesuch vom 25.09.2017 (beim Grundbuchsgericht eingelangt am 26.09.2017) beantragte das Land XXXX unter Vorlage der Kredit- und Pfandbestellungsurkunde vom 22.09.2017 die Einverleibung des Pfandrechtes ob der im Eigentum der XXXX mbH stehenden Liegenschaft/Baurechtseinlage in EZ XXXX GB XXXX XXXX im Betrag von EUR 3.100.900,00 samt Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherstellung in Höhe von EUR 310.090,
  2. Diesem Gesuch wurde die Zusage des Amtes der Landesregierung vom 07.09.2017, XXXX , über die Förderungszusage von EUR 3.100.900,00 für den Neubau eines aus insgesamt 39 Wohnungen bestehenden Mehrwohnungshauses mit einer Gesamtnutzfläche von 2.277,11 m2 beigeschlossen. Die drittbeschwerdeführende Partei beantragte die Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren gemäß § 53 WFG.
  3. Mit dem von der Zweitbeschwerdeführerin und der drittbeschwerdeführenden Partei unter Verweis auf die bereits vorgelegte Vollmacht vom 25.11.2014 unterzeichneten Gesuch vom 25.09.2017 (beim Grundbuchsgericht eingelangt am 26.09.2017) beantragte das Land römisch 40 unter Vorlage der Kredit- und Pfandbestellungsurkunde vom 22.09.2017 die Einverleibung des Pfandrechtes ob der im Eigentum der römisch 40 mbH stehenden Liegenschaft/Baurechtseinlage in EZ römisch 40 GB römisch 40 römisch 40 im Betrag von EUR 3.100.900,00 samt Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherstellung in Höhe von EUR 310.090,
  4. Diesem Gesuch wurde die Zusage des Amtes der Landesregierung vom 07.09.2017, römisch 40 , über die Förderungszusage von EUR 3.100.900,00 für den Neubau eines aus insgesamt 39 Wohnungen bestehenden Mehrwohnungshauses mit einer Gesamtnutzfläche von 2.277,11 m2 beigeschlossen. Die drittbeschwerdeführende Partei beantragte die Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren gemäß Paragraph 53, WFG.
  5. Diesem Antrag gab das Grundbuchsgericht mit Beschluss vom 27.09.2017, XXXX vollinhaltlich Folge und bewilligte die Vornahme der beantragten Eintragung. Aufgrund der geltend gemachten Gebührenbefreiung unterblieb eine Gebührenvorschreibung.
  6. Diesem Antrag gab das Grundbuchsgericht mit Beschluss vom 27.09.2017, römisch 40 vollinhaltlich Folge und bewilligte die Vornahme der beantragten Eintragung. Aufgrund der geltend gemachten Gebührenbefreiung unterblieb eine Gebührenvorschreibung.
  7. Mit Gesuch vom 12.09.2018 ( XXXX ) beantragte die Erstbeschwerdeführerin unter Vorlage einer Löschungsquittung der drittbeschwerdeführenden Partei die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes im Grundbuch. Diesem Gesuch entsprach das Grundbuchsgericht mit Beschluss vom 12.09.2018.
  8. Mit Gesuch vom 12.09.2018 ( römisch 40 ) beantragte die Erstbeschwerdeführerin unter Vorlage einer Löschungsquittung der drittbeschwerdeführenden Partei die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes im Grundbuch. Diesem Gesuch entsprach das Grundbuchsgericht mit Beschluss vom 12.09.
  9. Mit dem am 12.09.2018 beim Bezirksgericht XXXX eingelangten Antrag beantragte die Zweitbeschwerdeführerin unter Vorlage der Einmal- und Pfandurkunde vom 06.09.2018 die Einverleibung des Pfandrechts im Höchstbetrag von EUR 3.100.900,00 und unter gleichzeitigen Beantragung der Gebührenbefreiung nach § 53 WFG, wobei der Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung vom 15.02.2018, XXXX , vorgelegt und darauf verwiesen wurde, dass mit diesem Bescheid die ursprüngliche Förderungszusage vom 07.09.2017 ersetzt wird. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX , XXXX bewilligt.
  10. Mit dem am 12.09.2018 beim Bezirksgericht römisch 40 eingelangten Antrag beantragte die Zweitbeschwerdeführerin unter Vorlage der Einmal- und Pfandurkunde vom 06.09.2018 die Einverleibung des Pfandrechts im Höchstbetrag von EUR 3.100.900,00 und unter gleichzeitigen Beantragung der Gebührenbefreiung nach Paragraph 53, WFG, wobei der Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung vom 15.02.2018, römisch 40 , vorgelegt und darauf verwiesen wurde, dass mit diesem Bescheid die ursprüngliche Förderungszusage vom 07.09.2017 ersetzt wird. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 , römisch 40 bewilligt.
  11. Mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 28.10.2019 wurden die beantragte Gebührenbefreiung verneint und Gebühren für die Eintragung des Pfandrechts gemäß TP 9 lit b Z 4 GGG in Höhe von insgesamt EUR 37.211,00 (inkl. der Einhebungsgebühr von EUR 8,00) zur Zahlung vorgeschrieben.
  12. Mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 28.10.2019 wurden die beantragte Gebührenbefreiung verneint und Gebühren für die Eintragung des Pfandrechts gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG in Höhe von insgesamt EUR 37.211,00 (inkl. der Einhebungsgebühr von EUR 8,00) zur Zahlung vorgeschrieben.
  13. Gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid erhoben die Beschwerdeführer rechtszeitig Vorstellung. Die Vorschreibungsbehörde sprach in weiterer Folge mit Bescheid vom 04.02.2020, XXXX aus, dass im Grundverfahren des Bezirksgerichts XXXX , XXXX , keine weitere Zahlungspflicht besteht.
  14. Gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid erhoben die Beschwerdeführer rechtszeitig Vorstellung. Die Vorschreibungsbehörde sprach in weiterer Folge mit Bescheid vom 04.02.2020, römisch 40 aus, dass im Grundverfahren des Bezirksgerichts römisch 40 , römisch 40 , keine weitere Zahlungspflicht besteht.
  15. Zum Eintragungsvorgang XXXX des Bezirksgerichts XXXX wurde die in diesem Verfahren gewährte Gebührenbefreiung verneint und (nur) der Erstbeschwerdeführerin nachträglich Gebühren für den Antrag und die Eintragung des Pfandrechts für die Kreditforderung von EUR 3.100.900,00 samt Zinsen und Nebengebührensicherstellung von EUR 310.900,00 im Betrag von insgesamt EUR 41.002,00 (inkl. Eingabegebühren von EUR 62,00 und Einhebungsgebühr von EUR 8,00) mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 26.02.2020 zur Zahlung vorgeschrieben.
  16. Zum Eintragungsvorgang römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 wurde die in diesem Verfahren gewährte Gebührenbefreiung verneint und (nur) der Erstbeschwerdeführerin nachträglich Gebühren für den Antrag und die Eintragung des Pfandrechts für die Kreditforderung von EUR 3.100.900,00 samt Zinsen und Nebengebührensicherstellung von EUR 310.900,00 im Betrag von insgesamt EUR 41.002,00 (inkl. Eingabegebühren von EUR 62,00 und Einhebungsgebühr von EUR 8,00) mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 26.02.2020 zur Zahlung vorgeschrieben.
  17. Gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid erhoben die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin Vorstellung.
  18. Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch, in der die Vorstellungswerber ein Vorbringen erstatteten und ua vorbrachten, dass nicht die drittbeschwerdeführende Partei, sondern die Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX eingeschritten sei, der Darlehensvertrag vom 22.09.2017 nicht aufgekündigt worden sei, sondern die drittbeschwerdeführende Partei darüber informiert habe, wegen fehlender Budgetmittel die zugesagten Wohnbauförderungsmittel über ein neues Modell finanziert werden sollten, da sich die Auszahlungen über einen längeren Zeitraum hinziehen bzw sich auf längere Zeit verzögern würden. Der Darlehensvertrag sei einvernehmlich aufgelöst und durch einen Darlehensvertrag mit der Zweitbeschwerdeführerin ersetzt worden. Das unter Zugrundelegung des Darlehensvertrages vom 22.09.2017 zu gewährende Darlehen sei tatsächlich nie ausbezahlt bzw zugezählt worden. Eine einseitige Kündigung des Darlehensvertrages vom 22.09.2017 habe es nicht gegeben. Eine Einlösung/Bezahlung der Forderungen aus dem Darlehensvertrag vom 22.09.2017 habe nicht stattgefunden. Aus diesem Darlehensvertrag seien keinerlei Zahlungen erfolgt. Die Finanzierung des Bauvorhabens sei durch das Darlehen der Zweitbeschwerdeführerin mit Darlehensvertrag vom 06.09.2018 ersetzt worden. Nur dieses Darlehen sei auch an die Erstbeschwerdeführerin geflossen. Abschließend stellten die Vorstellungswerber klar, dass die mit Darlehensvertrag vom 22.09.2017 begründete Finanzierung deshalb durch das Darlehen der Zweitbeschwerdeführerin ersetzt worden sei, weil im betreffenden Zeitraum keine Mittel aus der Landeswohnbauförderung für das ursprüngliche Darlehen vom 22.09.2017 mehr vorhanden gewesen seien. Die Erstbeschwerdeführerin und die drittbeschwerdeführende Partei hätten unter Abänderung der Zusage der Förderung diese Wohnbauförderungs-Finanzierung durch das Darlehen der Zweitbeschwerdeführerin ersetzt. Eine Eintragung unter Wahrung des bereits erworbenen Pfandranges sei aufgrund der unterschiedlichen Darlehensgeber nicht möglich gewesen. Auch habe keine rechtsgeschäftliche Übertragung des Pfandrechts aufgrund einer Zession stattgefunden.
  19. Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch, in der die Vorstellungswerber ein Vorbringen erstatteten und ua vorbrachten, dass nicht die drittbeschwerdeführende Partei, sondern die Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 eingeschritten sei, der Darlehensvertrag vom 22.09.2017 nicht aufgekündigt worden sei, sondern die drittbeschwerdeführende Partei darüber informiert habe, wegen fehlender Budgetmittel die zugesagten Wohnbauförderungsmittel über ein neues Modell finanziert werden sollten, da sich die Auszahlungen über einen längeren Zeitraum hinziehen bzw sich auf längere Zeit verzögern würden. Der Darlehensvertrag sei einvernehmlich aufgelöst und durch einen Darlehensvertrag mit der Zweitbeschwerdeführerin ersetzt worden. Das unter Zugrundelegung des Darlehensvertrages vom 22.09.2017 zu gewährende Darlehen sei tatsächlich nie ausbezahlt bzw zugezählt worden. Eine einseitige Kündigung des Darlehensvertrages vom 22.09.2017 habe es nicht gegeben. Eine Einlösung/Bezahlung der Forderungen aus dem Darlehensvertrag vom 22.09.2017 habe nicht stattgefunden. Aus diesem Darlehensvertrag seien keinerlei Zahlungen erfolgt. Die Finanzierung des Bauvorhabens sei durch das Darlehen der Zweitbeschwerdeführerin mit Darlehensvertrag vom 06.09.2018 ersetzt worden. Nur dieses Darlehen sei auch an die Erstbeschwerdeführerin geflossen. Abschließend stellten die Vorstellungswerber klar, dass die mit Darlehensvertrag vom 22.09.2017 begründete Finanzierung deshalb durch das Darlehen der Zweitbeschwerdeführerin ersetzt worden sei, weil im betreffenden Zeitraum keine Mittel aus der Landeswohnbauförderung für das ursprüngliche Darlehen vom 22.09.2017 mehr vorhanden gewesen seien. Die Erstbeschwerdeführerin und die drittbeschwerdeführende Partei hätten unter Abänderung der Zusage der Förderung diese Wohnbauförderungs-Finanzierung durch das Darlehen der Zweitbeschwerdeführerin ersetzt. Eine Eintragung unter Wahrung des bereits erworbenen Pfandranges sei aufgrund der unterschiedlichen Darlehensgeber nicht möglich gewesen. Auch habe keine rechtsgeschäftliche Übertragung des Pfandrechts aufgrund einer Zession stattgefunden.
  20. Mit Bescheid vom 11.09.2020 entschied die belangte Behörde: "1) In der oben angeführten Grundbuchsache wird ausgesprochen, dass keine Zahlungspflicht der XXXX mbH besteht. 2) Die zahlungspflichtige Partei Land XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , ist schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution, die in der Grundbuchssache des Bezirksgerichts XXXX , XXXX gemäß TP 9 lit b Z 4 GGG zu entrichtende Gebühr in Höhe von EUR 40.932,00 zuzüglich der nach TP 9 lit a GGG zu entrichtende Gebühr von EUR 62,00 sowie die Einhebungsgebühr gem. § 5a GEG in Höhe von EUR 8,00, insgesamt den Betrag von EUR 41.002,00 auf das Konto des Bezirksgerichts XXXX , IBAN: XXXX , BIC: XXXX , unter dem Verwendungszweck: 910 XXXX , einzuzahlen. 3) Die Vorstellung der Zweitvorstellungswerberin XXXX Bank AG, XXXX , XXXX , wird zurückgewiesen."
  21. Mit Bescheid vom 11.09.2020 entschied die belangte Behörde: "1) In der oben angeführten Grundbuchsache wird ausgesprochen, dass keine Zahlungspflicht der römisch 40 mbH besteht. 2) Die zahlungspflichtige Partei Land römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , ist schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution, die in der Grundbuchssache des Bezirksgerichts römisch 40 , römisch 40 gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG zu entrichtende Gebühr in Höhe von EUR 40.932,00 zuzüglich der nach TP 9 Litera a, GGG zu entrichtende Gebühr von EUR 62,00 sowie die Einhebungsgebühr gem. Paragraph 5 a, GEG in Höhe von EUR 8,00, insgesamt den Betrag von EUR 41.002,00 auf das Konto des Bezirksgerichts römisch 40 , IBAN: römisch 40 , BIC: römisch 40 , unter dem Verwendungszweck: 910 römisch 40 , einzuzahlen. 3) Die Vorstellung der Zweitvorstellungswerberin römisch 40 Bank AG, römisch 40 , römisch 40 , wird zurückgewiesen."
  22. Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingebrachte Beschwerde.
  23. Mit Schriftsatz vom 22.10.2020 legte die belangte Behörde die Akten samt der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  24. Am 16.08.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch.
  25. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 13.10.2021 als unbegründet ab.
  26. Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.12.2023, Ra 2021/16/0090, Folge. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  27. Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin beantragte am 15.12.2016 bei der drittbeschwerdeführenden Partei Wohnbauförderung betreffend den Neubau integrativer Wohnungen in XXXX . Diesem Förderansuchen entsprach die drittbeschwerdeführende Partei mit Förderungszusage vom 07.09.2017, XXXX , indem sie für das Bauvorhaben einen Kredit in der Höhe von EUR 3.100.900,00 zusagte. Die Erstbeschwerdeführerin beantragte am 15.12.2016 bei der drittbeschwerdeführenden Partei Wohnbauförderung betreffend den Neubau integrativer Wohnungen in römisch 40 . Diesem Förderansuchen entsprach die drittbeschwerdeführende Partei mit Förderungszusage vom 07.09.2017, römisch 40 , indem sie für das Bauvorhaben einen Kredit in der Höhe von EUR 3.100.900,00 zusagte. Mit Grundbuchsgesuch vom 25.09.2017, XXXX , beantragte die drittbeschwerdeführende Partei beim Bezirksgericht XXXX die Einverleibung eines Pfandrechtes für die Kreditforderung im Betrag von EUR 3.100.900.00 samt 3,50 % Zinsen, 7,50 % Verzugs- und Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherung von EUR 310.090,00 sowie die Einverleibung des Veräußerungsverbotes. Die beantragten Eintragungen wurden bewilligt und im Grundbuch vollzogen. Für die Eintragungen wurde die Gebührenbefreiung gemäß § 53 WFG 1984 beantragt. Dem Gesuch war die Kredit- und Pfandbestellungsurkunde vom 22.09.2017 und hinsichtlich des Gesuches um Gebührenbefreiung die Wohnbauförderungszusage des Amtes der XXXX Landesregierung vom 07.09.2017, Zl XXXX , betreffend die Förderung des Bauvorhabens eines Mehrwohnungshauses auf der besagten Liegenschaft (Baurechtseinlage) durch die drittbeschwerdeführende Partei.Mit Grundbuchsgesuch vom 25.09.2017, römisch 40 , beantragte die drittbeschwerdeführende Partei beim Bezirksgericht römisch 40 die Einverleibung eines Pfandrechtes für die Kreditforderung im Betrag von EUR 3.100.900.00 samt 3,50 % Zinsen, 7,50 % Verzugs- und Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherung von EUR 310.090,00 sowie die Einverleibung des Veräußerungsverbotes. Die beantragten Eintragungen wurden bewilligt und im Grundbuch vollzogen. Für die Eintragungen wurde die Gebührenbefreiung gemäß Paragraph 53, WFG 1984 beantragt. Dem Gesuch war die Kredit- und Pfandbestellungsurkunde vom 22.09.2017 und hinsichtlich des Gesuches um Gebührenbefreiung die Wohnbauförderungszusage des Amtes der römisch 40 Landesregierung vom 07.09.2017, Zl römisch 40 , betreffend die Förderung des Bauvorhabens eines Mehrwohnungshauses auf der besagten Liegenschaft (Baurechtseinlage) durch die drittbeschwerdeführende Partei. Der zugesagte Kredit gelangte nie zur Auszahlung, da der drittbeschwerdeführenden Partei die hierfür nötigen budgetären Mittel fehlten. Die drittbeschwerdeführende Partei und die Erstbeschwerdeführerin kamen daher in weiterer Folge überein, dass die Erstbeschwerdeführerin einen Kredit in der ursprünglich zugesagten Fördersumme bei einer Bank aufnehmen solle. Zugleich sagte die drittbeschwerdeführende Partei zu, die Zinszahlungen zu übernehmen. Aufgrund der eingeholten Angebote nahm die Erstbeschwerdeführerin einen Kredit bei der Zweitbeschwerdeführerin auf. Mit Förderzusage vom 15.02.2018, XXXX , sprach die drittbeschwerdeführende Partei in Bearbeitung des Förderungsantrages vom 15.12.2016 betreffend das Bauvorhaben in XXXX der Erstbeschwerdeführerin zu, dieses Bauvorhaben durch Übernahme der Zinsen für einen Kredit in der Höhe von EUR 3.100.900,00 zu übernehmen. Weiters stellte sie fest, dass diese Förderungszusage die ursprüngliche Förderzusage vom 07.09.2017 ersetzt.Mit Förderzusage vom 15.02.2018, römisch 40 , sprach die drittbeschwerdeführende Partei in Bearbeitung des Förderungsantrages vom 15.12.2016 betreffend das Bauvorhaben in römisch 40 der Erstbeschwerdeführerin zu, dieses Bauvorhaben durch Übernahme der Zinsen für einen Kredit in der Höhe von EUR 3.100.900,00 zu übernehmen. Weiters stellte sie fest, dass diese Förderungszusage die ursprüngliche Förderzusage vom 07.09.2017 ersetzt. Mit Eingabe vom 12.09.2018 beantragte die Erstbeschwerdeführerin die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes der drittbeschwerdeführenden Partei im Betrag von EUR 3.100.900,00 sowie ihres Veräußerungsverbotes. Hierzu wurde die Löschungsquittung vom 20.02.2018 vorgelegt. Die beantragten Löschungen wurden am 12.09.2018 im Grundbuch vollzogen. Unter Vorlage der Einmal- und Pfandurkunde vom 06.09.2018 beantragte Zweitbeschwerdeführerin am 12.09.2018 zu XXXX die Einverleibung des Pfandrechts im Höchstbetrag von EUR 3.100.900,00 sowie hinsichtlich der Eintragungsgebühr die Gebührenbefreiung gemäß § 53 WFG
  28. Dem Gesuch war die Einmal- und Pfandurkunde vom 06.09.2018 sowie zur beantragten Gebührenbefreiung die Förderungszusage des Amtes der XXXX Landesregierung vom 15.02.2018, Zl. XXXX vorgelegt, in welcher ausdrücklich festgehalten wird, dass diese Förderungszusage jene vom 07.09.2017 ersetzt. Die beantragten Eintragungen wurden am 12.09.2018 bewilligt und im Grundbuch vollzogen. Unter Vorlage der Einmal- und Pfandurkunde vom 06.09.2018 beantragte Zweitbeschwerdeführerin am 12.09.2018 zu römisch 40 die Einverleibung des Pfandrechts im Höchstbetrag von EUR 3.100.900,00 sowie hinsichtlich der Eintragungsgebühr die Gebührenbefreiung gemäß Paragraph 53, WFG
  29. Dem Gesuch war die Einmal- und Pfandurkunde vom 06.09.2018 sowie zur beantragten Gebührenbefreiung die Förderungszusage des Amtes der römisch 40 Landesregierung vom 15.02.2018, Zl. römisch 40 vorgelegt, in welcher ausdrücklich festgehalten wird, dass diese Förderungszusage jene vom 07.09.2017 ersetzt. Die beantragten Eintragungen wurden am 12.09.2018 bewilligt und im Grundbuch vollzogen. Mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 28.10.2019 wurden die beantragte Gebührenbefreiung verneint und Gebühren für die Eintragung des Pfandrechts in Höhe von EUR 37.211,00 (einschließlich der Einhebungsgebühr von EUR 8,00) der Erstbeschwerdeführerin zur Zahlung vorgeschrieben. Aufgrund der fristgerecht gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid erhobenen Beschwerde trat dieser außer Kraft und stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 04.02.2020 fest, dass im Grundverfahren des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX , keine weitere Zahlungspflicht besteht. Aufgrund der fristgerecht gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid erhobenen Beschwerde trat dieser außer Kraft und stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 04.02.2020 fest, dass im Grundverfahren des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 , keine weitere Zahlungspflicht besteht. Zum Eintragungsvorgang, XXXX des Bezirksgerichtes XXXX , verneinte die belangte Behörde die in diesem Verfahren gewährte Gebührenbefreiung und schrieb der Erstbeschwerdeführerin mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 26.02.2020 die Gebühren von EUR 41.002,00 (darin enthalten EUR 62,00 an Eingabegebühren und EUR 8,00 an Einhebungsgebühr) für den Antrag und die Eintragung des Pfandrechts für die Kreditforderung von EUR 3.100.900,00 samt Zinsen und einer Nebengebührensicherstellung von EUR 310.900.00 zur Zahlung vor. Zum Eintragungsvorgang, römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 , verneinte die belangte Behörde die in diesem Verfahren gewährte Gebührenbefreiung und schrieb der Erstbeschwerdeführerin mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 26.02.2020 die Gebühren von EUR 41.002,00 (darin enthalten EUR 62,00 an Eingabegebühren und EUR 8,00 an Einhebungsgebühr) für den Antrag und die Eintragung des Pfandrechts für die Kreditforderung von EUR 3.100.900,00 samt Zinsen und einer Nebengebührensicherstellung von EUR 310.900.00 zur Zahlung vor.
  30. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus den glaubhaften Aussagen des Vertreters der drittbeschwerdeführenden Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.08.
  31. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides: "Sache" des gegenständlichen Verfahrens ist ausschließlich die mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 26.02.2020 der Erstbeschwerdeführerin vorgeschriebenen Gebühren. Die belangte Behörde hat als Vorstellungsbehörde über die von den Beschwerdeführern erhobenen Vorstellung dahin entscheiden, dass sie die Zahlungspflicht der Erstbeschwerdeführerin verneinte (Spruchpunkt 1), die Zahlungspflicht des Zweitbeschwerdeführers bejahte und diesen zur Zahlung der Gebühr und Einbringungsgebühr verpflichtete (Spruchpunkt 2) und die Vorstellung der Drittbeschwerdeführerin zurückwies (Spruchpunkt 3). Mit der Auferlegung dieser Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer, der nicht Adressat des (außer Kraft getretenen) Zahlungsauftrages/Mandatsbescheides vom 26.02.2020 war, überschritt die belangte Behörde als Vorstellungsbehörde die Sache des Verfahrens, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 5 VwGVG (ersatzlos) zu beheben war (VwGH 13.12.2023, Ra 2021/16/0090).Mit der Auferlegung dieser Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer, der nicht Adressat des (außer Kraft getretenen) Zahlungsauftrages/Mandatsbescheides vom 26.02.2020 war, überschritt die belangte Behörde als Vorstellungsbehörde die Sache des Verfahrens, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG (ersatzlos) zu beheben war (VwGH 13.12.2023, Ra 2021/16/0090). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Erkenntnis stützt sich auf das Erkenntnis VwGH 13.12.2023, Ra 2021/16/0090, und erfüllt den in dessen Rz 24 erteilten Auftrag. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I413.2236446.1.00

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