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{'item': 'I414 2279556-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133Art. 132Art. 130§ 9§ 8§ 16§ 73§ 3Art. 2Art. 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2024 GeschäftszahlI414 2279556-1 Spruch, I414 2279556-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 7 Vw

GVG aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung binnen acht Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu erlassen:Der Säumnisbeschwerde wird Folge gegeben und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung binnen acht Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu erlassen:

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Bescheid über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abzusprechen.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts für die nach Spruchpunkt A)
  3. zu treffende Entscheidung von Amts wegen und unter Beachtung der vom Flüchtlingshochkommissar der Vereinten Nationen oder der Asylagentur der Europäischen Union herausgegebenen Empfehlungen sowie aktueller Informationen zur Lage im Sudan, wie auch des Protokolls der Erstbefragung des Beschwerdeführers vom 05.03.2022, darauf hinzuwirken haben, dass der Beschwerdeführer die für die Entscheidung zu seinem Antrag erheblichen Angaben macht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung seines Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gibt, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird den Beschwerdeführer, insbesondere, um den für die nach Spruchpunkt A)
  5. zu treffende Entscheidung maßgebenden Sachverhalt unter Beachtung der unter Spruchpunkt A)
  6. erwähnten Vorgaben zu ermitteln, jedenfalls einmal einzuvernehmen haben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Sudan, stellte am 04.03.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am darauffolgenden Tag einer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. In weiterer Folge wurde das Verfahren als Normverfahren zugelassen und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt. Mit dem am 04.09.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als Bundesamt bezeichnet) eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG und beantragte, das Verwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung in Stattgebung der Beschwerde in der Sache selbst erkennen und dem gestellten, anhängigen Antrag stattgeben. Mit dem am 04.09.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als Bundesamt bezeichnet) eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG und beantragte, das Verwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung in Stattgebung der Beschwerde in der Sache selbst erkennen und dem gestellten, anhängigen Antrag stattgeben. Am 13.10.2023 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde vom 04.09.2023 unter Anschluss des Aktes des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres vom 28.02.2023 und eines als „Argumentation in Säumnisverfahren“ bezeichneten Schreibens vom 18.01.2023 vor. Ferner wurde mitgeteilt, dass nach sorgfältiger individueller Prüfung die fristgemäße Erledigung der Säumnisbeschwerde nicht möglich sei und eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt noch nicht stattgefunden habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Sudan. Er reiste am 04.03.2022 von der Ukraine kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am 05.03.2022 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass im Sudan Krieg herrsche und es dort keine Sicherheit gäbe. Er habe sich bereits im Jahr 2019 zu Studienzwecken in die Ukraine begeben und habe er diese aufgrund des Krieges nunmehr ebenso verlassen müssen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Das Verfahren wurde am 05.03.2022 als Normverfahren zugelassen und wurde dem Beschwerdeführer in der Folge eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt. Das Bundesamt hat den Beschwerdeführer bislang nicht einvernommen und hat es auch sonst keine weiteren Ermittlungsschritte im gegenständlichen Verfahren auf internationalen Schutz gesetzt. Es hat sich nicht ergeben, dass das Bundesamt durch ein Verschulden des Beschwerdeführers oder ein unüberwindbares Hindernis gehindert gewesen ist, binnen sechs Monaten eine Sachentscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz zu treffen.
  2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen fußen auf dem Akteninhalt, in welchem die Prognoseentscheidung vom 05.03.2022 (AS 1f), eine Bestätigung über Sicherstellung vom 04.03.2022 (AS 3f), der Ergebnisbericht zum Eurodac-Abgleich und zum nationalen AFIS Abgleich (AS 7f und 13f), der Abgleichsbericht zur VIS Abfrage (AS 9) und der Lichtbildbericht zum SIS AFIS Abgleich (AS 11) jeweils vom 04.03.2022, das Erstbefragungsprotokoll der FGP PI Schwechat vom 05.03.2022 (AS 15ff), die Säumnisbeschwerde vom 04.09.2023 (AS 25f) sowie das Vorlageschreiben des Bundesamtes vom 12.10.2023 samt Beilagen befindlich sind. In letzterem hat das Bundesamt selbst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bislang keiner Einvernahme unterzogen wurde. In Bezug auf die Feststellung, derzufolge das Bundesamt weder durch ein Verschulden des Beschwerdeführers noch durch ein unüberwindbares Hindernis gehindert gewesen ist, binnen sechs Monaten eine Sachentscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz zu treffen, gilt es auf die rechtlichen Erwägungen unter Punkt 3.
  3. zu verweisen. Auskünfte aus der Grundversorgung (GVS), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. ,
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
  5. Zur Zulässigkeit: 3.1.
  6. Rechtslage

Art. 132Abs.

3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz 3, B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. Nach § 8 Abs. 1 erster Satz VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt nach § 8 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Nach Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt nach Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz leg. cit. mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 9Abs. 1 i

Vm Abs. 5 VwGVG hat eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG ein Begehren zu enthalten und es ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 8Abs. 1 Vw

GVG abgelaufen ist.

Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG hat eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ein Begehren zu enthalten und es ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG abgelaufen ist. Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschriften richtet sich die Entscheidungsfrist des Bundesamtes nach § 73 Abs. 1 AVG, in welchem normiert wird, dass die Behörden, wenn in den Verfahrensvorschriften nicht anders bestimmt ist, verpflichtet sind, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub spätestens aber binnen sechs Monaten nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschriften richtet sich die Entscheidungsfrist des Bundesamtes nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG, in welchem normiert wird, dass die Behörden, wenn in den Verfahrensvorschriften nicht anders bestimmt ist, verpflichtet sind, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub spätestens aber binnen sechs Monaten nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Der rechtsvertretene Beschwerdeführer stellte – was er durch die Beifügung des Erstbefragungsprotokolls zu seiner Person im Sinne des § 9 Abs. 5 VwGVG auch glaubhaft machte – am 04.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz und erhob am 04.09.2023 die gegenständliche Säumnisbeschwerde. Folglich war zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde die sechsmonatige Entscheidungsfrist des Bundesamtes

§ 8Abs. 1 Vw

GVG bereits verstrichen. Zudem ist in der Säumnisbeschwerde das Bundesamt als Behörde, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde, bezeichnet und enthält die Säumnisbeschwerde schließlich auch ein Begehren, indem beantragt wurde das Verwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung in Stattgebung der Beschwerde in der Sache selbst erkennen und dem gestellten, anhängigen Antrag stattgeben. Der rechtsvertretene Beschwerdeführer stellte – was er durch die Beifügung des Erstbefragungsprotokolls zu seiner Person im Sinne des Paragraph 9, Absatz 5, VwGVG auch glaubhaft machte – am 04.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz und erhob am 04.09.2023 die gegenständliche Säumnisbeschwerde. Folglich war zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde die sechsmonatige Entscheidungsfrist des Bundesamtes

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG bereits verstrichen. Zudem ist in der Säumnisbeschwerde das Bundesamt als Behörde, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde, bezeichnet und enthält die Säumnisbeschwerde schließlich auch ein Begehren, indem beantragt wurde das Verwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung in Stattgebung der Beschwerde in der Sache selbst erkennen und dem gestellten, anhängigen Antrag stattgeben. Die Säumnisbeschwerde ist damit zulässig. 3.2. Zum Verschulden an der Verzögerung: 3.2.1 Rechtslage Eine Säumnisbeschwerde ist

§ 8Abs. 1 dritter Satz Vw

GVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Eine Säumnisbeschwerde ist

Paragraph 8, Absatz eins, dritter Satz VwGVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt vor, wenn diese für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0107). Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069, Rn. 25). Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt vor, wenn diese für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0107). Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten vergleiche VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069, Rn. 25). Ein Verwaltungsgericht kann umgekehrt die Abweisung einer Säumnisbeschwerde darauf stützen, dass der Behörde zwar ein gewisses Verschulden an der Verzögerung zukommt, das überwiegende Verschulden an der Verzögerung aber der beschwerdeführenden Partei anzulasten ist, ohne (zusätzlich) das Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses – welches jegliches Verschulden der Behörde ausschließen würde – zu prüfen (vgl. VwGH 18.05.2021, Ro 2019/07/0005, Rn. 33).Ein Verwaltungsgericht kann umgekehrt die Abweisung einer Säumnisbeschwerde darauf stützen, dass der Behörde zwar ein gewisses Verschulden an der Verzögerung zukommt, das überwiegende Verschulden an der Verzögerung aber der beschwerdeführenden Partei anzulasten ist, ohne (zusätzlich) das Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses – welches jegliches Verschulden der Behörde ausschließen würde – zu prüfen vergleiche VwGH 18.05.2021, Ro 2019/07/0005, Rn. 33). Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. Hengstläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 638). Für diese Beurteilung gilt es auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich des BFA liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126 ff). Der Grundsatz der Amtswegigkeit allein vermag jedenfalls Verzögerungen des Ermittlungsverfahrens nicht zu rechtfertigen. Überflüssige Verfahrensschritte stellen bei klarer Sachlage daher ebenso eine schuldhafte Verzögerung dar, wie zB unnötige Ausdehnungen des Ermittlungsverfahrens oder die entbehrliche Abhaltung mündlicher Verhandlungen. Unterlässt die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte, liegt ebenso ein überwiegendes Verschulden vor (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 129). Kommt es auf Grund eines langwierigen Ermittlungsverfahrens zu einer überlangen Verfahrensdauer, ist eine eingehende Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes in zeitlicher Abfolge und eine Begründung der Behörde erforderlich, in der nachvollziehbar, über allgemeine Behauptungen hinausgehend, dargelegt wird, welche Ursachen die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte sachlich rechtfertigen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 131).Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde vergleiche Hengstläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 638). Für diese Beurteilung gilt es auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich des BFA liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 126 ff). Der Grundsatz der Amtswegigkeit allein vermag jedenfalls Verzögerungen des Ermittlungsverfahrens nicht zu rechtfertigen. Überflüssige Verfahrensschritte stellen bei klarer Sachlage daher ebenso eine schuldhafte Verzögerung dar, wie zB unnötige Ausdehnungen des Ermittlungsverfahrens oder die entbehrliche Abhaltung mündlicher Verhandlungen. Unterlässt die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte, liegt ebenso ein überwiegendes Verschulden vor vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 129). Kommt es auf Grund eines langwierigen Ermittlungsverfahrens zu einer überlangen Verfahrensdauer, ist eine eingehende Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes in zeitlicher Abfolge und eine Begründung der Behörde erforderlich, in der nachvollziehbar, über allgemeine Behauptungen hinausgehend, dargelegt wird, welche Ursachen die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte sachlich rechtfertigen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 131). Ein unüberwindbares, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt immer dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Beschwerde unmöglich gewesen ist, etwa weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegenen Ereignisse das Verfahren Blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetreten ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 137).Ein unüberwindbares, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt immer dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Beschwerde unmöglich gewesen ist, etwa weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegenen Ereignisse das Verfahren Blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetreten ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 137). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein allgemeiner Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln (dazu etwa VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, Rn. 48, mwN). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Nach den getroffenen Feststellungen wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 04.03.2022 gestellt. Bis zum Einbringen der Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2023 setzte das Bundesamt selbst keine Schritte zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts zur Erledigung des Antrags, wie beispielsweise die Einvernahme des Beschwerdeführers. Der Aktenlage sind auch keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass es sich fallbezogen um ein äußerst komplexes Verfahren handelt, Beweise nicht erhoben werden könnten oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockierten und wurde seitens des Bundesamtes auch nicht dargetan, dass die antragstellende Partei irgendein Verschulden an der Verzögerung treffen würde. Vielmehr ist aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, dass, seitdem der Beschwerdeführer am 04.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und am 05.03.2022 einer Erstbefragung unterzogen worden war, vom Bundesamt keinerlei Schritte iS einer zweckentsprechenden und zügigen Verfahrensführung gesetzt worden sind. Angesichts dieses, die gesetzliche Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG mehr als dreifache Überschreitung des Zeitraums und (nur) unter Anführung des Hinweises, dass nach „sorgfältiger individueller Prüfung“ die fristgemäße Erledigung der Säumnisbeschwerde nicht möglich sei, ohne weitere ausführliche Angaben hierzu, geht das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen von einem, auch überwiegenden, Verschulden des Bundesamtes iSd § 8 Abs. 1 dritter Satz VwGVG an der Verfahrensverzögerung aus. Nach den getroffenen Feststellungen wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 04.03.2022 gestellt. Bis zum Einbringen der Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2023 setzte das Bundesamt selbst keine Schritte zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts zur Erledigung des Antrags, wie beispielsweise die Einvernahme des Beschwerdeführers. Der Aktenlage sind auch keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass es sich fallbezogen um ein äußerst komplexes Verfahren handelt, Beweise nicht erhoben werden könnten oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockierten und wurde seitens des Bundesamtes auch nicht dargetan, dass die antragstellende Partei irgendein Verschulden an der Verzögerung treffen würde. Vielmehr ist aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, dass, seitdem der Beschwerdeführer am 04.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und am 05.03.2022 einer Erstbefragung unterzogen worden war, vom Bundesamt keinerlei Schritte iS einer zweckentsprechenden und zügigen Verfahrensführung gesetzt worden sind. Angesichts dieses, die gesetzliche Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG mehr als dreifache Überschreitung des Zeitraums und (nur) unter Anführung des Hinweises, dass nach „sorgfältiger individueller Prüfung“ die fristgemäße Erledigung der Säumnisbeschwerde nicht möglich sei, ohne weitere ausführliche Angaben hierzu, geht das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen von einem, auch überwiegenden, Verschulden des Bundesamtes iSd Paragraph 8, Absatz eins, dritter Satz VwGVG an der Verfahrensverzögerung aus. Warum eine entsprechende Entscheidung der Behörde auch nach dem Einbringen der Säumnisbeschwerde vom 04.09.2023 (eingelangt beim Bundesamt am selben Tag) bis zur Vorlage des Aktes beim Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2023 nicht vorgenommen wurde, ist nicht nachvollziehbar. Das Bundesamt machte demnach auch nicht von der ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeit

§ 16Abs. 1 Vw

GVG Gebrauch, den ausständigen Bescheid innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einlangen der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nachzuholen.Warum eine entsprechende Entscheidung der Behörde auch nach dem Einbringen der Säumnisbeschwerde vom 04.09.2023 (eingelangt beim Bundesamt am selben Tag) bis zur Vorlage des Aktes beim Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2023 nicht vorgenommen wurde, ist nicht nachvollziehbar. Das Bundesamt machte demnach auch nicht von der ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeit

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG Gebrauch, den ausständigen Bescheid innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einlangen der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nachzuholen. Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Untätigkeit des Bundesamtes durch unüberwindliche Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen verursacht wurde. Das in den seitens des Bundesamtes vorgelegten Stellungnahmen angeführte Argument des deutlichen Anstiegs der Asylanträge zeigt im Lichte der oben wiedergegebenen Judikatur der Höchstgerichte, dass eine generelle Überlastung der Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch enormen Arbeitsaufwand, ein behördliches Verschulden nicht auszuschließen vermöge, ein unüberwindbares Hindernis für eine fristgerechte Entscheidung nicht auf. Dass eine extreme Belastungssituation, wie sie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, vor Augen hatte, im hier relevanten Zeitraum abermals vorgelegen ist, ist nicht zu erkennen. Insbesondere lag – im Unterschied zum Zeitraum 2015/2016 – zuletzt keine Situation vor, die den Gesetzgeber veranlasste, in Reaktion auf eine (extreme) Belastungssituation des Bundesamtes legistische Maßnahmen zu setzen – wie es durch die Einführung der in § 19 Abs. 6 AsylG 2005 vorgesehenen Möglichkeit, das BFA im Rahmen des Säumnisbeschwerdeverfahrens mit der Durchführung der Einvernahme des Asylwerbers zu beauftragen, sowie insbesondere der im (mittlerweile außerkraftgetretenen) § 22 Abs. 1 AsylG 2005 befristeten Verlängerung der in § 73 AVG vorgesehenen sechsmonatigen Entscheidungsfrist auf 15 Monate durch BGBl. I Nr. 24/2016 der Fall gewesen ist. In dem am 10.02.2023 veröffentlichten Bericht des Rechnungshofes über die Follow-up-Überprüfung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (S 15-18, abrufbar unter:https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/home_7/2023_4_Bundesamt_Asyl.pdf) wird festgehalten, dass die durchschnittliche Erledigungsdauer von Asylverfahren beim Bundesamt zwischen dem dritten Quartal 2018 und dem vierten Quartal 2021 von 21,6 Monaten auf 3,9 Monate gesunken ist. Laut einem im Oktober 2022 veröffentlichten Bericht des Bundesministeriums für Inneres (S 6) (abrufbar unter: https://www.bfa.gv.at/403/files/Detailstatistik_BFA_Kennzahlen_1-3_Quartal_2022.pdf) beträgt die Verfahrensdauer der erstinstanzlichen Bescheide für Verfahren mit Asylantrag seit 01.06.2018 im arithmetischen Mittel 3,2 Monate. Es ist sohin kein Anhaltspunkt zu erkennen, dass es im gegenständlichen Zeitraum aufgrund einer exzeptionellen Belastungssituation nicht möglich gewesen wäre, durch innerorganisatorische Vorkehrungen auf eine Erledigung des am 04.03.2022 gestellten Antrages auf internationalen Schutz binnen der gesetzlichen Entscheidungsfrist hinzuwirken.Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Untätigkeit des Bundesamtes durch unüberwindliche Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen verursacht wurde. Das in den seitens des Bundesamtes vorgelegten Stellungnahmen angeführte Argument des deutlichen Anstiegs der Asylanträge zeigt im Lichte der oben wiedergegebenen Judikatur der Höchstgerichte, dass eine generelle Überlastung der Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch enormen Arbeitsaufwand, ein behördliches Verschulden nicht auszuschließen vermöge, ein unüberwindbares Hindernis für eine fristgerechte Entscheidung nicht auf. Dass eine extreme Belastungssituation, wie sie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, vor Augen hatte, im hier relevanten Zeitraum abermals vorgelegen ist, ist nicht zu erkennen. Insbesondere lag – im Unterschied zum Zeitraum 2015 aus 2016, – zuletzt keine Situation vor, die den Gesetzgeber veranlasste, in Reaktion auf eine (extreme) Belastungssituation des Bundesamtes legistische Maßnahmen zu setzen – wie es durch die Einführung der in Paragraph 19, Absatz 6, AsylG 2005 vorgesehenen Möglichkeit, das BFA im Rahmen des Säumnisbeschwerdeverfahrens mit der Durchführung der Einvernahme des Asylwerbers zu beauftragen, sowie insbesondere der im (mittlerweile außerkraftgetretenen) Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 befristeten Verlängerung der in Paragraph 73, AVG vorgesehenen sechsmonatigen Entscheidungsfrist auf 15 Monate durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, der Fall gewesen ist. In dem am 10.02.2023 veröffentlichten Bericht des Rechnungshofes über die Follow-up-Überprüfung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (S 15-18, abrufbar unter:https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/home_7/2023_4_Bundesamt_Asyl.pdf) wird festgehalten, dass die durchschnittliche Erledigungsdauer von Asylverfahren beim Bundesamt zwischen dem dritten Quartal 2018 und dem vierten Quartal 2021 von 21,6 Monaten auf 3,9 Monate gesunken ist. Laut einem im Oktober 2022 veröffentlichten Bericht des Bundesministeriums für Inneres (S 6) (abrufbar unter: https://www.bfa.gv.at/403/files/Detailstatistik_BFA_Kennzahlen_1-3_Quartal_2022.pdf) beträgt die Verfahrensdauer der erstinstanzlichen Bescheide für Verfahren mit Asylantrag seit 01.06.2018 im arithmetischen Mittel 3,2 Monate. Es ist sohin kein Anhaltspunkt zu erkennen, dass es im gegenständlichen Zeitraum aufgrund einer exzeptionellen Belastungssituation nicht möglich gewesen wäre, durch innerorganisatorische Vorkehrungen auf eine Erledigung des am 04.03.2022 gestellten Antrages auf internationalen Schutz binnen der gesetzlichen Entscheidungsfrist hinzuwirken. Festzuhalten ist, dass eine festgestellte Säumnis

§ 73Abs.

1 AVG nichts über eine (subjektive) Säumnis eines einzelnen Organwalters, etwa wegen der Anzahl der zugeteilten Fälle in quantitativer Hinsicht aussagt, oder die Feststellung einer Säumnis

§ 73AVG die Feststellung einer solchen subjektiven Säumnis ist.

Vielmehr bedeutet Säumnis im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG objektive Säumnis der belangten Behörde, losgelöst vom einzelnen Organwalter.Festzuhalten ist, dass eine festgestellte Säumnis

Paragraph 73, Absatz eins, AVG nichts über eine (subjektive) Säumnis eines einzelnen Organwalters, etwa wegen der Anzahl der zugeteilten Fälle in quantitativer Hinsicht aussagt, oder die Feststellung einer Säumnis

Paragraph 73, AVG die Feststellung einer solchen subjektiven Säumnis ist. Vielmehr bedeutet Säumnis im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG objektive Säumnis der belangten Behörde, losgelöst vom einzelnen Organwalter. Die Säumnis ist daher im vorliegenden Beschwerdefall auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen, weshalb die Säumnisbeschwerde begründet ist. Ein Verschulden des Beschwerdeführers ist der Aktenlage nicht zu entnehmen und kann somit nicht festgestellt werden. 3.3. Zum Auftrag zur Erlassung des versäumten Bescheids: 3.3.1. Rechtslage Bei einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde kann ein Verwaltungsgericht entweder die Angelegenheit – hier den Antrag auf internationalen Schutz – selbst erledigen oder

§ 28Abs. 7 Vw

GVG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde einem solchen Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. Bei einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde kann ein Verwaltungsgericht entweder die Angelegenheit – hier den Antrag auf internationalen Schutz – selbst erledigen oder

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde einem solchen Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. § 28 Abs. 7 VwGVG räumt dem Verwaltungsgericht eine kondemnatorische Entscheidungsbefugnis ein, kraft derer es die belangte Behörde zum Erlass eines Bescheides „verurteilt“. Damit kann das Verwaltungsgericht im Falle einer zulässigen Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit in der Angelegenheit wieder auf die Behörde übertragen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 27.02.2021, Ra 2020/13/0088, Rn. 26, mwN). Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG räumt dem Verwaltungsgericht eine kondemnatorische Entscheidungsbefugnis ein, kraft derer es die belangte Behörde zum Erlass eines Bescheides „verurteilt“. Damit kann das Verwaltungsgericht im Falle einer zulässigen Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit in der Angelegenheit wieder auf die Behörde übertragen vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 27.02.2021, Ra 2020/13/0088, Rn. 26, mwN). Voraussetzung für eine Zurückverweisung des Verfahrens an die Behörde ist, dass das Verwaltungsgericht bereits selbst über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet (vgl. dazu etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2018/12/0034) und diese Entscheidung im Spruch der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erfolgt (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2018/22/0060, mwN). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 42 Abs. 4 VwGG kann dabei grundsätzlich auf § 28 Abs. 7 VwGVG übertragen werden (ständige Rechtsprechung, dazu bereits VwGH 28.05.2015, Ro 2015/22/0017). Voraussetzung für eine Zurückverweisung des Verfahrens an die Behörde ist, dass das Verwaltungsgericht bereits selbst über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet vergleiche dazu etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2018/12/0034) und diese Entscheidung im Spruch der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erfolgt vergleiche VwGH 28.5.2019, Ra 2018/22/0060, mwN). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 42, Absatz 4, VwGG kann dabei grundsätzlich auf Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG übertragen werden (ständige Rechtsprechung, dazu bereits VwGH 28.05.2015, Ro 2015/22/0017). Ob das Verwaltungsgericht von dem Instrument des § 28 Abs. 7 VwGVG Gebrauch macht, steht in seinem Ermessen (vgl. etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2018/12/0034, Rn. 11, mwN). Da die genannte Bestimmung für die Ausübung dieses Ermessens nicht explizit Determinanten nennt, sind bei der Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0023, Rn. 20, mwN). Aus verfahrensökonomischer Sicht kommt ein Vorgehen nach § 28 Abs. 7 VwGVG vor allem dann in Betracht, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen der Sachverhalt noch weiter klärungsbedürftig ist (vgl. VwGH 04.07.2016, Ra 2014/04/0015, Rn. 19, mwN, und VwGH 28.05.2015, Ro 2015/22/0017, in dem von der Lösung maßgeblicher Rechtsfragen ohne vollständige Feststellung des maßgebenden Sachverhalts die Rede ist).Ob das Verwaltungsgericht von dem Instrument des Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG Gebrauch macht, steht in seinem Ermessen vergleiche etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2018/12/0034, Rn. 11, mwN). Da die genannte Bestimmung für die Ausübung dieses Ermessens nicht explizit Determinanten nennt, sind bei der Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten vergleiche VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0023, Rn. 20, mwN). Aus verfahrensökonomischer Sicht kommt ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG vor allem dann in Betracht, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen der Sachverhalt noch weiter klärungsbedürftig ist vergleiche VwGH 04.07.2016, Ra 2014/04/0015, Rn. 19, mwN, und VwGH 28.05.2015, Ro 2015/22/0017, in dem von der Lösung maßgeblicher Rechtsfragen ohne vollständige Feststellung des maßgebenden Sachverhalts die Rede ist). Für den gegenständlichen Fall maßgebliche Vorschriften des Asylgesetzes 2005 („AsylG 2005“), idgF BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 221/2022 lauten auszugsweise samt Überschriften: Für den gegenständlichen Fall maßgebliche Vorschriften des Asylgesetzes 2005 („AsylG 2005“), idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lauten auszugsweise samt Überschriften: „Ermittlungsverfahren § 18.

(1)Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18,
(1)Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
(2)(…) Befragungen und Einvernahmen § 19.
(1)Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.Paragraph 19,
(1)Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz eins, sowie in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.
(2)Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2)Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Paragraph 24, Absatz 3, bleibt unberührt.
(3)(…) 3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Die in den Vorabsätzen dargestellten Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 28 Abs. 7 VwGVG lagen, einschließlich der Lösung für die gegenständliche Angelegenheit maßgeblicher Rechtsfragen, im gegenständlichen Fall vor. Zumal das Bundesamt ihre Entscheidungspflicht ungenützt ließ und zentrale Sachverhaltsfragen – insbesondere die Erhebung des Fluchtvorbringens – noch klärungsbedürftig sind, hält es das Bundesverwaltungsgericht für erforderlich und zweckmäßig, der Behörde unter Zugrundelegung seiner Rechtsanschauung die Möglichkeit zu geben, den versäumten Bescheid nachzuholen und damit aufzutragen, bei Vorliegen der Voraussetzungen dem Beschwerdeführer entweder den Status eines Asylberechtigen oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder aber einen begründeten abweisenden Bescheid zu erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht macht daher von seiner Ermächtigung

§ 28Abs. 7 Vw

GVG Gebrauch und trägt dem Bundesamt auf, das inhaltliche Asylverfahren zu führen, über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zu entscheiden und den versäumten Bescheid unter der hier festgelegten Rechtsanschauung innerhalb einer Frist von acht Wochen nachzuholen.Die in den Vorabsätzen dargestellten Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG lagen, einschließlich der Lösung für die gegenständliche Angelegenheit maßgeblicher Rechtsfragen, im gegenständlichen Fall vor. Zumal das Bundesamt ihre Entscheidungspflicht ungenützt ließ und zentrale Sachverhaltsfragen – insbesondere die Erhebung des Fluchtvorbringens – noch klärungsbedürftig sind, hält es das Bundesverwaltungsgericht für erforderlich und zweckmäßig, der Behörde unter Zugrundelegung seiner Rechtsanschauung die Möglichkeit zu geben, den versäumten Bescheid nachzuholen und damit aufzutragen, bei Vorliegen der Voraussetzungen dem Beschwerdeführer entweder den Status eines Asylberechtigen oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder aber einen begründeten abweisenden Bescheid zu erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht macht daher von seiner Ermächtigung

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG Gebrauch und trägt dem Bundesamt auf, das inhaltliche Asylverfahren zu führen, über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zu entscheiden und den versäumten Bescheid unter der hier festgelegten Rechtsanschauung innerhalb einer Frist von acht Wochen nachzuholen. Der Beschwerdeführer hat am 04.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde – in Entsprechung des § 42 Abs. 1 BFA-VG – in der Folge vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Er tätigte bei dieser Befragung Angaben zu seiner Person wie auch zu den Gründen für das Verlassen des Sudans sowie betreffend Befürchtungen bei einer Rückkehr in diesen Staat bzw. einer Wiederansiedlung in diesem Staat. Ein darüber aufgenommenes Protokoll wurde dem Bundesamt übermittelt und stand diesem als Ermittlungsergebnis zur Verfügung. Der Beschwerdeführer hat am 04.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde – in Entsprechung des Paragraph 42, Absatz eins, BFA-VG – in der Folge vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Er tätigte bei dieser Befragung Angaben zu seiner Person wie auch zu den Gründen für das Verlassen des Sudans sowie betreffend Befürchtungen bei einer Rückkehr in diesen Staat bzw. einer Wiederansiedlung in diesem Staat. Ein darüber aufgenommenes Protokoll wurde dem Bundesamt übermittelt und stand diesem als Ermittlungsergebnis zur Verfügung. Das Bundesamt hat bezogen auf den gestellten Antrag auf internationalen Schutz selbst keine maßgeblichen Ermittlungstätigkeiten gesetzt, wozu es aber schon angesichts der in einem Protokoll festgehaltenen und ihm bekannten Ergebnisse der Befragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.03.2022 verpflichtet gewesen wäre. Es hätte dabei nach § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (und insbesondere auch unter Berücksichtigung von Art. 10 der Asylverfahrensrichtlinie wie auch Art. 4 Abs. 3 der Statusrichtlinie) – von Amts wegen – darauf hinzuwirken gehabt, dass der Beschwerdeführer die für die Entscheidung erheblichen Angaben macht oder allenfalls lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt. Weiters, dass er die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gibt, welche zur Begründung seines Antrages notwendig erscheinen. Unbeschadet dessen kommt dem Vorbringen eines Antragstellers auf internationalen Schutz zentrale Bedeutung zu, weswegen das Bundesamt bei den zuvor dargestellten Pflichten zur Sachverhaltsermittlung nicht ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen muss (vgl. dazu etwa VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608, Rn. 11, mwN; zur Konkretisierung der grundsätzlich von Amts wegen vorzunehmenden Ermittlungen nach den §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG durch § 18 AsylG 2005 vgl. etwa VwGH 11.02.2022, Ra 2021/18/0388, Rn. 11, mwN). Das Bundesamt hat bezogen auf den gestellten Antrag auf internationalen Schutz selbst keine maßgeblichen Ermittlungstätigkeiten gesetzt, wozu es aber schon angesichts der in einem Protokoll festgehaltenen und ihm bekannten Ergebnisse der Befragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.03.2022 verpflichtet gewesen wäre. Es hätte dabei nach Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 (und insbesondere auch unter Berücksichtigung von Artikel 10, der Asylverfahrensrichtlinie wie auch Artikel 4, Absatz 3, der Statusrichtlinie) – von Amts wegen – darauf hinzuwirken gehabt, dass der Beschwerdeführer die für die Entscheidung erheblichen Angaben macht oder allenfalls lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt. Weiters, dass er die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gibt, welche zur Begründung seines Antrages notwendig erscheinen. Unbeschadet dessen kommt dem Vorbringen eines Antragstellers auf internationalen Schutz zentrale Bedeutung zu, weswegen das Bundesamt bei den zuvor dargestellten Pflichten zur Sachverhaltsermittlung nicht ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen muss vergleiche dazu etwa VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608, Rn. 11, mwN; zur Konkretisierung der grundsätzlich von Amts wegen vorzunehmenden Ermittlungen nach den Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG durch Paragraph 18, AsylG 2005 vergleiche etwa VwGH 11.02.2022, Ra 2021/18/0388, Rn. 11, mwN). Bei der Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat sind die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (vgl. dazu etwa VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0329, Rn. 25, mwN). Verpflichtend zu berücksichtigen sind jedenfalls vorhandene, von UNHCR und der Asylagentur der Europäischen Union herausgegebene Richtlinien (vgl. dazu etwa VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026 bis 0029, Rn. 14, mwN).Bei der Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat sind die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben vergleiche dazu etwa VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0329, Rn. 25, mwN). Verpflichtend zu berücksichtigen sind jedenfalls vorhandene, von UNHCR und der Asylagentur der Europäischen Union herausgegebene Richtlinien vergleiche dazu etwa VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026 bis 0029, Rn. 14, mwN). Die dargestellten Schritte zur Ermittlung und Klärung des maßgebenden Sachverhalts zum gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers wird das Bundesamt insbesondere in einer nach § 19 Abs. 2 AsylG 2005 (und auch unter Berücksichtigung der Art. 15 und 16 der Asylverfahrensrichtlinie) durchzuführenden Einvernahme – wobei sich eine Abstandnahme von einer solchen nach dem Inhalt der Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nicht aufdrängt – zu setzen haben. Die dargestellten Schritte zur Ermittlung und Klärung des maßgebenden Sachverhalts zum gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers wird das Bundesamt insbesondere in einer nach Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 (und auch unter Berücksichtigung der Artikel 15 und 16 der Asylverfahrensrichtlinie) durchzuführenden Einvernahme – wobei sich eine Abstandnahme von einer solchen nach dem Inhalt der Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nicht aufdrängt – zu setzen haben. Das Bundesamt wäre nach § 73 Abs. 1 AVG verpflichtet gewesen, und dies spätestens bis zum 04.09.2022, über den vom Beschwerdeführer gestellten, verfahrenseinleitenden Antrag, und zwar mit Bescheid, zu entscheiden und damit die Angelegenheit zu erledigen (siehe dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 [Stand 1.3.2018, rdb.at], Rn. 6, wiedergegebene Rechtsprechung). Daher soll der spruchgemäße Auftrag an das Bundesamt, zunächst unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung erfolgen, dass über diesen Antrag mit Bescheid zu entscheiden ist (Spruchpunkt A) 1. des gegenständlichen Erkenntnisses; vgl. in diesem Zusammenhang auch das nach § 42 Abs. 4 VwGG ergangene Erkenntnis des VwGH 28.04.1997, 96/10/0049, wobei dort offenkundig keine Ermittlungsergebnisse vorlagen und der Verwaltungsbehörde die Erlassung einer Entscheidung [nur] unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung, dass durch Verordnung oder Bescheid abzusprechen ist, aufgetragen wurde).Das Bundesamt wäre nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG verpflichtet gewesen, und dies spätestens bis zum 04.09.2022, über den vom Beschwerdeführer gestellten, verfahrenseinleitenden Antrag, und zwar mit Bescheid, zu entscheiden und damit die Angelegenheit zu erledigen (siehe dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, [Stand 1.3.2018, rdb.at], Rn. 6, wiedergegebene Rechtsprechung). Daher soll der spruchgemäße Auftrag an das Bundesamt, zunächst unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung erfolgen, dass über diesen Antrag mit Bescheid zu entscheiden ist (Spruchpunkt A) 1. des gegenständlichen Erkenntnisses; vergleiche in diesem Zusammenhang auch das nach Paragraph 42, Absatz 4, VwGG ergangene Erkenntnis des VwGH 28.04.1997, 96/10/0049, wobei dort offenkundig keine Ermittlungsergebnisse vorlagen und der Verwaltungsbehörde die Erlassung einer Entscheidung [nur] unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung, dass durch Verordnung oder Bescheid abzusprechen ist, aufgetragen wurde). Darüber hinaus ist dem Bundesamt im Zuge der Auftragserteilung auch die Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der bei der Sachverhaltsermittlung zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben, i.S. der zuvor dargelegten Erwägungen, darzulegen (Spruchpunkte A) 2. und A) 3. des gegenständlichen Erkenntnisses). Angesichts des Umstands, wonach zum fallgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz abgesehen von der Erstbefragung des Beschwerdeführers noch keine Schritte zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts gesetzt wurden sowie durch die Mitteilung der Rechtsanschauung zur bei dieser Ermittlung zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben, ist die gewählte Vorgangsweise auch im Sinne der Verfahrensökonomie. Die Länge der eingeräumten – im Übrigen auch nicht erstreckbaren – Frist von acht Wochen trägt den Umständen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesamt unter Einräumung einer angemessenen Vorbereitungszeit zu zumindest einer Einvernahme zu laden sein wird, allenfalls Beweismittel beizuschaffen sind und zu Ergebnissen aufgenommener Beweise, z.B. Länderinformationen, noch Parteiengehör (mit wiederum der Gewährung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme) gewähren muss, Rechnung. Für die Entscheidungsfindung nach dem spruchgegenständlichen Auftrag wird das Bundesamt auch noch auf Folgendes, insbesondere auch der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmende Leitlinien betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, hingewiesen:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn er glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder der Fremde einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn er glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder der Fremde einen Ausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht (vgl. VwGH 23.01.2019, Ra 2018/01/0442, Rn. 7, mwN). Zentraler Aspekt dieser Verfolgung im Herkunftsstaat ist die „wohlbegründete Furcht“ davor. Eine Furcht kann nur dann „wohlbegründet“ sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, mwN).Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht vergleiche VwGH 23.01.2019, Ra 2018/01/0442, Rn. 7, mwN). Zentraler Aspekt dieser Verfolgung im Herkunftsstaat ist die „wohlbegründete Furcht“ davor. Eine Furcht kann nur dann „wohlbegründet“ sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, mwN). Die Gefahr der „Verfolgung“ i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu – die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden – Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden (vgl. VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153).Die Gefahr der „Verfolgung“ i.S.d. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu – die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden – Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden vergleiche VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153). Die Verfolgungsgefahr muss überdies „aktuell“ sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts oder des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss (vgl. etwa VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN; zur Maßgeblichkeit der Wahrscheinlichkeit auch VwGH 20.04.2022, Ra 2021/14/0375, Rn. 11, mwN). Eine Vorverfolgung ist aber als ernsthafter Hinweis für die Begründetheit der Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 4 Abs. 4 Statusrichtlinie und damit als Indiz für eine mögliche Verfolgung anzusehen (vgl. dazu etwa VwGH 18.07.2022, Ra 2021/18/0416, Rn. 14, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss überdies „aktuell“ sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts oder des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss vergleiche etwa VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN; zur Maßgeblichkeit der Wahrscheinlichkeit auch VwGH 20.04.2022, Ra 2021/14/0375, Rn. 11, mwN). Eine Vorverfolgung ist aber als ernsthafter Hinweis für die Begründetheit der Furcht vor Verfolgung im Sinne des Artikel 4, Absatz 4, Statusrichtlinie und damit als Indiz für eine mögliche Verfolgung anzusehen vergleiche dazu etwa VwGH 18.07.2022, Ra 2021/18/0416, Rn. 14, mwN). Um als „Verfolgung“ bzw. „Verfolgungshandlung“ nach § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 iVm Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie qualifiziert zu werden, müssen die maßgeblichen Ereignisse aufgrund ihrer Art oder Wiederholung „so gravierend“ sein, dass sie eine „schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen“, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die „so gravierend“ ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie durch eine „schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte“ betroffen ist. Nach Art. 9 Abs. 3 der Statusrichtlinie muss außerdem eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 leg. cit. genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen bestehen (vgl. VwGH 19.04.2021, Ra 2021/01/0034, Rn. 12, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 20.01.2021, C-255/19, Secretary of State for the Home Department/OA; zur Kumulierung vgl. auch VwGH 26.06.1996, 95/20/0423).Um als „Verfolgung“ bzw. „Verfolgungshandlung“ nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie qualifiziert zu werden, müssen die maßgeblichen Ereignisse aufgrund ihrer Art oder Wiederholung „so gravierend“ sein, dass sie eine „schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen“, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die „so gravierend“ ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie durch eine „schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte“ betroffen ist. Nach Artikel 9, Absatz 3, der Statusrichtlinie muss außerdem eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10, leg. cit. genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen bestehen vergleiche VwGH 19.04.2021, Ra 2021/01/0034, Rn. 12, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 20.01.2021, C-255/19, Secretary of State for the Home Department/OA; zur Kumulierung vergleiche auch VwGH 26.06.1996, 95/20/0423). Der Grund für den im Falle einer Verfolgung im beschriebenen Sinne gebotenen asylrechtlichen Schutz könnte schon darin liegen, dass eine Abweichung von den herrschenden religiösen und/oder politischen Normen als Akt einer (allenfalls auch nur unterstellten) religiösen und/oder politischen Opposition betrachtet wird (vgl. VwGH 31.08.2022, Ra 2021/18/0366, Rn. 28 ff, mwN). Der Grund für den im Falle einer Verfolgung im beschriebenen Sinne gebotenen asylrechtlichen Schutz könnte schon darin liegen, dass eine Abweichung von den herrschenden religiösen und/oder politischen Normen als Akt einer (allenfalls auch nur unterstellten) religiösen und/oder politischen Opposition betrachtet wird vergleiche VwGH 31.08.2022, Ra 2021/18/0366, Rn. 28 ff, mwN). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (z.B. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „internen Flucht- oder Schutzalternative“ (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 der EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, der EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. dazu VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche dazu VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. etwa VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche etwa VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). Bei der Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat sind die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (vgl. dazu etwa VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0329, Rn. 25, mwN). Verpflichtend zu berücksichtigen sind jedenfalls vorhandene, von UNHCR und der Asylagentur der Europäischen Union herausgegebene Richtlinien (vgl. dazu etwa VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026 bis 0029, Rn. 14, m.w.N.).Bei der Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat sind die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben vergleiche dazu etwa VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0329, Rn. 25, mwN). Verpflichtend zu berücksichtigen sind jedenfalls vorhandene, von UNHCR und der Asylagentur der Europäischen Union herausgegebene Richtlinien vergleiche dazu etwa VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026 bis 0029, Rn. 14, m.w.N.).

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Wird der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung samt Nebenabsprüchen zu erlassen.Wird der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung samt Nebenabsprüchen zu erlassen. , 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung In der Säumnisbeschwerde wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

dem hier nach den §§ 1, 3 Abs. 2 Z 1 und 7 Abs. 1 Z 4 BFA-VG zu berücksichtigenden § 21 Abs. 7 leg. cit. kann – im Übrigen gilt jedoch auch § 24 VwGVG – eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

dem hier nach den Paragraphen eins, 3, Absatz 2, Ziffer eins und 7 Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG zu berücksichtigenden Paragraph 21, Absatz 7, leg. cit. kann – im Übrigen gilt jedoch auch Paragraph 24, VwGVG – eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der für die gegenständlich getroffene Entscheidung maßgebliche Sachverhalt kann sowohl nach § 21 Abs. 7 BFA-VG wie auch § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung als geklärt angesehen werden (vgl. dazu etwa VwGH 14.04.2022, Ro 2018/22/0007, oder VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0034). Der für die gegenständlich getroffene Entscheidung maßgebliche Sachverhalt kann sowohl nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wie auch Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung als geklärt angesehen werden vergleiche dazu etwa VwGH 14.04.2022, Ro 2018/22/0007, oder VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0034). Auch die bei der Entscheidungsfindung zu lösenden Rechtsfragen erforderten, insbesondere mangels deren rechtlicher Komplexität und angesichts der bereits vorhandenen höchstgerichtlichen Auslegungen, keine mündliche Erörterung mit den Verfahrensparteien (dazu etwa VwGH 20.12.2021, Ra 2021/06/0110, Rn. 11, mwN). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher Abstand genommen werden. Zu Spruchpunkt B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Bestimmung des § 28 Abs. 7 VwGVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen unter 3.3. zum Spruchpunkt A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 28 Abs. 7 VwGVG ist auszuführen, dass diese konzeptionell jener des § 42 Abs. 4 VwGG folgt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungs-gerichtsverfahren [2018], § 28 VwGVG Anm. 21), hinsichtlich derer ebenfalls eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, sodass auch hier nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen ist.Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG ist auszuführen, dass diese konzeptionell jener des Paragraph 42, Absatz 4, VwGG folgt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungs-gerichtsverfahren [2018], Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 21), hinsichtlich derer ebenfalls eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, sodass auch hier nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I414.2279556.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.