← Österreich

{'item': 'L501 2276644-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2024 GeschäftszahlL501 2276644-1 Spruch, L501 2276644-1/31E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 10Abs 2 Z 4 St

PO, ON 2.1,1 – 2.28,1, des Strafaktes)Als Pflegefachassistentin stand sie im Zeitraum römisch 40 in einem Dienstverhältnis zum römisch 40 römisch 40 . Sie begann auf einer Interdisziplinären Sonderklassestation des Spitals und war man mit ihr zunächst zufrieden. Im Laufe der Zeit wurden der Direktion seitens des Personals jedoch vermehrt Kompetenzüberschreitungen der bP gemeldet, beispielsweise, dass sie einen komplexen Verbandswechsel, der gemäß den Vorschriften nur von diplomierten Pflegekräften vorgenommen werden darf, durchgeführt habe. Aufgrund dieser Überschreitungen wurde das zunächst auf die Dauer von sechs Monaten eingegangene Dienstverhältnis nicht unbefristet gestellt, sondern nur um weitere sechs Monate verlängert. Zur Zeit des Dienstverhältnisses der bP arbeitete auf ihrer Station nur weibliches DGKP. vergleiche VH-NS vom 23.10.2023, Aussage der Zeugin „M.B.“,

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, StPO, ON 2.1,1 – 2.28,1, des Strafaktes) Während der Coronapandemie kam es in der Zeit von 31.05.2021 bis 19.06.2021 zu Grenzüberschreitungen der bP gegenüber einer auf der Station arbeitenden Praktikantin. Die Praktikantin fühlte sich durch die Avancen der bP belästigt; so meinte diese etwa, sie sei so hübsch, sie würde sie nach dem Praktikumsende vermissen, sie solle die Maske absetzen, damit sie ihr Gesicht betrachten könne. Mit Weisung vom 21.06.2021 wurde der bP in der Folge seitens der Pflegedienstleitung aufgetragen, dieses Verhalten mit sofortiger Wirkung abzustellen, sich an den hausüblichen respektvollen Umgang mit KollegInnen zu halten und den Dienst fortan verlässlich und motiviert auszuführen. Am 23.06.2023 wurden der bP Zielvereinbarungen kommuniziert, wie Einhalten des Kompetenzbereichs, keine Visiten, Akzeptanz von Delegationen durch die DGKP und verlässliche Ausführung dieser inkl. Dokumentation, Akzeptanz, dass die DGKP anordnungserechtigt ist und Ausführung dieser Anordnungen ohne Diskussion, Respektvoller Umgang mit dem Patientenservice und ggf. Unterstützung von diesem, Zurückhaltung im Umgang mit weiblichen Patientinnen, Wahrung der entsprechenden Distanz, usw. Dem Patientenservice obliegt die Essens- und Getränkelogistik, Desinfektionsaufgaben, Betten machen, usw. Die diesbezügliche Vereinbarung wurde aufgrund des nicht respektvollen Umgangs der bP mit dem Patientenservice ausgesprochen. In die Vereinbarung aufgenommen wurde auch der Umgang mit weiblichen Patientinnen, da es vereinzelt zu Beschwerden von weiblichen Patientinnen dahingehend gekommen war, dass die bP sehr viel Zeit in ihren Zimmern verbringe und diese Unterstützung nicht immer gewollt sei. (vgl. VH-NS vom 23.10.2023, Aussage der Zeugin „M.B.“,

§ 10Abs 2 Z 4 St

PO, ON 2.1,1 – 2.28,1, des Strafaktes)Während der Coronapandemie kam es in der Zeit von 31.05.2021 bis 19.06.2021 zu Grenzüberschreitungen der bP gegenüber einer auf der Station arbeitenden Praktikantin. Die Praktikantin fühlte sich durch die Avancen der bP belästigt; so meinte diese etwa, sie sei so hübsch, sie würde sie nach dem Praktikumsende vermissen, sie solle die Maske absetzen, damit sie ihr Gesicht betrachten könne. Mit Weisung vom 21.06.2021 wurde der bP in der Folge seitens der Pflegedienstleitung aufgetragen, dieses Verhalten mit sofortiger Wirkung abzustellen, sich an den hausüblichen respektvollen Umgang mit KollegInnen zu halten und den Dienst fortan verlässlich und motiviert auszuführen. Am 23.06.2023 wurden der bP Zielvereinbarungen kommuniziert, wie Einhalten des Kompetenzbereichs, keine Visiten, Akzeptanz von Delegationen durch die DGKP und verlässliche Ausführung dieser inkl. Dokumentation, Akzeptanz, dass die DGKP anordnungserechtigt ist und Ausführung dieser Anordnungen ohne Diskussion, Respektvoller Umgang mit dem Patientenservice und ggf. Unterstützung von diesem, Zurückhaltung im Umgang mit weiblichen Patientinnen, Wahrung der entsprechenden Distanz, usw. Dem Patientenservice obliegt die Essens- und Getränkelogistik, Desinfektionsaufgaben, Betten machen, usw. Die diesbezügliche Vereinbarung wurde aufgrund des nicht respektvollen Umgangs der bP mit dem Patientenservice ausgesprochen. In die Vereinbarung aufgenommen wurde auch der Umgang mit weiblichen Patientinnen, da es vereinzelt zu Beschwerden von weiblichen Patientinnen dahingehend gekommen war, dass die bP sehr viel Zeit in ihren Zimmern verbringe und diese Unterstützung nicht immer gewollt sei. vergleiche VH-NS vom 23.10.2023, Aussage der Zeugin „M.B.“,

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, StPO, ON 2.1,1 – 2.28,1, des Strafaktes) Mit Schreiben der XXXX Patientenvertretung vom 10.08.2021, eingelangt am 13.08.2021, wurde das XXXX von der von Frau XXXX (in der Folge „Patientin L.“) erhobenen Beschwerde informiert. Frau L. habe der Patientenvertretung mitgeteilt, dass sie während ihrer stationären Behandlung im März d.J. von einem Pfleger ( = bP) betreut worden sei, der während dieses Aufenthalts die persönlichen Grenzen überschritten und zudem nach Beendigung des Betreungsvertrages mit ihr Kontakt aufgenommen habe. (vgl. VH-NS vom 23.10.2023, Aussage der Zeugin „M.B.“,

§ 10Abs 2 Z 4 St

PO, ON 2.1,1 – 2.28,1, des Strafaktes)Mit Schreiben der römisch 40 Patientenvertretung vom 10.08.2021, eingelangt am 13.08.2021, wurde das römisch 40 von der von Frau römisch 40 (in der Folge „Patientin L.“) erhobenen Beschwerde informiert. Frau L. habe der Patientenvertretung mitgeteilt, dass sie während ihrer stationären Behandlung im März d.J. von einem Pfleger ( = bP) betreut worden sei, der während dieses Aufenthalts die persönlichen Grenzen überschritten und zudem nach Beendigung des Betreungsvertrages mit ihr Kontakt aufgenommen habe. vergleiche VH-NS vom 23.10.2023, Aussage der Zeugin „M.B.“,

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, StPO, ON 2.1,1 – 2.28,1, des Strafaktes) In der Folge kam es zu einer Korrepondenz zwischen der rechtsfreundlichen Vertretung der bP und jener des XXXX , die schließlich zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses mit 30.09.2021 führte; zuvor war es bereits zu einer Dienstfreistellung der bP mit 16.08.2021 gekommen. (vgl. VH-NS vom 23.10.2023, Aussage der Zeugin „M.B.“,

§ 10Abs 2 Z 4 St

PO, ON 2.1,1 – 2.28,1, des Strafaktes)In der Folge kam es zu einer Korrepondenz zwischen der rechtsfreundlichen Vertretung der bP und jener des römisch 40 , die schließlich zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses mit 30.09.2021 führte; zuvor war es bereits zu einer Dienstfreistellung der bP mit 16.08.2021 gekommen. vergleiche VH-NS vom 23.10.2023, Aussage der Zeugin „M.B.“,

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, StPO, ON 2.1,1 – 2.28,1, des Strafaktes) Am 09.09.2021 wurde die Pflegedirektorin des XXXX von ihrer Vertretung per E-Mail über den Verdacht der Vergewaltigung der ehemaligen weiblichen Patientin XXXX (in der Folge „Patientin G.“) durch die bP informiert. Die Patientin G. stand im XXXX in Behandlung, hatte sich dort bereits im Jahr 2020 einer Operation unterzogen und war im September 2021 zur Voruntersuchung für eine weitere Operation ins Spital gekommen. Dabei bemerkte eine Mitarbeiterin des Krankenhauses, dass sie für eine Patientin außerordentlich, untypisch nervös war und fragte nach dem Grund. Die Patientin G. erklärte, sie wolle dem (ehemalig) angestellten Pflegeassistenten (= bP) nicht begegenen. Sie habe diesen während ihres letzten stationären Aufenthaltes kennengelernt, er sei auf ihrer Station tätig gewesen. Nach ihrer Entlassung habe sie sich mit dem Pflegeassistenten in dessen Wohnung zu einem Frühstück getroffen, da aufgrund des „Lockdowns“ sämtliche Lokale geschlossen gewesen seien. Im Zuge des Aufenthalts in der Wohnung sei dieser aggressiv und handgreiflich geworden, habe sie an den Haaren gezogen, mehrmals geschlagen und vergewaltigt. Anzeige habe sie keine erstattet, da sie verheiratet sei und sich schäme (vgl. VH-NS vom 23.10.2023, Aussage der Zeugin „M.B.“,

§ 10Abs 2 Z 4 St

PO, ON 2.1,1 – 2.28,1, des Strafaktes). Die Geschehnisse wurden in der Folge von der Zeugin „M.B.“ zur Anzeige gebracht. Am 09.09.2021 wurde die Pflegedirektorin des römisch 40 von ihrer Vertretung per E-Mail über den Verdacht der Vergewaltigung der ehemaligen weiblichen Patientin römisch 40 (in der Folge „Patientin G.“) durch die bP informiert. Die Patientin G. stand im römisch 40 in Behandlung, hatte sich dort bereits im Jahr 2020 einer Operation unterzogen und war im September 2021 zur Voruntersuchung für eine weitere Operation ins Spital gekommen. Dabei bemerkte eine Mitarbeiterin des Krankenhauses, dass sie für eine Patientin außerordentlich, untypisch nervös war und fragte nach dem Grund. Die Patientin G. erklärte, sie wolle dem (ehemalig) angestellten Pflegeassistenten (= bP) nicht begegenen. Sie habe diesen während ihres letzten stationären Aufenthaltes kennengelernt, er sei auf ihrer Station tätig gewesen. Nach ihrer Entlassung habe sie sich mit dem Pflegeassistenten in dessen Wohnung zu einem Frühstück getroffen, da aufgrund des „Lockdowns“ sämtliche Lokale geschlossen gewesen seien. Im Zuge des Aufenthalts in der Wohnung sei dieser aggressiv und handgreiflich geworden, habe sie an den Haaren gezogen, mehrmals geschlagen und vergewaltigt. Anzeige habe sie keine erstattet, da sie verheiratet sei und sich schäme vergleiche VH-NS vom 23.10.2023, Aussage der Zeugin „M.B.“,

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, StPO, ON 2.1,1 – 2.28,1, des Strafaktes). Die Geschehnisse wurden in der Folge von der Zeugin „M.B.“ zur Anzeige gebracht. Die bP war nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum XXXX bei der XXXX als Pflegefachassistentin geringfügig und von XXXX vollbeschäftigt tätig und stand schließlich nach einem Krankengeldbezug auch bei der XXXX in einem der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Dienstverhältnis. Das Dienstverhältnis zur XXXX wurde noch in der Probezeit wegen einer zu geringen fachlichen Kompetenz der bP aufgelöst. (vgl. VH-NS vom 23.10.2023, Aussage Zeugin M.S.)Die bP war nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum römisch 40 bei der römisch 40 als Pflegefachassistentin geringfügig und von römisch 40 vollbeschäftigt tätig und stand schließlich nach einem Krankengeldbezug auch bei der römisch 40 in einem der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Dienstverhältnis. Das Dienstverhältnis zur römisch 40 wurde noch in der Probezeit wegen einer zu geringen fachlichen Kompetenz der bP aufgelöst. vergleiche VH-NS vom 23.10.2023, Aussage Zeugin M.S.) Von 26.09.2022 bis zu ihrem Haftantritt am 02.10.2023 war die bP in einem Hotel in XXXX als Bellboy tätig. Von 26.09.2022 bis zu ihrem Haftantritt am 02.10.2023 war die bP in einem Hotel in römisch 40 als Bellboy tätig. Die bP spricht Kurdisch und Arabisch, verfügt über ausgezeichnete Deutschkenntnisse und nahm auch bereits an englischen Sprachkursen teil. Die bP ist ledig und kinderlos. Sie ist gesund und arbeitsfähig. II.1.

  1. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.08.2022, GZ. XXXX , wurde die bP des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. (Spruchpunkt A)römisch zwei.1.
  2. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 11.08.2022, GZ. römisch 40 , wurde die bP des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig gesprochen. (Spruchpunkt A) Die bP hat in XXXX am 07.01.2021 die Patientin G.dadurch, dass sie, trotzdem das Opfer fortwährend sagte, sie solle sie in Ruhe lassen, sie wolle das nicht und sie wolle heimfahren, sie an den Haaren packte und riss, ihre Leggings und Unterhose herunter riss, ihr hinter ihr stehend rechts und links mit der Hand auf das Gesäß schlug, sodass sie ausgeprägte Hämatome an beiden Gesäßhälften von hinten bis in den Bereich der Hüften reichend, erlitt, sie sodann an den Haaren hielt und ihren Oberkörper nach vorne drückte, sodass sie sich teilweise mit den Knien am Bett abstützen musste, und mit ihrem Penis in ihren After eindrang, sohin mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung genötigt sowie sie anschließend nach vorne auf das Bett warf, sodass sie im Bett auf dem Bauch lag und sich auf sie legte, trotzdem sie sagte, die bP solle aufhören, mit ihrem Penis vaginal in sie eindrang, mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt.Die bP hat in römisch 40 am 07.01.2021 die Patientin G.dadurch, dass sie, trotzdem das Opfer fortwährend sagte, sie solle sie in Ruhe lassen, sie wolle das nicht und sie wolle heimfahren, sie an den Haaren packte und riss, ihre Leggings und Unterhose herunter riss, ihr hinter ihr stehend rechts und links mit der Hand auf das Gesäß schlug, sodass sie ausgeprägte Hämatome an beiden Gesäßhälften von hinten bis in den Bereich der Hüften reichend, erlitt, sie sodann an den Haaren hielt und ihren Oberkörper nach vorne drückte, sodass sie sich teilweise mit den Knien am Bett abstützen musste, und mit ihrem Penis in ihren After eindrang, sohin mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung genötigt sowie sie anschließend nach vorne auf das Bett warf, sodass sie im Bett auf dem Bauch lag und sich auf sie legte, trotzdem sie sagte, die bP solle aufhören, mit ihrem Penis vaginal in sie eindrang, mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt. Die bP wurde hierfür nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 18 (achtzehn) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gemäß § 369 Abs. 1 StPO wurde zudem die Zahlung eines Teilschmerzengeldbetrags in Höhe von EUR 1.000,00 binnen 14 Tagen verfügt. Mit ihren darüberhinausgehenden Ansprüchen wurde die Patientin G. auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Die bP wurde hierfür nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren verurteilt, wobei gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 18 (achtzehn) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO wurde zudem die Zahlung eines Teilschmerzengeldbetrags in Höhe von EUR 1.000,00 binnen 14 Tagen verfügt. Mit ihren darüberhinausgehenden Ansprüchen wurde die Patientin G. auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel der bP berücksichtigt, erschwerend kein Umstand. Hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tatsachen wurde auf den Schuldspruch und die glaubhaften Angaben der Patientin G., insbesondere ihre ersten Vorwürfe gegenüber der bP per WhatsApp nur wenige Stunden nach dem Vorfall, welche in den übrigen Beweisergebnissen Deckung fänden, verwiesen: Patientin G. hatte die bP während ihres stationären Aufenthaltes 2020 im XXXX kennengelernt, da diese auf ihrer Station als Pflegeassistentin ihren Dienst verrichtete. Nach ihrer Entlassung aus dem Spital blieb die bP mit der Patientin G. via WhatsApp in Kontakt und kam es schließlich zur Annahme einer Frühstückseinladung am 07.01.2021 in die Wohnung der bP. Im Anschluss an die Tat bestand die bP darauf, Patientin G. hinauszubegleiten und fuhr ein Stück in deren Auto mit. Am Abend desselben Tages kontaktierte sie Patientin G. erneut via WhatsApp und bedachte sie trotz deren Tatvorwürfen mit Komplimenten und Liebesschwüren. Patientin G. forderte die bP im Zuge der anschließenden Korrespondenz mehrfach auf, sie in Ruhe zu lassen. Die bP gestand ihre Tat nicht ein, verharmloste das Geschehen, meinte, die bP habe einen empfindlichen Körper, erklärte ihre Traurigkeit, ihr Liebe und meinte wiederholt, sei sei immer freundlich und höflich zu jeder, besonders zu ihr (=Patientin G.). Am 15.02.2021 wurde Patientin G. von der bP erneut kontaktiert. Patientin G. droht der bP hierauf nachdrücklich mit einer Anzeige wegen Vergewaltigung, worauf die bP schließlich ihre Kontaktversuche via WhatsApp beendete.Patientin G. hatte die bP während ihres stationären Aufenthaltes 2020 im römisch 40 kennengelernt, da diese auf ihrer Station als Pflegeassistentin ihren Dienst verrichtete. Nach ihrer Entlassung aus dem Spital blieb die bP mit der Patientin G. via WhatsApp in Kontakt und kam es schließlich zur Annahme einer Frühstückseinladung am 07.01.2021 in die Wohnung der bP. Im Anschluss an die Tat bestand die bP darauf, Patientin G. hinauszubegleiten und fuhr ein Stück in deren Auto mit. Am Abend desselben Tages kontaktierte sie Patientin G. erneut via WhatsApp und bedachte sie trotz deren Tatvorwürfen mit Komplimenten und Liebesschwüren. Patientin G. forderte die bP im Zuge der anschließenden Korrespondenz mehrfach auf, sie in Ruhe zu lassen. Die bP gestand ihre Tat nicht ein, verharmloste das Geschehen, meinte, die bP habe einen empfindlichen Körper, erklärte ihre Traurigkeit, ihr Liebe und meinte wiederholt, sei sei immer freundlich und höflich zu jeder, besonders zu ihr (=Patientin G.). Am 15.02.2021 wurde Patientin G. von der bP erneut kontaktiert. Patientin G. droht der bP hierauf nachdrücklich mit einer Anzeige wegen Vergewaltigung, worauf die bP schließlich ihre Kontaktversuche via WhatsApp beendete. Die bP verantwortete sich im Laufe des gesamten Strafverfahrens leugnend, sie legte auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht Salzburg kein Geständnis ab. (vgl. eingeholter Strafakt sowie insbesondere die einliegende WhatsApp-Korrespondenz).Die bP verantwortete sich im Laufe des gesamten Strafverfahrens leugnend, sie legte auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht Salzburg kein Geständnis ab. vergleiche eingeholter Strafakt sowie insbesondere die einliegende WhatsApp-Korrespondenz). Mit Spruchpunkt B des in Rechtskraft erwachsenen Urteils des Landesgerichts Salzburg vom 11.08.2022, XXXX , wurde die bP von der wider sie mit Anklageschrift vom 12.04.2022 erhobenen Vorwurfs des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 StGB, indem sie in Salzburg am 25.03.2021 die Patientin L. dadurch, dass sie dieser mit dem Waschlappen über beide Brüste und unter die Brüste gefahren sei, als Angehörige eines gesetzlich geregelten Gesunheits- und Krankenpflegeberufes, nämlich als Pflegefachassistentin, mit einer berufsmäßig betreuten Person, unter Ausnützung ihrer Stellung dieser Person gegenüber eine geschlechtliche Handlung vorgenommen habe, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Die Patientin L. wurde auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Mit Spruchpunkt B des in Rechtskraft erwachsenen Urteils des Landesgerichts Salzburg vom 11.08.2022, römisch 40 , wurde die bP von der wider sie mit Anklageschrift vom 12.04.2022 erhobenen Vorwurfs des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, StGB, indem sie in Salzburg am 25.03.2021 die Patientin L. dadurch, dass sie dieser mit dem Waschlappen über beide Brüste und unter die Brüste gefahren sei, als Angehörige eines gesetzlich geregelten Gesunheits- und Krankenpflegeberufes, nämlich als Pflegefachassistentin, mit einer berufsmäßig betreuten Person, unter Ausnützung ihrer Stellung dieser Person gegenüber eine geschlechtliche Handlung vorgenommen habe, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Die Patientin L. wurde auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Patientin L. hatte die bP während ihres stationären Aufenthaltes 2021 im XXXX kennengelernt, da diese auf ihrer Station als Pflegeassistentin ihren Dienst verrichtet hatte. Nach ihrer Entlassung aus dem Spital lehnte Patientin L. einen weiteren Konatakt mit der bP ab und wandte sich schließlich an die Patientenvertretung. (vgl. eingeholter Strafakt, VH-NS vom 23.10.2023, Aussage Zeugin M.S.)Patientin L. hatte die bP während ihres stationären Aufenthaltes 2021 im römisch 40 kennengelernt, da diese auf ihrer Station als Pflegeassistentin ihren Dienst verrichtet hatte. Nach ihrer Entlassung aus dem Spital lehnte Patientin L. einen weiteren Konatakt mit der bP ab und wandte sich schließlich an die Patientenvertretung. vergleiche eingeholter Strafakt, VH-NS vom 23.10.2023, Aussage Zeugin M.S.) II.1.
  3. Mit Beschluss des LG XXXX vom 18.09.2022 wurde auf Antrag der bP die Einleitung des Vollzuges des über sie verhängten unbedingten Teils der Freiheitsstrafe gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a StVG bis 01.10.2023 trotz ablehnender Stellungnahme der Staatsanwaltschaft aufgeschoben. Ohne auf Art und Beweggrund der strafbaren Handlung einzugehen, erachtete das Gericht die bP aufgrund ihres Lebenswandels als weder für die Sicherheit des Staates noch für Personen oder Eigentum für besonders gefährlich. Die bP sei mit 12.09.2022 ein neues Dienstverhältnis eingegangen, welches ihr die Finanzierung ihrer Wohung sowie ihres weiteren Lebensunterhalts ermögliche; im Fall eines unmittelbaren Vollzugs würde sie die Einkommensquelle zur Finanzierung verlieren, was für das spätere Fortkommen negative Auswirkungen hätte. Da der Patientin G. ein Teilschmerzengeldbetrag in Höhe von EUR 1.000,-zugesprochen worden sei und diese mit ihren darüberhinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden sei, erscheine der Aufschub der Einleitung des Vollzuges des unbedingten Teils der verhängten Freiheitsstrafe auch für die Schadensgutmachung zweckmäßiger.römisch zwei.1.
  4. Mit Beschluss des LG römisch 40 vom 18.09.2022 wurde auf Antrag der bP die Einleitung des Vollzuges des über sie verhängten unbedingten Teils der Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, StVG bis 01.10.2023 trotz ablehnender Stellungnahme der Staatsanwaltschaft aufgeschoben. Ohne auf Art und Beweggrund der strafbaren Handlung einzugehen, erachtete das Gericht die bP aufgrund ihres Lebenswandels als weder für die Sicherheit des Staates noch für Personen oder Eigentum für besonders gefährlich. Die bP sei mit 12.09.2022 ein neues Dienstverhältnis eingegangen, welches ihr die Finanzierung ihrer Wohung sowie ihres weiteren Lebensunterhalts ermögliche; im Fall eines unmittelbaren Vollzugs würde sie die Einkommensquelle zur Finanzierung verlieren, was für das spätere Fortkommen negative Auswirkungen hätte. Da der Patientin G. ein Teilschmerzengeldbetrag in Höhe von EUR 1.000,-zugesprochen worden sei und diese mit ihren darüberhinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden sei, erscheine der Aufschub der Einleitung des Vollzuges des unbedingten Teils der verhängten Freiheitsstrafe auch für die Schadensgutmachung zweckmäßiger. Die bP trat am 02.10.2023 die Strafhaft an. Seit 13.12.2023 ist die bP als Freigängerin wieder in dem Hotel in Salzburg tätig. Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 21.11.2023 wurde unter Anordnung von Bewährungshilfe sowie der Absolvierung einer forensischen Psychotherapie die bedingte Entlassung der bP aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe mit 02.02.2024 ausgesprochen. II.1.
  5. Nach Verständigung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens besuchte die bP diverse Beratungseinrichtungen. So nahm sie beim XXXX am 23.01., 22.
  6. und 28.06.2023 Opferschutzorientierte Täterarbeit in Anspruch, wobei folgende Themen besprochen wurden: Gewaltfreie Kommunikation, Stabilisierung der Beziehung, Einstellungen Erwartungen Rollen klären, Unterschiedliche Wahrnehmungen, Zukunftspläne, Perspektiven Schaffen, Respektvoller Umgang. Sie absolvierte Termine bei den XXXX am 23.01.2023 und am 15.09.2023 sowie bei der XXXX am 29.08., am 06.
  7. und am 15.09.
  8. Beim XXXX informierte sie sich am 19.06.2023 über die Möglichkeit eines Anti-Gewalt-Trainings und war am 22.06.2023 zu einem ausführlichen Beratungsgespräch anwesend. Die bP nimmt psychotherapeutische Behandlung in Anspruch. Die bP hat sich nicht tatsächlich auf die Beratungen/Gespräche eingelassen und nicht aktiv mitgearbeitet.römisch zwei.1.
  9. Nach Verständigung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens besuchte die bP diverse Beratungseinrichtungen. So nahm sie beim römisch 40 am 23.01., 22.
  10. und 28.06.2023 Opferschutzorientierte Täterarbeit in Anspruch, wobei folgende Themen besprochen wurden: Gewaltfreie Kommunikation, Stabilisierung der Beziehung, Einstellungen Erwartungen Rollen klären, Unterschiedliche Wahrnehmungen, Zukunftspläne, Perspektiven Schaffen, Respektvoller Umgang. Sie absolvierte Termine bei den römisch 40 am 23.01.2023 und am 15.09.2023 sowie bei der römisch 40 am 29.08., am 06.
  11. und am 15.09.
  12. Beim römisch 40 informierte sie sich am 19.06.2023 über die Möglichkeit eines Anti-Gewalt-Trainings und war am 22.06.2023 zu einem ausführlichen Beratungsgespräch anwesend. Die bP nimmt psychotherapeutische Behandlung in Anspruch. Die bP hat sich nicht tatsächlich auf die Beratungen/Gespräche eingelassen und nicht aktiv mitgearbeitet. II.1.
  13. Die bP hat sich nicht ernsthaft und erfolgreich mit ihrem Fehlverhalten auseinandergesetzt. Der Unrechtsgehalt ihrer Tat ist ihr nicht bewusst bzw. erkennt sie nicht, worin ihr Fehlverhalten begründet ist. Sie erfasst die Tat vielmehr ausschließlich im Hinblick auf die für sie negativen finanziellen und (straf-) rechtlichen Konsequenzen. Es liegt keine Schuldeinsicht vor. Ein nachhaltiger Gesinnungswandel ist bei ihr nicht eingetreten. Die Opferperspektive ist ihr fremd.römisch zwei.1.
  14. Die bP hat sich nicht ernsthaft und erfolgreich mit ihrem Fehlverhalten auseinandergesetzt. Der Unrechtsgehalt ihrer Tat ist ihr nicht bewusst bzw. erkennt sie nicht, worin ihr Fehlverhalten begründet ist. Sie erfasst die Tat vielmehr ausschließlich im Hinblick auf die für sie negativen finanziellen und (straf-) rechtlichen Konsequenzen. Es liegt keine Schuldeinsicht vor. Ein nachhaltiger Gesinnungswandel ist bei ihr nicht eingetreten. Die Opferperspektive ist ihr fremd. Die bP hatte und hat Probleme, Grenzen bzw. Anweisungen von weiblichen Vorgesetzten zu akzeptieren. Die bP ist freundlich, arbeitsam und hilfsbereit und legt grundsätzlich Wert auf die Erbringung von Leistung. II.1.
  15. Für männliche syrische Staatsangehörige zwischen 18 und 42 Jahren ist die Ableistung des Militärdienstes im Ausmaß von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Der Personalbedarf des syrischen Militärs ist aufgrund der Entlassung langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch.römisch zwei.1.
  16. Für männliche syrische Staatsangehörige zwischen 18 und 42 Jahren ist die Ableistung des Militärdienstes im Ausmaß von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Der Personalbedarf des syrischen Militärs ist aufgrund der Entlassung langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch. Die bP befindet sich im wehrpflichtigen Alter hinsichtlich des gesetzlich vorgesehenen Militärdienstes im Gebiet unter Kontrolle der syrischen Regierung, sie ist gesund und liegen auch sonst keine Befreiungsgründe vor. Die bP hat ihren Militärdienst noch nicht abgeleistet, sondern sich diesem durch ihre illegale Ausreise entzogen. Kurden sind (mit oder ohne syrische Staatsbürgerschaft) staatlicher Diskriminierung, Repression und Gewalt ausgesetzt. Die bP hat ihre aktivistische Tätigkeit auch in Österreich durch die Teilnahme an Demonstrationen fortgesetzt. Die syrische Regierung hat mittlerweile ca. 70 % des syrischen Territoriums wieder unter ihre Kontrolle gebracht und befindet sich insbesondere auch die Großstadt XXXX und der Wohnort der bP, XXXX , unter ihrer Kontrolle. Das nahe der türkischen Grenzen gelegene XXXX zählt – mit Ausnahme einiger Stadtteile, die ebenfalls unter Regierungskontrolle stehen, darunter etwa auch der dortige Flughafen (vgl. https://syria.liveuamap.com/, abgefragt am 07.11.2023) – ebenso wie XXXX zu den kurdisch kontrollierten Gebieten im Nordosten Syriens. Die syrische Regierung hat mittlerweile ca. 70 % des syrischen Territoriums wieder unter ihre Kontrolle gebracht und befindet sich insbesondere auch die Großstadt römisch 40 und der Wohnort der bP, römisch 40 , unter ihrer Kontrolle. Das nahe der türkischen Grenzen gelegene römisch 40 zählt – mit Ausnahme einiger Stadtteile, die ebenfalls unter Regierungskontrolle stehen, darunter etwa auch der dortige Flughafen vergleiche https://syria.liveuamap.com/, abgefragt am 07.11.2023) – ebenso wie römisch 40 zu den kurdisch kontrollierten Gebieten im Nordosten Syriens. Der bP kann nur über Grenzübergänge, die in der Hand der syrischen Regierung sind (insbesondere über den Flughafen von Damaskus); legal nach Syrien zurückkehren. Nach wie vor herrscht in ganz Syrien eine schlechte Versorgungs- und instabile Sicherheitslage – selbst in der Hauptstadt und den Landesteilen Syriens, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben – und besteht in keinem Teil Syriens ein umfassender, langfristiger und verlässlicher Schutz für Rückkehrende. In Zusammenschau mit ihrer persönlichen Situation würde die bP daher im Falle einer Rückkehr in eine lebens- bzw. existenzbedrohende Notlage geraten. II.1.
  17. Zur Lage in Syrien: römisch zwei.1.
  18. Zur Lage in Syrien: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 17.07.2023 (Version 9): Länderspezifische Anmerkungen (Auszug) Letzte Änderung: 10.07.2023 Ein- und Ausreisemöglichkeiten können kurzfristigen Beschränkungen sowohl vonseiten Syriens als auch der Nachbarländer herrühren und werden daher nicht erschöpfend behandelt. […] Generell besteht ein Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen unbeantwortet. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Auch die Österreichische Botschaft (ÖB) Damaskus ist nicht über alle, in allen Teilen Syriens vorherrschenden Zustände informiert. Gründe dabei sind neben dem mangelnden Zugang zu vielen Gebieten auch die Grenzen der zur Verfügung stehenden Quellen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten. In dem Zusammenhang sowie aufgrund von unterschiedlichen Erfassungsmethoden und Berichtszeitpunkten kann es vorkommen, dass bei manchen statistischen Angaben die Zahlen je nach Quelle variieren. Vonseiten der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird hier oder im Folgenden keinerlei Aussage über den Status oder die Anerkennung der außerhalb der Regimekontrolle befindlichen Gebiete im Norden Syriens getroffen. Begriffserklärung: Die meisten Quellen sprechen von der syrischen Staatsführung als "Regime" und seltener von "Regierung". Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die in der Fachliteratur genannten Personen des "Regimes" nur teilweise deckungsgleich mit den Mitgliedern der offiziellen Regierung sind. Ein Teil der den Berichten zufolge mächtigsten Personen des syrischen Staates hatte nie ein Regierungsamt inne. So wird z. B. der Ministerpräsident üblicherweise nicht in der Aufzählung des innersten Machtzirkels genannt, die Innen- und Verteidigungsminister wie bestimmte hochrangige Militärs (auch Leiter von den Geheimdiensten) hingegen scheinen eher auf. In dieser Version des COI-CMS werden beide Begriffe abwechselnd verwendet. 1 Politische Lage Letzte Änderung: 10.07.2023 Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 % des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Interne Akteure haben das Kernmerkmal eines Staates - sein Gewaltmonopol - infrage gestellt und ausgehöhlt. Externe Akteure, die Gebiete besetzen, wie die Türkei in den kurdischen Gebieten, oder sich in innere Angelegenheiten einmischen, wie Russland und Iran, sorgen für Unzufriedenheit bei den Bürgern vor Ort (BS 23.2.2022). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hisbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten ist die zivile Politik im Allgemeinen den lokal dominierenden bewaffneten Gruppen untergeordnet, darunter die militante islamistische Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) und mit dem türkischen Militär verbündete Kräfte (FH 9.3.2023). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg, der nun in sein zwölftes Jahr geht, hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023). Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum November 2022-März 2023] nicht wesentlich verändert (AA 29.3.2023). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wurde in den Gebieten unter seiner Kontrolle nicht grundlegend angefochten, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden substanziellen militärischen Unterstützung Russlands bzw. Irans und Iran-naher Kräfte. Allerdings gelang es dem Regime nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol in diesen Gebieten durchzusetzen. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht (AA 29.3.2023). Der von den Vereinten Nationen geleitete Friedensprozess, einschließlich des Verfassungsausschusses, hat 2022 keine Fortschritte gemacht (HRW 12.1.2023; vgl. AA 29.3.2023). Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert (AA 29.3.2023). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell und sorgen dafür, dass diese nicht für ihre Taten verantwortlich gemacht werden (HRW 12.1.2023).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum November 2022-März 2023] nicht wesentlich verändert (AA 29.3.2023). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wurde in den Gebieten unter seiner Kontrolle nicht grundlegend angefochten, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden substanziellen militärischen Unterstützung Russlands bzw. Irans und Iran-naher Kräfte. Allerdings gelang es dem Regime nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol in diesen Gebieten durchzusetzen. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht (AA 29.3.2023). Der von den Vereinten Nationen geleitete Friedensprozess, einschließlich des Verfassungsausschusses, hat 2022 keine Fortschritte gemacht (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert (AA 29.3.2023). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell und sorgen dafür, dass diese nicht für ihre Taten verantwortlich gemacht werden (HRW 12.1.2023). Im Äußeren gewannen die Bemühungen des Regimes und seiner Verbündeten, insbesondere Russlands, zur Beendigung der internationalen Isolation [mit Stand März 2023] unabhängig von der im Raum stehenden Annäherung der Türkei trotz fehlender politischer und humanitärer Fortschritte weiter an Momentum. Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon - (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen, wenngleich sich die Bewahrung der EU-Einheit in dieser Sache zunehmend herausfordernd gestaltet (AA 29.3.2023).Im Äußeren gewannen die Bemühungen des Regimes und seiner Verbündeten, insbesondere Russlands, zur Beendigung der internationalen Isolation [mit Stand März 2023] unabhängig von der im Raum stehenden Annäherung der Türkei trotz fehlender politischer und humanitärer Fortschritte weiter an Momentum. Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon - (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen, wenngleich sich die Bewahrung der EU-Einheit in dieser Sache zunehmend herausfordernd gestaltet (AA 29.3.2023). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2089904.html, Zugriff 23.6.2023  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 23.6.2023  Alaraby - New Arab, the (31.5.2023): Why Syria's Kurds and Hayat Tahrir al-Sham are offering to host refugees, https://www.newarab.com/analysis/why-syrias-kurds-and-hts-are-offering-host-refugees, Zugriff 28.6.2023  Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2023/01/27/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 27.6.2023  BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Syria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_SYR.pdf Zugriff 23.6.2023  CMEC - Carnegie Middle East Center (16.5.2023): An Inauspicious Return, https://carnegie-mec.org/diwan/89762, Zugriff 23.6.2023  FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2088564.html, Zugriff 23.6.2023  HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2085501.html, Zugriff 23.6.2023  IPS - Inter Press Service (20.5.2022): What the Russian Invasion Means for Syria, https://www.ipsnews.net/2022/05/russian-invasion-means-syria/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=russian-invasion-means-syria, Zugriff 27.6.2023  SOHR - The Syrian Observatory For Human Rights (7.5.2023): Assad will demand high price for return of refugees, https://www.syriahr.com/en/298175/, Zugriff 23.6.2023  Spiegel, Der (29.8.2016): Die Fakten zum Krieg in Syrien, https://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=1, Zugriff 23.6.2023  USIP - United States Institute for Peace (14.3.2023): Syria’s Stalemate Has Only Benefitted Assad and His Backers, https://www.usip.org/publications/2023/03/syrias-stalemate-has-only-benefitted-assad-and-his-backers, Zugriff 27.6.2023  Wilson - Wilson Center (6.6.2023): Syria and the Arab League, https://www.wilsoncenter.org/blog-post/syria-and-arab-league, Zugriff 23.6.2023 1.
  19. Syrische Arabische Republik Letzte Änderung: 10.07.2023 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023). Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v.a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023). Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022). Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 29.3.2023). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2089904.html, Zugriff 23.6.2023  BBC - BBC News (2.5.2023): Why is there a war in Syria?, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-35806229, Zugriff 23.6.2023  BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Syria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_SYR.pdf Zugriff 23.6.2023  Enab - Enab Baladi (23.1.2023): Following 'Captagon Act', Will Washington put al-Assad on Noriega’s track, https://english.enabbaladi.net/archives/2023/01/following-captagon-act-will-washington-put-al-assad-on-noriegas-track/, Zugriff 23.6.2023  FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2088564.html, Zugriff 23.6.2023  MEI - Middle East Institute (24.7.2020): Syria’s 2020 parliamentary elections: The worst joke yet, https://www.mei.edu/publications/syrias-2020-parliamentary-elections-worst-joke-yet, Zugriff 23.6.2023  Reuters (28.5.2021): Syria’s Assad wins 4th term with 95% of vote, in election the West calls fraudulent, https://www.reuters.com/world/middle-east/syrias-president-bashar-al-assad-wins-fourth-term-office-with-951-votes-live-2021-05-27/, Zugriff 23.6.2023  SHRC - Syrian Human Rights Committee (24.1.2019): The 17th Annual Report on Human Rights in Syria 2018, http://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2019/01/English_Web.pdf, Zugriff 23.6.2023  Spiegel, Der (17.6.2022): "Sie selbst sind das Kartell", https://www.spiegel.de/ausland/syrien-drogenhandel-des-regimes-von-baschar-al-assad-sie-selbst-sind-das-kartell-a-869b875b-5edd-46c5-b2c7-f3074ca91791, Zugriff 23.6.2023  Standard - Standard, der (28.5.2021): Syriens Machthaber Assad erhält bei 'Präsidentenwahl' 95 Prozent, https://www.derstandard.at/story/2000126983065/syriens-machthaber-assad-erhaelt-bei-praesidentenwahl-95-prozent, Zugriff 23.6.2023  USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF - Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052987/Syria+Chapter+AR2021.pdf, Zugriff 23.6.2023  USDOS – United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2091896.html, Zugriff 23.6.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089061.html, Zugriff 23.6.2023  WP - Washington Post, The (22.7.2020): Syria’s elections have always been fixed. This time, even candidates are complaining., https://www.washingtonpost.com/world/middle_east/syrias-elections-have-always-been-fixed-this-time-even-candidates-are-complaining/2020/07/22/76e0bb12-cb5f-11ea-99b0-8426e26d203b_story.html, Zugriff 23.6.2023 1.
  20. Syrische Interimsregierung und syrische Heilsregierung Letzte Änderung: 11.07.2023 Im März 2013 gab die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte als höchste offizielle Oppositionsbehörde die Bildung der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt, welche die Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes im ganzen Land verwalten soll. Im Laufe der Zeit schrumpften die der Opposition angehörenden Gebiete jedoch, insbesondere nach den Vereinbarungen von 2018, die dazu führten, dass Damaskus die Kontrolle über den Süden Syriens und die Oppositionsgebiete im Süden von Damaskus und im Umland übernahm. Der Einfluss der SIG ist nun auf die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Aleppos beschränkt (SD 18.3.2023). Formell erstreckt sich ihr Zuständigkeitsbereich auch auf die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierte Zone. Dort wurde sie von der HTS jedoch an den Rand gedrängt (Brookings 27.1.2023). Die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib und Teile der Provinzen Aleppo und Latakia werden inzwischen von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert (SD 18.3.2023). Nicht-staatliche Akteure in Nordsyrien haben systematisch daran gearbeitet, sich selbst mit Attributen der Staatlichkeit auszustatten. Sie haben sich von aufständischen bewaffneten Gruppen in Regierungsbehörden verwandelt. In Gebieten, die von der HTS, einer sunnitischen islamistischen politischen und militärischen Organisation, kontrolliert werden, und in Gebieten, die nominell unter der Kontrolle der SIG stehen, haben bewaffnete Gruppen und die ihnen angeschlossenen politischen Flügel den institutionellen Rahmen eines vollwertigen Staates mit ausgefeilten Regierungsstrukturen wie Präsidenten, Kabinetten, Ministerien, Regulierungsbehörden, Exekutivorganen usw. übernommen (Brookings 27.1.2023). Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die HTS die dominanteste ist (MEI 26.4.2022). Mit der im November 2017 gegründeten (NPA 4.5.2023) syrischen Heilsregierung hat die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, sind diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen und bereichern (Brookings 27.1.2023). In dem Gebiet werden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versucht in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, ist HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen sind nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfällt. Zu den anderen Aspekten gehören der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch (BS 23.2.2022). In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023).In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). [Für mehr Informationen siehe insbesondere das Unterkapitel Nordwest-Syrien im Kapitel Sicherheitslage.] Quellen:  Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2023/01/27/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 27.6.2023  BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Syria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_SYR.pdf, Zugriff 23.6.2023  MEI - Middle East Institute (26.4.2022): Divided Syria: An examination of stabilization efforts and prospects for state continuity, https://www.mei.edu/publications/divided-syria-examination-stabilization-efforts-and-prospects-state-continuity, Zugriff 27.6.2023  NPA - North Press Agency (4.5.2023): What lies behind the rift between Syrian opposition’s two main governments?, https://npasyria.com/en/97444/, Zugriff 27.6.2023  SD - Syria Direct (18.3.2023): 12 years on, ‘revolution’ service institutions under Turkish authority, https://syriadirect.org/12-years-on-revolution-service-institutions-under-turkish-authority/, Zugriff 27.6.2023 1.
  21. Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien Letzte Änderung: 11.07.2023 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des "Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien" (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet 'belohnt' zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.3.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 1.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.5.2023). Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen (K24 22.1.2023). Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AAA 24.6.2023). Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.3.2023). Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Seitdem der Islamische Staat (IS) 2019 die Kontrolle über sein letztes Bevölkerungszentrum verloren hat, greift er mit Guerilla- und Terrortaktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führungskräfte an (FH 9.3.2023). Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). Anmerkung: s. die entsprechenden Unterkapitel des Kapitels Sicherheitslage zum Frontverlauf in Nordsyrien sowie zur Vorgehensweise der Türkei. Quellen:  AAA - Asharq Al-Awsat (24.6.2023): Syria: AANES Issues Warning Regarding Outcomes of ‘Astana Meetings’, https://english.aawsat.com/arab-world/4399071-syria-aanes-issues-warning-regarding-outcomes-%E2%80%98astana-meetings%E2%80%99, Zugriff 28.6.2023  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2089904.html, Zugriff 23.6.2023  Alaraby - New Arab, the (31.5.2023): Why Syria's Kurds and Hayat Tahrir al-Sham are offering to host refugees, https://www.newarab.com/analysis/why-syrias-kurds-and-hts-are-offering-host-refugees, Zugriff 28.6.2023  Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2023/01/27/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 27.6.2023  FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2088564.html, Zugriff 23.6.2023  ICG - International Crisis Group (18.11.2021): Syria: Shoring Up Raqqa’s Shaky Recovery, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064234/229-raqqas-shaky-recovery.pdf, Zugriff 29.6.2023  K24 - Kurdistan 24 (22.1.2023): Syrian Kurds deny stealing oil and wheat, https://www.kurdistan24.net/en/story/30513-Syrian-Kurds-deny-stealing-oil-and-wheat, Zugriff 28.6.2023  K24 - Kurdistan 24 (6.9.2018): New administration formed for northeastern Syria, https://www.kurdistan24.net/en/news/c9e03dab-6265-4a9a-91ee-ea8d2a93c657, Zugriff 28.6.2023  KAS - Konrad Adenauer Stiftung (4.12.2018): Zwischen den Fronten - Die Kurden in Syrien, https://www.kas.de/web/die-politische-meinung/artikel/detail/-/content/zwischen-den-fronten-1, Zugriff 28.6.2023  MEI - Middle East Institute (26.4.2022): Divided Syria: An examination of stabilization efforts and prospects for state continuity, https://www.mei.edu/publications/divided-syria-examination-stabilization-efforts-and-prospects-state-continuity, Zugriff 27.6.2023  ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html, Zugriff 28.6.2023  Savelsberg, Eva: Der Aufstieg der kurdischen PYD im syrischen Bürgerkrieg (2011 bis 2017). In STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 28.6.2023  SD - Syria Direct (22.7.2021): Authoritarian tendencies mar the AANES’ quest for recognition, https://syriadirect.org/authoritarian-tendencies-mar-the-aanes-quest-for-recognition/, Zugriff 28.6.2023  SO - Syrian Observer, the (27.6.2022): Belgium Seeks Recognition of AANES – Belgian Envoy to Syria, https://syrianobserver.com/news/76218/belgium-seeks-recognition-of-aanes-belgian-envoy-to-syria.html, Zugriff 28.6.2023  SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2018): Die Kurden im Irak und in Syrien nach dem Ende der Territorialherrschaft des 'Islamischen Staates', https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S11_srt.pdf, Zugriff 28.6.2023  taz - Tageszeitung, die (15.10.2022): Kurdischer Kanton Afrin in Nordsyrien: Eine Bande durch die andere ersetzt, https://taz.de/Kurdischer-Kanton-Afrin-in-Nordsyrien/!5888260/, Zugriff 28.6.2023  TWI - Washington Institute for Near East Policy, the (18.7.2022): How the Autonomous Administration Leadership and Civilians Will View a Turkish Incursion into Northeast Syria, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/how-autonomous-administration-leadership-and-civilians-will-view-turkish-incursion, Zugriff 28.6.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089061.html, Zugriff 23.6.2023 2 Sicherheitslage Letzte Änderung: 11.07.2023 Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022). Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach eine politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 70 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 29.3.2023). Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) veröffentlichte eine Karte mit Stand Dezember 2022, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind. Es gibt Gebiete, in denen mehr als Akteur präsent ist (UNCOI 1.2023) [Anm.: die ausländischen Verbündeten des Regimes wie Iran, Russland und libanesische Hizbollah fehlen - siehe Karten weiter unten]: Quelle: UNCOI 1.2023 (Stand: 12.2022) Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]: CC 12.6.2023 (Stand: 31.3.2023)ris-attachment://hauptdokument.img2is.png, CC 12.6.2023 (Stand: 31.3.2023) Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des UN-Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Die CoI stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Mitte des Jahres 2016 hatte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der 'wichtigsten' Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt, kontrolliert (Reuters 13.4.2016). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 29.3.2023). Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind während des Jahres im Land in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Irans unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah. Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022). Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien: Zenith 11.2.2022 Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und der ihr nahestehenden bewaffneten Gruppierungen und in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes (AA 29.11.2021). Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Im Gouvernement Dara'a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von Russland vermittelten 'Versöhnungsabkommens'. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei (FH 9.3.2023). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022). Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 1.5.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nicht-identifzierte Akteure (SNHR 1.5.2023). Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vgl. BAMF 6.12.2022).Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vergleiche DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vergleiche CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vergleiche BAMF 6.12.2022). Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Die Terrororganisation IS kann in Syrien selbst in ihren Rückzugsgebieten im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien weiterhin keine territoriale Kontrolle mehr ausüben. Mit mehreren Tausend Kämpfern sowie deren Angehörigen, die sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF befinden, sowie einer vermutlich dreistelligen Zahl von im Untergrund aktiven Kämpfern bleibt IS jedoch ein relevanter asymmetrischer Akteur (AA 29.3.2023). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle und Attentate (DIS 29.6.2020). Der IS verübte immer wieder Angriffe und Anschläge, insbesondere auf Einheiten der SDF im Nordosten sowie auf Truppen des Regimes in Zentralsyrien, und zeigte bei zwei Anschlägen im Jahr 2022 seine anhaltende Fähigkeit zu komplexen Operationen (AA 29.3.2023). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich zehn bis 15 Angriffe auf die Regierungsstreitkräfte pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte auch von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Zum IS-Angriff vom 20.1.2022 in al-Hassakah siehe das Unterkapitel Nordost-Syrien im Kapitel Sicherheitslage. Zivile Todesopfer landesweit Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von 'Massakern', bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021). Die folgende Grafik zeigt die von SNHR dokumentierte Zahl der zivilen Opfer, die von den Konfliktparteien in Syrien im Jahr 2021 getötet wurden, wobei SNHR insgesamt 1.271 getötete Zivilisten zählte, davon 299 Kinder und 134 Frauen (SNHR 1.1.2022):Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von 'Massakern', bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021). Die folgende Grafik zeigt die von SNHR dokumentierte Zahl der zivilen Opfer, die von den Konfliktparteien in Syrien im Jahr 2021 getötet wurden, wobei SNHR insgesamt 1.271 getötete Zivilisten zählte, davon 299 Kinder und 134 Frauen (SNHR 1.1.2022): SNHR 1.1.2022 Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) dokumentierte im Zeitraum 1.1.2021 bis 30.6.2023 in den syrischen Gouvernements die folgende Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer sowie Todesopfern. Demnach kamen im Jahr 2022 5.949 Menschen ums Leben und im ersten Halbjahr 2023 2.796 Personen (Darstellung der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED): ACLED o.D. Gouverne-ments Vorfälle 2021 Todesopfer 2021 Vorfälle 2022 Todesopfer 2022 Vorfälle 2023 (bis 30.6.) Todesopfer (bis 30.6.) Deir ez Zor 473 1131 339 755 277 560 Daraa 375 649 467 708 195 326 Al Hasakeh 345 621 340 926 74 119 Aleppo 308 701 503 1260 216 502 Idlib 306 697 213 481 134 321 Raqqa 296 780 270 748 73 127 Hama 143 547 96 252 67 232 Homs 114 402 112 376 87 309 Rural Damascus 113 140 157 244 46 75 As Sweida 39 47 35 66 14 22 Quneitra 31 39 12 22 19 30 Lattakia 29 69 39 84 43 141 Damaskus 14 41 15 22 12 31 Tartous 4 8 3 5 1 1 Insg. 2590 5872 2601 5949 1258 2796 Im Monatsverlauf dokumentierte ACLED im Zeitraum 1.1.2020-30.6.2023 die folgende Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer (Darstellung der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED): ACLED o.D.; *2023: Zeitraum 1.1.-30.6.2023 Der Großteil der von ACLED gesammelten Daten basiert auf öffentlich zugänglichen Sekundärquellen. Die Daten können daher das Ausmaß an Vorfällen unterschätzen. Insbesondere Daten zur Anzahl an Todesopfern sind den Gefahren der Verzerrung und der ungenauen Berichterstattung ausgesetzt. ACLED gibt an, konservative Schätzungen zu verwenden (ACLED/ACCORD 25.3.2021). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021). Informationen zur Untersuchung von Chemiewaffeneinsätzen in Syrien Seit der im November 2017 an russischen Vetos im VN-Sicherheitsrat gescheiterten Verlängerung des Mandats des „Joint Investigative Mechanism“ (JIM) fehlte ein Mechanismus, der die Urheberschaft von Chemiewaffeneinsätzen feststellt. Ein gegen heftigen Widerstand Russlands im Juni 2018 angenommener Beschluss erlaubt nun der Organisation für das Verbot von Chemischen Waffen (OPCW), die Verantwortlichen der Chemiewaffenangriffe in Syrien im Rahmen eines hierfür neu gebildeten „Investigation and Identification Team“ (IIT) zu ermitteln. Im April 2021 legte das IIT seinen zweiten Ermittlungsbericht vor, demzufolge hinreichende Belege vorliegen, dass der Chemiewaffeneinsatz in der Stadt Saraqib im Februar 2018 auf Kräfte des syrischen Regimes zurückzuführen ist. Die Untersuchung dreier Angriffe im März 2017 kam zu dem Ergebnis, dass hinreichende Belege vorliegen, dass die syrischen Luftstreitkräfte für den Einsatz von Sarin am
  22. und 30.3.2017 sowie Chlorgas am 25.3.2017 in Latamenah verantwortlich sind. Die unabhängigen internationalen Experten der FFM gehen, davon unabhängig, weiter Meldungen zu mutmaßlichen Chemiewaffeneinsätzen nach. So kommt der FFM-Bericht vom 1.3.2019 zu dem Ergebnis, dass bei der massiven Bombardierung von Duma am 7.4.2018 erneut Chemiewaffen (Chlor) eingesetzt wurden („reasonable grounds“). Auch eine Untersuchungskommission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen kam zu diesem Ergebnis. Pressemeldungen zufolge soll das Assad-Regime am 19.5.2019 wiederholt Chlorgas in Kabana/Jabal al-Akrad im Gou

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.