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{'item': 'L519 2242474-2'}

Obsah (8)§ 18Art. 133§ 17Art. 130§ 6§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2024 GeschäftszahlL519 2242474-2 Spruch, L519 2242474-2/4Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF

§ 18Abs.

5 BFA-VG nicht zuerkannt.Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt, römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein irakischer Staatsangehöriger, brachte am 14.10.2020 seinen
  2. Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Rahmen seiner Erstbefragung und gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) brachte er zum Ausreisegrund im Wesentlichen vor, dass er aus XXXX stamme und sunnitischer Moslem sei und dass im Irak Bürgerkrieg herrsche. Er finde keine Arbeit und könne sich die Miete nicht leisten. Unbekannte Männer hätten ihm ca. 2 Wochen vor der Ausreise 2 Mal gedroht, falls er nicht mit ihnen gegen den IS und die PKK kämpft.Im Rahmen seiner Erstbefragung und gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) brachte er zum Ausreisegrund im Wesentlichen vor, dass er aus römisch 40 stamme und sunnitischer Moslem sei und dass im Irak Bürgerkrieg herrsche. Er finde keine Arbeit und könne sich die Miete nicht leisten. Unbekannte Männer hätten ihm ca. 2 Wochen vor der Ausreise 2 Mal gedroht, falls er nicht mit ihnen gegen den IS und die PKK kämpft.
  3. Mit Bescheid vom 21.4.2022 hat das BFA den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 AsylG abgewiesen und den Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 AsylG wurde auch der Staus eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gem. § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gem. § 52 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Irak gem. § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 55 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
  4. Mit Bescheid vom 21.4.2022 hat das BFA den Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, AsylG abgewiesen und den Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, AsylG wurde auch der Staus eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gem. Paragraph 52, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gem. Paragraph 55, FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
  5. Eine gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 3.1.2023, L504 2242474-1, als unbegründet abgewiesen.
  6. Eine am 24.11.2022 vom BF erklärte Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr in den Irak zog er am 28.11.2022 wieder zurück.
  7. Am 25.1.2023 brachte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Als Grund für die Antragstellung brachte er bei der Erstbefragung am selben Tag im Wesentlichen vor, er sei ohne Bekenntnis und habe sich vom Islam abgewendet, weshalb er als Abtrünniger gesehen würde. Deshalb würden ihm die Todesstrafe und Verfolgung durch seine Familie drohen. Im Rahmen der Einvernahme durch das BFA brachte der BF zusammengefasst vor, seit seiner Ausreise aus Kurdistan kein Moslem und ohne Religion zu sein. Er glaube an keinen Gott, es gäbe nur einen Gott und dieser heiße Allah. Seine Frau habe ihn 2020 verlassen, weil er sich vom Islam abgewendet habe. Vorgelegt wurde eine Religionsaustrittsbescheinigung des Magistrates der Stadt Wien vom 23.5.
  8. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 28.11.2023 hat das BFA den
  9. Antrag auf internationalen Schutz ebenfalls gem. § 3 AsylG abgewiesen und den Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 AsylG wurde auch der Staus eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gem. § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gem. § 52 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Irak gem. § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkte IV. und V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 1 Z. 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gem. § 55 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
  10. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 28.11.2023 hat das BFA den
  11. Antrag auf internationalen Schutz ebenfalls gem. Paragraph 3, AsylG abgewiesen und den Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, AsylG wurde auch der Staus eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gem. Paragraph 52, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gem. Paragraph 55, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
  12. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 2.1.
  13. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht begründet worden sei, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zum Schutz des öffentlichen Interesses notwendig sei. Vielmehr überwiege das Interesse des BF, die rechtskräftige Entscheidung im ggst. Verfahren in Österreich abzuwarten. Zudem komme ihm nach wie vor faktischer Abschiebeschutz zu.
  14. Der Verfahrensgang im Detail ergibt sich aus den Verwaltungsakten des BFA sowie den Gerichtsakten des BVwG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Der volljährige, gesunde, verheiratete BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Er ist irakischer Staatsangehöriger und Vater von 4 Kindern. Die Identität des BF fest. Die aktuelle religiöse Ausrichtung des BF kann nicht festgestellt werden, ebensowenig ein tatsächlicher Abfall vom Islam. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass sich die Gattin des BF von diesem getrennt hätte.Der BF wurde in XXXX im Nordirak geboren, ist dort aufgewachsen und erfuhr im Irak seine Sozialisierung. Den bei weitem überwiegenden Teil seines Lebens hat er im Irak, wo nach wie vor seine Frau, seine 4 Kinder, seine Eltern, seine Schwiegereltern und seine Brüder leben, zugebracht. Der BF hat grundlegende Schulbildung konsumiert und anschließend in verschiedenen Sparten, v.a. in der Baubranche, gearbeitet. Neben Kurdisch beherrscht er auch Arabisch.Die aktuelle religiöse Ausrichtung des BF kann nicht festgestellt werden, ebensowenig ein tatsächlicher Abfall vom Islam. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass sich die Gattin des BF von diesem getrennt hätte., , Der BF wurde in römisch 40 im Nordirak geboren, ist dort aufgewachsen und erfuhr im Irak seine Sozialisierung. Den bei weitem überwiegenden Teil seines Lebens hat er im Irak, wo nach wie vor seine Frau, seine 4 Kinder, seine Eltern, seine Schwiegereltern und seine Brüder leben, zugebracht. Der BF hat grundlegende Schulbildung konsumiert und anschließend in verschiedenen Sparten, v.a. in der Baubranche, gearbeitet. Neben Kurdisch beherrscht er auch Arabisch. Der BF hat in Österreich keine als Familienleben zu wertenden Umstände dargelegt. Er reiste im Oktober 2020 illegal in das Bundesgebiet ein. Das
  15. Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 3.1.2023 rechtskräftig negativ entschieden. Anschließend verweilte der BF illegal im Bundesgebiet, ehe er – nach am 24.11.2022 – ursprünglich bekundeter Rückkehrbereitschaft am 25.1.2023 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Aufgrund des Erkenntnisses des BVwG vom 3.1.2023, L 504 2242474-1, liegt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Der BF hat eine Deutschkursbesuchsbestätigung des Vereins Miteinander in XXXX vom 12.9.2022, jedoch keine Deutschprüfungszeugnisse vorgelegt. Er wohnt bei „Freunden“ und wird von diesen finanziell unterstützt. Der BF geht keiner legalen Beschäftigung nach. Vorgelegt wurde die Kopie eines Dienstvertrages, datiert mit 30.5.
  16. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF gemeinnützig oder ehrenamtlich tätig oder Mitglied in österr. Vereinen oder Organisationen wäre. Eine Lebensgemeinschaft mit einer ukrain. StA., die der BF seit einem Monat zu kennen behauptet und von der er gerade einmal den Vornamen kennt, war ebenfalls nicht feststellbar.Der BF hat eine Deutschkursbesuchsbestätigung des Vereins Miteinander in römisch 40 vom 12.9.2022, jedoch keine Deutschprüfungszeugnisse vorgelegt. Er wohnt bei „Freunden“ und wird von diesen finanziell unterstützt. Der BF geht keiner legalen Beschäftigung nach. Vorgelegt wurde die Kopie eines Dienstvertrages, datiert mit 30.5.
  17. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF gemeinnützig oder ehrenamtlich tätig oder Mitglied in österr. Vereinen oder Organisationen wäre. Eine Lebensgemeinschaft mit einer ukrain. StA., die der BF seit einem Monat zu kennen behauptet und von der er gerade einmal den Vornamen kennt, war ebenfalls nicht feststellbar. Aufgrund der Länderfeststellungen wird in der irak. Verfassung das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend anerkannt. Christen werden auch durch das Personenstandsgesetz anerkannt. Das irak. StGB kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände wie zB den Abfall vom Islam bzw. die Konversion. Eine systematische Gruppenverfolgung vom Islam Abgefallener im Irak ist nicht feststellbar. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensakten des BFA, den Gerichtsakten des BVwG sowie dem Beschwerdeschriftsatz und den Angaben des BF, Auszügen aus dem österr. Strafregister, dem Zentralen Melderegister und dem Sozialversicherungsdatenauszug. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg cit).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl I 2012/87, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl römisch eins 2012/87, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (Paragraph eins, leg cit).

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung in Senaten vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (AsylG, BFA-VG, VwGVG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung in Senaten vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (AsylG, BFA-VG, VwGVG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs.

1 leg. cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung: 1.

§ 18Abs.

1 Z. 6 BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.1.

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 2. Mit Spruchpunkt VI. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

1 Z.6 BFA-VG ab.2. Mit Spruchpunkt römisch sechs. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG ab. Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Antrags- bzw. vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA –Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Antrags- bzw. vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA –Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Entsprechend der nachvollziehbaren und schlüssigen Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde steht fest, dass der BF im Irak keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt ist oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestünde: Es kann aufgrund der Länderberichte nicht festgestellt werden, dass vom Islam abgefallene und/oder konvertierte Personen einer asylrelevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. Auch hat sich die Sicherheitslage im Irak in den letzten Monaten deutlich stabilisiert. Überdies stammt der BF aus dem Nordirak ( XXXX ), der ohnedies nie im selben Ausmaß wie der restliche Irak von Kriegs- bzw. Bürgerkriegshandlungen betroffen war. Dafür spricht nicht zuletzt, dass der BF schon einmal freiwillig in seine Heimat zurückkehren wollte. Entsprechend der nachvollziehbaren und schlüssigen Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde steht fest, dass der BF im Irak keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt ist oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestünde: Es kann aufgrund der Länderberichte nicht festgestellt werden, dass vom Islam abgefallene und/oder konvertierte Personen einer asylrelevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. Auch hat sich die Sicherheitslage im Irak in den letzten Monaten deutlich stabilisiert. Überdies stammt der BF aus dem Nordirak ( römisch 40 ), der ohnedies nie im selben Ausmaß wie der restliche Irak von Kriegs- bzw. Bürgerkriegshandlungen betroffen war. Dafür spricht nicht zuletzt, dass der BF schon einmal freiwillig in seine Heimat zurückkehren wollte. Auch ergab das Ermittlungsverfahren keine schützenswerten Bindungen des BF im Sinne des Art. 8 EMRK: Er hat keine Verwandten in Österreich und hält sich erst einen relativ kurzen Zeitraum (seit Oktober 2020) im Bundesgebiet auf. Der BF hat bislang keine Deutschprüfung abgelegt und hat bis dato nie legal im Bundesgebiet gearbeitet. Daran vermag auch der nunmehr vorgelegte „Dienstvertrag“, welcher nach seiner Datierung (30.5.2023) offenbar asylverfahrensbezogen abgeschlossen wurde, nichts zu ändern, da für den BF keine Beschäftigungsbewilligung des AMS aufliegt. Es konnten auch weder Vereinsmitgliedschaften oder die Verrichtung ehrenamtlicher oder gemeinnütziger Tätigkeiten festgestellt werden. Auch eine tiefgehende soziale Vernetzung mit Österreichern ist nicht der Fall, sodass letztlich kein Grund ersichtlich ist, weshalb der BF, dessen gesamte Familie (Eltern, Brüder, Kinder, Ehefrau, Schwiegereltern etc.) nach wie vor in XXXX lebt, nicht dort den Ausgang seines Verfahrens abwarten können sollte.Auch ergab das Ermittlungsverfahren keine schützenswerten Bindungen des BF im Sinne des Artikel 8, EMRK: Er hat keine Verwandten in Österreich und hält sich erst einen relativ kurzen Zeitraum (seit Oktober 2020) im Bundesgebiet auf. Der BF hat bislang keine Deutschprüfung abgelegt und hat bis dato nie legal im Bundesgebiet gearbeitet. Daran vermag auch der nunmehr vorgelegte „Dienstvertrag“, welcher nach seiner Datierung (30.5.2023) offenbar asylverfahrensbezogen abgeschlossen wurde, nichts zu ändern, da für den BF keine Beschäftigungsbewilligung des AMS aufliegt. Es konnten auch weder Vereinsmitgliedschaften oder die Verrichtung ehrenamtlicher oder gemeinnütziger Tätigkeiten festgestellt werden. Auch eine tiefgehende soziale Vernetzung mit Österreichern ist nicht der Fall, sodass letztlich kein Grund ersichtlich ist, weshalb der BF, dessen gesamte Familie (Eltern, Brüder, Kinder, Ehefrau, Schwiegereltern etc.) nach wie vor in römisch 40 lebt, nicht dort den Ausgang seines Verfahrens abwarten können sollte. Soweit in der Beschwerde vage moniert wurde, die belangte Behörde habe nicht begründet, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zum Schutz des öffentlichen Interesses notwendig ist, wird offenbar verkannt, dass die aufschiebende Wirkung nicht nach Z. 2, sondern nach Z. 6 aberkannt wurde, da eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt.Soweit in der Beschwerde vage moniert wurde, die belangte Behörde habe nicht begründet, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zum Schutz des öffentlichen Interesses notwendig ist, wird offenbar verkannt, dass die aufschiebende Wirkung nicht nach Ziffer 2,, sondern nach Ziffer 6, aberkannt wurde, da eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt. Vor diesem Hintergrund ist – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Irak abwarten kann. Insofern erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seitens der belangten Behörde zu Recht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L519.2242474.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.