RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2024 GeschäftszahlL529 2159147-1 Spruch, L529 2159152-1/68EL529 2159155-1/55EL529 2159150-1/49EL529 2159152-1/68E, L529 2159155-1/55E, L529 2159150-1/49E L529 2159147-1/49E Gekürzte Ausfertigung der am 12.12.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisse IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde 1) des XXXX , geb. XXXX , 2) der XXXX , geb. XXXX , 3) des XXXX , geb. XXXX und 4) des XXXX , geb. XXXX , alle StA. Irak, 3) und 4) vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX , alle vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2017, Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX und Zl XXXX wegen §§ 8, 10 und 57 Asylgesetz (AsylG 2005) und §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 07.04.2021, 24.01.2023 und 12.12.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde 1) des römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) der römisch 40 , geb. römisch 40 , 3) des römisch 40 , geb. römisch 40 und 4) des römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Irak, 3) und 4) vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin römisch 40 , alle vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2017, Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 und Zl römisch 40 wegen Paragraphen 8, 10 und 57 Asylgesetz (AsylG 2005) und Paragraphen 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 07.04.2021, 24.01.2023 und 12.12.2023 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. erster Satz der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. erster Satz der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG wird XXXX , XXXX und XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ und gemäß § 55 Abs. 2 AsylG XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ und gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.12.2023 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.12.2023 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L529.2159147.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.