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{'item': 'W117 2244312-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2024 GeschäftszahlW117 2244312-2 Spruch, W117 2244312-2/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKEN

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: Verfahrensgang & Sachverhalt: Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 25.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) – unter Androhung der Anordnung seiner Festnahme gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-VG im Falle der Nichtbefolgung ohne wichtigen Grund – gemäß § 19 AVG (gemeint wohl: iVm § 46 Abs. 2a und 2b FPG) aufgetragen, aufgrund einer gegen ihn bestehenden Ausreiseverpflichtung „zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten“ als Beteiligter am 10.10.2023, 09:30 Uhr, persönlich vor dem BFA zu erscheinen, wobei der Ladungsbescheid, ein Reisepass sowie sonstige, im Besitz des BF befindliche, relevante Dokumente und Unterlagen mitzubringen seien. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 25.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) – unter Androhung der Anordnung seiner Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG im Falle der Nichtbefolgung ohne wichtigen Grund – gemäß Paragraph 19, AVG (gemeint wohl: in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG) aufgetragen, aufgrund einer gegen ihn bestehenden Ausreiseverpflichtung „zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten“ als Beteiligter am 10.10.2023, 09:30 Uhr, persönlich vor dem BFA zu erscheinen, wobei der Ladungsbescheid, ein Reisepass sowie sonstige, im Besitz des BF befindliche, relevante Dokumente und Unterlagen mitzubringen seien. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 06.10.2023 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes und beantragte unter einem, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der BF nahm den Termin bei der belangten Behörde am 10.10.2023 wahr und wirkte „anhand der aufliegenden Kopie der Geburtsurkunde sowie des Reisepasses“ am Ausfüllen der Formblätter zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit, deren Unterfertigung der BF jedoch verweigerte. Anschließend stimmte der BF einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht, einlangend am 07.11.2023, die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich zweifelsfrei aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA. Dass der BF den Interviewtermin am 10.10.2023 wahrgenommen und an den erforderlichen Handlungen mitgewirkt hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Protokoll über die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA am 10.10.2023 (AS 450 ff). Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zur Gegenstandslosigkeit und Einstellung des Verfahrens: Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31.01.2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 05.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31.01.2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 05.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war, dass das BFA dem BF mittels Ladungsbescheid – unter Androhung seiner Festnahme – auftrug, zum angegebenen Zeitpunkt vor der Behörde zu erscheinen und an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Der BF nahm diesen Termin auch wahr und wirkte an den erforderlichen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mit. Er kam daher dem mit dem angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachten behördlichen Auftrag nach. Demnach besteht aktuell kein Rechtsschutzinteresse des BF mehr, da die Aufhebung des bekämpften Ladungsbescheids für ihn ohne objektiven Nutzen wäre. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die gegen den Ladungsbescheid erhobene Beschwerde käme somit nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu. Infolge materieller Klaglosstellung des BF wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war das Verfahren als gegenstandslos (geworden) zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Infolge materieller Klaglosstellung des BF wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war das Verfahren als gegenstandslos (geworden) zu erklären und gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W117.2244312.2.00

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