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{'item': 'W117 2244312-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2024 GeschäftszahlW117 2244312-3 Spruch, W117 2244312-3/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKEN

Art. 8EMRK (§ 55 Asyl

G) gestellt zu haben, wobei das betreffende Verfahren nach wie vor – mit offenem Ausgang – anhängig sei. Die Behörde gehe daher zu Unrecht vom Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung gegen den BF aus. Daneben sei auch ein Beschwerdeverfahren gegen den Ladungsbescheid vom 25.09.2023 weiterhin anhängig; dem damit festgesetzten Ladungstermin habe der BF dennoch Folge geleistet. Zudem befinde sich der (seinerzeit gültige) Reisepass des BF (infolge dessen Sicherstellung) ohnehin bei der Behörde und habe der BF sämtliche relevante Urkunden, über die er verfüge, ebenfalls bereits der Behörde zur Verfügung gestellt. Im Hinblick auf die genannten anhängigen Verfahren (mit offenem Ausgang) sowie auf den fast 20-jährigen, durchgehenden Aufenthalt des BF im Bundesgebiet erscheine die Erlassung des verfahrensgegenständlichen Ladungsbescheides durch die Behörde willkürlich.Dabei brachte er im Wesentlichen vor, einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK (Paragraph 55, Asyl

G) gestellt zu haben, wobei das betreffende Verfahren nach wie vor – mit offenem Ausgang – anhängig sei. Die Behörde gehe daher zu Unrecht vom Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung gegen den BF aus. Daneben sei auch ein Beschwerdeverfahren gegen den Ladungsbescheid vom 25.09.2023 weiterhin anhängig; dem damit festgesetzten Ladungstermin habe der BF dennoch Folge geleistet. Zudem befinde sich der (seinerzeit gültige) Reisepass des BF (infolge dessen Sicherstellung) ohnehin bei der Behörde und habe der BF sämtliche relevante Urkunden, über die er verfüge, ebenfalls bereits der Behörde zur Verfügung gestellt. Im Hinblick auf die genannten anhängigen Verfahren (mit offenem Ausgang) sowie auf den fast 20-jährigen, durchgehenden Aufenthalt des BF im Bundesgebiet erscheine die Erlassung des verfahrensgegenständlichen Ladungsbescheides durch die Behörde willkürlich. Beantragt wurde (neben der „Abänderung“ des bekämpften Bescheides) die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht, einlangend am 07.11.2023, die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Der BF ist indischer Staatsangehöriger und führt die im Spruch genannte Identität. Er reiste 2003 nach Österreich ein, wo er am 29.10.2003 einen Asylantrag stellte, der in weiterer Folge abgewiesen wurde. Der BF hält sich seither (überwiegend unrechtmäßig) im Bundesgebiet auf. Gegen den BF wurde zuletzt mit Bescheid des BFA vom 21.06.2021 (Zl.: 73335570-210266701) – infolge der Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines

Art. 8EMRK – eine Rückkehrentscheidung erlassen, die mit hg.

Erkenntnis vom 21.12.2021 (W205 2244312-1/2E) bestätigt wurde und sohin in Rechtskraft erwuchs. Unter einem wurde die Abschiebung des BF nach Indien für zulässig erklärt und ihm eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Entscheidung für die freiwillige Ausreise eingeräumt.Gegen den BF wurde zuletzt mit Bescheid des BFA vom 21.06.2021 (Zl.: 73335570-210266701) – infolge der Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK – eine Rückkehrentscheidung erlassen, die mit hg.

Erkenntnis vom 21.12.2021 (W205 2244312-1/2E) bestätigt wurde und sohin in Rechtskraft erwuchs. Unter einem wurde die Abschiebung des BF nach Indien für zulässig erklärt und ihm eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Entscheidung für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nach. Am 08.09.2022 (eingelangt: 12.09.2022) (AS 356 ff) beantragte der BF neuerlich die Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G. Das diesbezügliche Verfahren ist nach wie vor beim BFA anhängig.Am 08.09.2022 (eingelangt: 12.09.2022) (AS 356 ff) beantragte der BF neuerlich die Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G. Das diesbezügliche Verfahren ist nach wie vor beim BFA anhängig. Mit Ladungsbescheid des BFA vom 25.09.2023 (Zl.: 733355701-221117507) wurde der BF –unter Androhung seiner Festnahme – aufgefordert, am 10.10.2023 als Beteiligter „zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten“ persönlich vor dem BFA zu erscheinen und, neben dem Ladungsbescheid, einen Reisepass sowie sonstige, in seinem Besitz befindliche, relevante Dokumente und Unterlagen mitzubringen. Der BF erschien in der Folge zum Termin und wirkte insofern am Verfahren zur Beschaffung von Ersatzreisedokumenten mit, als er mithilfe eines Dolmetschers anhand der (im Akt einliegenden) Kopien des abgelaufenen Reisepasses (AS 452) sowie der beglaubigten Geburtsurkunde (AS 450

  1. f)die erforderlichen Formblätter zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ausfüllte, wobei er deren Unterfertigung jedoch verweigerte. Einer daran anschließenden erkennungsdienstlichen Behandlung stimmte der BF hingegen zu (vgl. AS 453 ff).Der BF erschien in der Folge zum Termin und wirkte insofern am Verfahren zur Beschaffung von Ersatzreisedokumenten mit, als er mithilfe eines Dolmetschers anhand der (im Akt einliegenden) Kopien des abgelaufenen Reisepasses (AS 452) sowie der beglaubigten Geburtsurkunde (AS 450
  2. f)die erforderlichen Formblätter zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ausfüllte, wobei er deren Unterfertigung jedoch verweigerte. Einer daran anschließenden erkennungsdienstlichen Behandlung stimmte der BF hingegen zu vergleiche AS 453 ff). Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument und wurde bislang nicht von der zuständigen indischen Experten-Delegation identifiziert. Der gegenständliche angefochtene Bescheid, mit dem der BF – neuerlich unter Androhung seiner Festnahme – zu einem Interview durch eine indische Experten-Delegation vor das BFA geladen wurde, wurde dem BF nicht zu seinen eigenen Handen zugestellt, sondern lediglich (per Fax) an seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter übermittelt (vgl. AS 468 ff).Der gegenständliche angefochtene Bescheid, mit dem der BF – neuerlich unter Androhung seiner Festnahme – zu einem Interview durch eine indische Experten-Delegation vor das BFA geladen wurde, wurde dem BF nicht zu seinen eigenen Handen zugestellt, sondern lediglich (per Fax) an seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter übermittelt vergleiche AS 468 ff). Der BF ist zum Termin am 25.10.2023 unentschuldigt nicht erschienen. Entscheidungsgrundlagen: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt des BFA, den verfahrensgegenständlichen Gerichtsakt sowie in den hg. Verfahrensakt zu W117 2244312-2 und das hg. Erkenntnis vom 21.12.2021 (W205 2244312-1/2E). Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf die unzweifelhafte und unbestrittene Aktenlage (siehe dazu insbesondere die jeweils in Klammer angeführten Quellenverweise). Im Verwaltungsakt findet sich kein Nachweis über die Zustellung des bekämpften Bescheides (direkt) an den BF. Eine telefonische Nachfrage bei der Behörde ergab, dass der in Rede stehende Ladungsbescheid vom 16.10.2023 lediglich per Fax an den ausgewiesenen Rechtsvertreter des BF, nicht jedoch diesem persönlich zugestellt wurde (vgl. AV vom 29.12.2023, OZ 8); dieses Vorbringen deckt sich auch mit der Aktenlage.Im Verwaltungsakt findet sich kein Nachweis über die Zustellung des bekämpften Bescheides (direkt) an den BF. Eine telefonische Nachfrage bei der Behörde ergab, dass der in Rede stehende Ladungsbescheid vom 16.10.2023 lediglich per Fax an den ausgewiesenen Rechtsvertreter des BF, nicht jedoch diesem persönlich zugestellt wurde vergleiche AV vom 29.12.2023, OZ 8); dieses Vorbringen deckt sich auch mit der Aktenlage. Es war daher festzustellen, dass eine Zustellung des verfahrensgegenständlichen Ladungsbescheides zu eigenen Handen des BF nicht erfolgt ist. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Ladungen“ überschriebene § 19 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, lautet:Der mit „Ladungen“ überschriebene Paragraph 19, des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, lautet: § 19.

(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.Paragraph 19,
(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2)In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3)Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4)Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung. Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. Der mit „Aufschiebende Wirkung“ betitelte § 13 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lautet:Der mit „Aufschiebende Wirkung“ betitelte Paragraph 13, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, lautet: § 13.
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13,
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3)Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(3)Die Behörde kann Bescheide gemäß Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4)Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
(4)Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Zum konkreten Fall: Das Bundesamt ist gemäß § 46 Abs. 2a FPG grundsätzlich jederzeit ermächtigt, bei der für einen Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen einzuholen. Der Fremde hat in diesem Zusammenhang an den Amtshandlungen des Bundesamtes im dafür erforderlichen Umfang mitzuwirken. Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden gemäß § 46 Abs. 2b FPG mit Bescheid aufgetragen werden und kann der Fremde auch vor die für ihn zuständige ausländische Behörde geladen werden. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt dabei sinngemäß. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung § 19 AVG, deren Zulässigkeit ihre unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilende Notwendigkeit voraussetzt (vgl. VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006).Das Bundesamt ist gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG grundsätzlich jederzeit ermächtigt, bei der für einen Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen einzuholen. Der Fremde hat in diesem Zusammenhang an den Amtshandlungen des Bundesamtes im dafür erforderlichen Umfang mitzuwirken. Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG mit Bescheid aufgetragen werden und kann der Fremde auch vor die für ihn zuständige ausländische Behörde geladen werden. Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt dabei sinngemäß. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung Paragraph 19, AVG, deren Zulässigkeit ihre unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilende Notwendigkeit voraussetzt vergleiche VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006). Aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 3 AVG ergibt sich, dass die Anwendung von Zwangsmitteln nur dann zulässig ist, wenn sie in der Ladung angedroht waren und diese dem Beteiligten zu eigenen Handen zugestellt worden ist.Aus dem Wortlaut des Paragraph 19, Absatz 3, AVG ergibt sich, dass die Anwendung von Zwangsmitteln nur dann zulässig ist, wenn sie in der Ladung angedroht waren und diese dem Beteiligten zu eigenen Handen zugestellt worden ist. Gegen den BF besteht seit 21.12.2021 eine aufrechte, durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Daran vermag auch seine (neuerliche) Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG vom 08.09.2022 nichts zu ändern, zumal – mangels wesentlicher Änderung der persönlichen Umstände des BF – eine Neubeurteilung seines Privat- und Familienlebens aus heutiger Sicht zu keinem anderen Ergebnis führen würde, als zum damaligen Entscheidungszeitpunkt am 21.12.2021 (vgl. dazu VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0354).Gegen den BF besteht seit 21.12.2021 eine aufrechte, durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Daran vermag auch seine (neuerliche) Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG vom 08.09.2022 nichts zu ändern, zumal – mangels wesentlicher Änderung der persönlichen Umstände des BF – eine Neubeurteilung seines Privat- und Familienlebens aus heutiger Sicht zu keinem anderen Ergebnis führen würde, als zum damaligen Entscheidungszeitpunkt am 21.12.2021 vergleiche dazu VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0354). Jedoch wurde der gegenständlich bekämpfte Ladungsbescheid dem BF nicht zu seinen eigenen Handen zugestellt. Damit aber liegen die Voraussetzung für die Anwendung von Zwangsmitteln iSd § 19 Abs. 3 AVG – und somit auch für die Vollstreckung der angedrohten Festnahme gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-VG – nicht vor.Jedoch wurde der gegenständlich bekämpfte Ladungsbescheid dem BF nicht zu seinen eigenen Handen zugestellt. Damit aber liegen die Voraussetzung für die Anwendung von Zwangsmitteln iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG – und somit auch für die Vollstreckung der angedrohten Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG – nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die sog. „Beschwer“ Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels: Das Recht, Beschwerde zu erheben, steht demnach nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder deren rechtliches Interesse durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 02.07.1998, 98/07/0018). Das Recht, Beschwerde zu erheben, steht demnach nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder deren rechtliches Interesse durch den Bescheid beeinträchtigt werden können vergleiche VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 02.07.1998, 98/07/0018). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu § 19 Abs. 3 AVG ausgeführt, dass eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid nicht vorliegt, wenn die darin angedrohte Sanktion nicht [mehr] verhängt werden kann (vgl. VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/20/0137).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 19, Absatz 3, AVG ausgeführt, dass eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid nicht vorliegt, wenn die darin angedrohte Sanktion nicht [mehr] verhängt werden kann vergleiche VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/20/0137). Da das angedrohte Zwangsmittel der Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-VG mangels Zustellung des Ladungsbescheides vom 16.10.2023 zu eigenen Handen des BF nicht verhängt werden kann, liegt eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid nicht vor.Da das angedrohte Zwangsmittel der Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG mangels Zustellung des Ladungsbescheides vom 16.10.2023 zu eigenen Handen des BF nicht verhängt werden kann, liegt eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid nicht vor. Die Beschwerde war somit wegen mangelnder Beschwer als unzulässig zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W117.2244312.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.