RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2024 GeschäftszahlW119 2259089-1 Spruch, W119 2259089/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Jemen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2022, Zahl: 1282190401/211102545, nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jemen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2022, Zahl: 1282190401/211102545, nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Jemen, stellte nach illegaler Einreise am 09.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, in XXXX geboren, muslimischen Glaubens und verheiratet zu sein. Er habe 12 Jahre die Schule und sechs Jahre die Universität besucht. Die Eltern, die Gattin, die minderjährige Tochter, ein Bruder und sechs Schwestern des Beschwerdeführers lebten im Jemen. Anlässlich der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, in römisch 40 geboren, muslimischen Glaubens und verheiratet zu sein. Er habe 12 Jahre die Schule und sechs Jahre die Universität besucht. Die Eltern, die Gattin, die minderjährige Tochter, ein Bruder und sechs Schwestern des Beschwerdeführers lebten im Jemen. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: „In meinem Land herrscht Krieg und es gibt dort keine Sicherheit und keine Zukunft. Die Wirtschaftslag und die Weiterbildung in meinem Land ist sehr schlecht. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich reiste. Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung.“ Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder ob er im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, antwortete der Beschwerdeführer ausdrücklich mit „Nein“.Am 27.01.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen, legte Kopien der Reisepässe von sich und seiner Gattin, des Eheschließungsvertrags sowie der Geburtsurkunde der Tochter vor, und gab im Wesentlichen an, er habe von 2010 bis Ende 2018 in Saudi-Arabien gelebt und sei zuletzt im Jahr 2016 für sechs bis sieben Monate im Jemen gewesen, um seine Frau zu besuchen. Dann habe er als Ausländer nicht mehr in Saudi-Arabien arbeiten dürfen, habe seine Familie im Jemen kontaktiert, bemerkt, dass die Lage dort nicht viel besser gewesen sei als vorher und sich entschieden, als Migrant weiterzureisen. Bevor er nach Saudi-Arabien gegangen sei, habe der Beschwerdeführer als Verkäufer in einem Teppichgeschäft und im Supermarkt seines Bruders gearbeitet, bei seinen Eltern gelebt und nach der Eheschließung mit seiner Frau in der Mietwohnung in XXXX gewohnt. Seine Frau und seine Tochter lebten noch dort und würden durch den in XXXX aufhältigen Bruder des Beschwerdeführers, der Angestellter bei der Gasfirma der Regierung sei, versorgt. Die Eltern sowie die beiden Brüder und die Schwestern des Beschwerdeführers befänden sich noch im Jemen, der Vater sei Pensionist und die Mutter Hausfrau. Die Eltern und die Schwestern lebten in XXXX , ein Bruder in XXXX . Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder ob er im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, antwortete der Beschwerdeführer ausdrücklich mit „Nein“., Am 27.01.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen, legte Kopien der Reisepässe von sich und seiner Gattin, des Eheschließungsvertrags sowie der Geburtsurkunde der Tochter vor, und gab im Wesentlichen an, er habe von 2010 bis Ende 2018 in Saudi-Arabien gelebt und sei zuletzt im Jahr 2016 für sechs bis sieben Monate im Jemen gewesen, um seine Frau zu besuchen. Dann habe er als Ausländer nicht mehr in Saudi-Arabien arbeiten dürfen, habe seine Familie im Jemen kontaktiert, bemerkt, dass die Lage dort nicht viel besser gewesen sei als vorher und sich entschieden, als Migrant weiterzureisen. Bevor er nach Saudi-Arabien gegangen sei, habe der Beschwerdeführer als Verkäufer in einem Teppichgeschäft und im Supermarkt seines Bruders gearbeitet, bei seinen Eltern gelebt und nach der Eheschließung mit seiner Frau in der Mietwohnung in römisch 40 gewohnt. Seine Frau und seine Tochter lebten noch dort und würden durch den in römisch 40 aufhältigen Bruder des Beschwerdeführers, der Angestellter bei der Gasfirma der Regierung sei, versorgt. Die Eltern sowie die beiden Brüder und die Schwestern des Beschwerdeführers befänden sich noch im Jemen, der Vater sei Pensionist und die Mutter Hausfrau. Die Eltern und die Schwestern lebten in römisch 40 , ein Bruder in römisch 40 . Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer dann vor: „Das war in dieser Zeit damals, der Anfang des Arabischen Frühlings, es gab überall Revolutionen. Ich bin Absolvent von meiner Universität vom Jahr 2003 und ich habe gewartet, bis ich einen guten Beruf bekommen könnte, aber das war im Jemen nicht möglich. Dann hatte ich meinen Cousin mütterlicherseits, der in Saudi-Arabien gelebt hat, diesen habe ich um Hilfe bei einem Visum gebeten, weil ich im Jemen nicht mehr leben konnte. Dann bin ich nach Saudi-Arabien zum Arbeiten gegangen…“ Die Lage im Jemen sei sehr schlecht, es gebe jetzt eine Hungersnot, die Sicherheitslage sei katastrophal. Der Nordjemen sei unter der Kontrolle der Huthi und noch einer radikalen extremistischen Miliz. Im Süden seien jihadistisch-salafistische Milizen. In beiden Teilen gebe es keine Sicherheit. Nachgefragt, wovon er nun betroffen sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst vor beiden Seiten. Er sei politisch aktiv gewesen, habe viel auf seiner Pinnwand auf Facebook über die Lage geschrieben und natürlich deswegen Angst vor solchen Milizen. Er habe alle Milizen kritisiert, so wie er es heute erzähle, hätte er es auf seine Pinnwand geschrieben. Gepostet habe er vor ca. acht oder neun Jahren. Ausdrücklich erklärte der Beschwerdeführer, dass es ihn betreffend keine Vorfälle gegeben habe. Ein Freund von ihm sei einmal im Nordjemen von den Huthi inhaftiert worden und habe ihm erzählt, dass sie bei seiner Einvernahme auch den Namen des Beschwerdeführers genannt hätten. Der Beschwerdeführer sei überrascht gewesen, weil er gedacht hätte, er könne schreiben, was er wolle. Er glaube, dies sei im Jahr 2018 gewesen. Dies sei auch der Hauptgrund, warum er nicht in den Jemen zurückgekehrt sei. Auch habe er seiner Frau gesagt, sie solle von XXXX nach XXXX gehen. Der Beschwerdeführer habe große Angst vor den Huthi. Wir als Volk hätten diese viel kritisiert, weil sie einen Putsch durchgeführt und die Macht übernommen hätten. Ein weiterer Grund für die Ausreise sei, dass er ein schönes Land wolle, in dem es eine gute Bildung für seine Kinder gebe. Nachgefragt, von wem er im Jemen nun konkret Verfolgung befürchte, erwiderte der Beschwerdeführer, die jemenitische Regierung sei nur der Name als Dekoration. Die Kontrolle und die Macht hätten salafistisch- jihadistische Milizen und die Huthi. Der Beschwerdeführer habe eigentlich Angst vor allen Milizen im Jemen.Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer dann vor: „Das war in dieser Zeit damals, der Anfang des Arabischen Frühlings, es gab überall Revolutionen. Ich bin Absolvent von meiner Universität vom Jahr 2003 und ich habe gewartet, bis ich einen guten Beruf bekommen könnte, aber das war im Jemen nicht möglich. Dann hatte ich meinen Cousin mütterlicherseits, der in Saudi-Arabien gelebt hat, diesen habe ich um Hilfe bei einem Visum gebeten, weil ich im Jemen nicht mehr leben konnte. Dann bin ich nach Saudi-Arabien zum Arbeiten gegangen…“ Die Lage im Jemen sei sehr schlecht, es gebe jetzt eine Hungersnot, die Sicherheitslage sei katastrophal. Der Nordjemen sei unter der Kontrolle der Huthi und noch einer radikalen extremistischen Miliz. Im Süden seien jihadistisch-salafistische Milizen. In beiden Teilen gebe es keine Sicherheit. Nachgefragt, wovon er nun betroffen sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst vor beiden Seiten. Er sei politisch aktiv gewesen, habe viel auf seiner Pinnwand auf Facebook über die Lage geschrieben und natürlich deswegen Angst vor solchen Milizen. Er habe alle Milizen kritisiert, so wie er es heute erzähle, hätte er es auf seine Pinnwand geschrieben. Gepostet habe er vor ca. acht oder neun Jahren. Ausdrücklich erklärte der Beschwerdeführer, dass es ihn betreffend keine Vorfälle gegeben habe. Ein Freund von ihm sei einmal im Nordjemen von den Huthi inhaftiert worden und habe ihm erzählt, dass sie bei seiner Einvernahme auch den Namen des Beschwerdeführers genannt hätten. Der Beschwerdeführer sei überrascht gewesen, weil er gedacht hätte, er könne schreiben, was er wolle. Er glaube, dies sei im Jahr 2018 gewesen. Dies sei auch der Hauptgrund, warum er nicht in den Jemen zurückgekehrt sei. Auch habe er seiner Frau gesagt, sie solle von römisch 40 nach römisch 40 gehen. Der Beschwerdeführer habe große Angst vor den Huthi. Wir als Volk hätten diese viel kritisiert, weil sie einen Putsch durchgeführt und die Macht übernommen hätten. Ein weiterer Grund für die Ausreise sei, dass er ein schönes Land wolle, in dem es eine gute Bildung für seine Kinder gebe. Nachgefragt, von wem er im Jemen nun konkret Verfolgung befürchte, erwiderte der Beschwerdeführer, die jemenitische Regierung sei nur der Name als Dekoration. Die Kontrolle und die Macht hätten salafistisch- jihadistische Milizen und die Huthi. Der Beschwerdeführer habe eigentlich Angst vor allen Milizen im Jemen. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt I. wurde rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde erhoben. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer fürchte im Falle einer Rückkehr in den Jemen wohlbegründet eine Verfolgung durch die Huthi-Milizen (Nordjemen) und/oder die jihadistisch-salafistischen Milizen (Südjemen), aufgrund seiner (zumindest unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung. Zudem fürchte er eine Zwangsrekrutierung durch sämtliche Akteure des jemenitischen Bürgerkriegs, insbesondere aber die Huthi-Milizen und folgend eine Teilnahme am Bürgerkrieg im Jemen.Gegen Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde erhoben. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer fürchte im Falle einer Rückkehr in den Jemen wohlbegründet eine Verfolgung durch die Huthi-Milizen (Nordjemen) und/oder die jihadistisch-salafistischen Milizen (Südjemen), aufgrund seiner (zumindest unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung. Zudem fürchte er eine Zwangsrekrutierung durch sämtliche Akteure des jemenitischen Bürgerkriegs, insbesondere aber die Huthi-Milizen und folgend eine Teilnahme am Bürgerkrieg im Jemen. Mit Beweismittelvorlage vom 26.07.2023 wurden dem Bundesverwaltungsgericht Screenshots in arabischer Sprache vorgelegt, die zeigen sollen, dass der Beschwerdeführer auf Facebook politisch aktiv gewesen wäre und öffentliche Äußerungen gegen die Zustände im Jemen bzw. gegen die unterschiedlichen Milizen getätigt hätte. Am 31.07.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei entschuldigt nicht teilnahm. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er gehöre der Volksgruppe der Araber an, sei in der Stadt XXXX geboren und habe dort ca. 10 bis 12 Jahre gelebt, danach er mit seiner Familie nach XXXX umgezogen, weil sein Vater dort aufgewachsen sei. Er selbst habe die Schule mit Matura und anschließend – im Studienjahr 2005/2006 – ein Universitätsstudium ( XXXX ) abgeschlossen. Den Militärdienst habe der Beschwerdeführer nicht abgeleistet, sondern sei als freier Dienstnehmer in einem Supermarkt tätig gewesen und habe auf der Straße Waren verkauft, bis er im Jahr 2010/2011 nach Saudi-Arabien gegangen sei. 2018 habe er Saudi-Arabien verlassen müssen.Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er gehöre der Volksgruppe der Araber an, sei in der Stadt römisch 40 geboren und habe dort ca. 10 bis 12 Jahre gelebt, danach er mit seiner Familie nach römisch 40 umgezogen, weil sein Vater dort aufgewachsen sei. Er selbst habe die Schule mit Matura und anschließend – im Studienjahr 2005 aus 2006, – ein Universitätsstudium ( römisch 40 ) abgeschlossen. Den Militärdienst habe der Beschwerdeführer nicht abgeleistet, sondern sei als freier Dienstnehmer in einem Supermarkt tätig gewesen und habe auf der Straße Waren verkauft, bis er im Jahr 2010 aus 2011, nach Saudi-Arabien gegangen sei. 2018 habe er Saudi-Arabien verlassen müssen. Die Eltern des Beschwerdeführers befänden sich in XXXX , ebenso wie vier Schwestern und ein Bruder, eine Schwester sei in XXXX verheiratet, wo sich auch ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers befinde. Eine verheiratete Schwester habe in Saudi-Arabien gelebt und sei mittlerweile nach Ägypten gezogen. Zwei der Schwestern seien Lehrerinnen in einem Religionszentrum für Salafisten und erhielten dort Hilfspakete, der Vater des Beschwerdeführers sei Pensionist und früher im Erziehungsbereich tätig gewesen. Ein Bruder arbeite bei einer Gasfirma und sorge für die Familie. Der Beschwerdeführer sei verheiratet, die Ehefrau stamme ursprünglich aus XXXX und lebe auch derzeit dort bei ihrem Vater. Vor dem Krieg habe sie in Nachhilfeinstituten als Englischlehrerin gearbeitet.Die Eltern des Beschwerdeführers befänden sich in römisch 40 , ebenso wie vier Schwestern und ein Bruder, eine Schwester sei in römisch 40 verheiratet, wo sich auch ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers befinde. Eine verheiratete Schwester habe in Saudi-Arabien gelebt und sei mittlerweile nach Ägypten gezogen. Zwei der Schwestern seien Lehrerinnen in einem Religionszentrum für Salafisten und erhielten dort Hilfspakete, der Vater des Beschwerdeführers sei Pensionist und früher im Erziehungsbereich tätig gewesen. Ein Bruder arbeite bei einer Gasfirma und sorge für die Familie. Der Beschwerdeführer sei verheiratet, die Ehefrau stamme ursprünglich aus römisch 40 und lebe auch derzeit dort bei ihrem Vater. Vor dem Krieg habe sie in Nachhilfeinstituten als Englischlehrerin gearbeitet. Ausdrücklich erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Familie bislang keine Probleme gehabt habe. Als er Saudi-Arabien habe verlassen müssen, habe der Beschwerdeführer seiner Frau mitgeteilt, es wäre die beste Entscheidung, nach Europa zu gehen, weil die Lage im Jemen nicht stabil sei. Wenn er es bei einer Rückkehr nicht schaffe, zu seiner Stadt zu kommen, würde er rekrutiert und an die Front geschickt. Auch sein Vater habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass es gefährlich wäre, wenn der Beschwerdeführer zurückkehrte, weil die Salafisten von jeder Familie einen Mann rekrutieren wollten und wenn der Beschwerdeführer käme, müssten entweder sein Bruder oder er mit ihnen kämpfen. Im anderen Teil hätten die Huthi junge und ältere Männer sowie Kinder rekrutiert. Sein Fluchtgrund sei Zwangsrekrutierung. Vorgehalten, im Jahr 2001 sei die Wehrpflicht abgeschafft worden, erwiderte der Beschwerdeführer, nachdem er 1999/2000 maturiert habe, hätte er zum Wehrdienst einrücken müssen, sei aber geflohen und habe sich für dieses Jahr versteckt, bis dieser Erlass ergangen sei. Während des Krieges hätten die schiitischen und sunnitischen Milizen begonnen, die Menschen zu rekrutieren.Als er Saudi-Arabien habe verlassen müssen, habe der Beschwerdeführer seiner Frau mitgeteilt, es wäre die beste Entscheidung, nach Europa zu gehen, weil die Lage im Jemen nicht stabil sei. Wenn er es bei einer Rückkehr nicht schaffe, zu seiner Stadt zu kommen, würde er rekrutiert und an die Front geschickt. Auch sein Vater habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass es gefährlich wäre, wenn der Beschwerdeführer zurückkehrte, weil die Salafisten von jeder Familie einen Mann rekrutieren wollten und wenn der Beschwerdeführer käme, müssten entweder sein Bruder oder er mit ihnen kämpfen. Im anderen Teil hätten die Huthi junge und ältere Männer sowie Kinder rekrutiert. Sein Fluchtgrund sei Zwangsrekrutierung. Vorgehalten, im Jahr 2001 sei die Wehrpflicht abgeschafft worden, erwiderte der Beschwerdeführer, nachdem er 1999 aus 2000, maturiert habe, hätte er zum Wehrdienst einrücken müssen, sei aber geflohen und habe sich für dieses Jahr versteckt, bis dieser Erlass ergangen sei. Während des Krieges hätten die schiitischen und sunnitischen Milizen begonnen, die Menschen zu rekrutieren. Während des Krieges sei auch eine Seite auf Facebook gegründet worden, nachdem die sunnitischen und schiitischen Milizen die Kontrolle im Land übernommen hätten. Wir hätten uns über diese Facebook Seite dazu geäußert, wie sie die Bildung eingestellt hätten, woraufhin der Beschwerdeführer Drohungen erhalten habe. Sie hätten gemeint, er äußerte sich jetzt dazu, weil er weit weg sei, aber, wenn er zurückkehre, würde er hingerichtet. Bedroht hätten ihn Mitglieder der Huthi und Salafisten aus Aden. Ein Freund von ihm sei von den Huthi festgenommen und gegen ein Lösegeld freigelassen worden. Während der Inhaftierung hätte man ihn nach dem Beschwerdeführer gefragt und auch seinen Facebooknamen genannt. Zu diesem Zeitpunkt – 2018 – habe sich der Beschwerdeführer in Saudi-Arabien befunden und sei von dem Freund über einen fiktiven Facebookaccount kontaktiert und dahingehend gewarnt worden, dass er nicht mehr in den Jemen zurückkehren dürfe. Diese Bedrohung sei vom politischen Geheimdienst der Huthi gewesen, ansonsten gebe es fast jeden Monat eine Drohung über Facebook. Sie kontrollierten alle Seiten, man sehe diese Drohungen in den Kommentaren. „Wir“ seien auch mit unseren persönlichen Fotos aufgetreten. Er glaube, dass diese Drohungen auch in dem vorgelegten Beweismittel vom 26.07.2021 zu lesen wären. Nach Einsichtname erwiderte der Beschwerdeführer, er hätte nur gehört, dass er seine Postings übermitteln solle. Es habe eine direkte Drohung gegeben, außerdem viele Kommentare, in denen er beschimpft worden sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen diese Kommentare zu übermitteln. Gepostet habe der Beschwerdeführer von 2011 bis 2015 und sich dahingehend geäußert, man solle den religiösen Gruppen nicht folgen, damit das Land nicht wie Afghanistan werde. Er sei in einer Gruppe gewesen, die diese Postings veröffentlicht habe. Zwei von diesen Freunden wären vor kurzem im Gouvernement XXXX festgenommen worden, nur, weil sie jemanden kritisiert hätten. Ab 2015 hätten sie gepostet, dass die Religion keinen Nutzen habe, wenn es keine Gleichheit gebe, und über diese religiösen Gruppierungen geschrieben. Im Jahr 2018 wären auch zwei der Freunde umgebracht worden. Von 2011 bis 2015 habe es sich um politische Postings wegen der Revolution gehandelt, ab 2018 seien es politische und religiöse Postings gewesen. Vorgehalten, der Beschwerdeführer habe beim Bundesamt angegeben, vor acht oder neun Jahren solche Äußerungen getätigt zu haben, somit 2013 bzw. 2014, erwiderte er, er hätte gesagt, dass er ab 2011 seine politische Meinung veröffentlicht hätte. Die gleiche Seite bestünde noch immer, obwohl „sie“ (die Huthi) versucht hätten, diese zu schließen. Im Jahr 2020/2021 sei die erste Seite geschlossen worden, er habe keinen Zugang mehr.Gepostet habe der Beschwerdeführer von 2011 bis 2015 und sich dahingehend geäußert, man solle den religiösen Gruppen nicht folgen, damit das Land nicht wie Afghanistan werde. Er sei in einer Gruppe gewesen, die diese Postings veröffentlicht habe. Zwei von diesen Freunden wären vor kurzem im Gouvernement römisch 40 festgenommen worden, nur, weil sie jemanden kritisiert hätten. Ab 2015 hätten sie gepostet, dass die Religion keinen Nutzen habe, wenn es keine Gleichheit gebe, und über diese religiösen Gruppierungen geschrieben. Im Jahr 2018 wären auch zwei der Freunde umgebracht worden. Von 2011 bis 2015 habe es sich um politische Postings wegen der Revolution gehandelt, ab 2018 seien es politische und religiöse Postings gewesen. Vorgehalten, der Beschwerdeführer habe beim Bundesamt angegeben, vor acht oder neun Jahren solche Äußerungen getätigt zu haben, somit 2013 bzw. 2014, erwiderte er, er hätte gesagt, dass er ab 2011 seine politische Meinung veröffentlicht hätte. Die gleiche Seite bestünde noch immer, obwohl „sie“ (die Huthi) versucht hätten, diese zu schließen. Im Jahr 2020 aus 2021, sei die erste Seite geschlossen worden, er habe keinen Zugang mehr. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation im Jemen vom 17.12.2021 sowie ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (4.10.2021): Anfragebeantwortung zu Jemen: Zwangsrekrutierungen, insbesondere durch Huthi-Milizen (Ansar Allah); Konsequenzen, wenn man sich der Rekrutierung entzieht [a-11678-2
(11679)], https://www.ecoi.net/de/dokument/2062146.html, ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, 08.02.2023, Lage von Personen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten im von den Houthis kontrollierten Teil Jemens [a-12050-4] Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 49 Jemen – Die Houthis, Stand 02/2022, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683812/683817/683697/22719033//Deutschland%2E_Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Jemen_%2D_Die_Houthis%2C_01%2E02%2E2022._%28L%C3%A4nderreport___49%29.pdf?nodeid=23597260&vernum=-2Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 49 Jemen – Die Houthis, Stand 02 aus 2022,, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683812/683817/683697/22719033//Deutschland%2E_Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Jemen_%2D_Die_Houthis%2C_01%2E02%2E2022._%28L%C3%A4nderreport___49%29.pdf?nodeid=23597260&vernum=-2 EUAA – European Union Agency for Asylum: Yemen; Conscription and recruitment [Q9-2022], 03.03.2022, HRW – Human Rights Watch: World Report 2023 - Yemen,
- Jänner 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085517.html MEMO – Middle East Monitor, Yemen casualties halved since ceasefire, says NGO, 12.05.2022, https://www.middleeastmonitor.com/20220512-yemen-casualties-halved-since-ceasefire-says-ngo/ UNHCR: UNHCR Position on Returns to Yemen – Update I, Oktober 2021, https://www.refworld.org/docid/6171436e4.htmlUNHCR: UNHCR Position on Returns to Yemen – Update römisch eins, Oktober 2021, https://www.refworld.org/docid/6171436e4.html Wiener Zeitung: Jemen steuert auf eine Zweiteilung zu, 28.04.2022, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2145473-Der-Jemen-steuert-auf-eine-Zweiteilung-zu.html, ausgefolgt und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Am 09.08.2023 langten beim Bundesverwaltungsgericht weitere Screenshots in arabischer Sprache ein, die zeigen sollen, dass der Beschwerdeführer auf Facebook politisch aktiv sei und wegen seiner Postings bedroht werde. Mit Verfahrensanordnung betreffend Parteiengehör vom 20.09.2023 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass es beabsichtige, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Jemen, Datum der Veröffentlichung: 09.08.2023, seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Jemen, verheiratet, Vater einer Tochter, und gehört der Volksgruppe der Araber sowie dem moslemischen Glauben an. Er stellte am 09.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde der Stadt XXXX im gleichnamigen Gouvernement geboren und lebte dort im Familienverband, bis er im Alter von 10 bis 12 Jahren mit seinen Eltern und Geschwistern nach XXXX übersiedelte. Er schloss im Jemen die Schule mit Matura und eine sechsjährige Universitätsausbildung ab, von 2010 bis 2018 war er arbeitsbedingt in Saudi-Arabien aufhältig.Der Beschwerdeführer wurde der Stadt römisch 40 im gleichnamigen Gouvernement geboren und lebte dort im Familienverband, bis er im Alter von 10 bis 12 Jahren mit seinen Eltern und Geschwistern nach römisch 40 übersiedelte. Er schloss im Jemen die Schule mit Matura und eine sechsjährige Universitätsausbildung ab, von 2010 bis 2018 war er arbeitsbedingt in Saudi-Arabien aufhältig. Die Eltern des Beschwerdeführers befinden sich in XXXX , ebenso wie vier Schwestern und ein Bruder. Eine Schwester ist in XXXX verheiratet, wo sich auch ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers befindet, eine verheiratete Schwester lebt in Ägypten. Die Gattin des Beschwerdeführers stammt aus XXXX und wohnt dort bei ihrem Vater. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu den Angehörigen.Die Eltern des Beschwerdeführers befinden sich in römisch 40 , ebenso wie vier Schwestern und ein Bruder. Eine Schwester ist in römisch 40 verheiratet, wo sich auch ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers befindet, eine verheiratete Schwester lebt in Ägypten. Die Gattin des Beschwerdeführers stammt aus römisch 40 und wohnt dort bei ihrem Vater. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu den Angehörigen. Der Beschwerdeführer war im Jemen keiner Zwangsrekrutierung ausgesetzt und ist im Falle einer Rückkehr nicht ernsthaft persönlich von Zwangsrekrutierung durch die Regierung, die Huthi, oder sonstige Entitäten bedroht. Der Beschwerdeführer ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon bedroht, wegen (unterstellter) oppositioneller Gesinnung durch die Regierung, die Huthi, oder sonstige Akteure verfolgt zu werden. Es besteht auch sonst keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer abseits der durch den Krieg gegebenen allgemeinen Gefahren einer individuellen Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt wäre. Es handelt sich bei ihm um keine exponierte Person. Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung droht. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Allgemeine Länderinformation der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung am 09.08.2023 – Auszug Sicherheitslage Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen (darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)), begehen ungestraft Übergriffe. Vor dem von den Vereinten Nationen vermittelten Waffenstillstand setzte Saudi-Arabien seine Militäroperationen zur Unterstützung der international anerkannten Regierung des Jemen gegen die Huthi fort (USDOS 20.3.2023). Der sechsmonatige vereinbarte Waffenstillstand lief zwar offiziell im Oktober 2022 aus, wurde aber für den Rest des Jahres inoffiziell fortgesetzt; auch schränkte er die Aktivitäten an der Front ein und führte zu einer vollständigen Einstellung der Luftangriffe (CIMP 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen (darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)), begehen ungestraft Übergriffe. Vor dem von den Vereinten Nationen vermittelten Waffenstillstand setzte Saudi-Arabien seine Militäroperationen zur Unterstützung der international anerkannten Regierung des Jemen gegen die Huthi fort (USDOS 20.3.2023). Der sechsmonatige vereinbarte Waffenstillstand lief zwar offiziell im Oktober 2022 aus, wurde aber für den Rest des Jahres inoffiziell fortgesetzt; auch schränkte er die Aktivitäten an der Front ein und führte zu einer vollständigen Einstellung der Luftangriffe (CIMP 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Wirksame Mechanismen zur Untersuchung und Verfolgung von Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte fehlen (USDOS 20.3.2023). Die militärischen Entwicklungen während des Jahres 2022 lassen sich im Großen und Ganzen in drei Phasen unterteilen: Im ersten Quartal kam es zu verstärkten grenzüberschreitenden Angriffen der Huthi-Truppen, die von der Koalition zur Wiederherstellung der Legitimität im Jemen militärisch beantwortet wurden. Die zweite Phase war eine fragile sechsmonatige Waffenruhe, die am 2.10.2022 endete. In der dritten Phase nach dem Waffenstillstand wurde der Frieden erneut gestört, und die Verhandlungen zur Verlängerung des Waffenstillstands gestalteten sich schwierig (UNSC 21.2.2023). Am
- April 2022 stimmten die Konfliktparteien einem UN-Vorschlag für einen zweimonatigen landesweiten Waffenstillstand zu, der anschließend alle zwei Monate bis zum 2.10.2022 verlängert wurde (AI 27.3.2023). Während des Waffenstillstands und nach dessen Ende verübten die Konfliktparteien jedoch sporadisch Angriffe auf zivile Gebiete und Frontlinien in den Gouvernements Maʿrib, al-Hudaida, Ta’izz und Ad-Dāliʿ (AI 27.3.2023; vgl. UNSC 21.2.2023). Zu den positiven Ergebnissen des Waffenstillstands gehörten die Wiederaufnahme der Einfuhr von Öl und Ölderivaten über den Hafen von al-Hudaida, wodurch der Bedarf der Menschen, in den von den Huthi kontrollierten Gebieten gedeckt werden konnte, sowie die Wiederaufnahme einer begrenzten Anzahl kommerzieller Flüge von Sanaa aus. Die Regierung erlaubte die internationale Reise von Personen mit von den Huthi ausgestellten Reisepässen, wodurch Personen aus humanitären Gründen ins Ausland reisen konnten (UNSC 21.2.2023).Am
- April 2022 stimmten die Konfliktparteien einem UN-Vorschlag für einen zweimonatigen landesweiten Waffenstillstand zu, der anschließend alle zwei Monate bis zum 2.10.2022 verlängert wurde (AI 27.3.2023). Während des Waffenstillstands und nach dessen Ende verübten die Konfliktparteien jedoch sporadisch Angriffe auf zivile Gebiete und Frontlinien in den Gouvernements Maʿrib, al-Hudaida, Ta’izz und Ad-Dāliʿ (AI 27.3.2023; vergleiche UNSC 21.2.2023). Zu den positiven Ergebnissen des Waffenstillstands gehörten die Wiederaufnahme der Einfuhr von Öl und Ölderivaten über den Hafen von al-Hudaida, wodurch der Bedarf der Menschen, in den von den Huthi kontrollierten Gebieten gedeckt werden konnte, sowie die Wiederaufnahme einer begrenzten Anzahl kommerzieller Flüge von Sanaa aus. Die Regierung erlaubte die internationale Reise von Personen mit von den Huthi ausgestellten Reisepässen, wodurch Personen aus humanitären Gründen ins Ausland reisen konnten (UNSC 21.2.2023). Die Konfliktparteien hatten die Waffenruhe auch als strategische Pause genutzt, um ihre Streitkräfte neu zu formieren und mit Nachschub zu versorgen, bevor es zu neuen Kampfhandlungen kam. Die Huthi führten militärischen Operationen an verschiedenen Fronten durch, auf die die Regierungstruppen reagierten. Diese kosteten Zivilisten das Leben und beschädigten die zivile Infrastruktur (UNSC 21.2.2023). Landminen und explosive Kriegsmunitionsrückstände sind seit dem Rückgang der Kämpfe im Anschluss an das im April 2022 ausgelaufene Waffenstillstandsabkommen vom letzten Jahr zu einem immer wichtigeren Thema geworden (UNSC 31.7.2023). Durch den Rückgang der Kampfhandlungen kehren immer mehr Personen in die ehemaligen Kampfgebiete zurück, die zum Teil stark vermint sind (BAMF 10.7.2023). Der Nationale Verteidigungsrat der jemenitischen Regierung verabschiedete am
- Oktober die Resolution Nr. 1 von 2022, in der die Huthi als terroristische Organisation bezeichnet werden (UNSC 21.2.2023). Quellen: - AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Yemen 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089670.html, Zugriff 9.8.2023 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.7.2023): Briefing Notes (KW28/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw28-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 9.8.2023 - CIMP – Civilian Impact Monioring Project (3.2023): Civilian Impact Monitoring Project 2022 Annual Report, https://civilianimpactmonitoring.org/onewebmedia/CIMP%20Annual%20Report%202022.pdf, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (31.7.2023): Yemen, August 2023 Monthly Forecast, https://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2023-08/yemen-57.php, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (21.2.2023): Letter dated 21 February 2023 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088405/N2277093.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Diverse Streitkräfte und ihre internationalen Unterstützer Die regierungsnahen Kräfte werden von Saudi-Arabien finanziert und sind entlang der Grenze zu Saudi-Arabien, in Ma’rib und in Teilen von Ta’izz stationiert. Auch in den Provinzen Hadramaut und al-Mahra sind diese Kräfte stark vertreten, waren aber in der Praxis kaum in den Bürgerkrieg involviert. Die Provinzen im Süden werden von verschiedenen Kräften beherrscht, die in erster Linie ihren eigenen und den regionalen Interessen ihres finanziellen Unterstützers, der Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), dienen. Mehrere der von den VAE finanzierten Kräfte sind mit der separatistischen Bewegung des Südlichen Übergangsrates (STC) verbunden, die in den letzten Jahren ihre Position in Aden und den umliegenden Provinzen gefestigt hat. Darüber hinaus finanzieren die VAE die Joint Forces in den Küstengebieten der Provinz Ta’izz und die Hadrami Elite Force in den Küstengebieten von Hadramaut (Landinfo 15.6.2023). Königreich Saudi-Arabien (KSA): KSA finanzieren Kämpfer der ehemaligen Volkskomitees/Söhne von Abyan, um Einheiten aufzubauen, die den westlichen Teil des Gouvernements Abyan vor den Toren Adens kontrollieren können. Die Strategie Saudi-Arabiens konzentriert sich um Aden auf die Organisation salafistischer Kräfte. Neben der Nation Shield Force (NSF) und den Subaiha-Stammesangehörigen finanzieren die Saudis auch die Amajid-Brigade in Abyan (MEI 31.1.2023). Vereinigte Arabischen Emirate (VAE): Die VAE gelten allgemein als Unterstützer des Südlichen Übergangsrates (STC), obwohl sie auch ein enger Verbündeter von Saudi-Arabien sind, das die al-Islah-Partei unterstützt (PGN 11.3.2023). Die VAE unterstützen einige bewaffnete salafistische Gruppen, die um territoriale Kontrolle ringen (MEI 31.1.2023). Islamische Republik Iran: Iran unterstützt die Huthi schon seit vielen Jahren, u.a. finanziell, logistisch und auch durch Waffenlieferung (WHH 24.3.2023; vgl. ICG 29.12.2022; UNSC 21.2.2023), was Saudi-Arabien als Bedrohung ansieht (ICG 29.12.2022). Die Huthi sind jedoch entgegen saudischer Wahrnehmung kein von Iran aus gesteuerter Akteur; sie nehmen zwar Ratschläge aus dem Iran an, haben aber auch immer wieder entgegen iranischen Empfehlungen gehandelt (WHH 24.3.2023).Islamische Republik Iran: Iran unterstützt die Huthi schon seit vielen Jahren, u.a. finanziell, logistisch und auch durch Waffenlieferung (WHH 24.3.2023; vergleiche ICG 29.12.2022; UNSC 21.2.2023), was Saudi-Arabien als Bedrohung ansieht (ICG 29.12.2022). Die Huthi sind jedoch entgegen saudischer Wahrnehmung kein von Iran aus gesteuerter Akteur; sie nehmen zwar Ratschläge aus dem Iran an, haben aber auch immer wieder entgegen iranischen Empfehlungen gehandelt (WHH 24.3.2023). (SCSS 22.6.2023) Nation Shield Force (NSF): Saudi-Arabien hat seit Ende 2022 neue bewaffnete Formationen in Aden und den angrenzenden Gouvernoraten aufgestellt, wie die Nation Shield Force (NSF) (früher bekannt als al-Yemen al-Saeed Forces), die ihnen untersteht. Ende Januar 2023 erklärte der Vorsitzende des Präsidialrates (PLC) Rashad al-Alimi die NSF durch ein Dekret zu einer militärischen Reserveeinheit, die seiner direkten Aufsicht untersteht und somit nicht dem Verteidigungsministerium untersteht (MEI 31.1.2023; vgl. SCSS 9.3.2023). Die NSF besteht hauptsächlich aus Stammesangehörigen von al-Subaiha (die den Subaiha-Widerstand gegen die Huthi im westlichen Lahidsch leiten), hat eine salafistische Ausrichtung und folgt separatistischen Zielen. Die Stammeszugehörigkeit führt manchmal zu Verbindungen zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen. Aufgrund lokaler Streitigkeiten stellen sich die Subaiha-Stammesangehörigen gegen die Southern Transitional Council (STC) (MEI 31.1.2023).Nation Shield Force (NSF): Saudi-Arabien hat seit Ende 2022 neue bewaffnete Formationen in Aden und den angrenzenden Gouvernoraten aufgestellt, wie die Nation Shield Force (NSF) (früher bekannt als al-Yemen al-Saeed Forces), die ihnen untersteht. Ende Januar 2023 erklärte der Vorsitzende des Präsidialrates (PLC) Rashad al-Alimi die NSF durch ein Dekret zu einer militärischen Reserveeinheit, die seiner direkten Aufsicht untersteht und somit nicht dem Verteidigungsministerium untersteht (MEI 31.1.2023; vergleiche SCSS 9.3.2023). Die NSF besteht hauptsächlich aus Stammesangehörigen von al-Subaiha (die den Subaiha-Widerstand gegen die Huthi im westlichen Lahidsch leiten), hat eine salafistische Ausrichtung und folgt separatistischen Zielen. Die Stammeszugehörigkeit führt manchmal zu Verbindungen zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen. Aufgrund lokaler Streitigkeiten stellen sich die Subaiha-Stammesangehörigen gegen die Southern Transitional Council (STC) (MEI 31.1.2023). Bislang wurden die Einheiten der NSF nach Ad-Dāliʿ, Abyan und Lahidsch entsandt (SCSS 9.3.2023). Southern Transitional Council (STC): Der STC tritt für die Abspaltung vom Zentralstaat ein, bekämpft die von Saudi-Arabien unterstützte al-Islah-Partei und pflegt Beziehungen zu den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), insbesondere auf der Führungsebene. Die Führung des separatistischen STC setzt sich hauptsächlich aus Personen aus dem Gouvernement Ad-Dāliʿ zusammen, die 1986 an der Seite von Lahidsch im Bürgerkrieg in der Demokratischen Volksrepublik Jemen gekämpft haben (MEI 31.1.2023). Zu den STC gehören die Security Belt Forces (SBF), die Support and Reinforcement Brigades (SRB), die Facilities Protection Force (FPF) (MEI 31.1.2023) und die Saiqa Brigades (SB) (ACLED 6.4.2023). „Joint Forces“ und/oder „National Resistance Forces“ (NRF): Die Streitkräfte setzen sich aus drei Hauptkomponenten zusammen: die Proregierungsgruppe Giants Brigades (USDOS 20.3.2023) oder Giants (GB), Guardians of the Republic (Republican Forces) (GR) und Tihama Popular Resistance (TPR). Sie werden jeweils von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützt, wenn auch in unterschiedlichem Maße. (CARPO 15.4.2021). Security Belt Forces (SBF): Die SBF werden von den VAE unterstützt und setzen sich hauptsächlich aus lokalen Aufständischen, Veteranen und Sympathisanten der ehemaligen Demokratischen Volksrepublik Jemen (DVJ) zusammen (MEI 31.1.2023). Support and Reinforcement Brigades (SRB): Die SRB unterstützen die Security Beld Forces in Aden und Lahidsch, haben aber eine eigene Befehlskette (MEI 31.1.2023). Facilities Protection Force (FPF): Die FPF ist mit der Bewachung institutioneller Gebäude in Aden beauftragt (MEI 31.1.2023). Shabwa Defense Forces (SDF): Die SRF ist eine Pro-regierungsgruppe (USDOS 20.3.2023) und wird von den VAE unterstützt (MEI 24.7.2023). Hadrami Elite Forces (HEF): Die HEF werden von den VAE unterstützt und kontrollieren die Küste von Hadramaut (al-Mukalla). Sie streben nach regionaler Autonomie (MEI 24.7.2023). Amajid-Brigade: Die 2019 gegründete und und in Abyan angesiedelte bewaffnete Gruppe Amajid-Brigade wird von Saudi-Arabien unterstützt, von einem salafistischen Scheich, Salih Salim al-Sharji, angeführt, schart Kämpfer aus dem ehemaligen salafistischen Dar al-Hadith-Institut in Saʿda um sich und wurde nie im Rahmen des nationalen Sicherheitssektors legalisiert (MEI 31.1.2023). Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP): AQAP ist in mehreren Regionen Jemens aktiv und kontrolliert zum Teil sogar kleinere Gebiete (BAMF 19.6.2023). Ende 2022 kam es zu einem deutlichen Anstieg der AQAP-Aktivitäten, welcher mit einer strategischen und geografischen Verlagerung von Angriffen auf Huthi-Kräfte in al-Baida hin zu Angriffen auf STC-Kräfte im Südjemen einherging. Die Gruppe ist derzeit hauptsächlich in Teilen der Provinzen al-Baida, Abyan und Shabwat aktiv (ACLED 6.4.2023). Quellen: - ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (6.4.2023): Al-Qaeda in the Arabian Peninsula, https://acleddata.com/2023/04/06/al-qaeda-in-the-arabian-peninsula-sustained-resurgence-in-yemen-or-signs-of-further-decline/, Zugriff 9.8.2023 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.6.2023): Briefing Notes (KW25/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw25-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 9.8.2023 - CARPO – Center for Applied Research in Partnership with the Orient (15.4.2021): Local Security Governance in Yemen in Times of War, https://carpo-bonn.org/wp-content/uploads/2022/05/YPC-CARPO-Local-Security-Governance-in-Yemen-in-Times-of-War-final.pdf, Zugriff 9.8.2023 - ICG – International Crisis Group (29.12.2022): How Huthi-Saudi Negotiations Will Make or Break Yemen, https://icg-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/2023-01/b089-huthi-saudi-negotiations.pdf, Zugriff 9.8.2022 - Landinfo – Norwegian Country of Origin Information Centre (15.6.2023): Jemen; Sikkerhetssituasjonen [übersetzt mit technischen Hilfen], https://www.ecoi.net/en/file/local/2093475/Jemen-temanotat-Sikkerhetssituasjonen-15062023.pdf, Zugriff 9.8.2023 - MEI – Middle East Institute (24.7.2023): Changing dynamics reshape power networks in Yemen’s “two Hadramawts”, https://mei.edu/publications/changing-dynamics-reshape-power-networks-yemens-two-hadramawts, Zugriff 9.8.2023 - MEI – Middle East Institute (31.1.2023): Saudi Arabia’s proactive military strategy in southern Yemen is a risky gamble, https://www.mei.edu/publications/saudi-arabias-proactive-military-strategy-southern-yemen-risky-gamble, Zugriff 9.8.2023 - PGN – Political Geography Now (11.3.2023): Yemen Control Map & Report – March 2023 (Subscription), file:///tmp/pid-9239/Yemen%20Control%20Map%20&%20Report%20-%20March%202023%20(Subscription)%20-%20PolGeoNow%20Control%20Maps%20(13.3.2023%2013_40_04).html, kostenplichtiger Newsletter, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf - SCSS – The Sana’a Center for Strategic Studies (22.6.2023): Military Mobilization in Hadramawt, https://sanaacenter.org/the-yemen-review/may-2023/20388, Zugriff 9.8.2023 - SCSS – The Sana’a Center for Strategic Studies (14.4.2023): Fighting Escalates on Multiple Fronts, https://sanaacenter.org/the-yemen-review/march-2023/20001, Zugriff 9.8.2023 - SCSS – The Sana’a Center for Strategic Studies (9.3.2023): Nation’s Shield Forces Bolster Al-Alimi’s Influence, https://sanaacenter.org/the-yemen-review/jan-feb-2023/19707, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (21.2.2023): Letter dated 21 February 2023 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088405/N2277093.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 7.2023 - WHH – Welt Hunger Hilfe (24.3.2023): Bürgerkrieg im Jemen: Hintergründe des Konflikts, https://www.welthungerhilfe.de/aktuelles/gastbeitrag/2019/hintergrundanalyse-jemen-konflikt, Zugriff 9.8.2023 Kampfhandlungen Am 2.4.2022 begannen die Konfliktparteien den vom UN-Sondergesandten für Jemen, Hans Grundberg, vermittelten Waffenstillstand, der zweimal verlängert wurde, aber am
- Oktober auslief. In den Monaten vor dem Waffenstillstand waren die bewaffneten Auseinandersetzungen und die wahllosen Bombardierungen eskaliert. Zwischen Oktober 2021 und April 2022 führte die von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten angeführte Koalition die meisten Luftangriffe seit Dezember 2018 durch (GCRP 1.3.2023). Während des Waffenstillstands kam es zu keinen Luftangriffen der Koalition (GCRP 1.3.2023), aber in den Gouvernements Ma'rib, al-Hudaida, Baida und Ad-Dāliʿ zu gelegentlichen Zusammenstößen (UNSC 21.2.2023; vgl. GCRP 1.3.2023). Im September 2022 nahmen die verbündeten Kräfte des Südlichen Übergangsrates (STC) das gesamte südliche Gouvernement Shabwat ein und vertrieben alle Kräfte, die mit der von Saudi-Arabien unterstützten Islah-Partei verbunden sind (DAWN 14.6.2023).Während des Waffenstillstands kam es zu keinen Luftangriffen der Koalition (GCRP 1.3.2023), aber in den Gouvernements Ma'rib, al-Hudaida, Baida und Ad-Dāliʿ zu gelegentlichen Zusammenstößen (UNSC 21.2.2023; vergleiche GCRP 1.3.2023). Im September 2022 nahmen die verbündeten Kräfte des Südlichen Übergangsrates (STC) das gesamte südliche Gouvernement Shabwat ein und vertrieben alle Kräfte, die mit der von Saudi-Arabien unterstützten Islah-Partei verbunden sind (DAWN 14.6.2023). Nach dem Ende des Waffenstillstands wurden keine größeren Militäroffensiven gestartet, aber an den Fronten in Ta’izz, Lahidsch und al-Hudaida kam es zu heftigen Zusammenstößen. Mehrere Bataillone der Giant Brigades (GB) wurden an die Grenze zwischen Ma'rib und Shabwat verlegt, während die Huthi zusätzliche Kräfte in den Süden von Ma'rib und in den Nordosten von Baida schickten. Im November 2022 wurden auch Zusammenstöße in Shabwat, Ma'rib, al-Baida, Ad-Dāliʿ und Abyan gemeldet (UNSC 21.2.2023). Am 6.5.2023 flammten die Kämpfe um Ta’izz kurzfristig wieder auf. Dieser Angriff steht in einer ganzen Reihe von Versuchen der Huthi, in der Region mit schnellen, kleinen Vorstößen Stellungen zu übernehmen (BAMF 8.5.2023). Am 10.6.2023 haben mehrere mutmaßliche al-Qaida-Kämpfer die Shabwat Defense Forces (SDF) in der Nähe der Stadt al-Musnaiyna (Gouvernement Shabwa) mit Maschinengewehren angegriffen. Nach mehreren Stunden zogen die Angreifer sich schließlich zurück (BAMF 19.6.2023; vgl. ICG 6.2023).Am 10.6.2023 haben mehrere mutmaßliche al-Qaida-Kämpfer die Shabwat Defense Forces (SDF) in der Nähe der Stadt al-Musnaiyna (Gouvernement Shabwa) mit Maschinengewehren angegriffen. Nach mehreren Stunden zogen die Angreifer sich schließlich zurück (BAMF 19.6.2023; vergleiche ICG 6.2023). Im Juli 2023 griffen die Huthi Streitkräfte in den Gouvernements Ad-Dāliʿ, Süd- al-Baida und Ta’izz an (ICG 7.2023). Dem Council on Foreign Relation zufolge bleibt das Niveau der Feindseligkeit zwischen den Konfliktparteien zumindest bis Juni 2023 niedrig (CFR 31.7.2023). Quellen: - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.6.2023): Briefing Notes (KW25/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw25-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 9.8.2023 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.5.2023): Briefing Notes (KW019/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw19-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 9.8.2023 - CFR – Council on Foreign Relations (31.7.2023): War in Yemen, https://www.cfr.org/global-conflict-tracker/conflict/war-yemen, Zugriff 9.8.2023 - DAWN – Democracy for the Arab Wrold Now (14.6.2023): Have Yemen's Flawed Peace Talks Already Hit a 'Dead End'?, https://dawnmena.org/have-yemens-flawed-peace-talks-already-hit-a-dead-end/, Zugriff 9.8.2023 - GCRP – Global Centre for the Responsibility to Protect (1.3.2023): R2P Monitor, Issue 64, https://reliefweb.int/attachments/4df72bc8-c5c2-4e1b-a2db-95e32a179862/R2P-Monitor-March-2023.pdf, Zugriff 9.8.2023 - ICG – International Crisis Group (7.2023): Yemen, Middle East & North Africa, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location[]=90, Zugriff 9.8.2023 - ICG – International Crisis Group (6.2023): Yemen, Middle East & North Africa, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location[]=90, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (21.2.2023): Letter dated 21 February 2023 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088405/N2277093.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Friedensverhandlungen Dem UN-Sondergesandten für den Jemen Hans Grundberg zufolge zeigen alle Konfliktparteien, dass sie Fortschritte zu einer Vereinbarung über humanitäre und wirtschaftliche Maßnahmen, einem dauerhaften Waffenstillstand und der Wiederaufnahme eines politischen Prozesses unter jemenitischer Führung erzielen wollen. Die Waffenruhe wirkt weiterhin, ein formeller Waffenstillstand ist jedoch notwendig (UN 17.5.2023). Gemäß dem Riad-Abkommen von 2019 unterstehen alle Streitkräfte der international anerkannten Regierung und des Südlichen Übergangsrates (STC) während der Umsetzungsphase rechtlich der „direkten Aufsicht“ Saudi-Arabiens (MEI 31.1.2023). Am 9.4.2023 begannen Friedensverhandlungen zwischen den Huthi und Vertretern Saudi-Arabiens unter Vermittlung des Omans in Sana’a (BAMF 17.4.2023; vgl. MEI 31.1.2023). Der Besuch der saudischen Delegation in Sana’a erfolgte im Anschluss an die im März zwischen Saudi-Arabien und Iran geschlossene Vereinbarung zur Wiederherstellung der Beziehungen (REUTERS 14.4.2023; vgl. AL 7.7.2023). Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) waren bei den Verhandlungen ausgeschlossen (DAWN 14.6.2023; vgl. AL 7.7.2023), ebenso der Präsidialrat (PLC) und der STC (SC 15.6.2023). Letzterer unterstützt die Friedensinitiativen, steht aber bestimmten Bedingungen skeptisch gegenüber (REUTERS 14.4.2023).Gemäß dem Riad-Abkommen von 2019 unterstehen alle Streitkräfte der international anerkannten Regierung und des Südlichen Übergangsrates (STC) während der Umsetzungsphase rechtlich der „direkten Aufsicht“ Saudi-Arabiens (MEI 31.1.2023). Am 9.4.2023 begannen Friedensverhandlungen zwischen den Huthi und Vertretern Saudi-Arabiens unter Vermittlung des Omans in Sana’a (BAMF 17.4.2023; vergleiche MEI 31.1.2023). Der Besuch der saudischen Delegation in Sana’a erfolgte im Anschluss an die im März zwischen Saudi-Arabien und Iran geschlossene Vereinbarung zur Wiederherstellung der Beziehungen (REUTERS 14.4.2023; vergleiche AL 7.7.2023). Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) waren bei den Verhandlungen ausgeschlossen (DAWN 14.6.2023; vergleiche AL 7.7.2023), ebenso der Präsidialrat (PLC) und der STC (SC 15.6.2023). Letzterer unterstützt die Friedensinitiativen, steht aber bestimmten Bedingungen skeptisch gegenüber (REUTERS 14.4.2023). Ziele der Verhandlungen waren u.a. die Erneuerung des im Oktober 2022 ausgelaufenen Waffenstillstandes, eine Aufhebung der saudischen Luft- und Seeblockade, das Ende der Besatzung von Ta’izz durch Huthi-Streitkräfte (BAMF 17.4.2023), die Auszahlung der Löhne im öffentlichen Dienst, Wiederaufbaubemühungen und der Abzug ausländischer Truppen aus dem Jemen (REUTERS 14.4.2023). Die Verhandlungen endeten am 14.4.2023 ohne konkrete Ergebnisse (BAMF 17.4.2023). Größere Meinungsverschiedenheiten zwischen den Huthi und ihren jemenitischen Gegnern wurden nicht angesprochen (ICG 4.5.2023; vgl. UNSC 31.7.2023). Das hängt mit den fragilen Beziehungen zwischen den verschiedenen Fraktionen zusammen, die die Anti-Huthi-Kräfte bilden und die im PLC vertreten sind (UNSC 31.7.2023). Auch eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien in kritischen Finanzfragen fehlt (UN 17.5.2023). In den April-Verhandlungen wurden jedoch Berichten zufolge Fortschritte erzielt. Kurz danach erfolgte ein bereits im März beschlossener Gefangenenaustausch von über 800 Gefangenen zwischen den Kriegsparteien (BAMF 17.4.2023; vgl. ICG 4.5.2023).Die Verhandlungen endeten am 14.4.2023 ohne konkrete Ergebnisse (BAMF 17.4.2023). Größere Meinungsverschiedenheiten zwischen den Huthi und ihren jemenitischen Gegnern wurden nicht angesprochen (ICG 4.5.2023; vergleiche UNSC 31.7.2023). Das hängt mit den fragilen Beziehungen zwischen den verschiedenen Fraktionen zusammen, die die Anti-Huthi-Kräfte bilden und die im PLC vertreten sind (UNSC 31.7.2023). Auch eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien in kritischen Finanzfragen fehlt (UN 17.5.2023). In den April-Verhandlungen wurden jedoch Berichten zufolge Fortschritte erzielt. Kurz danach erfolgte ein bereits im März beschlossener Gefangenenaustausch von über 800 Gefangenen zwischen den Kriegsparteien (BAMF 17.4.2023; vergleiche ICG 4.5.2023). Im Jemen besteht kein Konsens über die grundlegende Struktur für die Nachkriegszeit (SC 15.6.2023). Die Mitglieder des PLC sind uneins darüber, wie die Macht in den von ihnen kontrollierten Gebieten aufgeteilt werden soll: ob der Jemen ein einheitlicher Staat bleiben, in zwei Staaten aufgeteilt oder zu einer Föderation werden soll (und im letzten Fall mit wie vielen föderalen Regionen). Hinzu kommt, dass Saudi-Arabien und die VAE, die wichtigsten regionalen Unterstützer des PLC, gegensätzliche militärische Taktiken anwenden und nur die Position derjenigen Ratsmitglieder stärken, die ihre Interessen vertreten (ICG 4.5.2023). Bislang haben Diplomaten versucht, die Legitimität des PLC auf der Weltbühne zu stärken, indem sie sich mit Ratsmitgliedern innerhalb und außerhalb des Landes trafen und sie auf internationalen Foren empfingen. Auch wollen die westlichen Vertreter, dass Riad den PLC in die Verhandlungen mit den Huthi einbezieht und die UNO die Führung übernimmt (ICG 4.5.2023). Die regionalen und internationalen Bemühungen, die Notlage der Jemeniten zu beheben und einen dauerhaften Frieden zu schaffen, haben bisher nicht gefruchtet (CEIP 1.6.2023). Während die jüngste, von China vermittelte Annäherung zwischen Saudi-Arabien und Iran die Hoffnung auf eine Beendigung des Krieges auf dem Verhandlungswege geweckt hat (CEIP 1.6.2023; vgl. CRF 31.7.2023), haben die Jemeniten noch keine sinnvollen Friedensgespräche gesehen (CEIP 1.6.2023). Nach dem Treffen im April 2023 haben die Gespräche zwischen Saudi-Arabien und den Huthi noch immer nicht zu einem dauerhaften Waffenstillstand geführt, geschweige denn den Weg für Friedensgespräche mit einem endgültigen Status geebnet (DAWN 14.6.2023).Die regionalen und internationalen Bemühungen, die Notlage der Jemeniten zu beheben und einen dauerhaften Frieden zu schaffen, haben bisher nicht gefruchtet (CEIP 1.6.2023). Während die jüngste, von China vermittelte Annäherung zwischen Saudi-Arabien und Iran die Hoffnung auf eine Beendigung des Krieges auf dem Verhandlungswege geweckt hat (CEIP 1.6.2023; vergleiche CRF 31.7.2023), haben die Jemeniten noch keine sinnvollen Friedensgespräche gesehen (CEIP 1.6.2023). Nach dem Treffen im April 2023 haben die Gespräche zwischen Saudi-Arabien und den Huthi noch immer nicht zu einem dauerhaften Waffenstillstand geführt, geschweige denn den Weg für Friedensgespräche mit einem endgültigen Status geebnet (DAWN 14.6.2023). Quellen: - AL – Al Jazeera (7.7.2023): Analysis: Fighting recedes, but peace in Yemen remains distant, https://www.aljazeera.com/news/2023/7/7/analysis-peace-yemen-remains-distant, Zugriff 9.8.2023 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.4.2023): Briefing Notes KW 16, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw16-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 9.8.2023 - CEIP – Carnegie Endowment for International Peace (1.6.2023): What’s Next for Yemen?, https://carnegieendowment.org/2023/06/01/what-s-next-for-yemen-event-8102, Zugriff 9.8.2023 - CFR – Council on Foreign Relations (31.7.2023): War in Yemen, https://www.cfr.org/global-conflict-tracker/conflict/war-yemen, Zugriff 9.8.2023 - DAWN – Democracy for the Arab Wrold Now (14.6.2023): Have Yemen's Flawed Peace Talks Already Hit a 'Dead End'?, https://dawnmena.org/have-yemens-flawed-peace-talks-already-hit-a-dead-end/, Zugriff 9.8.2023 - ICG – International Crisis Group (4.5.2023): Yemen’s Troubled Presidential Leadership Council, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/yemen/yemens-troubled-presidential-leadership-council, Zugriff 9.8.2023 - ICG – International Crisis Group (29.12.2022): How Huthi-Saudi Negotiations Will Make or Break Yemen, https://icg-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/2023-01/b089-huthi-saudi-negotiations.pdf, Zugriff 9.8.2023 - MEI – Middle East Institute (31.1.2023): Saudi Arabia’s proactive military strategy in southern Yemen is a risky gamble, https://www.mei.edu/publications/saudi-arabias-proactive-military-strategy-southern-yemen-risky-gamble, Zugriff 9.8.2023 - REUTERS – Reuters (14.4.2023): Houthi official says Yemen peace talks made progress, further rounds planned, https://www.reuters.com/world/middle-east/saudi-houthi-peace-talks-yemens-sanaa-conclude-with-further-rounds-planned-2023-04-14/, Zugriff 9.8.2023 - SC – The Soufan Center (15.6.2023): IntelBrief: Settlement of the Yemen Conflict Remains Elusive, https://thesoufancenter.org/intelbrief-2023-june-15/, Zugriff 9.8.2023 - UN – United Nations (17.5.2023): Despite Ongoing Challenges, Parties to Yemen Conflict Showing Willingness to Make Progress on Ceasefire, Political Talks, Top Official Tells Security Council, https://press.un.org/en/2023/sc15284.doc.htm, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (31.7.2023): Yemen, August 2023 Monthly Forecast, https://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2023-08/yemen-57.php, Zugriff 9.8.2023 Rechtsschutz / Justizwesen, Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. aber es gibt keine Hinweise darauf, dass eine unabhängige Justiz in irgendeiner Form existiert. Sie ist anfällig für die Einmischung verschiedener politischer Gruppierungen und bewaffneter Gruppen (USDOS 20.3.2023; vgl. BTI 23.2.2022). Die Behörden setzen Gerichtsurteile, insbesondere gegen prominente Stammesführer oder Politiker, selten durch. In Ermangelung eines wirksamen Gerichtssystems greifen die Bürger häufig auf Formen der Stammesjustiz und des Gewohnheitsrechts zurück (FH 24.2.2022).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. aber es gibt keine Hinweise darauf, dass eine unabhängige Justiz in irgendeiner Form existiert. Sie ist anfällig für die Einmischung verschiedener politischer Gruppierungen und bewaffneter Gruppen (USDOS 20.3.2023; vergleiche BTI 23.2.2022). Die Behörden setzen Gerichtsurteile, insbesondere gegen prominente Stammesführer oder Politiker, selten durch. In Ermangelung eines wirksamen Gerichtssystems greifen die Bürger häufig auf Formen der Stammesjustiz und des Gewohnheitsrechts zurück (FH 24.2.2022). In vielen Regionen kann die Justiz ihre Aufgabe nicht erfüllen (BTI 23.2.2022). Die Strafgerichte in den von den Huthi kontrollierten Gebieten sind nach wie vor aktiv (FH 2023), das Justizsystem wird dort jedoch dem UN-Sicherheitsrat zufolge zur Unterdrückung jeglicher Opposition oder vermeintlicher abweichender Meinung instrumentalisiert (UNSC 26.1.2022). In einigen anderen Teilen des Landes bzw. in nicht von den Huthi kontrollierten Gebieten ist das Justizsystem weitgehend funktionsunfähig (FH 24.2.2022; vgl. UNSC 26.1.2022) und wird von den Sicherheitskräften weitgehend ignoriert (UNSC 26.1.2022). Die Gerichte können nicht unabhängig von der Gruppe arbeiten, die in dem jeweiligen Gebiet die Macht innehat, und manchmal übernehmen Milizen die Rolle der Justiz. Gerichte und Richter werden umgangen, ersetzt oder sogar angegriffen. Zwar funktionieren zumindest einige Gerichte in der Hauptstadt und in den Provinzhauptstädten noch, aber inwieweit die Verfahren fair sind oder einen Mindeststandard erfüllen, ist fraglich. Spezialisierte Gerichte verhängen immer mehr Todesurteile, verfolgen aber die Umsetzung ihrer Urteile nicht immer (BTI 23.2.2022).In vielen Regionen kann die Justiz ihre Aufgabe nicht erfüllen (BTI 23.2.2022). Die Strafgerichte in den von den Huthi kontrollierten Gebieten sind nach wie vor aktiv (FH 2023), das Justizsystem wird dort jedoch dem UN-Sicherheitsrat zufolge zur Unterdrückung jeglicher Opposition oder vermeintlicher abweichender Meinung instrumentalisiert (UNSC 26.1.2022). In einigen anderen Teilen des Landes bzw. in nicht von den Huthi kontrollierten Gebieten ist das Justizsystem weitgehend funktionsunfähig (FH 24.2.2022; vergleiche UNSC 26.1.2022) und wird von den Sicherheitskräften weitgehend ignoriert (UNSC 26.1.2022). Die Gerichte können nicht unabhängig von der Gruppe arbeiten, die in dem jeweiligen Gebiet die Macht innehat, und manchmal übernehmen Milizen die Rolle der Justiz. Gerichte und Richter werden umgangen, ersetzt oder sogar angegriffen. Zwar funktionieren zumindest einige Gerichte in der Hauptstadt und in den Provinzhauptstädten noch, aber inwieweit die Verfahren fair sind oder einen Mindeststandard erfüllen, ist fraglich. Spezialisierte Gerichte verhängen immer mehr Todesurteile, verfolgen aber die Umsetzung ihrer Urteile nicht immer (BTI 23.2.2022). Dem Gesetz nach gelten Angeklagte als unschuldig, bis ihre Schuld bewiesen ist. Die Gerichtsverhandlungen sind in der Regel öffentlich, aber alle Gerichte können „aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Moral“ geschlossene Sitzungen abhalten. Richter, die eine aktive Rolle bei der Befragung von Zeugen und Angeklagten spielen, entscheiden über die Strafsachen. Die Angeklagten haben das Recht, anwesend zu sein und sich rechtzeitig mit einem Anwalt zu beraten. Den Verteidigern ist es erlaubt, ihre Mandanten zu beraten, sich an das Gericht zu wenden und Zeugen und relevante Beweismittel zu befragen. Das Gesetz sieht vor, dass die Regierung mittellosen Angeklagten in schweren Strafsachen einen Anwalt zur Verfügung stellt; in der Vergangenheit ist dies nicht immer geschehen. Angeklagte können sich mit Zeugen, die gegen sie aussagen, konfrontieren oder diese befragen. Angeklagte können auch Zeugen und Beweise in ihrem Namen vorlegen. Die Angeklagten haben das Recht, zu einer Aussage oder einem Schuldbekenntnis nicht gezwungen zu werden, und können Rechtsmittel einlegen. Über die Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens im Laufe des Jahres 2022 liegen nur wenige Informationen vor (USDOS 20.3.2023). Ein weiteres spezielles Strafgericht, das Staatssicherheitsgericht, das nach anderen Verfahren in geschlossenen Sitzungen arbeitet, gewährt den Angeklagten nicht die gleichen Rechte wie die regulären Gerichte. Die Verteidiger in Sicherheitsfällen haben keinen uneingeschränkten Zugang zu den Anklagen oder Gerichtsakten ihrer Mandanten (USDOS 20.3.2023). Zusätzlich zu den etablierten Gerichten gibt es ein Stammesjustizsystem für nicht-strafrechtliche Angelegenheiten. Stammesrichter, in der Regel angesehene Scheichs, urteilen häufig über nicht-strafrechtliche Fälle nach Stammesrecht, wobei es sich in der Regel um eine öffentliche Anklage handelt, ohne dass formell eine Anklage erhoben wird. Die Öffentlichkeit respektiert die Ergebnisse von Stammesverfahren oft mehr als das formelle Gerichtssystem, das von vielen als korrupt und unzureichend unabhängig angesehen wird (USDOS 20.3.2023). Quellen: - BTI – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Yemen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069601/country_report_2022_YEM.pdf, Zugriff 9.8.2023 - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2022 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2095579.html, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (26.1.2022): Letter dated 25 January 2022 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087155/N2141562.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Wehrdienst und Rekrutierungen Gemäß der jemenitischen Verfassung regelt das Gesetz die Bedingungen für den Wehrdienst, die Beförderung und die Disziplinarverfahren in den Streit-, Polizei- und Sicherheitskräften. Der Verfassung zufolge ist die Verteidigung der Religion und des Vaterlandes eine heilige Pflicht, der Militärdienst eine Ehre. Der Nationaldienst ist gesetzlich zu organisieren (JEME 1991, Art. 36, 60).Gemäß der jemenitischen Verfassung regelt das Gesetz die Bedingungen für den Wehrdienst, die Beförderung und die Disziplinarverfahren in den Streit-, Polizei- und Sicherheitskräften. Der Verfassung zufolge ist die Verteidigung der Religion und des Vaterlandes eine heilige Pflicht, der Militärdienst eine Ehre. Der Nationaldienst ist gesetzlich zu organisieren (JEME 1991, Artikel 36, 60,). Die Wehrpflicht wurde 2001 abgeschafft (CIA 11.7.2023; vgl. MBZ 8.2022). Das gesetzliche Mindestalter für den freiwilligen Wehrdienst ist 18 Jahre (CIA 11.7.2023). Die Rekrutierung von Soldaten für die jemenitische Regierungsarmee findet weitgehend auf lokaler Ebene statt (MBZ 8.2022).Die Wehrpflicht wurde 2001 abgeschafft (CIA 11.7.2023; vergleiche MBZ 8.2022). Das gesetzliche Mindestalter für den freiwilligen Wehrdienst ist 18 Jahre (CIA 11.7.2023). Die Rekrutierung von Soldaten für die jemenitische Regierungsarmee findet weitgehend auf lokaler Ebene statt (MBZ 8.2022). Es kommt häufig zu Desertionen und regelmäßig zu Überläufen zu den Huthi-Rebellen (MBZ 8.2022). Der französischen Asylbehörde zufolge finden sich keine Hinweise auf besondere Behandlung der Überläufer im Falle von Rückkehr (OFPRA 17.2.2021). Auch verfolgt die jemenitische Regierung keine aktive Ermittlungs- und Strafverfolgungspolitik gegenüber Deserteuren (MBZ 8.2022). Das Gesetz sieht jedoch für jeden Angehörigen der Streitkräfte die Todesstrafe bei Weigerung, die Waffe zu tragen oder zu benutzen, beim Verstecken, Desertieren oder unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes sowie dabei, wenn jemand sich dem Feind freiwillig ergibt (NLB 12.10.1994, Art. 127).Es kommt häufig zu Desertionen und regelmäßig zu Überläufen zu den Huthi-Rebellen (MBZ 8.2022). Der französischen Asylbehörde zufolge finden sich keine Hinweise auf besondere Behandlung der Überläufer im Falle von Rückkehr (OFPRA 17.2.2021). Auch verfolgt die jemenitische Regierung keine aktive Ermittlungs- und Strafverfolgungspolitik gegenüber Deserteuren (MBZ 8.2022). Das Gesetz sieht jedoch für jeden Angehörigen der Streitkräfte die Todesstrafe bei Weigerung, die Waffe zu tragen oder zu benutzen, beim Verstecken, Desertieren oder unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes sowie dabei, wenn jemand sich dem Feind freiwillig ergibt (NLB 12.10.1994, Artikel 127,). Alle Konfliktparteien sind in die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten verwickelt, wenngleich die Huthi-Anführer bereits 2012 zugesagt hatten, den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden, ebenso wie die Regierung 2014 (USDOS 20.3.2023). Die meisten Fälle von Kindersoldaten werden den Huthi-Kräften zugeschrieben (MHR 11.11.2022). Das Fehlen eines einheitlichen Systems für die Geburtenregistrierung erschwert den Altersnachweis, was mitunter zur Rekrutierung von Kindern zum Militär beiträgt (USDOS 20.3.2023). Die Huthi haben ein Frauenbataillon namens Zainabiyat gegründet (CTC 6.2023) – benannt nach Zainab, einer Tochter des Propheten Muhammed (BAMF 7.3.2022). Sie rekrutieren Mädchen, welche beispielsweise als Teil der (ausschließlich weiblichen) Zainabiyat-Truppen als Informantinnen oder Sanitäterinnen eingesetzt werden (BAMF 7.3.2022). Regelmäßig Opfer von Zwangsrekrutierung werden afrikanische Migranten im Jemen, Berichten zufolge insbesondere in den von den Huthi kontrollierten Gebiete (BAMF 20.2.2023). Schließlich konzentrieren die Huthi sich auf die Bildung einer ideologischen Armee von Jugendlichen, rekrutieren sie in Nachbarschaften und Schulen und versorgen sie mit religiöser, kultureller und politischer Propaganda. Sie nutzen auch Einschüchterung und Zwang zur Rekrutierung. Den Familien der Jungen wird mit Gefängnis oder dem Vorwurf des Verrats gedroht, um sie zum Militär zu bringen (EUAA 3.3.2022). Quellen: - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.2.2023): Briefing Notes (KW08/2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2090235/briefingnotes-kw08-2023.pdf, Zugriff 9.8.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.3.2022): Länderreport 49; Jemen: Die Houthis, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069073/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Jemen_-_Die_Houthis%2C_01.02.2022._%28L%C3%A4nderreport___49%29.pdf, Zugriff 9.8.2023 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (11.7.2023): The World Factbook: Yemen, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen/#military-and-security, Zugriff 9.8.2023 - CTC – Combating Terrorism Center at West Point (6.2023): The Quds Force in Syria: Combatants, Units, and Actions, https://ctc.westpoint.edu/wp-content/uploads/2023/06/CTC-SENTINEL-062023.pdf, Zugriff 9.8.2023 - EUAA – European Union Agency for Asylum (ehemals: European Asylum Support Office, EASO) (3.3.2022): Yemen; Conscription and recruitment, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068938/2022_02_Q9_EUAA_COI_Query_Response_Yemen_Conscription_Recruitment.pdf, Zugriff 9.8.2023 - JEME – Die jemenitische Verfassung [Jemen]
(1991): Yemen's Constitution of 1991 with Amendments through 2015, zitiert in: Comparative Constitutions Project am 28.11.2022, https://www.constituteproject.org/constitution/Yemen_2015.pdf?lang=en, Zugriff 9.8.2023 - MBZ – Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederlande] (8.2022): Algemeen ambtsbericht Jemen [übersetzt mit technischen Hilfen], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078140/Algemeen+ambtsbericht+Jemen+augustus+2022.pdf, Zugriff 9.8.2023 - MHR – Mwatana for Human Rights (11.11.2022): A Country Falling Apart: Human Rights Situation in Yemen 2021, https://reliefweb.int/attachments/1cb9509c-c682-4e56-a73e-b110dcfe2a38/Annual-Report-2021-En.pdf, Zugriff 9.8.2023 - NLB – National Legislative Bodies [Jemen] (12.10.1994): Republican Decree for Law No 12 for the Year 1994 Concerning Crimes and Penalties, zitiert in: Refworld, https://www.refworld.org/docid/3fec62f17.html, Zugriff 9.8.2023 - OFPRA – Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides [Frankreich] (17.2.2021): Yémen : La désertion de l’armée régulière [übersetzt mit technischen Hilfen], https://www.ofpra.gouv.fr/libraries/pdf.js/web/viewer.html?file=/sites/default/files/ofpra_flora/2102_ymn_desertion_armee_reguliere_151773_web.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Bewegungsfreiheit Die Freizügigkeit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung sind gesetzlich vorgesehen. Die Bewegungsfreiheit ist allerdings für alle Personen im Land, einschließlich der Flüchtlinge angesichts der Schäden an Straßen, Brücken und anderen grundlegenden Infrastrukturen sowie aufgrund von Kontrollpunkten und Straßensperren eingeschränkt. Kontrollpunkte an wichtigen Straßen werden von Proregierungskräften, den Huthi und Stammestruppen unterhalten. Reisende sind physischen Schikanen, Erpressungen, Diebstählen oder kurzfristigen Entführungen zur Erlangung von Lösegeld ausgesetzt. Die durch den Konflikt verursachten Schäden an infrastrukturellen Einrichtungen behindern den Waren- und Personenverkehr im ganzen Land, einschließlich der Lieferung von humanitärer Hilfe und kommerziellen Sendungen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).Die Freizügigkeit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung sind gesetzlich vorgesehen. Die Bewegungsfreiheit ist allerdings für alle Personen im Land, einschließlich der Flüchtlinge angesichts der Schäden an Straßen, Brücken und anderen grundlegenden Infrastrukturen sowie aufgrund von Kontrollpunkten und Straßensperren eingeschränkt. Kontrollpunkte an wichtigen Straßen werden von Proregierungskräften, den Huthi und Stammestruppen unterhalten. Reisende sind physischen Schikanen, Erpressungen, Diebstählen oder kurzfristigen Entführungen zur Erlangung von Lösegeld ausgesetzt. Die durch den Konflikt verursachten Schäden an infrastrukturellen Einrichtungen behindern den Waren- und Personenverkehr im ganzen Land, einschließlich der Lieferung von humanitärer Hilfe und kommerziellen Sendungen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Die Zahl der Migranten, Flüchtlingen und Asylbewerbern, die sich auf dem Weg nach Saudi-Arabien und in die Golfstaaten befinden, ist zwar geringer als zu Beginn der COVID-19-Pandemie, hat aber 2022 deutlich zugenommen (OCHA 12.2022). Quellen: - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2022 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2095579.html, Zugriff 9.8.2023 - OCHA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.2022): Yemen Humanitarian Needs Overview 2023, https://reliefweb.int/attachments/c328e656-ebbf-4e15-baec-5805c093b6b0/Yemen_HNO_2023_final.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Meldewesen und Dokumente Die jemenitischen Meldebehörden verfügen nicht über Register, die ein vollständiges Bild der Bevölkerung vermitteln (Landinfo 27.6.2022). Laut dem US-amerikanischen Department of State gibt es keine allgemeine Geburtenregistrierung (USDOS 20.3.2023). Das Fehlen einer Geburtsurkunde schränkt den Zugang zu anderen staatlichen Dokumenten ein (USDOS 20.3.2023; vgl. BTI 23.2.2022), wobei ein relativ großer Teil der Bevölkerung keine Ausweispapiere hat (Landinfo 27.6.2022).Die jemenitischen Meldebehörden verfügen nicht über Register, die ein vollständiges Bild der Bevölkerung vermitteln (Landinfo 27.6.2022). Laut dem US-amerikanischen Department of State gibt es keine allgemeine Geburtenregistrierung (USDOS 20.3.2023). Das Fehlen einer Geburtsurkunde schränkt den Zugang zu anderen staatlichen Dokumenten ein (USDOS 20.3.2023; vergleiche BTI 23.2.2022), wobei ein relativ großer Teil der Bevölkerung keine Ausweispapiere hat (Landinfo 27.6.2022). Nur wenige jemenitische Kinder werden bei der Geburt registriert (BTI 23.2.2022). Die meisten Geburten und Sterbefälle werden nicht rechtzeitig erfasst. Im Allgemeinen werden Geburten in den südlichen Provinzen häufiger registriert als in den nördlichen Provinzen. Ebenso sind die Geburtenregistrierung und der Besitz von Ausweispapieren in städtischen Gebieten weiterverbreitet als in ländlichen Gebieten (Landinfo 27.6.2022). Nachdem die Huthi-Bewegung in Sana’a eingedrungen war und die Kontrolle über mehrere Standesämter und Passämter im Norden übernommen hatte, stellten die von ihr kontrollierten Ämter weiterhin zivile Dokumente, Personalausweise und Pässe aus. Die international anerkannte Regierung akzeptiert zivile Dokumente und Personalausweise, die in den von den Huthi kontrollierten Gebieten ausgestellt wurden, erkennt jedoch die so genannten Huthi-Pässe nicht als legale Reisedokumente an (Landinfo 27.6.2022). Quellen: - BTI – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Yemen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069601/country_report_2022_YEM.pdf, Zugriff 9.8.2023 - Landinfo – Norwegian Country of Origin Information Centre [Norwegen] (27.6.2022): Jemen: Sivilregister, identitetsdokumenter og pass, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075765/Jemen-temanotat-Sivilregister-identitetsdokumenter-og-pass-Oppdatering-27062022.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Author): Anfragebeantwortung zu Jemen: Zwangsrekrutierungen, insbesondere durch Huthi-Milizen (Ansar Allah); Konsequenzen, wenn man sich der Rekrutierung entzieht [a-11678-2
(11679)], 4 October 2021 Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) schreibt in einer im Februar 2021 veröffentlichten Übersicht zu den bewaffneten Truppen der Huthi, dass es sich dabei um eine heterogene Ansammlung von Milizen und professionellen Soldaten handle, die etwa 200.000 Kämpfer umfasse. Neben der regulären Armee gebe es spezielle militärischen Einheiten und bewaffnete Milizen, die unter dem Kommando hochrangiger Huthi-Funktionäre, verbündeter Stammesanführer und anderen prominenten Persönlichkeiten stehen würden, die lokal Unterstützung gewinnen könnten. Obwohl erwartet werde, dass man sich dem Anliegen der Huthi verpflichtet zeige, würden lokale Anführer relative Autonomie genießen und ein Netzwerk von Milizen unterhalten, die Kämpfer zur Unterstützung der Kriegsmaßnahmen rekrutieren würden. (ACLED,
- Februar 2021) Al-Masdar, auf die ACLED in seiner Übersicht ebenfalls Bezug nimmt, schreibt im Jänner 2021, dass die Huthi sich darauf konzentriere würden, eine ideologische Armee junger Menschen zu formieren, die in Nachbarschaftsvierteln und Schulen rekrutiert würden und die mit religiöser, kultureller und politischer Propaganda versorgt würden. Die Huthi würden für Rekrutierungen auch Einschüchterung und Zwang einsetzen. Jede Familie mit heranwachsenden Jungen sehe sich dem Druck ausgesetzt, diese für das Militär zu verpflichten, sonst drohe ihnen Inhaftierung oder es werde ihnen Verrat vorgeworfen. (Al-Masdar,
- Jänner 2021) Das EASO veröffentlicht im April 2019 eine Anfragebeantwortung zu Rekrutierungspraktiken der Huthi, in der unter anderem einzelnen Stämmen auferlegte zu rekrutierende Kontingente, Rekrutierung durch Propaganda und religiöse Indoktrination, sowie Zwangsrekrutierungen an Checkpoints angesprochen werden. Allerdings sind die dafür herangezogenen Quellen mehrheitlich aus dem Jahr 2018 und älter. Die Anfragebeantwortung ist unter folgendem Link abrufbar: · EASO – European Asylum Support Office: Forced recruitment of men by the Houthis [Q10-2019], 8 April 2019 https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2019_04_08_Q10_2019_Yemen_Houthi_Recruitment.pdf Einmal jährlich veröffentlicht die Sachverständigengruppe zum Jemen ihren Endbericht an den UNO-Sicherheitsrat. Der Bericht vom Jänner 2019 geht auf die Rekrutierungspraktiken der Huthi ein. Die Rekrutierung erfolge vornehmlich auf Gemeinschaftsebene. Verantwortliche der Huthi, die Muschrifin genannt würden, würden junge Männer, manche nur 16 Jahre alt, jedoch überwiegend im Alter von 18-22 Jahren, dazu überreden, sich den Huthi-Truppen anzuschließen. Die meisten der Rekruten aus ländlichen Gebieten hätten ihre Volksschule nicht abgeschlossen und die Mehrheit sei des Lesens und Schreibens nicht mächtig. Junge Männer würden sich nicht individuell, sondern in Gruppen, also Brüder und Cousins sowie Mitglieder einer eng verbundenen Gemeinschaft, anschließen. Hunger sei ein weit verbreiteter Grund, sich anzuschließen, da Rekruten Zugang zu Nahrung hätten. Rekruten würden eher aus den ärmsten Bevölkerungsschichten kommen. Die Rekrutierungsbotschaften, die von den Muschrifin ausgehen würden, würden sich auf Loyalität gegenüber der Gemeinschaft und die Beseitigung von Missständen beziehen, man vermittle den jungen Leuten, dass sie durch die Rekrutierung eine Chance hätten, Unrecht zu beseitigen und gegen eine Invasionsmacht zu kämpfen. Sobald die jungen Männer zur offiziellen Ausbildung in den Ausbildungslagern der Huthi ankommen würden, würden ihnen Videos gezeigt, in denen Abdulmalik Al-Huthi, der Anführer der Bewegung, sie direkt anspreche und zum gemeinsamen Kampf motiviere. Der Bericht erwähnt auch, dass in Gemeinschaften, die Angst davor hätten, die Generation junger Männer zu verlieren, Geld gesammelt würde, um Lehrer zu bezahlen und so Kinder in der Schule zu behalten, um diese somit von Huthi-Anwerbern fernzuhalten. (UN Security Council,
- Jänner 2019, S. 82) Middle East Monitor (MEMO) schreibt im März 2020 unter Bezugnahme auf eine jemenitische Nachrichtenquelle, dass die Huthi-Milizen die Wehrpflicht eingeführt hätten, um neue Rekruten in der Provinz Ibb zu gewinnen, da sich dort die Kämpfe an mehreren Fronten intensivieren würden. Die Huthi hätten Feldkomitees gebildet, um die Wehrpflicht in Ibb durchzusetzen. Stammesführer, die den Huthi gegenüber loyal eingestellt seien, seien verpflichtet worden, mindestens zwei Personen aus jedem Dorf zu rekrutieren und sie an die Front zu schicken. Gegen diejenigen, die die Rekrutierung verweigern würden, seien finanzielle Strafen verhängt worden. (MEMO,
- März 2020) September26.net berichtet im Juni 2020, dass ein Sprecher der jemenitischen Lehrergewerkschaft erklärt habe, Huthi-Milizen würden versuchen, tausende Lehrer und Mitarbeiter im Bildungssektor gegen die jemenitische Regierung an die Front zu schicken. Der von den Huthi ernannte Bildungsminister habe kürzlich die Leiter·innen von Bildungsinstitutionen angewiesen, Angestellte für Kämpfe an der Front zu mobilisieren. Die Lehrergewerkschaft habe Berichte und Beschwerden erhalten, die bestätigen würden, dass die Huthi-Milizen Schulleiter·innen, Abteilungsleiter·innen und Lehrer·innen dazu zwingen würden, an der Rekrutierungskampagne teilzunehmen. Berichte von daraufhin erfolgten Rekrutierungen habe es in der Provinz Raima gegeben. (September26.net,
- Juni 2020) Jamestown Foundation berichtet im Februar 2021, dass vor dem Hintergrund der Kämpfe in der Provinz Maarib die Huthi ihre Kämpfer nicht schnell genug ersetzen könnten und gleichzeitig ihre Barmittel knapp würden. Der Mangel an Kämpfern, insbesondere an gut ausgebildeten Kämpfern, sei akut und habe sich in den letzten sechs Monaten noch verschärft. Lange Zeit hätten die Huthi von der Wehrpflicht Gebrauch gemacht, um ihre Reihen aufzufüllen, aber die neueren Rekruten seien jünger, schlechter ausgebildet und weniger gut bis gar nicht bezahlt. Dies habe zur Folge, dass Rekruten viel eher dazu neigen würden, bei sich bietender Gelegenheit aus dem Kampf zu fliehen. Um den Mangel an Wehrpflichtigen auszugleichen, würden die Huthi - oft gewaltsam – vermehrt zu Rekrutierung von Ausländern greifen, darunter auch solche, die vor dem Konflikt in der äthiopischen Region Tigray geflohen seien. Trotz ihrer Bemühungen, so viele Männer wie möglich zu rekrutieren, fordere der Kampf um Maarib einen hohen Tribut von den Huthi-Kräften, vor allem weil die Rekruten regelmäßig ihre Stellungen verlassen und die Nachschublinien häufig von der saudischen Luftwaffe angegriffen würden. (Jamestown Foundation,
- Februar 2021) Das Nachrichtenportal 24 berichtet im August 2021, dass es zu Streitigkeiten zwischen Stämmen und den Huthi gekommen sei, da letztere von jedem Stamm gefordert hätten, 40 Kämpfer bereitzustellen, die man als Verstärkung für die Kämpfe in der Provinz Maarib benötige. Es sei die Forderung an die Stämme ergangen entweder 40 Kämpfer zu stellen oder für jeden entgangenen Rekruten 150 US-Dollar zu zahlen. (24,
- August 2021) Im September 2021 veröffentlicht Mwatana einen Bericht zur Nutzung von Aushungerungstaktiken durch am Krieg beteiligte Parteien im Jemen. In der Provinz Saada hätten die Huthis humanitäre Hilfe in Form von Bargeldzahlungen blockiert. Mitarbeiter·innen humanitärer Organisationen hätten Mwatana berichtet, dass die Huthi die Verteilung humanitärer Bargeldzahlungen als Einschränkung ihrer Möglichkeiten zur Rekrutierung von Kämpfern ansehen würden. Sie würden nämlich die schwierige wirtschaftliche Lage, darunter die nicht erfolgte Auszahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst, ausnutzen, um Kämpfer (einschließlich Kinder) zu rekrutieren, indem sie den Familien der Rekrutierten kleine Bargeldbeträge oder lebensnotwendige Güter wie Lebensmittel anbieten würden. Die Bargeldhilfe humanitärer Organisationen für solche Familien wirke der Rekrutierung der Huthi entgegen. (Mwatana for Human Rights, September 2021, S. 253) Es konnten keine weiteren Informationen zu Rekrutierungspraktiken der Huthi, Zwangsrekrutierungen, sowie Zwangsrekrutierungen anderer am Krieg beteiligten Parteien und zu etwaigen Folgen einer Rekrutierungsentziehung gefunden werden. […] ACCORD- Anfragebeantwortung zum Jemen: Lage von Personen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten im von den Houthis kontrollierten Teil Jemens [a-12050-4],
- Februar 2023 […] ACCORD erhielt auf eine E-Mail-Anfrage zu dem gesuchten Thema Rückmeldungen von zwei jemenitischen Forschern, die beide auf international anerkanntem Level Jemen-bezogene Recherche durchführen und veröffentlichen. Der eine Forscher gab an, dass er nicht glaube, dass eine Person, allein aus dem Grund, dass sie in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) geboren und aufgewachsen sei, im von den Houthis kontrollierten Teil Jemens Verfolgung ausgesetzt sei. Seiner Meinung nach würde eine Person nur dann verhaftet werden, wenn sie sich der Politik der Houthi-Bewegung widersetze oder sich öffentlich gegen die Houthis äußere, da die Houthis jeden Fall individuell betrachten würden (Jemenitischer Forscher a,
- Jänner 2023). Im Gegensatz dazu gibt der zweite Forscher an, dass es äußerst wahrscheinlich sei, dass eine Person, die in den VAE geboren und aufgewachsen sei, in den Gebieten der Houthis verfolgt werden würde. Er kenne einige Fälle, in denen das der Fall gewesen sei (Jemenitischer Forscher,
- Jänner 2023). Inhaftierung und Verschwindenlassen von Zivilist·innen in von Houthis kontrollierten Gebieten Die englischsprachige saudi-arabische Zeitung Arab News zitiert in einem Artikel vom November 2022 das Jemenitische Netzwerk für Rechte und Freiheit. Laut dem Netzwerk habe die Gruppierung der Houthis seit der Machtübernahme ihres Territoriums Ende 2014 circa 16.800 Zivilist·innen verhaftet. Diese seien entweder hingerichtet worden, seien aufgrund mangelnder medizinischer Hilfeleistung in der Haft verstorben, als menschliche Schutzschilder oder für einen Gefangengenaustausch eingesetzt worden oder wieder freigelassen worden. Zum Zeitpunkt des Erscheinens des Berichts seien circa 4.200 Zivilist·innen weiterhin inhaftiert gewesen und über 1.300 Personen, inklusive Frauen und Kinder, seien gewaltsam verschwunden (Arab News,
- November 2022; siehe auch: Al-Arabiya,
- Dezember 2022). Middle East Monitor (MEMO) zitiert in einem Artikel vom April 2022 den Jahresbericht des jemenitischen Vereins der Mütter von Entführten (Abductees' Mothers Association). Laut dem Verein hätten die Houthis 422 Zivilist·innen im Jahr 2021 verhaftet und das Verschwindenlassen von 62 Zivilist·innen verursacht (MEMO,
- April 2022; siehe auch: Al-Jazeera,
- April 2022). Mwatana for Human Rights schreibt in ihrem Menschenrechtsbericht über das Jahr 2021, dass in den von Houthis kontrollierten Gebieten 125 Personen willkürlich inhaftiert worden seien (Mwatana for Human Rights, November 2022, S. 70). Mwatana inkludiert in ihrem Bericht das Beispiel von der Inhaftierung eines 13-Jährigen im Jänner 2021, der in seinem Haus in der Provinz Marib festgenommen worden sei und unter dem Vorwurf, Koordinaten mit der von Saudi-Arabien und den VAE geführten Koalition geteilt zu haben, inhaftiert worden sei (Mwatana for Human Rights, November 2022, S. 71). Weiters seien 49 Personen Opfer von Verschwindenlassen durch die Houthis geworden. Laut Mwatana würden gewaltsam verschwundene Menschen im Jemen Gräueltaten im Gefängnis erleben. Im Jemen würden häufig Zivilist·innen wegen mutmaßlichen Verbindungen zu feindlichen Organisationen oder weil sie oppositionelle Meinungen vertreten verschwinden (Mwatana for Human Rights, November 2022, S. 74). Al-Araby Al-Jadeed, die arabische Version des in London ansässigen Medienunternehmens The New Arab, beschreibt in einem Artikel vom August 2018, dass die Gruppierung der Houthis im Gebiet unter ihrer Kontrolle Autos, Busse und Mobiltelefone durchsuche und Personalausweise einsehe und alle verhafte, die im Verdacht stehen würden, auf der Seite der Regierung zu stehen. Das Vorhandensein eines Bildes oder eine Meldung in einer WhatsApp-Gruppe könne genügen, damit eine Person für Monate ins Gefängnis kommt (Al-Araby Al-Jadeed,
- August 2018). Verurteilungen aufgrund von „Kommunikation mit der Koalition“ Im Dezember 2022 berichten jemenitische Medien, wie Mareb Press und die von Aden aus betriebene Zeitung Aden Al-Ghad, wie auch das arabischsprachige Medienportal Independent Arabia und die Genfer NGO Euro-Med Human Rights Monitor, dass das spezialisierte Strafgericht in Sanaa mindestens 29 Personen (zwei der Berichte sprechen von 32 Personen) wegen Zusammenarbeit und Kommunikation mit Saudi-Arabien und den VAE zum Tode oder zu langjährigen Haftstrafen verurteilt habe (Aden Al-Ghad,
- Dezember 2022; Mareb Press,
- Dezember 2022; Independent Arabia,
- Dezember 2022; Euro-Med Human Rights Monitor,
- Dezember 2022). Die jemenitische Nachrichtenwebseite Mareb Press zitiert den Anwalt der Verurteilten. Das Gericht in Sanaa, welches auf Terrorismusfälle spezialisiert sei, habe 16 Bürger der Provinz Saada wegen Unterstützung von und Kommunikation mit der von Saudi-Arabien geführten Koalition, zum Tode verurteilt. Gegen das Urteil sei jedoch Berufung eingelegt worden. Sieben weitere Personen seien aufgrund der gleichen Anklagepunkte zu 15 Jahren Gefängnis und sechs weitere zu 10 Jahren Gefängnis verurteilt worden, mit anschließender dreijähriger Bewährungspflicht. Drei Angeklagte seien freigesprochen worden (Mareb Press,
- Dezember 2022). Al-Masdar Online, eine Nachrichtenwebseite mit Sitz in Sanaa, schreibt im Jänner 2023, dass gegen sechs Bürger der Provinz Al-Mahwit – darunter drei Lehrer – das Todesurteil verhängt worden sei. Einer der Anklagepunkte gegen die Männer sei die Zusammenarbeit und Kommunikation mit der (von Saudi-Arabien und den VAE geführten) Koalition gewesen (Al-Masdar Online,
- Jänner 2023). Momentane Beziehung zwischen den Houthis und den VAE Die emiratische Nachrichtenwebseite UAE71 schreibt Anfang Oktober 2022, dass die Gruppierung der Houthis zwei Mal innerhalb weniger Tage damit gedroht habe, die Länder der arabischen Koalition unter der Führung von Saudi-Arabien und den VAE anzugreifen. Die Houthis hätten Ölunternehmen und Investoren in den beiden Ländern geraten, die Länder zu verlassen (UAE71,
- Oktober 2022). Anfang Dezember 2022 berichtet Al-Khaleej Online, eine Medienplattform mit Sitz in Großbritannien, die auf die Golfregion spezialisiert ist, dass die Gruppierung der Houthis erneut damit gedroht habe, die VAE anzugreifen, nachdem diese ein Abkommen über militärische und sicherheitspolitische Zusammenarbeit mit der jemenitischen Regierung unterzeichnet hätten (Al-Khaleej Online,
- Dezember 2022). […]
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Herkunft, Volksgruppen-, Religions- und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seinem Lebenslauf und seiner Ausbildung sowie den Familienverhältnissen gründen auf dessen diesbezüglich im Wesentlichen einheitlichen, stringenten und plausiblen Angaben. Dass der Beschwerdeführer in der Heimat nicht von Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung bedroht ist, basiert darauf, dass das Vorbringen zu seinen Fluchtgründen insgesamt in den wesentlichen Punkten gesteigert, unplausibel und sehr vage war und nicht mit den aktuellen Länderberichten im Einklang steht. Im Rahmen seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund nur an: „In meinem Land herrscht Krieg und es gibt dort keine Sicherheit und keine Zukunft. Die Wirtschaftslag und die Weiterbildung in meinem Land ist sehr schlecht. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich reiste. Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung.“ Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder ob er im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, antwortete der Beschwerdeführer ausdrücklich mit „Nein“. Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist davon auszugehen, dass jemand, der tatsächlich wegen drohender Zwangsrekrutierung geflohen, und vor allem wegen angeblicher oppositioneller Äußerungen schon bedroht worden ist - wie später im Verfahren vorgebracht - dies auch gleich angibt und nicht sogar die Frage, ob ihm unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder ob er im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, ausdrücklich verneint.Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist davon auszugehen, dass jemand, der tatsächlich wegen drohender Zwangsrekrutierung geflohen, und vor allem wegen angeblicher oppositioneller Äußerungen schon bedroht worden ist - wie später im Verfahren vorgebracht - dies auch gleich angibt und nicht sogar die Frage, ob ihm unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder ob er im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, ausdrücklich verneint. Vor dem Bundesamt brachte der Beschwerdeführer dann zu seinem Fluchtgrund zunächst auch nur vor: „Das war in dieser Zeit damals, der Anfang des Arabischen Frühlings, es gab überall Revolutionen. Ich bin Absolvent von meiner Universität vom Jahr 2003 und ich habe gewartet, bis ich einen guten Beruf bekommen könnte, aber das war im Jemen nicht möglich. Dann hatte ich meinen Cousin mütterlicherseits, der in Saudi-Arabien gelebt hat, diesen habe ich um Hilfe bei einem Visum gebeten, weil ich im Jemen nicht mehr leben konnte. Dann bin ich nach Saudi-Arabien zum Arbeiten gegangen…“ Dann erklärte er ohne persönlichen Bezug, die Lage im Jemen sei sehr schlecht, es gebe jetzt eine Hungersnot, die Sicherheitslage sei katastrophal. Der Nordjemen sei unter der Kontrolle der Huthi und noch einer radikalen extremistischen Miliz. Im Süden seien jihadistisch-salafistische Milizen. In beiden Teilen gebe es keine Sicherheit. Erst auf Nachfrage, wovon er nun betroffen sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst vor beiden Seiten, und behauptete, er wäre politisch aktiv gewesen, hätte viel auf seiner Pinnwand auf Facebook über die Lage geschrieben und natürlich deswegen Angst vor solchen Milizen. Er habe alle Milizen kritisiert, so wie er es heute erzähle, hätte er es auf seine Pinnwand geschrieben. Konkreter konnte er dies jedoch nicht ausführen, sodass auch wegen dieser oberflächlichen Äußerungen nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich oppositionell engagiert war. Weiters gab er vor dem Bundesamt an, ein Freund von ihm sei einmal - er glaube, dies sei im Jahr 2018 gewesen - im Nordjemen von den Huthi inhaftiert worden und habe ihm erzählt, dass sie bei seiner Einvernahme auch den Namen des Beschwerdeführers genannt hätten. Der Beschwerdeführer sei überrascht gewesen, weil er gedacht hätte, er könne schreiben, was er wolle, was für jemanden, der tatsächlich politisch tätig ist, auch nicht nachvollziehbar klingt. Dies wäre auch der Hauptgrund, warum er nicht in den Jemen zurückgekehrt sei, wobei hier wiederum nicht plausibel ist, dass er das nicht schon früher angegeben, sondern sich diesbezüglich nur allgemein auf die schlechte Lage bezogen hat. Ebenso allgemein blieb dann wieder sein Vorbringen, er habe große Angst vor den Huthi. Wir als Volk hätten diese viel kritisiert, weil sie einen Putsch durchgeführt und die Macht übernommen hätten. Ein weiterer Grund für die Ausreise sei, dass er ein schönes Land wolle, in dem es eine gute Bildung für seine Kinder gebe. Nachgefragt, von wem er im Jemen nun konkret Verfolgung befürchte, erwiderte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt dann wieder nur vage und allgemein gehalten, die jemenitische Regierung sei nur der Name als Dekoration. Die Kontrolle und die Macht hätten salafistisch- jihadistische Milizen und die Huthi. Der Beschwerdeführer habe eigentlich Angst vor allen Milizen im Jemen, konnte jedoch auch dies nicht konkreter ausführen. Somit sind seine Angaben vor der Behörde auch nicht geeignet, eine oppositionelle Tätigkeit oder sonstige persönliche Bedrohungen glaubhaft zu machen. Besonders ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vor der Behörde ausdrücklich erklärt hatte, dass es ihn betreffend keine Vorfälle gegeben habe. Im Rahmen der Verhandlung begründete der Beschwerdeführer seine Flucht zunächst – anstatt mit seiner angeblichen oppositionellen Tätigkeit auf Facebook - mit einer drohenden Zwangsrekrutierung, was – wie weiter unten ausgeführt – auch nicht glaubwürdig ist. Erst dann gab er an, während des Krieges sei auch eine Seite auf Facebook gegründet worden, nachdem die sunnitischen und schiitischen Milizen die Kontrolle im Land übernommen hätten. Wir hätten uns über diese Facebook Seite dazu geäußert, wie sie die Bildung eingestellt hätten, woraufhin der Beschwerdeführer Drohungen erhalten habe. Sie hätten gemeint, er äußerte sich jetzt dazu, weil er weit weg sei, aber, wenn er zurückkehre, würde er hingerichtet, was aber grob gesteigert zu seinem Vorbringen vor der Behörde ist, wo er persönliche Drohungen noch ausdrücklich verneint hatte. Bedroht hätten ihn Mitglieder der Huthi und Salafisten aus XXXX . Ein Freund von ihm sei von den Huthi festgenommen und gegen ein Lösegeld freigelassen worden. Während der Inhaftierung hätte man ihn nach dem Beschwerdeführer gefragt und auch seinen Facebooknamen genannt. Konkreter wurde er jedoch nicht. Zu diesem Zeitpunkt – 2018 – habe sich der Beschwerdeführer in Saudi-Arabien befunden und sei von dem Freund über einen fiktiven Facebookaccount kontaktiert und dahingehend gewarnt worden, dass er nicht mehr in den Jemen zurückkehren dürfe. Diese Bedrohung sei vom politischen Geheimdienst der Huthi gewesen, ansonsten gebe es fast jeden Monat eine Drohung über Facebook. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zuvor im Rahmen der selben Verhandlung erklärt hatte, er habe deshalb nicht in den Jemen zurückkehren können, weil die Lage instabil sei und er Gefahr liefe, zwangsrekrutiert zu werden, von der angeblichen Bedrohung wegen der Facebookpostings in diesem Zusammenhang aber nichts erwähnte, sodass die ganze Geschichte mit dem entführten Freund und dem von den Huthi erwähnten Postingnamen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist Überdies blieben seine Schilderungen zu den Facebookaktivitäten auch weiterhin vage und seine Antworten ausweichend. Auch erklärte der Beschwerdeführer im groben Widerspruch zu seinen Angaben vor der Behörde - wo er vorgebracht hatte, vor acht oder neun Jahren gepostet zu haben, und von späteren Postings nicht ansatzweise etwas erwähnte - er hätte von 2011 bis 2015 gepostet und sich dahingehend geäußert, man solle den religiösen Gruppen nicht folgen, damit das Land nicht wie Afghanistan werde. Er sei in einer Gruppe gewesen, die diese Postings veröffentlicht habe. Zwei von diesen Freunden wären vor kurzem im Gouvernement XXXX festgenommen worden, nur, weil sie jemanden kritisiert hätten. Ab 2015 hätten sie gepostet, dass die Religion keinen Nutzen habe, wenn es keine Gleichheit gebe, und über diese religiösen Gruppierungen geschrieben. Im Jahr 2018 wären auch zwei der Freunde umgebracht worden. Von 2011 bis 2015 habe es sich um politische Postings wegen der Revolution gehandelt, ab 2018 seien es politische und religiöse Postings gewesen. Vorgehalten, er habe beim Bundesamt angegeben, vor acht oder neun Jahren solche Äußerungen getätigt zu haben, somit 2013 bzw. 2014, erwiderte er, er hätte gesagt, dass er ab 2011 seine politische Meinung veröffentlicht hätte, was aus dem – rückübersetzten und von ihm unterzeichneten – Protokoll eindeutig anders hervorgeht. Dann ergänzte er nur ausweichend, die gleiche Seite bestünde noch immer, obwohl „sie“ (die Huthi) versucht hätten, diese zu schließen. Im Jahr 2020/2021 sei die erste Seite geschlossen worden, er habe keinen Zugang mehr. Somit konnte der Beschwerdeführer auch hier wegen seiner vagen und gesteigerten Angaben eine drohende Verfolgung wegen einer oppositionellen Gesinnung aufgrund von Facebookpstings nicht glaubhaft machen.Erst dann gab er an, während des Krieges sei auch eine Seite auf Facebook gegründet worden, nachdem die sunnitischen und schiitischen Milizen die Kontrolle im Land übernommen hätten. Wir hätten uns über diese Facebook Seite dazu geäußert, wie sie die Bildung eingestellt hätten, woraufhin der Beschwerdeführer Drohungen erhalten habe. Sie hätten gemeint, er äußerte sich jetzt dazu, weil er weit weg sei, aber, wenn er zurückkehre, würde er hingerichtet, was aber grob gesteigert zu seinem Vorbringen vor der Behörde ist, wo er persönliche Drohungen noch ausdrücklich verneint hatte. Bedroht hätten ihn Mitglieder der Huthi und Salafisten aus römisch 40 . Ein Freund von ihm sei von den Huthi festgenommen und gegen ein Lösegeld freigelassen worden. Während der Inhaftierung hätte man ihn nach dem Beschwerdeführer gefragt und auch seinen Facebooknamen genannt. Konkreter wurde er jedoch nicht. Zu diesem Zeitpunkt – 2018 – habe sich der Beschwerdeführer in Saudi-Arabien befunden und sei von dem Freund über einen fiktiven Facebookaccount kontaktiert und dahingehend gewarnt worden, dass er nicht mehr in den Jemen zurückkehren dürfe. Diese Bedrohung sei vom politischen Geheimdienst der Huthi gewesen, ansonsten gebe es fast jeden Monat eine Drohung über Facebook. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zuvor im Rahmen der selben Verhandlung erklärt hatte, er habe deshalb nicht in den Jemen zurückkehren können, weil die Lage instabil sei und er Gefahr liefe, zwangsrekrutiert zu werden, von der angeblichen Bedrohung wegen der Facebookpostings in diesem Zusammenhang aber nichts erwähnte, sodass die ganze Geschichte mit dem entführten Freund und dem von den Huthi erwähnten Postingnamen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist Überdies blieben seine Schilderungen zu den Facebookaktivitäten auch weiterhin vage und seine Antworten ausweichend. Auch erklärte der Beschwerdeführer im groben Widerspruch zu seinen Angaben vor der Behörde - wo er vorgebracht hatte, vor acht oder neun Jahren gepostet zu haben, und von späteren Postings nicht ansatzweise etwas erwähnte - er hätte von 2011 bis 2015 gepostet und sich dahingehend geäußert, man solle den religiösen Gruppen nicht folgen, damit das Land nicht wie Afghanistan werde. Er sei in einer Gruppe gewesen, die diese Postings veröffentlicht habe. Zwei von diesen Freunden wären vor kurzem im Gouvernement römisch 40 festgenommen worden, nur, weil sie jemanden kritisiert hätten. Ab 2015 hätten sie gepostet, dass die Religion keinen Nutzen habe, wenn es keine Gleichheit gebe, und über diese religiösen Gruppierungen geschrieben. Im Jahr 2018 wären auch zwei der Freunde umgebracht worden. Von 2011 bis 2015 habe es sich um politische Postings wegen der Revolution gehandelt, ab 2018 seien es politische und religiöse Postings gewesen. Vorgehalten, er habe beim Bundesamt angegeben, vor acht oder neun Jahren solche Äußerungen getätigt zu haben, somit 2013 bzw. 2014, erwiderte er, er hätte gesagt, dass er ab 2011 seine politische Meinung veröffentlicht hätte, was aus dem – rückübersetzten und von ihm unterzeichneten – Protokoll eindeutig anders hervorgeht. Dann ergänzte er nur ausweichend, die gleiche Seite bestünde noch immer, obwohl „sie“ (die Huthi) versucht hätten, diese zu schließen. Im Jahr 2020 aus 2021, sei die erste Seite geschlossen worden, er habe keinen Zugang mehr. Somit konnte der Beschwerdeführer auch hier wegen seiner vagen und gesteigerten Angaben eine drohende Verfolgung wegen einer oppositionellen Gesinnung aufgrund von Facebookpstings nicht glaubhaft machen. Bezüglich der mit Beweismittelvorlagen vom 26.07.2023 und 09.08.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Screenshots in arabischer Sprache, die zeigen sollen, dass der Beschwerdeführer auf Facebook politisch aktiv wäre und öffentliche Äußerungen gegen die Zustände im Jemen bzw. gegen die unterschiedlichen Milizen getätigt hätte, ist schon nicht nachvollziehbar, dass eine Person mit seinem Bildungsgrad, die auch noch politisch engagiert sein will, zunächst nur Screenshots von den Postings vorgelegt hatte, und erst auf Aufforderung der erkennenden Richterin hin am 09.08.2023 weitere Screenshots in arabischer Sprache nachreichte, die auch die Bedrohung wegen dieser Äußerungen belegen sollen. Es ist davon auszugehen, dass er diese Drohungen bereits früher übermittelt hätte, wenn sie tatsächlich echt wären. Abgesehen davon, dass solche Chats leicht herstellbar sind, sich der Beschwerdeführer auf seinem Avatarfoto auch nicht besonders ähnlichsieht, und wie zuvor ausgeführt auch nicht glaubhaft ist, dass die Milizen tatsächlich den Postingnamen des Beschwerdeführers kennen, haben letztere zudem auch kaum die Kapazitäten, sämtliche Accounts in sozialen Netzwerken zu verfolgen. Somit sind aber auch die vorgelegten Beweismittel nicht zur Glaubhaftmachung der Fluchtgeschichte geeignet. Erstmals in der Beschwerde wurde allgemein gehalten vorgebracht, der Beschwerdeführer fürchte zudem eine Zwangsrekrutierung durch sämtliche Akteure des jemenitischen Bürgerkriegs, insbesondere aber die Huthi-Milizen und folgend eine Teilnahme am Bürgerkrieg im Jemen. Vage blieben auch die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers vor der erkennenden Richterin: Als er Saudi-Arabien habe verlassen müssen, habe er seiner Frau mitgeteilt, es wäre die beste Entscheidung, nach Europa zu gehen, weil die Lage im Jemen nicht stabil sei. Wenn er es bei einer Rückkehr nicht schaffe, zu seiner Stadt zu kommen, würde er rekrutiert und an die Front geschickt. Auch sein Vater habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass es gefährlich wäre, wenn der Beschwerdeführer zurückkehrte, weil die Salafisten von jeder Familie einen Mann rekrutieren wollten und wenn der Beschwerdeführer käme, müssten entweder sein Bruder oder er mit ihnen kämpfen, wobei jedoch nicht nachvollziehbar ist, warum es unter diesen Umständen dann noch keine Rekrutierungsversuche den Brüdern gegenüber gegeben hat. Weiters erklärte der Beschwerdeführer, im anderen Teil hätten die Huthi junge und ältere Männer sowie Kinder rekrutiert. Sein Fluchtgrund sei Zwangsrekrutierung. Vorgehalten, im Jahr 2001 sei die Wehrpflicht abgeschafft worden, erwiderte der Beschwerdeführer gesteigert, nachdem er 1999/2000 maturiert habe, hätte er zum Wehrdienst einrücken müssen, sei aber geflohen und habe sich für dieses Jahr versteckt, bis dieser Erlass ergangen sei. Während des Krieges hätten die schiitischen und sunnitischen Milizen begonnen, die Menschen zu rekrutieren. Einen konkreten Rekrutierungsversuch seiner Person gegenüber erwähnte er jedoch nicht.Vage blieben auch die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers vor der erkennenden Richterin: Als er Saudi-Arabien habe verlassen müssen, habe er seiner Frau mitgeteilt, es wäre die beste Entscheidung, nach Europa zu gehen, weil die Lage im Jemen nicht stabil sei. Wenn er es bei einer Rückkehr nicht schaffe, zu seiner Stadt zu kommen, würde er rekrutiert und an die Front geschickt. Auch sein Vater habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass es gefährlich wäre, wenn der Beschwerdeführer zurückkehrte, weil die Salafisten von jeder Familie einen Mann rekrutieren wollten und wenn der Beschwerdeführer käme, müssten entweder sein Bruder oder er mit ihnen kämpfen, wobei jedoch nicht nachvollziehbar ist, warum es unter diesen Umständen dann noch keine Rekrutierungsversuche den Brüdern gegenüber gegeben hat. Weiters erklärte der Beschwerdeführer, im anderen Teil hätten die Huthi junge und ältere Männer sowie Kinder rekrutiert. Sein Fluchtgrund sei Zwangsrekrutierung. Vorgehalten, im Jahr 2001 sei die Wehrpflicht abgeschafft worden, erwiderte der Beschwerdeführer gesteigert, nachdem er 1999 aus 2000, maturiert habe, hätte er zum Wehrdienst einrücken müssen, sei aber geflohen und habe sich für dieses Jahr versteckt, bis dieser Erlass ergangen sei. Während des Krieges hätten die schiitischen und sunnitischen Milizen begonnen, die Menschen zu rekrutieren. Einen konkreten Rekrutierungsversuch seiner Person gegenüber erwähnte er jedoch nicht. Feszuhalten ist auch, dass die beiden Brüder des Beschwerdeführers im Jemen leben, er keine konkreten Rekrutierungsversuche diesen gegenüber vorbrachte, und der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung ausdrücklich erklärte, dass seine Familie bislang keine Probleme gehabt habe. Zudem ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass die Wehrpflicht 2001 abgeschafft wurde (CIA 11.7.2023; vgl. MBZ 8.2022) und das gesetzliche Mindestalter für den freiwilligen Wehrdienst ist 18 Jahre (CIA 11.7.2023). Es kommt häufig zu Desertionen und regelmäßig zu Überläufen zu den Huthi-Rebellen (MBZ 8.2022). Der französischen Asylbehörde zufolge finden sich keine Hinweise auf besondere Behandlung der Überläufer im Falle von Rückkehr (OFPRA 17.2.2021). Auch verfolgt die jemenitische Regierung keine aktive Ermittlungs- und Strafverfolgungspolitik gegenüber Deserteuren (MBZ 8.2022). Somit findet die – bereits wegen der vagen und letztendlich nicht plausiblen Schilderung unglaubwürdige – Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch Regierungstruppen auch in den Länderberichten keine Deckung.Zudem ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass die Wehrpflicht 2001 abgeschafft wurde (CIA 11.7.2023; vergleiche MBZ 8.2022) und das gesetzliche Mindestalter für den freiwilligen Wehrdienst ist 18 Jahre (CIA 11.7.2023). Es kommt häufig zu Desertionen und regelmäßig zu Überläufen zu den Huthi-Rebellen (MBZ 8.2022). Der französischen Asylbehörde zufolge finden sich keine Hinweise auf besondere Behandlung der Überläufer im Falle von Rückkehr (OFPRA 17.2.2021). Auch verfolgt die jemenitische Regierung keine aktive Ermittlungs- und Strafverfolgungspolitik gegenüber Deserteuren (MBZ 8.2022). Somit findet die – bereits wegen der vagen und letztendlich nicht plausiblen Schilderung unglaubwürdige – Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch Regierungstruppen auch in den Länderberichten keine Deckung. Den Länderfeststellungen ist auch zu entnehmen, dass die Huthi sich darauf konzentrieren, eine ideologische Armee junger Menschen zu formieren, die in Nachbarschaftsvierteln und Schulen rekrutiert würden und die mit religiöser, kultureller und politischer Propaganda versorgt würden. (Al-Masdar,
- Jänner 2021) Einmal jährlich veröffentlicht die Sachverständigengruppe zum Jemen ihren Endbericht an den UNO-Sicherheitsrat. Der Bericht vom Jänner 2019 geht auf die Rekrutierungspraktiken der Huthi ein. Die Rekrutierung erfolge vornehmlich auf Gemeinschaftsebene. Verantwortliche der Huthi, die Muschrifin genannt würden, würden junge Männer, manche nur 16 Jahre alt, jedoch überwiegend im Alter von 18-22 Jahren, dazu überreden, sich den Huthi-Truppen anzuschließen – ein Alter, das der Beschwerdeführer weit überschritten hat. Aber auch sonst passt er nicht in das Profil der Huthis. Die meisten der Rekruten aus ländlichen Gebieten hätten ihre Volksschule nicht abgeschlossen und die Mehrheit sei des Lesens und Schreibens nicht mächtig. Junge Männer würden sich nicht individuell, sondern in Gruppen, also Brüder und Cousins sowie Mitglieder einer eng verbundenen Gemeinschaft, anschließen. Hunger sei ein weit verbreiteter Grund, sich anzuschließen, da Rekruten Zugang zu Nahrung hätten. Rekruten würden eher aus den ärmsten Bevölkerungsschichten kommen. Die Rekrutierungsbotschaften, die von den Muschrifin ausgehen würden, würden sich auf Loyalität gegenüber der Gemeinschaft und die Beseitigung von Missständen beziehen, man vermittle den jungen Leuten, dass sie durch die Rekrutierung eine Chance hätten, Unrecht zu beseitigen und gegen eine Invasionsmacht zu kämpfen. (UN Security Council,
- Jänner 2019, S. 82) Da der knapp XXXX jährige Beschwerdeführer über Schulbildung und Berufserfahrung verfügt auch nicht aus einer der Provinzen stammt, in denen die Huthis Zwang anwenden, ist es schon auf Grundlage des Berichtsmaterials nicht glaubwürdig, dass er ernsthaft von Zwangsrekrutierung durch die Huthi bedroht wäre.Den Länderfeststellungen ist auch zu entnehmen, dass die Huthi sich darauf konzentrieren, eine ideologische Armee junger Menschen zu formieren, die in Nachbarschaftsvierteln und Schulen rekrutiert würden und die mit religiöser, kultureller und politischer Propaganda versorgt würden. (Al-Masdar,
- Jänner 2021) Einmal jährlich veröffentlicht die Sachverständigengruppe zum Jemen ihren Endbericht an den UNO-Sicherheitsrat. Der Bericht vom Jänner 2019 geht auf die Rekrutierungspraktiken der Huthi ein. Die Rekrutierung erfolge vornehmlich auf Gemeinschaftsebene. Verantwortliche der Huthi, die Muschrifin genannt würden, würden junge Männer, manche nur 16 Jahre alt, jedoch überwiegend im Alter von 18-22 Jahren, dazu überreden, sich den Huthi-Truppen anzuschließen – ein Alter, das der Beschwerdeführer weit überschritten hat. Aber auch sonst passt er nicht in das Profil der Huthis. Die meisten der Rekruten aus ländlichen Gebieten hätten ihre Volksschule nicht abgeschlossen und die Mehrheit sei des Lesens und Schreibens nicht mächtig. Junge Männer würden sich nicht individuell, sondern in Gruppen, also Brüder und Cousins sowie Mitglieder einer eng verbundenen Gemeinschaft, anschließen. Hunger sei ein weit verbreiteter Grund, sich anzuschließen, da Rekruten Zugang zu Nahrung hätten. Rekruten würden eher aus den ärmsten Bevölkerungsschichten kommen. Die Rekrutierungsbotschaften, die von den Muschrifin ausgehen würden, würden sich auf Loyalität gegenüber der Gemeinschaft und die Beseitigung von Missständen beziehen, man vermittle den jungen Leuten, dass sie durch die Rekrutierung eine Chance hätten, Unrecht zu beseitigen und gegen eine Invasionsmacht zu kämpfen. (UN Security Council,
- Jänner 2019, S. 82) Da der knapp römisch 40 jährige Beschwerdeführer über Schulbildung und Berufserfahrung verfügt auch nicht aus einer der Provinzen stammt, in denen die Huthis Zwang anwenden, ist es schon auf Grundlage des Berichtsmaterials nicht glaubwürdig, dass er ernsthaft von Zwangsrekrutierung durch die Huthi bedroht wäre. Unabhängig davon ist aber auch noch darauf hinzuweisen, dass das Kriegsgeschehen im Jemen seit dem im April 2022 von der UNO ausgehandelten vorübergehenden Waffenstillstand zwischen den Huthi -Gruppen und der von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten geführten Koalition signifikant abgenommen hat, und es zwischenzeitlich – wie auch aus der öffentlichen, m