BEinstG sind erfüllt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 21.10.2021 wurde festgestellt, dass Frau XXXX , geboren am XXXX , (in der Folge Beschwerdeführerin) ab 08.07.2020 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Eine Nachuntersuchung wurde für 10/2022 infolge einer möglichen Besserung von Leiden 1 (Depression) vorgesehen. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 % festgesetzt. Das Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , (in der Folge belangte Behörde) holte dazu nachfolgende medizinische Sachverständigengutachten ein.1. Mit Bescheid vom 21.10.2021 wurde festgestellt, dass Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , (in der Folge Beschwerdeführerin) ab 08.07.2020 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Eine Nachuntersuchung wurde für 10 aus 2022, infolge einer möglichen Besserung von Leiden 1 (Depression) vorgesehen. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 % festgesetzt. Das Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , (in der Folge belangte Behörde) holte dazu nachfolgende medizinische Sachverständigengutachten ein. 1.1. Die Sachverständige für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX , führte in ihrem Gutachten vom 11.10.2021, nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, im Wesentlichen Nachfolgendes aus:1.1. Die Sachverständige für Allgemeinmedizin, Dr. römisch 40 , führte in ihrem Gutachten vom 11.10.2021, nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, im Wesentlichen Nachfolgendes aus: „……………………….. Anamnese: XXXX , Rechtsanwälte am 26.8.2021 römisch 40 , Rechtsanwälte am 26.8.2021 Die eingeholten Gutachten sind für mich absolut nicht nachzuvollziehen. Noch immer völlig unberücksichtigt wird die Tatsache einer rezidivierenden depressiven Störung in schwerer Form, eine Belastungsreaktion, ein berufsbedingtes Burnout, berufliches Mobbing sowie Insomnie. Ebenfalls nicht berücksichtigt wurde der von mir vorgelegte Patientenbrief Chirurgie vom 25.03.2021 aus dem hervorgeht, dass ich mich einer Notoperation unterziehen musste, und zwar aufgrund einer Dünndarmbride. Siehe auch Gesamt-GA vom 15.07.2021 Funktionsbehinderung am rechten Knie nach Knietotalendoprothese und periprothetischem Oberschenkelbruch, Kniegelenksarthrose links 30% Zustand nach Teilentfernung des Magens 20% Geringe Funktionsbehinderung an der rechten Schulter bei Rotatorenmanschettenschaden 10% Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 10% Gesamt-GdB 30% Derzeitige Beschwerden: Laut Auskunft der Patientin: Ich hatte jetzt im März einen Darmverschluss. Der ist operiert worden. Diesbezüglich habe ich Stuhlprobleme. Einmal ist er zu hart, dann ist er zu weich. Er ist trotzdem regelmäßig. Manchmal habe ich auch sehr viele Gase. Ich achte auch auf meine Ernährung. Wenn ich Milchprodukte zu mir nehme, wird mir schlecht. Vielleicht hat sich das allerdings auch noch nicht richtig eingestellt. Aufgrund meiner Magen-OP muss ich sowieso auch achten, wie ich mich ernähre. Beschwerden habe ich auch mit der rechten Schulter und auch die Wirbelsäule macht mir Beschwerden, wo mir auch jede Nacht die Hände einschlafen. Behandlung(
G die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nicht mehr vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin habe kein Rechtsmittel gegen den Pensionsbescheid erhoben. Damit sei die Beschwerdeführerin mit der Aberkennung der Begünstigeneigenschaft einverstanden. 4. Mit Bescheid vom 09.01.2023 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der der Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde begründend ausgeführt, dass
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nicht mehr vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin habe kein Rechtsmittel gegen den Pensionsbescheid erhoben. Damit sei die Beschwerdeführerin mit der Aberkennung der Begünstigeneigenschaft einverstanden.
G schwebend unwirksam. Die belangte Behörde dürfe nicht aus dem bloßen Umstand, dass der Beschwerdeführerin eine Berufsunfähigkeitspension zuerkannt worden sei, schließen, dass sie nicht mehr „in Beschäftigung stehe“. Dies treffe nicht zu, da das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Stadt XXXX nicht beendet worden sei.
Paragraph 12, BEinstG schwebend unwirksam. Die belangte Behörde dürfe nicht aus dem bloßen Umstand, dass der Beschwerdeführerin eine Berufsunfähigkeitspension zuerkannt worden sei, schließen, dass sie nicht mehr „in Beschäftigung stehe“. Dies treffe nicht zu, da das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Stadt römisch 40 nicht beendet worden sei. Dazu werde auf die Judikatur erwiesen, wonach die Berufsunfähigkeits-/Invaliditätspension trotz der Bestimmung in § 86 Abs. 3 Z 3 ASVG auch dann anfalle, wenn die kalkülüberschreitende konkrete Tätigkeit aufgegeben werde. Werde bei aufrechtem Dienstverhältnis vom Arbeitgeber ein mit geringeren körperlichen Anforderungen verbundener Arbeitsplatz zugewiesen, falle die Berufsunfähigkeits-/Invaliditätspension
Der Bezug der Berufsunfähigkeits-/Invaliditätspension bedeute daher nicht automatisch eine Beendigung des Dienstverhältnisses. Die belangte Behörde habe bereits vor Bescheiderlassung davon Kenntnis erlangt, dass ein Verfahren anhängig sei, in dem der Dienstgeber, die Stadt XXXX , die nachträgliche Zustimmung zur ausgesprochenen Kündigung begehrt habe. Die nachträgliche erforderliche Zustimmung des Behindertenausschusses fehle nach wie vor. Dazu zählte die Beschwerdeführerin die zu § 2 Abs.2 lit. b und c BEinstG ergangene Judikatur auf. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, der Pensionsbescheid hätte von der Beschwerdeführerin angefochten werden müssen, sei völlig verfehlt. Das Dienstverhältnis zur Stadt XXXX sei wegen ungültiger Kündigung nach wie vor aufrecht. Dazu werde auf die Judikatur erwiesen, wonach die Berufsunfähigkeits-/Invaliditätspension trotz der Bestimmung in Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 3, ASVG auch dann anfalle, wenn die kalkülüberschreitende konkrete Tätigkeit aufgegeben werde. Werde bei aufrechtem Dienstverhältnis vom Arbeitgeber ein mit geringeren körperlichen Anforderungen verbundener Arbeitsplatz zugewiesen, falle die Berufsunfähigkeits-/Invaliditätspension
Paragraph 86, ASVG trotzdem an. Der Bezug der Berufsunfähigkeits-/Invaliditätspension bedeute daher nicht automatisch eine Beendigung des Dienstverhältnisses. Die belangte Behörde habe bereits vor Bescheiderlassung davon Kenntnis erlangt, dass ein Verfahren anhängig sei, in dem der Dienstgeber, die Stadt römisch 40 , die nachträgliche Zustimmung zur ausgesprochenen Kündigung begehrt habe. Die nachträgliche erforderliche Zustimmung des Behindertenausschusses fehle nach wie vor. Dazu zählte die Beschwerdeführerin die zu Paragraph 2, Absatz 2, Litera b und c BEinstG ergangene Judikatur auf. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, der Pensionsbescheid hätte von der Beschwerdeführerin angefochten werden müssen, sei völlig verfehlt. Das Dienstverhältnis zur Stadt römisch 40 sei wegen ungültiger Kündigung nach wie vor aufrecht.
G liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat ihren Wohnsitz in Österreich. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung und überschreitet das
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat ihren Wohnsitz in Österreich. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung und überschreitet das
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A) 3.1.1. Rechtsgrundlagen:
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
G gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.
G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
G darf das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
Paragraph 8, Absatz eins, BEinstG darf das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
G darf die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2 BEinstG) von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (§ 12 BEinstG) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles
Nr. 189/1955 ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 angehört. Abs. 4 und 4a sind anzuwenden.
Paragraph 8, Absatz eins, BEinstG darf die Kündigung eines begünstigten Behinderten (Paragraph 2, BEinstG) von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (Paragraph 12, BEinstG) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles
Paragraph 175 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Paragraph 2, angehört. Absatz 4 und 4 a sind anzuwenden.
G ist bei jeder Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenausschuss errichtet, der in den von diesem Bundesgesetz bestimmten Fällen zu entscheiden (§ 8) oder Stellung zu nehmen (§ 8a) hat. Der Dienstgeber ist verpflichtet, vor Einleitung eines Kündigungsverfahrens
die Personalvertretung und die Behindertenvertrauensperson zu verständigen, der/die innerhalb einer Woche hiezu Stellung nehmen kann. Hat die Behindertenvertrauensperson dem Dienstgeber die Betrauung eines Stellvertreters mit der Wahrnehmung des Anhörungsrechts im Sinne dieser Bestimmung mitgeteilt, so hat der Dienstgeber diesen Stellvertreter zu verständigen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat Vorsorge zu treffen, dass vor Durchführung eines Verfahrens
G eine Krisenintervention angeboten wird.
Paragraph 12, BEinstG ist bei jeder Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenausschuss errichtet, der in den von diesem Bundesgesetz bestimmten Fällen zu entscheiden (Paragraph 8,) oder Stellung zu nehmen (Paragraph 8 a,) hat. Der Dienstgeber ist verpflichtet, vor Einleitung eines Kündigungsverfahrens
Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes den Betriebsrat bzw. die Personalvertretung und die Behindertenvertrauensperson zu verständigen, der/die innerhalb einer Woche hiezu Stellung nehmen kann. Hat die Behindertenvertrauensperson dem Dienstgeber die Betrauung eines Stellvertreters mit der Wahrnehmung des Anhörungsrechts im Sinne dieser Bestimmung mitgeteilt, so hat der Dienstgeber diesen Stellvertreter zu verständigen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat Vorsorge zu treffen, dass vor Durchführung eines Verfahrens
Paragraph 8, BEinstG eine Krisenintervention angeboten wird.
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
3 Z 2 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) ist für Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit die Aufgabe oder Karenzierung der Tätigkeit, aufgrund welcher der (die) Versicherte als invalid (berufsunfähig, dienstunfähig) gilt, erforderlich, es sei denn, der (die) Versicherte bezieht ein Pflegegeld ab Stufe 3 nach § 4 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze.
Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) ist für Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit die Aufgabe oder Karenzierung der Tätigkeit, aufgrund welcher der (die) Versicherte als invalid (berufsunfähig, dienstunfähig) gilt, erforderlich, es sei denn, der (die) Versicherte bezieht ein Pflegegeld ab Stufe 3 nach Paragraph 4, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze. Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwese,irksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwese,irksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. 3.1.2. Auf den gegenständlichen Fall bezogen: Anders als die belangte Behörde feststellte, erfüllt die Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Fallkonstellation nach wie vor die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten
G. Eine Ausnahme
G liegt insofern nicht vor, als die Beschwerdeführerin zwar nach bundesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, jedoch - wie nachfolgende erörtert - nach wie vor in Beschäftigung steht.Anders als die belangte Behörde feststellte, erfüllt die Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Fallkonstellation nach wie vor die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG. Eine Ausnahme
Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG liegt insofern nicht vor, als die Beschwerdeführerin zwar nach bundesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, jedoch - wie nachfolgende erörtert - nach wie vor in Beschäftigung steht. Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend vorgebracht wurde, ist nämlich die Kündigung der Beschwerdeführerin durch ihren Dienstgeber mit Schreiben vom 22.03.2021 nicht rechtswirksam ausgesprochen worden. Da die Beschwerdeführerin zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
G gehört, darf eine Kündigung
G von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (§ 12 BEinstG) dieser nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson oder der Personalvertretung zugestimmt hat. Erfolgt eine Kündigung ohne Zustimmung, so ist diese rechtsunwirksam, außer es erfolgt die nachträglich die Zustimmung zur Kündigung durch den Behindertenausschuss. Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend vorgebracht wurde, ist nämlich die Kündigung der Beschwerdeführerin durch ihren Dienstgeber mit Schreiben vom 22.03.2021 nicht rechtswirksam ausgesprochen worden. Da die Beschwerdeführerin zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gehört, darf eine Kündigung
Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (Paragraph 12, BEinstG) dieser nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson oder der Personalvertretung zugestimmt hat. Erfolgt eine Kündigung ohne Zustimmung, so ist diese rechtsunwirksam, außer es erfolgt die nachträglich die Zustimmung zur Kündigung durch den Behindertenausschuss. Da in der gegenständlichen Fallkonstellation keine Zustimmung – zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht nachträglich – durch den Behindertenausschuss
G zur Kündigung der Beschwerdeführerin durch die Stadt XXXX erfolgte, ist die Kündigung nicht rechtswirksam und ist das Dienstverhältnis zur Stadt XXXX daher nach wie vor aufrecht. Da in der gegenständlichen Fallkonstellation keine Zustimmung – zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht nachträglich – durch den Behindertenausschuss
Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG zur Kündigung der Beschwerdeführerin durch die Stadt römisch 40 erfolgte, ist die Kündigung nicht rechtswirksam und ist das Dienstverhältnis zur Stadt römisch 40 daher nach wie vor aufrecht. Dass die Beschwerdeführerin eine Pension aufgrund einer geminderten Arbeitsfähigkeit
G nicht entgegen. Wie bereits oben dargestellt, darf die Beschwerdeführerin
G neben dem Bezug von Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften unter anderem auch nicht mehr in Beschäftigung stehen. Dies trifft in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht zu. Die Beschwerdeführerin ist nach wie vor in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Stadt XXXX und daher in Beschäftigung.Dass die Beschwerdeführerin eine Pension aufgrund einer geminderten Arbeitsfähigkeit
Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) bezieht, steht der Begünstigung nach Paragraph 2, BEinstG nicht entgegen. Wie bereits oben dargestellt, darf die Beschwerdeführerin
Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG neben dem Bezug von Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften unter anderem auch nicht mehr in Beschäftigung stehen. Dies trifft in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht zu. Die Beschwerdeführerin ist nach wie vor in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Stadt römisch 40 und daher in Beschäftigung. Der Vollständigkeitshalber ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Beziehung einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit
3 Z 2 ASVG möglich ist, auch wenn ein Dienstverhältnis besteht. Voraussetzung ist unter anderem nur, dass die bloße Tätigkeit aufgegeben wird oder eine Karenzierung erfolgt ist. Der Vollständigkeitshalber ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Beziehung einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit
Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG möglich ist, auch wenn ein Dienstverhältnis besteht. Voraussetzung ist unter anderem nur, dass die bloße Tätigkeit aufgegeben wird oder eine Karenzierung erfolgt ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung vergleiche oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W173.2267520.1.00
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