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{'item': 'W173 2267520-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 2§ 12§ 86§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 3§ 8§ 175f§ 14§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2024 GeschäftszahlW173 2267520-1 Spruch, W173 2267520-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

BEinstG sind erfüllt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 21.10.2021 wurde festgestellt, dass Frau XXXX , geboren am XXXX , (in der Folge Beschwerdeführerin) ab 08.07.2020 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Eine Nachuntersuchung wurde für 10/2022 infolge einer möglichen Besserung von Leiden 1 (Depression) vorgesehen. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 % festgesetzt. Das Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , (in der Folge belangte Behörde) holte dazu nachfolgende medizinische Sachverständigengutachten ein.1. Mit Bescheid vom 21.10.2021 wurde festgestellt, dass Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , (in der Folge Beschwerdeführerin) ab 08.07.2020 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Eine Nachuntersuchung wurde für 10 aus 2022, infolge einer möglichen Besserung von Leiden 1 (Depression) vorgesehen. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 % festgesetzt. Das Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , (in der Folge belangte Behörde) holte dazu nachfolgende medizinische Sachverständigengutachten ein. 1.1. Die Sachverständige für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX , führte in ihrem Gutachten vom 11.10.2021, nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, im Wesentlichen Nachfolgendes aus:1.1. Die Sachverständige für Allgemeinmedizin, Dr. römisch 40 , führte in ihrem Gutachten vom 11.10.2021, nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, im Wesentlichen Nachfolgendes aus: „……………………….. Anamnese: XXXX , Rechtsanwälte am 26.8.2021 römisch 40 , Rechtsanwälte am 26.8.2021 Die eingeholten Gutachten sind für mich absolut nicht nachzuvollziehen. Noch immer völlig unberücksichtigt wird die Tatsache einer rezidivierenden depressiven Störung in schwerer Form, eine Belastungsreaktion, ein berufsbedingtes Burnout, berufliches Mobbing sowie Insomnie. Ebenfalls nicht berücksichtigt wurde der von mir vorgelegte Patientenbrief Chirurgie vom 25.03.2021 aus dem hervorgeht, dass ich mich einer Notoperation unterziehen musste, und zwar aufgrund einer Dünndarmbride. Siehe auch Gesamt-GA vom 15.07.2021 Funktionsbehinderung am rechten Knie nach Knietotalendoprothese und periprothetischem Oberschenkelbruch, Kniegelenksarthrose links 30% Zustand nach Teilentfernung des Magens 20% Geringe Funktionsbehinderung an der rechten Schulter bei Rotatorenmanschettenschaden 10% Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 10% Gesamt-GdB 30% Derzeitige Beschwerden: Laut Auskunft der Patientin: Ich hatte jetzt im März einen Darmverschluss. Der ist operiert worden. Diesbezüglich habe ich Stuhlprobleme. Einmal ist er zu hart, dann ist er zu weich. Er ist trotzdem regelmäßig. Manchmal habe ich auch sehr viele Gase. Ich achte auch auf meine Ernährung. Wenn ich Milchprodukte zu mir nehme, wird mir schlecht. Vielleicht hat sich das allerdings auch noch nicht richtig eingestellt. Aufgrund meiner Magen-OP muss ich sowieso auch achten, wie ich mich ernähre. Beschwerden habe ich auch mit der rechten Schulter und auch die Wirbelsäule macht mir Beschwerden, wo mir auch jede Nacht die Hände einschlafen. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Sertralin, Trittico, Wellbutrin Sozialanamnese: ledig, 1 Sohn, wurde gekündigt, derzeit noch im Krankenstand Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): MR Dr. XXXX , FA für Neurologie vom 17.08.2021 MR Dr. römisch 40 , FA für Neurologie vom 17.08.2021 rez. depressive Störung schwer Berufsbedingtes Burnout Berufliches Mobbing seit Jahren Belastungsreaktion Insomnie Sertralin 50mg 1x1 Trittico rct. 75mg 0-0-0-1 mindestens für 3 Monate Trittico rct. 75mg 0-0-0-1 mindestens für 3 Monate , XXXX vom 25.03.2021 römisch 40 vom 25.03.2021 Ileus, nicht näher bezeichnet K56.7 Dünndarmbride Laparotomie mit Bridenlösung und intestinale Dekompression am 22.03.2021 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: adipös Größe: 162,00 cm, Gewicht: 85,00 kg, Blutdruck: -/- Klinischer Status – Fachstatus: 53 Jahre Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Hautbild bland Caput: Visus: unauffällig, Hörvermögen nicht eingeschränkt Thorax. Symmetrisch, elastisch, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, med. Bauchnarbe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, med. Bauchnarbe , Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff rechts schmerzhaft jedoch möglich und Schürzengriff bds möglich, rechte Schulter endlagig eingeschränkt, Faustschluss und Spitzgriff bds möglich. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand gut durchgeführt, sowie Einbeinstand bds. gut durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken, rechtes Kniegelenk Reaktionslose Narben, Rom in S 0-0-90, links endlagig eingeschränkt, keine Ödeme, keine Varikositas, Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand gut durchgeführt, sowie Einbeinstand bds. gut durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken, rechtes Kniegelenk Reaktionslose Narben, Rom in S 0-0-90, links endlagig eingeschränkt, keine Ödeme, keine Varikositas, , Wirbelsäule: FB bis zum mittleren Unterschenkel Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich Gesamtmobilität – Gangbild: normales Gangbild Status Psychicus: klar, orientiert Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Funktionsbehinderung am rechten Knie nach Knietotalendoprothese und periprothetischem Oberschenkelbruch, Kniegelenksarthrose links Oberer Rahmensatz dieser Position, da beidseits mäßige Beugehemmung 02.05.19 30 2 Zustand nach subtotaler Magenresektion Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da sehr guter Ernährungszustand. Zustand nach Bridenileus mitberücksichtigt 07.04.02 20 3 Geringe Funktionsbehinderung an der rechten Schulter Fixer Rahmensatz 02.06.01 10 4 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz dieser Position, da ohne relevanter Funktionsbehinderung und ohne neurologisches Defizit 02.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Das psychiatrische Leiden wird gesondert berücksichtigt und eingestuft Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Änderung Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: siehe Gesamt-GA  Dauerzustand Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte    ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen    ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)    ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger    ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)    ist gehörlos    ist schwer hörbehindert    ist taubblind    ist Epileptikerin oder Epileptiker    ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates    Bedarf einer Begleitperson    ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial    ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger (…) Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft    Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.    Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit    Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 20 v.H. ………………………..“ 1.2. Der Sachverständige für Psychiatrie, XXXX , führte im Gutachten vom 20.10.2021, nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, im Wesentlichen Nachfolgendes aus:„………………………..1.2. Der Sachverständige für Psychiatrie, römisch 40 , führte im Gutachten vom 20.10.2021, nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, im Wesentlichen Nachfolgendes aus:, „……………………….. Anamnese: Vorgutachten, Gesamtbeurteilung 15.7.2021 Funktionsbehinderung am rechten Knie nach Knietotalendoprothese 30% Zustand nach Teilentfernung des Magens 20% Geringe Funktionsbehinderung an der rechten Schulter 10% Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 10% Gesamt GdB 30% Gesamt GdB 30% , Im Rahmen des Parteiengehörs wird via Rechtsanwalt eine Stellungnahme mit 26.8.2021 schriftlich eingereicht: Die eingeholten Gutachten sind für mich absolut nicht nachzuvollziehen. Noch immer völlig unberücksichtigt wird die Tatsache einer rezidivierenden depressiven Störung in schwerer Form, eine Belastungsreaktion, ein berufsbedingtes Burnout, berufliches Mobbing sowie Insomnie. ... vorgelegt werden einige Befunde des betreuenden Nervenfacharztes Dr. XXXX .Mobbing sowie Insomnie. ... vorgelegt werden einige Befunde des betreuenden Nervenfacharztes Dr. römisch 40 . Derzeitige Beschwerden: am 31.8.2021 ist sie gekündigt worden, sie war beim XXXX als Tischlerin tätig, Krankenstand ab 11/2020, vorher viele Jahre bei der Gemeinde XXXX tätig, sie beschreibt sich als wenig belastbar, hat Angst zu ihrem Briefkasten zu gehen, da vielleicht schlechte Nachrichten warten, ist einsam, isoliert, sehr zurückgezogen, sie hat seit dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2019 keinen Ansprechpartner mehr am 31.8.2021 ist sie gekündigt worden, sie war beim römisch 40 als Tischlerin tätig, Krankenstand ab 11 aus 2020,, vorher viele Jahre bei der Gemeinde römisch 40 tätig, sie beschreibt sich als wenig belastbar, hat Angst zu ihrem Briefkasten zu gehen, da vielleicht schlechte Nachrichten warten, ist einsam, isoliert, sehr zurückgezogen, sie hat seit dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2019 keinen Ansprechpartner mehr Weiters klagt die AW über Gedankenschleifen, sie kann erst mit Trittico einschlafen, während der Schilderung bricht sie immer wieder in heftiges Weinen aus, eine Psychotherapie hätte sei einstweilen nicht Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: - Wellbutrin 150 mg 1-0-0, vorher Sertralin bis 100 mg 1-0-0, jedoch wegen Unwirksamkeit auf Wellbutrin umgestellt - Trittico 75 mg 0-0-1 Sozialanamnese: alleine, 1 Sohn, Jahre alt, gelernte Tischlerin mit LAP, 8 Jahre beim XXXX tätig, vorher 28 Jahre bei der Gemeinde alleine, 1 Sohn, Jahre alt, gelernte Tischlerin mit LAP, 8 Jahre beim römisch 40 tätig, vorher 28 Jahre bei der Gemeinde Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Mitgebracht: Dr. XXXX , FA Psychiatrie/Neurologie: Dr. römisch 40 , FA Psychiatrie/Neurologie: 11.5.2021: heute erstmals zur Untersuchung Diagnose: rezidivierend depressive Störung - schwer, berufsbedingtes Burnout, Belastungsreaktion, Insomnie Therapie: Sertralin 50 mg 1x1, Trittico ret.75 mg 0-0-0-1 17.8.2021: Diagnose: rezidivierend depressive Störung - schwer, berufsbedingtes Burnout, Belastungsreaktion, Insomnie es bestehen massive psychische Belastungen, durch Gerichtsverhandlungen am Arbeitsgericht und massive Unsicherheit, die Symptome haben sich durch die Umstände weiter ... Anmerkung des Gutachters: inkomplett Medikation: idem 2.9.2021: Krankenstand ist voraussichtlich mindestens 2 Monate zu erwarten 4.10.2021: schwere depressive Störung, Wirkungslosigkeit für Sertralin 100 mg, Panikstörung, generalisierte Angststörung, Pseudodemenz empfehle Wellbutrin 150 mg 1x1, Sertralin über eine Woche ausschleichen geplant psychologische Testung geplant psychologische Testung , Dr. XXXX , 19.7.2021: Dr. römisch 40 , 19.7.2021: Verlust der Mutter, des Vaters, Suizid des Onkels haben die Pat. sehr belastet. Ist Tischlerin beim XXXX , sexuelle Belästigung durch Chef mit Anzeige, wird dort sehr stark gemobbt, Backflashes im Schlaf, braucht zum Schlafen Medikation Verlust der Mutter, des Vaters, Suizid des Onkels haben die Pat. sehr belastet. Ist Tischlerin beim römisch 40 , sexuelle Belästigung durch Chef mit Anzeige, wird dort sehr stark gemobbt, Backflashes im Schlaf, braucht zum Schlafen Medikation Neurologischer Status: altersentsprechend unauffällig Diagnose: rezidivierend schwere depressive Störung, Zustand nach Magenbypass-Operation, B12 Mangel, Eisen-Mangel, Struma nodosa Therapie: Sertralin 50 mg 1/2-0-0, nach 2 Wochen 1-0-0, Sertralin 100 mg 1-0-0 Untersuchungsbefund:…….. HN: unauffällig OE: MER stgl. mittellebhaft, VdA o.B., FNV zielsicher, Feinmotorik erhalten, grobe Kraft seitengleich bis auf Faustschluss schmerzbedingt etwas eingeschränkt nach Sturz auf das rechte Handgelenk (Röntgen sei unauffällig), Trophik, Tonus o.B. UE: MER links mittellebhaft, ASR rechts mittellebhaft, MER re Knie nicht durchführbar, da Schmerzen bei St. p. Knie-TEP rechts, grobe Kraft: soweit prüfbar seitengleich unauffällig, KHV rechts nicht leistbar, links unauffällig, VdB o.B Sensibilität: stgl. Angaben Gesamtmobilität – Gangbild: Stand und Gang: unauffällig Status Psychicus: Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, Stimmung deutlich depressiv, bds. eingeschränkt affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration ho. unauffällig, Anhedonie Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Depression unterer Rahmensatz, da Leistungsfähigkeit und soziale Kontakte deutlich eingeschränkt 03.06.02 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: ------ Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: siehe GA Allgemeinmedizin Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten mein Fach betreffend Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: ----------- Nachuntersuchung 10/2022 - Besserung möglich Nachuntersuchung 10 aus 2022, - Besserung möglich Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA ………………………..“ 1.3. In der Gesamtbeurteilung vom 21.10.2021, erstellt durch die Sachverständige Dr.in XXXX , wurde im Wesentlichen Folgendes zusammengefasst:1.3. In der Gesamtbeurteilung vom 21.10.2021, erstellt durch die Sachverständige Dr.in römisch 40 , wurde im Wesentlichen Folgendes zusammengefasst: „………………………..Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:„……………………….., Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Depression unterer Rahmensatz, da Leistungsfähigkeit und soziale Kontakte deutlich eingeschränkt 03.06.02 50 2 Funktionsbehinderung am rechten Knie nach Knietotalendoprothese und periprothetischem Oberschenkelbruch, Kniegelenksarthrose links Oberer Rahmensatz dieser Position, da beidseits mäßige Beugehemmung 02.05.19 30 3 Zustand nach subtotaler Magenresektion Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da sehr guter Ernährungszustand. Zustand nach Bridenileus mitberücksichtigt 07.04.02 20 4 Geringe Funktionsbehinderung an der rechten Schulter Fixer Rahmensatz 02.06.01 10 5 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz dieser Position, da ohne relevanter Funktionsbehinderung und ohne neurologisches Defizit 02.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: --- Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Hinzukommen von Leiden 1. Keine Änderung der übrigen Leiden Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Anhebung des GdB um 2 Stufen Nachuntersuchung 10/2022 - Besserung von Leiden 1möglich Nachuntersuchung 10 aus 2022, - Besserung von Leiden 1möglich Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte    ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen    ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)    ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger    ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)    ist gehörlos    ist schwer hörbehindert    ist taubblind    ist Epileptikerin oder Epileptiker    ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates    Bedarf einer Begleitperson    ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial    ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger (…) Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft    Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.    Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit    Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 20 v.H. ………………………..“ 2. Mit Schreiben vom 15.11.2022 wurde der BF zum von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Aberkennung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ein Parteiengehör mit der Aufforderung, neue Beweismittel vorzulegen, eingeräumt. Hingewiesen wurde zudem darauf, dass die Beschwerdeführerin eine dauernde Pensionsleistung beziehe und nicht in Beschäftigung stehe, sodass die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr vorliegen würden. 3. Mit Schriftsatz vom 30.11.2022 gab die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme ab. Ihre Dienstgeberin - die Stadt XXXX – habe mit Schreiben vom 22.03.2021 die Kündigung zum 31.08.2021 ausgesprochen. Seitdem vertrete die Dienstgeberin den Standpunkt, dass das Dienstverhältnis mit der Beschwerdeführerin beendet sei, ungeachtet des Umstandes, dass die nachträgliche Zustimmung des Behindertenausschusses zur Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Beschwerdeführerin noch nicht vorliege. Die letzte Verhandlung in diesem Verfahren habe am 07.11.2022 stattgefunden. Daraus ergebe sich, dass das Dienstverhältnis nach wie vor bestehe. 3. Mit Schriftsatz vom 30.11.2022 gab die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme ab. Ihre Dienstgeberin - die Stadt römisch 40 – habe mit Schreiben vom 22.03.2021 die Kündigung zum 31.08.2021 ausgesprochen. Seitdem vertrete die Dienstgeberin den Standpunkt, dass das Dienstverhältnis mit der Beschwerdeführerin beendet sei, ungeachtet des Umstandes, dass die nachträgliche Zustimmung des Behindertenausschusses zur Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Beschwerdeführerin noch nicht vorliege. Die letzte Verhandlung in diesem Verfahren habe am 07.11.2022 stattgefunden. Daraus ergebe sich, dass das Dienstverhältnis nach wie vor bestehe. 4. Mit Bescheid vom 09.01.2023 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der der Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde begründend ausgeführt, dass

§ 2Abs. 2 BEinst

G die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nicht mehr vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin habe kein Rechtsmittel gegen den Pensionsbescheid erhoben. Damit sei die Beschwerdeführerin mit der Aberkennung der Begünstigeneigenschaft einverstanden. 4. Mit Bescheid vom 09.01.2023 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der der Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde begründend ausgeführt, dass

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nicht mehr vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin habe kein Rechtsmittel gegen den Pensionsbescheid erhoben. Damit sei die Beschwerdeführerin mit der Aberkennung der Begünstigeneigenschaft einverstanden.

  1. Die Beschwerdeführerin bekämpfte den abweisenden Bescheid vom 09.01.2023 durch ihre bevollmächtigte Vertretung mit Beschwerde vom 16.02.
  2. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Formulierung im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht korrekt sei. Nach der Judikatur ende die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mit Ablauf des Monats, das der Zustellung des Bescheides folge, sondern mit Rechtskraft und damit mit Ablauf jenes Monats, das der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts folge. Die ausgesprochene Kündigung sei aufgrund des anhängigen Verfahrens auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung

§ 12BEinst

G schwebend unwirksam. Die belangte Behörde dürfe nicht aus dem bloßen Umstand, dass der Beschwerdeführerin eine Berufsunfähigkeitspension zuerkannt worden sei, schließen, dass sie nicht mehr „in Beschäftigung stehe“. Dies treffe nicht zu, da das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Stadt XXXX nicht beendet worden sei.

  1. Die Beschwerdeführerin bekämpfte den abweisenden Bescheid vom 09.01.2023 durch ihre bevollmächtigte Vertretung mit Beschwerde vom 16.02.
  2. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Formulierung im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht korrekt sei. Nach der Judikatur ende die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mit Ablauf des Monats, das der Zustellung des Bescheides folge, sondern mit Rechtskraft und damit mit Ablauf jenes Monats, das der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts folge. Die ausgesprochene Kündigung sei aufgrund des anhängigen Verfahrens auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung

Paragraph 12, BEinstG schwebend unwirksam. Die belangte Behörde dürfe nicht aus dem bloßen Umstand, dass der Beschwerdeführerin eine Berufsunfähigkeitspension zuerkannt worden sei, schließen, dass sie nicht mehr „in Beschäftigung stehe“. Dies treffe nicht zu, da das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Stadt römisch 40 nicht beendet worden sei. Dazu werde auf die Judikatur erwiesen, wonach die Berufsunfähigkeits-/Invaliditätspension trotz der Bestimmung in § 86 Abs. 3 Z 3 ASVG auch dann anfalle, wenn die kalkülüberschreitende konkrete Tätigkeit aufgegeben werde. Werde bei aufrechtem Dienstverhältnis vom Arbeitgeber ein mit geringeren körperlichen Anforderungen verbundener Arbeitsplatz zugewiesen, falle die Berufsunfähigkeits-/Invaliditätspension

§ 86ASVG trotzdem an.

Der Bezug der Berufsunfähigkeits-/Invaliditätspension bedeute daher nicht automatisch eine Beendigung des Dienstverhältnisses. Die belangte Behörde habe bereits vor Bescheiderlassung davon Kenntnis erlangt, dass ein Verfahren anhängig sei, in dem der Dienstgeber, die Stadt XXXX , die nachträgliche Zustimmung zur ausgesprochenen Kündigung begehrt habe. Die nachträgliche erforderliche Zustimmung des Behindertenausschusses fehle nach wie vor. Dazu zählte die Beschwerdeführerin die zu § 2 Abs.2 lit. b und c BEinstG ergangene Judikatur auf. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, der Pensionsbescheid hätte von der Beschwerdeführerin angefochten werden müssen, sei völlig verfehlt. Das Dienstverhältnis zur Stadt XXXX sei wegen ungültiger Kündigung nach wie vor aufrecht. Dazu werde auf die Judikatur erwiesen, wonach die Berufsunfähigkeits-/Invaliditätspension trotz der Bestimmung in Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 3, ASVG auch dann anfalle, wenn die kalkülüberschreitende konkrete Tätigkeit aufgegeben werde. Werde bei aufrechtem Dienstverhältnis vom Arbeitgeber ein mit geringeren körperlichen Anforderungen verbundener Arbeitsplatz zugewiesen, falle die Berufsunfähigkeits-/Invaliditätspension

Paragraph 86, ASVG trotzdem an. Der Bezug der Berufsunfähigkeits-/Invaliditätspension bedeute daher nicht automatisch eine Beendigung des Dienstverhältnisses. Die belangte Behörde habe bereits vor Bescheiderlassung davon Kenntnis erlangt, dass ein Verfahren anhängig sei, in dem der Dienstgeber, die Stadt römisch 40 , die nachträgliche Zustimmung zur ausgesprochenen Kündigung begehrt habe. Die nachträgliche erforderliche Zustimmung des Behindertenausschusses fehle nach wie vor. Dazu zählte die Beschwerdeführerin die zu Paragraph 2, Absatz 2, Litera b und c BEinstG ergangene Judikatur auf. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, der Pensionsbescheid hätte von der Beschwerdeführerin angefochten werden müssen, sei völlig verfehlt. Das Dienstverhältnis zur Stadt römisch 40 sei wegen ungültiger Kündigung nach wie vor aufrecht.

  1. Am 21.02.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  2. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts an das Sozialministeriumservice XXXX wurde am 15.11.2023 bestätigt, dass das Verfahren zur nachträglichen Zustimmung zur Kündigung der Beschwerdeführerin durch den Behindertenausschuss noch anhängig sei und bis dato keine Entscheidung vorliege.
  3. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts an das Sozialministeriumservice römisch 40 wurde am 15.11.2023 bestätigt, dass das Verfahren zur nachträglichen Zustimmung zur Kündigung der Beschwerdeführerin durch den Behindertenausschuss noch anhängig sei und bis dato keine Entscheidung vorliege. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat ihren Wohnsitz in Österreich. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung und überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben. 1.
  2. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat ihren Wohnsitz in Österreich. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung und überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. 1.
  2. Die Beschwerdeführerin bezieht eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, sohin eine Geldleistung nach bundesgesetzlichen Vorschriften. Die Beschwerdeführerin steht jedoch nach wie vor in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Stadt XXXX .1.
  3. Die Beschwerdeführerin bezieht eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, sohin eine Geldleistung nach bundesgesetzlichen Vorschriften. Die Beschwerdeführerin steht jedoch nach wie vor in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Stadt römisch 40 . 1.
  4. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG mit einem Grad der Behinderung von 50 %.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben der Beschwerdeführerin. Durch das Sozialministeriumservice wurde auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts am 15.11.2023 bestätigt, dass das Verfahren zur nachträglichen Zustimmung der Kündigung vom 22.03.2021 durch den Behindertenausschuss noch anhängig ist und bis dato keine Entscheidung vorliegt.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A) 3.1.1. Rechtsgrundlagen:

§ 2Abs. 1 BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.

§ 2Abs. 3 BEinst

G gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.

§ 3BEinst

G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 8Abs. 1 BEinst

G darf das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.

Paragraph 8, Absatz eins, BEinstG darf das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.

§ 8Abs. 1 BEinst

G darf die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2 BEinstG) von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (§ 12 BEinstG) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles

§ 175fdes Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl.

Nr. 189/1955 ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 angehört. Abs. 4 und 4a sind anzuwenden.

Paragraph 8, Absatz eins, BEinstG darf die Kündigung eines begünstigten Behinderten (Paragraph 2, BEinstG) von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (Paragraph 12, BEinstG) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles

Paragraph 175 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Paragraph 2, angehört. Absatz 4 und 4 a sind anzuwenden.

§ 12BEinst

G ist bei jeder Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenausschuss errichtet, der in den von diesem Bundesgesetz bestimmten Fällen zu entscheiden (§ 8) oder Stellung zu nehmen (§ 8a) hat. Der Dienstgeber ist verpflichtet, vor Einleitung eines Kündigungsverfahrens

§ 8dieses Bundesgesetzes den Betriebsrat bzw.

die Personalvertretung und die Behindertenvertrauensperson zu verständigen, der/die innerhalb einer Woche hiezu Stellung nehmen kann. Hat die Behindertenvertrauensperson dem Dienstgeber die Betrauung eines Stellvertreters mit der Wahrnehmung des Anhörungsrechts im Sinne dieser Bestimmung mitgeteilt, so hat der Dienstgeber diesen Stellvertreter zu verständigen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat Vorsorge zu treffen, dass vor Durchführung eines Verfahrens

§ 8BEinst

G eine Krisenintervention angeboten wird.

Paragraph 12, BEinstG ist bei jeder Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenausschuss errichtet, der in den von diesem Bundesgesetz bestimmten Fällen zu entscheiden (Paragraph 8,) oder Stellung zu nehmen (Paragraph 8 a,) hat. Der Dienstgeber ist verpflichtet, vor Einleitung eines Kündigungsverfahrens

Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes den Betriebsrat bzw. die Personalvertretung und die Behindertenvertrauensperson zu verständigen, der/die innerhalb einer Woche hiezu Stellung nehmen kann. Hat die Behindertenvertrauensperson dem Dienstgeber die Betrauung eines Stellvertreters mit der Wahrnehmung des Anhörungsrechts im Sinne dieser Bestimmung mitgeteilt, so hat der Dienstgeber diesen Stellvertreter zu verständigen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat Vorsorge zu treffen, dass vor Durchführung eines Verfahrens

Paragraph 8, BEinstG eine Krisenintervention angeboten wird.

§ 14Abs. 1 BEinst

G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 oder des Bundesverwaltungsgerichts;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,).

§ 86Abs.

3 Z 2 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) ist für Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit die Aufgabe oder Karenzierung der Tätigkeit, aufgrund welcher der (die) Versicherte als invalid (berufsunfähig, dienstunfähig) gilt, erforderlich, es sei denn, der (die) Versicherte bezieht ein Pflegegeld ab Stufe 3 nach § 4 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze.

Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) ist für Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit die Aufgabe oder Karenzierung der Tätigkeit, aufgrund welcher der (die) Versicherte als invalid (berufsunfähig, dienstunfähig) gilt, erforderlich, es sei denn, der (die) Versicherte bezieht ein Pflegegeld ab Stufe 3 nach Paragraph 4, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze. Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwese,irksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwese,irksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. 3.1.2. Auf den gegenständlichen Fall bezogen: Anders als die belangte Behörde feststellte, erfüllt die Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Fallkonstellation nach wie vor die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten

§ 2Abs. 1 BEinst

G. Eine Ausnahme

§ 2Abs. 2 lit. c BEinst

G liegt insofern nicht vor, als die Beschwerdeführerin zwar nach bundesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, jedoch - wie nachfolgende erörtert - nach wie vor in Beschäftigung steht.Anders als die belangte Behörde feststellte, erfüllt die Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Fallkonstellation nach wie vor die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG. Eine Ausnahme

Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG liegt insofern nicht vor, als die Beschwerdeführerin zwar nach bundesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, jedoch - wie nachfolgende erörtert - nach wie vor in Beschäftigung steht. Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend vorgebracht wurde, ist nämlich die Kündigung der Beschwerdeführerin durch ihren Dienstgeber mit Schreiben vom 22.03.2021 nicht rechtswirksam ausgesprochen worden. Da die Beschwerdeführerin zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§ 2Abs. 2 BEinst

G gehört, darf eine Kündigung

§ 8Abs. 2 BEinst

G von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (§ 12 BEinstG) dieser nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson oder der Personalvertretung zugestimmt hat. Erfolgt eine Kündigung ohne Zustimmung, so ist diese rechtsunwirksam, außer es erfolgt die nachträglich die Zustimmung zur Kündigung durch den Behindertenausschuss. Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend vorgebracht wurde, ist nämlich die Kündigung der Beschwerdeführerin durch ihren Dienstgeber mit Schreiben vom 22.03.2021 nicht rechtswirksam ausgesprochen worden. Da die Beschwerdeführerin zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gehört, darf eine Kündigung

Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (Paragraph 12, BEinstG) dieser nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson oder der Personalvertretung zugestimmt hat. Erfolgt eine Kündigung ohne Zustimmung, so ist diese rechtsunwirksam, außer es erfolgt die nachträglich die Zustimmung zur Kündigung durch den Behindertenausschuss. Da in der gegenständlichen Fallkonstellation keine Zustimmung – zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht nachträglich – durch den Behindertenausschuss

§ 8Abs. 2 BEinst

G zur Kündigung der Beschwerdeführerin durch die Stadt XXXX erfolgte, ist die Kündigung nicht rechtswirksam und ist das Dienstverhältnis zur Stadt XXXX daher nach wie vor aufrecht. Da in der gegenständlichen Fallkonstellation keine Zustimmung – zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht nachträglich – durch den Behindertenausschuss

Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG zur Kündigung der Beschwerdeführerin durch die Stadt römisch 40 erfolgte, ist die Kündigung nicht rechtswirksam und ist das Dienstverhältnis zur Stadt römisch 40 daher nach wie vor aufrecht. Dass die Beschwerdeführerin eine Pension aufgrund einer geminderten Arbeitsfähigkeit

§ 86Abs. 3 Z 2 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) bezieht, steht der Begünstigung nach § 2 BEinst

G nicht entgegen. Wie bereits oben dargestellt, darf die Beschwerdeführerin

§ 2Abs. 2 lit. c BEinst

G neben dem Bezug von Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften unter anderem auch nicht mehr in Beschäftigung stehen. Dies trifft in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht zu. Die Beschwerdeführerin ist nach wie vor in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Stadt XXXX und daher in Beschäftigung.Dass die Beschwerdeführerin eine Pension aufgrund einer geminderten Arbeitsfähigkeit

Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) bezieht, steht der Begünstigung nach Paragraph 2, BEinstG nicht entgegen. Wie bereits oben dargestellt, darf die Beschwerdeführerin

Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG neben dem Bezug von Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften unter anderem auch nicht mehr in Beschäftigung stehen. Dies trifft in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht zu. Die Beschwerdeführerin ist nach wie vor in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Stadt römisch 40 und daher in Beschäftigung. Der Vollständigkeitshalber ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Beziehung einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit

§ 86Abs.

3 Z 2 ASVG möglich ist, auch wenn ein Dienstverhältnis besteht. Voraussetzung ist unter anderem nur, dass die bloße Tätigkeit aufgegeben wird oder eine Karenzierung erfolgt ist. Der Vollständigkeitshalber ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Beziehung einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit

Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG möglich ist, auch wenn ein Dienstverhältnis besteht. Voraussetzung ist unter anderem nur, dass die bloße Tätigkeit aufgegeben wird oder eine Karenzierung erfolgt ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technischer Angelegenheiten („rather technical nature of disputes“) auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob die Beschwerdeführerin weiterhin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist. Bereits aus der Aktenlage ging hervor, dass der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid der belangten Behörde aufzuheben war. Sohin ist der Sacherhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.
  4. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung vergleiche oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W173.2267520.1.00

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