Obsah (16)
Art. 133§ 29b§ 6§ 45§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 47§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2024 GeschäftszahlW173 2277956-1 Spruch, W173 2277956-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Herr XXXX , geboren am XXXX , (in der Folge: Beschwerdeführer) ist seit 25.09.2019 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 %, mit der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“.
- Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , (in der Folge: Beschwerdeführer) ist seit 25.09.2019 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 %, mit der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“.
- Am 12.04.2023 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt) die Ausstellung eines Parkausweises
§ 29bStraßenverkehrsordnung (St
VO) in Verbindung mit der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Dem Antrag legte er medizinische Unterlagen bei. 2. Am 12.04.2023 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt) die Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Dem Antrag legte er medizinische Unterlagen bei.
- Im Zuge der Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, ein.
- Im Zuge der Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, ein. 3.
- Der Sachverständige Dr. XXXX führte in seinem Gutachten vom 04.06.2023, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.05.2023 basierend, auszugsweise Folgendes aus: „………………………………….3.
- Der Sachverständige Dr. römisch 40 führte in seinem Gutachten vom 04.06.2023, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.05.2023 basierend, auszugsweise Folgendes aus: , „…………………………………. Anamnese: Vorgutachten 12/2021; keine weitere OP Vorgutachten 12 aus 2021,; keine weitere OP Derzeitige Beschwerden: "Das operierte Knie macht Schwierigkeiten, ich habe jetzt eine Kniescheibenarthrose rechts. Die LWs macht mir sehr zu schaffen, als auch die Polyneuropathie. Ich glaube, ich gehe auf 2 Luftballonen. Ich habe kein Gleichgewichtsgefühl." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Liste Medizin XXXX 19.5.2023: Candesarcomp, Atorvastatin, Parkemed, Novalgin, Tramal bei Bed. Liste Medizin römisch 40 19.5.2023: Candesarcomp, Atorvastatin, Parkemed, Novalgin, Tramal bei Bed. Knieschiene rechts. Sozialanamnese: in Pension, verheiratet Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): VGA 12/2021; MRT rechtes Knie DH 18:Z. n. K-TEP. VGA 12 aus 2021,; MRT rechtes Knie DH 18:Z. n. K-TEP. Deutliche Femoropatellararthrose mit einer Chondropathia patellae Grad
- Mäßiger Gelenkserguss. Bericht Dr. XXXX 6/2022: Lumboischialgie bds., Lumbalskoliose, Spondylarthrose LWS, Osteochondrose der LWS, Polyneuropathie, Bericht Dr. römisch 40 6/2022: Lumboischialgie bds., Lumbalskoliose, Spondylarthrose LWS, Osteochondrose der LWS, Polyneuropathie, Z.n. Schulterprothese bds., Z.n. Hüfttotalendoprothese bds., Z.n. Knietotalendoprothese re, Retropatellarartrose re Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: gut Größe: 189,00 cm Gewicht: 123,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput unauffällig, Collum o.B., HWS in R 45-0-45, KJA 1 cm, Reklination 12 cm. BWS-drehung 30-0-25, normale Lendenlordose, FKBA 30 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella. Kein Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Schultern in S 20-0-100, F 90-0-30, R bei F90 50-0-50, Ellbogen 0-0-125, Handgelenke 50-0-50, Faustschluss beidseits frei. Nacken-und Kreuzgriff eingeschränkt. Hüftgelenke in S 0-0-100, R 20-0-10, Kniegelenke 0-0-100 mit positivem Zohlenzeichen zu links 0-0-120, Sprunggelenke 5-0-
- Lasegue negativ. Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe frei möglich, kleinschrittig. Status Psychicus: Normale Vigilanz, regulärer Ductus. Ausgeglichene Stimmungslage. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Kniegelenksabnützung links. Knietotalendoprothese rechts. 2 Hüfttotalendoprothesen beidseits. 3 Schulterendoprothese beidseits 4 degenerative Wirbelsäulenveränderungen 5 Polyneuropathie Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: unverändert; die Femoropatellararthrose rechts war im Status des VGA schon festgehalten; keine neuer NLG-befund vorliegend, somit keine Progredienz der Polyneuropathie dokumentiert. Dauerzustand
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine wesentliche Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Gutachterliche Stellungnahme: Es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Ein Aktionsradius von 10 Minuten ist ihm möglich. Alle zur sicheren Benützung von ÖVM nötigen Haltegriffe können erbracht werden. ………………………………….“ 3.
- Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der Beschwerdeführer gab durch seine bevollmächtigte Vertretung dazu eine Stellungnahme ab und führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Kniearthrose rechts eine Schiene benötige. Wenn er außer Haus gehe, müsse er einen Gehstock benützen. Aufgrund der multiplen orthopädischen Leiden und der Polyneuropathie habe er massive Gleichgewichtsprobleme. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage mit ausreichender Geschwindigkeit und in sicherer Weise im öffentlichen Verkehrsmittel aufzustehen und sich zum Ausgang zu bewegen. Die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie wurde beantragt und ein weiterer medizinischer Befund vorgelegt.
- Aufgrund der Einwendungen holte die belangte Behörde eine Stellungnahme des Sachverständigen für Orthopädie, Dr. XXXX , vom 18.07.2023 ein, worin Folgendes ausgeführt wurde:
- Aufgrund der Einwendungen holte die belangte Behörde eine Stellungnahme des Sachverständigen für Orthopädie, Dr. römisch 40 , vom 18.07.2023 ein, worin Folgendes ausgeführt wurde: „………………………………… Antwort(en): Es wurde im Rahmen des Parteiengehörs Einspruch erhoben, er habe eine schwerwiegende Polyneuropathie, und zusammen mit der Kniearthrose sei das Benützen von ÖVM nicht möglich. Ein nachgereichter NLG-Befund 5/2023 ergibt kein anderes Kalkül, da der nunmehr vorgelegte NLG-Befund als unverändert zum Vorbefund beschrieben wird, der auch als Basis für das Vorgutachten 2021 gedient hat. Ein nachgereichter NLG-Befund 5 aus 2023, ergibt kein anderes Kalkül, da der nunmehr vorgelegte NLG-Befund als unverändert zum Vorbefund beschrieben wird, der auch als Basis für das Vorgutachten 2021 gedient hat. Beide Knie sind über 90 Grad beugbar, es besteht kein relevantes Streckdefizit. Das Kalkül ist korrekt. ………………………………….“
- Am 21.07.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass mit Bescheid ab. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das Gutachten vom 04.06.2023 und die Stellungnahme vom 18.07.2023 des Sachverständigen für Orthopädie, Dr. XXXX .
- Am 21.07.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass mit Bescheid ab. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das Gutachten vom 04.06.2023 und die Stellungnahme vom 18.07.2023 des Sachverständigen für Orthopädie, Dr. römisch 40 .
- Mit Schreiben vom 06.09.2023, eingelangt am 06.09.2023, erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde das Vorbringen wiederholt und nochmals die Einholung weiterer Gutachten aus den Fachbereichen Orthopädie und Neurologie beantragt. Zudem wurden weitere medizinische Unterlagen vorgelegt.
- Am 13.09.2023 legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht holte ein weiteres Sachverständigengutachten von DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht holte ein weiteres Sachverständigengutachten von DDr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. 8.
- In dem Gutachten der Sachverständigen DDr. XXXX vom 09.11.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, führte diese im Wesentlichen Folgendes aus:8.
- In dem Gutachten der Sachverständigen DDr. römisch 40 vom 09.11.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, führte diese im Wesentlichen Folgendes aus: „………………………………… SACHVERHALT: Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom
- Juli 2023, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht. Im Beschwerdevorbringen des BF vom 06.09.2023 wird eingewendet, dass der BF multiple orthopädische Leiden habe. Das rechte Knie, beide Hüften und beide Schultern seien bereits prothetisch versorgt. Aufgrund der Kniescheibenarthrose rechts müsse der Beschwerdeführer eine Schiene tragen und für Wege außer Haus einen Gehstock benutzen. Weiters leide der Beschwerdeführer an einer Polyneuropathie der unteren Extremitäten. Es bestünden Gleichgewichtsprobleme und Sturzgefahr. Ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sei nicht gewährleistet. Vorgeschichte: 1985 ACL Läsion rechtes Knie ASK Knie rechts 2x, links 3x arterielle Hypertonie 2013 Schulter TEP links XXXX 2013 Schulter TEP links römisch 40 2-2017 Schulter TEP Wechsel links XXXX 2-2017 Schulter TEP Wechsel links römisch 40 2008-2020 Hüfttotalendoprothese beidseits, Knietotalendoprothese, Schultertotalendoprothese rechts Arterielle Hypertonie Zwischenanamnese seit 5/2023: Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt. Sozialanamnese: Verheiratet, keine Kinder, Wohnung im
- Stockwerk ohne Lift Berufsanamnese: Pensionist, zuvor kaufmännischer Angestellter, Zolldeklarierung Medikamente: Candesarcomp, Atorvastatin, Parkemed, Novalgin, Tramal bei Bed Allergien: 0 Nikotin: 0 Hilfsmittel: Kniegelenksorthese rechts, ein Gehstock Laufende Therapie: PVZ XXXX , Facharzt für Orthopädie Dr. XXXX Laufende Therapie: PVZ römisch 40 , Facharzt für Orthopädie Dr. römisch 40 Derzeitige Beschwerden: „Problem sind die Schmerzen im Kreuz, in den Gelenken und die Polyneuropathie mit Gefühlsstörungen von den Kniegelenken bis zu den Zehen mit unsicherem Gehen. Habe Gleichgewichtsprobleme, das Gehen ist mühsam. Vor allem durch die Unsicherheit kann ich keine Rolltreppe benützen, Probleme bei bewegendem Untergrund, zum Beispiel beim Fahren in der Straßenbahn. Am rechten Kniegelenk muss ich eine Orthese tragen, da ich eine Arthrose hinter der Kniescheibe habe. Ich habe Anlaufschmerzen und kann nicht sehr weit gehen, höchstens 100-200 m." STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand adipös. Größe 189 cm, Gewicht 120 kg, 77 Jahre Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schultergelenk beidseits: Narben ventral etwa 15 cm über den Gelenksspalt bei Implantation einer Schulterendoprothese beidseits, geringgradig verkürzt, nicht wesentlich verbacken, Beweglichkeit endlagig eingeschränkt. Sämtliche weitere Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S 0/120, Rotation 70/0/20 (F 0), Ellbogengelenke. Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob-und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett. Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballenstand und Fersenstand beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken kurz durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten kurz möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, die Sensibilität wird von oberhalb der Kniegelenke bis zu den Zehen als gestört, distal als taub angegeben. Hüftgelenk beidseits: Narbe der Hüfttotalendoprothese beidseits, kein Stauchungsschmerz. kein Rotationsschmerz. Kniegelenk rechts: Umfangsvermehrung und Narbe bei Knietotalendoprothese, keine Überwärmung, Patella verbacken und retropatellares Reiben, stabil. Kniegelenk links: mäßige Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, stabil. Sämtliche weitere Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften beidseits 0/90, R 5/0/25, Kniegelenk rechts 0/5/90, links 0/5/110, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, Streckhaltung der LWS, verstärkte Kyphose der oberen BWS, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, deutlich Hartspann, Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 40 cm, Rotation und Seitneigen 20° Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit angelegter Orthese am rechten Kniegelenk und einem Gehstock, das Gangbild ist breitspurig, kleinschrittig, nicht sicher. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage unauffällig. STELLUNGNAHME: ad 1) Diagnosenliste 1 Knietotalendoprothese rechts, retropatellare Arthrose rechts, Kniegelenkarthrose links 2 Hüfttotalendoprothese beidseits 3 Schulterendoprothese beidseits 4 degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Lumbalgie 5 Polyneuropathie 6 arterielle Hypertonie ad 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Ja. Aufgrund der fortgeschrittenen Abnützungserscheinungen im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten und der fortgeschrittenen Polyneuropathie mit Gangunsicherheit sind erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten gegeben. ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten vor? Nein, bei Schulterendoprothese beidseits liegen mäßige Funktionseinschränkungen vor, erhebliche Einschränkungen sind nicht feststellbar. ad 4) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Nein. Eine kardiopulmonale Funktionseinschränkung oder anderweitige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar. ad 5) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor? Ja. Hinsichtlich Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Überwinden von Niveauunterschieden und sicherem Transport in sich bewegenden öffentlichen Verkehrsmitteln sind erhebliche Funktionseinschränkungen objektivierbar. Es liegt eine fortgeschrittene Polyneuropathie vor, welche zu einer maßgeblichen Gangunsicherheit und Gangbildbeeinträchtigung führt. ad 6) Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor? Nein. ad 7) Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor? Nein. ad 8) In welchem Ausmaß wirken sich die festgestellten Leidenszustände nach ihrer Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus? Das Zurücklegen einer Gehstrecke von rund 10 min, entsprechend einer Entfernung von rund 300-400 m ist erheblich erschwert. Insbesondere führen die fortgeschrittenen Abnützungserscheinungen der Gelenke mit Zustand nach der teilweise endoprothetischer Versorgung und die Polyneuropathie mit Gangunsicherheit zu einer maßgeblichen Einschränkung der Gehstrecke. Das Überwinden von Niveauunterschieden, wie zum Beispiel beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln ist erheblich erschwert. Die Gesamtmobilität ist durch Kniegelenksabnützung und Polyneuropathie erheblich eingeschränkt. Einen erschwerenden Faktor stellt die Adipositas dar. Das sichere Bewegen und das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmittel ist erheblich erschwert, eine erhebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit konnte festgestellt werden. In die Beurteilung fließen die mit den Abnützungserscheinungen und der Polyneuropathie einhergehenden Beschwerden, Schmerzen, ein. ad 9) Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen und Befunden: Vorgebracht wird, dass der BF multiple orthopädische Leiden habe. Das rechte Knie, beide Hüften und beide Schultern seien bereits prothetisch versorgt. Aufgrund der Kniescheibenarthrose rechts müsse der Beschwerdeführer eine Schiene tragen und für Wege außer Haus einen Gehstock benutzen. Weiters leide der Beschwerdeführer an einer Polyneuropathie der unteren Extremitäten. Es bestünden Gleichgewichtsprobleme und Sturzgefahr. Ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sei nicht gewährleistet. Die anhand der aktuellen Untersuchung objektivierbare Gangunsicherheit und die Einschränkung der körperlichen Wendigkeit mit Anlaufbeschwerden werden der Beurteilung zu Grunde gelegt. Befunde: Abl. 37 MRT LWS 08.05.2021 (Multisegmentale Discusherniationen, Osteochondrosen als auch Spondylosis deformans) Abl. 36 Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie 13.06.2022Abl. 36 Dr. römisch 40 Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie 13.06.2022 (Lumboischialgie bds, Lumbalskoliose, Spondylarthrose LWS, Osteochondrose der LWS, Polyneuropathie Schulterprothese bds., Z.n. Hüfttotalendoprothese bds., Z.n. Knietotalendoprothese re, Retropatellararthrose re Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Patienten nicht zumutbar.) Abl. 35 MRT des rechten Kniegelenks 22.11.2022 (Deutliche Femoropatellararthrose mit einer Chondropathia patellae Grad
- Mäßiger Gelenkserguss.) Abl. 34 Elektroneurodiagnostischer Befund 23.05.2023 (sensomotorisches, demyelinisierendes Neuropathiesyndrom an den UE.) Sämtliche Befunde dokumentieren zahlreiche Operationen an den Gelenken der unteren Extremitäten. Fortgeschrittene radiologische Veränderungen der Wirbelsäule, Femoropatellararthrose und Kniegelenksarthrose links sowie ein Neuropathiesyndrom an den unteren Extremitäten. Im Zusammenwirken sämtlicher Leiden und unter Beachtung der Adipositas ist eine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität gegeben und führt zu aktuell getroffener Beurteilung hinsichtlich beantragter Zusatzeintragung ad 10) Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung: Neubeurteilung aufgrund objektivierbarer klinischer Verschlimmerung. ad 11) Feststellung ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich Nachgereichte Befunde: Röntgen beider Kniegelenke sowie beider Patellae 08.03.2022 (Re: Zustand nach K-TEP. regulärer Prothesensitz, keine Lockerungszeichen Die Patella ist etwas lateralisiert. Li: Mittelgradige medialseitige Gonarthrose mit Gelenkspaltverschmälerung, verstärkten subchondralen Sklerosierungen und kleinen Osteophyten. Meniskusverkalkungen. Geringe Femoropatellararthrose. Die Patella ist zentriert. Insertionstendinopathie an der Quadrizepssehne.) Röntgen Hüftvergleich und beider Hüftgelenke axial bei Z. n. totaler Hüftgelenkendoprothese bds. 22.11.2022 (Unauffälliger Zustand nach TEP beider Hüftgelenke. Röntgen beider Schultern: Es besteht ein Zustand nach einer inversen Schulterprothese beidseits, regulärer Prothesensitz, keine Lockerungszeichen. Links findet sich bei der wahren axialen Aufnahme kaudal angelagert eine etwa 2 cm messende Verkalkungsstruktur.) Befunde stehen in Einklang mit der aktuell getroffenen Beurteilung ………………………………….“ 8.
- Das Sachverständigengutachten wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer brachte durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme ein, in der um eine rasche Erledigung eines dementsprechenden Erkenntnisses ersucht wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Herr XXXX , geboren am XXXX , beantragte am 12.04.2023 die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.1.
- Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , beantragte am 12.04.2023 die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. 1.
- Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Er ist seit 25.09.2019 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 %, mit der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“. 1.
- Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen: - Knietotalendoprothese und retropatellare Arthrose rechts, Kniegelenkarthrose links - Hüfttotalendoprothese beidseits - Schulterendoprothese beidseits - degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Lumbalgie - Polyneuropathie - arterielle Hypertonie 1.
- Beim Beschwerdeführer liegen aufgrund der fortgeschrittenen Abnützungserscheinungen im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten und der fortgeschrittenen Polyneuropathie mit Gangunsicherheit erhebliche Funktionsstörungen der unteren Extremitäten und neurologischen Fähigkeiten vor. Einen erschwerenden Faktor stellt zudem die Adipositas dar. Das Zurücklegen einer Gehstrecke von 300 bis 400 Meter ist erheblich erschwert. Es liegt eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung sowie Gangunsicherheit vor. Das Überwinden von Niveauunterschieden und der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht gewährleistet. 1.
- Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel daher nicht zumutbar.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Antrag des Beschwerdeführers, seine persönlichen Daten und die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer seit 25.09.2019 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % mit der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ ist, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und den Auswirkungen seiner Gesundheitsbeeinträchtigung hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ resultieren aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten und oben in Auszügen wiedergegebenen Gutachten der Sachverständigen für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin DDr. XXXX vom 09.11.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag.Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und den Auswirkungen seiner Gesundheitsbeeinträchtigung hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ resultieren aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten und oben in Auszügen wiedergegebenen Gutachten der Sachverständigen für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin DDr. römisch 40 vom 09.11.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag. Während in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 04.06.2023 nur unzureichend auf die Leiden des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen wurde, wurde in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten von DDr. XXXX ausführlich und nachvollziehbar zu den Leiden des Beschwerdeführers und den Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Letzteres konnte daher als schlüssig und widerspruchsfrei gewertet werden und steht im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens.Während in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 04.06.2023 nur unzureichend auf die Leiden des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen wurde, wurde in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten von DDr. römisch 40 ausführlich und nachvollziehbar zu den Leiden des Beschwerdeführers und den Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Letzteres konnte daher als schlüssig und widerspruchsfrei gewertet werden und steht im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens. Die Sachverständige DDr. XXXX diagnostizierte aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen und der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers fortgeschrittene Abnützungserscheinungen im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten. Dazu hielt sie fest, dass die Sensibilität von oberhalb der Kniegelenke bis zu den Zehen gestört ist. Distal ist ein Taubheitsgefühl gegeben. Beim rechten Kniegelenk besteht eine Umfangsvermehrung und eine Narbe aufgrund der Knietotalendoprothese ist sichtbar. Die Kniescheibe (Patella) ist verbacken und liegt eine retropatellare Reibung vor. Am linken Kniegelenk besteht nur eine mäßige Umfangsvermehrung. Eine Überwärme oder ein Erguss sind nicht vorhanden, beide Kniegelenke sind zudem stabil. An der Wirbelsäule verspürt der Beschwerdeführer einen deutlichen Hartspann sowie einen Klopfschmerz. Die Sachverständige DDr. römisch 40 diagnostizierte aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen und der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers fortgeschrittene Abnützungserscheinungen im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten. Dazu hielt sie fest, dass die Sensibilität von oberhalb der Kniegelenke bis zu den Zehen gestört ist. Distal ist ein Taubheitsgefühl gegeben. Beim rechten Kniegelenk besteht eine Umfangsvermehrung und eine Narbe aufgrund der Knietotalendoprothese ist sichtbar. Die Kniescheibe (Patella) ist verbacken und liegt eine retropatellare Reibung vor. Am linken Kniegelenk besteht nur eine mäßige Umfangsvermehrung. Eine Überwärme oder ein Erguss sind nicht vorhanden, beide Kniegelenke sind zudem stabil. An der Wirbelsäule verspürt der Beschwerdeführer einen deutlichen Hartspann sowie einen Klopfschmerz. Das Gangbild beschreibt sie als breitspurig, kleinschrittig und unsicher. Sie merkte an, dass der Beschwerdeführer zwar selbstständig gehend mit Halbschuhen, jedoch mit angelegter Orthese am rechten Kniegelenk sowie einem Gehstock, zur Untersuchung kam. Der Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand sind nur kurz mit Anhalten möglich. Die ebenso festgestellte fortgeschrittene Polyneuropathie führt zu einer erheblichen Gangunsicherheit sowie Gangbildbeeinträchtigung und folglich zu einer weiteren maßgeblichen Einschränkung der unteren Extremitäten. Die Gesamtmobilität ist auch durch die Kniegelenksabnützung sowie der Adipositas erheblich eingeschränkt. An den oberen Extremitäten bestehen keine erheblichen Funktionseinschränkungen. Es bestehen symmetrische Muskelverhältnisse und sowohl die Durchblutung als auch die Sensibilität sind ungestört. Narben sind aufgrund der Implantation der Schulterendoprothese ersichtlich, das Gelenk ist geringgradig verkürzt und nicht wesentlich verbacken. Die Beweglichkeit ist endlagig eingeschränkt. Zudem gibt die Sachverständige an, dass keine kardiopulmonalen Funktionseinschränkungen oder anderweitige Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit objektivierbar sind. Angesichts dieser Erwägungen kommt die Sachverständige daher nachvollziehbar zum Schluss, dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Überwinden von Niveauunterschieden und der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar sind. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde sind in die Beurteilung eingeflossen und wurden von der beauftragten Sachverständigen eingehend berücksichtigt. Die Ausführungen der Sachverständigen decken sich mit den medizinischen Befunden, wie etwa der MRT-Befund vom 22.11.2022 oder der elektroneurodiagnostische Befund vom 23.05.2023, worin die oben angeführten Leiden dokumentiert sind. Im Befund vom 13.06.2022 eines Facharztes für Orthopädie wird ebenso davon ausgegangen, dass eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des eingeholten Sachverständigengutachtens. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde ausreichend berücksichtigt. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Es ist daher zusammenfassend davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine erhebliche Einschränkung der unteren Extremitäten sowie der neurologischen Fähigkeiten und Funktionen in einem Ausmaß bestehen, aufgrund derer der Schluss gezogen wird, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden. Das oben auszugsweise angeführte Sachverständigengutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin DDr. XXXX war als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Es erfolgte von den Parteien kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit der Sachverständigen oder deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.Das oben auszugsweise angeführte Sachverständigengutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin DDr. römisch 40 war als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Es erfolgte von den Parteien kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit der Sachverständigen oder deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/ßß63; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/ßß63; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
§ 1Abs.
2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40Abs.
2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Der Behindertenpass hat
§ 42Abs.
1 BBG den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten oder Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Der Behindertenpass hat
Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten oder Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42Abs.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind
§ 45Abs.
1 BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind
Paragraph 45, Absatz eins, BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nach § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist nach Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert.
E 5 Abs. 3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.6.2016 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, novelliert.
E 5 Absatz 3, der Novelle ist Paragraph eins, dieser Verordnung mit Ablauf des 21.6.2016 in Kraft getreten.
§ 1Abs.
1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
Paragraph eins, Absatz eins und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
- den Familien oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
- die Versicherungsnummer;
- den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
- eine allfällige Befristung 3.1.
- Zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“
§ 1Abs.
4 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 4 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen hochgradige Rechtsherzinsuffizienz Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, Kleinwuchs, gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werden der Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen. 3.1.
- Schlussfolgerungen: Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes „Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar“ rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist; Der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag
§ 24Abs. 3 Vw
GVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt und steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid der belangten Behörde aufzuheben ist. Es konnte in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.
- Zu Spruchpunkt B
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W173.2277956.1.00