GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 29.08.2023, Zl.: XXXX , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (in der Folge: SVS)
Vm § 410 ASVG festgestellt, dass die monatlichen Beitragsgrundlagen von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG von 01.01.2020 bis 30.04.2020 sowie von 01.09.2020 bis 31.12.2020 € 266,63 und von 01.01.2021 bis 30.09.2021 sowie von 09.12.2021 bis 31.12.2021 € 475,80 betrugen. Weiters wurde festgestellt, dass die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung nach dem GSVG für das Jahr 2020 € 18,13 und für das Jahr 2021 € 32,36, die monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem GSVG für das Jahr 2020 € 49,33 und für das Jahr 2021 € 88,02 sowie die monatlichen Beiträge zur Unfallversicherung für das Jahr 2020 € 10,09 und für das Jahr 2021 € 10,42 betrugen. 1. Mit Bescheid vom 29.08.2023, Zl.: römisch 40 , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (in der Folge: SVS)
Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG festgestellt, dass die monatlichen Beitragsgrundlagen von römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG von 01.01.2020 bis 30.04.2020 sowie von 01.09.2020 bis 31.12.2020 € 266,63 und von 01.01.2021 bis 30.09.2021 sowie von 09.12.2021 bis 31.12.2021 € 475,80 betrugen. Weiters wurde festgestellt, dass die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung nach dem GSVG für das Jahr 2020 € 18,13 und für das Jahr 2021 € 32,36, die monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem GSVG für das Jahr 2020 € 49,33 und für das Jahr 2021 € 88,02 sowie die monatlichen Beiträge zur Unfallversicherung für das Jahr 2020 € 10,09 und für das Jahr 2021 € 10,42 betrugen. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung wegen geringfügiger Einkünfte und Umsätze nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG für die Jahre 2020 und 2021 nicht gestellt habe. In weiterer Folge wurde die Berechnung der Beitragsgrundlagen und Beiträge detailliert dargestellt. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung wegen geringfügiger Einkünfte und Umsätze nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG für die Jahre 2020 und 2021 nicht gestellt habe. In weiterer Folge wurde die Berechnung der Beitragsgrundlagen und Beiträge detailliert dargestellt.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.
, Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. , Nach Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG sind die Absatz 2 und 3 des Paragraph 414, ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich im Wesentlichen um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage, die allerdings vom erkennenden Gericht als komplex angesehen wird (vgl. VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080), weshalb auch die Revision
4 B-VG ausdrücklich als zulässig erklärt wird. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich im Wesentlichen um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage, die allerdings vom erkennenden Gericht als komplex angesehen wird vergleiche VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080), weshalb auch die Revision
Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch , Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde
1 Z 1 GSVG unterliegen Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterliegen Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG. Wie festgestellt, unterliegt die Beschwerdeführerin – unstrittig – aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung von 01.09.2016 bis 30.04.2020, von 01.09.2020 bis 30.09.2021, von 09.12.2021 bis 31.12.2021, von 15.03.2022 bis 31.10.2022 und seit 15.01.2023 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG.Wie festgestellt, unterliegt die Beschwerdeführerin – unstrittig – aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung von 01.09.2016 bis 30.04.2020, von 01.09.2020 bis 30.09.2021, von 09.12.2021 bis 31.12.2021, von 15.03.2022 bis 31.10.2022 und seit 15.01.2023 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG.
1 Z 7 GSVG sind auf Antrag Personen
1 Z 1 oder § 2 Abs. 2 FSVG, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen, von der Pflichtversicherung in der kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG sind auf Antrag Personen
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 2, Absatz 2, FSVG, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, nicht übersteigen, von der Pflichtversicherung in der kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,
1 Z 7 GSVG gestellt wurde. Dazu ist wie folgt auszuführen: In der Beschwerde wird vorgebracht, dass seitens der Beschwerdeführerin im Telefonat vom 10.02.2020 ein Antrag auf Kleinunternehmerbefreiung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG gestellt wurde. Dazu ist wie folgt auszuführen: Wie festgestellt, ist die Beschwerdeführerin seit 01.09.2016 Inhaberin der Gewerbeberechtigung lautend auf „Ausbildung, Betreuung, Pflege und Vermietung von Tieren sowie die Beratung hinsichtlich artgerechter Haltung und Ernährung von Tieren mit Ausnahme der den Tierärzten vorbehaltenen diagnostischen und therapeutischen Tätigkeiten“ und unterlag sie aufgrund dessen auch von 01.09.2016 bis 30.04.2020 der Pflichtversicherung als Gewerbetreibende nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG. Wie festgestellt, ist die Beschwerdeführerin seit 01.09.2016 Inhaberin der Gewerbeberechtigung lautend auf „Ausbildung, Betreuung, Pflege und Vermietung von Tieren sowie die Beratung hinsichtlich artgerechter Haltung und Ernährung von Tieren mit Ausnahme der den Tierärzten vorbehaltenen diagnostischen und therapeutischen Tätigkeiten“ und unterlag sie aufgrund dessen auch von 01.09.2016 bis 30.04.2020 der Pflichtversicherung als Gewerbetreibende nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG. Die Beschwerdeführerin war sohin jedenfalls mehr als zwölf Monate in den letzten 60 Kalendermonaten vor dem Telefonat vom 10.02.2020 nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG pflichtversichert, sodass die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Z 7 lit. a GSVG nicht erfüllt ist. Da auch keine der beiden anderen Voraussetzungen für die Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG erfüllt ist, ist ein Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG im gegenständlichen Fall nicht möglich. Die Beschwerdeführerin war sohin jedenfalls mehr als zwölf Monate in den letzten 60 Kalendermonaten vor dem Telefonat vom 10.02.2020 nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG pflichtversichert, sodass die Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, GSVG nicht erfüllt ist. Da auch keine der beiden anderen Voraussetzungen für die Antragstellung nach , Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG erfüllt ist, ist ein Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG im gegenständlichen Fall nicht möglich. Im Schreiben der SVS vom 13.02.2020 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass die Beiträge zur GSVG-Pensions- und Krankenversicherung neu berechnet wurden. Damit wurde klargestellt, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls weiterhin der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegt, ihr nur aufgrund der Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage für das Jahr 2020 auf Null vorläufig keine Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass ein Herabsetzungsantrag der vorläufigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 5 GSVG nicht an solche Voraussetzungen gebunden ist wie ein Antrag auf Kleinunternehmerbefreiung
1 Z 7 GSVG. Daher hat die belangte Behörde zurecht aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin die vorläufige Beitragsgrundlage für die Jahre 2020 und 2021 vorläufig auf Null gestellt.In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass ein Herabsetzungsantrag der vorläufigen Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 5, GSVG nicht an solche Voraussetzungen gebunden ist wie ein Antrag auf Kleinunternehmerbefreiung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG. Daher hat die belangte Behörde zurecht aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin die vorläufige Beitragsgrundlage für die Jahre 2020 und 2021 vorläufig auf Null gestellt. Zumal ein Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG im gegenständlichen Fall nicht möglich ist, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG sowie die monatlichen Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für die Jahre 2020 und 2021 korrekt festgestellt. Zumal ein Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG im gegenständlichen Fall nicht möglich ist, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG sowie die monatlichen Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für die Jahre 2020 und 2021 korrekt festgestellt. Gegen die Daten der Einkommensteuerbescheide, die der SVS im Zuge des automatischen Datenaustauschs mit dem Finanzamt übermittelt wurden, sowie gegen die Berechnung und Festsetzung der endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung wurden keine substantiellen Einwendungen erhoben. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W198.2278190.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.