1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer gehört laut dem Inhalt des vom Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) vorgelegten Verwaltungsaktes seit 05.07.1993 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an, dies mit einem Grad der Behinderung von 50%. Seit 20.04.1994 ist er Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Am 15.02.2023 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises
Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) beim Sozialministeriumservice. Als Antragsleiden gab der Beschwerdeführer „Colitis Ulcerosa“ an. Der Beschwerdeführer legte diesem Antrag ein „Ärztliches Attest“ einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 02.02.2023 bei, nach dessen Inhalt beim Beschwerdeführer seit Jahren eine chronisch entzündliche Darmerkrankung bekannt sei, wodurch es „bis zu 6x/Tag zu Durchfallsymptomen komme und eine Toilette sofort erreichbar sein müsse“, „folglich sei eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich und sei das Halten und Parken in der Nähe öffentlicher Toiletten zu unterstützen“, sowie weiters einen „OP-Bericht“ vom 07.06.2011 über eine am 30.05.2011 erfolgte Etablierung eines aortakoronaren Vierfachbypasses und einen „Ärztlichen Entlassungsbrief“ vom 01.04.2022 eines näher genannten Universitätsklinikums über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 29.03.2022 bis 01.04.2022 wegen der Durchführung einer Elektiven Koronarangiographie. Am 15.02.2023 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) beim Sozialministeriumservice. Als Antragsleiden gab der Beschwerdeführer „Colitis Ulcerosa“ an. Der Beschwerdeführer legte diesem Antrag ein „Ärztliches Attest“ einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 02.02.2023 bei, nach dessen Inhalt beim Beschwerdeführer seit Jahren eine chronisch entzündliche Darmerkrankung bekannt sei, wodurch es „bis zu 6x/Tag zu Durchfallsymptomen komme und eine Toilette sofort erreichbar sein müsse“, „folglich sei eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich und sei das Halten und Parken in der Nähe öffentlicher Toiletten zu unterstützen“, sowie weiters einen „OP-Bericht“ vom 07.06.2011 über eine am 30.05.2011 erfolgte Etablierung eines aortakoronaren Vierfachbypasses und einen „Ärztlichen Entlassungsbrief“ vom 01.04.2022 eines näher genannten Universitätsklinikums über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 29.03.2022 bis 01.04.2022 wegen der Durchführung einer Elektiven Koronarangiographie. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 12.06.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.05.2023, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: Der Antragwerber kommt zur neuerlichen Untersuchung. Seit 30 Jahren hat er Probleme mit dem Darm. Ab 2000 erhielt er auch Cortisontherapie, 2001 wurde er auf eine Therapie mit Imurek eingestellt. 10/22 wurde eine Umstellung auf Entyvio durchgeführt. Es treten Schübe in 5 jährigen Intervallen auf, die mit blutigen Stühlen verbunden sind. Es kommt auch zu imperativem Stuhldrang, dies besonders am Vormittag. Er hatte heute bereits 5 Stuhlgänge. Er benötigt keine Reservewäsche und auch keine Inkontinenzprodukte. Die Bechterew-Erkrankung ist stabil. Es treten keine Schmerzen auf. Er verbrachte die letzte Kur vor der Corona Pandemie. Diese brachte einen guten Erfolg. 2011 wurde bei ihm eine Bypassoperation durchgeführt. Letztes Jahr erhielt er 3 Stents. Der Zustand ist nun stabil. Es werden keine Stenokardien angegeben. Derzeitige Beschwerden: Elektive Koronarangiographie; Diagnosen bei Entlassung: aortocoronarer 4-fach-Bypass 5/2011, Bypass verschlossen, Intervention mit 2x DES 30.3.2022, VH_Flattern, Elektive Koronarangiographie; Diagnosen bei Entlassung: aortocoronarer 4-fach-Bypass 5 aus 2011,, Bypass verschlossen, Intervention mit 2x DES 30.3.2022, VH_Flattern, Z.n.Isthmusstenose 2016, Aortenektesie(max.3,9cm), Hypertonie, Hyperlipidämie, Diabetes mellitus (HbA1C 6,4% 03/22), Hypercholesterinämie, Colitis ulcerosa, Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Atorvastatin, Dutaglandin, Entyvio, Eplerenon, Halcion, Pantoloc, Pentasa, Pradaxa Sozialanamnese: gelernter Elektriker, im Justizdienst beschäftigt gewesen, Pensionist verheiratet, 1 Kind Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Ärztliches Sachverständigengutachten, Dr.H., 13.10.1993: Morbus bechterew: gdB 50%, Dauerzustand, Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar Univ.Klinikum X., Abt.f.Herzchirurgie, OP-Bericht, 30.5.2011: KHK. Hauptstammstenose; OP: aortocoronarer 4-fach-Bypass Univ.Klinikum römisch zehn., Abt.f.Herzchirurgie, OP-Bericht, 30.5.2011: KHK. Hauptstammstenose; OP: aortocoronarer 4-fach-Bypass Univ.Klinikum Y., Abt.fInnere Medizin, ärztl.entlassungsbericht, 1.4.2022: Elektive Koronarangiographie; Diagnosen bei Entlassung: aortocoronarer 4-fach-Bypass 5/2011, Bypass verschlossen, Intervention mit 2x DES 30.3.2022, VH_Flattern, Z.n.Isthmusstenose 2016, Aortenektesie(max.3,9cm), Hypertonie, Hyperlipidämie, Diabetes mellitus (HbA1C 6,4% 03/22), Hypercholesterinämie, Colitis ulcerosa, Univ.Klinikum Y., Abt.fInnere Medizin, ärztl.entlassungsbericht, 1.4.2022: Elektive Koronarangiographie; Diagnosen bei Entlassung: aortocoronarer 4-fach-Bypass 5 aus 2011,, Bypass verschlossen, Intervention mit 2x DES 30.3.2022, VH_Flattern, Z.n.Isthmusstenose 2016, Aortenektesie(max.3,9cm), Hypertonie, Hyperlipidämie, Diabetes mellitus (HbA1C 6,4% 03/22), Hypercholesterinämie, Colitis ulcerosa, Dr.A. (Ä.f.Allgemeinmedizin), ärztl.Attest, 2.2.2023: seit Jahren chron.entzündl.Darmerkrankung Dr.A. (Ä.f.Allgemeinmedizin), Medikamentenverordnungsblatt, 5.5.2023: Atorvastatin, Dutaglandin, Entyvio, Eplerenon, Halcion, Pantoloc, Pentasa, Pradaxa Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: unauffällig Ernährungszustand: unauffällig Größe: 170,00 cm Gewicht: 71,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Atmung: reguläre Atemfreqenz in Ruhe, Schädel: Augen:Pupillen isokor, mittelweit, Zähne: saniert; Thorax: blande med.Sternotomie-Narbe, Lunge: vesikuläre Atmung, Herz: Herztöne rein, rhythmisch; Abdomen: im Thoraxniveau, Wirbelsäule: WS nicht klopfempfindlich,ISG bds.frei, HWS: frei beweglich, Seitneigen Rumpf:symmetrisch frei, Finger-Boden-Versuch: -20cm, Zehenspitzen-, Fersen- und Einbeinstand bds. durchführbar; Extremitäten:Obere Extremitäten: Grobe Kraft:seitengleich, Faustschluß: beidseits komplett,Spitzgriff und Fingerspreizen bds frei, Gelenke äußerlich unauffällig , Gelenke frei beweglich, Untere Extremitäten: Hüftgelenke: Beweglichkeit beidseits nicht eingeschränkt; Kniegelenke: bds frei beweglich,; Sprunggelenke: beidseits ohne Einschränkung Gesamtmobilität – Gangbild: Trägt Konfektionsschuhe, wohnt in einem Einfamilienhaus Stiegen Steigen im Wechselschritt möglich, im Alltag selbständig, mit Nordic-Walking-Stecken 1 Stunde Gehen möglich; Gangbild frei, flüssig, flott, sicher, harmonisches Gangbild Status Psychicus: orientiert, Gedächtnis, Auffassung und Aufmerksamkeit unauffällig, Stimmung ausgeglichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Koronare Herzkrankheit, Zustand nach aortocoronarem 4-fach-Bypass 05/2011, Stentimplantation 03/2022, Aortenektesie(max.3,9cm) unter Kontrolle, Hypertonie Koronare Herzkrankheit, Zustand nach aortocoronarem 4-fach-Bypass 05 aus 2011,, Stentimplantation 03 aus 2022,, Aortenektesie(max.3,9cm) unter Kontrolle, Hypertonie 2 Morbus Bechterew mit stabilem Verlauf und guter Beweglichkeit 3 Colitis ulcerosa bei stabilem Verlauf unter Biologicatherapie ohne erfolgter operativer Therapien; stabiler Allgemein-und Ernährungszustand werden mitberücksichtigt 4 Diabetes mellitus, Hyperlipidämie Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leidensbeurteilung nach den Bestimmungen der EVO bei geänderter Gesetzeslage. Leiden 1,3 und 4 werden neu aufgenommen. Xrömisch zehn Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine -es ist ausreichend Kraft und Beweglichkeit in den unteren und oberen Extremitäten sowie ein flüssiges Gangbild zu verzeichnen, sodass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein-und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist. Die aufgrund des imperativen Stuhldrangs allfällig notwendige Versorgung mit Inkontinenzprodukten ist zumutbar und verunmöglicht nicht das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke bzw. das Ein -und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein. Gutachterliche Stellungnahme: Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist -analog zum Vorgutachten- zumutbar.“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.06.2023 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 12.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.07.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.02.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Da im Rahmen des gewährten Parteiengehörs innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das Sachverständigengutachten vom 12.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid nochmals übermittelt. Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
VO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht. Mit Schreiben vom 11.08.2023 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.07.2023 ein, in der er Folgendes ausführte (hier in anonymisierter Form wiedergegeben): „[….] Zu Ihrem Schreiben v. 24.7.2023 möchte ich folgendes mitteilen: Seit meinen 30.igsten Lebensjahr ist Colitis Ulcerosa mein ständiger Begleiter (im Schreiben, seit 30 Jahren dürfte ein Höhrfehler unterliegen).Wie bereits angeführt zuerst in 5 jährigen Intervallen (behandelt mit Salazopirin). Zur Jahrtausendwende wurde es dann plötzlich akut (blutige Stuhlabgänge, es tropfte richtig!). Zuerst mit Cortison und danach mit Imurek behandelt(Nebenwirkung zahlreiche OPs im Kopf u.Gesichtsbereich, Basalomentfernungen). Seit Okt.2022 Umstellung auf Entyvio Pen auf Empfehlung von Prof.Dipl.lng Dr. H .Zu erwähnen wäre noch, dass während der Imurekbehandlung fallweise blutige Stuhlabgänge stattfanden, die zusätzlich mit Einläufen (Salofalk) behandelt wurden. Bezüglich Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wäre zu sagen, dass der Städtebuß ca. 15min in die Stadt fährt und endet am Bahnhof. Die Arztpraxen befinden sich alle in der Innenstadt Gehzeit ca.10min.Die öffentliche Toilette ist im Stadtkern. Bei Stuhldrang benötige ich diese sofort wenn ich in Bewegung bin, dies könnte dann fatale Folgen nach sich ziehen! Mit dem PKW bin ich in wenigen Minuten in der Innenstadt leider sind die Parkplätze immer stark frequentiert. Behindertenparkplätze wären immer genug, die ich aber nicht benützen darf, daher mein Ansuchen. Eine positive Entscheidung würde mir daher sehr helfen! Mit freundlichen Grüßen Name und Unterschrift des Beschwerdeführers“ Die belangte Behörde legte am 22.08.2023 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen - offenkundig jedenfalls aktuell als wirksam erwiesen hat. Aus einer Zusammenschau dieser Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer seit mehreren Jahrzehnten eine in fünfjährigen Schüben verlaufende Colitis ulcerosa wechselnder Intensität vorliegt, die je nach Schubintensität und Behandlungsart fallweise zu blutigen Stuhlabgängen geführt hat, wobei die Durchfallsymptome eine Häufigkeit von bis zu 6 Mal pro Tag erreicht haben. Seit einer im Oktober 2022 erfolgten Therapieumstellung treten keine blutigen Stuhlabgänge (wie noch bei der Behandlung mit Imurek) mehr auf, weshalb sich diese therapeutische Option -
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen - offenkundig jedenfalls aktuell als wirksam erwiesen hat. Wie sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten „Ärztliches Attest“ vom 02.02.2023 in Bezug auf die Häufigkeit des Durchfallgeschehens zudem ergibt, leide der Beschwerdeführer seit Jahren an einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung, wodurch es „bis zu 6x/Tag“ zu Durchfallsymptomen komme und eine Toilette sofort erreichbar sein müsse. Die Formulierung „bis zu 6x/Tag“ indiziert aber, dass es sich bei der genannten Anzahl von – im Übrigen in diesem Ärztlichen Attest bezüglich deren Intensität nicht näher spezifizierten - Durchfallsymptomen in Bezug auf die Häufigkeit um eine Obergrenze handelt, die im Lauf der Jahre, die der Beschwerdeführer bereits an seiner Darmerkrankung leidet, nicht permanent, sondern nur in Ausnahmefällen bei einem entsprechenden Schubgeschehen und bei nicht ausreichend greifender medikamentöser Behandlung gleichsam als Spitzenwert erreicht wird. Es soll nun keineswegs in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund der bei ihm vorliegenden Colitis ulcerosa über die Jahre an Durchfallsymptomen unterschiedlicher Ausprägung und Intensität, die sein Alltagsleben erschweren und beeinträchtigen, gelitten hat und nach wie vor leidet, jedoch hat er nicht dargetan, dass er an Stuhlinkontinenz oder permanent und dauerhaft – und vor allem aktuell - an häufigem und regelmäßigem imperativen und sohin insbesondere an unkontrollierbarem, im Hinblick auf die Zeitpunkte des Stuhlganges unbeeinflussbarem Stuhldrang leiden würde, dessen Häufigkeit, Intensität und Unkontrollierbarkeit ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen und damit unzumutbar im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen machen würde. Das bestätigt aber auch die Feststellung der dem Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen, dass der Beschwerdeführer an einer Colitis ulcerosa bei - ohne erfolgte operative Therapien - aktuell stabilem Verlauf unter Biologicatherapie bei stabilem Allgemein-und Ernährungszustand leidet (wirkt sich doch ein permanentes häufiges und nicht beeinflussbares Durchfallgeschehen unvermeidlich negativ auf den Allgemein- und Ernährungszustand aus), sowie auch die Angaben des Beschwerdeführers selbst, dass er keine Reservewäsche und auch keine Inkontinenzprodukte benötige, woraus sich ergibt, dass ein allfällig auch mehrmals am Tag auftretender Stuhldrang für den Beschwerdeführer im Hinblick auf den Zeitpunkt des Stuhlabganges nicht unbeeinflussbar und nicht unabwendbar in dem Sinne ist, dass nicht noch ausreichend Zeit bliebe, bei Auftreten des Stuhldranges noch eine Toilette aufzusuchen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer am Tag der persönlichen Untersuchung am 08.05.2023 auch angab, dass er an diesem Tag bereits 5 Stuhlgänge gehabt habe, weil er damit nicht dargetan und belegt hat, dass – bei hypothetischer Zugrundelegung dieser Häufigkeit - diese Stuhlgänge im Hinblick auf deren Zeitpunkte nicht beeinflussbar gewesen und sohin unkontrolliert bzw. unkontrollierbar gewesen wären und stünde ein solches Vorbringen im Übrigen auch in Widerspruch zu dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer keine Reservewäsche und keine Inkontinenzprodukte benötige. Aus dem erhobenen Status lassen sich auch keine maßgeblichen Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates des Beschwerdeführers – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektivieren und wurden solche vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet; insbesondere brachte der Beschwerdeführer im Verfahren keine entsprechenden orthopädischen Facharztbefunde in Vorlage, die das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten oder der Wirbelsäule in einem Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde, belegen würden. Die Feststellung der beigezogenen medizinischen Sachverständigen in Bezug auf das unter der Leidensposition 2 festgestellte Leiden Morbus Bechterew, wonach ein stabiler Verlauf und gute Beweglichkeit vorliege, sind daher nicht zu beanstanden.Aus dem erhobenen Status lassen sich auch keine maßgeblichen Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates des Beschwerdeführers – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektivieren und wurden solche vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet; insbesondere brachte der Beschwerdeführer im Verfahren keine entsprechenden orthopädischen Facharztbefunde in Vorlage, die das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten oder der Wirbelsäule in einem Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde, belegen würden. Die Feststellung der beigezogenen medizinischen Sachverständigen in Bezug auf das unter der Leidensposition 2 festgestellte Leiden Morbus Bechterew, wonach ein stabiler Verlauf und gute Beweglichkeit vorliege, sind daher nicht zu beanstanden. Darüber hinaus ergaben sich im Verfahren auch keine Hinweise auf eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und brachte der Beschwerdeführer auch keine erheblichen Einschränkungen, die im Zusammenhang mit der bei ihm vorliegenden koronaren Herzkrankheit stehen würden, vor, sondern gab er diesbezüglich im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 08.05.2023 an, sein Zustand sei stabil, was auch durch die Ergebnisse der am 08.05.2023 durchgeführten persönlichen Untersuchung bestätigt wird. Der Beschwerdeführer ist dem ihm von der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs vom 13.06.2023 übermittelten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.06.2023 auch nicht entgegengetreten; dieses Gutachten blieb vom Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs unbestritten. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer daher weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren ein Vorbringen, das die Beurteilungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; die im Verfahren vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate andauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder neurologischer und intellektueller Funktionen im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer daher weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren ein Vorbringen, das die Beurteilungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; die im Verfahren vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate andauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder neurologischer und intellektueller Funktionen im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Der Beschwerdeführer ist dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten daher auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Der Beschwerdeführer ist dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten daher auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.06.2023. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 42.
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 24.07.2023 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“
Paragraphen 42 und 45 BBG ist. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben unter Punkt II.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 12.06.2023 weder im Rahmen des ihm diesbezüglich eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde ausreichend substantiiert entgegengetreten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers selbst sowie des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen. Im Übrigen beantragte weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 12.06.2023 weder im Rahmen des ihm diesbezüglich eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde ausreichend substantiiert entgegengetreten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers selbst sowie des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen beantragte weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W207.2276868.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.