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{'item': 'W217 2283481-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2024 GeschäftszahlW217 2283481-1 Spruch, W217 2283481-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren: 1.
  2. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) begehrte mit Antrag vom 12.09.2022 die Ausstellung eines Behindertenpasses, die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und die Ausstellung eines Parkausweises.1.
  3. Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) begehrte mit Antrag vom 12.09.2022 die Ausstellung eines Behindertenpasses, die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und die Ausstellung eines Parkausweises. 1.
  4. Mit Bescheid vom 22.11.2022 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Grundlage bildete ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 26.07.
  5. Dabei wurden folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als 6 Monate andauern werden, festgestellt:Grundlage bildete ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 26.07.
  6. Dabei wurden folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als 6 Monate andauern werden, festgestellt: - Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit mehrsegmentalen Bandscheibenschäden (Pos.Nr. 02.01.02, 30% GdB) - Hüfttotalendoprothese rechts, Hüftgelenksarthrose links (Pos.Nr. 02.05.08, 20% GdB) - Affektive Störung, Dysthymie (Pos.Nr. 03.06.01, 20% GdB) - Psoriasis vulgaris (Pos.Nr. 01.01.02, 20% GdB) - Bluthochdruck (Pos.Nr.05.01.01, 10% GdB) Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 30 v.H. 1.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. In der Folge holte das Sozialministeriumservice ein weiteres Gutachten ein: Dr. XXXX , FA für Orthopädie, stellte sodann in seinem Gutachten vom 27.02.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, folgende Funktionseinschränkungen fest:In der Folge holte das Sozialministeriumservice ein weiteres Gutachten ein: Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie, stellte sodann in seinem Gutachten vom 27.02.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, folgende Funktionseinschränkungen fest: - Osteochondrosen der LWS mit lokoregionärem Schmerzsyndrom sowie intermittierender Ausstrahlung der Schmerzen mit Einschränkungen der Mobilität (Pos.Nr. 02.01.02, 40% GdB) - Hüfttotalendoprothese rechts, Hüftgelenksarthrose links (Pos.Nr. 02.05.08, 20% GdB) - Psoriasis vulgaris (Pos.Nr. 01.01.02, 20% GdB) - Affektive Störung, Dysthymie (Pos.Nr. 03.06.01, 20% GdB) - Bluthochdruck (Pos.Nr.05.01.01, 10% GdB) Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40% eingestuft. 1.
  8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2023 wurde die Beschwerde abgewiesen. Dieser Bescheid vom 27.02.2023 erwuchs in Rechtskraft.
  9. Gegenständliches Verfahren: 2.
  10. Am 20.06.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einlangend, begehrte der Beschwerdeführer erneut die Ausstellung eines Behindertenpasses, die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Parkausweises. Er wünsche, nur mehr auf Behindertenparkplätzen parken zu dürfen. Unter einem legte der Beschwerdeführer einen Befundbericht von Dr. XXXX , FA für Orthopädie u. Orthop. Chirurgie, vom 28.06.2023 vor. Unter einem legte der Beschwerdeführer einen Befundbericht von Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie u. Orthop. Chirurgie, vom 28.06.2023 vor. 2.
  11. In einer Stellungnahme vom 05.11.2023 führt Dr. XXXX hierzu aus:2.
  12. In einer Stellungnahme vom 05.11.2023 führt Dr. römisch 40 hierzu aus: „Antwort(en): … im vorliegenden Gutachten zeigen sich die Schmerzen als auch die nativradiologischen Veränderungen der Wirbelsäule ausreichend bewertet. Der neu vorgelegte Befund (Dr. XXXX 06_2023) beschreibt eben diese Einstufung und führt somit zu keiner Veränderung der vorliegenden Einschätzung. Bei unveränderter klinischer Situation bezüglich der nun nachträglich beantragten UZM öffentlicher Verkehrsmittel, ist ebenso keine Änderung zum vorliegenden Gutachten vorzunehmen.“… im vorliegenden Gutachten zeigen sich die Schmerzen als auch die nativradiologischen Veränderungen der Wirbelsäule ausreichend bewertet. Der neu vorgelegte Befund (Dr. römisch 40 06_2023) beschreibt eben diese Einstufung und führt somit zu keiner Veränderung der vorliegenden Einschätzung. Bei unveränderter klinischer Situation bezüglich der nun nachträglich beantragten UZM öffentlicher Verkehrsmittel, ist ebenso keine Änderung zum vorliegenden Gutachten vorzunehmen.“ 2.
  13. Mit Bescheid vom 08.11.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 27.02.2023 in dieser Sache rechtskräftig entschieden worden sei. Mit dem am 20.06.2023 eingebrachten Antrag habe der Beschwerdeführer keine offenkundige Änderung seiner Funktionsbeeinträchtigungen glaubhaft geltend machen können. Die Stellungnahme vom 05.11.2023 wurde dem Bescheid als Beilage angefügt. 2.
  14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, seine Leiden seien nicht ausreichend gewürdigt worden. So habe Dr. XXXX bereits in seinem Befundbericht vom 23.05.2022 aus orthopädischer Sicht die Parkplakette für einen Behindertenparkplatz befürwortet. 2.
  15. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, seine Leiden seien nicht ausreichend gewürdigt worden. So habe Dr. römisch 40 bereits in seinem Befundbericht vom 23.05.2022 aus orthopädischer Sicht die Parkplakette für einen Behindertenparkplatz befürwortet. 2.
  16. Am 29.12.2023 langte die Beschwerde samt Fremdakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte am 20.06.2023 bei der belangten Behörde einlangend erneut den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, somit innerhalb eines Jahres nach der rechtskräftigen Feststellung, dass er die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes wurde nicht geltend gemacht.
  18. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde ergibt sich aus dem unbedenklichen und widerspruchsfreien Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer am 20.06.2023 erneut bei der belangten Behörde einlangend einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stellte, beruht ebenfalls auf dem Akteninhalt, dem der Antrag einliegt. Die belangte Behörde hat den dem Antrag vom 20.06.2023 angeschlossenen Befund einer Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens eines neuen Leidens bzw. einer wesentlichen Verschlechterung unterzogen. Bereits im Sachverständigengutachten vom 27.02.2023 stellte Dr. XXXX folgende Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer fest:Bereits im Sachverständigengutachten vom 27.02.2023 stellte Dr. römisch 40 folgende Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer fest: 1 Osteochondrosen der LWS mit lokoregionärem Schmerzsyndrom sowie intermittierender Ausstrahlung der Schmerzen mit Einschränkungen der Mobilität 2 Hüfttotalendoprothese rechts, Hüftgelenksarthrose links 3 Psoriasis vulgaris 4 Affektive Störung, Dysthymie 5 Bluthochdruck Das Vorliegen eines neuen Leidens bzw. einer wesentlichen Verschlechterung wurde von Dr. XXXX in seiner Stellungnahme vom 05.11.2023 mit dem Hinweis, dass sich im Gutachten vom 27.02.2023 die Schmerzen als auch die nativradiologischen Veränderungen der Wirbelsäule ausreichend bewertet zeigen, der neu vorgelegte Befund von Dr. XXXX vom 28.06.2023 eben diese Einstufung beschreibe und somit zu keiner Veränderung der vorliegenden Einschätzung führe, verneint.Das Vorliegen eines neuen Leidens bzw. einer wesentlichen Verschlechterung wurde von Dr. römisch 40 in seiner Stellungnahme vom 05.11.2023 mit dem Hinweis, dass sich im Gutachten vom 27.02.2023 die Schmerzen als auch die nativradiologischen Veränderungen der Wirbelsäule ausreichend bewertet zeigen, der neu vorgelegte Befund von Dr. römisch 40 vom 28.06.2023 eben diese Einstufung beschreibe und somit zu keiner Veränderung der vorliegenden Einschätzung führe, verneint. Der vorgelegte Befund ist somit nicht geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu dokumentieren, sondern wird darin eine bereits bekannte und der letzten rechtkräftigen Beurteilung zu Grunde gelegte Beschwerde beschrieben (vgl. hierzu im Befund vom 28.06.2023: Der vorgelegte Befund ist somit nicht geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu dokumentieren, sondern wird darin eine bereits bekannte und der letzten rechtkräftigen Beurteilung zu Grunde gelegte Beschwerde beschrieben vergleiche hierzu im Befund vom 28.06.2023: „Ordination, den 28.12.2023 Mit der Hüfte noch immer zufrieden. Beklagt jetzt Schmerzen in nach vorne gebeugter Position lumbal. Keine wesentliche Ischialgie. MRT 18.08.2022: Geringe KM-Ödeme L3/L4 und L5/S1, eingeengte Neuroforamina L4/L5 und L3/4 Diagnose: Lumbalgie bei lumbaler Polydiskopathie Procedere: Heute Infiltration L4/L5 bds. mit Celestan, Celestan rezept., nochmalige Infiltration in 14 Tagen. Ordination, am, 01.02.2023 Auf die Infil. für 10 Tage etwas besser, jetzt wieder idem. Procedere: Heute nochmalige Infil. der Neuroforamina L4/5 bds., lokale Wärmeapplikation, Gehtraining.“) Das Vorbringen und das vorgelegte Beweismittel waren somit nicht geeignet, eine offensichtliche Verschlechterung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers zu dokumentieren.
  19. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. (§ 41 Abs. 2 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. (Paragraph 41, Absatz 2, BBG) Der Beschwerdeführer stellte seinen neuen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG und ist ein solcher Antrag gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückzuweisen, es sei denn, es wird eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht.Der Beschwerdeführer stellte seinen neuen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 41, Absatz 2, BBG und ist ein solcher Antrag gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurückzuweisen, es sei denn, es wird eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht. „Offenkundig" sind solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Leidenszustände ist nicht erforderlich. Denn „Offenkundigkeit" bringt es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist. (VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083) Im Fall des Beschwerdeführers wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid vom 27.02.2023 abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte am 20.06.2023 bei der belangten Behörde einlangend erneut den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ist somit noch kein Jahr vergangen, womit die erste Voraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist.Im Fall des Beschwerdeführers wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid vom 27.02.2023 abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte am 20.06.2023 bei der belangten Behörde einlangend erneut den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ist somit noch kein Jahr vergangen, womit die erste Voraussetzung des Paragraph 41, Absatz 2, BBG erfüllt ist. Wie unter Punkt II.
  20. bereits ausgeführt, waren weder das Vorbringen des Beschwerdeführers, noch der vorgelegte Befund geeignet, eine offenkundige, andauernde Änderung der Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers glaubhaft geltend zu machen, womit auch die zweite Tatbestandvoraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist. Dies wird auch durch die Stellungnahme von Dr. XXXX vom 05.11.2023 bestätigt. Offenkundige Änderungen von Funktionseinschränkungen wurden vom Beschwerdeführer weder in seinem Antrag noch in seiner Beschwerde behauptet.Wie unter Punkt römisch zwei.
  21. bereits ausgeführt, waren weder das Vorbringen des Beschwerdeführers, noch der vorgelegte Befund geeignet, eine offenkundige, andauernde Änderung der Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers glaubhaft geltend zu machen, womit auch die zweite Tatbestandvoraussetzung des Paragraph 41, Absatz 2, BBG erfüllt ist. Dies wird auch durch die Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 05.11.2023 bestätigt. Offenkundige Änderungen von Funktionseinschränkungen wurden vom Beschwerdeführer weder in seinem Antrag noch in seiner Beschwerde behauptet. Da objektiviert wurde, dass der neuerliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses innerhalb der Jahresfrist gestellt wurde, und eine offenkundige andauernde Änderung des Leidenszustandes nicht glaubhaft geltend gemacht werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung war, ob eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft geltend gemacht wurde. Wie unter Punkt II.
  22. bereits erörtert, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, weil „Offenkundigkeit" mit sich bringt, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.Wie unter Punkt römisch zwei.
  23. bereits erörtert, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, weil „Offenkundigkeit" mit sich bringt, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W217.2283481.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.