← Österreich

{'item': 'W221 2280453-1'}

Obsah (15)§ 28§ 1Art. 5Art. 6Art. 133§ 6§ 27§ 24Artikel 89Artikel 9Artikel 10§ 13§ 73Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2024 GeschäftszahlW221 2280453-1 Spruch, W221 2280453-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 7 Vw

GVG aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung binnen acht Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu erlassen:In Erledigung der Beschwerde wird der Datenschutzbehörde

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung binnen acht Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu erlassen: Der Beschwerdeführer ist durch die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die für die Datenverarbeitung verantwortliche Person in seinem Recht auf Geheimhaltung

§ 1Abs.

1 DSG verletzt, wenn gegen die Grundsätze

Art. 5

DSGVO verstoßen wurde oder kein Rechtfertigungsgrund

Art. 6DSGVO vorliegt, wobei eine Rechtfertigung auf Grundlage von Art.

6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu verneinen ist, wenn kein berechtigtes Interesse vorliegt, die Datenverarbeitung zur Erreichung des Zwecks nicht geeignet und erforderlich ist sowie nicht das schonendste Mittel zur Zweckerreichung darstellt und das berechtigte Interesse der verantwortlichen Person nicht jenes des Beschwerdeführers überwiegt.Der Beschwerdeführer ist durch die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die für die Datenverarbeitung verantwortliche Person in seinem Recht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt, wenn gegen die Grundsätze

Artikel 5

, DSGVO verstoßen wurde oder kein Rechtfertigungsgrund

Artikel 6

, DSGVO vorliegt, wobei eine Rechtfertigung auf Grundlage von Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zu verneinen ist, wenn kein berechtigtes Interesse vorliegt, die Datenverarbeitung zur Erreichung des Zwecks nicht geeignet und erforderlich ist sowie nicht das schonendste Mittel zur Zweckerreichung darstellt und das berechtigte Interesse der verantwortlichen Person nicht jenes des Beschwerdeführers überwiegt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 08.03.2022 brachte der Beschwerdeführer bei der Datenschutzbehörde (in Folge: belangte Behörde) eine Datenschutzbeschwerde ein. Darin brachte er im Wesentlichen vor, die XXXX (in Folge: mitbeteiligte Partei) habe bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gegen sein Grundrecht auf Geheimhaltung

§ 1Abs.

1 DSG verstoßen. Die mitbeteiligte Partei habe gegen Art. 5 und 6 DSGVO verstoßen. Bei einem von der mitbeteiligten Partei betriebenen Lokal habe diese ab dem 06.03.2022 drei Kameras rechtswidrig und ohne die Zustimmung des Beschwerdeführers montieren lassen, zudem fehle der vorgeschriebene Hinweis auf die Videoüberwachung. Der Beschwerdeführer sei Mieter einer Wohnung im betroffenen Gebäude. Ob die erhobenen Daten gespeichert oder ausgewertet werden, sei ihm nicht bekannt. Er fordere die unverzügliche Entfernung der Überwachungskameras. Dazu legte der Beschwerdeführer drei Lichtbilder der jeweiligen Standorte der Kameras bei.Am 08.03.2022 brachte der Beschwerdeführer bei der Datenschutzbehörde (in Folge: belangte Behörde) eine Datenschutzbeschwerde ein. Darin brachte er im Wesentlichen vor, die römisch 40 (in Folge: mitbeteiligte Partei) habe bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gegen sein Grundrecht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, Absatz eins, DSG verstoßen. Die mitbeteiligte Partei habe gegen Artikel 5 und 6 DSGVO verstoßen. Bei einem von der mitbeteiligten Partei betriebenen Lokal habe diese ab dem 06.03.2022 drei Kameras rechtswidrig und ohne die Zustimmung des Beschwerdeführers montieren lassen, zudem fehle der vorgeschriebene Hinweis auf die Videoüberwachung. Der Beschwerdeführer sei Mieter einer Wohnung im betroffenen Gebäude. Ob die erhobenen Daten gespeichert oder ausgewertet werden, sei ihm nicht bekannt. Er fordere die unverzügliche Entfernung der Überwachungskameras. Dazu legte der Beschwerdeführer drei Lichtbilder der jeweiligen Standorte der Kameras bei. Mit Schreiben vom 18.05.2022 übermittelte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die Beschwerde und forderte sie dazu auf, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. In der Stellungnahme habe sie insbesondere anzugeben, ob diese Behauptungen zutreffen, die genaue Anzahl der von ihr betriebenen Kameras, zu welchem Zweck die Anlage betrieben wird, ob aufgezeichnet wird und wenn ja, wie lange die Aufzeichnungen aufbewahrt werden, ob die Kameras gekennzeichnet sind und wenn ja, in welcher Weise, welche/r Bereich/e durch die Aufnahme erfasst wird/werden. Weiters habe die mitbeteiligte Partei Screenshots von jeder Kamera vorzulegen, die den von der Kamera überwachten Bereich zeigen (Aufnahmebereich); Fotos von jeder Kamera vorzulegen, auf denen die Position der jeweiligen Kamera von außen erkennbar ist; die Herstellerbezeichnung, Modell/Serienbezeichnung sowie Modellnummer (Artikelbezeichnung) der Kamera(s) bekannt zu geben sowie die Bedienungsanleitung (soweit vorhanden) zu der Kamera/den Kameras vorzulegen. In diesem Schreiben wies die belangte Behörde die mitbeteiligte Partei auf eine ihr im Fall einer rechtswidrigen Bildverarbeitung drohende Verwaltungsstrafe und auf ihre Mitwirkungspflicht hin. Mit Schreiben vom 06.10.2022 erhob der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dazu führte er aus, die belangte Behörde habe über seinen Antrag nicht binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen entschieden. Er ersuche um möglichst rasche Erledigung, da die monatelange persönliche Überwachung der Hausbewohner unerträglich sei. Im zivilgerichtlichen Verfahren vor dem BG XXXX habe der Anwalt der mitbeteiligten Partei eine Fristerstreckung zum Vergleich eines schalltechnischen Gutachtens mit ihren Videoaufzeichnungen vom Sommer 2022 beantragt, wodurch belegt sei, dass die mitbeteiligte Partei personenbezogene Daten aufzeichne und langfristig aufbewahre. Der Säumnisbeschwerde legte der Beschwerdeführer eine Äußerung seines rechtsfreundlichen Vertreters im zivilgerichtlichen Verfahren gegen die mitbeteiligte Partei bei.Mit Schreiben vom 06.10.2022 erhob der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dazu führte er aus, die belangte Behörde habe über seinen Antrag nicht binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen entschieden. Er ersuche um möglichst rasche Erledigung, da die monatelange persönliche Überwachung der Hausbewohner unerträglich sei. Im zivilgerichtlichen Verfahren vor dem BG römisch 40 habe der Anwalt der mitbeteiligten Partei eine Fristerstreckung zum Vergleich eines schalltechnischen Gutachtens mit ihren Videoaufzeichnungen vom Sommer 2022 beantragt, wodurch belegt sei, dass die mitbeteiligte Partei personenbezogene Daten aufzeichne und langfristig aufbewahre. Der Säumnisbeschwerde legte der Beschwerdeführer eine Äußerung seines rechtsfreundlichen Vertreters im zivilgerichtlichen Verfahren gegen die mitbeteiligte Partei bei. Mit Schreiben vom 10.10.2022 urgierte die belangte Behörde bei der mitbeteiligten Partei bezüglich der von ihr angeforderten Stellungnahme und wies erneut auf ihre Mitwirkungspflicht sowie auf die Möglichkeit der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens im Fall der Verletzung der Mitwirkungspflicht hin. Mit undatiertem, bei der belangten Behörde am 19.10.2022 eingelangten Schreiben gab die mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme ab. Darin führte sie zusammengefasst aus, das Schreiben der belangten Behörde vom 18.05.2022 sei ihr nicht bekannt. Sie habe drei Kamers an näher bezeichneten Stellen montiert. Von diesen zeichne jedoch bloß noch eine Kamera Aufnahmen auf. Die Aufnahmen würden auf einem lokalen Datenträger gespeichert und bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem vom Beschwerdeführer gegen die mitbeteiligte Partei geführten Gerichtsverfahren aufbewahrt. Die Aufzeichnungen würden ausschließlich zur Beweissicherung und zur Verwendung im Zuge eines Gerichtsverfahrens zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei angefertigt werden und nach Abschluss des Gerichtsverfahrens gelöscht werden. Die Kameras seien mit einem Hinweis auf die Videoüberwachung gekennzeichnet. Der Beschwerdeführer habe selbst Videoaufnahmen der Gäste des von der mitbeteiligten Partei betriebenen Lokals angefertigt, im Internet veröffentlicht und an Behörden und Privatpersonen übermittelt. Der Beschwerdeführer habe am 24.08.2021 bei einem Bezirksgericht eine Klage gegen die mitbeteiligte Partei eingebracht und eine am 07.12.2021 von einer anderen Person gegen die mitbeteiligte Partei eingebrachte Klage mitinitiiert. Die Videoaufnahmen des Beschwerdeführers seien in diesen Verfahren als Beweismittel verwendet worden, sodass die mitbeteiligte Partei sich dazu entschlossen habe, ebenfalls Videoaufnahmen zur Beweissicherung anzufertigen. Auf die Aufzeichnungen hätten lediglich der Anwalt und die mit der Causa befassten Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei Zugriff. Zwei der drei Kameras würden nicht länger Aufzeichnungen vornehmen, da diese für die Gerichtsverfahren nicht länger notwendig seien. Der Stellungnahme legte die mitbeteiligte Partei jeweils ein von jeder der drei Kameras aufgenommenes Lichtbild sowie ein Lichtbild, das das Hinweisschild zeigt, bei. Mit Schreiben vom 20.10.2022 forderte die belangte Behörde die mitbeteiligte Partei zu einer ergänzenden Stellungnahme binnen zwei Wochen auf. In dieser habe die mitbeteiligte Partei in Bezug auf das zwischen ihr und dem Beschwerdeführer geführte zivilgerichtliche Verfahren zu erläutern, seit wann die mitbeteiligte Partei hiervon Kenntnis habe, was dessen Verfahrensgegenstand sei, zum Beweis welchen Vorbringens der Beschwerdeführer bzw. die mitbeteiligte Partei Bildaufnahmen anfertigen bzw. angefertigt haben (Beweisthema) und seit wann die mitbeteiligte Partei das tue bzw. seit wann sie die verfahrensgegenständlichen Kameras betreibe. Die mitbeteiligte Partei wurde weiters dazu aufgefordert, geeignete Beweismittel vorzulegen, und erneut auf ihre Mitwirkungspflicht und auf die Möglichkeit der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens hingewiesen. Mit Schreiben vom 14.02.2023 urgierte die belangte Behörde bei der mitbeteiligten Partei bezüglich der von ihr angeforderten ergänzenden Stellungnahme und wies abermals auf ihre Mitwirkungspflicht sowie auf die Möglichkeit der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens im Fall der Verletzung der Mitwirkungspflicht hin. Mit Schreiben vom 27.10.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In der beiliegenden Stellungnahme führte sie aus, die Entscheidungsfrist sei abgelaufen und aufgrund des ungenutzten Ablaufs der Nachfrist sei die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Im gegenständlichen Verfahren sei es zu einem Sachbearbeiter:innenwechsel gekommen, weshalb es aufgrund einer Umprotokollierung zu einer Verzögerung der Aktenvorlage gekommen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die belangte Behörde hat über die Datenschutzbeschwerde vom 08.03.2022 bislang nicht inhaltlich entschieden hat. Entgegen der Aufforderung zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 18.03.2022 hat die mitbeteiligte Partei lediglich ein Lichtbild einer der drei Kameras vorgelegt, die Hersteller-, Modell-/Serien- sowie die Artikelbezeichnung der Kameras nicht bekanntgegeben und auch keine Bedienungsanleitung der Kameras vorgelegt. Der Aufforderung zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 20.10.2022 ist die mitbeteiligte Partei überhaupt nicht nachgekommen, sodass die darin ausgeführten Sachverhaltsfragen bislang ungeklärt sind. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Dass die belangte Behörde bislang nicht inhaltlich über die Datenschutzbeschwerde entschieden hat, wurde von dieser selbst in der der Vorlage beiliegenden Stellungnahme eingeräumt. Dass die mitbeteiligte Partei den Aufforderungen zur Stellungnahme teils unvollständig, teils gar nicht nachgekommen ist, ergibt sich daraus, dass im Verwaltungsakt vonseiten der mitbeteiligten Partei lediglich die am 19.10.2022 eingelangte Stellungnahme mit dem im Verfahrensgang zusammengefasst festgehaltenen Inhalt enthalten ist. Daraus ergibt sich auch, dass die in den Aufforderungen zur Stellungnahme ausgeführten Sachverhaltsfragen bislang ungeklärt geblieben sind. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Abs.

1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

§ 27Abs.

2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7, leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) 1.

  1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) lauten wie folgt: „Art. 4 – Begriffsbestimmungen„"Art". 4 – Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
  2. ‚personenbezogene Daten‘ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden ‚betroffene Person‘) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;
  3. ‚Verarbeitung‘ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; […]
  4. ‚Verantwortlicher‘ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden […] Art. 5 – Grundsätze in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener DatenArtikel 5, – Grundsätze in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
  5. Personenbezogene Daten müssen a) auf rechtmäßige Weise, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden (‚Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz‘); b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt

Artikel 89

Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken (‚Zweckbindung‘);

  1. c)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (‚Datenminimierung‘);
  2. d)sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden (‚Richtigkeit‘);
  3. e)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke

Artikel 89

Absatz 1 verarbeitet werden (‚Speicherbegrenzung‘);

  1. f)in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (‚Integrität und Vertraulichkeit‘); 2. Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können (‚Rechenschaftspflicht‘). Art. 6 – Rechtmäßigkeit der VerarbeitungArtikel 6, – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung 1. Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
  2. a)Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
  3. b)die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Antrag der betroffenen Person erfolgen;
  4. c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt;
  5. d)die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
  6. e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übertragen wurde;
  7. f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung. 2. Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel IX

.2.

Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel römisch neun. 3. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen

Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

  1. a)Unionsrecht oder
  2. b)das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung

Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel IX

. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einemangemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung

Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einemangemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen. 4. Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche – um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist – unter anderem a) jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung, b) den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen, c) die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorienpersonenbezogener Daten

Artikel 9

verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten

Artikel 10

verarbeitet werden,

  1. d)die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,
  2. e)das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann.“ 1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) lauten wie folgt: „Artikel 1 (Verfassungsbestimmung) Grundrecht auf Datenschutz § 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. […] Zulässigkeit der Bildaufnahme § 12.
(1)Eine Bildaufnahme im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet die durch Verwendung technischer Einrichtungen zur Bildverarbeitung vorgenommene Feststellung von Ereignissen im öffentlichen oder nicht-öffentlichen Raum zu privaten Zwecken. Zur Bildaufnahme gehören auch dabei mitverarbeitete akustische Informationen. Für eine derartige Bildaufnahme gilt dieser Abschnitt, soweit nicht durch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist.Paragraph 12,
(1)Eine Bildaufnahme im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet die durch Verwendung technischer Einrichtungen zur Bildverarbeitung vorgenommene Feststellung von Ereignissen im öffentlichen oder nicht-öffentlichen Raum zu privaten Zwecken. Zur Bildaufnahme gehören auch dabei mitverarbeitete akustische Informationen. Für eine derartige Bildaufnahme gilt dieser Abschnitt, soweit nicht durch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist.
(2)Eine Bildaufnahme ist unter Berücksichtigung der Vorgaben

§ 13zulässig, wenn

(2)Eine Bildaufnahme ist unter Berücksichtigung der Vorgaben

Paragraph 13, zulässig, wenn

  1. sie im lebenswichtigen Interesse einer Person erforderlich ist,
  2. die betroffene Person zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat,
  3. sie durch besondere gesetzliche Bestimmungen angeordnet oder erlaubt ist, oder
  4. im Einzelfall überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist.

(3)Eine Bildaufnahme ist

Abs. 2 Z 4 insbesondere dann zulässig, wenn

(3)Eine Bildaufnahme ist

Absatz 2, Ziffer 4, insbesondere dann zulässig, wenn

  1. sie dem vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen auf privaten Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen genutzt werden, dient, und räumlich nicht über die Liegenschaft hinausreicht, mit Ausnahme einer zur Zweckerreichung allenfalls unvermeidbaren Einbeziehung öffentlicher Verkehrsflächen,
  2. sie für den vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen, aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen oder eines in der Natur des Ortes liegenden besonderen Gefährdungspotenzials erforderlich ist, oder
  3. sie ein privates Dokumentationsinteresse verfolgt, das nicht auf die identifizierende Erfassung unbeteiligter Personen oder die gezielte Erfassung von Objekten, die sich zur mittelbaren Identifizierung solcher Personen eignen, gerichtet ist.

(4)Unzulässig ist
  1. eine Bildaufnahme ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person in deren höchstpersönlichen Lebensbereich,
  2. eine Bildaufnahme zum Zweck der Kontrolle von Arbeitnehmern,
  3. der automationsunterstützte Abgleich von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten ohne ausdrückliche Einwilligung und für das Erstellen von Persönlichkeitsprofilen mit anderen personenbezogenen Daten oder
  4. die Auswertung von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten anhand von besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) als Auswahlkriterium.
  5. die Auswertung von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten anhand von besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9, DSGVO) als Auswahlkriterium.
(5)Im Wege einer zulässigen Bildaufnahme ermittelte personenbezogene Daten dürfen im erforderlichen Ausmaß übermittelt werden, wenn für die Übermittlung eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 gegeben ist. Abs. 4 gilt sinngemäß.
(5)Im Wege einer zulässigen Bildaufnahme ermittelte personenbezogene Daten dürfen im erforderlichen Ausmaß übermittelt werden, wenn für die Übermittlung eine der Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 gegeben ist. Absatz 4, gilt sinngemäß. […] Beschwerde an die Datenschutzbehörde § 24.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.Paragraph 24,
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
  2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
  3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
  4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
  6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3)Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
(4)Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
(5)Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(7)Der Beschwerdeführer wird von der Datenschutzbehörde innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerde über den Stand und das Ergebnis der Ermittlung unterrichtet.
(8)Jede betroffene Person kann das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
(9)Die Datenschutzbehörde kann – soweit erforderlich – Amtssachverständige im Verfahren beiziehen.
(10)In die Entscheidungsfrist

§ 73AVG werden nicht eingerechnet:

(10)In die Entscheidungsfrist

Paragraph 73, AVG werden nicht eingerechnet:

  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO.“
  3. die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56, 60 und 63 DSGVO.“ 1.
  4. Für das gegenständliche Verfahren ergibt sich daraus Folgendes: Mit Datenschutzbeschwerde vom 08.03.2022 brachte der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten vor. Über die Beschwerde wurde von der belangten Behörde nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist mit Bescheid entschieden. Am 06.10.2022 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde. Auch die dreimonatige Nachfrist verstrich insofern ungenutzt, als die belangte Behörde lediglich die mitbeteiligte Partei zu Stellungnahmen aufforderte, ohne bis zum Ablauf der Frist einen Bescheid zu erlassen. Nach Ablauf der Nachfrist und einer Verzögerung aufgrund eines Wechsels der sachbearbeitenden Person wurde die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 27.10.2023 von der belangten Behörde vorgelegt. Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 8 VwGVG, Anm. 9 mit Verweis auf VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036; vgl. auch VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087 m.w.N.).Ein überwiegendes Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 8, VwGVG, Anmerkung 9 mit Verweis auf VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036; vergleiche auch VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087 m.w.N.). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 06.07.2010, 2009/05/0306). Die Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche VwGH 06.07.2010, 2009/05/0306). Die Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es sich aus dem Akteninhalt nicht ergibt, dass die Verfahrensverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war. Weder in der mangelhaften Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch die mitbeteiligte Partei noch im Wechsel der Zuständigkeit der mit dem gegenständlichen Verfahren befassten sachbearbeitenden Person kann ein unüberwindbares Hindernis erblickt werden, zumal die belangte Behörde letzteren Umstand lediglich als Begründung für die eklatant verzögerte Vorlage der Säumnisbeschwerde vorbrachte. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von einer durch die belangte Behörde zu verantwortenden Untätigkeit aus, die die Kriterien des „überwiegenden Verschuldens“ erfüllt. Daraus folgt, dass die Säumnisbeschwerde zulässig ist und die Zuständigkeit hinsichtlich der Datenschutzbeschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist.

§ 28Abs. 7 Vw

GVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Auch wenn das Gesetz keine expliziten Voraussetzungen für die Ausübung dieses Ermessens nennt, ist anzunehmen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0023 mwN). Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist.Auch wenn das Gesetz keine expliziten Voraussetzungen für die Ausübung dieses Ermessens nennt, ist anzunehmen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat vergleiche VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0023 mwN). Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist. Eine Grundsatzentscheidung im Säumnisbeschwerdeverfahren entfaltet im weiteren Verfahren Bindungswirkung, es sei denn, es liegt der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage vor (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029 mwN; 10.12.2018, Ra 2017/12/0078).Eine Grundsatzentscheidung im Säumnisbeschwerdeverfahren entfaltet im weiteren Verfahren Bindungswirkung, es sei denn, es liegt der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage vor vergleiche VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029 mwN; 10.12.2018, Ra 2017/12/0078). Umgekehrt wäre es unzulässig, die konkreten Rechtsfragen schon vollständig zu klären und damit die Entscheidung in der Sache selbst vorwegzunehmen, ohne diese gleich selbst (durch ein „Vollerkenntnis“) zu treffen (vgl. VwGH 28.05.2015, Ro 2015/22/0017). Die belangte Behörde ist nur im Rahmen der entschiedenen maßgeblichen Rechtsfragen an die Rechtsanschauung des VwG gebunden, im Übrigen hingegen zur selbständigen Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen verpflichtet (vgl. VwGH 02.12.1987, 87/03/0077).Umgekehrt wäre es unzulässig, die konkreten Rechtsfragen schon vollständig zu klären und damit die Entscheidung in der Sache selbst vorwegzunehmen, ohne diese gleich selbst (durch ein „Vollerkenntnis“) zu treffen vergleiche VwGH 28.05.2015, Ro 2015/22/0017). Die belangte Behörde ist nur im Rahmen der entschiedenen maßgeblichen Rechtsfragen an die Rechtsanschauung des VwG gebunden, im Übrigen hingegen zur selbständigen Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen verpflichtet vergleiche VwGH 02.12.1987, 87/03/0077). Vor diesem Hintergrund macht das Bundesverwaltungsgericht von der Ermächtigung

§ 28Abs. 7 Vw

GVG Gebrauch und trägt der belangten Behörde auf, den versäumten Bescheid innerhalb von acht Wochen unter Zugrundelegung der im Spruch festgelegten Rechtsanschauung nachzuholen.Vor diesem Hintergrund macht das Bundesverwaltungsgericht von der Ermächtigung

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG Gebrauch und trägt der belangten Behörde auf, den versäumten Bescheid innerhalb von acht Wochen unter Zugrundelegung der im Spruch festgelegten Rechtsanschauung nachzuholen. Zur Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts ist Folgendes auszuführen: Entsprechend der Rechtsprechung muss grundsätzlich jede Verarbeitung personenbezogener Daten den in Art. 5 DSGVO aufgestellten Grundsätzen in Bezug für die Verarbeitung personenbezogener Daten und einem der in Art. 6 DSGVO angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen. Für die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten enthält Art. 6 Abs. 1 DSGVO eine erschöpfende und abschließende Liste von sechs Fällen. Entsprechend der Rechtsprechung muss grundsätzlich jede Verarbeitung personenbezogener Daten den in Artikel 5, DSGVO aufgestellten Grundsätzen in Bezug für die Verarbeitung personenbezogener Daten und einem der in Artikel 6, DSGVO angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen. Für die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten enthält Artikel 6, Absatz eins, DSGVO eine erschöpfende und abschließende Liste von sechs Fällen. Nach § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage.Nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage. Festzuhalten ist, dass fraglich ist, ob es EU-Mitgliedstaaten nach der DSGVO gestattet ist, nationale Normen zur Videoüberwachung einzuführen bzw. beizubehalten. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner aktuellen Rechtsprechung davon aus, dass für die Anwendung der §§ 12 und 13 DSG mangels entsprechender Öffnungsklausel in der DSGVO kein Raum besteht und diese daher unangewendet zu bleiben haben. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten ist demnach ausschließlich anhand der DSGVO zu beurteilen (BVwG 21.04.2023, W245 2246467-1).Festzuhalten ist, dass fraglich ist, ob es EU-Mitgliedstaaten nach der DSGVO gestattet ist, nationale Normen zur Videoüberwachung einzuführen bzw. beizubehalten. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner aktuellen Rechtsprechung davon aus, dass für die Anwendung der Paragraphen 12 und 13 DSG mangels entsprechender Öffnungsklausel in der DSGVO kein Raum besteht und diese daher unangewendet zu bleiben haben. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten ist demnach ausschließlich anhand der DSGVO zu beurteilen (BVwG 21.04.2023, W245 2246467-1). Nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO kann eine Verarbeitung rechtmäßig sein, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen der Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen überwiegen. Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung für private Zwecke oder die Wahrnehmung des Hausrechts bestimmt sich nach diesem Rechtsgrund (vgl. Heberlein in Ehmann/Selmayr, DS-GVO Kommentar, 2018, Art. 6, Rz 26).Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO kann eine Verarbeitung rechtmäßig sein, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen der Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen überwiegen. Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung für private Zwecke oder die Wahrnehmung des Hausrechts bestimmt sich nach diesem Rechtsgrund vergleiche Heberlein in Ehmann/Selmayr, DS-GVO Kommentar, 2018, Artikel 6,, Rz 26). Ein berechtigtes Interesse iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO kann die Durchsetzung von Rechtsansprüchen sein (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 6 DSGVO Rz 75).Ein berechtigtes Interesse iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO kann die Durchsetzung von Rechtsansprüchen sein (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 6, DSGVO Rz 75). Der OGH hat hinsichtlich des Begriffs des „höchstpersönlichen Lebensbereichs“ ausgesprochen, dass Bildaufnahmen im Privatbereich, fortdauernde unerwünschte Überwachungen und Verfolgungen eine Verletzung des durch Art. 8 EMRK geschützten Persönlichkeitsrechts auf Achtung des Privatbereichs und der Geheimsphäre eines Menschen darstellen; der Schutz der Privatsphäre eines Mieters vor solchen Maßnahmen endet auch nicht an der inneren Wohnungstür; es ist ein durchaus berechtigtes Interesse daran zuzubilligen, dass das Betreten oder Verlassen einer Wohnung durch den Mieter, seine Mitbewohner oder Gäste nicht lückenlos überwacht und aufgezeichnet wird; dabei geht es maßgeblich nicht darum, ob eine solche Überwachung auch aufgezeichnet wird, weil es bereits eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre (Geheimsphäre) darstellt, wenn sich ein Betroffener durch die Art der Anbringung und den äußeren Anschein einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlt (vgl. OGH 17.12.2013, 5 Ob 69/13b).Der OGH hat hinsichtlich des Begriffs des „höchstpersönlichen Lebensbereichs“ ausgesprochen, dass Bildaufnahmen im Privatbereich, fortdauernde unerwünschte Überwachungen und Verfolgungen eine Verletzung des durch Artikel 8, EMRK geschützten Persönlichkeitsrechts auf Achtung des Privatbereichs und der Geheimsphäre eines Menschen darstellen; der Schutz der Privatsphäre eines Mieters vor solchen Maßnahmen endet auch nicht an der inneren Wohnungstür; es ist ein durchaus berechtigtes Interesse daran zuzubilligen, dass das Betreten oder Verlassen einer Wohnung durch den Mieter, seine Mitbewohner oder Gäste nicht lückenlos überwacht und aufgezeichnet wird; dabei geht es maßgeblich nicht darum, ob eine solche Überwachung auch aufgezeichnet wird, weil es bereits eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre (Geheimsphäre) darstellt, wenn sich ein Betroffener durch die Art der Anbringung und den äußeren Anschein einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlt vergleiche OGH 17.12.2013, 5 Ob 69/13b). Der OGH präzisierte diese Rechtsprechung in einer weiteren Entscheidung dahingehend, dass geheime Bildaufnahmen im Privatbereich, fortdauernde unerwünschte Überwachungen und Verfolgungen zwar eine Verletzung der Geheimsphäre darstellen und nicht der Eindruck des Überwachtwerdens im Sinn systematischer, identifizierender Überwachungsmaßnahmen entstehen darf, gleichzeitig jedoch auch anerkannt ist, dass eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer und jener der Allgemeinheit führen würde; es bedarf vielmehr einer Wertung, bei welcher dem Interesse am gefährdeten Gut stets auch die Interessen der Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen. Systematische, verdeckte, identifizierende Videoüberwachung stellt zunächst immer einen Eingriff in das geschützte Recht auf Achtung der Geheimsphäre dar. Den Verletzer trifft dann die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er bei dem Eingriff in die Privatsphäre eines anderen in Verfolgung eines berechtigten Interesses handelte und dass die gesetzte Maßnahme ihrer Art nach zur Zweckerreichung geeignet war; entspricht er dieser Behauptungs- und Beweislast, kann der Beeinträchtigte behaupten, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel zur Zweckerreichung darstellt; stellt sich dabei heraus, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel war, erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung (vgl. OGH 27.06.2019, 6 Ob 6/19d).Der OGH präzisierte diese Rechtsprechung in einer weiteren Entscheidung dahingehend, dass geheime Bildaufnahmen im Privatbereich, fortdauernde unerwünschte Überwachungen und Verfolgungen zwar eine Verletzung der Geheimsphäre darstellen und nicht der Eindruck des Überwachtwerdens im Sinn systematischer, identifizierender Überwachungsmaßnahmen entstehen darf, gleichzeitig jedoch auch anerkannt ist, dass eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer und jener der Allgemeinheit führen würde; es bedarf vielmehr einer Wertung, bei welcher dem Interesse am gefährdeten Gut stets auch die Interessen der Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen. Systematische, verdeckte, identifizierende Videoüberwachung stellt zunächst immer einen Eingriff in das geschützte Recht auf Achtung der Geheimsphäre dar. Den Verletzer trifft dann die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er bei dem Eingriff in die Privatsphäre eines anderen in Verfolgung eines berechtigten Interesses handelte und dass die gesetzte Maßnahme ihrer Art nach zur Zweckerreichung geeignet war; entspricht er dieser Behauptungs- und Beweislast, kann der Beeinträchtigte behaupten, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel zur Zweckerreichung darstellt; stellt sich dabei heraus, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel war, erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung vergleiche OGH 27.06.2019, 6 Ob 6/19d). Im gegenständlichen Verfahren wird die belangte Behörde in einem ersten Schritt zu prüfen haben, ob die mitbeteiligte Partei tatsächlich als Verantwortliche iSd Art. 4 Z 7 DSGVO personenbezogene Daten des Beschwerdeführers verarbeitet hat. In weiterer Folge wird die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung im Hinblick auf Art. 5 und 6 DSGVO sowie auf § 1 Abs. 2 DSG zu prüfen sein. Sofern im Zuge des Verfahrens kein anderer Rechtfertigungsgrund hervorkommt, wird die belangte Behörde das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Datenverarbeitung iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu prüfen haben. In diesem Zusammenhang ist zu ermitteln und zu beurteilen, zu welchem Zweck die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, ob es sich dabei um ein berechtigtes Interesse handelt und ob die Datenverarbeitung zur Erreichung des Zwecks geeignet ist sowie ob es sich dabei um das schonendste, zur Zweckerreichung geeignete Mittel handelt. Insbesondere stellt sich diesbezüglich die Frage, was der Gegenstand des zivilgerichtlichen Verfahrens zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei ist, zu welchem Sachverhalt die Bildaufnahme als Beweismittel dienen soll, ob die Bildaufnahme zu diesem Zweck geeignet und erforderlich ist sowie in welchem Zeitraum die Bildaufnahme stattgefunden hat. Diesbezüglich liegt die Behauptungs- und Beweislast bei der mitbeteiligten Partei, wobei anzumerken ist, dass der Verfahrensgegenstand und Stand des zivilgerichtlichen Verfahrens wohl auch durch den Beschwerdeführer als Verfahrenspartei mitgeteilt werden kann.Im gegenständlichen Verfahren wird die belangte Behörde in einem ersten Schritt zu prüfen haben, ob die mitbeteiligte Partei tatsächlich als Verantwortliche iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO personenbezogene Daten des Beschwerdeführers verarbeitet hat. In weiterer Folge wird die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung im Hinblick auf Artikel 5 und 6 DSGVO sowie auf Paragraph eins, Absatz 2, DSG zu prüfen sein. Sofern im Zuge des Verfahrens kein anderer Rechtfertigungsgrund hervorkommt, wird die belangte Behörde das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Datenverarbeitung iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zu prüfen haben. In diesem Zusammenhang ist zu ermitteln und zu beurteilen, zu welchem Zweck die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, ob es sich dabei um ein berechtigtes Interesse handelt und ob die Datenverarbeitung zur Erreichung des Zwecks geeignet ist sowie ob es sich dabei um das schonendste, zur Zweckerreichung geeignete Mittel handelt. Insbesondere stellt sich diesbezüglich die Frage, was der Gegenstand des zivilgerichtlichen Verfahrens zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei ist, zu welchem Sachverhalt die Bildaufnahme als Beweismittel dienen soll, ob die Bildaufnahme zu diesem Zweck geeignet und erforderlich ist sowie in welchem Zeitraum die Bildaufnahme stattgefunden hat. Diesbezüglich liegt die Behauptungs- und Beweislast bei der mitbeteiligten Partei, wobei anzumerken ist, dass der Verfahrensgegenstand und Stand des zivilgerichtlichen Verfahrens wohl auch durch den Beschwerdeführer als Verfahrenspartei mitgeteilt werden kann. Sofern anhand des Vorbringens der mitbeteiligten Partei ein berechtigtes Interesse und die Erfüllung der genannten Voraussetzungen zu bejahen sind, sind anschließend die Interessen des Beschwerdeführers und jene der mitbeteiligten Partei einander gegenüberzustellen und abzuwägen. Überwiegt das berechtigte Interesse der mitbeteiligten Partei jenes des Beschwerdeführers, wird die Beschwerde abzuweisen sein. Andernfalls hat die belangte Behörde der Beschwerde stattzugeben und eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung festzustellen. Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, zumal § 28 Abs. 7 VwGVG dem Verwaltungsgericht ermöglicht, ohne Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens die wesentlichen für die Lösung des Falles maßgeblichen Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. VwGH 28.05.2015, Ro 2015/22/0017).Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, zumal Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG dem Verwaltungsgericht ermöglicht, ohne Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens die wesentlichen für die Lösung des Falles maßgeblichen Rechtsfragen zu entscheiden vergleiche VwGH 28.05.2015, Ro 2015/22/0017). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der unter A) zitierten Rechtsprechung keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der unter A) zitierten Rechtsprechung keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W221.2280453.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.