GVG aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung binnen acht Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu erlassen:In Erledigung der Beschwerde wird der Datenschutzbehörde
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung binnen acht Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu erlassen: Der Beschwerdeführer ist durch die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die für die Datenverarbeitung verantwortliche Person in seinem Recht auf Geheimhaltung
1 DSG verletzt, wenn gegen die Grundsätze
DSGVO verstoßen wurde oder kein Rechtfertigungsgrund
6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu verneinen ist, wenn kein berechtigtes Interesse vorliegt, die Datenverarbeitung zur Erreichung des Zwecks nicht geeignet und erforderlich ist sowie nicht das schonendste Mittel zur Zweckerreichung darstellt und das berechtigte Interesse der verantwortlichen Person nicht jenes des Beschwerdeführers überwiegt.Der Beschwerdeführer ist durch die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die für die Datenverarbeitung verantwortliche Person in seinem Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt, wenn gegen die Grundsätze
, DSGVO verstoßen wurde oder kein Rechtfertigungsgrund
, DSGVO vorliegt, wobei eine Rechtfertigung auf Grundlage von Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zu verneinen ist, wenn kein berechtigtes Interesse vorliegt, die Datenverarbeitung zur Erreichung des Zwecks nicht geeignet und erforderlich ist sowie nicht das schonendste Mittel zur Zweckerreichung darstellt und das berechtigte Interesse der verantwortlichen Person nicht jenes des Beschwerdeführers überwiegt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 08.03.2022 brachte der Beschwerdeführer bei der Datenschutzbehörde (in Folge: belangte Behörde) eine Datenschutzbeschwerde ein. Darin brachte er im Wesentlichen vor, die XXXX (in Folge: mitbeteiligte Partei) habe bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gegen sein Grundrecht auf Geheimhaltung
1 DSG verstoßen. Die mitbeteiligte Partei habe gegen Art. 5 und 6 DSGVO verstoßen. Bei einem von der mitbeteiligten Partei betriebenen Lokal habe diese ab dem 06.03.2022 drei Kameras rechtswidrig und ohne die Zustimmung des Beschwerdeführers montieren lassen, zudem fehle der vorgeschriebene Hinweis auf die Videoüberwachung. Der Beschwerdeführer sei Mieter einer Wohnung im betroffenen Gebäude. Ob die erhobenen Daten gespeichert oder ausgewertet werden, sei ihm nicht bekannt. Er fordere die unverzügliche Entfernung der Überwachungskameras. Dazu legte der Beschwerdeführer drei Lichtbilder der jeweiligen Standorte der Kameras bei.Am 08.03.2022 brachte der Beschwerdeführer bei der Datenschutzbehörde (in Folge: belangte Behörde) eine Datenschutzbeschwerde ein. Darin brachte er im Wesentlichen vor, die römisch 40 (in Folge: mitbeteiligte Partei) habe bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gegen sein Grundrecht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, Absatz eins, DSG verstoßen. Die mitbeteiligte Partei habe gegen Artikel 5 und 6 DSGVO verstoßen. Bei einem von der mitbeteiligten Partei betriebenen Lokal habe diese ab dem 06.03.2022 drei Kameras rechtswidrig und ohne die Zustimmung des Beschwerdeführers montieren lassen, zudem fehle der vorgeschriebene Hinweis auf die Videoüberwachung. Der Beschwerdeführer sei Mieter einer Wohnung im betroffenen Gebäude. Ob die erhobenen Daten gespeichert oder ausgewertet werden, sei ihm nicht bekannt. Er fordere die unverzügliche Entfernung der Überwachungskameras. Dazu legte der Beschwerdeführer drei Lichtbilder der jeweiligen Standorte der Kameras bei. Mit Schreiben vom 18.05.2022 übermittelte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die Beschwerde und forderte sie dazu auf, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. In der Stellungnahme habe sie insbesondere anzugeben, ob diese Behauptungen zutreffen, die genaue Anzahl der von ihr betriebenen Kameras, zu welchem Zweck die Anlage betrieben wird, ob aufgezeichnet wird und wenn ja, wie lange die Aufzeichnungen aufbewahrt werden, ob die Kameras gekennzeichnet sind und wenn ja, in welcher Weise, welche/r Bereich/e durch die Aufnahme erfasst wird/werden. Weiters habe die mitbeteiligte Partei Screenshots von jeder Kamera vorzulegen, die den von der Kamera überwachten Bereich zeigen (Aufnahmebereich); Fotos von jeder Kamera vorzulegen, auf denen die Position der jeweiligen Kamera von außen erkennbar ist; die Herstellerbezeichnung, Modell/Serienbezeichnung sowie Modellnummer (Artikelbezeichnung) der Kamera(s) bekannt zu geben sowie die Bedienungsanleitung (soweit vorhanden) zu der Kamera/den Kameras vorzulegen. In diesem Schreiben wies die belangte Behörde die mitbeteiligte Partei auf eine ihr im Fall einer rechtswidrigen Bildverarbeitung drohende Verwaltungsstrafe und auf ihre Mitwirkungspflicht hin. Mit Schreiben vom 06.10.2022 erhob der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dazu führte er aus, die belangte Behörde habe über seinen Antrag nicht binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen entschieden. Er ersuche um möglichst rasche Erledigung, da die monatelange persönliche Überwachung der Hausbewohner unerträglich sei. Im zivilgerichtlichen Verfahren vor dem BG XXXX habe der Anwalt der mitbeteiligten Partei eine Fristerstreckung zum Vergleich eines schalltechnischen Gutachtens mit ihren Videoaufzeichnungen vom Sommer 2022 beantragt, wodurch belegt sei, dass die mitbeteiligte Partei personenbezogene Daten aufzeichne und langfristig aufbewahre. Der Säumnisbeschwerde legte der Beschwerdeführer eine Äußerung seines rechtsfreundlichen Vertreters im zivilgerichtlichen Verfahren gegen die mitbeteiligte Partei bei.Mit Schreiben vom 06.10.2022 erhob der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dazu führte er aus, die belangte Behörde habe über seinen Antrag nicht binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen entschieden. Er ersuche um möglichst rasche Erledigung, da die monatelange persönliche Überwachung der Hausbewohner unerträglich sei. Im zivilgerichtlichen Verfahren vor dem BG römisch 40 habe der Anwalt der mitbeteiligten Partei eine Fristerstreckung zum Vergleich eines schalltechnischen Gutachtens mit ihren Videoaufzeichnungen vom Sommer 2022 beantragt, wodurch belegt sei, dass die mitbeteiligte Partei personenbezogene Daten aufzeichne und langfristig aufbewahre. Der Säumnisbeschwerde legte der Beschwerdeführer eine Äußerung seines rechtsfreundlichen Vertreters im zivilgerichtlichen Verfahren gegen die mitbeteiligte Partei bei. Mit Schreiben vom 10.10.2022 urgierte die belangte Behörde bei der mitbeteiligten Partei bezüglich der von ihr angeforderten Stellungnahme und wies erneut auf ihre Mitwirkungspflicht sowie auf die Möglichkeit der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens im Fall der Verletzung der Mitwirkungspflicht hin. Mit undatiertem, bei der belangten Behörde am 19.10.2022 eingelangten Schreiben gab die mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme ab. Darin führte sie zusammengefasst aus, das Schreiben der belangten Behörde vom 18.05.2022 sei ihr nicht bekannt. Sie habe drei Kamers an näher bezeichneten Stellen montiert. Von diesen zeichne jedoch bloß noch eine Kamera Aufnahmen auf. Die Aufnahmen würden auf einem lokalen Datenträger gespeichert und bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem vom Beschwerdeführer gegen die mitbeteiligte Partei geführten Gerichtsverfahren aufbewahrt. Die Aufzeichnungen würden ausschließlich zur Beweissicherung und zur Verwendung im Zuge eines Gerichtsverfahrens zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei angefertigt werden und nach Abschluss des Gerichtsverfahrens gelöscht werden. Die Kameras seien mit einem Hinweis auf die Videoüberwachung gekennzeichnet. Der Beschwerdeführer habe selbst Videoaufnahmen der Gäste des von der mitbeteiligten Partei betriebenen Lokals angefertigt, im Internet veröffentlicht und an Behörden und Privatpersonen übermittelt. Der Beschwerdeführer habe am 24.08.2021 bei einem Bezirksgericht eine Klage gegen die mitbeteiligte Partei eingebracht und eine am 07.12.2021 von einer anderen Person gegen die mitbeteiligte Partei eingebrachte Klage mitinitiiert. Die Videoaufnahmen des Beschwerdeführers seien in diesen Verfahren als Beweismittel verwendet worden, sodass die mitbeteiligte Partei sich dazu entschlossen habe, ebenfalls Videoaufnahmen zur Beweissicherung anzufertigen. Auf die Aufzeichnungen hätten lediglich der Anwalt und die mit der Causa befassten Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei Zugriff. Zwei der drei Kameras würden nicht länger Aufzeichnungen vornehmen, da diese für die Gerichtsverfahren nicht länger notwendig seien. Der Stellungnahme legte die mitbeteiligte Partei jeweils ein von jeder der drei Kameras aufgenommenes Lichtbild sowie ein Lichtbild, das das Hinweisschild zeigt, bei. Mit Schreiben vom 20.10.2022 forderte die belangte Behörde die mitbeteiligte Partei zu einer ergänzenden Stellungnahme binnen zwei Wochen auf. In dieser habe die mitbeteiligte Partei in Bezug auf das zwischen ihr und dem Beschwerdeführer geführte zivilgerichtliche Verfahren zu erläutern, seit wann die mitbeteiligte Partei hiervon Kenntnis habe, was dessen Verfahrensgegenstand sei, zum Beweis welchen Vorbringens der Beschwerdeführer bzw. die mitbeteiligte Partei Bildaufnahmen anfertigen bzw. angefertigt haben (Beweisthema) und seit wann die mitbeteiligte Partei das tue bzw. seit wann sie die verfahrensgegenständlichen Kameras betreibe. Die mitbeteiligte Partei wurde weiters dazu aufgefordert, geeignete Beweismittel vorzulegen, und erneut auf ihre Mitwirkungspflicht und auf die Möglichkeit der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens hingewiesen. Mit Schreiben vom 14.02.2023 urgierte die belangte Behörde bei der mitbeteiligten Partei bezüglich der von ihr angeforderten ergänzenden Stellungnahme und wies abermals auf ihre Mitwirkungspflicht sowie auf die Möglichkeit der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens im Fall der Verletzung der Mitwirkungspflicht hin. Mit Schreiben vom 27.10.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In der beiliegenden Stellungnahme führte sie aus, die Entscheidungsfrist sei abgelaufen und aufgrund des ungenutzten Ablaufs der Nachfrist sei die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Im gegenständlichen Verfahren sei es zu einem Sachbearbeiter:innenwechsel gekommen, weshalb es aufgrund einer Umprotokollierung zu einer Verzögerung der Aktenvorlage gekommen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die belangte Behörde hat über die Datenschutzbeschwerde vom 08.03.2022 bislang nicht inhaltlich entschieden hat. Entgegen der Aufforderung zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 18.03.2022 hat die mitbeteiligte Partei lediglich ein Lichtbild einer der drei Kameras vorgelegt, die Hersteller-, Modell-/Serien- sowie die Artikelbezeichnung der Kameras nicht bekanntgegeben und auch keine Bedienungsanleitung der Kameras vorgelegt. Der Aufforderung zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 20.10.2022 ist die mitbeteiligte Partei überhaupt nicht nachgekommen, sodass die darin ausgeführten Sachverhaltsfragen bislang ungeklärt sind. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Dass die belangte Behörde bislang nicht inhaltlich über die Datenschutzbeschwerde entschieden hat, wurde von dieser selbst in der der Vorlage beiliegenden Stellungnahme eingeräumt. Dass die mitbeteiligte Partei den Aufforderungen zur Stellungnahme teils unvollständig, teils gar nicht nachgekommen ist, ergibt sich daraus, dass im Verwaltungsakt vonseiten der mitbeteiligten Partei lediglich die am 19.10.2022 eingelangte Stellungnahme mit dem im Verfahrensgang zusammengefasst festgehaltenen Inhalt enthalten ist. Daraus ergibt sich auch, dass die in den Aufforderungen zur Stellungnahme ausgeführten Sachverhaltsfragen bislang ungeklärt geblieben sind. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
7 leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7, leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) 1.
Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken (‚Zweckbindung‘);
Absatz 1 verarbeitet werden (‚Speicherbegrenzung‘);
Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel römisch neun. 3. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen
Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einemangemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einemangemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen. 4. Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche – um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist – unter anderem a) jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung, b) den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen, c) die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorienpersonenbezogener Daten
verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
verarbeitet werden,
Paragraph 13, zulässig, wenn
Abs. 2 Z 4 insbesondere dann zulässig, wenn
Absatz 2, Ziffer 4, insbesondere dann zulässig, wenn
Paragraph 73, AVG werden nicht eingerechnet:
GVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Auch wenn das Gesetz keine expliziten Voraussetzungen für die Ausübung dieses Ermessens nennt, ist anzunehmen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0023 mwN). Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist.Auch wenn das Gesetz keine expliziten Voraussetzungen für die Ausübung dieses Ermessens nennt, ist anzunehmen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat vergleiche VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0023 mwN). Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist. Eine Grundsatzentscheidung im Säumnisbeschwerdeverfahren entfaltet im weiteren Verfahren Bindungswirkung, es sei denn, es liegt der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage vor (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029 mwN; 10.12.2018, Ra 2017/12/0078).Eine Grundsatzentscheidung im Säumnisbeschwerdeverfahren entfaltet im weiteren Verfahren Bindungswirkung, es sei denn, es liegt der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage vor vergleiche VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029 mwN; 10.12.2018, Ra 2017/12/0078). Umgekehrt wäre es unzulässig, die konkreten Rechtsfragen schon vollständig zu klären und damit die Entscheidung in der Sache selbst vorwegzunehmen, ohne diese gleich selbst (durch ein „Vollerkenntnis“) zu treffen (vgl. VwGH 28.05.2015, Ro 2015/22/0017). Die belangte Behörde ist nur im Rahmen der entschiedenen maßgeblichen Rechtsfragen an die Rechtsanschauung des VwG gebunden, im Übrigen hingegen zur selbständigen Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen verpflichtet (vgl. VwGH 02.12.1987, 87/03/0077).Umgekehrt wäre es unzulässig, die konkreten Rechtsfragen schon vollständig zu klären und damit die Entscheidung in der Sache selbst vorwegzunehmen, ohne diese gleich selbst (durch ein „Vollerkenntnis“) zu treffen vergleiche VwGH 28.05.2015, Ro 2015/22/0017). Die belangte Behörde ist nur im Rahmen der entschiedenen maßgeblichen Rechtsfragen an die Rechtsanschauung des VwG gebunden, im Übrigen hingegen zur selbständigen Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen verpflichtet vergleiche VwGH 02.12.1987, 87/03/0077). Vor diesem Hintergrund macht das Bundesverwaltungsgericht von der Ermächtigung
GVG Gebrauch und trägt der belangten Behörde auf, den versäumten Bescheid innerhalb von acht Wochen unter Zugrundelegung der im Spruch festgelegten Rechtsanschauung nachzuholen.Vor diesem Hintergrund macht das Bundesverwaltungsgericht von der Ermächtigung
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG Gebrauch und trägt der belangten Behörde auf, den versäumten Bescheid innerhalb von acht Wochen unter Zugrundelegung der im Spruch festgelegten Rechtsanschauung nachzuholen. Zur Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts ist Folgendes auszuführen: Entsprechend der Rechtsprechung muss grundsätzlich jede Verarbeitung personenbezogener Daten den in Art. 5 DSGVO aufgestellten Grundsätzen in Bezug für die Verarbeitung personenbezogener Daten und einem der in Art. 6 DSGVO angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen. Für die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten enthält Art. 6 Abs. 1 DSGVO eine erschöpfende und abschließende Liste von sechs Fällen. Entsprechend der Rechtsprechung muss grundsätzlich jede Verarbeitung personenbezogener Daten den in Artikel 5, DSGVO aufgestellten Grundsätzen in Bezug für die Verarbeitung personenbezogener Daten und einem der in Artikel 6, DSGVO angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen. Für die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten enthält Artikel 6, Absatz eins, DSGVO eine erschöpfende und abschließende Liste von sechs Fällen. Nach § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage.Nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage. Festzuhalten ist, dass fraglich ist, ob es EU-Mitgliedstaaten nach der DSGVO gestattet ist, nationale Normen zur Videoüberwachung einzuführen bzw. beizubehalten. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner aktuellen Rechtsprechung davon aus, dass für die Anwendung der §§ 12 und 13 DSG mangels entsprechender Öffnungsklausel in der DSGVO kein Raum besteht und diese daher unangewendet zu bleiben haben. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten ist demnach ausschließlich anhand der DSGVO zu beurteilen (BVwG 21.04.2023, W245 2246467-1).Festzuhalten ist, dass fraglich ist, ob es EU-Mitgliedstaaten nach der DSGVO gestattet ist, nationale Normen zur Videoüberwachung einzuführen bzw. beizubehalten. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner aktuellen Rechtsprechung davon aus, dass für die Anwendung der Paragraphen 12 und 13 DSG mangels entsprechender Öffnungsklausel in der DSGVO kein Raum besteht und diese daher unangewendet zu bleiben haben. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten ist demnach ausschließlich anhand der DSGVO zu beurteilen (BVwG 21.04.2023, W245 2246467-1). Nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO kann eine Verarbeitung rechtmäßig sein, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen der Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen überwiegen. Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung für private Zwecke oder die Wahrnehmung des Hausrechts bestimmt sich nach diesem Rechtsgrund (vgl. Heberlein in Ehmann/Selmayr, DS-GVO Kommentar, 2018, Art. 6, Rz 26).Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO kann eine Verarbeitung rechtmäßig sein, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen der Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen überwiegen. Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung für private Zwecke oder die Wahrnehmung des Hausrechts bestimmt sich nach diesem Rechtsgrund vergleiche Heberlein in Ehmann/Selmayr, DS-GVO Kommentar, 2018, Artikel 6,, Rz 26). Ein berechtigtes Interesse iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO kann die Durchsetzung von Rechtsansprüchen sein (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 6 DSGVO Rz 75).Ein berechtigtes Interesse iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO kann die Durchsetzung von Rechtsansprüchen sein (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 6, DSGVO Rz 75). Der OGH hat hinsichtlich des Begriffs des „höchstpersönlichen Lebensbereichs“ ausgesprochen, dass Bildaufnahmen im Privatbereich, fortdauernde unerwünschte Überwachungen und Verfolgungen eine Verletzung des durch Art. 8 EMRK geschützten Persönlichkeitsrechts auf Achtung des Privatbereichs und der Geheimsphäre eines Menschen darstellen; der Schutz der Privatsphäre eines Mieters vor solchen Maßnahmen endet auch nicht an der inneren Wohnungstür; es ist ein durchaus berechtigtes Interesse daran zuzubilligen, dass das Betreten oder Verlassen einer Wohnung durch den Mieter, seine Mitbewohner oder Gäste nicht lückenlos überwacht und aufgezeichnet wird; dabei geht es maßgeblich nicht darum, ob eine solche Überwachung auch aufgezeichnet wird, weil es bereits eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre (Geheimsphäre) darstellt, wenn sich ein Betroffener durch die Art der Anbringung und den äußeren Anschein einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlt (vgl. OGH 17.12.2013, 5 Ob 69/13b).Der OGH hat hinsichtlich des Begriffs des „höchstpersönlichen Lebensbereichs“ ausgesprochen, dass Bildaufnahmen im Privatbereich, fortdauernde unerwünschte Überwachungen und Verfolgungen eine Verletzung des durch Artikel 8, EMRK geschützten Persönlichkeitsrechts auf Achtung des Privatbereichs und der Geheimsphäre eines Menschen darstellen; der Schutz der Privatsphäre eines Mieters vor solchen Maßnahmen endet auch nicht an der inneren Wohnungstür; es ist ein durchaus berechtigtes Interesse daran zuzubilligen, dass das Betreten oder Verlassen einer Wohnung durch den Mieter, seine Mitbewohner oder Gäste nicht lückenlos überwacht und aufgezeichnet wird; dabei geht es maßgeblich nicht darum, ob eine solche Überwachung auch aufgezeichnet wird, weil es bereits eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre (Geheimsphäre) darstellt, wenn sich ein Betroffener durch die Art der Anbringung und den äußeren Anschein einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlt vergleiche OGH 17.12.2013, 5 Ob 69/13b). Der OGH präzisierte diese Rechtsprechung in einer weiteren Entscheidung dahingehend, dass geheime Bildaufnahmen im Privatbereich, fortdauernde unerwünschte Überwachungen und Verfolgungen zwar eine Verletzung der Geheimsphäre darstellen und nicht der Eindruck des Überwachtwerdens im Sinn systematischer, identifizierender Überwachungsmaßnahmen entstehen darf, gleichzeitig jedoch auch anerkannt ist, dass eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer und jener der Allgemeinheit führen würde; es bedarf vielmehr einer Wertung, bei welcher dem Interesse am gefährdeten Gut stets auch die Interessen der Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen. Systematische, verdeckte, identifizierende Videoüberwachung stellt zunächst immer einen Eingriff in das geschützte Recht auf Achtung der Geheimsphäre dar. Den Verletzer trifft dann die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er bei dem Eingriff in die Privatsphäre eines anderen in Verfolgung eines berechtigten Interesses handelte und dass die gesetzte Maßnahme ihrer Art nach zur Zweckerreichung geeignet war; entspricht er dieser Behauptungs- und Beweislast, kann der Beeinträchtigte behaupten, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel zur Zweckerreichung darstellt; stellt sich dabei heraus, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel war, erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung (vgl. OGH 27.06.2019, 6 Ob 6/19d).Der OGH präzisierte diese Rechtsprechung in einer weiteren Entscheidung dahingehend, dass geheime Bildaufnahmen im Privatbereich, fortdauernde unerwünschte Überwachungen und Verfolgungen zwar eine Verletzung der Geheimsphäre darstellen und nicht der Eindruck des Überwachtwerdens im Sinn systematischer, identifizierender Überwachungsmaßnahmen entstehen darf, gleichzeitig jedoch auch anerkannt ist, dass eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer und jener der Allgemeinheit führen würde; es bedarf vielmehr einer Wertung, bei welcher dem Interesse am gefährdeten Gut stets auch die Interessen der Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen. Systematische, verdeckte, identifizierende Videoüberwachung stellt zunächst immer einen Eingriff in das geschützte Recht auf Achtung der Geheimsphäre dar. Den Verletzer trifft dann die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er bei dem Eingriff in die Privatsphäre eines anderen in Verfolgung eines berechtigten Interesses handelte und dass die gesetzte Maßnahme ihrer Art nach zur Zweckerreichung geeignet war; entspricht er dieser Behauptungs- und Beweislast, kann der Beeinträchtigte behaupten, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel zur Zweckerreichung darstellt; stellt sich dabei heraus, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel war, erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung vergleiche OGH 27.06.2019, 6 Ob 6/19d). Im gegenständlichen Verfahren wird die belangte Behörde in einem ersten Schritt zu prüfen haben, ob die mitbeteiligte Partei tatsächlich als Verantwortliche iSd Art. 4 Z 7 DSGVO personenbezogene Daten des Beschwerdeführers verarbeitet hat. In weiterer Folge wird die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung im Hinblick auf Art. 5 und 6 DSGVO sowie auf § 1 Abs. 2 DSG zu prüfen sein. Sofern im Zuge des Verfahrens kein anderer Rechtfertigungsgrund hervorkommt, wird die belangte Behörde das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Datenverarbeitung iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu prüfen haben. In diesem Zusammenhang ist zu ermitteln und zu beurteilen, zu welchem Zweck die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, ob es sich dabei um ein berechtigtes Interesse handelt und ob die Datenverarbeitung zur Erreichung des Zwecks geeignet ist sowie ob es sich dabei um das schonendste, zur Zweckerreichung geeignete Mittel handelt. Insbesondere stellt sich diesbezüglich die Frage, was der Gegenstand des zivilgerichtlichen Verfahrens zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei ist, zu welchem Sachverhalt die Bildaufnahme als Beweismittel dienen soll, ob die Bildaufnahme zu diesem Zweck geeignet und erforderlich ist sowie in welchem Zeitraum die Bildaufnahme stattgefunden hat. Diesbezüglich liegt die Behauptungs- und Beweislast bei der mitbeteiligten Partei, wobei anzumerken ist, dass der Verfahrensgegenstand und Stand des zivilgerichtlichen Verfahrens wohl auch durch den Beschwerdeführer als Verfahrenspartei mitgeteilt werden kann.Im gegenständlichen Verfahren wird die belangte Behörde in einem ersten Schritt zu prüfen haben, ob die mitbeteiligte Partei tatsächlich als Verantwortliche iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO personenbezogene Daten des Beschwerdeführers verarbeitet hat. In weiterer Folge wird die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung im Hinblick auf Artikel 5 und 6 DSGVO sowie auf Paragraph eins, Absatz 2, DSG zu prüfen sein. Sofern im Zuge des Verfahrens kein anderer Rechtfertigungsgrund hervorkommt, wird die belangte Behörde das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Datenverarbeitung iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zu prüfen haben. In diesem Zusammenhang ist zu ermitteln und zu beurteilen, zu welchem Zweck die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, ob es sich dabei um ein berechtigtes Interesse handelt und ob die Datenverarbeitung zur Erreichung des Zwecks geeignet ist sowie ob es sich dabei um das schonendste, zur Zweckerreichung geeignete Mittel handelt. Insbesondere stellt sich diesbezüglich die Frage, was der Gegenstand des zivilgerichtlichen Verfahrens zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei ist, zu welchem Sachverhalt die Bildaufnahme als Beweismittel dienen soll, ob die Bildaufnahme zu diesem Zweck geeignet und erforderlich ist sowie in welchem Zeitraum die Bildaufnahme stattgefunden hat. Diesbezüglich liegt die Behauptungs- und Beweislast bei der mitbeteiligten Partei, wobei anzumerken ist, dass der Verfahrensgegenstand und Stand des zivilgerichtlichen Verfahrens wohl auch durch den Beschwerdeführer als Verfahrenspartei mitgeteilt werden kann. Sofern anhand des Vorbringens der mitbeteiligten Partei ein berechtigtes Interesse und die Erfüllung der genannten Voraussetzungen zu bejahen sind, sind anschließend die Interessen des Beschwerdeführers und jene der mitbeteiligten Partei einander gegenüberzustellen und abzuwägen. Überwiegt das berechtigte Interesse der mitbeteiligten Partei jenes des Beschwerdeführers, wird die Beschwerde abzuweisen sein. Andernfalls hat die belangte Behörde der Beschwerde stattzugeben und eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung festzustellen. Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, zumal § 28 Abs. 7 VwGVG dem Verwaltungsgericht ermöglicht, ohne Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens die wesentlichen für die Lösung des Falles maßgeblichen Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. VwGH 28.05.2015, Ro 2015/22/0017).Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, zumal Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG dem Verwaltungsgericht ermöglicht, ohne Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens die wesentlichen für die Lösung des Falles maßgeblichen Rechtsfragen zu entscheiden vergleiche VwGH 28.05.2015, Ro 2015/22/0017). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der unter A) zitierten Rechtsprechung keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der unter A) zitierten Rechtsprechung keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W221.2280453.1.00
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