← Österreich

{'item': 'W227 2248281-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2024 GeschäftszahlW227 2248281-1 Spruch, W227 2248281-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom

  1. Oktober 2021, Zl. 9131.911530/0028-Präs3aS/2021:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom
  2. Oktober 2021, Zl. 9131.911530/0028-Präs3aS/2021: A) Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextBegründung, Begründung I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
  3. Die Beschwerdeführerin ist Schulerhalterin der XXXX in XXXX Wien, XXXX (gegenständliche Privatschule).
  4. Die Beschwerdeführerin ist Schulerhalterin der römisch 40 in römisch 40 Wien, römisch 40 (gegenständliche Privatschule).
  5. Am
  6. September 2021 zeigte die Beschwerdeführerin die Verwendung von XXXX als Lehrer an der gegenständlichen Privatschule an.
  7. Am
  8. September 2021 zeigte die Beschwerdeführerin die Verwendung von römisch 40 als Lehrer an der gegenständlichen Privatschule an.
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde die Verwendung von XXXX als Lehrer an der gegenständlichen Privatschule gemäß § 5 Abs. 6 i.V.m. Abs. 4 und 1 Privatschulgesetz (PrivSchG), BGBl. Nr. 244/1962 i.d.F. BGBl. I Nr. 35/
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde die Verwendung von römisch 40 als Lehrer an der gegenständlichen Privatschule gemäß Paragraph 5, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 4 und eins Privatschulgesetz (PrivSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2019,.
  11. Am
  12. November 2023 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Bestellung von XXXX als Lehrer an der gegenständlichen Privatschule am
  13. Oktober 2023 (erneut) angezeigt und von der belangten Behörde nicht untersagt worden sei.
  14. Am
  15. November 2023 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Bestellung von römisch 40 als Lehrer an der gegenständlichen Privatschule am
  16. Oktober 2023 (erneut) angezeigt und von der belangten Behörde nicht untersagt worden sei.
  17. Mit Schreiben vom
  18. November 2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Gegenstandlosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor und räumte ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen einer Wochen ab Zustellung ein. Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen Die Beschwerdeführerin ist Schulerhalterin der gegenständlichen Privatschule. Die Bestellung von XXXX als Lehrer an der gegenständlichen Privatschule wurde am
  20. Oktober 2023 erneut angezeigt und von der belangten Behörde nicht untersagt.Die Bestellung von römisch 40 als Lehrer an der gegenständlichen Privatschule wurde am
  21. Oktober 2023 erneut angezeigt und von der belangten Behörde nicht untersagt.
  22. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.
  23. Rechtliche Beurteilung 3.
  24. Zu Spruchpunkt A) 3.1.
  25. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 28 VwGVG, Anm. 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.1.
  26. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. dazu etwa VwGH 06.06.2023, Ra 2021/05/0131; 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils m.w.N.). Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche dazu etwa VwGH 06.06.2023, Ra 2021/05/0131; 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils m.w.N.). Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. dazu etwa VwGH 01.02.2023, Ra 2022/09/0139; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils m.w.N.). Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann vergleiche dazu etwa VwGH 01.02.2023, Ra 2022/09/0139; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils m.w.N.). 3.1.
  27. Ein solcher Fall liegt hier vor: Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eine Bescheidbeschwerde zur Untersagung der Verwendung von XXXX als Lehrer an der gegenständlichen Privatschule.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eine Bescheidbeschwerde zur Untersagung der Verwendung von römisch 40 als Lehrer an der gegenständlichen Privatschule. Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Untersagung der Verwendung von XXXX als Lehrer an der gegenständlichen Privatschule könnte auch durch eine stattgebende Erledigung nicht verbessert werden, da seine Bestellung als Lehrer erneut angezeigt und von der belangten Behörde nunmehr nicht untersagt wurde. Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Untersagung der Verwendung von römisch 40 als Lehrer an der gegenständlichen Privatschule könnte auch durch eine stattgebende Erledigung nicht verbessert werden, da seine Bestellung als Lehrer erneut angezeigt und von der belangten Behörde nunmehr nicht untersagt wurde. Das Beschwerdeverfahren ist daher in Folge materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). 3.
  28. Zu Spruchpunkt B) 3.2.
  29. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
  30. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
  31. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.
  32. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W227.2248281.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.