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{'item': 'W228 2281087-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 15§ 9§ 10Art. 130§ 6§ 59§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2024 GeschäftszahlW228 2281087-1 Spruch, W228 2281087-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Bei der am 18.09.2023 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 07.09.2023 als Assistent beim Dienstgeber XXXX zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab DI XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass der Verdienst zu gering sei, dass die Beschäftigung nicht seiner Ausbildung entspreche und er Betreuungspflichten gegenüber seinem 12-jährigen Kind habe. Weiters gab er an, dass man bei der zugewiesenen Stelle telefonieren müsse und habe er sich nicht beworben, da er nicht gerne telefoniere. Er unterstütze niemanden, der Sklaverei betreiben wolle.Bei der am 18.09.2023 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 07.09.2023 als Assistent beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab DI römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass der Verdienst zu gering sei, dass die Beschäftigung nicht seiner Ausbildung entspreche und er Betreuungspflichten gegenüber seinem 12-jährigen Kind habe. Weiters gab er an, dass man bei der zugewiesenen Stelle telefonieren müsse und habe er sich nicht beworben, da er nicht gerne telefoniere. Er unterstütze niemanden, der Sklaverei betreiben wolle. Mit Bescheid des AMS vom 22.09.2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG für den Zeitraum 07.09.2023 bis 18.10.2023 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom 22.09.2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 07.09.2023 bis 18.10.2023 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.09.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass sich die Funktion des AMS auf die finanzielle und psychische Belastung der Arbeitslosen beschränke, mit dem Ziel, sie dazu zu drängen, unattraktive, schlecht bezahlte und unqualifizierte Jobs ohne Entwicklungsmöglichkeiten anzunehmen. Der Beschwerdeführer bitte um Verständnis, dass er bei einer solchen Art von Ausbeutung nicht mitwirken könne. Die externen Partnerunternehmen, die zusätzliche Schulungen anbieten, würden eine sehr geringe Qualität bieten. Der Beschwerdeführer sehe die Gefahr, dass die soziale Sicherheit in Österreich untergraben werde. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 07.11.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer für die zugewiesene Stelle nicht beworben und dadurch den Tatbestand der Vereitelung erfüllt habe.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 07.11.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer für die zugewiesene Stelle nicht beworben und dadurch den Tatbestand der Vereitelung erfüllt habe. Mit Schreiben vom 13.11.2023 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er aus, dass er den Begriff „zumutbar“ nicht verstehe. In § 9 Abs. 2 AlVG werde auf die Gesundheit verwiesen. Dazu sei festzuhalten, dass sich die Gesundheit in psychische und physische Gesundheit teile. Die Beschäftigungen, die der Beschwerdeführer vom AMS zugewiesen bekomme, würden seine psychische und oft auch seine physische Gesundheit gefährden. Die Sperre sei daher gesetzeswidrig. Die zugewiesene Beschäftigung bei XXXX wäre zudem Teilzeit (10 Stunden) gewesen, was die Höhe der Notstandshilfe nicht decke.Mit Schreiben vom 13.11.2023 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er aus, dass er den Begriff „zumutbar“ nicht verstehe. In Paragraph 9, Absatz 2, AlVG werde auf die Gesundheit verwiesen. Dazu sei festzuhalten, dass sich die Gesundheit in psychische und physische Gesundheit teile. Die Beschäftigungen, die der Beschwerdeführer vom AMS zugewiesen bekomme, würden seine psychische und oft auch seine physische Gesundheit gefährden. Die Sperre sei daher gesetzeswidrig. Die zugewiesene Beschäftigung bei römisch 40 wäre zudem Teilzeit (10 Stunden) gewesen, was die Höhe der Notstandshilfe nicht decke. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 13.11.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 13.11.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 30.11.2023 übermittelte das AMS eine Nachreichung verfahrensrelevanter Dokumente an das Bundesverwaltungsgericht. Am 19.12.2023 übermittelte die LPD Wien – nach entsprechender Anfrage durch das Bundesverwaltungsgericht – den Taxiausweis des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 20.12.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht im Wesentlichen seit 18.11.2008 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 02.08.2009 bezieht er Notstandshilfe, unterbrochen lediglich durch ein kurzes Dienstverhältnis im Juni 2013 sowie durch Krankengeldbezüge. Seit 2011 ist er immer wieder geringfügig als Taxifahrer beschäftigt. Laut der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 07.09.2023 wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Maschinenbauingenieur (DI) bzw. Chauffeur in den vereinbarten Arbeitsorten Wien, Bezirk Mödling, Bezirk Schwechat im Voll-/Teilzeitausmaß unterstützt. Weiters wurde festgehalten, dass keine Betreuungspflichten vorliegen. In der Betreuungsvereinbarung wurde überdies festgehalten, dass der Beschwerdeführer ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich

§ 9Al

VG auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es könne auch seitens des AMS eine Vermittlung in alle

§ 9Al

VG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden.Laut der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 07.09.2023 wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Maschinenbauingenieur (DI) bzw. Chauffeur in den vereinbarten Arbeitsorten Wien, Bezirk Mödling, Bezirk Schwechat im Voll-/Teilzeitausmaß unterstützt. Weiters wurde festgehalten, dass keine Betreuungspflichten vorliegen. In der Betreuungsvereinbarung wurde überdies festgehalten, dass der Beschwerdeführer ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich

Paragraph 9, AlVG auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es könne auch seitens des AMS eine Vermittlung in alle

Paragraph 9, AlVG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden. Am 07.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Assistent beim Dienstgeber Installateurbetrieb XXXX zugewiesen. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass es sich um eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von ca. 10 Stunden handle. Bei den Tätigkeiten handle es sich um Telefondienst und allgemeine Verwaltung. Die Zeiteinteilung erfolge individuell im Rahmen der Öffnungszeiten von Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr. Weiters geht aus dem Vermittlungsvorschlag hervor, dass das Mindestentgelt € 2.282,59 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung beträgt. Im Vermittlungsvorschlag wurde ausgeführt, dass eine Bewerbung per Email erforderlich ist.Am 07.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Assistent beim Dienstgeber Installateurbetrieb römisch 40 zugewiesen. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass es sich um eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von ca. 10 Stunden handle. Bei den Tätigkeiten handle es sich um Telefondienst und allgemeine Verwaltung. Die Zeiteinteilung erfolge individuell im Rahmen der Öffnungszeiten von Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr. Weiters geht aus dem Vermittlungsvorschlag hervor, dass das Mindestentgelt € 2.282,59 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung beträgt. Im Vermittlungsvorschlag wurde ausgeführt, dass eine Bewerbung per Email erforderlich ist. Der Beschwerdeführer hat sich für diese Stelle nicht beworben. Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert.

  1. Beweiswürdigung: Die Betreuungsvereinbarung vom 07.09.2023 liegt im Akt ein. Die Feststellungen, wonach dem Beschwerdeführer das Stellenangebot am 07.09.2023 übermittelt wurde, zum Inhalt des Vermittlungsvorschlages sowie die Feststellung zur Rechtsfolgenbelehrung ergeben sich aus der unbestrittenen Dokumentation des AMS. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich für verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben hat. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm die Stelle nicht zumutbar gewesen sei, ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. Soweit der Beschwerdeführer dem Gesetzgeber bzw. dem AMS Sklaverei unterstellt, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer freiwillig Leistungen des Staates aus der Arbeitslosenversicherung beantragt hat und er sich somit den gesetzlichen Vorgaben unterworfen hat. Der Vorwurf der Sklaverei ist somit für den erkennenden Senat bei einer Wahlfreiheit nicht nachvollziehbar.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Laxenburger Straße.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Laxenburger Straße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Die Beschäftigung als Assistent war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

§ 9Abs. 2 Al

VG entsprochen hat.Die Beschäftigung als Assistent war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich für die Stelle nicht beworben habe, weil er nicht im Kundedienst arbeiten wolle und die Stelle nicht seiner Qualifikation entspreche, vermag an der Zumutbarkeit der Stelle nichts zu ändern. Die Tätigkeit als Assistent entspricht den Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Der Berufsschutz nach § 9 Abs. 3 AlVG gilt nur in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft; der Beschwerdeführer bezieht jedoch seit 02.08.2009 Notstandshilfe. Das AMS hat den Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen, dass er spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (§ 9 AlVG) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben. Es konnte daher auch seitens des AMS eine Vermittlung in alle

§ 9Al

VG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden. Da der Berufsschutz des § 9 Abs. 3 AlVG nicht zum Tragen kommt, muss der Beschwerdeführer auch Stellen annehmen, die nicht seinen Wünschen entsprechen.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich für die Stelle nicht beworben habe, weil er nicht im Kundedienst arbeiten wolle und die Stelle nicht seiner Qualifikation entspreche, vermag an der Zumutbarkeit der Stelle nichts zu ändern. Die Tätigkeit als Assistent entspricht den Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Der Berufsschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, AlVG gilt nur in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft; der Beschwerdeführer bezieht jedoch seit 02.08.2009 Notstandshilfe. Das AMS hat den Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen, dass er spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (Paragraph 9, AlVG) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben. Es konnte daher auch seitens des AMS eine Vermittlung in alle

Paragraph 9, AlVG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden. Da der Berufsschutz des Paragraph 9, Absatz 3, AlVG nicht zum Tragen kommt, muss der Beschwerdeführer auch Stellen annehmen, die nicht seinen Wünschen entsprechen. Weiters ist festzuhalten, dass ein von den Kriterien des § 9 AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz ebenso wenig entnehmbar ist wie eine Differenzierung danach, ob der Arbeitslose in der Vergangenheit Ganztagsbeschäftigungen oder Teilzeitbeschäftigungen ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein (vgl. VwGH vom 19.03.1996, Zl. 95/08/0212).Weiters ist festzuhalten, dass ein von den Kriterien des Paragraph 9, AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz ebenso wenig entnehmbar ist wie eine Differenzierung danach, ob der Arbeitslose in der Vergangenheit Ganztagsbeschäftigungen oder Teilzeitbeschäftigungen ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein vergleiche VwGH vom 19.03.1996, Zl. 95/08/0212). Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Verdienst zu gering gewesen wäre, geht ins Leere. Wie festgestellt, ergab sich aus dem Stellenvorschlag, dass das Mindestentgelt € 2.282,59 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung beträgt. Bei einer Kalkulation von 38,5 Stunden für Vollzeit ergibt dies für 10 Stunden € 592,88; bei einer Kalkulation von 40 Stunden für Vollzeit ergibt dies für 10 Stunden € 570,

  1. Die Bezahlung lag sohin oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr
  2. Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Betreuungspflichten gegenüber seinem 12-jährigen Kind habe, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war darzulegen, wieso seine Betreuungspflichten einem Job mit 10 Wochenstunden entgegenstehen sollten. Insbesondere ergibt sich aus dem Stellenangebot, dass die Zeiteinteilung individuell im Rahmen der Öffnungszeiten von Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr erfolge und kann nicht erkannt werden, wieso diese Arbeitszeiten, die ohnehin individuell abgesprochen werden, der Betreuung eines 12-jährigen Kindes entgegenstehen sollten. Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers, soweit diese aktenkundig sind, machen die Tätigkeit als Assistent nicht evident unzumutbar. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach daher den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.Die zugewiesene Beschäftigung entsprach daher den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. Den Feststellungen folgend hat sich der Beschwerdeführer für verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben. Er hat durch seine Nichtbewerbung seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat er sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch seine Nichtbewerbung hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch seine Nichtbewerbung hat er eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass seine Nichtbewerbung zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass seine Nichtbewerbung zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf den Begriff „zumutbar“ zu erkennen, ist dem entgegenzuhalten, dass bei der Entscheidungsfindung keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken aufgekommen sind. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Vereitelung Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Zumutbarkeit der Beschäftigung in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W228.2281087.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.