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{'item': 'W231 2206902-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2024 GeschäftszahlW231 2206902-2 Spruch, W231 2206902-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“„Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 29.06.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“ II. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:römisch zwei. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 29.06.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“„Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 29.06.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“ III. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:römisch drei. Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.“„Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer ( „BF“), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Iran, stellte am 14.12.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Den Asylantrag begründete der BF damit, dass er zum Christentum konvertiert sei. Sobald man als Iraner zu einem anderen Glauben wechsle, werde man verfolgt, gesteinigt und erhängt. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer ( „BF“), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Iran, stellte am 14.12.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Den Asylantrag begründete der BF damit, dass er zum Christentum konvertiert sei. Sobald man als Iraner zu einem anderen Glauben wechsle, werde man verfolgt, gesteinigt und erhängt. I.
  3. Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 30.11.2016, Zl. 11 Hv 150/16x, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.römisch eins.
  4. Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 30.11.2016, Zl. 11 Hv 150/16x, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. I.
  5. Am 21.06.2018 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“). Dabei gab der BF zu seinen Antragsgründen im Wesentlichen an, dass ein Freund des BF eine Hauskirche gehabt habe, welche der BF etwa zwei bis zweieinhalb Monate vor der Ausreise zwei Mal im Monat besucht habe. Der Bibellehrer dieser Hauskirche sei von der iranischen Polizei festgenommen worden, woraufhin der BF zusammen mit seinem Bruder in die Türkei ausreiste. Dort habe er von seiner Mutter erfahren, dass die Polizei bereits beim BF zuhause gewesen sei und seinen Vater sowie die externe Festplatte des BF mitgenommen hätten. Der BF hätte sohin nicht zurück in den Iran gehen können und sei mit seinem Bruder nach Österreich gekommen. Nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet sei der BF am 15.04.2017 getauft worden. Er besuche wöchentlich die Kirche und übernehme dort auch Aufgaben. Missionieren würde der BF aber nicht. Der BF sei auch von den Cousins väterlicherseits aufgrund seines Glaubens mit dem Tode bedroht worden. römisch eins.
  6. Am 21.06.2018 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“). Dabei gab der BF zu seinen Antragsgründen im Wesentlichen an, dass ein Freund des BF eine Hauskirche gehabt habe, welche der BF etwa zwei bis zweieinhalb Monate vor der Ausreise zwei Mal im Monat besucht habe. Der Bibellehrer dieser Hauskirche sei von der iranischen Polizei festgenommen worden, woraufhin der BF zusammen mit seinem Bruder in die Türkei ausreiste. Dort habe er von seiner Mutter erfahren, dass die Polizei bereits beim BF zuhause gewesen sei und seinen Vater sowie die externe Festplatte des BF mitgenommen hätten. Der BF hätte sohin nicht zurück in den Iran gehen können und sei mit seinem Bruder nach Österreich gekommen. Nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet sei der BF am 15.04.2017 getauft worden. Er besuche wöchentlich die Kirche und übernehme dort auch Aufgaben. Missionieren würde der BF aber nicht. Der BF sei auch von den Cousins väterlicherseits aufgrund seines Glaubens mit dem Tode bedroht worden. I.
  7. Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. römisch eins.4. Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. I.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. I.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2022, GZ W153 2206902-1/16E, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des Spruchpunktes VII. wurde der Beschwerde stattgegeben und das Einreiseverbot ersatzlos behoben. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. römisch eins.
  4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2022, GZ W153 2206902-1/16E, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sieben. wurde der Beschwerde stattgegeben und das Einreiseverbot ersatzlos behoben. Die ordentliche Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Die Entscheidung basiert auf folgenden Feststellungen: „Zur Person des BF: Der BF ist ein volljähriger iranischer Staatsangehöriger. Er stellte am 14.12.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF gehört der persischen Volksgruppe an. Seine Muttersprache ist Farsi. Seine Identität steht fest und es wird festgestellt, dass der BF am XXXX geboren wurde. Seine Identität steht fest und es wird festgestellt, dass der BF am römisch 40 geboren wurde. Der BF wurde in der Stadt XXXX geboren und wuchs in XXXX , Iran, auf. Er verfügt über Schulbildung von 14 Jahren und schloss die Schule mit Matura ab. Er studierte Informatik an einer Universität, schloss dieses Studium jedoch nicht ab. Er arbeitete im Iran als Schwimmlehrer und hatte ein Bekleidungsgeschäft. Er hat im Iran seinen Militärdienst abgeleistet. Er ist ledig und hat keine Kinder.Der BF wurde in der Stadt römisch 40 geboren und wuchs in römisch 40 , Iran, auf. Er verfügt über Schulbildung von 14 Jahren und schloss die Schule mit Matura ab. Er studierte Informatik an einer Universität, schloss dieses Studium jedoch nicht ab. Er arbeitete im Iran als Schwimmlehrer und hatte ein Bekleidungsgeschäft. Er hat im Iran seinen Militärdienst abgeleistet. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. 2018 wurde beim BF eine Schlafstörung diagnostiziert und ihm das Medikament Quetiapin verschrieben. Derzeit ist der BF nicht in medizinischer Behandlung. Zu den Fluchtgründen des BF: Es wird festgestellt, dass der BF in seinem Heimatstaat keiner asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt ist und er eine solche, im Falle einer Rückkehr, nicht zu befürchten hat. Der BF ist in Österreich offiziell vom Islam zum Christentum (evangelische Friedenskirche ) übergetreten und wurde am 15.04.2017 getauft (AS 161). Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung jedoch davon überzeugen, dass der BF nicht aus innerer Überzeugung vom islamischen Glauben zum Christentum konvertiert ist. Es ist davon auszugehen, dass er bei Rückkehr in den Iran den christlichen Glauben nicht ausleben und die Taufe verschweigen wird. Es kann somit festgestellt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in den Iran eine Verfolgung aus Gründen seiner Religion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht droht. Es wird weiters festgestellt, dass dem BF auch eine Verfolgung aus anderen Gründen, wie wegen seiner Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung droht. Zur Rückkehrsituation des BF in seinem Herkunftsland: Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es ist ihm zumutbar, wie seine Familie im Iran zu leben.Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es ist ihm zumutbar, wie seine Familie im Iran zu leben. Fest steht, dass der BF im Iran keiner sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen wäre sowie im Falle seiner Rückkehr in keine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre. Der BF ist jung, gesund und arbeitsfähig. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF ausschließen, bestehen nicht. Die Eltern, die Schwester sowie Onkel und Tanten des BF leben nach wie vor im Iran. Der Vater des BF ist Lehrer. Seine Mutter war ebenfalls Lehrerin und ist nunmehr Hausfrau. Die Schwester des BF ist Ingenieurin und hat an einer Universität studiert. Sie leben gemeinsam im Haus der Eltern des BF. Der BF hat Kontakt zu seiner Familie. Der BF stammt aus sozial- und ökonomisch stabilen Verhältnissen. Er besaß ein Bekleidungsgeschäft, die Eltern haben zwei Häuser im Iran. Der BF ist anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie, aufgrund des Corona-Virus, wird festgestellt, dass der BF nicht unter die Risikogruppe der Personen über 65 Jahren und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des BF in den Iran vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK ist hierzu nicht erkennbar.Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie, aufgrund des Corona-Virus, wird festgestellt, dass der BF nicht unter die Risikogruppe der Personen über 65 Jahren und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des BF in den Iran vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK ist hierzu nicht erkennbar. Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Zum (Privat-)Leben des BF in Österreich: Der BF reiste im November 2015 legal aus dem Iran aus und im Dezember 2015 illegal in Österreich ein. Er hält er sich seit Dezember 2015 als Asylwerber in Österreich auf. In Österreich lebt ein Bruder des BF, mit dem der BF gemeinsam den Iran verlassen hat und seither an einem gemeinsamen Wohnsitz wohnt. Der Bruder des BF hat in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde seitens des BFA negativ entschieden und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2021, GZ L512 2205576-1/30E, abgewiesen. Es wurde lediglich das Einreiseverbot behoben. Der BF lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er legte in der mündlichen Verhandlung einen Dienstvertrag datiert mit 03.01.2022 und der aufschiebenden Bedingung der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung in der Gastronomie vor. Der BF hat in Österreich Deutschkurse besucht und konnte sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nur in sehr gebrochenem Deutsch verständigen. Im Oktober 2016 war der BF als Schülerlotse tätig (Schreiben vom 08.06.2018, AS 187). Er hat Remunerationstätigkeiten in der Gemeinde durchgeführt. In einer Gemeinde hat er ehrenamtliche Tätigkeiten (Auf- und Abbauarbeiten im Rahmen des Gesundheitstages, Mithilfe bei einer Flurreinigungsaktion) ausgeübt (Schreiben vom 11.06.2018, AS 189). Am 20.06.2018 ist der BF aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten (Schreiben Bezirkshauptmannschaft vom 20.06.2018, AS 159). Am 30.11.2016 wurde der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt. Im Zuge von Streitigkeiten in der Asylwerberunterkunft hat der BF zwei Asylwerber durch das Zufügen von Messerstichen in Form von Stich- und Schnittverletzungen am Körper verletzt. Die Verurteilung ist seit 30.01.2021 getilgt.Am 30.11.2016 wurde der BF wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt. Im Zuge von Streitigkeiten in der Asylwerberunterkunft hat der BF zwei Asylwerber durch das Zufügen von Messerstichen in Form von Stich- und Schnittverletzungen am Körper verletzt. Die Verurteilung ist seit 30.01.2021 getilgt. Ab Februar 2016 hat der BF in der Evangelischen Friedenskirche in XXXX Taufkurse besucht und wurde dort am 15.04.2017 getauft. Trotz des Wegzugs aus dem Gemeindegebiet im Dezember 2016 besucht der BF nach wie vor ca. einmal bis zweimal im Monat einen Gottesdienst oder Bibelkurse der Evangelischen Friedenskirche in XXXX (Bestätigung Evangelische Pfarrgemeinde, Schreiben der Pfarrgemeinde vom 13.06.2018, Taufschein vom 13.06.2018, Schreiben vom 19.06.2018).Ab Februar 2016 hat der BF in der Evangelischen Friedenskirche in römisch 40 Taufkurse besucht und wurde dort am 15.04.2017 getauft. Trotz des Wegzugs aus dem Gemeindegebiet im Dezember 2016 besucht der BF nach wie vor ca. einmal bis zweimal im Monat einen Gottesdienst oder Bibelkurse der Evangelischen Friedenskirche in römisch 40 (Bestätigung Evangelische Pfarrgemeinde, Schreiben der Pfarrgemeinde vom 13.06.2018, Taufschein vom 13.06.2018, Schreiben vom 19.06.2018). Im Zeitraum Mai/Juni 2018 hat der BF einige Male die freikirchliche Gemeinde „Christ Aktiv“ (Sonntagsversammlung und Bibelstunden) in XXXX besucht (Schreiben XXXX vom 19.06.2018).Im Zeitraum Mai/Juni 2018 hat der BF einige Male die freikirchliche Gemeinde „Christ Aktiv“ (Sonntagsversammlung und Bibelstunden) in römisch 40 besucht (Schreiben römisch 40 vom 19.06.2018). Nachhaltige Kontakte zu Österreichern liegen nicht vor. Der BF verfügt in Österreich über keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.“ Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgerichts aus: „Zu den Feststellungen zur Person des BF: Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem BFA, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht und den vorgelegten Unterlagen. Es ergibt sich insbesondere aus den Aussagen des BF und den vorgelegten und geprüften Dokumenten (vgl. AS 199ff), dass sein Geburtsdatum der XXXX ist. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem BFA, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht und den vorgelegten Unterlagen. Es ergibt sich insbesondere aus den Aussagen des BF und den vorgelegten und geprüften Dokumenten vergleiche AS 199ff), dass sein Geburtsdatum der römisch 40 ist. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seine familiäre Situation im Iran, seiner Schul- und Berufsausbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben und den vorgelegten Dokumenten. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des BF zu zweifeln. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den vorgelegten Unterlagen (AS 209) und den Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er an keinen gesundheitlichen Problemen leide und keine Befunde habe (VHP Seite 5). Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF: Es ist dem BF nicht gelungen, eine konkrete, ihm im Iran drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass ein Fluchtgrund im Sinne er GFK nicht vorliegt. Der vom BF vorgebrachte Fluchtgrund, er habe sich im Iran und auch in Österreich dem Christentum zugewandt und er sei nicht bereit, bei einer Rückkehr, den christlichen Glauben wieder abzulegen, ist nicht glaubwürdig. Der BF hat sich zwar in Österreich taufen lassen und alle von seiner Kirche geforderten Voraussetzungen zum Beitritt erfüllt und sich das erforderliche Glaubenswissen angeeignet, ein besonderer Glaubenseifer, der sich sichtbar seiner Umgebung darstellt, konnte nicht nachgewiesen werden. Im Übrigen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen und der Beweiswürdigung des BFA an, dass der BF nicht aus innerer Überzeugung vom islamischen Glauben zum Christentum konvertiert ist. Es ist davon auszugehen, dass er bei Rückkehr in den Iran den christlichen Glauben nicht ausleben und die Taufe verschweigen wird. Hinsichtlich das Fluchtvorbringen des BF im Iran wird weiters auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 25.11.2021, GZ L512 2205576-1/30E , betreffend den Bruder des BF verwiesen, da dieser die gleichen Ausreisegründe aus dem Iran wie der BF vorbrachte. Diesbezüglich führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass das eine bereits im Iran stattgefundene Verfolgung des Bruders des BF nicht glaubhaft sei. Der BF führte in der Erstbefragung befragt zu seinen Fluchtgründen aus, er sei zum Christentum konvertiert. Es sei in das Haus der Familie eingebrochen worden und ihre Freunde seien von der Polizei festgenommen worden. Sobald man als Iraner zu einem anderen Glauben wechsle, werde man verfolgt, gesteinigt oder erhängt. Im Islam gebe es keine Gleichheit. Es würden unschuldige Menschen umgebracht und Frauen gesteinigt werden. Er habe im Christentum die Freiheit und Gleichheit gefunden, deshalb habe er seinen Glauben gewechselt. Bei einer Rückkehr werde er aufgehängt oder gesteinigt (AS 9). Vor dem BFA führte der BF aus, dass ein Freund von ihm eine Hauskirche im Iran gehabt habe. Der Lehrer der Hauskirche sei festgenommen worden. Der Cousin des Lehrers sei ein Freund des BF und seines Bruders gewesen. Dieser Cousin sei in das Geschäft des BF und seines Bruders gekommen und habe erzählt, dass der Lehrer festgenommen worden sei. Der BF und sein Bruder hätten daher das Geschäft geschlossen und hätten die Heimatstadt verlassen und seien zu ihrem Onkel und der Tante nach Hawas gefahren. Der Onkel habe ihnen Flugtickets gekauft und seien der BF und sein Bruder in die Türkei geflogen. Ihrer Familie hätten sie erzählt, dass sie in der Türkei Kleidung kaufen würden. Nach vier Tagen habe der BF mit seiner Mutter telefoniert und diese habe ihm erzählt, dass jemand gekommen sei und den Vater und den Computer des BF mitgenommen habe. Der Vater sei freigelassen worden. Die Personen würden jedoch immer wieder kommen und die Eltern belästigen (AS 129). Später führte der BF aus, der Cousin des Lehrers sei nicht persönlich gekommen, sondern habe den BF und seinen Bruder angerufen und habe von der Festnahme erzählt. Es sei nicht der komplette Computer, sondern nur die externe Festplatte bzw. der Rechner mitgenommen worden (AS 130). Es ist zunächst auszuführen, dass die Angaben des BF und seines Bruders, wie sie den Lehrer der Hauskirche kennengelernt hätten, widersprüchlich waren. Der BF gab an, dass er und sein Bruder den Lehrer der Hauskirche durch dessen Cousin väterlicherseits kennengelernt hätten (AS 128). Dieser Cousin sei ein Jugendfreund seines Bruders gewesen (AS 131). Der Bruder des BF führte in seinem Asylverfahren hingegen aus, dass er mit dem Lehrer der Hauskirche ca. drei Jahre lang befreundet gewesen sei. Ein Jahr lang habe er nicht gewusst, dass dieser Christ sei. Sie hätten dann über das Christentum gesprochen und seien nach ein paar weiteren Monaten gemeinsam zu Hauskirchen bzw. Bibelkursen gegangen. Sie hätte sich auch gegenseitig besucht und gemeinsam gebetet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermeinte der Bruder des BF, dass er diesen Lehrer der Hauskirche vier oder fünf Jahre vor der Ausreise kennengelernt habe, wobei er seine Angaben anschließend relativierte und anmerkte, dass er nicht genau wisse, wie lange er diesen schon gekannt habe. Auf die Frage der erkennenden Richterin, wie die beiden sich kennengelernt hätten, vermeinte er aber, dass er diesen eigentlich schon seit seiner Kindheit kenne und sie sich dann vier oder fünf Jahre vor der Ausreise näher kennengelernt hätten (vgl. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend den Bruder Seite 52).Es ist zunächst auszuführen, dass die Angaben des BF und seines Bruders, wie sie den Lehrer der Hauskirche kennengelernt hätten, widersprüchlich waren. Der BF gab an, dass er und sein Bruder den Lehrer der Hauskirche durch dessen Cousin väterlicherseits kennengelernt hätten (AS 128). Dieser Cousin sei ein Jugendfreund seines Bruders gewesen (AS 131). Der Bruder des BF führte in seinem Asylverfahren hingegen aus, dass er mit dem Lehrer der Hauskirche ca. drei Jahre lang befreundet gewesen sei. Ein Jahr lang habe er nicht gewusst, dass dieser Christ sei. Sie hätten dann über das Christentum gesprochen und seien nach ein paar weiteren Monaten gemeinsam zu Hauskirchen bzw. Bibelkursen gegangen. Sie hätte sich auch gegenseitig besucht und gemeinsam gebetet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermeinte der Bruder des BF, dass er diesen Lehrer der Hauskirche vier oder fünf Jahre vor der Ausreise kennengelernt habe, wobei er seine Angaben anschließend relativierte und anmerkte, dass er nicht genau wisse, wie lange er diesen schon gekannt habe. Auf die Frage der erkennenden Richterin, wie die beiden sich kennengelernt hätten, vermeinte er aber, dass er diesen eigentlich schon seit seiner Kindheit kenne und sie sich dann vier oder fünf Jahre vor der Ausreise näher kennengelernt hätten vergleiche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend den Bruder Seite 52). Betreffend den Besuch der Hauskirche im Iran führte der BF aus, er habe über einen Zeitraum von rund zwei Monaten die Hauskirche rund vier bis fünf Mal aktiv besucht. Sein Bruder seit bereits länger dorthin gegangen. Die Hauskirche habe im Haus des BF oder des Lehrers stattgefunden und sei so abgelaufen, dass der Lehrer der Hauskirche ( Elias ) über die Bibel gesprochen habe und sie gebetet hätten. Dieser habe keine Bibel gehabt, aber eine Mappe, aus welcher er vorgetragen habe (AS 130). Später gab er an, dass der Lehrer Angst gehabt habe, etwas zu drucken, daher habe der BF immer mitgeschrieben (AS 132). Dann gab er wiederrum an, dieser habe schon Sachen ausgedruckt, aber es sei ihm lieber gewesen, dass sie mitschreiben (AS 141). Schon aufgrund der Angaben des BF, dass er sich lediglich zwei Monate vor seiner Ausreise mit dem Christentum beschäftigt bzw. in dieser Zeit nur vier bis fünf Mal die Hauskirche besucht hat, erscheint eine Verfolgung des BF im Iran nicht glaubhaft. Es ist nicht ersichtlich weshalb gerade der BF, der nicht missionarisch tätig war oder sich intensiv nach außen hin mit dem Christentum auseinandergesetzt hat, ins Visier der iranischen Behörden geraten hätte sollen. Auch gab der BF vor dem BFA an, dass der Lehrer der Hauskirche ein sehr loyaler Mensch gewesen sei und er niemals den BF und seinen Bruder verraten hätte. Es ist daher nicht nachvollziehbar wie die iranische Behörde von der Zuwendung zum christlichen Glauben des BF erfahren haben sollen. Der BF gab weiters an, er und sein Bruder hätten am selben Tag, an welchem ihr Lehrer der Hauskirche festgenommen worden sei, von der Festnahme erfahren und hätten sofort ihre Sachen gepackt und seien zu ihrem Onkel und ihrer Tante gereist. Ihrer Tante hätten sie nicht erzählt, weshalb sie ausreisen würden. Der Bruder des BF hab dem Onkel gesagt, weshalb sie ausreisen müssten. Der Onkel habe über die diesbezügliche Lage im Iran Bescheid gewusst und die Flugtickets besorgt (AS 131). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er an, dass sie, nachdem sie erfahren hätten, dass der Lehrer verhaftet worden sei, am selben Tag nach Ahvaz gefahren (VHP Seite 8). Der Umstand, dass der Onkel des BF von der vorgebrachten Konversion des BF und seines Bruders erfahren hat und diesen bei der Ausreise geholfen hat, lässt darauf schließen, dass der BF aus einer eher liberalen Familie stammt. Der BF gab weiters an, dass als seine Eltern vom Interesse des BF und seines Bruders am Christentum erfahren hätten, seien sie sauer gewesen; der Vater mehr als die Mutter. Vor der Ausreise des BF und seines Bruders hätte die Familie nicht gewusst, dass sie sich mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt hätten bzw. hätten sie von der Existenz der Hauskirche nichts gewusst (AS 133). Der BF gab im gesamten Verfahren jedoch an, mit seiner Familie regelmäßig in Kontakt zu stehen. Auch aus diesen Angaben ergibt sich, dass die Familie des BF – entgegen seinen Ausführungen – liberal eingestellt ist. Der Bruder des BF gab im Widerspruch an, dass seine Eltern von der Konversion erfahren hätten und er deshalb sechs Jahre lang keinen Kontakt mehr zu diesen gehabt habe. Sie würden ihn aufgrund seines Glaubens bestrafen. Die Mutter habe im Iran mitbekommen, dass der Bruder an gewissen Kursen teilnehme und sich mit dem Christentum beschäftige. Der Vater habe im Zuge der Hausdurchsuchung davon erfahren. In der Einvernahme vor dem BFA behauptete der Bruder des BF jedoch, dass er seinen Eltern nichts von der Konversion gesagt habe, er aber glaube, dass seine Mutter es gewusst habe. Über die Hausdurchsuchung seien seine Eltern zwar schockiert gewesen und das Verhältnis anfänglich etwas schlechter gewesen, jetzt sei das Verhältnis aber wieder besser (vgl. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend den Bruder Seite 62).Der BF gab weiters an, dass als seine Eltern vom Interesse des BF und seines Bruders am Christentum erfahren hätten, seien sie sauer gewesen; der Vater mehr als die Mutter. Vor der Ausreise des BF und seines Bruders hätte die Familie nicht gewusst, dass sie sich mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt hätten bzw. hätten sie von der Existenz der Hauskirche nichts gewusst (AS 133). Der BF gab im gesamten Verfahren jedoch an, mit seiner Familie regelmäßig in Kontakt zu stehen. Auch aus diesen Angaben ergibt sich, dass die Familie des BF – entgegen seinen Ausführungen – liberal eingestellt ist. Der Bruder des BF gab im Widerspruch an, dass seine Eltern von der Konversion erfahren hätten und er deshalb sechs Jahre lang keinen Kontakt mehr zu diesen gehabt habe. Sie würden ihn aufgrund seines Glaubens bestrafen. Die Mutter habe im Iran mitbekommen, dass der Bruder an gewissen Kursen teilnehme und sich mit dem Christentum beschäftige. Der Vater habe im Zuge der Hausdurchsuchung davon erfahren. In der Einvernahme vor dem BFA behauptete der Bruder des BF jedoch, dass er seinen Eltern nichts von der Konversion gesagt habe, er aber glaube, dass seine Mutter es gewusst habe. Über die Hausdurchsuchung seien seine Eltern zwar schockiert gewesen und das Verhältnis anfänglich etwas schlechter gewesen, jetzt sei das Verhältnis aber wieder besser vergleiche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend den Bruder Seite 62). Betreffend die vorgebrachte Hausdurchsuchung machte der BF vage und widersprüchliche Angaben. Er führte aus, dass er nicht wisse, wer die Personen, die das Haus durchsucht hätten gewesen seien. Sie hätten den Rechner des BF mitgenommen, darauf hätten sich Auszüge aus der Bibel befunden. Die Personen hätten auch Notizen des BF, darunter Gebete, mitgenommen (AS 132). Später gab er an, dass er nicht wisse, ob diese Gebete auch mitgenommen worden seien (AS 133). Überdies konnte der BF nicht angeben, wie lange sein Vater von diesen Personen mitgenommen und angehalten worden sei. Er führte an, er wisse nicht genau, wie lange der Vater festgenommen worden sei; es seien ein paar Tage gewesen (AS 133). Auch in der mündlichen Verhandlung gab der BF an, er könne nicht sagen, wie lange sein Vater festgehalten worden sei; vielleicht sei dies nur für einen Tag gewesen (VHP Seite 8). Er wisse auch nicht, wie oft die Personen noch zu seinen Eltern gekommen seien (AS 133). Insgesamt ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der BF keine detaillierten Angaben betreffend die Hausdurchsuchung, die Festnahme seines Vaters und dem wiederholten Aufsuchen seiner Familie durch diese Personen machen konnte. Bei einem solch einschneidendem Erlebnis und in Anbetracht des Umstandes, dass der BF regelmäßig in Kontakt mit seiner Familie steht, erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass der BF zu diesen Vorfällen lediglich vage und oberflächliche Angaben machen konnte und diese Vorfälle augenscheinlich nicht mit seiner Familie besprochen hat. Darüber hinaus gab der Bruder des BF in seinem Asylverfahren dazu im Widerspruch an, dass seine Eltern wegen ihm im Iran keine Schwierigkeiten bekommen hätten. Lediglich mit den arabischen Nachbarn hätten sie „etwas“ Schwierigkeiten gehabt, aber nicht mit der Regierung. In der Beschwerde sei jedoch ausgeführt worden, dass die Eltern Probleme mit den Nachbarn gehabt hätten und der Bruder des BF davon überzeugt sei, dass die iranischen Behörden von seiner Konversion in Kenntnis seien (vgl. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend den Bruder Seite 63). Der BF gab an, dass seine Familienmitglieder niemals persönlich bedroht worden seien. Sie würden beleidigt werden (AS 138).Insgesamt ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der BF keine detaillierten Angaben betreffend die Hausdurchsuchung, die Festnahme seines Vaters und dem wiederholten Aufsuchen seiner Familie durch diese Personen machen konnte. Bei einem solch einschneidendem Erlebnis und in Anbetracht des Umstandes, dass der BF regelmäßig in Kontakt mit seiner Familie steht, erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass der BF zu diesen Vorfällen lediglich vage und oberflächliche Angaben machen konnte und diese Vorfälle augenscheinlich nicht mit seiner Familie besprochen hat. Darüber hinaus gab der Bruder des BF in seinem Asylverfahren dazu im Widerspruch an, dass seine Eltern wegen ihm im Iran keine Schwierigkeiten bekommen hätten. Lediglich mit den arabischen Nachbarn hätten sie „etwas“ Schwierigkeiten gehabt, aber nicht mit der Regierung. In der Beschwerde sei jedoch ausgeführt worden, dass die Eltern Probleme mit den Nachbarn gehabt hätten und der Bruder des BF davon überzeugt sei, dass die iranischen Behörden von seiner Konversion in Kenntnis seien vergleiche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend den Bruder Seite 63). Der BF gab an, dass seine Familienmitglieder niemals persönlich bedroht worden seien. Sie würden beleidigt werden (AS 138). Überdies machte der BF widersprüchliche Angaben betreffend den Kontakt zu Angehörigen des Lehrers der Hauskirche nach dessen Festnahme. So gab er zunächst an, er wisse nicht, was mit dem Lehrer der Hauskirche passiert sei. Als er das letzte Mal – als er sich in der Türkei aufgehalten habe – mit dessen Mutter telefoniert habe, habe diese nur geweint (AS 134). Später führte er aus, dass er nicht mit der Mutter des Lehrers, sondern dessen Cousin telefoniert habe und dieser habe erzählt, dass die Mutter des Lehrers nur weinen würde (AS 141). Wieder etwas später gab er an, das Gespräch mit dem Cousin des Lehrers während des Aufenthaltes in der Türkei, in welchem dieser erzählt habe, dass die Mutter des Lehrers nur weinen würde, habe der Bruder des BF geführt (AS 141). In der mündlichen Verhandlung gab der BF diesbezüglich an, das Letzte was er vom Cousin des Lehrers gehört habe, sei, dass dieser verhaftet worden sei (VHP Seite 7). Später führte der BF dazu im Widerspruch aus, dass das Letzte was er von diesem gehört habe, von dessen Cousin gewesen sei. Der Bruder des BF habe aus der Türkei die Mutter des Lehrers angerufen. Diese habe nur geweint (VHP Seite 8). Überdies spricht gegen eine bereits im Iran stattgefundene Verfolgung des BF aufgrund seiner vermeintlichen Konversion, dass es ihm problemlos möglich war, legal im Besitz seines Reisepasses per Flugzeug den Iran zu verlassen (AS 126, VHP Seite 6). Wären die iranischen Behörden bereits vor Ausreise des BF auf dessen Zuwendung zum Christentum aufmerksam geworden, erscheint es nicht glaubwürdig, dass der BF ohne Probleme legal aus dem Iran ausreisen hätte können. Eine bereits im Iran stattgefundene Verfolgung aufgrund seiner Konversion wurde vom BF insgesamt nicht glaubhaft gemacht. Soweit der BF vorbrachte, er würde aufgrund seiner in Österreich vollzogenen Konversion zum Christentum im Falle einer Rückkehr in den Iran verfolgt, kommt seinem Vorbringen aus ebenfalls keine Glaubhaftigkeit zu. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs vom 26.02.2018, E 3296/2017/16, kommt für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei der Konversion des BF um eine Scheinkonversion handelt, der inneren (Glaubens-)Überzeugung maßgebliche Bedeutung zu und ist dabei insbesondere der persönliche Eindruck wesentlich. Zur Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0426, mit Verweis auf VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0091-0092, mwN). Die Feststellung, dass der BF getauft wurde, ergibt sich aus der vorgelegten Taufbescheinigung. Auch die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Taufurkunde lässt keinerlei Rückschlüsse auf die innere Überzeugung des BF vom christlichen Glauben zu, zumal es für die innere Konversion bedeutungslos ist, ob die Taufe bereits durchgeführt wurde oder bloß beabsichtigt ist (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0603 mwN). Auch die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Taufurkunde lässt keinerlei Rückschlüsse auf die innere Überzeugung des BF vom christlichen Glauben zu, zumal es für die innere Konversion bedeutungslos ist, ob die Taufe bereits durchgeführt wurde oder bloß beabsichtigt ist vergleiche VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0603 mwN). Die Ausführungen des BF in der Verhandlung zeigen, dass der christliche Glauben keineswegs bereits tief in ihm verwurzelt und Bestandteil seiner Identität geworden ist. So blieben die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, was ihn zur Konversion zum Christentum bewogen habe, vage und oberflächlich. Eine umfassende und eigenständige Wiedergabe von Bibelwissen verbunden mit eigenen spirituellen Gedanken, Details oder Zusammenhängen, welche von Personen, die sich einem neuem Glauben zugewandt haben und aus Begeisterung darüber sprechen, wurde vom BF nicht vorgebracht. Befragt weshalb sich der BF in Österreich die evangelische Glaubensgemeinschaft ausgesucht habe, führte dieser lediglich an, dass diese gekommen seien und ihre Hilfe angeboten hätten (VHP Seite 9). Weshalb sich der BF gerade für diesen Zweig des Christentums entschieden hat, wurde nicht dargetan. Befragt warum er kein Muslim mehr sein wollte, gab der BF vage an, dass als er erwachsen geworden sei, keine Antwort auf seine Fragen – etwa weshalb er auf Arabisch beten müsse und nicht in seiner eigenen Sprache – bekommen habe (VHP Seite 10). Seitdem er Christ sei, sei er viel ruhiger geworden. Jesus Christus sage, dass jeder der zu ihm kommt und auf seine Eltern und alles verzichtet wird ein ewiges Leben erhalten. Nachdem er getauft worden sei und seine Sünden bereit habe, sei er wiedergeboren worden. Er habe sich verändert und habe seitdem nur einmal viel getrunken. Er wolle sich für seine Taten entschuldigen und versuche, sich zu bessern (VHP Seite 12). Auf die Frage, wie er jemanden überzeugen würde, Christ zu werden, führte der BF aus, dies mit seinem Tun, wie er anderen Leuten helfe, zu machen (VHP Seite 12). Die Darstellungen des BF erfolgten lediglich oberflächlich, ausweichend und entbehrten gerade jener Tiefe, die von einer erwachsenen Person, die aus freien Stücken, aus Interesse und Überzeugung zu einer neuen Religion fand, zu erwarten wäre. Befragt zu seinen religiösen Aktivitäten in Österreich gab der BF an, er besuche lediglich ein bis zwei Mal im Monat seine Kirche. Er habe keine Funktionen in der Gemeinde, sondern helfe, wenn Hilfe gebraucht werde (VHP Seite 9). Er versuche anderen zu helfen und bete (VHP Seite 11). Der BF konnte zwar bereits vor dem BFA die ihm gestellten Wissensfragen zum Christentum zum Großteil beantworten, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte er jedoch unter anderem keine Angaben zum Presbyterium oder dem Begriff Konfirmation machen und führte diesbezüglich aus, das nicht zu kennen bzw. die Frage nicht zu verstehen (VHP Seite 10 und 11). Überdies spricht auch der Umstand, dass der BF lediglich auf Nachfrage angab, dass sein Taufname Emanuel sei und er nunmehr von seinen Freunden so genannt werde (VHP Seite 11), dagegen, dass er sich aus inneren Überzeugung dem Christentum zugewandt hat. Auch ist dem Akteninhalt kein Hinweis auf diesen vom BF – erstmals in der mündlichen Verhandlung und erst auf Nachfrage – angegeben Taufnamen zu entnehmen. Darüber hinaus wäre von einem überzeugten Christen zu erwarten, dass er sich bemüht, seinen typischen muslimischen Vor- und Familiennamen zu ändern. Der BF wurde überdies befragt, ob er sich im Iran öffentlich zu seinem Glauben bekennen würde. Er gab an, dass alle seine Freunde wissen würden, dass er Christ sei. Er habe alles gepostet. Alle Leute würden von seiner Familie und seinen Freunden im Iran erfahren, dass der BF Christ sei. Die Familie und seine Freunde würden im Iran nicht verbreiten, dass der BF Christ sei. Sie würden durch seine Handlungen erfahren, dass der BF Christ sei. Er habe seine Familie nicht vom Christentum überzeugt. Lediglich seine Schwester habe er ein bisschen missioniert (VHP Seite 13). In Österreich habe er seine Freunde eingeladen, die Kirche zu besuchen. Ein Freund sei einmal dieser Einladung gefolgt (VHP Seite 14). Vor dem BFA gab der BF an, dass er niemanden durch reden vom Christentum überzeugen könne. Er könne die Personen nur in die Kirche mitnehmen und sie so davon überzeugen. Er missioniere jedoch nicht (AS 137). Der BF wurde in der mündlichen Verhandlung auch gefragt, wie er 2020 das Osterfest gefeiert habe. Der BF gab an, mit Freunden bei ihm zu Hause eine Hauskirche gemacht zu haben. Sie hätten gebetet, die Auferstehung von Jesus Christus gelesen und über die Einflüsse des Christentums gesprochen. Er wisse nicht genau, wo etwas über die Leidensgeschichte Jesus stehe. Sie hätten alle in der Bibel gelesen, am Meisten jedoch der Kurslehrer. Auf Nachfrage, ob der Kurslehrer bei der Osterfeier 2020 beim BF gewesen sei, führte der BF wiederrum aus, dass zu Ostern nur sein Bruder, sein Mitbewohner und er zusammen gebetet hätten (VHP Seite 12f). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der BF zwar einen Taufschein vorgelegt hat und sich ein gewisses Wissen über den Glauben angeeignet hat, aus seinen Angaben jedoch ersichtlich ist, dass der BF offensichtlich nicht aus innerer Überzeugung konvertiert ist. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der christliche Glauben derart zu seiner inneren Überzeugung oder einem wesentlichen Bestandteil seines Alltags geworden ist, dass der BF diesen Glauben auch in seinem Heimatland ausüben oder sich dazu bekennen möchte. Aufgrund seines Verhaltens ist auch nicht anzunehmen, dass ihm derartiges unterstellt wird. Der BF konnte auch nicht glaubhaft darlegen, dass bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund des Abfalls vom Glauben eine konkrete Verfolgungsgefahr für ihn bestehen würde. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die iranischen Behörden von dessen Glaubenswechsel und christlichem Engagement bei einer Rückkehr in den Iran Kenntnis erlangen würden und kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den Iran aufgrund seines Interesses für den christlichen Glauben Gewalt ausgesetzt sein wird. Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche der Ausführungen des BF hinsichtlich der vage und oberflächlich gehaltenen Angaben zu seiner persönlichen Meinung und Einstellung vom bzw. zum Christentum, ist insgesamt der Argumentation des BFA zu folgen, wonach eine asylrelevante Verfolgung des BF nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Auch ist nicht zu erwarten, dass der BF seine Aktivitäten im Falle der Rückkehr in den Iran fortsetzen wird, zumal der BF vor dem Hintergrund der dargestellten Ausführungen den Anschein erweckte, dass er die Konversion zum christlichen Glauben lediglich behauptet, um in Österreich bleiben zu können. Insbesondere konnte er nicht schlüssig angeben, dass er sich seit seiner Taufe mit dem christlichen Glauben beschäftigt hat und sich am Kirchenleben intensiv aktiv beteiligt. Gerade in der Zeit der COVID-Pandemie ist der Glaube vor besondere Herausforderungen gestellt. Gemeinsame Gottesdienste bzw. Zusammenkünfte waren oder sind nicht möglich waren und der Einzelne ist umso mehr gefordert, religiöse Übungen alleine durchzuführen und seinen Glaubensalltag individuell zu gestalten. In einer solchen Ausnahmesituation ist eine innere Glaubensüberzeugung besonders gut zu erkennen. Der BF konnte nicht glaubwürdig darlegen, dass er seinen Glauben derart intensiv lebt, dass dies für jeden sichtbar ist. Es ist somit faktisch und für Dritte nicht wahrnehmbar, dass der BF zum christlichen Glauben konvertiert ist und daher eine Gefährdung bei einer Rückkehr auszuschließen. Somit konnte aufgrund des in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht die Überzeugung gewonnen werden, dass eine tatsächliche Konversion stattgefunden hat. Zu den Feststellungen zur Rückkehrsituation des BF in seinem Herkunftsland: Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des BF in sein Herkunftsland ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. Die Feststellungen zum Aufenthaltsort und zum regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten ergibt sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (VHP Seite 6). Die Feststellung, wonach der BF aus sozial- und ökonomisch stabilen Verhältnissen stammt, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, wonach der BF im Iran ein Geschäft geführt habe, seine Eltern zwei Häuser besitzen und die ökonomischen Verhältnisse der Familie normal seien bzw. das Leben der Eltern nicht so schlecht sei, sie gut über die Runden kommen würden, die Eltern je ein Haus im Iran geerbt hätten und die Familie im Haus des Vaters lebe (VHP Seite 6; AS 127). Die Feststellung zur Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich daraus, dass er sich in Österreich an sich zurechtfindet und bereits im Iran gearbeitet hat, sowie in Österreich ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt hat und angab, in Zukunft am Bau oder in einem Restaurant arbeiten zu wollen (VHP Seite 14). Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit des BF sprechen. Es liegen keine Hinweise vor, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat nicht in der Lage wäre seinen Unterhalt durch berufliche Tätigkeiten, wenn auch anfänglich durch Gelegenheitsjobs, zu bestreiten. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des BF in Österreich: Die legale Ausreise aus dem Iran, die illegale Einreise nach Österreich sowie die Dauer des Aufenthaltes in Österreich des BF ergibt sich aus den Unterlagen zur Asylantragstellung, einer Abfrage beim Zentralen Melderegister und den damit übereinstimmenden Angaben des BF. Die Feststellungen zum Leben des BF in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen Anknüpfungspunkten und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zum Bruder des BF ergeben sich aus den Angaben des BF und der Einsichtnahme in den Gerichtsakt des Bruders des BF. Der Besuch von Deutschkursen sowie die Deutschkenntnisse auf sehr einfachem Niveau sind den vorgelegten Kursbesuchsbestätigungen sowie den persönlichen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Deutschkenntnisse auf einem bestimmten Niveau konnten mangels Vorlage von Prüfungszeugnissen nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Situation des BF in Österreich und seinen Aktivitäten ergeben sich aus den vorgelegten, unstrittigen Dokumenten und der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung. Die vom BF in Österreich aufgenommenen Kontakte zu christlichen Glaubensgemeinschaften sowie der Besuch von christlichen Veranstaltungen entspricht den im Akt einliegenden Bestätigungen und weiteren vorgelegten Schreiben. Die Feststellung, dass der BF getauft wurde und aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten ist, ergibt sich aus den vorgelegten Dokumenten. Ein intensiver und nachhaltiger Kontakt zu Österreichern konnte nicht festgestellt werden. Der Freundeskreis des BF besteht hauptsächlich aus anderen Asylwerbern. Der BF wohnt mit seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt. Im Wesentlichen ist er in seinem persischen Kulturkreis sozialisiert und pflegt Kontakt zu seiner Familie im Iran. Auch führte der BF selbst an, dass er leider zu wenig Kontakt zu Österreichern habe. Er habe schon Kontakt, aber benütze immer den Google-Übersetzer und das sei sein Fehler (VHP Seite 14). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Der BF ist gesund und 34 Jahre alt. Er fällt damit im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie, aufgrund des Corona-Virus, nicht unter die Risikogruppe der Personen über 65 Jahren und der Personen mit Vorerkrankungen. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Berichte wurden dem BF mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt bzw. in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebracht. Dem BF wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass aufgrund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben in die Länderberichte Einsicht zu nehmen und allenfalls dazu Stellung zu nehmen. Im Übrigen ist der BF den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.“ In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus: „Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten)„Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) (...) Wie oben beweiswürdigend dargelegt, konnte der BF nicht glaubhaft darlegen, dass er aufgrund des von der Rechtsprechung geforderten inneren Entschlusses tatsächlich zum Christentum konvertiert ist. Der BF konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er ernsthaft zum christlichen Glauben konvertiert ist, obwohl er ein Taufzeugnis vorgelegt hat. Darüber hinaus waren seine Angaben, er habe bereits vor der Ausreise aus dem Iran Kontakt mit dem Christentum gehabt und sei deshalb verfolgt worden, unglaubwürdig. Wie oben bereits ausgeführt, konnte der BF auch eine asylrelevante Verfolgung seiner Person nicht glaubhaft darlegen. Aufgrund der durchgeführten Beweiswürdigung steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich der BF nicht aus innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt hat und ist nicht davon auszugehen, dass der BF das Bedürfnis oder die Fähigkeit hat, im Falle einer Rückkehr die christliche Religion zu praktizieren, nach außen zu tragen oder gar missionarisch tätig zu sein. Der BF ist nicht in leitender Funktion exponiert. Den in das Verfahren aufgenommenen Länderfeststellungen zufolge sehen sich vor allem missionierende Christen und christliche Konvertiten aufgrund der Ausübung ihres Glaubens willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen ausgesetzt. Auch ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass Geistliche, welche im Iran in der Vergangenheit verfolgt oder ermordet wurden, im Ausland zum Christentum konvertiert waren. Beim BF handelt es sich jedoch um keinen Geistlichen, sondern eben um jemanden, der nur zum Schein konvertiert ist, sodass daraus keine asylrelevante Verfolgung ableitbar ist. Aus den Länderfeststellungen ist letztlich zu schließen, dass nur iranische Staatsangehörige, die sich als Folge ihrer missionarischen Betätigung für das Regime deutlich von der breiten Masse abheben (Kirchenführer, in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen), Gefahr laufen, dass sich die iranischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen. Im Hinblick darauf, dass der iranische Staat nicht jegliche Tätigkeit seiner Staatsbürger verfolgen kann, muss sich sein Interesse auf Personen beschränken, die aufgrund ihrer exponierten Stellung, ihres Einflusses auf andere iranische Staatsbürger und eines herausragenden Engagements eine potentielle Gefahr für den ausschließlichen Machtanspruch des Regimes im Iran darstellen könnten. Das Verhalten des BF (dass er nämlich in Österreich die Kirche besucht und betet) erweist sich aber nicht als derart markant, dass es geeignet erscheint, einen erhöhten Ermittlungsaufwand bei den iranischen Behörden auszulösen. Auch ist, wie oben erläutert, davon auszugehen, dass der BF wegen des Interesses am Christentum vor seiner Ausreise aus dem Iran nicht die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden geweckt hat. Ein asylrelevantes Verfolgungsrisiko ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts daher nicht gegeben. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung im gegebenen Fall nicht existent ist. Die Beschwerde ist daher hinsichtlich der Zuerkennung des

§ 3Abs. 1 Asyl

G abzuweisen.Die Beschwerde ist daher hinsichtlich der Zuerkennung des

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten)Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) (...) Für den vorliegenden Fall liegen Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Für den vorliegenden Fall liegen Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann. Da sich der Herkunftsstaat des BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in einigen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom

  1. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in einigen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  2. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden. Weitere, in der Person des BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Der BF verfügt im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage. Es handelt sich bei ihm um einen volljährigen, jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, dessen Muttersprache die Landessprache Farsi ist. Auch verfügt er über mehrjährige Schulbildung, Universitätsbildung sowie jahrelange Berufserfahrung in Iran. Einerseits stammt der BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört er keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Auch steht es dem BF frei eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das - wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige - Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Ebenso kam hervor, dass im Herkunftsstaat zahlreiche Familienangehörige leben, von denen er unterstützt werden kann. Es sind zu keinem Zeitpunkt im Verfahren Hinweise hervorgekommen, woraus zu schließen wäre, dass sich der BF im Falle einer Rückkehr in einer existenz- bzw. lebensbedrohlichen Situation befinden würde. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es dem Antragsteller obliegt, Gründe für ein entsprechendes Risiko nachzuweisen (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Darüber hinaus liegen auch keine Hinweise auf eine allgemein existenzbedrohende Notlage in Iran vor. Eine Grundversorgung der Bevölkerung ist gesichert.Ebenso kam hervor, dass im Herkunftsstaat zahlreiche Familienangehörige leben, von denen er unterstützt werden kann. Es sind zu keinem Zeitpunkt im Verfahren Hinweise hervorgekommen, woraus zu schließen wäre, dass sich der BF im Falle einer Rückkehr in einer existenz- bzw. lebensbedrohlichen Situation befinden würde. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es dem Antragsteller obliegt, Gründe für ein entsprechendes Risiko nachzuweisen vergleiche VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Darüber hinaus liegen auch keine Hinweise auf eine allgemein existenzbedrohende Notlage in Iran vor. Eine Grundversorgung der Bevölkerung ist gesichert. Darüber hinaus ist es dem BF unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im Falle einer Rückkehr im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im Falle einer Rückkehr im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Die Beschwerde ist daher hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abzuweisen.Die Beschwerde ist daher hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abzuweisen. (...) Zu den Spruchpunkten IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Ausreisefrist)Zu den Spruchpunkten römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Ausreisefrist) (...) Der BF verfügt in Österreich über Familienangehörige in Form seines Bruders. Dessen Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2021 negativ entschieden. Der BF kann somit gemeinsam mit seinem volljährigen Bruder in seinen Herkunftsstaat zurückkehren. Ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK ist daher auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des BF eingreifen.Der BF verfügt in Österreich über Familienangehörige in Form seines Bruders. Dessen Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2021 negativ entschieden. Der BF kann somit gemeinsam mit seinem volljährigen Bruder in seinen Herkunftsstaat zurückkehren. Ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK ist daher auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des BF eingreifen. Im gegenständlichen Fall ist der BF unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er hält sich seit seiner Antragstellung im Dezember 2015, somit seit etwas über sechs Jahren, im Bundesgebiet auf. Der BF durfte sich in Österreich bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war. Eine außergewöhnliche Integration des BF in Österreich ist nicht erkennbar. Er hat Deutschkurse besucht, hat jedoch bisher keine Deutschprüfung abgelegt und konnte sich in der mündlichen Verhandlung trotz seines mehrjährigen Aufenthaltes und seiner Schulbildung, welche ihm das Erlernen einer neuen Sprache erleichtert, nur in gebrochenem Deutsch verständigen. Der BF war nicht erwerbstätig, lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er hat ehrenamtlichen Tätigkeiten ausgeübt und Kontakte zu Kirchenmitgliedern geknüpft. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Er lebt im gemeinsamen Haushalt mit seinem Bruder. Der BF verfügt in Österreich über keine relevanten schützenswerten familiären oder privaten Bindungen. Sein Freundeskreis besteht Großteils aus seinen Deutschlehrern und Mitgliedern der Kirchengemeinde sowie anderen Asylwerbern. Der BF verfügt weder über einen österreichischen Freundeskreis seiner Altersgruppe noch über aufenthaltsberechtigte Verwandte oder über sonstige enge soziale Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder in Österreich. Der BF leidet an keinen körperlichen Erkrankungen bzw. Verletzungen oder psychischen Störungen, welche einer Rückkehr in den Iran entgegenstehen würden. Das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. Auch eine weitgehende Unbescholtenheit gilt als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. dazu Chvosta; Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK in ÖJZ 2007, 859). Der BF ist nicht unbescholten und fällt die – zwischenzeitlich zwar getilgte – strafrechtliche Verurteilung des BF zu seinen Lasten ins Gewicht. Hierzu ist festzuhalten, dass der BF die in den Feststellungen aufgezählte Verurteilung aufweist. Auch eine weitgehende Unbescholtenheit gilt als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration vergleiche dazu Chvosta; Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK in ÖJZ 2007, 859). Der BF ist nicht unbescholten und fällt die – zwischenzeitlich zwar getilgte – strafrechtliche Verurteilung des BF zu seinen Lasten ins Gewicht. Hierzu ist festzuhalten, dass der BF die in den Feststellungen aufgezählte Verurteilung aufweist. Im vorliegenden Fall ergaben sich keine Hinweise auf eine außergewöhnliche Integration des BF in Österreich. Der BF hat sein gesamtes Leben bis zur Ausreise im Iran verbracht und dort seine Sozialisation erfahren. Er hat im Iran die Schule und Universität besucht, jahrelang gearbeitet und bestritt dort seinen Lebensunterhalt. Er hat weiterhin Kontakt zu seiner im Iran aufhältigen Familie. In Österreich pflegt er seine Kontakte zur iranischen Gesellschaft weiter. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates wieder eingliedern können wird, zumal er mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten vertraut ist. Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Der BF konnte während der Aufenthaltsdauer zwar mehrere Integrationsschritte setzen, es liegen jedoch keine außergewöhnlichen Umstände vor. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden.Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erforderlich machen würden. Es kam somit kein Sachverhalt hervor, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der angefochtene Bescheid einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das BFA war daher im vorliegenden Fall zulässig und im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 Abs. 2 EMRK dringend geboten.Es kam somit kein Sachverhalt hervor, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der angefochtene Bescheid einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das BFA war daher im vorliegenden Fall zulässig und im Hinblick auf die Ziele des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dringend geboten. (...)“ Dieses Erkenntnis ist rechtskräftig. I.
  3. Am 29.06.2022 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Folgeantrag), welchen er damit begründete, dass er an das Christentum glaube und auf den sozialen Medien tätig sei. Er poste dort im Sinne des Christentums hauptsächlich auf Instagram. Er sei auch über Instagram bedroht worden, bei einer Rückkehr in den Iran werde er getötet. Er habe eine Ladung von der Polizei bekommen, aber die Basij (Geheimpolizei der Ortschaft) würde seine Eltern belästigen.römisch eins.
  4. Am 29.06.2022 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Folgeantrag), welchen er damit begründete, dass er an das Christentum glaube und auf den sozialen Medien tätig sei. Er poste dort im Sinne des Christentums hauptsächlich auf Instagram. Er sei auch über Instagram bedroht worden, bei einer Rückkehr in den Iran werde er getötet. Er habe eine Ladung von der Polizei bekommen, aber die Basij (Geheimpolizei der Ortschaft) würde seine Eltern belästigen. Im Zuge der Einvernahme zu diesem Antrag am 19.05.2023 gab der BF im Wesentlichen an, dass er seine Fluchtgründe aufrechthalte und, dass sich seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2022 nichts geändert habe. Er besuche weiterhin jede Woche die Kirche und engagiere sich in der Kirchengemeinschaft. Der BF missioniere mittlerweile. Seine Familie lebe nach wie vor im Iran und er habe regelmäßigen Kontakt zu diesen. Der BF habe die Deutschprüfung auf dem Niveau A1 abgelegt und lebe von der Grundversorgung. Durch die Kirche habe er einige Freundschaften schließen können und habe er regelmäßigen Kontakt zu diesen. I.
  5. Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2023 wurde der Folgeantrag des BF vom 29.06.2022 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran, Islamische Republik, abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Iran, Islamische Republik, zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1-3 AsylG 2005 wurde festgehalten, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.10.2016 verloren habe (Spruchpunkt VII.).römisch eins.8. Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2023 wurde der Folgeantrag des BF vom 29.06.2022 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran, Islamische Republik, abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran, Islamische Republik, zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG 2005 wurde festgehalten, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.10.2016 verloren habe (Spruchpunkt römisch sieben.). I.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 03.10.2023 fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass dem BF aufgrund seiner Konversion im Herkunftsland Verfolgung drohe, unter anderem aufgrund des Umstandes, dass der BF nunmehr missionieren und das Christentum über die sozialen Medien nach außen tragen würde. römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 03.10.2023 fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass dem BF aufgrund seiner Konversion im Herkunftsland Verfolgung drohe, unter anderem aufgrund des Umstandes, dass der BF nunmehr missionieren und das Christentum über die sozialen Medien nach außen tragen würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  3. Feststellungen:römisch zwei.
  4. Feststellungen: Der BF ist ein männlicher, iranischer Staatsangehöriger. Er gehört der persischen Volksgruppe an, seine Identität steht fest. Der unter I. beschriebene Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.Der unter römisch eins. beschriebene Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt. Festgestellt wird, dass das Vorbringen des BF im Rahmen seines gegenständlichen (zweiten) Folgeantrages auf internationalen Schutz, soweit es sich auf die Fluchtgründe, konkret seine Konversion zum Christentum, die Missionierungstätigkeiten, die Drohungen gegen seine Eltern und seine Posts in den sozialen Medien im Sinne des Christentums, bezieht, bereits Gegenstand des Vorbringens und der Beurteilung im mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2022, GZ W153 2206902-1/16E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren war und als nicht glaubhaft erkannt wurde. Es wurde rechtskräftig festgestellt, dass der christliche Glauben kein Bestandteil der Identität des BF geworden ist und ferner keine Hinweise dafür bestehen, dass die iranischen Behörden von dessen Glaubenswechsel und christlichem Engagement bei einer Rückkehr in den Iran Kenntnis erlangen würden. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich seiner behaupteten Konversion keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und ist auch amtswegig sonst keiner ersichtlich. Ebenso wurde das Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Missionierungstätigkeiten, der Posts im Internet und der Bedrohung seiner Eltern bereits im Erstverfahren rechtskräftig als nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevant festgestellt und handelt es sich auch hierbei um keinen neuen Sachverhalt. Im Hinblick auf das Vorbringen, der BF habe eine Ladung von der Polizei bekommen, ist auszuführen, dass der BF in der Einvernahme vor der Behörde angab, dass seine Familie die Ladung bereits zwei bis drei Jahre nach der Ausreise des BF und seines Bruders erhalten habe (AS 55). Somit hätte der BF im Rahmen des Erstverfahrens bereits die Möglichkeit gehabt, dieses Vorbringen zu erwähnen. Es ist kein Grund ersichtlich, dass der BF nicht in der Lage gewesen wäre, dies zu einem früheren Zeitpunkt vorzubringen. Dass der BF über soziale Medien bedroht worden wäre, wurde lediglich unsubstantiiert vorgebracht sowie keinerlei Beweismittel vorgelegt. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF, seiner familiären und privaten Beziehungen in Österreich und im Herkunftsstaat sowie seines Gesundheitszustandes sind gegenüber den im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu GZ W153 2206902-1/16E getroffenen Feststellungen ebenfalls keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. II.1.
  5. Zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.
  6. Zur Lage im Herkunftsstaat: Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zum Iran (Version 6, 13.04.2023): COVID-19 Letzte Änderung: 13.04.2023 Zwischen 3.1.2020 und 6.4.2023 wurden über 7,5 Millionen bestätigte COVID-19-Fälle sowie knapp unter 150.000 Todesopfer in Iran im Zusammenhang mit COVID-19 an die Weltgesundheitsorganisation (WHO) gemeldet (WHO o.D.). Die COVID-19-Infektionsrate flachte nach einer dramatischen fünften Welle im August 2021 mit den weltweit höchsten Fallzahlen etwas ab. Während der schlimmsten Pandemie-Phasen führte Iran regelmäßig die Statistiken an Infizierten und Todesfällen in der Region und teilweise weltweit an. Die tatsächlichen Zahlen dürften etwa dreimal höher gelegen haben (ÖB Teheran 11.2021). Nach aktuellem Kenntnisstand müssen Einreisende nach Iran entweder den Nachweis einer vollständigen Impfung oder ein negatives, bei Einreise maximal 72 Stunden altes PCR-Testergebnis auf Englisch vorweisen können. Minderjährige unter zwölf Jahren sind von dem Impf- und Testnachweiserfordernis ausgenommen. Reisende können bei Einreise zusätzlich zu ihrem gesundheitlichen Befinden und ihrer Reiseroute nach ihren geplanten Aufenthaltsorten in Iran befragt werden. Bei COVID-19-Symptomen können ärztliche Untersuchungen und ein COVID-19-Test vorgenommen werden. Ein erneuter COVID-19-Test kann von den iranischen Behörden angeordnet und durchgeführt werden. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses wird für ausländische Staatsangehörige Selbstisolation in einer staatlichen Unterkunft angeordnet. Bei positivem Testergebnis erfolgt eine rigorose Kontrolle der Kontaktpersonen und ggfs. ergehen weitere verpflichtende (Quarantäne-) Anweisungen. Alle entstehenden Kosten sind von den Reisenden zu tragen. Sollten Reisende innerhalb von zwei Wochen nach Einreise Symptome entwickeln, die auf eine Erkrankung an COVID-19 hinweisen, kann ebenfalls ein erneuter Test durchgeführt werden. Abweichende Handhabungen sind jederzeit und kurzfristig möglich (AA 8.2.2023). Beschränkungen im öffentlichen Leben können sich kurzfristig ändern und werden nicht immer einheitlich umgesetzt. Kurzfristige inner-iranische Reisebeschränkungen können eingeführt werden, zum Beispiel in Bezug auf Mobilität zwischen den Provinzen. Die Beschränkungen werden in der Regel einige Tage vorher über die lokalen Medien bekanntgegeben (AA 8.2.2023). Das Tragen eines Mundschutzes ist in geschlossenen öffentlichen Räumen und in öffentlichen Verkehrsmitteln vorgeschrieben. Personen, die gegen die Vorschriften verstoßen, müssen mit Geldbußen rechnen (Crisis 24 28.2.2023). Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Gesundheitssektor sind schwer abzuschätzen. Berichte über Kranke, die mangels Betten aus Spitälern nach Hause geschickt wurden, häuften sich. Kosten für Medikamente - auch in Spitalsbehandlung - konnten sich nicht alle leisten. Wegen voller Auslastung der Krankenhäuser (am meisten in den großen Städten und Ballungsräumen) wurden Feldspitäler aufgebaut. Seitens der Behörden wurden zwar Maßnahmen erlassen, um das Gesundheitssystem zu entlasten, insbesondere Hygienemaßnahmen und Bewegungseinschränkungen, die jedoch regelmäßig missachtet werden. Ein besonderes Problem stellen religiöse Prediger bzw. Veranstaltungen dar, bei denen viele Männer zusammenkommen, ohne Abstand zu halten (ÖB Teheran 11.2021). Die COVID-19-Krise verstärkt die aufgrund der US-Sanktionen ohnehin ökonomisch schwierige Lage. Eine Reihe von UN-Sonderberichterstattern kritisierten die Auswirkungen der Sanktionen auf die Anschaffung von Impfstoffen. Nachdem der Oberste Führer Khamenei den Import von Impfstoffen aus Großbritannien und den USA zunächst verboten hatte, und im Lichte der Probleme mit der Bezahlung von Importen aufgrund der US-Sanktionen (als "middle income country" muss Iran COVAX-Impfstoffe bezahlen) setzte man im Sinne der Doktrin der nationalen Resilienz auf eigene Impfstoff-Entwicklung. Die Massenproduktion stockte jedoch, und auch Offizielle kritisieren den Umgang mit der Pandemie. Organisierte zivilgesellschaftliche Kritik wird unterdrückt (Verhaftung von Rechtsanwälten, die Klage gegen Behörden anstrebten). Mittlerweile hat die Lieferung ausländischer Impfstoffe seit September 2021 deutlich zugenommen (ÖB Teheran 11.2021). Bis zum 19.2.2023 wurden fast 160 Millionen COVID-19-Impfdosen verabreicht (WHO o.D.). Politische Lage Letzte Änderung: 13.04.2023 Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System (BS 23.2.2022; vgl. BPB 10.1.2020). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 in Verborgenheit weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht, und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020).Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System (BS 23.2.2022; vergleiche BPB 10.1.2020). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 in Verborgenheit weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht, und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 20.3.2023). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 10.3.2023). Ihm unterstehen auch die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt Revolutionsführer Khamenei unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 30.11.2022).Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 10.3.2023). Ihm unterstehen auch die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt Revolutionsführer Khamenei unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 30.11.2022). Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern, davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 14.9.2021). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 20.3.2023), er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 10.3.2023). Auch wenn der Expertenrat nominell direkt von der Bevölkerung gewählt wird, hat der Revolutionsführer indirekt Einfluss auf dessen Zusammensetzung, da der Wächterrat, der zur Hälfte vom Revolutionsführer und zur Hälfte vom (durch den Revolutionsführer eingesetzten) Leiter des Justizwesens besetzt wird, die Kandidatenauswahl dafür vornimmt und den Wahlvorgang kontrolliert (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021). Da der Wächterrat die Kandidaten für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen (majles oder Islamische Beratende Versammlung) überprüft und regelmäßig eine bedeutsame Anzahl an Kandidaten von der Wahl ausschließt und den Wahlvorgang kontrolliert, übt der Revolutionsführer somit indirekt Einfluss auf die legislativen und exekutiven Institutionen des Landes aus (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020).Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern, davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 14.9.2021). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023), er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 10.3.2023). Auch wenn der Expertenrat nominell direkt von der Bevölkerung gewählt wird, hat der Revolutionsführer indirekt Einfluss auf dessen Zusammensetzung, da der Wächterrat, der zur Hälfte vom Revolutionsführer und zur Hälfte vom (durch den Revolutionsführer eingesetzten) Leiter des Justizwesens besetzt wird, die Kandidatenauswahl dafür vornimmt und den Wahlvorgang kontrolliert (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021). Da der Wächterrat die Kandidaten für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen (majles oder Islamische Beratende Versammlung) überprüft und regelmäßig eine bedeutsame Anzahl an Kandidaten von der Wahl ausschließt und den Wahlvorgang kontrolliert, übt der Revolutionsführer somit indirekt Einfluss auf die legislativen und exekutiven Institutionen des Landes aus (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020). Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 10.3.2023). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt (BBC 8.10.2022; vgl. BPB 10.1.2020). Der religiöse Führer hat das letzte Wort in allen staatlichen Angelegenheiten (DW 16.6.2021). Die Macht des Präsidenten wird auch durch das Parlament eingeschränkt und der Wächterrat muss neuen Gesetzen zustimmen oder kann ein Veto einlegen (BBC 8.10.2022).Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 10.3.2023). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt (BBC 8.10.2022; vergleiche BPB 10.1.2020). Der religiöse Führer hat das letzte Wort in allen staatlichen Angelegenheiten (DW 16.6.2021). Die Macht des Präsidenten wird auch durch das Parlament eingeschränkt und der Wächterrat muss neuen Gesetzen zustimmen oder kann ein Veto einlegen (BBC 8.10.2022). Am 18.6.2021 fanden in Iran Präsidentschaftswahlen statt (AA 14.9.2021). Gewonnen hat die Wahl der konservative Hardliner und vormalige Justizchef Ebrahim Raisi mit mehr als 62 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei unter 50 % und war somit niedriger als jemals zuvor in der Geschichte der Islamischen Republik. In der Hauptstadt Teheran lag die Wahlbeteiligung bei nur 26 %. Zudem wurden mehr als 3,7 Millionen Stimmzettel für ungültig erklärt (Standard 19.6.2021). Der Wettbewerb um die Wählerstimmen war stark manipuliert. Der Wächterrat hatte im Vorfeld die meisten der 600 Präsidentschaftskandidaten - darunter auch 40 Frauen - abgelehnt. Drei der genehmigten Kandidaten zogen ihre Kandidatur wenige Tage vor der Wahl zurück. Die Behörden übten auf die Medien Druck aus, um kritische Berichterstattung über Raisi oder den Wahlvorgang zu verhindern (FH 10.3.2023). In Folge der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2021 befindet sich die gesamte Befehlskette in konservativer bzw. erzkonservativer Hand (Oberster Führer, Präsident/Regierungschef, Leiter der religiösen Judikative, Regierung, Parlament, Wächterrat, Expertenrat) (ÖB Teheran 11.2021). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Die Bewerber um einen Parlamentssitz erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen. Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben ihre Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten. Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80 % der Sitze im Parlament gewonnen (AA 30.11.2022). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und gemäßigter Kandidaten (FH 10.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6 %, was als die niedrigste Wahlbeteiligung in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 10.3.2023; vgl. AA 30.11.2022).Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Die Bewerber um einen Parlamentssitz erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen. Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben ihre Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten. Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80 % der Sitze im Parlament gewonnen (AA 30.11.2022). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und gemäßigter Kandidaten (FH 10.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6 %, was als die niedrigste Wahlbeteiligung in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 10.3.2023; vergleiche AA 30.11.2022). Präsident, Parlament und Expertenrat werden also in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 30.11.2022; vgl. FH 10.3.2023, BPB 31.1.2020a). Dennoch kommt es in kaum einem anderen Land des Nahen Ostens zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen zwischen prinzipientreuem Klerus und neokonservativen Technokraten, wirtschaftsliberalen Pragmatikern und klerikalen oder gar säkularen Reformern spiegeln einen Pluralismus in Iran wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht ist (BPB 31.1.2020a).Präsident, Parlament und Expertenrat werden also in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 30.11.2022; vergleiche FH 10.3.2023, BPB 31.1.2020a). Dennoch kommt es in kaum einem anderen Land des Nahen Ostens zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen zwischen prinzipientreuem Klerus und neokonservativen Technokraten, wirtschaftsliberalen Pragmatikern und klerikalen oder gar säkularen Reformern spiegeln einen Pluralismus in Iran wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht ist (BPB 31.1.2020a). Das Regime reagierte auch unter der moderaten Regierung von Ex-Präsident Rohani in den letzten Jahren auf die wirtschaftliche Krise und immer wieder hochkommenden Unmut und Demonstrationen mit einem harten Vorgehen gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivisten, religiöse und ethnische Minderheiten und Umweltaktivisten. Die Regierung Raisi ist noch dabei, ihre Machtstruktur auf allen Ebenen zu festigen. Sie hat jedoch bereits stärkere Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Sinne der "islamischen Gesellschaftsordnung" (Rolle der Frauen fokussiert auf Gebärfunktion), der Ablehnung "westlicher" Kultur, der Unterdrückung von Kritik (Internetzensur) und eine stärkere Ausrichtung auf Russland und China und deren politische Modelle angekündigt (ÖB Teheran 11.2021). Frauen haben das aktive Wahlrecht, werden bei der politischen Teilhabe allerdings mit bedeutsamen rechtlichen, religiösen und kulturellen Hindernissen konfrontiert. Nach Interpretation des Wächterrats verwehrt die iranische Verfassung es Frauen, die Ämter des Revolutionsführers oder Präsidenten, Funktionen im Experten-, Wächter- und Schlichtungsrat sowie mancher Richterposten anzutreten (USDOS 20.3.2023). Unter 40-Jährige, die etwa drei Viertel der iranischen Bevölkerung ausmachen, waren bislang größtenteils von jeglicher politischen Partizipation ausgeschlossen. Politische Ämter werden überwiegend von Männern der ersten Generation der Elite der Islamischen Republik - den heute über 70-jährigen Gründungsvätern - und der zweiten Generation - den heute über 60-jährigen Veteranen des Iran-Irak-Kriegs sowie Vertretern der Revolutionsgarden - regiert (BPB 31.1.2020a). Nach dem Tod der 22-Jährigen Mahsa Jîna (ihr kurdischer Vorname) Amini am 16.9.2022 (USDOS 20.3.2023) in Gewahrsam der sogenannten Sittenpolizei (Gasht-e Ershâd) in Teheran (BPB 16.2.2023) aufgrund eines angeblich unkorrekt getragenen Hidschabs kam es in Iran zu den größten Protesten seit Jahren (EN 1.2.2023). Der Protest erreichte schnell alle Teile des Landes und hat eine politische Dimension angenommen, die weit über die "Kopftuch-Frage" und die Überlappung von geschlechtsspezifischer und ethnischer Diskriminierung hinausgeht. Die von den Demonstrantinnen und Demonstranten verwendete Parole lautet "Zan, Zendegi, Âzâdi" [Anm.: Persisch für "Frau, Leben, Freiheit"; ursprüngl. Kurdisch: Jin, Jîyan, Azadî] und ist gepaart mit der Forderung nach einem Regimewechsel. Die Proteste werden insbesondere von den folgenden Gruppen getragen: Frauen, Jugendliche, Studentinnen und Studenten sowie von marginalisierten Ethnien - insbesondere Kurden und Belutschen. Das iranische Regime reagierte mit massiver Repression auf die Proteste, zeitweise wurden rund 20.000 Personen inhaftiert und rund 500 Protestteilnehmer wurden von den Sicherheitskräften getötet. Die Proteste zeichnen sich bislang durch ihre Dezentralität, die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegen - und, wie vor allem in europäischen Debatten oft bemängelt wird, durch fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023). Die fehlenden Führungsstrukturen sind sowohl Stärke als auch Schwäche der derzeitigen Proteste, bei denen das Internet und soziale Medien eine große Rolle zur Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielen: Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer politischen Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022). Sicherheitslage Letzte Änderung: 13.04.2023 Verglichen mit Nachbarstaaten wie dem Irak, Libanon, Syrien und Afghanistan hat Iran eine sehr starke Zentralregierung mit mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsbehörden. Mit Ausnahme von einigen peripheren Grenzregionen ist die Regierung im Besitz der Kontrolle über das gesamte Staatsterritorium. In den Provinzen West-Aserbaidschan und Kermanshah, an der westlichen Staatsgrenze zu Irakisch-Kurdistan, kommt es regelmäßig zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Islamischen Revolutionsgarden (IRGC, Pasdaran) und separatistischen Gruppierungen, wie der Kurdistan Democratic Party of Iran (KDPI) und der Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê (PJAK) (BS 23.2.2022). Die schwierige Wirtschaftslage und latente Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeier- und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Seit Mitte September 2022 kommt es in zahlreichen Städten des Landes zu Protesten gegen die Regierung. Bei Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstrierenden sind zahlreiche Personen getötet oder verletzt worden. Teilweise wird scharfe Munition eingesetzt (EDA 10.2.2023). Die Sicherheitskräfte gingen insbesondere in Randgebieten wie den Provinzen Kurdistan sowie in Sistan und Belutschistan hart gegen Protestierende vor (Newsweek 1.12.2022; vgl. UNHRC 7.2.2023). Während Mitglieder der Basij-Miliz in Teheran Demonstranten verprügelten, haben die Sicherheitsbehörden in Kurdistan, Belutschistan und Ahwaz beispielsweise schwere Maschinengewehre, gepanzerte Fahrzeuge, schwere Artillerie und sogar Kampfhubschrauber zur Bekämpfung der Proteste in Stellung gebracht (TWI 14.10.2022).Die schwierige Wirtschaftslage und latente Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeier- und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Seit Mitte September 2022 kommt es in zahlreichen Städten des Landes zu Protesten gegen die Regierung. Bei Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstrierenden sind zahlreiche Personen getötet oder verletzt worden. Teilweise wird scharfe Munition eingesetzt (EDA 10.2.2023). Die Sicherheitskräfte gingen insbesondere in Randgebieten wie den Provinzen Kurdistan sowie in Sistan und Belutschistan hart gegen Protestierende vor (Newsweek 1.12.2022; vergleiche UNHRC 7.2.2023). Während Mitglieder der Basij-Miliz in Teheran Demonstranten verprügelten, haben die Sicherheitsbehörden in Kurdistan, Belutschistan und Ahwaz beispielsweise schwere Maschinengewehre, gepanzerte Fahrzeuge, schwere Artillerie und sogar Kampfhubschrauber zur Bekämpfung der Proteste in Stellung gebracht (TWI 14.10.2022). Im ganzen Land besteht ein Risiko für Anschläge. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 10.2.2023). Vor allem in Regionen mit einem hohen Anteil an Minderheiten in der Bevölkerung kommt es unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zum Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht (AA 8.2.2023). In der Provinz Sistan und Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, und es gibt vermehrt Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 8.2.2023). Die Grenzzone zu Afghanistan, das östliches Kerman und Sistan und Belutschistan stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändler- sowie von extremistischen Organisationen. Diese verüben immer wieder Anschläge und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 10.2.2023). An der Grenze zu Afghanistan kommt es auch immer wieder zu Schusswechseln zwischen iranischen Sicherheitsbehörden und Grenzschützern der Taliban (IRINTL 3.9.2022). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 8.2.2023). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen, kriminellen Banden und den Sicherheitskräften (EDA 10.2.2023). Im Herbst 2022 schoss Iran zur Bekämpfung iranisch-kurdischer Gruppen mehr als 70 Raketen über die Grenze auf Gebiete des benachbarten Irak - der größte grenzüberschreitende Angriff des Landes seit den 1990er-Jahren (DW 13.11.2022; vgl.K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022). Gelegentlich kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften. Auch für unbeteiligte Personen besteht das Risiko, unversehens in einen Schusswechsel zu geraten (EDA 10.2.2023). Seit 2015 wurden nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt Personen verhaftet, die mit dem sogenannten Islamischen Staat (IS) in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 8.2.2023; vgl. TWI 31.10.2022). Im Oktober 2022 fand laut der iranischen Nachrichtenagentur IRNA ein Anschlag auf einen schiitischen Schrein in der südiranischen Stadt Shiraz [Provinz Fars] statt, bei dem mindestens 15 Menschen getötet wurden und zu dem sich der IS bekannt hat (AJ 26.10.2022; vgl. MAITIC 3.11.2022). Dies war der erste Anschlag des IS auf iranischem Boden seit
  7. Zuvor hatte der afghanische Zweig des IS - Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) mehrere Drohungen gegen den iranischen Staat ausgesprochen (TWI 31.10.2022).Seit 2015 wurden nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt Personen verhaftet, die mit dem sogenannten Islamischen Staat (IS) in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 8.2.2023; vergleiche TWI 31.10.2022). Im Oktober 2022 fand laut der iranischen Nachrichtenagentur IRNA ein Anschlag auf einen schiitischen Schrein in der südiranischen Stadt Shiraz [Provinz Fars] statt, bei dem mindestens 15 Menschen getötet wurden und zu dem sich der IS bekannt hat (AJ 26.10.2022; vergleiche MAITIC 3.11.2022). Dies war der erste Anschlag des IS auf iranischem Boden seit
  8. Zuvor hatte der afghanische Zweig des IS - Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) mehrere Drohungen gegen den iranischen Staat ausgesprochen (TWI 31.10.2022). Der neue de facto-Anführer von al-Qaida - sein Amtsantritt wurde bislang nicht offiziell bekannt gegeben - Sayf al-Adl befindet sich nach Einschätzungen von Mitgliedstaaten des UN-Sicherheitsrats in Iran (UNSC 13.2.2023). Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage in Iran auswirken (EDA 10.2.2023). Im Jänner und April 2023 wurde von israelischen Drohnenangriffen auf militärische Ziele in Iran berichtet (IRINTL 5.4.2023, RFE/RL 31.1.2023). Im vergangenen Jahr kam es in Iran zu einer Reihe von Zwischenfällen, darunter Sabotage- und Cyberangriffe, Attentate und die mysteriöse Ermordung von Mitgliedern der IRGC sowie von Wissenschaftlern und Ingenieuren. Teheran hat einige der Vorfälle Israel, seinem regionalen Feind, angelastet (RFE/RL 31.1.2023). Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 13.04.2023 Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltenteilung ist in der Praxis stark eingeschränkt (AA 30.11.2022; vgl. BS 23.2.2022). Art. 57 der Verfassung verleiht dem Revolutionsführer weitreichende Aufsichtsbefugnisse über das Justizwesen (BS 23.2.2022). Er ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative (AA 30.11.2022; vgl. FH 10.3.2023), der wiederum für die Ernennung und Entlassung von Richtern zuständig ist (BS 23.2.2022). Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 30.11.2022). Während die Gerichte innerhalb des herrschenden Establishments ein gewisses Maß an Autonomie genießen, wird das Justizsystem jedoch regelmäßig als Instrument eingesetzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 10.3.2023). Der Sicherheitsapparat (AA 30.11.2022) - insbesondere die Revolutionsgarden (BS 23.2.2022) - nehmen v.a. in politischen Fällen jedoch massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung (AA 30.11.2022; vgl. BS 23.2.2022). Das Justizwesen ist geprägt von Korruption (AA 30.11.2022; vgl. USIP 1.8.2015). Es wird von Fällen berichtet, in denen Richter bestochen wurden, um Gerichtsprozesse zu beeinflussen (IrWire 28.4.2021).Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltenteilung ist in der Praxis stark eingeschränkt (AA 30.11.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Artikel 57, der Verfassung verleiht dem Revolutionsführer weitreichende Aufsichtsbefugnisse über das Justizwesen (BS 23.2.2022). Er ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative (AA 30.11.2022; vergleiche FH 10.3.2023), der wiederum für die Ernennung und Entlassung von Richtern zuständig ist (BS 23.2.2022). Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 30.11.2022). Während die Gerichte innerhalb des herrschenden Establishments ein gewisses Maß an Autonomie genießen, wird das Justizsystem jedoch regelmäßig als Instrument eingesetzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 10.3.2023). Der Sicherheitsapparat (AA 30.11.2022) - insbesondere die Revolutionsgarden (BS 23.2.2022) - nehmen v.a. in politischen Fällen jedoch massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung (AA 30.11.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Das Justizwesen ist geprägt von Korruption (AA 30.11.2022; vergleiche USIP 1.8.2015). Es wird von Fällen berichtet, in denen Richter bestochen wurden, um Gerichtsprozesse zu beeinflussen (IrWire 28.4.2021). Iranische Gerichte, insbesondere Revolutionsgerichte, sind regelmäßig weit davon entfernt, faire Gerichtsverfahren zu gewährleisten (HRW 12.1.2023). So verweigerten die Behörden z.B. Untersuchungshäftlingen den Zugang zu einem Rechtsbeistand, ließen Inhaftierte "verschwinden" oder hielten sie ohne Kontakt zur Außenwelt fest (AI 27.3.2023), ließen in Prozessen "Geständnisse" als Beweise zu, die unter Folter erpresst worden waren (AI 27.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023), und führten summarische und geheime Scheinprozesse durch, die keinerlei Ähnlichkeit mit fairen Verfahren aufwiesen, in denen jedoch Haftstrafen, Körperstrafen und Todesurteile verhängt wurden (AI 27.3.2023). Im Zusammenhang mit den weitverbreiteten Protesten haben die Justizbehörden im September und November 2022 über 1.000 Anklagen erhoben (HRW 12.1.2023), wobei in den ersten Wochen der Proteste über 15.000 Personen inhaftiert worden sind. Im Laufe des Jahres 2022 wurden Tausende Menschen willkürlich inhaftiert und/oder zu Unrecht strafrechtlich verfolgt, nur weil sie friedlich ihre Menschenrechte wahrgenommen haben. Unzählige weitere bleiben zu Unrecht in Haft (AI 27.3.2023).Iranische Gerichte, insbesondere Revolutionsgerichte, sind regelmäßig weit davon entfernt, faire Gerichtsverfahren zu gewährleisten (HRW 12.1.2023). So verweigerten die Behörden z.B. Untersuchungshäftlingen den Zugang zu einem Rechtsbeistand, ließen Inhaftierte "verschwinden" oder hielten sie ohne Kontakt zur Außenwelt fest (AI 27.3.2023), ließen in Prozessen "Geständnisse" als Beweise zu, die unter Folter erpresst worden waren (AI 27.3.2023; vergleiche HRW 12.1.2023), und führten summarische und geheime Scheinprozesse durch, die keinerlei Ähnlichkeit mit fairen Verfahren aufwiesen, in denen jedoch Haftstrafen, Körperstrafen und Todesurteile verhängt wurden (AI 27.3.2023). Im Zusammenhang mit den weitverbreiteten Protesten haben die Justizbehörden im September und November 2022 über 1.000 Anklagen erhoben (HRW 12.1.2023), wobei in den ersten Wochen der Proteste über 15.000 Personen inhaftiert worden sind. Im Laufe des Jahres 2022 wurden Tausende Menschen willkürlich inhaftiert und/oder zu Unrecht strafrechtlich verfolgt, nur weil sie friedlich ihre Menschenrechte wahrgenommen haben. Unzählige weitere bleiben zu Unrecht in Haft (AI 27.3.2023). Gerichtswesen Die iranische Justiz verwaltet ein vielschichtiges Gerichtssystem. Eine Strafverfolgung geht von niedrigeren Gerichten aus und kann bei höheren Gerichten angefochten werden. Der Oberste Gerichtshof überprüft Fälle von Kapitalverbrechen und entscheidet über Todesurteile. Er hat auch die Aufgabe, für die ordnungsgemäße Anwendung der Gesetze und die Einheitlichkeit der Gerichtsverfahren zu sorgen (USIP 1.8.2015). Die allgemeinen Gerichte des Iran sind offiziell damit beauftragt, alle Arten von Fällen und Streitigkeiten zu schlichten. Diese verteilen sich auf die kleineren Landkreise, Bezirke und Distrikte des Landes. In den Strafgerichten werden Fälle gemäß der iranischen Strafprozessordnung behandelt, in den Zivilgerichten [Anm.: im Originaltext "legal courts"] gilt die Zivilprozessordnung (IrWire 9.9.2020). Die Strafgerichte unterteilen sich in verschiedene Untereinheiten (IrWire 9.9.2020): Neben den Strafgerichten 1 und 2 existieren die Revolutionsgerichte, Jugendgerichte und Militärgerichte (Landinfo/et al. 12.2021). Darüber hinaus gibt es mehrere Sondergerichte (IrWire 9.9.2020), darunter beispielsweise ein Sondergericht für die Geistlichkeit (dadgah-e vīzheh-ye rouhaniyat), das als einziges Gericht nicht dem Justizchef, sondern direkt dem Revolutionsführer untersteht (Landinfo/et al. 12.2021). Es wird u.a. dazu genutzt, um prominente Kleriker, welche Kritik am Regime äußern, strafrechtlich zu verfolgen (IrWire 9.9.2020; vgl. USIP 1.8.2015). Das Gesetz ermöglicht die Einsetzung eines zuständigen Gerichts zur Behandlung von Verstößen gegen das Pressegesetz von 1986 - sogenannte Pressegerichte - die unter Einbeziehung von Schöffen tagen sollen. Derzeit werden Journalisten allerdings eher vor Revolutionsgerichten wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit, "Propaganda gegen den Staat" und/oder das "Schüren von Angst in der öffentlichen Meinung" angeklagt - nach Ansicht eines Experten, um Prozesse unter Anwesenheit von Schöffen zu vermeiden. Pressegerichte sind derzeit nicht im Einsatz (Landinfo/et al. 12.2021).Die Strafgerichte unterteilen sich in verschiedene Untereinheiten (IrWire 9.9.2020): Neben den Strafgerichten 1 und 2 existieren die Revolutionsgerichte, Jugendgerichte und Militärgerichte (Landinfo/et al. 12.2021). Darüber hinaus gibt es mehrere Sondergerichte (IrWire 9.9.2020), darunter beispielsweise ein Sondergericht für die Geistlichkeit (dadgah-e vīzheh-ye rouhaniyat), das als einziges Gericht nicht dem Justizchef, sondern direkt dem Revolutionsführer untersteht (Landinfo/et al. 12.2021). Es wird u.a. dazu genutzt, um prominente Kleriker, welche Kritik am Regime äußern, strafrechtlich zu verfolgen (IrWire 9.9.2020; vergleiche USIP 1.8.2015). Das Gesetz ermöglicht die Einsetzung eines zuständigen Gerichts zur Behandlung von Verstößen gegen das Pressegesetz von 1986 - sogenannte Pressegerichte - die unter Einbeziehung von Schöffen tagen sollen. Derzeit werden Journalisten allerdings eher vor Revolutionsgerichten wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit, "Propaganda gegen den Staat" und/oder das "Schüren von Angst in der öffentlichen Meinung" angeklagt - nach Ansicht eines Experten, um Prozesse unter Anwesenheit von Schöffen zu vermeiden. Pressegerichte sind derzeit nicht im Einsatz (Landinfo/et al. 12.2021). Die Verfassung sieht weder die Einrichtung noch das Mandat der Revolutionsgerichte vor, die gemäß dem Dekret des ehemaligen obersten Führers, Ayatollah Khomeini, unmittelbar nach der Revolution von 1979 geschaffen wurden, wobei ein Scharia-Richter zum Leiter der Gerichte ernannt worden ist. Die Gerichte waren ursprünglich als vorübergehende Maßnahme gedacht, um hochrangige Beamte der abgesetzten Monarchie vor Gericht zu stellen, aber sie wurden später institutionalisiert und arbeiten weiterhin parallel zum restlichen Strafjustizsystem (USDOS 20.3.2023). Die Revolutionsgerichte sollten eigentlich von der Justiz beaufsichtigt werden. In der Praxis werden sie allerdings von und für Sicherheitsbehörden betrieben, die außerhalb des Gesetzes stehen (IrWire 9.9.2020). Manche Quellen gehen davon aus, dass die Revolutionsgerichte in Zusammenarbeit mit den Revolutionsgarden und dem Geheimdienstministerium (MOIS) operieren (Landinfo/et al. 12.2021). Die Revolutionsgerichte haben verschiedene Zweige in der Hauptstadt, in den Provinzen und in manchen Justizdistrikten (Landinfo/et al. 12.2021). Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf die folgenden Delikte: Beleidigung des Revolutionsgründers Ayatollah Khomeini und aller Revolutionsführer, die ihm nachfolgen (JIS 8.9.2018; vgl. IrWire 9.9.2020);Beleidigung des Revolutionsgründers Ayatollah Khomeini und aller Revolutionsführer, die ihm nachfolgen (JIS 8.9.2018; vergleiche IrWire 9.9.2020); Verschwörung gegen das Regime; Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen (JIS 8.9.2018); "baghei": bewaffneter Aufstand gegen die Regierung (IrWire 9.9.2020); Spionage gegen das Regime (JIS 8.9.2018); alle Schmuggel- und Drogendelikte (JIS 8.9.2018); Straftaten betreffend die nationale Sicherheit des Landes; Anstiftung zur Verhetzung (JIS 8.9.2018); "mohārebeh": Waffenaufnahme gegen Gott und Staat (IrWire 9.9.2020); in Art. 49 der Verfassung erwähnte Delikte wie Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (JIS 8.9.2018).in Artikel 49, der Verfassung erwähnte Delikte wie Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (JIS 8.9.2018). Strafrecht und Sharia Die Verfassung Irans ist ein hybrides System aus republikanisch-demokratischen und theokratisch-autoritären Elementen unter dem Vorrang des islamischen Rechts der Ja'afari-Rechtsschule (BAMF 5.2021). Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen (ÖB Teheran 11.2021). Von den drei Staatsgewalten haben die Geistlichen in der Judikative die stärkste Präsenz, wobei sie eine Ausbildung in islamischer Rechtswissenschaft oder Abschlüsse von religiösen Rechtsschulen haben müssen, um Richter zu werden. Der Chef der Justiz, der Generalstaatsanwalt des Landes und alle Richter des Obersten Gerichtshofs müssen hochrangige Geistliche oder Mujtahids sein (USIP 1.8.2015), also Rechtsgelehrte, die nach schiitischer Auslegung dazu qualifiziert sind, Ijtihad zu betreiben (EB o.D.a), d.h. islamische Texte in ungeklärten Rechtsfragen unabhängig auszulegen (EB o.D.b). Die iranische Justiz ist insofern ein einzigartiges System, als sie islamische Prinzipien und eine vom französischen System inspirierte Gesamtstruktur kombiniert. Nach der islamischen Revolution wurde das Justizs

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