Obsah (23)
§ 5§ 21Art. 133§ 28Art. 18§ 29§ 61Art. 130§ 6§ 58§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Artikel 46Art. 3Art 8Art. 2§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2024 GeschäftszahlW235 2273831-1 Spruch, W235 2273831-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 5Asyl
G als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.
§ 21Abs.
5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.03.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .07.2020 in Griechenland, am XXXX .01.2021 in Rumänien und am XXXX .03.2021 in Belgien jeweils einen Asylantrag stellte (vgl. AS 4). Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .07.2020 in Griechenland, am römisch 40 .01.2021 in Rumänien und am römisch 40 .03.2021 in Belgien jeweils einen Asylantrag stellte vergleiche AS 4). 1.
- Am 22.03.2023 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, an keinen Krankheiten zu leiden. In Österreich lebe einer seiner Brüder als anerkannter Flüchtling. Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat vor ca. vier Jahren – sohin ca. im März 2019 - verlassen und sei über den Iran in die Türkei gelangt, wo er die nächsten zwei Jahre verbracht habe. In der Folge sei er nach Griechenland gereist und von dort aus zurück in die Türkei. Danach habe er sich in Bulgarien, Serbien, Bosnien, wieder Serbien, Rumänien, Italien und Frankreich aufgehalten, bevor er nach Belgien gelangt sei, wobei er in Griechenland, Rumänien und Belgien erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Er habe zwei Jahre in Belgien verbracht, sei in einem Camp untergebracht gewesen und ihm seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. Auch in Griechenland und in Rumänien sei er in (Flüchtlings)camps untergebracht gewesen. Um Asyl habe der Beschwerdeführer in keinem der Länder angesucht. Von Belgien aus sei er über Deutschland nach Österreich weitergereist. Nunmehr wolle der Beschwerdeführer in Österreich bei seinem Bruder bleiben. Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 22.03.2023 eine Mitteilung
§ 28Abs. 2 Asyl
G ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Griechenland, Bulgarien, Rumänien, Italien, Frankreich, Belgien und Deutschland die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 36). Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 22.03.2023 eine Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Griechenland, Bulgarien, Rumänien, Italien, Frankreich, Belgien und Deutschland die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 36). 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 11.04.2023 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Rumänien und Belgien. 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 11.04.2023 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Rumänien und Belgien. Mit Schreiben vom 21.04.2023 stimmte die belgische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 71); hingegen lehnte Rumänien die Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 25.04.2023 ab.Mit Schreiben vom 21.04.2023 stimmte die belgische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 71); hingegen lehnte Rumänien die Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 25.04.2023 ab. Mit Verfahrensanordnung
§ 29Abs. 3 Asyl
G wurde dem Beschwerdeführer
§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl
G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass der Dublin-Staat Belgien für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer nachweislich am 08.05.2023 übernommen (vgl. AS 101). Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass der Dublin-Staat Belgien für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer nachweislich am 08.05.2023 übernommen vergleiche AS 101). 1.
- Am 31.05.2023 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Paschtu statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, der Einvernahme zu folgen. Sein Bruder lebe mit Familie in Wien. Sonst habe er keine Verwandten in Österreich oder Europa. Im Heimatland habe der Beschwerdeführer ca. fünf Jahre mit seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt gelebt und hier in Österreich ca. ein Monat. Sonst habe er keinen Bezug zu Österreich. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, seine Außerlandesbringung nach Belgien zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, dass er hier mit seinem Bruder leben wolle. Probleme habe er in Belgien nicht gehabt. Ebenso wenig habe er Kontakt mit der Polizei oder mit Hilfsorganisationen gehabt. Der Beschwerdeführer sei zwei Jahre in Belgien gewesen. Seine Weiterreise nach Österreich habe er selbst organisiert. Dafür habe er in Belgien gearbeitet. Abschließend wolle der Beschwerdeführer angeben, dass er hier mit seinem Bruder leben wolle. Er bitte um die Möglichkeit in Österreich Asyl zu beantragen, da er in Afghanistan viele Probleme habe.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Belgien
Art. 18Abs.
1 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG seine Abschiebung nach Belgien zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Belgien
Artikel 18
, Absatz eins, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Belgien zulässig ist.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 13.06.2023 im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem Bundesamt mitgeteilt habe, dass er von seinem Bruder in Österreich unterstützt werde und dass er daher in Österreich bei seinem Bruder bleiben wolle. Da der Beschwerdeführer einer Gebietsbeschränkung unterliege, könne er nicht im gemeinsamen Haushalt mitseinem Bruder leben. Eine wirtschaftliche und emotionale Abhängigkeit zum Bruder habe schon in der Vergangenheit vorgelegen und unterstütze der Bruder den Beschwerdeführer nach wie vor finanziell, da € 40,00 Taschengeld pro Monat von der Grundversorgung nicht für das tägliche Leben des Beschwerdeführers ausreiche. Der Beschwerdeführer habe täglich telefonischen Kontakt mit seinem Bruder und sie würden einander ein- bis zweimal pro Woche besuchen. Zum Beweis, dass aufgrund der Gebietsbeschränkung bisher kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder in Österreich habe entstehen können, werde die zeugenschaftliche Einvernahme des Bruders beantragt. Ferner seien die von der Behörde herangezogenen Länderinformationen veraltet. Die belangte Behörde hätte jedenfalls aktuelle Länderberichte zur Versorgungssituation von Dublin-Rückkehrern einholen müssen. Wäre der Beschwerdeführer zu seiner Situation in Belgien befragt worden, hätte er angeben können, dass er in Belgien um Asyl angesucht und dort eine negative Entscheidung erhalten habe, was er nicht als gerecht empfinde, da er in Afghanistan asylrelevant verfolgt werde. Er wolle auch nicht mehr zurück nach Belgien, weil er dort zuletzt auf der Straße gelebt habe, da das Camp wie ein Gefängnis gewesen sei. Aufgrund der unzureichenden Ermittlung des Sachverhaltes sei die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer Außerlandesbringung und der Nicht-Gewährung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vorlägen. Eine Rücküberstellung hätte eine Verletzung von Art. 8 EMRK zur Folge, weil der Beschwerdeführer mit seinem Bruder in Österreich ein Familienleben führe und die Dublin III-VO darauf abziele, dass Familienangehörige nur in Ausnahmefällen getrennt werden sollten. Ferner seien die von der Behörde herangezogenen Länderinformationen veraltet. Die belangte Behörde hätte jedenfalls aktuelle Länderberichte zur Versorgungssituation von Dublin-Rückkehrern einholen müssen. Wäre der Beschwerdeführer zu seiner Situation in Belgien befragt worden, hätte er angeben können, dass er in Belgien um Asyl angesucht und dort eine negative Entscheidung erhalten habe, was er nicht als gerecht empfinde, da er in Afghanistan asylrelevant verfolgt werde. Er wolle auch nicht mehr zurück nach Belgien, weil er dort zuletzt auf der Straße gelebt habe, da das Camp wie ein Gefängnis gewesen sei. Aufgrund der unzureichenden Ermittlung des Sachverhaltes sei die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer Außerlandesbringung und der Nicht-Gewährung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vorlägen. Eine Rücküberstellung hätte eine Verletzung von Artikel 8, EMRK zur Folge, weil der Beschwerdeführer mit seinem Bruder in Österreich ein Familienleben führe und die Dublin III-VO darauf abziele, dass Familienangehörige nur in Ausnahmefällen getrennt werden sollten.
- Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail vom 01.12.2023 bekannt, dass der Beschwerdeführer am 13.07.2023 nach Belgien überstellt wurde und legte den bezughabenden Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom selben Tag bei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, verließ sein Heimatland ca. im März 2019 und verbrachte die nächsten beiden Jahre in der Türkei. Danach hielt er sich in verschiedenen europäischen Ländern auf, wobei er am XXXX .07.2020 in Griechenland und am XXXX .01.2021 in Rumänien jeweils einen Asylantrag stellte. In der Folge reiste er nach Belgien, wo sich der Beschwerdeführer zwei Jahre aufgehalten hat und am XXXX .03.2021 einen weiteren Asylantrag stellte. Ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Belgien zu warten, begab sich der Beschwerdeführer über Deutschland unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 21.03.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, verließ sein Heimatland ca. im März 2019 und verbrachte die nächsten beiden Jahre in der Türkei. Danach hielt er sich in verschiedenen europäischen Ländern auf, wobei er am römisch 40 .07.2020 in Griechenland und am römisch 40 .01.2021 in Rumänien jeweils einen Asylantrag stellte. In der Folge reiste er nach Belgien, wo sich der Beschwerdeführer zwei Jahre aufgehalten hat und am römisch 40 .03.2021 einen weiteren Asylantrag stellte. Ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Belgien zu warten, begab sich der Beschwerdeführer über Deutschland unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 21.03.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 11.04.2023 ein Wiederaufnahmegesuch an Belgien, welches von der belgischen Dublinbehörde am 21.04.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Belgiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor und hat sich insbesondere keine Zuständigkeit Rumäniens ergeben.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 11.04.2023 ein Wiederaufnahmegesuch an Belgien, welches von der belgischen Dublinbehörde am 21.04.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO erteilt wurde.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Belgiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor und hat sich insbesondere keine Zuständigkeit Rumäniens ergeben. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Belgien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Belgien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit, die einer Überstellung nach Belgien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. In Österreich lebt ein Bruder des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter. Mit diesem Bruder lebte der Beschwerdeführer in Afghanistan ca. fünf Jahre im gemeinsamen Haushalt. In Österreich bestand lediglich für die Dauer von etwas über einem Monat ein gemeinsamer Haushalt; allerdings liegen keine wechselseitigen Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur vor. Nach Wegzug des Beschwerdeführers von seinem Bruder ging der Kontakt zwischen ihm und seinem Bruder in Österreich über Telefonate und fallweise Besuchen nicht hinaus. Da der Beschwerdeführer darüber hinaus keinen Bezug zu Österreich hat, wird festgestellt, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen. Am 13.07.2023 wurde der Beschwerdeführer komplikationslos auf dem Luftweg nach Belgien überstellt. 1.
- Zum belgischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Belgien: Zum belgischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Belgien wurden im angefochtenen Bescheid unter Anführung von Quellen auf den Seiten 7 bis 9 Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines zum Asylverfahren und Dublin-Rückkehrer: Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 4.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 4.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Dublin-Rückkehrer haben in Belgien vollen Zugang zum Asylsystem. Ihre Verfahren werden inhaltlich behandelt und sie haben das Recht einen Folgeantrag zu stellen. Außerdem haben Dublin-Rückkehrer das Recht auf Versorgung wie andere Asylwerber (CGRS 12.11.2020). Die Behörde betrachtet Dublin-Rückkehrer als Folgeantragsteller, wenn ihr Verfahren in Belgien als implizit oder explizit zurückgezogen gilt und geschlossen worden ist (z.B. wenn Belgien vor dem ersten Interview verlassen wurde, ergeht eine „technische Zurückweisung“). Kehrt so ein Fall im Rahmen von Dublin nach Belgien zurück und stellt einen neuen Asylantrag, ist die Behörde verpflichtet diesen als zulässig zu betrachten. Je nach Stand des Verfahrens bevor sie Belgien verlassen haben, werden manche Dublin-Rückkehrer erst untergebracht, wenn die Zulässigkeitsentscheidung offiziell getroffen wurde, da Folgeantragsteller keinen automatischen Zugang zu Unterbringung haben (AIDA 4.2020). b). Non-Refoulement: Es gibt keine Berichte über tatsächliche Refoulementfälle an den Grenzen Belgiens. Wenn ein Folgeantrag nicht zugelassen wird, sollte das CGRS [Anm.: Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons] bei der Umsetzung einer Rückkehrentscheidung das Vorliegen eines direkten oder indirekten Refoulement-Risikos prüfen (AIDA 4.2020). c). Versorgung: Asylwerber haben ab Antragstellung ein Recht auf Unterbringung. Es gibt ein offenes Empfangszentrum „Klein Kasteeltje“ mit 839 Plätzen, in dem Neuantragsteller für zumindest drei Tage untergebracht werden. Je nach individuellen Bedürfnissen werden sie von dort weiter verteilt. Die Unterbringung in Klein Kasteeltje ist aufgrund von Kapazitätsproblemen in der Vergangenheit immer wieder eingeschränkt worden. Seit Anfang 2020 erhalten Antragsteller, die bereits in einem anderen EU-Land Schutz erhalten haben, in Belgien keine Unterbringung mehr. Es werden vor einer entsprechenden Entscheidung die individuellen Bedürfnisse des Antragstellers in Betracht gezogen und das Recht auf medizinische Versorgung bleibt bestehen (AIDA 4.2020). Die Unterbringung kann in einem kollektiven Unterbringungszentrum (gesamt etwa 20.275 Plätze) oder individuell in Häusern oder Wohnungen (gesamt etwa 5.975 Plätze) erfolgen, abhängig vom Profil des Asylwerbers und der Phase des Verfahrens, in der er sich befindet. Die Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (Fedasil) hat die Aufgabe, die kollektive und individuelle Unterbringung zu koordinieren. Zu diesem Zweck kooperiert sie mit NGOs und privaten Partnern. Die Angaben zur genauen Zahl der Unterbringungszentren liegen zwischen 80 (Fedasil) und 98 (AIDA) (AIDA 4.2020; vgl. Fedasil o.D.b). Anfang 2020 jedenfalls war das Unterbringungssystem weitgehend ausgelastet und Fedasil konstant auf der Suche nach neuen Plätzen (AIDA 4.2020). Die Unterbringung kann in einem kollektiven Unterbringungszentrum (gesamt etwa 20.275 Plätze) oder individuell in Häusern oder Wohnungen (gesamt etwa 5.975 Plätze) erfolgen, abhängig vom Profil des Asylwerbers und der Phase des Verfahrens, in der er sich befindet. Die Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (Fedasil) hat die Aufgabe, die kollektive und individuelle Unterbringung zu koordinieren. Zu diesem Zweck kooperiert sie mit NGOs und privaten Partnern. Die Angaben zur genauen Zahl der Unterbringungszentren liegen zwischen 80 (Fedasil) und 98 (AIDA) (AIDA 4.2020; vergleiche Fedasil o.D.b). Anfang 2020 jedenfalls war das Unterbringungssystem weitgehend ausgelastet und Fedasil konstant auf der Suche nach neuen Plätzen (AIDA 4.2020). Gesetzlich haben Asylwerber ein Recht auf Versorgung, von Fedasil in vier Kategorien unterteilt: a. „Bett, Bad, Brot“ (Grundbedürfnisse: Einen Platz zum Schlafen, Mahlzeiten, sanitäre Einrichtungen, Kleidung) b. Beratung, u.a. soziale, rechtliche, sprachliche, medizinische und psychologische Unterstützung c. Alltag, u.a. Freizeit, Aktivitäten, Ausbildung, Arbeit und Gemeindedienstleistungen d. Nachbarschaftsvereinigungen Einige dieser Aspekte, wie Beratung, sind noch nicht vollständig gesetzlich reguliert und ihre Ausgestaltung daher den einzelnen Unterbringungseinrichtungen überlassen. Durch die Kapazitätsengpässe in den Unterbringungen findet eine Konzentration auf die materiellen Bereiche („Bett, Bad, Brot“) und Rückkehr statt, während anderen Bereichen (z.B. rechtliche, psychologische und soziale Hilfe) die Unterfinanzierung droht (AIDA 4.2020). Die Unterbringung von Asylwerbern ist an deren individuelle Bedürfnisse anzupassen (AIDA 4.2020; vgl. Fedasil o.D.a), aber in der Praxis werden Plätze hauptsächlich anhand der Verfügbarkeit und der Vorgaben des Aufnahmemodells aus dem Jahr 2015 vergeben. In der Praxis halten sich Asylwerber v.a. und zunächst in kollektiven Zentren auf. Der Transfer in individuelle Unterkünfte bleibt bestimmten Gruppen wie etwa Vulnerablen, Schutzberechtigten und Nationalitäten mit hohen Anerkennungsraten vorbehalten. Eine Vulnerabilität kann zu einem Transfer in eine angemessenere Unterkunft führen, in der Praxis allerdings ist dies aufgrund mangelnder spezialisierter Unterbringungsmöglichkeiten oft nicht möglich (AIDA 4.2020). Die Unterbringung von Asylwerbern ist an deren individuelle Bedürfnisse anzupassen (AIDA 4.2020; vergleiche Fedasil o.D.a), aber in der Praxis werden Plätze hauptsächlich anhand der Verfügbarkeit und der Vorgaben des Aufnahmemodells aus dem Jahr 2015 vergeben. In der Praxis halten sich Asylwerber v.a. und zunächst in kollektiven Zentren auf. Der Transfer in individuelle Unterkünfte bleibt bestimmten Gruppen wie etwa Vulnerablen, Schutzberechtigten und Nationalitäten mit hohen Anerkennungsraten vorbehalten. Eine Vulnerabilität kann zu einem Transfer in eine angemessenere Unterkunft führen, in der Praxis allerdings ist dies aufgrund mangelnder spezialisierter Unterbringungsmöglichkeiten oft nicht möglich (AIDA 4.2020). […] Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in der angefochtenen Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Belgien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus den Länderinformationen im angefochtenen Bescheid keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das belgische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Belgien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Afghanistan, zum darauf folgenden Aufenthalt in der Türkei sowie zu den weiteren Aufenthalten in verschiedenen europäischen Ländern, zur Weiterreise nach Belgien und zur dortigen Aufenthaltsdauer, zur unrechtmäßigen Einreise nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem - betreffend diese Angaben - glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung und aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer am XXXX .03.2021 in Belgien einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer. Ferner wurde die Asylantragstellung auch durch die belgische Dublinbehörde in ihrer Zustimmungserklärung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 21.04.2023 bestätigt. Die Feststellungen zu den weiteren Asylantragstellungen in Griechenland und Rumänien gründen ebenfalls auf unbedenklichen Eurodac-Treffern. Demgegenüber ist die Angabe des Beschwerdeführers, er sei in Griechenland, Rumänien und Belgien zwar erkennungsdienstlich behandelt worden, habe jedoch in keinem der Länder um Asyl angesucht, nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, in Belgien, in Griechenland und in Rumänien in (Flüchtlings)Camps untergebracht gewesen zu sein (vgl. AS 29), wozu die jeweiligen Behörden wohl keinen Grund gehabt hätten, hätte der Beschwerdeführer in diesen Ländern nicht um Asyl angesucht. Hinzu kommt, dass in der Beschwerde sehr wohl vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer in Belgien um Asyl angesucht habe (vgl. AS 89). Dass sich der Beschwerdeführer ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Belgien zu warten nach Österreich begeben hat, ergibt sich ebenso aus der Zustimmungserklärung Belgiens vom 21.04.2023, die sich auf lit. b des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO stützt. Hingegen ist das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe in Belgien eine negative Entscheidung erhalten, mit dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere mit der Zustimmungserklärung Belgiens, nicht in Einklang zu bringen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das diesbezügliche Beschwerdevorbringen als Schutzbehauptung, um einer Überstellung nach Belgien zu entgehen, wobei an dieser Stelle auch darauf zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung eine Asylantragstellung in Belgien noch bestritten hat. Dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .03.2021 in Belgien einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer. Ferner wurde die Asylantragstellung auch durch die belgische Dublinbehörde in ihrer Zustimmungserklärung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 21.04.2023 bestätigt. Die Feststellungen zu den weiteren Asylantragstellungen in Griechenland und Rumänien gründen ebenfalls auf unbedenklichen Eurodac-Treffern. Demgegenüber ist die Angabe des Beschwerdeführers, er sei in Griechenland, Rumänien und Belgien zwar erkennungsdienstlich behandelt worden, habe jedoch in keinem der Länder um Asyl angesucht, nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, in Belgien, in Griechenland und in Rumänien in (Flüchtlings)Camps untergebracht gewesen zu sein vergleiche AS 29), wozu die jeweiligen Behörden wohl keinen Grund gehabt hätten, hätte der Beschwerdeführer in diesen Ländern nicht um Asyl angesucht. Hinzu kommt, dass in der Beschwerde sehr wohl vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer in Belgien um Asyl angesucht habe vergleiche AS 89). Dass sich der Beschwerdeführer ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Belgien zu warten nach Österreich begeben hat, ergibt sich ebenso aus der Zustimmungserklärung Belgiens vom 21.04.2023, die sich auf Litera b, des Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-VO stützt. Hingegen ist das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe in Belgien eine negative Entscheidung erhalten, mit dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere mit der Zustimmungserklärung Belgiens, nicht in Einklang zu bringen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das diesbezügliche Beschwerdevorbringen als Schutzbehauptung, um einer Überstellung nach Belgien zu entgehen, wobei an dieser Stelle auch darauf zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung eine Asylantragstellung in Belgien noch bestritten hat. Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Belgien am 21.04.2023 ergeben sich aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden. Darauf, dass die Zuständigkeit Belgiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise und wurde Derartiges auch nicht vorgebracht. Dass sich insbesondere keine Zuständigkeit Rumäniens ergeben hat, gründet auf dem Ablehnungsschreiben der rumänischen Dublinbehörde vom 25.04.2023 (vgl. AS 75). Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Belgien am 21.04.2023 ergeben sich aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden. Darauf, dass die Zuständigkeit Belgiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise und wurde Derartiges auch nicht vorgebracht. Dass sich insbesondere keine Zuständigkeit Rumäniens ergeben hat, gründet auf dem Ablehnungsschreiben der rumänischen Dublinbehörde vom 25.04.2023 vergleiche AS 75). Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Belgien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Belgien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Belgien aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in seiner Erstbefragung als auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass er an keinen Krankheiten leide sowie, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, der Einvernahme zu folgen (vgl. AS 27 bzw. AS 46). Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Belgien aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in seiner Erstbefragung als auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass er an keinen Krankheiten leide sowie, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, der Einvernahme zu folgen vergleiche AS 27 bzw. AS 46). Die weiteren Feststellungen zu dem in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter lebenden Bruder des Beschwerdeführers gründen im Wesentlichen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er mit seinem Bruder in Afghanistan ca. fünf Jahre und in Österreich ca. ein Monat im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. In der Beschwerde wurde ergänzend angeführt, dass sie nunmehr täglichen telefonischen Kontakt hätten und einander ein- bis zweimal pro Woche besuchen würden. Der Aufenthalt im gemeinsamen Haushalt in Österreich ergibt sich auch aus der Einsicht des Bundesverwaltungsgerichtes in das Zentrale Melderegister, aus dem ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer von 30.03.2023 bis 08.05.2023 bei seinem Bruder aufrecht gemeldet war. Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer könne nicht mit seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt leben, da er einer Gebietsbeschränkung unterliege, erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht nachvollziehbar. Ein Vorbringen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer den gemeinsamen Haushalt mit seinem Bruder aufgegeben hat, wurde nicht erstattet. Hinweise auf das Vorliegen wechselseitiger Abhängigkeiten sind im Verfahren nicht hervorgekommen. In der Beschwerde wurde zwar vorgebracht, dass der Bruder den Beschwerdeführer finanziell unterstütze, jedoch finden sich keine Hinweise auf eine tatsächlich vorliegende finanzielle Abhängigkeit. Dies ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer auf finanzielle Zuwendungen von Seiten seines Bruders nicht angewiesen ist, da er als Asylwerber jederzeit Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen kann, was er auch tut bzw. bis zur Überstellung nach Belgien getan hat. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass € 40,00 Taschengeld pro Monat von der Grundversorgung nicht ausreichen würden, ist dem entgegenzuhalten, dass die Grundversorgung nicht allein aus € 40,00 Taschengeld besteht, sondern Unterbringung, Verpflegung, Krankenversicherung und Bekleidungshilfe beinhaltet, sodass nicht ersichtlich ist, welche Ausgaben der Beschwerdeführer darüber hinaus decken muss, sodass eine wirtschaftliche Abhängigkeit (wie in der Beschwerde vorgebracht) von seinem Bruder bestehen soll. Derartiges wurde im Übrigen auch nicht vorgebracht. Da das Bundesverwaltungsgericht ohnehin davon ausgeht, dass kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder besteht, ist dem Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Bruders nicht näher zu treten. Da der Beschwerdeführer vorbrachte, sonst keinen Bezug zu Österreich zu haben (vgl. AS 47), war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet zu treffen. Die weiteren Feststellungen zu dem in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter lebenden Bruder des Beschwerdeführers gründen im Wesentlichen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er mit seinem Bruder in Afghanistan ca. fünf Jahre und in Österreich ca. ein Monat im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. In der Beschwerde wurde ergänzend angeführt, dass sie nunmehr täglichen telefonischen Kontakt hätten und einander ein- bis zweimal pro Woche besuchen würden. Der Aufenthalt im gemeinsamen Haushalt in Österreich ergibt sich auch aus der Einsicht des Bundesverwaltungsgerichtes in das Zentrale Melderegister, aus dem ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer von 30.03.2023 bis 08.05.2023 bei seinem Bruder aufrecht gemeldet war. Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer könne nicht mit seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt leben, da er einer Gebietsbeschränkung unterliege, erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht nachvollziehbar. Ein Vorbringen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer den gemeinsamen Haushalt mit seinem Bruder aufgegeben hat, wurde nicht erstattet. Hinweise auf das Vorliegen wechselseitiger Abhängigkeiten sind im Verfahren nicht hervorgekommen. In der Beschwerde wurde zwar vorgebracht, dass der Bruder den Beschwerdeführer finanziell unterstütze, jedoch finden sich keine Hinweise auf eine tatsächlich vorliegende finanzielle Abhängigkeit. Dies ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer auf finanzielle Zuwendungen von Seiten seines Bruders nicht angewiesen ist, da er als Asylwerber jederzeit Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen kann, was er auch tut bzw. bis zur Überstellung nach Belgien getan hat. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass € 40,00 Taschengeld pro Monat von der Grundversorgung nicht ausreichen würden, ist dem entgegenzuhalten, dass die Grundversorgung nicht allein aus € 40,00 Taschengeld besteht, sondern Unterbringung, Verpflegung, Krankenversicherung und Bekleidungshilfe beinhaltet, sodass nicht ersichtlich ist, welche Ausgaben der Beschwerdeführer darüber hinaus decken muss, sodass eine wirtschaftliche Abhängigkeit (wie in der Beschwerde vorgebracht) von seinem Bruder bestehen soll. Derartiges wurde im Übrigen auch nicht vorgebracht. Da das Bundesverwaltungsgericht ohnehin davon ausgeht, dass kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder besteht, ist dem Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Bruders nicht näher zu treten. Da der Beschwerdeführer vorbrachte, sonst keinen Bezug zu Österreich zu haben vergleiche AS 47), war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet zu treffen. Letztlich ergibt sich die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung des Beschwerdeführers nach Belgien am 13.07.2023 aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom selben Tag. 2.
- Die Feststellungen zum belgischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Belgien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Belgien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und im Überstellungszeitpunkt hinreichend aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Belgien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Zum Beschwerdevorbringen, die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen seien veraltet, ist auszuführen, dass es zwar richtig ist, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid aus dem Jahr 2020 stammen, sich jedoch der Beschwerde nicht entnehmen lässt, welche aktuellen Länderberichte das Bundesamt zur Versorgungssituation von Dublin-Rückkehrern einholen hätten müssen bzw. inwiefern sich die aktuelleren Berichte von jenen im angefochtenen Bescheid unterscheiden. Hinzu kommt, dass die Beschwerde selbst auch keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt hat, sodass im Gesamtzusammenhang festzuhalten ist, dass nicht ersichtlich ist, wogegen sich die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen im Einzelnen richtet. Die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zeichnen durchaus ein differenziertes Bild und nehmen ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 5Abs. 1 Asyl
G ist ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5
zurückgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28Asyl
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Art. 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Belgiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet. Die Verpflichtung Belgiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert, nachdem dieser während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Belgiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet. Die Verpflichtung Belgiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert, nachdem dieser während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall stimmte die belgische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu und hat den Beschwerdeführer auch tatsächlich bereits übernommen. Hinzu kommt, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Belgiens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren – weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht – bestritten wurde. Ein Vorbringen, das die Zuständigkeit Belgiens in Zweifel ziehen würde, wurde sohin nicht erstattet, wobei im vorliegenden Fall hinzukommt, dass insbesondere eine Zuständigkeit Rumäniens (wo der Beschwerdeführer am 04.01.2021 ebenso einen Asylantrag stellte) im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Derartiges wurde auch nicht behauptet. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht vergleiche VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall stimmte die belgische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu und hat den Beschwerdeführer auch tatsächlich bereits übernommen. Hinzu kommt, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Belgiens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren – weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht – bestritten wurde. Ein Vorbringen, das die Zuständigkeit Belgiens in Zweifel ziehen würde, wurde sohin nicht erstattet, wobei im vorliegenden Fall hinzukommt, dass insbesondere eine Zuständigkeit Rumäniens (wo der Beschwerdeführer am 04.01.2021 ebenso einen Asylantrag stellte) im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Derartiges wurde auch nicht behauptet. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Belgien
§ 5Asyl
G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Belgien
Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.
Art. 3EMRK bzw.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.
Artikel 3, EMRK bzw.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.
- Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer selbst in seinem Vorbringen im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Asylverfahren in Belgien, seine Behandlung als Asylwerber durch die belgischen Behörden und/oder seine dortige Unterbringungs- oder Versorgungssituation nicht kritisiert hat bzw. in irgendeiner Weise darauf hingewiesen oder angedeutet hat, dass er in Belgien keinen Zugang zum Asylverfahren gehabt hätte und/oder nicht ausreichend versorgt worden wäre. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, dass er zwei Jahre in Belgien verbracht habe und in einem Camp untergebracht gewesen sei (vgl. AS 29). Probleme habe er in Belgien nicht gehabt und habe auch weder mit der Polizei noch mit einer Hilfsorganisation Kontakt gehabt. Er habe in Belgien gearbeitet und so die Weiterreise nach Österreich finanziert (vgl. AS 47). Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe in Belgien zuletzt auf der Straße gelebt, weil das Camp wie ein Gefängnis gewesen sei, lässt sich jedoch mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht in Einklang bringen. Daher geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei diesem Teil des Beschwerdevorbringens (im Übrigen ebenso wie das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe in Belgien eine negative Entscheidung erhalten) um eine reine Schutzbehauptung handelt. 3.2.4.
- Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer selbst in seinem Vorbringen im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Asylverfahren in Belgien, seine Behandlung als Asylwerber durch die belgischen Behörden und/oder seine dortige Unterbringungs- oder Versorgungssituation nicht kritisiert hat bzw. in irgendeiner Weise darauf hingewiesen oder angedeutet hat, dass er in Belgien keinen Zugang zum Asylverfahren gehabt hätte und/oder nicht ausreichend versorgt worden wäre. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, dass er zwei Jahre in Belgien verbracht habe und in einem Camp untergebracht gewesen sei vergleiche AS 29). Probleme habe er in Belgien nicht gehabt und habe auch weder mit der Polizei noch mit einer Hilfsorganisation Kontakt gehabt. Er habe in Belgien gearbeitet und so die Weiterreise nach Österreich finanziert vergleiche AS 47). Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe in Belgien zuletzt auf der Straße gelebt, weil das Camp wie ein Gefängnis gewesen sei, lässt sich jedoch mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht in Einklang bringen. Daher geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei diesem Teil des Beschwerdevorbringens (im Übrigen ebenso wie das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe in Belgien eine negative Entscheidung erhalten) um eine reine Schutzbehauptung handelt. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Asylsystem in Belgien nicht geeignet ist, die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zu entkräften, da der Beschwerdeführer selbst weder in seiner Erstbefragung noch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt Kritik am belgischen Asylsystem, einschließlich der Unterbringungs- und Versorgungslage, geäußert hat. Die Beschwerdeausführungen, die mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in Widerspruch stehen, sind (wie bereits ausgeführt) als Schutzbehauptungen und sohin als nicht glaubhaft zu werten. Schwerwiegende Defizite im belgischen Asylverfahren sind auch den unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Asylsystem in Belgien nicht geeignet ist, die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zu entkräften, da der Beschwerdeführer selbst weder in seiner Erstbefragung noch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt Kritik am belgischen Asylsystem, einschließlich der Unterbringungs- und Versorgungslage, geäußert hat. Die Beschwerdeausführungen, die mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in Widerspruch stehen, sind (wie bereits ausgeführt) als Schutzbehauptungen und sohin als nicht glaubhaft zu werten. Schwerwiegende Defizite im belgischen Asylverfahren sind auch den unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Belgien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Belgien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Belgien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Belgien und die Situation von Asylwerbern dort geben somit keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Belgien kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Belgien Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Belgien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Belgien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Belgien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Belgien und die Situation von Asylwerbern dort geben somit keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Belgien kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Belgien Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinen durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Den Länderberichten im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass Dublin-Rückkehrer in Belgien vollen Zugang zum Asylsystem haben und ihre Verfahren inhaltlich behandelt werden. Ferner haben Dublin-Rückkehrer das Recht auf Versorgung wie andere Asylwerber. Ab Antragstellung haben Asylwerber ein Recht auf Unterbringung. Sohin ist aufgrund der vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Belgien Zugang zu einer Unterkunft haben und auch entsprechend versorgt wird. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich ebenso, dass keine Berichte vorliegen, dass Dublin-Rückkehrer in Belgien Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten. Es bestehen sohin im Fall des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend, dass dieser nach einer Überstellung nach Belgien tatsächlich keinen Zugang zu einer Unterkunft hatte. Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich mit seinem Bruder leben will, ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von den Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Asylwerber können sich im Zuge der Feststellung des für ihr Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates auch nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in welchem sie die (ihres Erachtens) bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. 3.2.4.
- Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen erstattet, das auf eine schwere Erkrankung und/oder auf eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers hindeutet. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass Asylwerber in Belgien das Recht auf medizinische Versorgung haben, die für ein Leben in Würde nötig ist, was nahezu alle Leistungen umfasst, die die belgische Krankenkasse übernimmt (vgl. Seite 8 des angefochtenen Bescheides). In einer Gesamtbetrachtung ist sohin unter Zugrundelegung der unbedenklichen Länderberichte jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Belgien gewährt werden würde.3.2.4.
- Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen erstattet, das auf eine schwere Erkrankung und/oder auf eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers hindeutet. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass Asylwerber in Belgien das Recht auf medizinische Versorgung haben, die für ein Leben in Würde nötig ist, was nahezu alle Leistungen umfasst, die die belgische Krankenkasse übernimmt vergleiche Seite 8 des angefochtenen Bescheides). In einer Gesamtbetrachtung ist sohin unter Zugrundelegung der unbedenklichen Länderberichte jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Belgien gewährt werden würde. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers
Art. 3EMRK nicht erkannt werden kann.
Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt, was offensichtlich – der Beschwerdeführer wurde bereits nach Belgien überstellt - nicht erforderlich war. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers
Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden kann.
Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt, was offensichtlich – der Beschwerdeführer wurde bereits nach Belgien überstellt - nicht erforderlich war. 3.2.4.
- Da der Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Belgien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Dafür, dass im Überstellungszeitpunkt ein konkretes Überstellungshindernis vorgelegen ist, bestehen keine Anhaltspunkte.3.2.4.
- Da der Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Belgien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Dafür, dass im Überstellungszeitpunkt ein konkretes Überstellungshindernis vorgelegen ist, bestehen keine Anhaltspunkte. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC: 3.2.5.1.
Art 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.5.1.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 2lit.
g Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck Familienangehöriger im Sinne dieser Verordnung die folgenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:
Artikel 2
, Litera g, Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck Familienangehöriger im Sinne dieser Verordnung die folgenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat: ● der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare, ● die minderjährigen Kinder des im ersten Gedankenstrich genannten Paares oder des Antragstellers, sofern diese nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob es sich nach nationalem Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt, ● bei einem minderjährigen und unverheirateten Antragsteller, der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem der Erwachsene sich aufhält, für den Minderjährigen verantwortlich ist, ● bei einem unverheirateten, minderjährigen Begünstigten internationalen Schutzes, der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der/die entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sich der Begünstigte aufhält, für ihn verantwortlich ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: „Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise“, Mai 1997, Seite 46). Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: „Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise“, Mai 1997, Seite 46). 3.2.5.2. Der Beschwerdeführer führt einen Bruder, der in Österreich subsidiär schutzberechtigt ist, als Familienangehörigen ins Treffen. Zum Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer führe mit seinem Bruder in Österreich ein Familienleben und ziele die Dublin III-VO darauf ab, dass Familienangehörige nur in Ausnahmefällen getrennt werden sollten, ist darauf zu verweisen, dass
der Dublin III-VO ein volljähriger Bruder bzw. Geschwister im Allgemeinen nicht von der Definition des „Familienangehörigen“ in Art. 2 lit. g Dublin III-VO umfasst ist bzw. sind. 3.2.5.2. Der Beschwerdeführer führt einen Bruder, der in Österreich subsidiär schutzberechtigt ist, als Familienangehörigen ins Treffen. Zum Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer führe mit seinem Bruder in Österreich ein Familienleben und ziele die Dublin III-VO darauf ab, dass Familienangehörige nur in Ausnahmefällen getrennt werden sollten, ist darauf zu verweisen, dass
der Dublin III-VO ein volljähriger Bruder bzw. Geschwister im Allgemeinen nicht von der Definition des „Familienangehörigen“ in Artikel 2, Litera g, Dublin III-VO umfasst ist bzw. sind.
den eigenen Angaben des Beschwerdeführers lebte er mit seinem Bruder in Österreich lediglich etwas über einen Monat im gemeinsamen Haushalt. Nach Wegzug des Beschwerdeführers aus der Wohnung seines Bruders ging der Kontakt über Telefonate und fallweise Besuche nicht hinaus. Ferner liegen keine wechselseitigen Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur vor. Daher ist ein besonderes enges Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung), wobei an dieser Stelle darauf zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat mit seinem Bruder lediglich fünf Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, sodass auch unter diesem Aspekt von keinem allzu intensiven Naheverhältnis ausgegangen werden kann. Daher liegt durch die Trennung des Beschwerdeführers von seinem Bruder kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben vor.
den eigenen Angaben des Beschwerdeführers lebte er mit seinem Bruder in Österreich lediglich etwas über einen Monat im gemeinsamen Haushalt. Nach Wegzug des Beschwerdeführers aus der Wohnung seines Bruders ging der Kontakt über Telefonate und fallweise Besuche nicht hinaus. Ferner liegen keine wechselseitigen Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur vor. Daher ist ein besonderes enges Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder nicht ersichtlich vergleiche hierzu auch die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung), wobei an dieser Stelle darauf zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat mit seinem Bruder lediglich fünf Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, sodass auch unter diesem Aspekt von keinem allzu intensiven Naheverhältnis ausgegangen werden kann. Daher liegt durch die Trennung des Beschwerdeführers von seinem Bruder kein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben vor. Ebenso wenig sind – schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer – schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Derartige Umstände sind vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Der durch die normierte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist jedenfalls durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt. Ebenso wenig sind – schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer – schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Derartige Umstände sind vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Der durch die normierte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist jedenfalls durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt. Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. vier Monaten (von der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Überstellung nach Belgien) war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124). Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. vier Monaten (von der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Überstellung nach Belgien) war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt vergleiche VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. 3.2.6. Da das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen. Daher war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
§ 5Asyl
G als unbegründet abzuweisen.3.2.6. Da das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen. Daher war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
Paragraph 5, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.2.7.
§ 21Abs.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. 3.2.7.
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. Nachdem der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits nach Belgien überstellt worden war, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. 3.2.8.
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.2.8.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht
§ 21Abs.
6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt und sich zudem keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. 3.2.9. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 17BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.
3.2.9. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie in der Bewertung des Gesundheitszustandes sowie der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie in der Bewertung des Gesundheitszustandes sowie der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W235.2273831.1.00