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{'item': 'W240 2283618-1'}

Obsah (15)§ 21Art. 133Artikel 20§ 5§ 61Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4Art. 18Artikel 46Art. 3§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2024 GeschäftszahlW240 2283618-1 Spruch, W240 2283617-1/3EW240 2283618-1/3EW240 2283617-1/3E, W240 2283618-1/3E BESCHLUSS Das Bunde

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin zu W240 2283617-1 (in der Folge auch BF1) ist die Tochter der Beschwerdeführerin zu W240 2283618-1 (in der Folge auch BF2), sie sind russische Staatsangehörige und stellten am 01.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerinnen in Kroatien am 09.08.2023 anlässlich ihrer illegalen Einreise erkennungsdienstlich behandelt worden waren. Am 01.09.2023 wurden die Beschwerdeführerinnen einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Die BF1 gab im Rahmen der Erstbefragung insbesondere an, dass sie sich zehn Tage in Kroatien aufgehalten habe. Sie hätten ihre Fingerabdrücke abgeben müssen, sie hätten nach Österreich gelangen wollen. Die Zweitbeschwerdeführerin tätigte im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlich gleichlautende Angaben wie die BF
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.10.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.10.2023 ein auf , Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Am 24.10.2023 langte der Antrag der BF beim BFA ein, von einer weiblichen Referentin und einer weiblichen Dolmetscherin einvernommen zu werden. Mit schriftlicher Erklärung vom 02.11.2023 teilte Kroatien seine Zuständigkeit

Artikel 20Abs.

5 der Dublin III-VO für gegenständliche Asylverfahren mit.Mit schriftlicher Erklärung vom 02.11.2023 teilte Kroatien seine Zuständigkeit

, Artikel 20 Absatz 5, der Dublin III-VO für gegenständliche Asylverfahren mit. Am 07.11.2023 tätigte die BF1 bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA insbesondere folgende Angaben: „(…) F: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente? A: Noch nicht, ein Psychologe hat mir Medikamente (Andidepressiva) verschrieben, aber ich habe sie noch nicht bekommen. F: Weshalb bekommen Sie diese Medikamente? A: Ich leide an Panikattacken. Deshalb war ich beim Psychologen und der hat mir diese Medikamente empfohlen. Deshalb war ich am Montag beim Arzt, ich habe aber noch kein Rezept bekommen. Ich werde sie erst bekommen, wenn die Psychologin dem Arzt bestätigt, dass ich sie brauche. F: Seit wann haben Sie diese Panikattacken? A: Ich leide schon seit über einem Jahr daran. Nachdem meine Tante vor meinen Augen starb, das wurde Auslöser und wurde schlimmer nachdem auch ich einen Vorfall in Russland erlebt habe. F: Waren Sie deshalb im Heimatstaat in Behandlung? A: Nein, in Tschetschenien kann man einem Psychologen nicht vertrauen. Diese arbeiten nicht für die Patienten sondern für die Behörden. Aufforderung: Sie werden aufgefordert, sämtliche in Ihrem Besitz befindlichen und auch während der Dauer dieses Verfahrens zukünftig in Ihrem Besitz befindlichen medizinischen Unterlagen umgehend und unaufgefordert dieser Behörde zu übermitteln. F: Haben Sie dies verstanden? A: Ja. F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist. A: Ja. Anmerkung: Die schriftliche Einverständniserklärung wird vom Antragsteller unterschrieben und zum Akt genommen. F: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert. Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst? A: Ja. Anmerkung: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit Kroatien geführt werden.Anmerkung: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit Kroatien geführt werden. F: Haben Sie diesbezüglich die Rechtsberatung aufgesucht? A: Ich habe bereits mit einer Rechtsberaterin gesprochen und diese hat mich oberflächlich über Dublin -Verfahren informiert. F: Sind Sie in diesem Verfahren vertreten? A: Nein. F: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 01.09.2023 durch die PI Klagenfurt aW - FP erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen? A: Ja, alles ist richtig. F: Haben Sie in Österreich, im Bereich der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz, Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? A: In Klagenfurt lebt meine Cousine XXXX , IFA-Zahl:

  1. Aber zu ihr besteht kein Abhängigkeitsverhältnis und ich werde von ihr auch nicht finanziell unterstützt. Gestern hat sie mir einmal ein Paket geschickt. Ich arbeite gelegentlich in der Unterkunft und verdiene ein bisschen Geld.A: In Klagenfurt lebt meine Cousine römisch 40 , IFA-Zahl:
  2. Aber zu ihr besteht kein Abhängigkeitsverhältnis und ich werde von ihr auch nicht finanziell unterstützt. Gestern hat sie mir einmal ein Paket geschickt. Ich arbeite gelegentlich in der Unterkunft und verdiene ein bisschen Geld. F: Wie sieht der Kontakt zu Ihrer Cousine aus? Wie oft telefonieren Sie? Wie oft haben Sie diese bisher getroffen? A: Wir telefonieren alle 2-3 Tage, sie macht sich Sorgen um meine Mama (ihre Tante), weil sie zuckerkrank ist. F: Wie sah der Kontakt vor der Einreise nach Österreich zu Ihren Verwandten aus? Wann haben Sie sich zuletzt im HKS getroffen? A: Das ist schon sehr, sehr lange her, ich kann mich nicht daran erinnern. F: Gibt es noch andere Personen hier in Österreich, von denen Sie abhängig wären oder zu denen ein besonders enges Verhältnis besteht? A: Nein. F: Was fehlt Ihrer Mutter genau? A: Ursprünglich hatte meine Mutter Husten, weshalb sie der Arzt ins Krankenhaus eingewiesen hat. Dort wurde die Zuckerkrankheit diagnostiziert. Vom Krankenhaus wurde meine Mutter zum Neurologen geschickt, welcher der Meinung war, dass der Kopf genauer untersucht werden muss. F: Gibt es dazu schon einen Termin? A: Ich weiß es nicht. Die ärztlichen Unterlagen liegen in der BBE Simmering auf. F: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen? A: Mein Reisepass war in der Tasche meiner Mutter, die unterwegs in Slowenien gestohlen wurde. ASt. öffnet am Handy ihren russ. Inlandspass. AW fertigt einen Screenshot an und wird ihn der Behörde übermitteln. Daten wurden von der Dolmetscherin überprüft und stimmen mit den Angaben überein. F: Haben Sie sich jemals um ein Visum für einen EU-Staat bemüht? A: Nein. Es wird in Russland kein Visum für einen EU-Staat ausgestellt. F: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben? (Anm. durch die anwesende Dolmetscherin wird der Punkt 9.6 der Erstbefragung rückübersetzt)F: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben? Anmerkung durch die anwesende Dolmetscherin wird der Punkt 9.6 der Erstbefragung rückübersetzt) A: Ja. Alles ist richtig. F: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihren Antragsgründen befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben? (Anm. durch die anwesende Dolmetscherin wird der Punkt 11 der Erstbefragung rückübersetzt)F: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihren Antragsgründen befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben? Anmerkung durch die anwesende Dolmetscherin wird der Punkt 11 der Erstbefragung rückübersetzt) A: Ja, aber ich habe nicht alle Gründe angegeben. Ich hatte außerdem Probleme mit der Polizei in Tschetschenien. F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, diesen Antrag auf int. Schutz zu stellen, vollständig geschildert? A: Nein, ich habe das nicht detailliert angegeben, weil ich dachte, ich werde heute die Möglichkeit bekommen, genauer darüber zu sprechen. V: Der Staat Kroatien stimmte in Ihrem Fall bereits mit Anschreiben vom 02.11.2023 gem. Art. 18

(1b)der Dublin-Verordnung zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 AsylG 2005 idgF zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 FPG 2005 idgF nach Kroatien zu treffen. V: Der Staat Kroatien stimmte in Ihrem Fall bereits mit Anschreiben vom 02.11.2023 gem. , Artikel 18,
(1b)der Dublin-Verordnung zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, AsylG 2005 idgF zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, FPG 2005 idgF nach Kroatien zu treffen. F: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen? A: Ich habe die Hölle verlassen, um nicht wieder in einer anderen Hölle zu landen. Ich habe meine Heimat verlassen, nicht nur, weil mein Leben dort in Gefahr war, sondern auch, um mir eine Zukunft aufzubauen. Sicherheit und Zukunft kann Kroatien mir nicht bieten. F: Wie lange waren Sie in Kroatien aufhältig? A: 2-3 Tage. F: Hatten Sie bei Ihrer Ankunft in Kroatien überhaupt vor dort zu bleiben? A: Nein. Die kroatischen Behörden wissen ganz genau, dass die Leute dort nicht bleiben wollen, wir wurden schon gefragt, wohin wir weiterreisen wollen. Mein Reiseziel war Österreich. F: Gab es während Ihres Aufenthalts in Kroatien konkret Sie betreffende Vorfälle? A: Meine Mutter ist sehr vergesslich. Sie hat in Kroatien den anderen Tschetschenen über unseren Vorfall in Tschetschenien berichtet, obwohl ich sie gebeten hatte, niemandem davon zu erzählen. Im Flüchtlingslager war auch ein Tschetschene, der mir einen Heiratsantrag gemacht hat, den ich abgelehnt habe. Er hat meine Geschichte auch erfahren und darüber befragt. Das kam mir sehr komisch vor, ich habe Angst vor diesem Mann bekommen und wir sind am nächsten Tag weitergereist. Ich habe mich nicht an die Polizei oder Behörde gewandt, die Polizei hätte mir nur sagen können, dass er mir nichts getan hat. Ich habe seine Daten in seinem Pass gesehen und er hat sich mir ganz anders vorgestellt, wie es im Pass gestanden ist. F: Wie heißt der Mann? Welche Daten wissen Sie von ihm? A: Sein Vorname lautet XXXX , er war zw. 20 und 28 Jahren, er hatte Vollbart, mit Bart sieht man älter aus. Er hat meiner Mutter erzählt, dass er in Tschetschenien schlecht behandelt und gequält wurde. Dann hat ihm meine Mutter auch meine Geschichte erzählt. Vom Pass weiß ich keine Daten. Er hat viele Sachen gesagt, die widersprüchlich waren. Er hat behauptet, viel Geld zu haben, hat sich aber 50 Euro von mir geliehen.A: Sein Vorname lautet römisch 40 , er war zw. 20 und 28 Jahren, er hatte Vollbart, mit Bart sieht man älter aus. Er hat meiner Mutter erzählt, dass er in Tschetschenien schlecht behandelt und gequält wurde. Dann hat ihm meine Mutter auch meine Geschichte erzählt. Vom Pass weiß ich keine Daten. Er hat viele Sachen gesagt, die widersprüchlich waren. Er hat behauptet, viel Geld zu haben, hat sich aber 50 Euro von mir geliehen. F: Sie gaben an, 2-3 Tage in Kroatien gewesen zu sein. In dieser kurzen Zeit haben Sie den Heiratsantrag von ihm bekommen? A: Den Heiratsantrag habe ich schon nach 1 Stunde bekommen, er war komisch. Es ist aber auch nicht üblich, dass ein Mann in Tschetschenien eine Frau um Geld bittet, was er aber gemacht hat. F: Was war dann mit dem Mann? A: Es war komisch, dass er über den Vorfall so genau wissen wollte. Deshalb hatte ich kein Sicherheitsgefühl mehr. Wir wollten sowieso nach Österreich reisen, aber der Vorfall hat das beschleunigt. F: Ihnen wurden am 06.11.2023 die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Kroatien ausgefolgt. Möchten Sie nunmehr eine Stellungnahme zu dieser Länderfeststellung abgeben? A: Dazu möchte ich nichts angeben. Ich kann kein Deutsch. Können Sie mir diese kurz schildern? Anmerkung: Die ASt wird über die Länderinformationen kurz aufgeklärt. A: Ich weiß nicht, ob meine Bitte berücksichtigt werden kann. Ich bin von Russland weggegangen, weil mein Leben in Gefahr war und ich wollte gezielt nach Österreich, weil ich hier ein neues Leben aufbauen wollte und weil ich mein Leben hier in Sicherheit weiß. In Kroatien habe ich kein Sicherheitsgefühl gehabt, auch deshalb sind wir weitergereist. F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen? A: Das ist ein Dublinfall, deshalb konnte ich meine Fluchtgründe, warum ich von Russland geflüchtet bin, nicht machen. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Dies bedeutet, dass Sie bei einer allfälligen Beschwerde keine neuen Sachverhalte vorbringen können, die Sie vor der Behörde verschwiegen haben. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Ich habe bezüglich Kroatien alles angegeben. F: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint? A: Kroatien ist kein sicheres Land für uns, es kann uns keine Sicherheit und keine Zukunft geben. (…)“ Am 07.11.2023 tätigte die BF2 bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA insbesondere folgende Angaben: „(…) F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? A: Ich bin ziemlich vergesslich, ich habe Gedächtnisprobleme, alles was ich weiß, werde ich wahrheitsgemäß angeben. F: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente? A: Seit einem Vorfall in Russland, wo ich mit dem Kopf gegen die Wand geschleudert wurde, habe ich Kopfschmerzen und nehme gelegentlich Schmerzmittel. Sonst habe ich keine Probleme und benötige auch keine Medikamente. F: Seit wann haben Sie diese Kopfschmerzen? A: Das genaue Datum weiß ich nicht, der Vorfall war vor ca. 2-3 Monaten. F: Waren Sie deshalb im Heimatstaat in Behandlung? A: Nein, wir haben auf die Schnelle das Heimatland verlassen. F: Sind Sie in Österreich in Behandlung? – Ärztliche Bestätigung! A: Ich habe mich in der Unterkunft an die Ärztin gewandt und bekam Schmerzmittel. Aufforderung: Sie werden aufgefordert, sämtliche in Ihrem Besitz befindlichen und auch während der Dauer dieses Verfahrens zukünftig in Ihrem Besitz befindlichen medizinischen Unterlagen umgehend und unaufgefordert dieser Behörde zu übermitteln. (…) F: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 01.09.2023 durch die PI Klagenfurt aW- FP erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen? A: Ja, es ist alles richtig und ich bleibe dabei, es gibt keine Ergänzung. Ich werde nie lügen, ich bete jeden Tag. F: Haben Sie in Österreich, im Bereich der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz, Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? A: Ich habe in Österreich eine Nichte, die bereits seit ca. 20 Jahren mit ihrer Familie hier lebt. F: Wie heißt diese Nichte? A: XXXX (Mädchenname), das ist die Tochter meiner Schwester. Sie ist ca. 35 Jahre alt und hat zwei Söhne und eine Tochter.A: römisch 40 (Mädchenname), das ist die Tochter meiner Schwester. Sie ist ca. 35 Jahre alt und hat zwei Söhne und eine Tochter. XXXX , IFA-Zahl 740507100, wird von der ASt. auf dem Foto erkannt. römisch 40 , IFA-Zahl 740507100, wird von der ASt. auf dem Foto erkannt. F: Werden Sie von diesen Angehörigen in irgendeiner Weise unterstützt? A: Nein, sie ist ja nicht hier, sie ist in einer anderen Stadt. F: Wie sieht der Kontakt zu Ihren Verwandten aus? Wie oft telefonieren Sie? Wie oft haben Sie diese bisher getroffen? A: Wir haben nur telefonischen Kontakt, wir haben uns in Österreich noch nicht gesehen. F: Wie sah der Kontakt vor der Einreise nach Österreich zu Ihren Verwandten aus? Wann haben Sie sie in der Heimat zuletzt gesehen? A: Wir haben uns zuletzt gesehen, als sie in der Heimat war, als meine Schwester bzw. ihre Mutter gestorben ist. Das ist schon lange her, ca. 15 Jahre. F: Gibt es noch andere Personen hier in Österreich, von denen Sie abhängig wären oder zu denen ein besonders enges Verhältnis besteht? A: Nein. F: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen? A: Nein, er wurde in Kroatien im Flüchtlingslager mit meiner Tasche gestohlen. F: Haben Sie sich jemals um ein Visum für einen EU-Staat bemüht? A: Nein. F: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben? (Anm. durch die anwesende Dolmetscherin wird der Punkt 9.6 der Erstbefragung rückübersetzt)F: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben? Anmerkung durch die anwesende Dolmetscherin wird der Punkt 9.6 der Erstbefragung rückübersetzt) A: Ja, alles ist richtig. F: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihren Antragsgründen befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben? (Anm. durch die anwesende Dolmetscherin wird der Punkt 11 der Erstbefragung rückübersetzt)F: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihren Antragsgründen befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben? Anmerkung durch die anwesende Dolmetscherin wird der Punkt 11 der Erstbefragung rückübersetzt) A: Ja, alles ist richtig. F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, diesen Antrag auf int. Schutz zu stellen, vollständig geschildert? A: Ja. V: Der Staat Kroatien stimmte in Ihrem Fall bereits mit Anschreiben vom 02.11.2023 gem. Art. 18
(1b)der Dublin-Verordnung zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 AsylG 2005 idgF zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 FPG 2005 idgF nach Kroatien zu treffen. V: Der Staat Kroatien stimmte in Ihrem Fall bereits mit Anschreiben vom 02.11.2023 gem. , Artikel 18,
(1b)der Dublin-Verordnung zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, AsylG 2005 idgF zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, FPG 2005 idgF nach Kroatien zu treffen. F: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen? A: Wenn es möglich ist, möchte ich gerne hier bleiben. Ich möchte so weit wie möglich weg von Russland sein. Wenn etwas mit uns passiert, kann uns meine Nichte helfen. F: Wie lange waren Sie in Kroatien aufhältig? A: Ca. 3-4 Tage, genau weiß ich es nicht. F: Hatten Sie bei Ihrer Ankunft in Kroatien überhaupt vor dort zu bleiben? A: Nein. Wir wollten so weit wie möglich weg von Russland. F: Gab es während Ihres Aufenthalts in Kroatien konkret Sie betreffende Vorfälle? A: Mir wurde meine Tasche mit Reisepass und Geld gestohlen. Ohne Geld ist es natürlich schlecht. Meine Tochter hat ab und zu in der Unterkunft gearbeitet und ein bisschen Geld verdient. F: Haben Sie sich bezüglich dieses Vorfalles an die örtliche Polizei/Behörde/Unterkunftsleitung gewandt und um Unterstützung ersucht? A: Nein, das hätte keinen Sinn gehabt. F: Ihnen wurden bereits am 06.11.2023 die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Kroatien ausgefolgt. Möchten Sie nunmehr eine Stellungnahme zu dieser Länderfeststellung abgeben? A: Nein, ich kann Deutsch nicht verstehen, deshalb kann ich dazu nichts sagen. F: Ihnen wurden die Länderinformationsblätter bereits am 06.11.2023 ausgefolgt. Heute haben wird den 06.11.
  1. Weiters sind Sie in einer Betreuungsstelle des Bundes untergebracht. Haben Sie sich hinsichtlich der Ihnen übergebenen Länderinformationsblätter nie an die in der Betreuungsstelle tätigen Mitarbeiter, Sozialarbeiter, Mitarbeiter der Caritas, Rechtsberater, etc. gewandt, damit Ihnen jemand den Inhalt dieser Informationsblätter näher bringt? A: Ich weiß es nicht. F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen? A: Ja. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Dies bedeutet, dass Sie bei einer allfälligen Beschwerde keine neuen Sachverhalte vorbringen können, die Sie vor der Behörde verschwiegen haben. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Ich möchte in Österreich bleiben, wegen meiner Tochter. Ich möchte ihr Leben retten. F: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint? A: Für mich sind das Leben und die Gesundheit meiner Tochter wichtig. Meine Tochter wurde in der Heimat von der Polizei mitgenommen, aber das wird sie selbst vorbringen. (…)“ Betreffend die BF1 wurden insbesondere vorgelegt: - Röntgenbefund vom 30.10.2023, ua mit festgestellter Skoliose - Fotografien von den Tabletten Paroxat Hexal (zur Behandlung von Depressionen und Angststörungen) und Zolpidem ratiopharm (Schlafmittel) - Pflegebericht für Oktober 2023, wonach die BF1 an Kopfschmerzen, Brustschmerzen und Schlafproblemen leide, sie habe sechs Kilogramm abgenommen Betreffend die BF2 wurden insbesondere vorgelegt: - Pflegebericht für Oktober 2023 - Internistischer Ambulanzbefund vom 06.10.2023 mit der Diagnose „Meningiom, D 32.9“- Internistischer Ambulanzbefund vom 06.10.2023 mit der Diagnose „Meningiom, , D 32.9“ - Ambulanter Fachbefund vom 09.10.2023 mit der Diagnose „Meningeom frontal parasagittal li (lt. CCT-Befund 14 mm im Durchmesser) - Internistischer Ambulanzbefund vom 19.11.2023 mit der Diagnose „Meningeom frontal parasagittal li, Diabetes mellitus Typ 2 - Ambulanter Fachbefund vom 21.11.2023, ausgeführte, dass keine akute OP-Indikation bestehe und die Durchführung einer MR-Verlaufskontrolle in sechs Monaten empfohlen werde - Zeitbestätigung, dass BF2 am 21.11.2023 in der Neurochirurgieambulanz war
  2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Art. 20Abs.

5 Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführerinnen die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. 2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Artikel 20

, Absatz 5, Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführerinnen die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. In den vorzitierten Bescheiden wurde insbesondere Folgendes festgestellt: „(…) Sie leiden an keinen Erkrankungen, die Ihrer Überstellung nach Kroatien im Wege stehen würden. Weitere besonders enge familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen konnten nicht festgestellt werden. (…)“ Betreffend die BF1 war im Bescheid insbesondere ausgeführt worden: „(…) Bei der Einvernahme durch das BFA – EAST West – gaben Sie an, seit über einem Jahr unter Panikattacken zu leiden. Sie haben sich trotz bestehender Möglichkeiten diesbezüglich nicht im Herkunftsstaat behandeln lassen, da Sie kein Vertrauen in die dortigen Psychologen haben. In Österreich seien Sie deshalb beim Psychologen gewesen, welcher Ihnen Medikamente verschrieben hätte. Nachgefragt gaben Sie an, der Psychologe hätte Ihnen Medikamente empfohlen, weshalb Sie beim Arzt gewesen seien, aber kein Rezept bekommen hätten. Diese würden Sie erst bekommen, wenn die Psychologin dem Arzt bestätige, dass Sie diese brauchen würden. Da Sie ho Behörde schriftlich Ihr Einverständnis gegeben haben, wurden am 08.11.2023 von der BBE Semmering Ihre medizinischen Unterlagen angefordert, welche noch am selben Tag eintrafen. Diesen ist zu entnehmen, dass Sie bisher Schmerztabletten gegen Kopfschmerzen erhalten haben. Weiters hatten Sie Schlafprobleme, 6 kg abgenommen sowie Brustschmerzen, weshalb ein Wirbelsäulenröntgen vorgenommen wurde. Dieses ergab eine flachbogige S-förmige Skoliose, eine verstärkte Kyphosierung, eine verminderte Lordose und eine Chondrose L5/S

  1. Diesem Befund zufolge erfolgt keine weitere Behandlung. Am 10.11.2023 übermittelten Sie persönlich Ihre medizinischen Unterlagen. Auf einem Foto zeigen Sie die Medikamente Paroxat Hexal 40 mg (wird laut Beipackzettel angewendet zur Behandlung von Erwachsenen mit depressiven Erkrankungen und/oder Angststörungen) und Zolpidem ratiopharm 10mg (ist laut Beipackzettel der ratiopharm GmbH ein Schlafmittel). Zu diesen Medikamenten gibt es lediglich Ihre Aussage in der Niederschrift vor dem BFA sowie das Foto, es wurden ho Behörde dazu jedoch keine ärztlichen Unterlagen übermittelt. Eine ärztliche Verschreibung für diese Medikamente legten sie ebenso nicht vor und wurde auch von der BBE nicht übermittelt. An dieser Stelle ist vorab auf die oa. Länderfeststellung zur medizinischen Versorgung in Kroatien zu verweisen, in welcher konkret ausgeführt ist, dass Asylwerber das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung haben. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. (…)“ Betreffend die BF2 war ausgeführt worden: „(…) Bei der Einvernahme durch das BFA – EAST West – gaben Sie an, ziemlich vergesslich zu sein und Gedächtnisprobleme und Kopfschmerzen zu haben. Sie geben selbst an, dass dieses med. Problem bereits vor Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat bestand und Sie daher bereits damals Schmerzmittel einnahmen. Sonst haben Sie keine Probleme und nehmen auch keine weiteren Medikamente ein. Da Sie ho Behörde schriftlich Ihr Einverständnis gegeben haben, wurden am 08.11.2023 von der BBE Semmering Ihre medizinischen Unterlagen angefordert, welche noch am selben Tag eintrafen. Diesen ist zu entnehmen, dass Sie unter einem Herzproblem sowie unter Tachykardie leiden, weshalb Sie zum LKH XXXX eingewiesen wurden. Dem internistischen Ambulanzbefund der Abteilung für Innere Medizin – Standort Mürzzuschlag vom 06.10.2023 ist zu entnehmen, dass Sie unter Diabetes Mellitus leiden (Therapie über Hausarzt sowie Einhaltung einer Diabeteskost). Im aufgrund Ihres Schwindels durchgeführten CCT zeigten sich ein Meningeom frontal links, wo Sie auch über Kopfschmerzen berichten würden, sowie mikroangiopathische Veränderungen und Stammganglienverkalkungen. Dem Befund der Neurologischen Ambulanz vom 09.10.2023 ist ein Therapievorschlag, nämlich eine Vorstellung in der Neurochirurgischen Ambulanz LKH Graz inkl. MRT bei einem niedergelassenen Radiologen, sowie Novalgin bei Kopfschmerz, zu entnehmen.Da Sie ho Behörde schriftlich Ihr Einverständnis gegeben haben, wurden am 08.11.2023 von der BBE Semmering Ihre medizinischen Unterlagen angefordert, welche noch am selben Tag eintrafen. Diesen ist zu entnehmen, dass Sie unter einem Herzproblem sowie unter Tachykardie leiden, weshalb Sie zum LKH römisch 40 eingewiesen wurden. Dem internistischen Ambulanzbefund der Abteilung für Innere Medizin – Standort Mürzzuschlag vom 06.10.2023 ist zu entnehmen, dass Sie unter Diabetes Mellitus leiden (Therapie über Hausarzt sowie Einhaltung einer Diabeteskost). Im aufgrund Ihres Schwindels durchgeführten CCT zeigten sich ein Meningeom frontal links, wo Sie auch über Kopfschmerzen berichten würden, sowie mikroangiopathische Veränderungen und Stammganglienverkalkungen. Dem Befund der Neurologischen Ambulanz vom 09.10.2023 ist ein Therapievorschlag, nämlich eine Vorstellung in der Neurochirurgischen Ambulanz LKH Graz inkl. MRT bei einem niedergelassenen Radiologen, sowie Novalgin bei Kopfschmerz, zu entnehmen. Da diese Untersuchungen abgewartet wurden, wurden am 27.11.2023 neuerlich Ihre medizinischen Unterlagen von der BBE Semmering angefordert. Diesen ist zu entnehmen, dass sich im Rahmen der radiologischen Abklärung als Zufallsbefund ein kleines, links frontales Konvexitätsmeningeom findet. Lt. Therapievorschlag besteht keine akute OP-Indikation. Zum Ergebnis der bisher in Österreich durchgeführten medizinischen Abklärung wird ausdrücklich festgehalten, dass im weiteren Behandlungsverlauf lediglich eine Verlaufskontrolle in 6 Monaten angeraten wurde. Weitere aktuell durchzuführende Behandlungsschritte wurden ausdrücklich nicht festgehalten. Am 30.11.2023 wurde von Ihrer Rechtsberatung ein Internistischer Ambulanzbefund der Abteilung für Innere Medizin – Standort Mürzzuschlag vom 19.11.2023 übermittelt. Diesem geht hervor, dass Sie aufgrund einer gastrointestinalen Infektion vorstellig wurden. Bei Ihnen wurden ein guter Allgemeinzustand und unauffällige Befunde festgestellt. Weiteres Vorgehen: Schonkost bzw. Einhalten einer diabetesgerechten Kost wie bereits eingeleitet. Bezüglich des Meningeoms weiterführende Abklärung wie bereits eingeleitet (siehe obenstehender Absatz). (…)“
  2. Gegen den oben angeführten Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde und wurde in der Beschwerde gegen den Bescheid hinsichtlich der BF1 insbesondere Folgendes ausgeführt: „(…) Es wurde aufgrund des Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung der BF in Tschetschenien und eines Vorfalls in Kroatien um eine Einvernahme durch eine weibliche Dolmetscherin und eine weibliche Referentin ersucht. Diesem Ersuchen wurde nachgekommen. Für die BF war die Vergewaltigung ein extrem traumatisierendes Erlebnis, sie kann kaum darüber sprechen, ohne in Tränen auszubrechen und wurde deshalb auch um die Vernehmung durch eine gleichgeschlechtliche Referentin und Dolmetscherin gebeten. Bei der Einvernahme wurde die BF mehrmals unterbrochen, als sie von den Geschehnissen in Tschetschenien berichten wollte, mit dem Hinweis es sei nicht relevant, da es sich nur um das Dublin-Verfahren handeln würde. Da die Behörde bereits mit dem Antrag darauf aufmerksam gemacht worden war, dass es sich bei der BF um eine Person mit einem Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung handelt, hätte die Behörde der BF den Raum geben müssen, ein dahingehendes Vorbringen erstatten zu dürfen. Für eine vergewaltigte Frau ist es sehr schwer über das Erlebte zu sprechen, hier kommt noch ihre sexuelle Orientierung hinzu, und wäre es Aufgabe der Behörde gewesen zumindest nachzufragen. Auch ist das Vorbringen der BF in Bezug auf das Dublin-Verfahren relevant, da sie durch das Erlebte besonders vulnerabel ist und unter Depressionen und Panikattacken leidet. Kaum war sie im Camp in Kroatien angekommen, wurde sie bereits von einem tschetschenischen Flüchtling bedrängt. Zum Beweis dafür, dass die BF dringend laufende psychologische Behandlung benötigt und eine Verschaffung nach Kroatien für sie die große Gefahr einer Retraumatisierung beinhalten würde, wird vorgelegt der klinisch-psychologische Kurzbericht der klinischen Psychologin Die BF wird medikamentös behandelt und wird zusätzlich durch eine Psychologin des Vereins ZEBRA psychologisch betreut. In Österreich lebt darüber hinaus die Cousine der BF, XXXX , mit welcher sie telefonischen Kontakt hält und die sie auch mit Paketen unterstützt. In Österreich lebt darüber hinaus die Cousine der BF, römisch 40 , mit welcher sie telefonischen Kontakt hält und die sie auch mit Paketen unterstützt. Das BFA hat nach einem mangelhaften Ermittlungsverfahren das Verfahren zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet. Hätte die belangte Behörde alle Verfahrensvorschriften eingehalten, wäre sie zum Schluss gekommen, dass Österreich das Asylverfahren der BF aufgrund der drohenden Verletzung von Art 3 EMRK durch Ausübung des Selbsteintrittsrechts inhaltlich hätte prüfen müssen. Das BFA hat nach einem mangelhaften Ermittlungsverfahren das Verfahren zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet. Hätte die belangte Behörde alle Verfahrensvorschriften eingehalten, wäre sie zum Schluss gekommen, dass Österreich das Asylverfahren der BF aufgrund der drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK durch Ausübung des Selbsteintrittsrechts inhaltlich hätte prüfen müssen. (…)“ Zusammen mit der Beschwerde wurde hinsichtlich die BF1 ein klinisch-psychologischer Kurzbericht vom 14.12.2023 übermittelt, darin wurde insbesondere ausgeführt, dass die BF1 von einer depressiven Verstimmung, von Panikattacken und Ängsten berichte. Die BF1 berichte von einer Verfolgung und Folter bzw. Vergewaltigung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung im Herkunftsstaat und in Kroatien, da in Kroatien auch die tschetschenische Community stark vertreten sei. Es sei daher dringend davon abzuraten, die BF1 zurück nach Kroatien zu überstellen, weil von einer Retraumatisierung und Verschlechterung der Symptomatik auszugehen sei. Die BF1 sei aufgrund ihrer traumatischen Erfahrungen wöchentlich in klinisch-psychologischer Behandlung und werde zusätzlich medikamentös therapiert.
  3. In der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die BF2 wurde insbesondere Folgendes ausgeführt: „(…) Die BF leidet an einem Hirntumor (Meningeom frontal parasagittal links) hat, welcher sich derzeit in Abklärung befindet. Sie muss wegen Schwindelgefühls und starken Kopfschmerzen immer wieder ins Krankenhaus und leidet unter Gedächtnisschwierigkeiten. Die BF hat einen Hirntumor und wird derzeit abgeklärt, ob sie operiert werden muss. Sie leidet immer wieder an Schwindel, starken Kopfschmerzen und hat Gedächtnisschwierigkeiten. Ohne ihre Tochter, XXXX , kann die BF ihren Alltag nicht meistern und besteht ein Abhängigkeitsverhältnis. Die BF hat einen Hirntumor und wird derzeit abgeklärt, ob sie operiert werden muss. Sie leidet immer wieder an Schwindel, starken Kopfschmerzen und hat Gedächtnisschwierigkeiten. Ohne ihre Tochter, römisch 40 , kann die BF ihren Alltag nicht meistern und besteht ein Abhängigkeitsverhältnis. Das Thema der medizinischen Behandlung, Betreuung und Versorgung kommt im LIB nur am Rande vor. Verwiesen wird deshalb auf den Bericht über das kroatische Asylsystem der beiden Schweizer Flüchtlingsorganisationen Solidarité sans frontières und Droit de Rester, der am
  4. Juni mit dem Titel „Eine Spirale der Gewalt“ veröffentlicht worden ist. Ihre Recherchen vor Ort decken sich mit den Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über die Missstände und den menschenunwürdigen Umgang mit Geflüchteten in Kroatien. Der Bericht zeigt die Missstände im kroatischen Asylsystem auf. Diese reichen von der Unterbringung über die medizinische Versorgung bis hin zum Asylverfahren selbst. Es ist nicht anzunehmen, dass die BF in Kroatien medizinische Hilfe erhalten wird, die Auswirkungen einer Fehlbehandlung oder gar keinen Behandlung des Hirntumors ist nicht absehbar. Nach der Judikatur des VfGH wäre daher im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob der BF in Kroatien eine Verletzung ihrer durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen, erforderlich gewesen. Auch die Dublin III-Verordnung verlangt eine individuelle Prüfung jedes Falles. Das BFA ist jedenfalls verpflichtet im Falle der BF, in Hinsicht auf ihr Vorbringen und die individuelle Situation eine Einzelfallprüfung durchzuführen, welches sie verabsäumt hat. (…)“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Zu A) 1.1.

§ 21Abs.

3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 1.1.

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. 1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen

(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)[…] [4) […] Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats Artikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

2.

  1. Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet ist, da die Beschwerdeführerinnen aus einem Drittstaat kommend illegal nach Kroatien eingereist sind. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der BF basiert auf der Bestimmung des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO. Kroatien hat der Übernahme der BF nach dieser Bestimmung auch zugestimmt. 2.
  2. Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet ist, da die Beschwerdeführerinnen aus einem Drittstaat kommend illegal nach Kroatien eingereist sind. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der BF basiert auf der Bestimmung des , Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO. Kroatien hat der Übernahme der BF nach dieser Bestimmung auch zugestimmt. 2.
  3. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. 2.
  4. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Die gegenständlichen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl waren aufgrund folgender Erwägungen nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben: Die gegenständlichen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl waren aufgrund folgender Erwägungen nach Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben: Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren betreffend die zwei Beschwerdeführerinnen dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt grundsätzlich die Zuständigkeit Kroatiens ergibt. Nichtsdestotrotz gibt es Gründe, die einer Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Kroatien entgegenstehen. Die BF1 schilderte ihre gesundheitliche Verfassung zusammengefasst dahingehend, dass sie an Panikattacken leide, weshalb sie bei einem Psychologen gewesen sei und der habe ihr namentlich bezeichnete Medikamente empfohlen. Der Grund für ihre Panikattacken sei der Umstand, dass die BF1 gesehen habe, wie ihre Tante vor ihren Augen gestorben sei, die Panikattacken seien seither immer schlimmer geworden. Die BF2 gab zu ihrem Gesundheitszustand insbesondere an, sie sei vergesslich, habe Gedächtnisprobleme und ihr Kopf sei im Herkunftsstaat gegen eine Wand geschleudert worden, seither habe sie Kopfschmerzen und nehme Schmerzmittel. Betreffend die BF1 wurden insbesondere Unterlagen vorgelegt, wonach diese an Skoliose leide und es wurde darauf verwiesen, dass sie Paroxat Hexal (zur Behandlung von Depressionen und Angststörungen) und Zolpidem ratiopharm (Schlafmittel) einnehme. Aus dem Pflegebericht für Oktober 2023 ergibt sich, dass die BF1 an Kopfschmerzen, Brustschmerzen und Schlafproblemen leidet und sechs Kilogramm abgenommen hat. Aus den vorgelegten Unterlagen betreffend die BF2 ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass im internistischen Ambulanzbefund vom 19.11.2023 mit der Diagnose „Meningeom frontal parasagittal li, Diabetes mellitus Typ 2 diagnostiziert wurde. In der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die BF2 wurde insbesondere ausgeführt, dass die BF2 an einem Hirntumor (Meningeom frontal parasagittal links) leidet, welcher sich derzeit in Abklärung befindet. Sie müsse wegen Schwindelgefühls und starken Kopfschmerzen immer wieder ins Krankenhaus und leide unter Gedächtnisschwierigkeiten. Ohne ihre Tochter, XXXX , könne die BF ihren Alltag nicht meistern und bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis. Das Thema der medizinischen Behandlung, Betreuung und Versorgung werde in den angefochtenen Entscheidungen nicht hinreichend thematisiert. Nach der Judikatur des VfGH wäre daher im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob der BF in Kroatien eine Verletzung ihrer durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen, erforderlich gewesen.In der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die BF2 wurde insbesondere ausgeführt, dass die BF2 an einem Hirntumor (Meningeom frontal parasagittal links) leidet, welcher sich derzeit in Abklärung befindet. Sie müsse wegen Schwindelgefühls und starken Kopfschmerzen immer wieder ins Krankenhaus und leide unter Gedächtnisschwierigkeiten. Ohne ihre Tochter, römisch 40 , könne die BF ihren Alltag nicht meistern und bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis. Das Thema der medizinischen Behandlung, Betreuung und Versorgung werde in den angefochtenen Entscheidungen nicht hinreichend thematisiert. Nach der Judikatur des VfGH wäre daher im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob der BF in Kroatien eine Verletzung ihrer durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen, erforderlich gewesen. Zusammen mit der Beschwerde wurde hinsichtlich die BF1 ein klinisch-psychologischer Kurzbericht vom 14.12.2023 übermittelt, darin wurde insbesondere ausgeführt, dass die BF1 von einer depressiven Verstimmung, von Panikattacken und Ängsten berichte. Die BF1 berichte von einer Verfolgung und Folter bzw. Vergewaltigung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung im Herkunftsstaat und in Kroatien, da in Kroatien auch die tschetschenische Community stark vertreten sei. Es sei daher dringend davon abzuraten, die BF1 zurück nach Kroatien zu überstellen, weil von einer Retraumatisierung und Verschlechterung der Symptomatik auszugehen sei. Die BF1 sei aufgrund ihrer traumatischen Erfahrungen wöchentlich in klinisch-psychologischer Behandlung und werde zusätzlich medikamentös therapiert. Es ist es dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich, aufgrund der im Akt einliegenden ärztlichen Unterlagen in Kombination mit dem Beschwerdevorbringen zu beurteilen, ob die BF überstellungsfähig sind bzw. ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die im Falle einer Überstellung zu einer Verletzung

Art. 3EMRK führen könnten.

Demnach erscheint es im konkreten Fall aufgrund des dargelegten Krankheitsbildes der vulnerablen Beschwerdeführerinnen erforderlich, deren konkrete Krankheitsbilder zu ermitteln und allenfalls ein aktuelles fachärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand sowie die Überstellungsfähigkeit der BF einzuholen. Es ist es dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich, aufgrund der im Akt einliegenden ärztlichen Unterlagen in Kombination mit dem Beschwerdevorbringen zu beurteilen, ob die BF überstellungsfähig sind bzw. ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die im Falle einer Überstellung zu einer Verletzung

Artikel 3, EMRK führen könnten.

Demnach erscheint es im konkreten Fall aufgrund des dargelegten Krankheitsbildes der vulnerablen Beschwerdeführerinnen erforderlich, deren konkrete Krankheitsbilder zu ermitteln und allenfalls ein aktuelles fachärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand sowie die Überstellungsfähigkeit der BF einzuholen. Es bedarf im gegenständlichen Fall aktueller Feststellungen zum psychischen bzw. körperlichen aktuellen konkreten Gesundheitszustand beider Beschwerdeführerinnen, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerinnen nach Kroatien gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerinnen ausschließen zu können. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen in Kombination mit dem Vorbringen zu beurteilen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung der Beschwerdeführerinnen zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen könnten. Es bedarf im gegenständlichen Fall aktueller Feststellungen zum psychischen bzw. körperlichen aktuellen konkreten Gesundheitszustand beider Beschwerdeführerinnen, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerinnen nach Kroatien gegeben ist und um eine Gefährdung der durch , Artikel 3, EMRK geschützten Rechte aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerinnen ausschließen zu können. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen in Kombination mit dem Vorbringen zu beurteilen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung der Beschwerdeführerinnen zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen könnten. Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen unter Berücksichtigung aktueller ärztlicher Befunde allenfalls durch die Veranlassung der Einholung entsprechender medizinischer Gutachten abzuklären haben, ob bei diesen tatsächlich eine ganz außergewöhnliche Fallkonstellation vorliegt, die im Falle einer Überstellung nach Kroatien – auch wenn sich diese nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befinden – eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte. Im Besonderen wird der erforderliche medizinische Behandlungsbedarf der Beschwerdeführerinnen konkret festzustellen sein und festzustellen sein, ob die konkret erforderlichen Medikamente und die Behandlungen (insbesondere die genaue weitere Behandlung der BF sowie der regelmäßigen ärztlichen Versorgung in Wohnnähe) in Kroatien gesichert vorhanden sind unter Zugrundelegung aktueller Länderberichte zu Kroatien. Hinsichtlich der in Österreich lebenden Cousine der BF1 wird im vorliegenden Beschwerdefall eine Gesamtbetrachtung aller oben angeführten Umstände erforderlich, um die Frage einer allfälligen Verletzung von Art. 8 EMRK im Falle der Überstellung der Beschwerdeführerinnen und damit verbunden der Verpflichtung zu einem Selbsteintritt zutreffend zu beurteilen. Gerade im gegenständlichen Fall ist darauf zu verweisen, dass die zwei Beschwerdeführerinnen vulnerabel sind, einerseits aufgrund psychischer Erkrankungen und andererseits aufgrund der körperlichen Beschwerden.Hinsichtlich der in Österreich lebenden Cousine der BF1 wird im vorliegenden Beschwerdefall eine Gesamtbetrachtung aller oben angeführten Umstände erforderlich, um die Frage einer allfälligen Verletzung von Artikel 8, EMRK im Falle der Überstellung der Beschwerdeführerinnen und damit verbunden der Verpflichtung zu einem Selbsteintritt zutreffend zu beurteilen. Gerade im gegenständlichen Fall ist darauf zu verweisen, dass die zwei Beschwerdeführerinnen vulnerabel sind, einerseits aufgrund psychischer Erkrankungen und andererseits aufgrund der körperlichen Beschwerden., An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass der Erwägungsgrund 14 der Dublin III-Verordnung betont, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 leg. cit. auch fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung, zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-VO festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua). Das gilt grundsätzlich auch für das Familienleben unter Erwachsenen. Nach Vorliegen der entsprechend erhobenen Ermittlungsergebnisse wird von der belangten Behörde letztlich auch zu prüfen sein, ob eine Einzelfallprüfung in den gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der nicht hinreichenden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei den Beschwerdeführerinnen eine reale Gefährdung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigten im Falle ihrer Überstellung nach Kroatien vorliegt bzw. ob ihr aufgrund der ihr gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein Eingriff in Art. 8 EMRK droht. Nach Vorliegen der entsprechend erhobenen Ermittlungsergebnisse wird von der belangten Behörde letztlich auch zu prüfen sein, ob eine Einzelfallprüfung in den gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der nicht hinreichenden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei den Beschwerdeführerinnen eine reale Gefährdung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigten im Falle ihrer Überstellung nach Kroatien vorliegt bzw. ob ihr aufgrund der ihr gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein Eingriff in Artikel 8, EMRK droht. , Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen und die genaue weitere Behandlung vor allem der psychischen Beschwerden der BF1 und der vor allem körperlichen Beschwerden der BF2 sowie die ärztliche Versorgung in Kroatien aufgrund aktueller Länderberichte zu erheben haben. Überdies wird das BFA im fortgesetzten Verfahren auch die Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen sowie die Beziehungsintensität der Beschwerdeführerinnen zur in Österreich lebenden Verwandten zu überprüfen haben. Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen und die genaue weitere Behandlung vor allem der psychischen Beschwerden der BF1 und der vor allem körperlichen Beschwerden der BF2 sowie die ärztliche Versorgung in Kroatien aufgrund aktueller Länderberichte zu erheben haben. Überdies wird das BFA im fortgesetzten Verfahren auch die Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen sowie die Beziehungsintensität der Beschwerdeführerinnen zur in Österreich lebenden Verwandten zu überprüfen haben. , Sodann wird das BFA in einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen haben, ob ein Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC erforderlich erscheint. Sodann wird das BFA in einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen haben, ob ein Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC erforderlich erscheint. 3.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 4. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie

§ 31Abs. 1 Vw

GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). 4. Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). , Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W240.2283618.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.