RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2024 GeschäftszahlW283 2272738-1 Spruch, W283 2272739-1/10E W283 2272738-1/10E W283 2264910-1/17E W283 2264911-1/16E W283 2272741-1/10EW283 2272741-1/10E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stefanie KUSCHNIG als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , und 5.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. SYRIEN, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH sowie 3.), 4.) und 5.) vertreten durch 1.) und 2.) als deren gesetzlichen Vertreter gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.) 14.03.2023, 2.) 14.03.2023, 3.) 18.11.2022, 4.) 18.11.2022, 5.) 14.03.2023, Zlen. 1.) 1319876108/ XXXX , 2.) 1319878102/ XXXX , 3.) 1289353400/ XXXX , 4.) 1289354702/ XXXX und 5.) 1319870605/ XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stefanie KUSCHNIG als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. SYRIEN, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH sowie 3.), 4.) und 5.) vertreten durch 1.) und 2.) als deren gesetzlichen Vertreter gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.) 14.03.2023, 2.) 14.03.2023, 3.) 18.11.2022, 4.) 18.11.2022, 5.) 14.03.2023, Zlen. 1.) 1319876108/ römisch 40 , 2.) 1319878102/ römisch 40 , 3.) 1289353400/ römisch 40 , 4.) 1289354702/ römisch 40 und 5.) 1319870605/ römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet, der Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer sind deren gemeinsam Kinder (Eltern und Kinder infolge bezeichnet als Beschwerdeführer). Der minderjährige Drittbeschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 19.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Er gab in seiner Erstbefragung am selben Tag zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass Syrien im Krieg sei, deshalb seien „sie“ geflohen. Befragt zu Befürchtungen im Falle einer Rückkehr, gab er an, er habe Angst und wolle einfach nicht mehr nach Syrien. Der minderjährige Viertbeschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 19.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Er gab in seiner Erstbefragung am selben Tag zu seinen Fluchtgründen an, dass in Syrien Krieg herrsche und „sie“ Angst um ihr Leben hätten, deswegen hätten ihre Eltern „sie“ wegeschickt. Im Fall einer Rückkehr hätten „sie“ Angst um ihr Leben. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer wurde am 15.06.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertretung zu diesem Zeitpunkt - die Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien (MA 11) - niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er nach seine Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er nicht wisse, warum seine Eltern entschieden hätten, dass er Syrien verlassen müsse. In Syrien habe er Angst vor den Daesh gehabt, sie nie gesehen, es habe sie aber überall gegeben. Er würde im Falle einer Rückkehr nach Syrien sterben, wisse aber nicht genau warum. Der minderjährige Viertbeschwerdeführer wurde am 15.06.2022 beim Bundesamt in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertretung - zu diesem Zeitpunkt die MA 11 - niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er nach seine Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass in seinem Heimatland Krieg herrsche und es keine Sicherheit gebe. „Sie“ hätten gesehen und gehört als die türkischen Kampfflugzeuge über „sie“ geflogen seien und bombardiert hätten. Es sei nicht direkt in ihrem Wohnort gewesen. „Sie“ hätten Angst vor den Bomben gehabt. Er habe Angst vor dem IS und der allgemeinen Unsicherheit. Der Erstbeschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 16.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Er gab in seiner Erstbefragung am selben Tag zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er seine Heimat wegen des Krieges verlassen habe. Außerdem sei er Satiriker/Karikaturist und habe einige Zeichnungen gegen die Regierung gezeichnet. Er sei deswegen mit dem Tod bedroht worden. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er den Tod. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte nach illegaler Einreise am 16.08.2022 für sich und den minderjährigen Fünftbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Sie gab in ihrer Erstbefragung am selben Tag zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass sie das Land wegen dem Krieg verlassen habe. Im Fall ihrer Rückkehr befürchte sie den Tod. Mit jeweiligen Bescheiden des Bundesamtes vom 18.11.2022 wurde der Antrag des Dritt- sowie jener des Viertbeschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, ihnen jedoch jeweils der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Mit Schriftsatz vom 27.12.2022 erhoben der Dritt- und Viertbeschwerdeführer, vertreten durch den Erstbeschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führten sie an, dass sie aus Syrien aufgrund des Krieges und aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch den IS bzw. ihr Leben zu verlieren, geflohen seien. Den Minderjährigen würde im Fall einer Rückkehr nach Syrien Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime sowie durch oppositionelle Gruppierungen und kurdische Einheiten drohen. Außerdem werde dem Dritt- und Viertbeschwerdeführer eine (vermeintliche) oppositionelle Gesinnung unterstellt. Der Vater sei mit regimekritischen Äußerungen auf sozialen Medien sehr aktiv. Auch aufgrund ihrer illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland würde asylrelevante Verfolgung drohen. Der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer würden unter zwei UNHCR-Risikoprofile fallen. Die Eltern und ein jüngerer Bruder befänden sich seit 16.08.2022 in Österreich. Der Vater habe mit Beschluss eines Bezirksgerichts die Obsorge im gesamten Umfang für den Dritt- und Viertbeschwerdeführer übertragen bekommen. Mit einem dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten (im Gerichtsakt des Drittbeschwerdeführers OZ 4, im Gerichtsakt des Viertbeschwerdeführers OZ 4) Obsorgebeschluss eines Bezirksgerichts vom 10.01.2023 wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin die Obsorge für den Dritt- und Viertbeschwerdeführer zur gemeinsamen Ausübung übertragen. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 19.01.2023 beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er nach seine Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass es um XXXX , das an der syrischen-türkisch-irakischen Grenze liege, immer heftige und ständige Konflikte zwischen den Kurden und den Türken gegeben habe. Jede Minute habe es auch Landwegangriffe von den Türken gegeben, um XXXX zu erobern. Außerdem habe es bei ihnen IS-Lager und IS-Gefängnisse gegeben. Seinem Bruder sei zudem in arabischer Sprache telefonisch gesagt worden, „sie“ würden wissen, dass der Erstbeschwerdeführer in Syrien sei und „sie“ ihn erreichen könnten. Das Regime habe überall Spione. Nach dieser Bedrohung habe er Angst gehabt zu Hause zu übernachten und sei mit seiner Frau und seinen Kindern zum Haus seines Bruders gegangen. Dann seien sie in die Türkei gereist. Er nehme an, dass diese Telefonbedrohung aufgrund seiner Karikaturen erfolgt sei. Es habe andere Karikaturen gegeben, die er komplett gelöscht habe, weil er Angst gehabt habe. Im Falle seiner Rückkehr würde das Regime ihn sofort verhaften, dann könne es sein, dass er umgebracht werde oder ewig lang im Gefängnis sein müsse. Ein Cousin sei 2013 vom Regime entführt worden und mit großer Wahrscheinlichkeit tot. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 19.01.2023 beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er nach seine Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass es um römisch 40 , das an der syrischen-türkisch-irakischen Grenze liege, immer heftige und ständige Konflikte zwischen den Kurden und den Türken gegeben habe. Jede Minute habe es auch Landwegangriffe von den Türken gegeben, um römisch 40 zu erobern. Außerdem habe es bei ihnen IS-Lager und IS-Gefängnisse gegeben. Seinem Bruder sei zudem in arabischer Sprache telefonisch gesagt worden, „sie“ würden wissen, dass der Erstbeschwerdeführer in Syrien sei und „sie“ ihn erreichen könnten. Das Regime habe überall Spione. Nach dieser Bedrohung habe er Angst gehabt zu Hause zu übernachten und sei mit seiner Frau und seinen Kindern zum Haus seines Bruders gegangen. Dann seien sie in die Türkei gereist. Er nehme an, dass diese Telefonbedrohung aufgrund seiner Karikaturen erfolgt sei. Es habe andere Karikaturen gegeben, die er komplett gelöscht habe, weil er Angst gehabt habe. Im Falle seiner Rückkehr würde das Regime ihn sofort verhaften, dann könne es sein, dass er umgebracht werde oder ewig lang im Gefängnis sein müsse. Ein Cousin sei 2013 vom Regime entführt worden und mit großer Wahrscheinlichkeit tot. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 19.01.2023 beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie nach ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass es in der Heimat keine Sicherheit gäbe. Es gäbe Unruhen und sie hätten immer zur Flucht bereit sein müssen, solle es zu türkischen Angriffen kommen. Ihr Mann sei auch bedroht worden, weil er Karikaturen und Zeichnungen illustriert habe. Sie habe Angst um das Leben ihrer Kinder gehabt. Sie hätten immer zu Hause bleiben müssen, generell hätten sie ein unruhiges Leben gehabt. Persönlich habe sie keine konkreten Bedrohungen bzw. Verfolgungen erfahren. Im Falle einer Rückkehr könne es sein, dass es jede Sekunde Landangriffe von den Türken in XXXX gäbe, fast jeden Tag habe es Luftangriffe gegeben. Es habe auch ein IS-Gefängnis gegeben, sie habe Angst davor, dass die Häftlinge dort befreit werden könnten und dort Probleme machen, zudem Angst vor allem Erlebtem. Der Fünftbeschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 19.01.2023 beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie nach ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass es in der Heimat keine Sicherheit gäbe. Es gäbe Unruhen und sie hätten immer zur Flucht bereit sein müssen, solle es zu türkischen Angriffen kommen. Ihr Mann sei auch bedroht worden, weil er Karikaturen und Zeichnungen illustriert habe. Sie habe Angst um das Leben ihrer Kinder gehabt. Sie hätten immer zu Hause bleiben müssen, generell hätten sie ein unruhiges Leben gehabt. Persönlich habe sie keine konkreten Bedrohungen bzw. Verfolgungen erfahren. Im Falle einer Rückkehr könne es sein, dass es jede Sekunde Landangriffe von den Türken in römisch 40 gäbe, fast jeden Tag habe es Luftangriffe gegeben. Es habe auch ein IS-Gefängnis gegeben, sie habe Angst davor, dass die Häftlinge dort befreit werden könnten und dort Probleme machen, zudem Angst vor allem Erlebtem. Der Fünftbeschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe. Mit jeweiligen Bescheiden des Bundesamtes vom 14.03.2023 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, ihnen allerdings jeweils der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Mit Schriftsatz vom 09.05.2023 erhoben der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führten sie an, dass der Erstbeschwerdeführer Zeichnungen und Karikaturen zu zeitgenössischen, gesellschaftlichen, aber auch religiöse Themen angefertigt und auf XXXX veröffentlicht habe. Auch ein Kurzvideo zum Thema Diskriminierung und Religionskonflikt habe der Erstbeschwerdeführer veröffentlicht, dieses sei auf zwei Festivals gezeigt worden und online verfügbar. Aufgrund dieser Veröffentlichungen sei der Erstbeschwerdeführer von Organen des Regimes angehalten und ermahnt worden, diese Art der religions- und gesellschaftskritischen Satire zu unterlassen. Er habe die Tätigkeit im Ausland fortgesetzt. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers habe einen Anruf erhalten, in welchem gedroht worden sei, dass man über den Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers informiert wäre und jederzeit auf ihn zugreifen könne. Der Erstbeschwerdeführer habe Syrien aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund seiner oppositionellen Gesinnung verlassen. Diese manifestiere sich durch seine Tätigkeit als regimekritischer Karikaturist und Künstler, seiner Herkunft aus einem regimekritischen Kurdengebiet, zudem habe er in Europa gelebt und um Asyl angesucht. Im Fall der Rückkehr fürchte der Erstbeschwerdeführer als Regierungsgegner wahrgenommen und gefangen genommen, gefoltert oder getötet zu werden. Er würde im Zusammenhang mit regierungsfeindlichen Aktivitäten gesucht werden und entspreche zumindest drei Risikoprofilen der UNHCR-Erwägungen. Ein Zugriff des Regimes auf den Erstbeschwerdeführer könne auch in einem von Kurden kontrollierten Gebiet erfolgen. Der Grundsatz des Kindeswohls sei im Hinblick auf den Fünftbeschwerdeführer nicht beachtet worden und hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin seien keine ausreichenden Feststellungen zu den geschlechtsspezifischen Verfolgungsgefahren im Falle einer Rückkehr nach Syrien getroffen worden. Beigelegt wurden sieben Screenshots von auf dem XXXX -Profil des Erstbeschwerdeführers veröffentlichten Karikaturen sowie zwei Screenshots des Zeichentrickfilms „ XXXX “.Mit Schriftsatz vom 09.05.2023 erhoben der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führten sie an, dass der Erstbeschwerdeführer Zeichnungen und Karikaturen zu zeitgenössischen, gesellschaftlichen, aber auch religiöse Themen angefertigt und auf römisch 40 veröffentlicht habe. Auch ein Kurzvideo zum Thema Diskriminierung und Religionskonflikt habe der Erstbeschwerdeführer veröffentlicht, dieses sei auf zwei Festivals gezeigt worden und online verfügbar. Aufgrund dieser Veröffentlichungen sei der Erstbeschwerdeführer von Organen des Regimes angehalten und ermahnt worden, diese Art der religions- und gesellschaftskritischen Satire zu unterlassen. Er habe die Tätigkeit im Ausland fortgesetzt. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers habe einen Anruf erhalten, in welchem gedroht worden sei, dass man über den Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers informiert wäre und jederzeit auf ihn zugreifen könne. Der Erstbeschwerdeführer habe Syrien aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund seiner oppositionellen Gesinnung verlassen. Diese manifestiere sich durch seine Tätigkeit als regimekritischer Karikaturist und Künstler, seiner Herkunft aus einem regimekritischen Kurdengebiet, zudem habe er in Europa gelebt und um Asyl angesucht. Im Fall der Rückkehr fürchte der Erstbeschwerdeführer als Regierungsgegner wahrgenommen und gefangen genommen, gefoltert oder getötet zu werden. Er würde im Zusammenhang mit regierungsfeindlichen Aktivitäten gesucht werden und entspreche zumindest drei Risikoprofilen der UNHCR-Erwägungen. Ein Zugriff des Regimes auf den Erstbeschwerdeführer könne auch in einem von Kurden kontrollierten Gebiet erfolgen. Der Grundsatz des Kindeswohls sei im Hinblick auf den Fünftbeschwerdeführer nicht beachtet worden und hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin seien keine ausreichenden Feststellungen zu den geschlechtsspezifischen Verfolgungsgefahren im Falle einer Rückkehr nach Syrien getroffen worden. Beigelegt wurden sieben Screenshots von auf dem römisch 40 -Profil des Erstbeschwerdeführers veröffentlichten Karikaturen sowie zwei Screenshots des Zeichentrickfilms „ römisch 40 “. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.09.2023 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch und im Beisein der Vertretung der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführer: Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX (Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers = Akt BF1 AS = Aktenseite 5, AS 53; Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin = Akt BF2 AS 11, AS 53; Verwaltungsakt des Drittbeschwerdeführers = Akt BF3 AS 9, AS 35; Verwaltungsakt des Viertbeschwerdeführers = Akt BF4 AS 31, AS 61; Verhandlungsprotokoll vom 14.09.2023 im Akt BF1 = VP S. 10, S. 22); er ist im Entscheidungszeitpunkt 46 Jahre alt. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers, führt den Namen XXXX und ist am XXXX in XXXX (andere Schreibweise: XXXX ; kurdisch „ XXXX “) geboren (Akt BF1 AS 11, AS 51; Akt BF2 AS 5, AS 51; Akt BF3 AS 9, AS 35; Akt BF4 AS 31, AS 61; VP S. 10, S. 22). Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben am XXXX in der Stadt XXXX (andere Schreibweise: XXXX , XXXX , XXXX ; kurdisch „ XXXX “) geheiratet, die Ehe wurde am 23.08.2009 bei Gericht legalisiert (Akt BF1 AS 51; Akt BF2 AS 53; VP S. 10, S. 22).Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 (Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers = Akt BF1 AS = Aktenseite 5, AS 53; Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin = Akt BF2 AS 11, AS 53; Verwaltungsakt des Drittbeschwerdeführers = Akt BF3 AS 9, AS 35; Verwaltungsakt des Viertbeschwerdeführers = Akt BF4 AS 31, AS 61; Verhandlungsprotokoll vom 14.09.2023 im Akt BF1 = VP S. 10, S. 22); er ist im Entscheidungszeitpunkt 46 Jahre alt. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers, führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in römisch 40 (andere Schreibweise: römisch 40 ; kurdisch „ römisch 40 “) geboren (Akt BF1 AS 11, AS 51; Akt BF2 AS 5, AS 51; Akt BF3 AS 9, AS 35; Akt BF4 AS 31, AS 61; VP S. 10, S. 22). Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben am römisch 40 in der Stadt römisch 40 (andere Schreibweise: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ; kurdisch „ römisch 40 “) geheiratet, die Ehe wurde am 23.08.2009 bei Gericht legalisiert (Akt BF1 AS 51; Akt BF2 AS 53; VP S. 10, S. 22). Der minderjährige Drittbeschwerdeführerführer ist der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in XXXX geboren; er ist im Entscheidungszeitpunkt 12 Jahre alt (Akt BF1 AS 11, AS 51; Akt BF2 AS 11, AS 53; Akt BF3 AS 5, AS 34; Akt BF4 AS 31, AS 61; VP S. 11, S. 23). Der minderjährige Viertbeschwerdeführerführer ist der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in XXXX geboren; er ist im Entscheidungszeitpunkt 13 Jahre alt (Akt BF1 AS 11, AS 51; Akt BF2 11, AS 53; Akt BF3 AS 9, AS 35; Akt BF4 AS 27, AS 60; VP S. 11, S. 23). Der minderjährige Fünftbeschwerdeführerführer ist der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in XXXX , in Katar geboren; er ist im Entscheidungszeitpunkt 6 Jahre alt (Akt BF1 AS 11, AS 51; Akt BF2 AS 7, AS 19, AS 53; Akt BF3 AS 9, AS 34; Akt BF4 AS 31, AS 60; Verwaltungsakt des Fünftbeschwerdeführers = Akt BF5 AS 5; VP S. 11, S. 23). Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die gesetzlichen Vertreter des Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführers (VP S. 3, S. 16, S. 27; im Gerichtsakt des Drittbeschwerdeführers OZ 4, im Gerichtsakt des Viertbeschwerdeführers OZ 4). Der minderjährige Drittbeschwerdeführerführer ist der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren; er ist im Entscheidungszeitpunkt 12 Jahre alt (Akt BF1 AS 11, AS 51; Akt BF2 AS 11, AS 53; Akt BF3 AS 5, AS 34; Akt BF4 AS 31, AS 61; VP S. 11, S. 23). Der minderjährige Viertbeschwerdeführerführer ist der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren; er ist im Entscheidungszeitpunkt 13 Jahre alt (Akt BF1 AS 11, AS 51; Akt BF2 11, AS 53; Akt BF3 AS 9, AS 35; Akt BF4 AS 27, AS 60; VP S. 11, S. 23). Der minderjährige Fünftbeschwerdeführerführer ist der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 , in Katar geboren; er ist im Entscheidungszeitpunkt 6 Jahre alt (Akt BF1 AS 11, AS 51; Akt BF2 AS 7, AS 19, AS 53; Akt BF3 AS 9, AS 34; Akt BF4 AS 31, AS 60; Verwaltungsakt des Fünftbeschwerdeführers = Akt BF5 AS 5; VP S. 11, S. 23). Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die gesetzlichen Vertreter des Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführers (VP S. 3, S. 16, S. 27; im Gerichtsakt des Drittbeschwerdeführers OZ 4, im Gerichtsakt des Viertbeschwerdeführers OZ 4). Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien, sprechen Kurdisch als Muttersprache und gehören der Volksgruppe der KurdInnen an. Sie bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam (Akt BF1 AS 5, AS 7, AS 51; Akt BF2 AS 5, AS 7, AS 53; Akt BF3 AS 5, AS 7, AS 34; Akt BF4 AS 27, AS 29, AS 60; VP S. 5, S. 10, S. 22). Der Erstbeschwerdeführer spricht zudem Arabisch, Englisch und ein bisschen Deutsch. Er beherrscht die arabische und die englische Sprache in Wort und Schrift (Akt BF1 AS 7, AS 51, AS 109; VP S. 4, S. 5). Die Zweitbeschwerdeführerin spricht ebenfalls Arabisch und Englisch. Sie beherrscht die arabische sowie die englische Sprache in Wort und Schrift (Akt BF2 AS 7, AS 53; VP S. 5). Der Drittbeschwerdeführer spricht mittelmäßig Arabisch, auch Englisch und etwas Deutsch, kann jedoch nicht lesen und schreiben (Akt BF3 AS 7, AS 35; VP S. 4, S. 5). Der Viertbeschwerdeführer spricht ebenfalls mittelmäßig Englisch, Arabisch und etwas Deutsch, beherrscht die arabische und englische Sprache auch in Wort und Schrift (Akt BF4 AS 29, AS 60; VP S. 4, S. 5). Der Erstbeschwerdeführer wurde in XXXX XXXX (andere Schreibweise XXXX XXXX ), das in der Nähe von XXXX liegt, geboren (Akt BF1 AS 5, 55; VP S. 10, S. 22). Nach fünf Jahren übersiedelten sie nach XXXX , wo der Erstbeschwerdeführer in weiterer Folge aufwuchs und mit seiner Familie bis 2011 lebte. Dann reiste er berufsbedingt legal von Damaskus nach Katar, wo er von 2011 bis 2021 als Lehrer tätig war. Die übrigen Beschwerdeführer lebten sodann ebenfalls in XXXX , Katar. Der Erstbeschwerdeführer bekam gesundheitliche Probleme und die Familie beschloss, wieder nach Syrien zurückzukehren. Im Jahr 2021 kam die Familie über den Grenzübergang Semalka wieder nach Syrien in ihr Haus nach XXXX (Akt BF1 AS 53, AS 55, AS 109; Akt BF2 AS 59; VP S. 11, S. 12, S. 22, S. 23, S. 24). Der Erstbeschwerdeführer wurde in römisch 40 römisch 40 (andere Schreibweise römisch 40 römisch 40 ), das in der Nähe von römisch 40 liegt, geboren (Akt BF1 AS 5, 55; VP S. 10, S. 22). Nach fünf Jahren übersiedelten sie nach römisch 40 , wo der Erstbeschwerdeführer in weiterer Folge aufwuchs und mit seiner Familie bis 2011 lebte. Dann reiste er berufsbedingt legal von Damaskus nach Katar, wo er von 2011 bis 2021 als Lehrer tätig war. Die übrigen Beschwerdeführer lebten sodann ebenfalls in römisch 40 , Katar. Der Erstbeschwerdeführer bekam gesundheitliche Probleme und die Familie beschloss, wieder nach Syrien zurückzukehren. Im Jahr 2021 kam die Familie über den Grenzübergang Semalka wieder nach Syrien in ihr Haus nach römisch 40 (Akt BF1 AS 53, AS 55, AS 109; Akt BF2 AS 59; VP S. 11, S. 12, S. 22, S. 23, S. 24). Der Erstbeschwerdeführer hat in XXXX 12 Jahre die Grundschule mit Matura, anschließend vier Jahre die Universität (Fakultät der Bildenden Angewandten Kunst) in Damaskus besucht und Kunst studiert (Akt BF1 AS 7, AS 51, AS 109; VP S. 11). In der Heimat war der Erstbeschwerdeführer von 2004 bis 2011 als Kunstlehrer in Schulen in XXXX tätig. Zudem arbeitete er nebenberuflich als Dekorateur und im 3D-Sektor und zeichnete zudem Kindergeschichten. In Syrien hat er zuletzt nicht mehr gearbeitet (Akt BF1 AS 55, AS 109; VP S. 11). Der Erstbeschwerdeführer hat in römisch 40 12 Jahre die Grundschule mit Matura, anschließend vier Jahre die Universität (Fakultät der Bildenden Angewandten Kunst) in Damaskus besucht und Kunst studiert (Akt BF1 AS 7, AS 51, AS 109; VP S. 11). In der Heimat war der Erstbeschwerdeführer von 2004 bis 2011 als Kunstlehrer in Schulen in römisch 40 tätig. Zudem arbeitete er nebenberuflich als Dekorateur und im 3D-Sektor und zeichnete zudem Kindergeschichten. In Syrien hat er zuletzt nicht mehr gearbeitet (Akt BF1 AS 55, AS 109; VP S. 11). Die Zweitbeschwerdeführerin hat in XXXX (VP S. 10, S. 22), das zu XXXX gehört, und XXXX 12 Jahre die Grundschule mit Matura und anschließend die Universität in Damaskus, wo sie arabische Literatur studierte, besucht. In Syrien und Katar war die Zweitbeschwerdeführerin als Lehrerin für die arabische Sprache tätig (Akt BF2 AS 7, AS 53, AS 57; VP S. 22, S. 23). Nach ihrer Rückkehr in den Heimatort 2021 hat die Zweitbeschwerdeführerin nicht mehr gearbeitet (Akt BF2 AS 57).Die Zweitbeschwerdeführerin hat in römisch 40 (VP S. 10, S. 22), das zu römisch 40 gehört, und römisch 40 12 Jahre die Grundschule mit Matura und anschließend die Universität in Damaskus, wo sie arabische Literatur studierte, besucht. In Syrien und Katar war die Zweitbeschwerdeführerin als Lehrerin für die arabische Sprache tätig (Akt BF2 AS 7, AS 53, AS 57; VP S. 22, S. 23). Nach ihrer Rückkehr in den Heimatort 2021 hat die Zweitbeschwerdeführerin nicht mehr gearbeitet (Akt BF2 AS 57). Der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer haben in Syrien jeweils für fünf bzw. sechs Jahre die Grundschule besucht (Akt BF3 AS 7, AS 35; Akt BF4 AS 29, AS 60). Der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind vor ihren Eltern aus Syrien ausgereist und befinden sich zumindest seit 19.11.2021 in Österreich (Akt BF3 AS 7; Akt BF4 AS 29; VP S. 16). Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer reiste am 17.07.2022 zum letzten Mal aus Syrien aus, illegal schlepperunterstützt in die Türkei ein, sodann mit einem Lkw bis nach Österreich (Akt BF1 AS 13, AS 55; Akt BF2 AS 13; VP S. 13). In Syrien leben noch drei Brüder und zwei Schwestern des Erstbeschwerdeführers, zwei in XXXX , ein Bruder namens XXXX lebt in naheliegenden XXXX XXXX , (in weiterer Folge [der] Bruder [des Erstbeschwerdeführers] bzw. sein Bruder; Akt BF1 AS 55, VP S. 13). Der Erstbeschwerdeführer hält zu diesen Geschwistern telefonisch Kontakt (Akt BF1 AS 57, VP S. 13). Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin sowie eine Schwester befinden sich noch im Heimatland (Akt BF2 AS 11, AS 57, VP S. 25). Die Zweitbeschwerdeführerin hat Kontakt zu ihnen (Akt BF2 AS 57; VP S. 25). In Syrien leben noch drei Brüder und zwei Schwestern des Erstbeschwerdeführers, zwei in römisch 40 , ein Bruder namens römisch 40 lebt in naheliegenden römisch 40 römisch 40 , (in weiterer Folge [der] Bruder [des Erstbeschwerdeführers] bzw. sein Bruder; Akt BF1 AS 55, VP S. 13). Der Erstbeschwerdeführer hält zu diesen Geschwistern telefonisch Kontakt (Akt BF1 AS 57, VP S. 13). Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin sowie eine Schwester befinden sich noch im Heimatland (Akt BF2 AS 11, AS 57, VP S. 25). Die Zweitbeschwerdeführerin hat Kontakt zu ihnen (Akt BF2 AS 57; VP S. 25). In XXXX in Syrien besitzt die Familie fünf Wohnungen. Das Haus, in dem die Familie zuvor im genannten Ort mit dem 2021 verstorbenen Vater des Erstbeschwerdeführers sowie dessen Ehefrau gelebt hat, wird derzeit vermietet (Akt BF1 AS 55; Akt BF2 AS 55; VP S. 13, S. 24, S. 25).In römisch 40 in Syrien besitzt die Familie fünf Wohnungen. Das Haus, in dem die Familie zuvor im genannten Ort mit dem 2021 verstorbenen Vater des Erstbeschwerdeführers sowie dessen Ehefrau gelebt hat, wird derzeit vermietet (Akt BF1 AS 55; Akt BF2 AS 55; VP S. 13, S. 24, S. 25). Abgesehen von den Beschwerdeführern befinden sich noch zwei Schwestern sowie weitere Angehörige der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich (Akt BF1 AS 65; Akt BF2 AS 11, AS 57, AS 61; Akt BF3 AS 9, AS 11, AS 15; Akt BF4 AS 31, AS 33, AS 61; VP S. S. 14, S. 25). Zwei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin leben in Deutschland, zwei weitere Brüder und eine Schwester in Norwegen (Akt BF2 AS 11, AS 57; VP S. 25). Eine Schwester des Erstbeschwerdeführers befindet sich im Irak (Akt BF1 AS 55; VP S. 12). Der Erstbeschwerdeführer ist gesund, nimmt jedoch Medikamente gegen Cholesterin (Akt BF1 AS 49, 51; VP S. 8). Die Zweitbeschwerdeführerin, der Dritt-, Viert- und der Fünftbeschwerdeführer sind gesund und nehmen keine Medikamente (Akt BF2 AS 53; Akt BF3 AS 32; Akt BF4 AS 58; VP S. 8). Die Beschwerdeführer sind in Österreich subsidiär schutzberechtigt (Akt BF1 AS 145 ff; Akt BF2 AS 69 ff; Akt BF3 AS 51 ff; Akt BF4 AS 81 ff; Akt BF5 AS 21 ff). 1.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: 1.2.
- Der Herkunftsort der Beschwerdeführer, die Stadt XXXX in der Provinz Al-Hasaka, stand im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführer und steht auch aktuell unter der Kontrolle der kurdischen „Selbstverwaltung“ (auch „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ bzw. „Autonomous Administration of North and East Syria – AANES“ oder „Selbstverwaltungsgebiet“; Beilage ./II; Beilage ./III). 1.2.
- Der Herkunftsort der Beschwerdeführer, die Stadt römisch 40 in der Provinz Al-Hasaka, stand im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführer und steht auch aktuell unter der Kontrolle der kurdischen „Selbstverwaltung“ (auch „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ bzw. „Autonomous Administration of North and East Syria – AANES“ oder „Selbstverwaltungsgebiet“; Beilage ./II; Beilage ./III). 1.2.
- Mit Stand 17.07.2023 sind Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum „Wehrdienst“ (auch „kurdische Selbstverteidigungspflicht“) in der Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien verpflichtet (Beilage ./II, S. 141). Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall „höherer Gewalt“ einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (Beilage ./II, S. 142). Der im Entscheidungszeitpunkt 12-jährige Dritt-, im Entscheidungszeitpunkt 13-jährige Viertbeschwerdeführer und der im Entscheidungszeitpunkt 6-jährige Fünftbeschwerdeführer haben ihren Wehrdienst in der Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien noch nicht abgeleistet. Die angeführten Beschwerdeführer befinden sich noch nicht im wehrpflichtigen Alter. Der im Entscheidungszeitpunkt 46-jährige Erstbeschwerdeführer fällt nicht mehr in die Altersgrenze für die Wehrpflicht im kurdischen Gebiet. Im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien in ihre Herkunftsregion, in die Stadt XXXX in der Provinz Al-Hasaka, droht sämtlichen Beschwerdeführern mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht die Gefahr, zur kurdischen „Selbstverteidigungspflicht“ bzw. zum kurdischen Reservedienst eingezogen zu werden. Im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien in ihre Herkunftsregion, in die Stadt römisch 40 in der Provinz Al-Hasaka, droht sämtlichen Beschwerdeführern mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht die Gefahr, zur kurdischen „Selbstverteidigungspflicht“ bzw. zum kurdischen Reservedienst eingezogen zu werden. Im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien in ihre Herkunftsregion, in die Stadt XXXX in der Provinz Al-Hasaka, droht dem im Entscheidungszeitpunkt 12-jährigen Dritt- und 13-jährigen Viertbeschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht die Gefahr, einer Zwangsrekrutierung durch irgendwelcher Gruppierungen oder die Kurden. Im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien in ihre Herkunftsregion, in die Stadt römisch 40 in der Provinz Al-Hasaka, droht dem im Entscheidungszeitpunkt 12-jährigen Dritt- und 13-jährigen Viertbeschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht die Gefahr, einer Zwangsrekrutierung durch irgendwelcher Gruppierungen oder die Kurden. 1.2.
- Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (Beilage II., S. 112). Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden bzw. Männer nach Erreichen des
- Lebensjahres die Armee nicht verlassen können. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen (Beilage II., S. 117 f).1.2.
- Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (Beilage römisch zwei., S. 112). Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden bzw. Männer nach Erreichen des
- Lebensjahres die Armee nicht verlassen können. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen (Beilage römisch zwei., S. 117 f). Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung "Sicherheitsquadrate" (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. "Sicherheitsquadraten" auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten (Beilage II., S. 116 f).Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung "Sicherheitsquadrate" (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. "Sicherheitsquadraten" auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten (Beilage römisch zwei., S. 116 f). Der Erstbeschwerdeführer hat seinen Wehrdienst von 2002 bis 2004 abgeleistet und wurde als Leutnant am XXXX aus dem Militärdienst entlassen (Wehrdienstbuch Akt BF1 AS 51, AS 53 AS 77 bis 95). Er hat niemals an Kampfhandlungen teilgenommen.Der Erstbeschwerdeführer hat seinen Wehrdienst von 2002 bis 2004 abgeleistet und wurde als Leutnant am römisch 40 aus dem Militärdienst entlassen (Wehrdienstbuch Akt BF1 AS 51, AS 53 AS 77 bis 95). Er hat niemals an Kampfhandlungen teilgenommen. Der im Entscheidungszeitpunkt 46-jährige Erstbeschwerdeführer wurde niemals als Reservist einberufen. Er wäre im Fall seiner Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt, zum staatlichen Reservedienst einberufen zu werden. Der im Entscheidungszeitpunkt 12-jährige Dritt-, im Entscheidungszeitpunkt 13-jährige Viert- und im Entscheidungszeitpunkt 6-jährige Fünftbeschwerdeführer sind nicht im wehrfähigen Alter. Im Falle ihrer Rückkehr droht ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Zwangsrekrutierung zum Wehrdienst der syrischen Armee. 1.2.
- Im Falle ihrer Rückkehr drohen sämtlichen Beschwerdeführern mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine konkreten Verfolgungshandlungen seitens des IS. Der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer sind insbesondere mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht der realen Gefahr ausgesetzt, durch den IS oder andere Gruppierungen zwangsrekrutiert zu werden. 1.2.
- Der Erstbeschwerdeführer war nie Teil einer politischen Partei, hatte keine Probleme mit staatlichen Behörden und wurde niemals vom syrischen Regime festgenommen. Er geriet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder durch seinen 2006 zwei Mal öffentlich gezeigten, seit XXXX auf XXXX unter dem Account „ XXXX “ und auch nach wie vor dort abrufbaren Zeichentrickfilm „ XXXX “ bzw. „ XXXX “ ( XXXX ; Screenshots im Akt BF1 AS 111 bis 125; AS 410, AS 411; Beilage ./A zum VP S. 17 bis 19) noch durch seine auf seinem auf „ XXXX “ lautenden XXXX -Account veröffentlichten Karikaturen bzw. Zeichnungen über die politische Lage in Syrien (Akt BF1 AS 127 bis 143, AS 403 bis 409; Beilage ./A zum VP S. 1 bis 15) in das Blickfeld des syrischen Regimes der Kurden, irgendwelcher Machthaber oder anderer Gruppierungen. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers erhielt insbesondere keinen Drohanruf aufgrund der künstlerischen Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers. Die übrigen Beschwerdeführer gerieten ebenfalls nicht in das Visier des syrischen Regimes, der Kurden, irgendwelcher Machthaber oder anderer Gruppierungen. 1.2.
- Der Erstbeschwerdeführer war nie Teil einer politischen Partei, hatte keine Probleme mit staatlichen Behörden und wurde niemals vom syrischen Regime festgenommen. Er geriet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder durch seinen 2006 zwei Mal öffentlich gezeigten, seit römisch 40 auf römisch 40 unter dem Account „ römisch 40 “ und auch nach wie vor dort abrufbaren Zeichentrickfilm „ römisch 40 “ bzw. „ römisch 40 “ ( römisch 40 ; Screenshots im Akt BF1 AS 111 bis 125; AS 410, AS 411; Beilage ./A zum VP S. 17 bis 19) noch durch seine auf seinem auf „ römisch 40 “ lautenden römisch 40 -Account veröffentlichten Karikaturen bzw. Zeichnungen über die politische Lage in Syrien (Akt BF1 AS 127 bis 143, AS 403 bis 409; Beilage ./A zum VP S. 1 bis 15) in das Blickfeld des syrischen Regimes der Kurden, irgendwelcher Machthaber oder anderer Gruppierungen. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers erhielt insbesondere keinen Drohanruf aufgrund der künstlerischen Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers. Die übrigen Beschwerdeführer gerieten ebenfalls nicht in das Visier des syrischen Regimes, der Kurden, irgendwelcher Machthaber oder anderer Gruppierungen. Sämtliche Beschwerdeführer sind aufgrund einer (unterstellten oppositionellen) politischen Gesinnung angesichts der künstlerischen Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers im Falle ihrer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der realen Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime der Kurden, irgendwelcher Machthaber oder anderer Gruppierungen ausgesetzt. 1.2.
- Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin sind im Falle ihrer Rückkehr aufgrund ihrer vormaligen Tätigkeit als Lehrer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht der realen Gefahr mit der Anwendung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. 1.2.
- Die Zweitbeschwerdeführerin ist im Falle einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifischer Verfolgung ausgesetzt. 1.2.
- Die Beschwerdeführer sind im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch nicht aufgrund ihrer Herkunft aus XXXX in der Provinz Al-Hasaka, bzw. der Herkunft aus einem oppositionell besetzten Gebiet der Gefahr ausgesetzt, von der syrischen Regierung mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.1.2.
- Die Beschwerdeführer sind im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch nicht aufgrund ihrer Herkunft aus römisch 40 in der Provinz Al-Hasaka, bzw. der Herkunft aus einem oppositionell besetzten Gebiet der Gefahr ausgesetzt, von der syrischen Regierung mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. 1.2.
- Sämtliche Beschwerdeführer sind aufgrund der Ausreise aus Syrien und Asylantragsstellung in Österreich keiner Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. 1.2.
- Auch sonst sind sämtliche Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. 1.2.
- Den Beschwerdeführern droht bei allfälliger Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, insbesondere beim Grenzübertritt und potentieller Rückkehr in ihren Herkunftsort, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine reale Gefahr einer Verfolgung durch die syrische Regierung, durch kurdische Kräfte oder andere Gruppierungen. Sie können ihren Herkunftsort ohne Kontakt zum syrischen Regime erreichen bzw. ohne vom syrischen Regime kontrolliertes Gebiet durchqueren zu müssen (Beilage ./V, ./VI, ./VII). 1.2.
- Sämtliche Beschwerdeführer sind in Syrien nie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen und haben keine Strafrechtsdelikte begangen. Sie waren auch kein Mitglied von politischen Parteien, der Erstbeschwerdeführer abgesehen vom Zeichnen von Karikaturen, die Zweitbeschwerdeführerin, der Dritt-, der Viert- und der Fünftbeschwerdeführer auch sonst auf keine Art und Weise politisch aktiv. Die Beschwerdeführer genießen nicht den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen. Die Beschwerdeführer haben zum Entscheidungszeitpunkt keinen Aufenthaltstitel und kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Staat oder Land. Die Beschwerdeführer haben kein Verbrechen gegen den Frieden, kein Kriegsverbrechen und kein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen. Die Beschwerdeführer haben kein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb von Österreich begangen und sich keine Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Sämtliche Beschwerdeführer sind in Österreich unbescholten und wurden weder von einem inländischen, noch einem ausländischen Gericht verurteilt (Akt BF1 AS 53, AS 63, AS 65; Akt BF2 AS 55, AS 59, AS 61; Beilage ./I, Strafregister, VP S. 6; VP S. 13, S. 19, S. 28). 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Syrien: 1.3.
- Auszug aus den Länderinformationen vom 17.07.2023, Version 9 (Beilage ./II): 1.3.
- Politische Lage Letzte Änderung: 10.07.2023 Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba’ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 % des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime – unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Interne Akteure haben das Kernmerkmal eines Staates - sein Gewaltmonopol - infrage gestellt und ausgehöhlt. Externe Akteure, die Gebiete besetzen, wie die Türkei in den kurdischen Gebieten, oder sich in innere Angelegenheiten einmischen, wie Russland und Iran, sorgen für Unzufriedenheit bei den Bürgern vor Ort (BS 23.2.2022). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hisbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten ist die zivile Politik im Allgemeinen den lokal dominierenden bewaffneten Gruppen untergeordnet, darunter die militante islamistische Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) und mit dem türkischen Militär verbündete Kräfte (FH 9.3.2023). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg, der nun in sein zwölftes Jahr geht, hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023). Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum November 2022-März 2023] nicht wesentlich verändert (AA 29.3.2023). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wurde in den Gebieten unter seiner Kontrolle nicht grundlegend angefochten, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden substanziellen militärischen Unterstützung Russlands bzw. Irans und Iran-naher Kräfte. Allerdings gelang es dem Regime nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol in diesen Gebieten durchzusetzen. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht (AA 29.3.2023). Der von den Vereinten Nationen geleitete Friedensprozess, einschließlich des Verfassungsausschusses, hat 2022 keine Fortschritte gemacht (HRW 12.1.2023; vgl. AA 29.3.2023). Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert (AA 29.3.2023). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell und sorgen dafür, dass diese nicht für ihre Taten verantwortlich gemacht werden (HRW 12.1.2023).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum November 2022-März 2023] nicht wesentlich verändert (AA 29.3.2023). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wurde in den Gebieten unter seiner Kontrolle nicht grundlegend angefochten, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden substanziellen militärischen Unterstützung Russlands bzw. Irans und Iran-naher Kräfte. Allerdings gelang es dem Regime nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol in diesen Gebieten durchzusetzen. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht (AA 29.3.2023). Der von den Vereinten Nationen geleitete Friedensprozess, einschließlich des Verfassungsausschusses, hat 2022 keine Fortschritte gemacht (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert (AA 29.3.2023). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell und sorgen dafür, dass diese nicht für ihre Taten verantwortlich gemacht werden (HRW 12.1.2023). Im Äußeren gewannen die Bemühungen des Regimes und seiner Verbündeten, insbesondere Russlands, zur Beendigung der internationalen Isolation [mit Stand März 2023] unabhängig von der im Raum stehenden Annäherung der Türkei trotz fehlender politischer und humanitärer Fortschritte weiter an Momentum. Das propagierte „Normalisierungsnarrativ“ verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon - (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen, wenngleich sich die Bewahrung der EU-Einheit in dieser Sache zunehmend herausfordernd gestaltet (AA 29.3.2023).Im Äußeren gewannen die Bemühungen des Regimes und seiner Verbündeten, insbesondere Russlands, zur Beendigung der internationalen Isolation [mit Stand März 2023] unabhängig von der im Raum stehenden Annäherung der Türkei trotz fehlender politischer und humanitärer Fortschritte weiter an Momentum. Das propagierte „Normalisierungsnarrativ“ verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon - (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen, wenngleich sich die Bewahrung der EU-Einheit in dieser Sache zunehmend herausfordernd gestaltet (AA 29.3.2023). Syrische Arabische Republik Letzte Änderung: 10.07.2023 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019).Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba’athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023). Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba’ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba’ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v.a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023). Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren ’zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel’. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022). Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 29.3.2023). Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des "Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien" (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet 'belohnt' zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.3.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 1.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.5.2023). Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen (K24 22.1.2023). Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AAA 24.6.2023). Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.3.2023). Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Seitdem der Islamische Staat (IS) 2019 die Kontrolle über sein letztes Bevölkerungszentrum verloren hat, greift er mit Guerilla- und Terrortaktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führungskräfte an (FH 9.3.2023). Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vgl. BAMF 6.12.2022).Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vergleiche DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vergleiche CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vergleiche BAMF 6.12.2022). Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Die Terrororganisation IS kann in Syrien selbst in ihren Rückzugsgebieten im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien weiterhin keine territoriale Kontrolle mehr ausüben. Mit mehreren Tausend Kämpfern sowie deren Angehörigen, die sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF befinden, sowie einer vermutlich dreistelligen Zahl von im Untergrund aktiven Kämpfern bleibt IS jedoch ein relevanter asymmetrischer Akteur (AA 29.3.2023). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle und Attentate (DIS 29.6.2020). Der IS verübte immer wieder Angriffe und Anschläge, insbesondere auf Einheiten der SDF im Nordosten sowie auf Truppen des Regimes in Zentralsyrien, und zeigte bei zwei Anschlägen im Jahr 2022 seine anhaltende Fähigkeit zu komplexen Operationen (AA 29.3.2023). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich zehn bis 15 Angriffe auf die Regierungsstreitkräfte pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte auch von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Nordost-Syrien (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) und das Gebiet der SNA (Syrian National Army) Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der PKK zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Defence Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.3.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 7.3.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im
- Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Ar-Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und al-Hassakah (CC 3.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.1.2023). Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der YPG als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.11.2021). Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die SDF zu schaffen (CMEC 2.10.2020) [Anm.: Siehe hierzu Unterkapitel türkische Militäroperationen in Nordsyrien im Kapitel Sicherheitslage]. Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern (ICG 18.11.2021). Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent (AA 29.11.2021). Die Türkei stützte sich bei ihrer Militäroffensive im Oktober 2019 auch auf Rebellengruppen, die in der 'Syrian National Army' (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insbesondere auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an (ÖB Damaskus 1.10.2021). Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 1.10.2021; vgl. AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 9.9.2022). Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen (AA 29.3.2023). Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 1.10.2021; vergleiche AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 9.9.2022). Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen (AA 29.3.2023). SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022).SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022). Die kurdischen, sogenannten 'Selbstverteidigungseinheiten' (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) in Syrien vorgehen (AA 29.11.2021). In Reaktion auf die Reorganisation der Truppen zur Verstärkung der Front gegen die Türkei stellten die SDF vorübergehend ihre Operationen und andere Sicherheitsmaßnahmen gegen den Islamischen Staat ein. Dies weckte Befürchtungen bezüglich einer Stärkung des IS in Nordost-Syrien (Newlines 7.3.2023). Die SDF hatten mit Unterstützung US-amerikanischer Koalitionskräfte allein seit Ende 2021 mehrere Sicherheitsoperationen durchgeführt, in denen nach eigenen Angaben Hunderte mutmaßliche IS-Angehörige verhaftet wurden (AA 29.3.2023). Der IS führt weiterhin militärische Operationen und Gegenangriffe durch, und IS-Zellen sind nach wie vor in der Lage, ein Sicherheitsvakuum zu nutzen und Attentate zu verüben. SOHR hat seit Anfang 2022 181 Operationen des IS, darunter bewaffnete Angriffe und Explosionen, in Gebieten unter der Kontrolle der Autonomieverwaltung dokumentiert. Laut Statistiken des SOHR wurden bei diesen Operationen 135 Menschen getötet, darunter 52 Zivilisten und 82 Angehörige der SDF, der Inneren Sicherheitskräfte und anderer militärischer Formationen, die in Gebieten unter der Kontrolle der Autonomieverwaltung operierten. Bei diesen Angriffen wurde der Angriff auf das Sina'a-Gefängnis in al-Hassakah nicht berücksichtigt (SOHR 29.11.2022). Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Al-Hassakah in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (IS-Angehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können (AA 29.3.2023). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer (AM 26.1.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (Al Jazeera 26.1.2022). Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF (HRW 12.1.2023). US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von al-Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vgl. NYT 25.1.2022, EUAA 9.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS (TWP 24.2.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren (MPF 8.2.2022), wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 20223 waren Human Rights Watch keine Wiederaufpläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt (HRW 12.1.2023).Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Al-Hassakah in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (IS-Angehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können (AA 29.3.2023). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer (AM 26.1.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (Al Jazeera 26.1.2022). Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF (HRW 12.1.2023). US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von al-Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vergleiche NYT 25.1.2022, EUAA 9.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS (TWP 24.2.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren (MPF 8.2.2022), wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 20223 waren Human Rights Watch keine Wiederaufpläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt (HRW 12.1.2023). Während vorhergehende IS-Angriffe von kurdischen Quellen als unkoordiniert eingestuft wurden, erfolgte die Aktion in al-Hassakah durch drei bestens koordinierte IS-Zellen. Die Tendenz geht demnach Richtung seltenerer, aber größerer und komplexerer Angriffe, während dezentralisierte Zellen häufige, kleinere Attacken durchführen. Der IS nutzt dabei besonders die große Not der in Lagern lebenden Binnenvertriebenen im Nordosten Syriens aus, z. B. durch die Bezahlung kleiner Beträge für Unterstützungsdienste. Der IS ermordete auch einige Personen, welche mit der Lokalverwaltung zusammenarbeiteten (TWP 24.2.2022). Das Ausüben von koordinierten und ausgeklügelten Anschlägen in Syrien und im Irak wird von einem Vertreter einer US-basierten Forschungsorganisation als Indiz dafür gesehen, dass die vermeintlich verstreuten Schläferzellen des IS wieder zu einer ernsthaften Bedrohung werden (NYT 25.1.2022). Trotz der laufenden Bemühungen zur Terrorismusbekämpfung hat der IS in letzter Zeit im Nordosten Syriens an Stärke gewonnen und seine Aktivitäten im Gebiet der SDF intensiviert. Am 28.9.2022 gaben die SDF bekannt, dass sie eines der größten Waffenverstecke des IS seit Anfang 2019 erobert haben. Sowohl die Größe des Fundes als auch sein Standort sind ein Beleg für die wachsende Bedrohung, die der IS im Nordosten Syriens darstellt (TWI 12.10.2022). Bei einem weiteren koordinierten Angriff des IS auf das Quartier der kurdischen de facto-Polizeikräfte (ISF/Asayish) sowie auf ein nahegelegenes Gefängnis für IS-Insassen in Raqqa Stadt kamen am 26.12.2022 nach kurdischen Angaben sechs Sicherheitskräfte und ein Angreifer ums Leben (AA 29.3.2023). Laut dem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom Juli 2022 sind einige der Mitgliedstaaten der Meinung, dass der IS seine Ausbildungsaktivitäten, die zuvor eingeschränkt worden waren, insbesondere in der Wüste Badiya wieder aufgenommen habe (EUAA 9.2022). Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in al-Hol (ÖB Damaskus 1.10.2021). Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in al-Hol nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige sind (MSF 7.11.2022b), auch aus Österreich (ÖB Damaskus 1.10.2021). Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen (Zenith 11.2.2022). Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und im Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von al-Hol hat sich jedoch längst gewandelt, und das Lager ist zunehmend zu einem unsicheren und unhygienischen Freiluftgefängnis geworden, nachdem die Menschen im Dezember 2018 aus den vom IS kontrollierten Gebieten dorthin gebracht wurden. 64 Prozent der Bewohner von al-Hol sind Kinder (MSF 7.11.2022b), die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind (STC 5.5.2022; vgl. MSF 7.11.2022a). Laut Ärzte ohne Grenzen wurden zusätzlich zu den 85 kriminalitätsbedingten Todesfällen - der mit 38 Prozent häufigsten Todesursache in dem Lager - auch 30 Mordversuche gemeldet (MSF 7.11.2022a). Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren (NBC News 6.10.2022). Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Lagers ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination durch den IS begünstigt. Die SDF sahen sich zudem gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren (AO 3.12.2022).Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in al-Hol (ÖB Damaskus 1.10.2021). Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in al-Hol nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige sind (MSF 7.11.2022b), auch aus Österreich (ÖB Damaskus 1.10.2021). Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen (Zenith 11.2.2022). Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und im Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von al-Hol hat sich jedoch längst gewandelt, und das Lager ist zunehmend zu einem unsicheren und unhygienischen Freiluftgefängnis geworden, nachdem die Menschen im Dezember 2018 aus den vom IS kontrollierten Gebieten dorthin gebracht wurden. 64 Prozent der Bewohner von al-Hol sind Kinder (MSF 7.11.2022b), die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind (STC 5.5.2022; vergleiche MSF 7.11.2022a). Laut Ärzte ohne Grenzen wurden zusätzlich zu den 85 kriminalitätsbedingten Todesfällen - der mit 38 Prozent häufigsten Todesursache in dem Lager - auch 30 Mordversuche gemeldet (MSF 7.11.2022a). Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren (NBC News 6.10.2022). Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Lagers ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination durch den IS begünstigt. Die SDF sahen sich zudem gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren (AO 3.12.2022). Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens (Zenith 11.2.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.3.2022). Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.1.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.6.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem wurde gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.5.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement al-Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021; vgl. AM 30.5.2021). Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt (KF 5.2022). Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (TWI 15.3.2022). Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens (Zenith 11.2.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.3.2022). Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.1.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.6.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem wurde gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.5.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement al-Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021; vergleiche AM 30.5.2021). Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt (KF 5.2022). Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (TWI 15.3.2022). Institutionen und Wahlen Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Artikel 113, der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023). Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 % der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 % und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 % und 3,3 % der Stimmen (Standard 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Artikel 85, vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 % der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 % und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 % und 3,3 % der Stimmen (Standard 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021). Das Parlament hat nicht viel Macht. Dekrete werden meist von Ministern und Ministerinnen vorgelegt, um ohne Änderungen vom Parlament genehmigt zu werden. Sitze im Parlament oder im Kabinett dienen nicht dazu, einzelne Machtgruppen in die Entscheidungsfindung einzubinden, sondern dazu, sie durch die Vorteile, die ihnen ihre Positionen verschaffen, zu kooptieren (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden die Wahlen für das "Volksrat" genannte syrische Parlament mit 250 Sitzen statt, allerdings nur in Gebieten, in denen das Regime präsent ist. Auch diese Wahlen wurden durch die weitverbreitete Vertreibung der Bevölkerung beeinträchtigt. Bei den Wahlen gab es keinen nennenswerten Wettbewerb, da die im Exil lebenden Oppositionsgruppen nicht teilnahmen und die Behörden keine unabhängigen politischen Aktivitäten in dem von ihnen kontrollierten Gebiet dulden. Die regierende Ba'ath-Partei und ihre Koalition der Nationalen Progressiven Front erhielten 183 Sitze. Die restlichen 67 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten, die jedoch alle als regierungstreu galten (FH 9.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 % (BS 23.2.2022). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Ba'ath-Partei (MEI 24.7.2020). Die vom Regime und den Nachrichtendiensten vorgenommene Reihung auf der Liste ist damit wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen. Wahlen in Syrien dienen nicht dem Finden von Entscheidungsträgern, sondern der Aufrechterhaltung der Fassade von demokratischen Prozessen durch den Staat nach Außen. Sie fungieren als Möglichkeit, relevante Personen in Syrien quasi zu managen und Loyalisten dazu zu zwingen, ihre Hingabe zum Regime zu demonstrieren (BS 23.2.2022). Zudem gilt der Verkauf öffentlicher Ämter an reiche Personen, im Verbund mit entsprechend gefälschten Wahlergebnissen, als zunehmend wichtige Devisenquelle für das syrische Regime (AA 29.3.2023). Entscheidungen werden von den Sicherheitsdiensten oder dem Präsidenten auf Basis ihrer Notwendigkeiten getroffen - nicht durch gewählte Personen (BS 23.2.2022). Im September 2022 fanden in allen [unter Kontrolle des syrischen Regimes stehenden] Provinzen Wahlen für die Lokalräte statt. Nichtregierungsorganisationen bezeichneten sie ebenfalls als weder frei noch fair (USDOS 20.3.2023). Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien Letzte Änderung: 11.07.2023 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine ’zweite Front’ in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba’ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, ’Ain al-’Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für „Westen“ (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des „Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien“ (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet ’belohnt’ zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.3.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 1.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.5.2023). Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen (K24 22.1.2023). Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AAA 24.6.2023). Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.3.2023). Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die „autonome Verwaltung“ basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die „autonome Verwaltung“ basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Seitdem der Islamische Staat (IS) 2019 die Kontrolle über sein letztes Bevölkerungszentrum verloren hat, greift er mit Guerilla- und Terrortaktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führungskräfte an (FH 9.3.2023). Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). 1.3.
- Sicherheitslage Letzte Änderung: 11.07.2023 Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022). Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach eine politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 70 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 29.3.2023). Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) veröffentlichte eine Karte mit Stand Dezember 2022, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind. Es gibt Gebiete, in denen mehr als Akteur präsent ist (UNCOI 1.2023) [Anm.: die ausländischen Verbündeten des Regimes wie Iran, Russland und libanesische Hizbollah fehlen - siehe Karten weiter unten]: Quelle: UNCOI 1.2023 (Stand: 12.2022) Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]: Quelle: CC 12.6.2023 (Stand: 31.3.2023) Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des UN-Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Die CoI stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Mitte des Jahres 2016 hatte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der 'wichtigsten' Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt, kontrolliert (Reuters 13.4.2016). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 29.3.2023). Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind während des Jahres im Land in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft.