RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2024 GeschäftszahlW288 2259508-7 Spruch, , W288 2259508-7/44E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 21.12.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Tunesien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen die im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erfolgte Festnahme und Anhaltung am 19.05.2022 ab 18:58 Uhr, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Tunesien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen die im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erfolgte Festnahme und Anhaltung am 19.05.2022 ab 18:58 Uhr, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung am 19.05.2022, ab 18:58 Uhr, wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 2 und 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 3 Z 1 BFA-VG iVm § 41 Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung im Stande der Festnahme am 19.05.2022, von 18:58 Uhr bis 19:25 Uhr, für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung am 19.05.2022, ab 18:58 Uhr, wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung im Stande der Festnahme am 19.05.2022, von 18:58 Uhr bis 19:25 Uhr, für rechtswidrig erklärt. II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z 1 und Z 2 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) den Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 2, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) den Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.12.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.12.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W288.2259508.7.00
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