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{'item': 'W296 2281747-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2024 GeschäftszahlW296 2281747-1 Spruch, W296 2281747-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. And

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 91 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 2.839,- gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 verhängt. Zudem habe er gemäß § 117 Abs. 2 iVm § 284 Abs. 15 BDG 1979 einen Kostenbeitrag in Höhe von € 283,90 zu bezahlen.
  2. Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 2.839,- gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 verhängt. Zudem habe er gemäß Paragraph 117, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 284, Absatz 15, BDG 1979 einen Kostenbeitrag in Höhe von € 283,90 zu bezahlen.
  3. Gegen das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom XXXX erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX Beschwerde.
  4. Gegen das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 Beschwerde.
  5. Mit Schreiben vom XXXX (eingelangt am XXXX ) übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt.
  6. Mit Schreiben vom römisch 40 (eingelangt am römisch 40 ) übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt.
  7. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX , zog der Beschwerdeführer die Beschwerde im Wege seiner Rechtsvertretung zurück.
  8. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 , zog der Beschwerdeführer die Beschwerde im Wege seiner Rechtsvertretung zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der unter I. dargelegte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.Der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellung des Verfahrensgangs ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gem. § 28 VwGVG ist eine Rechtssache durch das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gem. § 31 VwGVG ist, sofern nicht eine Erkenntnis zu fällen ist, ein Beschluss zu fassen.Gem. Paragraph 28, VwGVG ist eine Rechtssache durch das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gem. Paragraph 31, VwGVG ist, sofern nicht eine Erkenntnis zu fällen ist, ein Beschluss zu fassen. Demgemäß war die gegenständliche Verfahrenseinstellung als Beschluss zu fassen. 3.
  13. Zu A) Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichtes ist besonders streng zu prüfen (VwGH 17.02.2010, 2009/17/0254; VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0098). Voraussetzungen für einen rechtswirksamen Verzicht ist, dass er frei von Willensmängeln und in Kenntnis der Rechtsfolgen abgegeben wurde (VwGH 19.11.2004, 2004/02/0230; 31.05.2006, 2006/10/0075). Besondere Formerfordernisse bestehen nicht (VwGH 11.07.2003, 2000/06/0173), der Verzicht muss allerdings ausdrücklich erklärt werden (VwGH 17.04.2009, 2007/03/0040) und es ist das allgemeine Schriftformgebot für Anbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist beachten (VwGH 18.12.2015, Ra 2015/02/0169). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichtes ist besonders streng zu prüfen (VwGH 17.02.2010, 2009/17/0254; VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0098). Voraussetzungen für einen rechtswirksamen Verzicht ist, dass er frei von Willensmängeln und in Kenntnis der Rechtsfolgen abgegeben wurde (VwGH 19.11.2004, 2004/02/0230; 31.05.2006, 2006/10/0075). Besondere Formerfordernisse bestehen nicht (VwGH 11.07.2003, 2000/06/0173), der Verzicht muss allerdings ausdrücklich erklärt werden (VwGH 17.04.2009, 2007/03/0040) und es ist das allgemeine Schriftformgebot für Anbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist beachten (VwGH 18.12.2015, Ra 2015/02/0169). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Unter diesen Voraussetzungen ist nicht nur ein Verzicht auf die Einbringung einer Beschwerde, sondern auch ein nachträglicher Verzicht durch Zurücknahme der Beschwerde wirksam (VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320). In diesem Fall hat das VwG das Verfahren mit (förmlichem) Beschluss gem. § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 28 Rz 5; vgl. auch AVG § 13 Rz 42; ferner VwGH 17.02.2015, Ra 2015/01/0022; Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG Rz 44).In diesem Fall hat das VwG das Verfahren mit (förmlichem) Beschluss gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG Paragraph 28, Rz 5; vergleiche auch AVG Paragraph 13, Rz 42; ferner VwGH 17.02.2015, Ra 2015/01/0022; Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, VwGVG Rz 44). In Hinblick auf die rechtfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte für einen allfälligen Willensmangel bei Abgabe der Zurückziehung der Beschwerde, weswegen durch den im gegenständlichen Fall unmissverständlich formulierten Parteiwillen, der auf die Zurückziehung der Beschwerde gerichtet war (Schreiben vom XXXX , eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ), das Rechtsschutzinteresse weggefallen ist und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen wurde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.In Hinblick auf die rechtfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte für einen allfälligen Willensmangel bei Abgabe der Zurückziehung der Beschwerde, weswegen durch den im gegenständlichen Fall unmissverständlich formulierten Parteiwillen, der auf die Zurückziehung der Beschwerde gerichtet war (Schreiben vom römisch 40 , eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ), das Rechtsschutzinteresse weggefallen ist und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen wurde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.
  14. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W296.2281747.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.