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{'item': 'I421 2278377-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2024 GeschäftszahlI421 2278377-1 Spruch, I421 2278377-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Der Beschwerdeführer, im Folgenden auch BF genannt, wohnhaft in XXXX , Vorarlberg, brachte rechtsfreundlich vertreten beim Landesgericht XXXX im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 15.02.2022 einen Schriftsatz ein. Laut Rubrum dieses Schriftsatzes handelt es sich dabei zu I. um eine Klage und zu II. um einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Der elektronischen Eingabe war die Klage mit Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und der Verfahrenshilfeantrag samt Vermögensbekenntnis als pdf angeschlossen. In der Fußnote 1 auf dem Rubrum der Klage wird erklärt, dass Verfahrenshilfeantrag samt Vermögensverzeichnis des Klägers, des nunmehrigen Beschwerdeführers, nach Vorliegen der Geschäftszahl im Original an das Gericht versandt werden. Mit der Klage begehrt der Beschwerdeführer, eine Sparkasse mit Sitz in Deutschland mit Urteil schuldig zu erkennen, ihm ca EUR 61,5 Millionen Euro samt 4% Zinsen seit 16.09.2012 zu zahlen und auch die Prozesskosten zu ersetzen. (Seite 45 des Schriftsatzes vom 15.02.2022).Der Beschwerdeführer, im Folgenden auch BF genannt, wohnhaft in römisch 40 , Vorarlberg, brachte rechtsfreundlich vertreten beim Landesgericht römisch 40 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 15.02.2022 einen Schriftsatz ein. Laut Rubrum dieses Schriftsatzes handelt es sich dabei zu römisch eins. um eine Klage und zu römisch zwei. um einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Der elektronischen Eingabe war die Klage mit Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und der Verfahrenshilfeantrag samt Vermögensbekenntnis als pdf angeschlossen. In der Fußnote 1 auf dem Rubrum der Klage wird erklärt, dass Verfahrenshilfeantrag samt Vermögensverzeichnis des Klägers, des nunmehrigen Beschwerdeführers, nach Vorliegen der Geschäftszahl im Original an das Gericht versandt werden. Mit der Klage begehrt der Beschwerdeführer, eine Sparkasse mit Sitz in Deutschland mit Urteil schuldig zu erkennen, ihm ca EUR 61,5 Millionen Euro samt 4% Zinsen seit 16.09.2012 zu zahlen und auch die Prozesskosten zu ersetzen. (Seite 45 des Schriftsatzes vom 15.02.2022). In diesem Schriftsatz folgt nach der I. Klage zu II. der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Dort wird auszugsweise ausgeführt, die gegenständliche Rechtsverfolgung sei ausweislich des Vorbringens in der verfahrenseinleitenden Klage (I.) weder mutwillig noch aussichtlos (Seite 46 des Schriftsatzes vom 15.02.2022).In diesem Schriftsatz folgt nach der römisch eins. Klage zu römisch zwei. der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Dort wird auszugsweise ausgeführt, die gegenständliche Rechtsverfolgung sei ausweislich des Vorbringens in der verfahrenseinleitenden Klage (römisch eins.) weder mutwillig noch aussichtlos (Seite 46 des Schriftsatzes vom 15.02.2022). Die Klage wurde beim LG XXXX zu XXXX protokolliert. Die Klage wurde beim LG römisch 40 zu römisch 40 protokolliert. Am 16.02.2022 brachte der Beschwerdeführer beim LG XXXX zu genanntem Aktenzeichen im ERV-Weg zwei umfangreiche Urkundenvorlagen ein.Am 16.02.2022 brachte der Beschwerdeführer beim LG römisch 40 zu genanntem Aktenzeichen im ERV-Weg zwei umfangreiche Urkundenvorlagen ein. Mit Beschluss des LG XXXX vom 21.02.2022 wurde dem Beschwerdeführer die Verbesserung seines Verfahrenshilfeantrags in mehreren Punkten aufgetragen.Mit Beschluss des LG römisch 40 vom 21.02.2022 wurde dem Beschwerdeführer die Verbesserung seines Verfahrenshilfeantrags in mehreren Punkten aufgetragen. Mit Schriftsatz vom 08.03.2022, als Verbesserung bezeichnet, legte der Beschwerdeführer Urkunden zum Nachweis seines Vermögens, seines Einkommens und seiner Schulden vor. Darin wird auch Vorbringen zur Zuständigkeit des LG XXXX für die Klage erstattet und die Klagsforderung wird auf elf Seiten konkretisiert und schließlich das Klagebegehren „modifiziert“, dass die Beklagte schuldig erkannt werden möge, dem Kläger EUR 60.460.426,96 samt Zinsen zu bezahlen; in eventu die Beklagte schuldig erkannt werden möge dem Kläger EUR 41.660.409,57 samt Zinsen und einer näher genannten GmbH EUR 18.800.017,39 samt Zinsen zu bezahlen.Mit Schriftsatz vom 08.03.2022, als Verbesserung bezeichnet, legte der Beschwerdeführer Urkunden zum Nachweis seines Vermögens, seines Einkommens und seiner Schulden vor. Darin wird auch Vorbringen zur Zuständigkeit des LG römisch 40 für die Klage erstattet und die Klagsforderung wird auf elf Seiten konkretisiert und schließlich das Klagebegehren „modifiziert“, dass die Beklagte schuldig erkannt werden möge, dem Kläger EUR 60.460.426,96 samt Zinsen zu bezahlen; in eventu die Beklagte schuldig erkannt werden möge dem Kläger EUR 41.660.409,57 samt Zinsen und einer näher genannten GmbH EUR 18.800.017,39 samt Zinsen zu bezahlen. Das Landesgericht XXXX hat mit Beschluss vom 30.03.2022 den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe des Beschwerdeführers abgewiesen.Das Landesgericht römisch 40 hat mit Beschluss vom 30.03.2022 den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe des Beschwerdeführers abgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Rekurs an das Oberlandesgericht XXXX erhoben und beantragt, ihm die Verfahrenshilfe zu gewähren, in eventu den angefochtenen Beschluss zu beheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Rekurs an das Oberlandesgericht römisch 40 erhoben und beantragt, ihm die Verfahrenshilfe zu gewähren, in eventu den angefochtenen Beschluss zu beheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Darüber hat das Oberlandesgericht XXXX mit Beschluss zu XXXX vom 4.8.2022 entschieden, dem Rekurs keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass die Revision jedenfalls unzulässig ist.Darüber hat das Oberlandesgericht römisch 40 mit Beschluss zu römisch 40 vom 4.8.2022 entschieden, dem Rekurs keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass die Revision jedenfalls unzulässig ist. Die Klage wurde an die beklagte Partei nicht zugestellt. Am 11.08.2022 hat der Beschwerdeführer beim LG XXXX zu XXXX einen Schriftsatz eingebracht und bringt darin vor, der Vertreter des Antragstellers (BF) habe feststellen müssen, es sei der einleitende Schriftsatz des Antragstellers vom 15.02.2022 missverständlich als Klage verstanden worden, wobei die Klage zunächst eigentlich bloß als Anlage hätte gelten sollen und erst dann ihre Wirksamkeit entfalten sollte, sobald die Verfahrenshilfe wirklich bewillig worden wäre. Eine andere Vorgehensweise, so der BF, sei denklogisch nicht beabsichtigt gewesen. Der BF gehe davon aus, dass das Verfahren erledigt sei und auch keine Pauschalgebühr fällig sei. Dieser Schriftsatz schließt mit dem Vorbringen: „Aus anwaltlicher Vorsicht wird jedoch im Falle des Falles bereits jetzt erklärt, die Klage ohne Anspruchsverzicht zurückzunehmen.“Am 11.08.2022 hat der Beschwerdeführer beim LG römisch 40 zu römisch 40 einen Schriftsatz eingebracht und bringt darin vor, der Vertreter des Antragstellers (BF) habe feststellen müssen, es sei der einleitende Schriftsatz des Antragstellers vom 15.02.2022 missverständlich als Klage verstanden worden, wobei die Klage zunächst eigentlich bloß als Anlage hätte gelten sollen und erst dann ihre Wirksamkeit entfalten sollte, sobald die Verfahrenshilfe wirklich bewillig worden wäre. Eine andere Vorgehensweise, so der BF, sei denklogisch nicht beabsichtigt gewesen. Der BF gehe davon aus, dass das Verfahren erledigt sei und auch keine Pauschalgebühr fällig sei. Dieser Schriftsatz schließt mit dem Vorbringen: „Aus anwaltlicher Vorsicht wird jedoch im Falle des Falles bereits jetzt erklärt, die Klage ohne Anspruchsverzicht zurückzunehmen.“ Am 23.8.2022 erging sodann an den BF zu Handen seines Rechtsvertreters folgende Lastschriftanzeige: LASTSCHRIFTANZEIGE In diesem Verfahren sind folgende Gebühren/Kosten aufgelaufen, für die XXXX zahlungspflichtig ist: römisch 40 zahlungspflichtig ist: PG TP 1 GGG, Bemessungsgrundlage: 61.441.546,00 EUR 741.502,00 EUR Korrektur am

  1. August 2022 Klagszurückziehung vor Zustellung an die Beklagte -556.126,50 EUR offener Gesamtbetrag 185.375,50 EUR Der Gesamtbetrag sollte binnen 14 Tagen auf folgendem Konto einlangen: Empfänger: Landesgericht XXXX Empfänger: Landesgericht römisch 40 IBAN: XXXX IBAN: römisch 40 BIC: XXXX BIC: römisch 40 Dazu erging von Seiten des BF an das LG XXXX eine Mitteilung vom 7.9.2022, mit der auf die vorausgegangene Mitteilung verwiesen und beantragt wurde die Lastschriftanzeige ersatzlos aufzuheben.Dazu erging von Seiten des BF an das LG römisch 40 eine Mitteilung vom 7.9.2022, mit der auf die vorausgegangene Mitteilung verwiesen und beantragt wurde die Lastschriftanzeige ersatzlos aufzuheben. Am 16.9.2022 erging sodann an den BF zu Handen seines Rechtsvertreters folgender Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid): ZAHLUNGSAUFTRAG (Mandatsbescheid) In diesem Verfahren sind folgende Gebühren/Kosten aufgelaufen, für die XXXX zahlungspflichtig ist: römisch 40 zahlungspflichtig ist: PG TP 1 GGG, Bemessungsgrundlage: 61.441.546,00 EUR 741.502,00 EUR Korrektur am
  2. August 2022 Klagszurückziehung vor Zustellung an die Beklagte -556.126,50 EUR Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG 8,00 EUREinhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG 8,00 EUR offener Gesamtbetrag 185.383,50 EUR Der Gesamtbetrag muss binnen 14 Tagen auf dem folgenden Konto einlangen, ansonsten wird ein Exekutionsverfahren gegen den Zahlungspflichtigen eingeleitet werden: Empfänger: XXXX Empfänger: römisch 40 Gegen diesen Zahlungsauftrag hat der BF fristgerecht Vorstellung am 5.10.2022 erhoben. In dieser Vorstellung bringt der BF neuerlich vor, es sei der Schriftsatz vom 15.02.2022 missverständlich als Klage verstanden worden, die Klage sei bloß als Anlage verstanden gewesen und sollte ihre Wirksamkeit erst entfalten, sobald die Verfahrenshilfe wirklich bewillig wäre. In der Vorstellung wird beantragt, es möge keine Pauschalgebühr verrechnet werden. Die Präsidentin des Landesgerichts XXXX , als nunmehr belangte Behörde, hat mit hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 8.8.2023 ausgesprochen, dass der BF als zahlungspflichtige Partei schuldig ist, binnen zwei Wochen die im Verfahren XXXX des Landesgerichts XXXX zu entrichtende Pauschalgebühr gem TP 1 GGG iVm. Anm. 3 zu TP 1 GGG in Höhe von EUR 185.383,50 (1/4 der anfallenden Pauschalgebühr) und der Einhebungsgebühr gem § 6a GEG in Höhe von EUR 8,-- auf ein näher bezeichnetes Konto des Landesgerichts XXXX zum Verwendungszweck: XXXX , VNR 2 einzuzahlen.Die Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 , als nunmehr belangte Behörde, hat mit hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 8.8.2023 ausgesprochen, dass der BF als zahlungspflichtige Partei schuldig ist, binnen zwei Wochen die im Verfahren römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 zu entrichtende Pauschalgebühr gem TP 1 GGG in Verbindung mit Anmerkung 3 zu TP 1 GGG in Höhe von EUR 185.383,50 (1/4 der anfallenden Pauschalgebühr) und der Einhebungsgebühr gem Paragraph 6 a, GEG in Höhe von EUR 8,-- auf ein näher bezeichnetes Konto des Landesgerichts römisch 40 zum Verwendungszweck: römisch 40 , VNR 2 einzuzahlen. Die belangte Behörde führt dazu rechtlich aus, dass gemäß § 2 GGG Z1 lit. a) der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage entstehe. Die Eingabe des Klägers (BF) vom 15.2.2022 sei mit I. Klage und II. Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betitelt und sei auch elektronisch unter „Klage allgemeine Streitsache“ eingebracht worden. Der Schriftsatz weise auch alle Elemente einer Klage auf. Im vorliegenden Fall sei der Schriftsatz vom Gericht eindeutig als Klage behandelt worden und entstehe daher die Gebührenpflicht gem TP 1 iVm § 2 GGG mit der elektronischen Übermittlung der Klage. Gemäß Anmerkung 3 zu TP 1 ermäßige sich die Pauschalgebühr auf ein Viertel, wenn die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen wird, was im vorliegenden Fall zutreffe und ermäßige sich die zu zahlende Pauschalgebühr auf EUR 185.383,50.Die belangte Behörde führt dazu rechtlich aus, dass gemäß Paragraph 2, GGG Z1 Litera a,) der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage entstehe. Die Eingabe des Klägers (BF) vom 15.2.2022 sei mit römisch eins. Klage und römisch zwei. Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betitelt und sei auch elektronisch unter „Klage allgemeine Streitsache“ eingebracht worden. Der Schriftsatz weise auch alle Elemente einer Klage auf. Im vorliegenden Fall sei der Schriftsatz vom Gericht eindeutig als Klage behandelt worden und entstehe daher die Gebührenpflicht gem TP 1 in Verbindung mit Paragraph 2, GGG mit der elektronischen Übermittlung der Klage. Gemäß Anmerkung 3 zu TP 1 ermäßige sich die Pauschalgebühr auf ein Viertel, wenn die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen wird, was im vorliegenden Fall zutreffe und ermäßige sich die zu zahlende Pauschalgebühr auf EUR 185.383,
  3. Der Bescheid wurde am 9.8.2023 dem Rechtsvertreter des BF elektronisch zum Abruf bereitgestellt. Der BF hat gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde am 6.9.2023 eingebracht. In der Beschwerde wird die Höhe der vorgeschriebenen Pauschalgebühr und Einhebungsgebühr nicht bestritten. Diese werden aber dem Grund nach bestritten. Der BF bringt vor, der Schriftsatz vom 15.02.2022 weise jedoch keine Elemente einer Klage gem § 226 Abs 1 ZPO auf. Dass der
  4. Dokumentenanhang natürlich eine Klagserzählung – dies jedoch bloß zur Überprüfung des Verfahrenshilfeantrags – beinhalte, verstünde sich von selbst.Der BF hat gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde am 6.9.2023 eingebracht. In der Beschwerde wird die Höhe der vorgeschriebenen Pauschalgebühr und Einhebungsgebühr nicht bestritten. Diese werden aber dem Grund nach bestritten. Der BF bringt vor, der Schriftsatz vom 15.02.2022 weise jedoch keine Elemente einer Klage gem Paragraph 226, Absatz eins, ZPO auf. Dass der
  5. Dokumentenanhang natürlich eine Klagserzählung – dies jedoch bloß zur Überprüfung des Verfahrenshilfeantrags – beinhalte, verstünde sich von selbst. Bis zum heutigen Zeitpunkt sei die (allfällige) Zurücknahme der Klage ohne Anspruchsverzicht vom LG XXXX nicht zur Kenntnis genommen worden. Insofern liege auf der Hand, dass das LG XXXX selbst wahrhaftig bloß von einem Klagsentwurf beim Schriftsatz vom 15.02.2022 ausgegangen sei. Der BF beantrage die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids.Bis zum heutigen Zeitpunkt sei die (allfällige) Zurücknahme der Klage ohne Anspruchsverzicht vom LG römisch 40 nicht zur Kenntnis genommen worden. Insofern liege auf der Hand, dass das LG römisch 40 selbst wahrhaftig bloß von einem Klagsentwurf beim Schriftsatz vom 15.02.2022 ausgegangen sei. Der BF beantrage die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids. Mit Aktenvorlage vom 15.9.2023 legte die Präsidentin des LG XXXX die Beschwerde samt Akt des Grundverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vor. In der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichts langte der Akt am 25.9.2023 ein.Mit Aktenvorlage vom 15.9.2023 legte die Präsidentin des LG römisch 40 die Beschwerde samt Akt des Grundverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vor. In der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichts langte der Akt am 25.9.2023 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der unter Punkt I wiedergegebene Verfahrensgang stellt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt dar und wird als solcher Festgestellt.Der unter Punkt römisch eins wiedergegebene Verfahrensgang stellt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt dar und wird als solcher Festgestellt.
  7. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich ohne jeglichen Widerspruch aus dem Behörden- und Gerichtsakt und konnte daher auf dieser Grundlage festgestellt werden.
  8. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Mit elektronisch eingebrachten Schriftsatz beim Landesgericht XXXX vom 15.2.2022 übersandte der BF durch seinen Rechtsvertreter in pdf-Form den Schriftsatz I. Klage; II. Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und ein Vermögensverzeichnis. Im ERV-Schriftsatz erklärt der BF unter „Weiteres Vorbringen“: „Der Klagsvertreter ist zugelassener Rechtsanwalt in Liechtenstein…, ist berechtigt, ohne Einvernehmensrechtsanwalt einzuschreiten“.Mit elektronisch eingebrachten Schriftsatz beim Landesgericht römisch 40 vom 15.2.2022 übersandte der BF durch seinen Rechtsvertreter in pdf-Form den Schriftsatz römisch eins. Klage; römisch zwei. Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und ein Vermögensverzeichnis. Im ERV-Schriftsatz erklärt der BF unter „Weiteres Vorbringen“: „Der Klagsvertreter ist zugelassener Rechtsanwalt in Liechtenstein…, ist berechtigt, ohne Einvernehmensrechtsanwalt einzuschreiten“. Die eingebrachte Klagsschrift weist alle Merkmale einer Zivilklage gem § 226 ZPO auf und wurde als solche auch vom Landesgericht XXXX angenommen. Aus dem Schriftsatz vom 15.2.2022 ist nicht ersichtlich, dass die Klage nicht beim Landesgericht XXXX eingebracht werden sollte, sondern nur dazu diene, den Verfahrenshilfeantrag zu konkretisieren. Die Klagsschrift ist weder als „ENTWURF“ gekennzeichnet noch als Beilage zum Verfahrenshilfeantrag, noch ist im Schriftsatz vom 15.2.2022 ein Vorbringen enthalten, dass nur für den Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe die Klage erhoben werde.Die eingebrachte Klagsschrift weist alle Merkmale einer Zivilklage gem Paragraph 226, ZPO auf und wurde als solche auch vom Landesgericht römisch 40 angenommen. Aus dem Schriftsatz vom 15.2.2022 ist nicht ersichtlich, dass die Klage nicht beim Landesgericht römisch 40 eingebracht werden sollte, sondern nur dazu diene, den Verfahrenshilfeantrag zu konkretisieren. Die Klagsschrift ist weder als „ENTWURF“ gekennzeichnet noch als Beilage zum Verfahrenshilfeantrag, noch ist im Schriftsatz vom 15.2.2022 ein Vorbringen enthalten, dass nur für den Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe die Klage erhoben werde. Dass das Prozessgericht den Schriftsatz vom 15.2.2023 als eingebrachte Klage bewertete, ergibt sich auch daraus, dass dieses im Beschluss vom 21.2.2022 ausdrücklich ausführt, dass der klagenden Partei aufgetragen wird. Wäre das Prozessgericht tatsächlich davon ausgegangen, dass nur ein Verfahrenshilfeantrag vorliegt, hätte es den BF im genannten Beschluss als Antragsteller oder antragstellende Partei bezeichnet. Aber auch der BF selbst bezeichnet sich in den folgenden Eingaben, insbesondere im Rekurs vom 14.4.2022 als Kläger und nicht als Antragsteller. Auch das Oberlandesgericht XXXX stellt im Beschluss vom 4.8.2022, mit dem dem Rekurs des Klägers keine Folge gegeben wurde, fest: „Mit der am 15.02.2022 eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Zahlung von EUR 61.441.545,48 s.A. Mit Schriftsatz vom 8.3.2022 modifizierte er das Klagebegehren auf ……“ (OLG XXXX Beschluss vom 4.8.2022, Seite 4).Dass das Prozessgericht den Schriftsatz vom 15.2.2023 als eingebrachte Klage bewertete, ergibt sich auch daraus, dass dieses im Beschluss vom 21.2.2022 ausdrücklich ausführt, dass der klagenden Partei aufgetragen wird. Wäre das Prozessgericht tatsächlich davon ausgegangen, dass nur ein Verfahrenshilfeantrag vorliegt, hätte es den BF im genannten Beschluss als Antragsteller oder antragstellende Partei bezeichnet. Aber auch der BF selbst bezeichnet sich in den folgenden Eingaben, insbesondere im Rekurs vom 14.4.2022 als Kläger und nicht als Antragsteller. Auch das Oberlandesgericht römisch 40 stellt im Beschluss vom 4.8.2022, mit dem dem Rekurs des Klägers keine Folge gegeben wurde, fest: „Mit der am 15.02.2022 eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Zahlung von EUR 61.441.545,48 s.A. Mit Schriftsatz vom 8.3.2022 modifizierte er das Klagebegehren auf ……“ (OLG römisch 40 Beschluss vom 4.8.2022, Seite 4). Nach Zustellung des genannten OLG Beschlusses bringt der BF im Verfahren vor, der einleitende Schriftsatz vom 15.2.2022 sei vom Gericht missverständlich als Klage verstanden worden (siehe Mitteilung vom 11.8 und 7.9.2022). Auch in der Vorstellung vom 5.10.2022 trägt der BF in diesem Sinne vor. Erstmals in der Bescheidbeschwerde kehrt sich der BF von vorausgegangener Argumentation, der Schriftsatz vom 15.2.2022 sei missverständlich als Klage vom Gericht gewertet worden, gänzlich ab, und konstatiert „der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 15.2.2022 wurde vom LG XXXX nicht als Klage behandelt;“.Erstmals in der Bescheidbeschwerde kehrt sich der BF von vorausgegangener Argumentation, der Schriftsatz vom 15.2.2022 sei missverständlich als Klage vom Gericht gewertet worden, gänzlich ab, und konstatiert „der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 15.2.2022 wurde vom LG römisch 40 nicht als Klage behandelt;“. Bei objektiver Betrachtung ist der Schriftsatz vom 15.2.2022 nur als Klage verbunden mit Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu verstehen und wurde als solche so auch vom Prozessgericht in beiden Instanzen verstanden. Daraus ergibt sich aber zwingend, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, da die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde zutreffend ist. Die belangte Behörde hat zutreffend, unter Verweis auf die einheitliche Rechtsprechung des VwGH, dargelegt, dass das für die Gebührenberechnung zuständige Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidung der Frage, ob es sich um ein mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren handelt oder nicht, durch das Gericht gebunden ist (Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren 14 Aufl, E 6ff zu TP 1 GGG). Die Gebührenpflicht ist daher gem § 2 GGG mit Einbringung des Schriftsatzes am 15.2.2022 gem TP 1 GGG entstanden und hat sich die Pauschalgebühr auf ein Viertel ermäßigt, da der BF als Kläger die Klage vor Zustellung an die Beklagte zurückgezogen hat, welche Ermäßigung sich aus Anmerkung 3 zu TP 1 ergibt. Die ermäßigte Pauschalgebühr, wie im Bescheid vorgeschrieben, ist der Höhe nach nicht strittig. Die auferlegte Einhebungsgebühr von EUR 8 gem § 6a GEG wurde inhaltlich nicht bestritten und ergibt sich aus der gesetzlichen Bestimmung.Bei objektiver Betrachtung ist der Schriftsatz vom 15.2.2022 nur als Klage verbunden mit Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu verstehen und wurde als solche so auch vom Prozessgericht in beiden Instanzen verstanden. Daraus ergibt sich aber zwingend, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, da die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde zutreffend ist. Die belangte Behörde hat zutreffend, unter Verweis auf die einheitliche Rechtsprechung des VwGH, dargelegt, dass das für die Gebührenberechnung zuständige Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidung der Frage, ob es sich um ein mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren handelt oder nicht, durch das Gericht gebunden ist (Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren 14 Aufl, E 6ff zu TP 1 GGG). Die Gebührenpflicht ist daher gem Paragraph 2, GGG mit Einbringung des Schriftsatzes am 15.2.2022 gem TP 1 GGG entstanden und hat sich die Pauschalgebühr auf ein Viertel ermäßigt, da der BF als Kläger die Klage vor Zustellung an die Beklagte zurückgezogen hat, welche Ermäßigung sich aus Anmerkung 3 zu TP 1 ergibt. Die ermäßigte Pauschalgebühr, wie im Bescheid vorgeschrieben, ist der Höhe nach nicht strittig. Die auferlegte Einhebungsgebühr von EUR 8 gem Paragraph 6 a, GEG wurde inhaltlich nicht bestritten und ergibt sich aus der gesetzlichen Bestimmung. Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass gem § 365 Geo bei den Gerichtshöfen erster Instanz Register zuführen sind und die Registrierung unter Cg für Zivilprozesse vorgesehen ist, sodass schon aus der Zuweisung der Aktenzahl für das Grundverfahren mit 7 Cg ersichtlich ist, dass die Eingabe als Klage behandelt wurde.Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass gem Paragraph 365, Geo bei den Gerichtshöfen erster Instanz Register zuführen sind und die Registrierung unter Cg für Zivilprozesse vorgesehen ist, sodass schon aus der Zuweisung der Aktenzahl für das Grundverfahren mit 7 Cg ersichtlich ist, dass die Eingabe als Klage behandelt wurde. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Auf Grund des geklärten Sachverhalts, war eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen, wobei deren Abhaltung auch nicht beantragt war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I421.2278377.1.00

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