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Art 133§ 29b§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2024 GeschäftszahlL503 2278278-1 Spruch, L503 2278278-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) verfügte seit 17.10.2006 über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60%. Ausschlaggebend hierfür war (zuletzt) ein nach der Richtsatzverordnung erstelltes Gutachten von Dr. M. S. vom 17.6.
- Demzufolge sei das – mit 40% nach Pos. Nr. 191 eingeschätzte – Hauptleiden des BF ein „Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1, chronisches Lumbalsyndrom in derzeit mäßigem Reizzustand bei guter Beweglichkeit und ohne Hinweis für radikuläre Kompression“. In Verbindung mit – näher dargelegten – weiteren (geringfügigeren) Leiden ergebe sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 60%. Es handle sich um einen Dauerzustand.
- Im Gefolge eines (nicht im Akt befindlichen) Antrags des BF auf Ausstellung eines Parkausweises
§ 29bSt
VO kam Dr. B. S. in seinem Gutachten vom 19.3.2021 betreffend (explizit) „Verfahren: Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung“ bzw. „Antrag zur Ausstellung eines Parkausweises“ zunächst zum Ergebnis, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei; im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme vom 3.6.2021 kam Dr. B. S. sodann zum Ergebnis, dass beim BF eine entsprechende Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegen würde, wobei eine Nachuntersuchung wegen Besserungsmöglichkeit in einem Jahr angeordnet wurde („In Zusammenschau der Befunde und der Einwendungen ist derzeit eine kurze Wegstrecke nur erheblich erschwert zurückzulegen. Die Kriterien der UZM sind somit erfüllt. NU wegen Besserungsmöglichkeit in 1 Jahr“). Daraufhin wurde dem BF ein bis zum 30.6.2022 befristeter Behindertenpass mit der entsprechenden Zusatzeintragung sowie ein Parkausweis ausgestellt.2. Im Gefolge eines (nicht im Akt befindlichen) Antrags des BF auf Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, StVO kam Dr. B. S. in seinem Gutachten vom 19.3.2021 betreffend (explizit) „Verfahren: Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung“ bzw. „Antrag zur Ausstellung eines Parkausweises“ zunächst zum Ergebnis, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei; im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme vom 3.6.2021 kam Dr. B. S. sodann zum Ergebnis, dass beim BF eine entsprechende Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegen würde, wobei eine Nachuntersuchung wegen Besserungsmöglichkeit in einem Jahr angeordnet wurde („In Zusammenschau der Befunde und der Einwendungen ist derzeit eine kurze Wegstrecke nur erheblich erschwert zurückzulegen. Die Kriterien der UZM sind somit erfüllt. NU wegen Besserungsmöglichkeit in 1 Jahr“). Daraufhin wurde dem BF ein bis zum 30.6.2022 befristeter Behindertenpass mit der entsprechenden Zusatzeintragung sowie ein Parkausweis ausgestellt.
- Am 15.2.2022 beantragte der BF (neuerlich) die Ausstellung Parkausweises.
- In der Folge erstellte Dr. G. P. am 24.5.2022 ein Sachverständigengutachten („Verfahren: Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses“, Einleitung: „Vorgutachten 2021 ÖVM nicht möglich; jetzt geplante NU wegen Unzumutbarkeit Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“). In weiterer Folge wurde im Gutachten eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung vorgenommen; Ergebnis: 30%. Als Hauptleiden des BF wurden – wie bereits in der letzten Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung mit Gutachten vom 17.6.2010 – die Wirbelsäulenbeschwerden des BF festgestellt („Abnützungen Wirbelsäule - vor 40 Jahren dreimal Diskektomie L5/S1; kein aktueller radiologischer Befund; wiederholt Schmerzen im Kreuz angegeben, geringe Funktionseinschränkungen, kein neurologisches Defizit“ – Pos. Nr. 02.01.02, 30%). Als Begründung der Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten (gemeint: vom 17.6.2010) wurde ausgeführt: „Das Vorgutachten wurde noch nach der Richtsatzverordnung erstellt, dieses nach der Einschätzungsverordnung, daher kann sich eine unterschiedliche Einschätzung der Leiden ergeben. Wegen deutlicher Besserung durch Knieprothese links Herabstufung von 60 auf 30 %“.
- Im Gefolge von Einwendungen des BF holte das SMS ein weiteres Sachverständigengutachten ein. Mit Gutachten vom 16.9.2022 kam Dr. U. S. (ebenso) zum Ergebnis, dass beim BF ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% vorliege. Als Hauptleiden des BF wurden wiederum die Wirbelsäulenbeschwerden des BF festgestellt („Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach mehrmaliger Bandscheibenoperation L5/S1, chronische Cervikalgie bei mehrsegmentaler Diskopathie ohne Reizzustand. Einschränkung der Beweglichkeit, kein Reizzustand, keine Paresen, kein regelmäßiger Therapiebedarf“ – Pos. Nr. 02.01.02, 30%).
- Im Gefolge von weiteren Einwendungen des BF holte das SMS ein weiteres Sachverständigengutachten ein. Mit Gutachten vom 15.6.2023 kam Dr. K. B. (ebenso) zum Ergebnis, dass beim BF ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% vorliege. Als Hauptleiden des BF wurden wiederum die Wirbelsäulenbeschwerden des BF festgestellt („Degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Z.n. mehrfach Bandscheibenoperation L5/S1, chronische HWS-Beschwerden bei mehrsegmentalem Bandscheibenschaden ohne Reizzustand. Keine neurologischen Defizite, sehr geringe Funktionseinschränkungen, keine bestätigte Dauerschmerzmedikation, keine aktuellen Fachbefunde“– Pos. Nr. 02.01.02, 30%).
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 11.8.2023 sprach das SMS aus, dass der BF mit einem Grad der Behinderung von 30% nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt; sein Antrag vom 15.2.2022 werde daher abgewiesen. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen (§§ 40, 41 und 45 BBG) wurde begründend nochmals betont, dass laut eingeholtem Gutachten beim BF lediglich ein Grad der Behinderung in Höhe von 30% vorliege. Das dem Bescheid beiliegende und einen Teil der Begründung bildende Sachverständigengutachten sei als schlüssig erkannt und der Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden. Da seitens des BF keine Stellungnahme abgegeben worden sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Beigelegt wurde das Gutachten von Dr. K. B. vom 15.6.2023.Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen (Paragraphen 40, 41 und 45 BBG) wurde begründend nochmals betont, dass laut eingeholtem Gutachten beim BF lediglich ein Grad der Behinderung in Höhe von 30% vorliege. Das dem Bescheid beiliegende und einen Teil der Begründung bildende Sachverständigengutachten sei als schlüssig erkannt und der Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden. Da seitens des BF keine Stellungnahme abgegeben worden sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Beigelegt wurde das Gutachten von Dr. K. B. vom 15.6.
- Mit Schreiben vom 28.8.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des SMS vom 11.8.
- Darin monierte er, dass er nicht verstehe, warum er mit den gleichen Beschwerden von 60% auf 30% herabgesetzt wird.
- Am 20.9.2023 legte das SMS den Akt dem BVwG vor.
- Mit Schreiben vom 17.10.2023 ersuchte das BVwG das SMS um Bekanntgabe folgender Umstände binnen einer Woche: 1.) Der BF besitzt/besaß laut Datenstammblatt seit 17.10.2006 bzw. 20.11.2020 einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60%. Wurde der Behindertenpass hierbei unbefristet ausgestellt oder war eine Nachuntersuchung angeordnet worden? Hatte der BF jemals eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beantragt? 2.) Der BF hat offensichtlich erstmals Ende 2020 die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass bzw. die Ausstellung eines Parkausweises beantragt und wurden ihm diese aufgrund der ergänzenden Stellungnahme von Dr. B. S. vom 3.6.2021 gewährt, wobei eine Nachuntersuchung wegen Besserungsmöglichkeit in einem Jahr angeordnet wurde. Daraufhin wurde dem BF offensichtlich ein bis zum 30.6.2022 befristeter Parkausweis ausgestellt. Der verfahrensgegenständliche Antrag des BF vom 15.2.2022 war auf Ausstellung eines (weiteren) Parkausweises gerichtet. Warum wurde im gegenständlich angefochtenen Bescheid des SMS vom 11.8.2023 über den GdB abgesprochen und ist darin angeführt: „Sie haben beim SMS am 15.2.2022 die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt“?
- Mit Schreiben vom 8.11.2023 gab das SMS dem BVwG bekannt, dass der Behindertenpass ursprünglich unbefristet ausgestellt worden sei; damals sei keine Nachuntersuchung vorgesehen gewesen. Eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung sei vom BF nicht beantragt worden. Es liege ein Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises vom 15.2.2022 vor. Mit diesem Antrag sei im Hinblick auf die befristete Gültigkeit des Passes (30.6.2022) gleichzeitig auch ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt worden; ein Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit“ sei Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises. Die Befristung einer Zusatzeintragung alleine sei nicht möglich, da ein Behindertenpass nur in seiner Gesamtheit befristet werden könne (§ 42 BBG). Es sei daher das Vorliegen aller Voraussetzungen (Höhe des GdB, Zusatzeintragungen) neuerlich zu prüfen.
- Mit Schreiben vom 8.11.2023 gab das SMS dem BVwG bekannt, dass der Behindertenpass ursprünglich unbefristet ausgestellt worden sei; damals sei keine Nachuntersuchung vorgesehen gewesen. Eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung sei vom BF nicht beantragt worden. Es liege ein Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises vom 15.2.2022 vor. Mit diesem Antrag sei im Hinblick auf die befristete Gültigkeit des Passes (30.6.2022) gleichzeitig auch ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt worden; ein Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit“ sei Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises. Die Befristung einer Zusatzeintragung alleine sei nicht möglich, da ein Behindertenpass nur in seiner Gesamtheit befristet werden könne (Paragraph 42, BBG). Es sei daher das Vorliegen aller Voraussetzungen (Höhe des GdB, Zusatzeintragungen) neuerlich zu prüfen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF verfügte zuletzt über einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60%. Ausschlaggebend hierfür war (zuletzt) ein nach der Richtsatzverordnung erstelltes Gutachten von Dr. M. S. vom 17.6.
- Demzufolge sei das – mit 40% nach Pos. Nr. 191 eingeschätzte – Hauptleiden des BF ein „Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1, chronisches Lumbalsyndrom in derzeit mäßigem Reizzustand bei guter Beweglichkeit und ohne Hinweis für radikuläre Kompression“. In Verbindung mit – näher dargelegten – weiteren (geringfügigeren) Leiden ergebe sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 60%. Es handle sich um einen Dauerzustand. 1.
- Ende 2020 oder Anfang 2021 – der genaue Zeitpunkt ist aus dem Akt nicht ersichtlich – beantragte der BF die Ausstellung eines Parkausweises
§ 29bSt
VO. Im Gefolge dessen kam Dr. B. S. in seinem Gutachten vom 3.6.2021 zum Ergebnis, dass beim BF eine entsprechende Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegen würde, wobei eine Nachuntersuchung wegen Besserungsmöglichkeit in einem Jahr angeordnet wurde („In Zusammenschau der Befunde und der Einwendungen ist derzeit eine kurze Wegstrecke nur erheblich erschwert zurückzulegen. Die Kriterien der UZM sind somit erfüllt. NU wegen Besserungsmöglichkeit in 1 Jahr“). Eine Einschätzung der Leiden des BF nach der Einschätzungsverordnung erfolgte hierbei nicht.1.2. Ende 2020 oder Anfang 2021 – der genaue Zeitpunkt ist aus dem Akt nicht ersichtlich – beantragte der BF die Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, StVO. Im Gefolge dessen kam Dr. B. S. in seinem Gutachten vom 3.6.2021 zum Ergebnis, dass beim BF eine entsprechende Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegen würde, wobei eine Nachuntersuchung wegen Besserungsmöglichkeit in einem Jahr angeordnet wurde („In Zusammenschau der Befunde und der Einwendungen ist derzeit eine kurze Wegstrecke nur erheblich erschwert zurückzulegen. Die Kriterien der UZM sind somit erfüllt. NU wegen Besserungsmöglichkeit in 1 Jahr“). Eine Einschätzung der Leiden des BF nach der Einschätzungsverordnung erfolgte hierbei nicht. Daraufhin wurde dem BF ein bis zum 30.6.2022 befristeter Behindertenpass (Grad der Behinderung weiterhin 60%) mit der entsprechenden Zusatzeintragung samt Parkausweis ausgestellt. 1.
- Am 15.2.2022 beantragte der BF (neuerlich) die Ausstellung Parkausweises. 1.
- In der Folge erstellte Dr. G. P. am 24.5.2022 ein Sachverständigengutachten („Verfahren: Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses“, Einleitung: „Vorgutachten 2021 ÖVM nicht möglich; jetzt geplante NU wegen Unzumutbarkeit Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“). In weiterer Folge wurde im Gutachten eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung vorgenommen; Ergebnis: 30%. Als Hauptleiden des BF wurden – wie bereits in der letzten Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung mit Gutachten vom 17.6.2010 – die Wirbelsäulenbeschwerden des BF festgestellt („Abnützungen Wirbelsäule - vor 40 Jahren dreimal Diskektomie L5/S1; kein aktueller radiologischer Befund; wiederholt Schmerzen im Kreuz angegeben, geringe Funktionseinschränkungen, kein neurologisches Defizit“ – Pos. Nr. 02.01.02, 30%). Als Begründung der Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten (gemeint: vom 17.6.2010) wurde ausgeführt: „Das Vorgutachten wurde noch nach der Richtsatzverordnung erstellt, dieses nach der Einschätzungsverordnung, daher kann sich eine unterschiedliche Einschätzung der Leiden ergeben. Wegen deutlicher Besserung durch Knieprothese links Herabstufung von 60 auf 30 %“. 1.
- Auch in zwei Folgegutachten vom 16.9.2022 und 15.6.2023, welche aufgrund von Einwendungen des BF eingeholt wurden, wurden die Wirbelsäulenbeschwerden des BF im Ergebnis gleich lautend als Hauptleiden mit 30% nach Pos. Nr. 02.01.02 (Gesamtgrad der Behinderung ebenfalls 30%) eingeschätzt.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des SMS sowie durch die Einholung einer Stellungnahme des SMS durch das BVwG. Die getroffenen Feststellungen gehen hieraus unmittelbar hervor.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45
Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
§ 45
Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die hier einschlägigen Bestimmungen des BBG lauten: § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, […]Paragraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, […] § 42.
(1)[…] Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)[…] Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. […]
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. […] §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. §
- […]
(5)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. […]Paragraph 55, […]
(5)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des
- August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. […] 3.
- Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.3.
- Eingangs ist zu betonen, dass der BF zuletzt über einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60% verfügte. Ausschlaggebend hierfür war (zuletzt) ein nach der Richtsatzverordnung erstelltes Gutachten von Dr. M. S. vom 17.6.
- Demzufolge sei das – mit 40% nach Pos. Nr. 191 eingeschätzte – Hauptleiden des BF ein „Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1, chronisches Lumbalsyndrom in derzeit mäßigem Reizzustand bei guter Beweglichkeit und ohne Hinweis für radikuläre Kompression“. 3.3.
- Wie auch das SMS mit Stellungnahme vom 8.11.2023 festhält, hat der BF niemals einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt. Vielmehr hat der BF Ende 2020/Anfang 2021 (bloß) die Ausstellung eines Parkausweises beantragt. Folgerichtig wurde im daraufhin vom SMS eingeholten Gutachten vom 19.3.2021 in der Fassung der ergänzenden Stellungnahme vom 3.6.2021 auch keine Einschätzung des Grades der Behinderung vorgenommen. Der Gutachter zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ zwar vorliegen würden, dass allerdings nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese Voraussetzungen künftig aufgrund einer möglichen Besserung des Gesundheitszustands nicht mehr vorliegen könnten, sodass eine Nachuntersuchung in einem Jahr angeordnet wurde. Dem BF wurde daraufhin (wieder) ein Behindertenpass mit 60% ausgestellt, wobei die Zusatzeintragung vorgenommen wurde und – da laut SMS ein Behindertenpass nur in seiner Gesamtheit befristet werden könne – der Behindertenpass bis 30.6.2022 befristet. 3.3.
- Im Gefolge des gegenständlichen Antrags des BF auf Ausstellung eines (weiteren) Parkausweises (und somit eines Behindertenpasses) hat das SMS sodann – erstmals seit dem 17.6.2010 – eine neuerliche Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung veranlasst, deren Ergebnis dahingehend lautet, dass beim BF nur mehr ein Grad der Behinderung von 30% vorliegt und demzufolge dem BF kein Behindertenpass mehr ausgestellt werden könne. Die gegenständlich erfolgte Neueinschätzung erweist sich jedoch als unzulässig: So ist nochmals zu betonen, dass der BF, der in Besitz eines Behindertenpasses mit 60% - auf Basis der Richtsatzverordnung – war, keinen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt hat. Im Lichte dessen kann die gegenständliche Neueinschätzung aber nur als von Amts wegen veranlasst angesehen werden. Nach § 55 Abs 5 zweiter Satz BBG bleibt im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der (gemeint: nach der Richtsatzverordnung) festgestellte Grad der Behinderung unberührt.So ist nochmals zu betonen, dass der BF, der in Besitz eines Behindertenpasses mit 60% - auf Basis der Richtsatzverordnung – war, keinen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt hat. Im Lichte dessen kann die gegenständliche Neueinschätzung aber nur als von Amts wegen veranlasst angesehen werden. Nach Paragraph 55, Absatz 5, zweiter Satz BBG bleibt im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der (gemeint: nach der Richtsatzverordnung) festgestellte Grad der Behinderung unberührt. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass laut dem (zuletzt) nach der Richtsatzverordnung erstellten Gutachten von Dr. M. S. vom 17.6.2010 das Hauptleiden des BF seine Wirbelsäulenbeschwerden waren („Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1, chronisches Lumbalsyndrom in derzeit mäßigem Reizzustand bei guter Beweglichkeit und ohne Hinweis für radikuläre Kompression“). Die nunmehr vom SMS eingeholten Gutachten, welche nach der Einschätzungsverordnung erstellt wurden, beschreiben das Hauptleiden des BF im Ergebnis völlig identisch (vgl. etwa die erstmalige Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung mit Gutachten vom 24.5.2022: „Abnützungen Wirbelsäule - vor 40 Jahren dreimal Diskektomie L5/S1; kein aktueller radiologischer Befund; wiederholt Schmerzen im Kreuz angegeben, geringe Funktionseinschränkungen, kein neurologisches Defizit“). Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch die Begründung der Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten (gemeint: vom 17.6.2010) im Gutachten vom 24.5.2022: „Das Vorgutachten wurde noch nach der Richtsatzverordnung erstellt, dieses nach der Einschätzungsverordnung, daher kann sich eine unterschiedliche Einschätzung der Leiden ergeben. Wegen deutlicher Besserung durch Knieprothese links Herabstufung von 60 auf 30 %“. Insoweit im Gutachten vom 24.5.2022 nämlich darauf hingewiesen wird, dass eine Herabstufung – neben der unterschiedlichen Beurteilung nach der Einschätzungsverordnung - wegen der „deutlichen Besserung durch Knieprothese links“ erfolgt sei, ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Kniebeschwerden des BF im Vorgutachten vom 17.6.2010 gar nicht eingeschätzt worden waren, zumal seinerzeit beim BF offensichtlich noch gar keine Kniebeschwerden vorlagen; insofern kann aber auch eine allfällige Besserung der Kniebeschwerden durch die Knieprothese nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Vor diesem Hintergrund bestehen jedenfalls keine Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand seit dem Gutachten vom 17.6.2010 objektiv – im Sinne einer Verbesserung – geändert hätte.In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass laut dem (zuletzt) nach der Richtsatzverordnung erstellten Gutachten von Dr. M. S. vom 17.6.2010 das Hauptleiden des BF seine Wirbelsäulenbeschwerden waren („Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1, chronisches Lumbalsyndrom in derzeit mäßigem Reizzustand bei guter Beweglichkeit und ohne Hinweis für radikuläre Kompression“). Die nunmehr vom SMS eingeholten Gutachten, welche nach der Einschätzungsverordnung erstellt wurden, beschreiben das Hauptleiden des BF im Ergebnis völlig identisch vergleiche etwa die erstmalige Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung mit Gutachten vom 24.5.2022: „Abnützungen Wirbelsäule - vor 40 Jahren dreimal Diskektomie L5/S1; kein aktueller radiologischer Befund; wiederholt Schmerzen im Kreuz angegeben, geringe Funktionseinschränkungen, kein neurologisches Defizit“). Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch die Begründung der Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten (gemeint: vom 17.6.2010) im Gutachten vom 24.5.2022: „Das Vorgutachten wurde noch nach der Richtsatzverordnung erstellt, dieses nach der Einschätzungsverordnung, daher kann sich eine unterschiedliche Einschätzung der Leiden ergeben. Wegen deutlicher Besserung durch Knieprothese links Herabstufung von 60 auf 30 %“. Insoweit im Gutachten vom 24.5.2022 nämlich darauf hingewiesen wird, dass eine Herabstufung – neben der unterschiedlichen Beurteilung nach der Einschätzungsverordnung - wegen der „deutlichen Besserung durch Knieprothese links“ erfolgt sei, ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Kniebeschwerden des BF im Vorgutachten vom 17.6.2010 gar nicht eingeschätzt worden waren, zumal seinerzeit beim BF offensichtlich noch gar keine Kniebeschwerden vorlagen; insofern kann aber auch eine allfällige Besserung der Kniebeschwerden durch die Knieprothese nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Vor diesem Hintergrund bestehen jedenfalls keine Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand seit dem Gutachten vom 17.6.2010 objektiv – im Sinne einer Verbesserung – geändert hätte. Da somit nach § 55 Abs 5 zweiter Satz BBG der (nach der Richtsatzverordnung) festgestellte Grad der Behinderung unberührt zu bleiben hat, war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und auszusprechen, dass der BF mit einem Grad der Behinderung von 60 v. H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt. Das SMS hat folglich noch über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung bzw. auf Ausstellung eines Parkausweises abzusprechen.Da somit nach Paragraph 55, Absatz 5, zweiter Satz BBG der (nach der Richtsatzverordnung) festgestellte Grad der Behinderung unberührt zu bleiben hat, war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und auszusprechen, dass der BF mit einem Grad der Behinderung von 60 v. H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt. Das SMS hat folglich noch über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung bzw. auf Ausstellung eines Parkausweises abzusprechen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf dem Wortlaut nach klare Bestimmungen – insbesondere § 55 Abs 5 zweiter Satz BBG - stützen.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf dem Wortlaut nach klare Bestimmungen – insbesondere Paragraph 55, Absatz 5, zweiter Satz BBG - stützen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Einholung einer ergänzenden Stellungnahme durch das SMS als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L503.2278278.1.00