← Österreich

{'item': 'L503 2282176-1'}

Obsah (11)§ 28Art 133§§ 2§ 6§ 19b§ 14§ 58§ 17Art. 130§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2024 GeschäftszahlL503 2282176-1 Spruch, L503 2282176-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBA

§ 28Abs 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, zurückverwiesen.A.) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, zurückverwiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) beantragte am 3.2.2023 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: „SMS“) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.
  2. Daraufhin holte das SMS ein Sachverständigengutachten ein und wurde der BF am 12.7.2023 von Dr. S. R., Ärztin für Allgemeinmedizin, untersucht. In dem in weiterer Folge von Dr. S. R. am 20.7.2023 erstellten medizinischen Sachverständigengutachten wird auszugsweise wie folgt ausgeführt: Derzeitige Beschwerden: Herr W. bezieht bereits aus Deutschland einen Schwerbehindertenpass, GDB 50 unbefristet bei Z.n. Herzinfarkt 2009 und Wirbelsäulenbeschwerden 2010 und
  3. Aktuell ist er Vollzeit berufstätig, arbeitet in der Ausfertigung in der Frühschicht Er berichtet über Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und Brustwirbelsäule. Es bestehe eine Cervicobrachialgie rechts, dort eine Sensibilitätsminderung im Bereich der Finger 4 und 5 rechts vorwiegend im Bereich der Fingerspitzen. Vor einigen Jahren habe er aufgrund der Wirbelsäulenschmerzen Morphium einnehmen müssen, zurzeit komme er mit Ibuprofen 400mg bei Bedarf aus. Bei Z.n. Herzinfarkt sei er nur eingeschränkt belastbar. Bei vermehrter Belastung, längerem Stehen und weiteren Wegstrecken komme es zu einer Kurzatmigkeit, dann müsse er pausieren. Neu ist auch ein Schwindel, dieser besteht seit 2022 und ist aktuell in Abklärung. Dazu erfolgte eine Verlaufskontrolle beim niedergelassenen Neurologen, weitere diagnostische Maßnahmen mittels MRT wurden veranlasst. Die Befundbesprechung dazu ist noch nicht erfolgt, ebenso keine Therapie dazu vorliegend. Bücken wird von Herrn Wiejak verweigert. Er binde sich die Schuhe, indem er sich auf ein Knie hinkniet, da beim Bücken die Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule massiv wären. Bei Z.n. Distorsio im Bereich des linken Sprunggelenks im März oder April im Rahmen einer Nordic Walking Wanderung sei der Außenknöchle links anhaltend prominent, dazu wurde ein MRT linkes Sprunggelenk veranlasst. Keine weitere Therapie dazu erforderlich, Vollbelasten derzeit möglich. Immer wieder Beinödeme, diese bei heißer Witterung verstärkt. Bei stärkerer Schmerzproblematik im Bereich der Halswirbelsäule lasse er sich vom Hausarzt bei Bedarf eine Injektion verabreichen. […] Sozialanamnese: Vollzeit berufstätig, arbeitet in der Ausfertigung F. in der Frühschicht Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Arztbrief Klinikum L. vom 28.1.2009: Akuter STEMI der Vorderwand bei akutem proximalen RIVA-Verschluss bei koronarer Ein-Gefäßerkrankung; Befund Klinikum L. vom 19.1.2010: KHK (1-Gefäßerkrankung) mit unverändert gutem Spätergebnis nach RIVA-Rekanalisation 1/2009 bei Vorderwandinfarkt;KHK (1-Gefäßerkrankung) mit unverändert gutem Spätergebnis nach RIVA-Rekanalisation 1 aus 2009, bei Vorderwandinfarkt; Befund Krankenhaus BHB R. vom 26.3.2010: Degenerative Veränderungen Spondylophyten bei HW 5/6 und Einengung der Neuroforamen beidseits Medialer Prolaps bei BWK 7/8; Arztbrief OrthoVital D. vom 1.3.2011: Coccygodynie; Arztbrief Krankenhaus BHB R. vom 29.4.2011: Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren; Arztbrief Dr. P. Lungen- und Bronchialheilkunde Landshut vom 28.7.2011: Asthma bronchiale Hyperreagibles Bronchialsystem; Entlassungsbericht Rehazentrum Klinik H. vom 21.11.2011: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren Atherosklerotische Herzkrankheit: Ein-Gefäß-Erkrankung, Z.n. Herzinfarkt und Stenting 2009; Arztbrief Dr. K. Internist L. vom 4.10.2012: KHK bei Z.n. Vorderwandinfarkt und Z.n Stenting des RIVA; Internistische Gemeinschaftspraxis D. vom 24.5.2013: Ausschluss von PAVK [Periphere arterielle Verschlusskrankheit] beidseitig Osteochondrose der LWS Vask. Risikoprofil: Nikotinabusus Hyperlipidämie Arteriosklerose der unteren Extremität rechts Zustand nach Myokardinfarkt 2009 Ausschluss von Bauchaortenaneurysma Verdacht auf Doppelniere; Arztbrief HNO Ärztin P. vom 3.4.2014: Tinnitus bds., Schallempfindungsschwerhörigkeit, Cerumen, Trommelfellgranulationen; Arztbrief Dr. H. Internist V. vom 26.1.2023:Arztbrief Dr. H. Internist römisch fünf. vom 26.1.2023: Koronarangiographie bei akutem Vorderwandinfarkt 01/09: KHK-1 mit Rekanalisation und DES-Implantation proximaler RIVA mit gutem LZ-Ergebnis 01/10 (L.) Ischämische Kardiomyopathie aktuell mit mittelgradig eingeschränkter systolischer LV-Funktion (EF 35-45%) Mitralklappeninsuffizienz 1° Trikuspidalklappeninsuffizienz 1° V.a. Statin-induzierte Myopathie, derzeit beschwerdefrei;römisch fünf.a. Statin-induzierte Myopathie, derzeit beschwerdefrei; Arztbrief Dr. H. HNO P. vom 16.2.2023: Cerumen obturans beidseitig HWS-Problematik Wirbelsäulenkrankheit Schwindel otogen kein Anhalt; Befund Röntgen Thorax Radiolog R. vom 15.3.2023 Befund MVZ Passau vom 11.4.2023 bei Cervikobrachialgie rechts bei degen. HWS-Syndrom und chron. Blockierung C2/3 Ambulanzbericht Chirurgische Klinik Klinikum P. vom 16.5.2023 Kein Hinweis auf relevante Makroangiopathie der Arterien der oberen Extremitäten, bisher keine pAVK der unteren Extremitäten. Befund Röntgen Halswirbelsäule Radiolog R. vom 4.5.2023 Beurteilung: Kein Bandscheibenprolaps und keine relevante spinale Stenose. Mehretagere Bandscheibenprotrusionen mit leicht- bis mittelgradiger neuroforaminaler Stenose beidseits und Irritationspotential. Begleitende fortgeschrittene Osteochondrose und Spondylarthrose, wie im Befund. Arztbrief Dr. S. Internist Bad G. vom 19.6.2023 bei coronarer Herzerkrankung mit Z. n. durchgemachten Myocardinfarkt und anschließendem Stenting Neurologischer Befundbericht Dr. D., Ried i.I. vom 1.6.2023, deutliche Polyneuropathiezeichen Arztbrief Dr. H. HNO P. vom 13.6.2023 Wirbelsäulenkrankheit Gang-Ataxie folgender Befund wird im Rahmen der Begutachtung vorgelegt: Laborbefund Medizinische Laboratorien P. vom 5.7.2023 Schilddrüsenwerte alle in der Norm, Cholesterin in der Norm, Nierenfunktionswerte in der Norm, HbA1c 5,7%; […] Klinischer Status – Fachstatus: Kopf/Hals: keine Fazialisparese Pupillen mittelweit, rund, isokor, Lichtreaktion seitengleich prompt, Visus ausreichend Hörvermögen: ausreichend, Zimmerlautstärke wird verstanden Schilddrüse unauffällig, Thorax: symmetrisch Cardiopulmonal unauffällig Abdomen: unauffällig; Wirbelsäule: Cervicobrachialgie dext.,Becken steht gerade, Rotation und Seitenneigung unauffällig, Klopfdolenz im Bereich LWS Bücken schmerzhaft; Obere Extremitäten: Nackengriff beidseits möglich, Schürzengriff beidseits möglich, Faustschluss beidseits vollständig, grobe Kraft beidseits unauffällig, Sensibilitätsminderung im Bereich der Finger 4 und 5 rechts; Untere Extremitäten: Prominenter linker Außenknöchel, leichte Ödeme Unterschenkel beidseits, keine Muskelatrophie feststellbar, grobe Kraft seitengleich unauffällig, Beinlänge beidseits gleich, Durchblutung und Sensibilität beidseits unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: Aufstehen aus sitzender und liegender Position ohne Fremdhilfe möglich Gangbild: aufrecht, ohne Gehbehelf, sicher Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wurde sodann wie folgt festgehalten: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Koronare Herzkrankheit, Koronarangiographie bei akutem Vorderwandinfarkt 01/09: KHK-1 mit Rekanalisation und DES-Implantation proximaler RIVA mit gutem LZ-Ergebnis, Ischämische Kardiomyopathie aktuell mit mittelgradig eingeschränkter systolischer LV-Funktion (EF 35-45%) , Mitralklappeninsuffizienz 1°, Trikuspidalklappeninsuffizienz 1°, Thrombo ASS, Entwässerung, anamestisch eingeschränkte Belastbarkeit bei längerer Beanspruchung vorliegend, unterer Rahmensatz 05.05.02 30 vH 02 Degenerative Wirbelsäule, Banscheibenvorfall LWS mit Sensibilitätsminderung der Finger 4 und 5 rechts ohne motorisches Defizit, Lumbalgie bei Bücken Analgetika WHO Klasse 1 bei Bedarf, keine bestätigte Dauertherapie oder Dauermedikation, keine sensomotorischen Ausfälle UE bds., unterer Rahmensatz; 02.01.02 30 vH 03 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Orale Dauermedikation, kein aktueller HbA1c Wert vorliegend; eine Stufe über dem unteren Rahmensatz; 09.02.01 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, führend sei das Leiden Nummer 1 mit 30%. Leiden Nummer 2 steigere aufgrund fehlender negativer Wechselwirkung nicht weiter. Leiden Nummer 3 steigere wegen Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergebe sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30%. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen würden keinen Grad der Behinderung erreichen: Schwindel - in Abklärung - keine Therapie dazu - keine Befunde dazu - klinisch unauffällig Tinnitus Verstauchung linkes Sprunggelenk, Asthma bronchiale - keine aktuellen Fachbefunde, klinisch unauffällig; Nikotinabusus, Hyperlipidämie, Arteriosklerose der unteren Extremität rechts, Rezidivierende depressive Störung - keine Fachbefunde dazu - Vollzeitbeschäftigt, Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - keine Fachbefunde dazu.
  4. Mit Schreiben vom 20.7.2023 übermittelte das SMS dem BF das Gutachten von Dr. S. R. vom 20.7.2023 und wies darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vorliegen würden, da ein Grad der Behinderung von 30 v. H. festgestellt worden sei. Der BF könne dazu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung nehmen. Eine Stellungnahme wurde seitens des BF nicht abgegeben.
  5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 28.8.2023 wies das SMS den Antrag des BF vom 3.2.2023 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 Abs 1 und 2 BEinst

G ab und sprach aus, dass der Grad der Behinderung 30 vH betrage.4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 28.8.2023 wies das SMS den Antrag des BF vom 3.2.2023 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 BEinstG ab und sprach aus, dass der Grad der Behinderung 30 vH betrage. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde nochmals betont, dass laut eingeholtem Gutachten beim BF lediglich ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliege. Dem BF sei mit Schreiben vom 20.7.2023 Gelegenheit gegeben worden, hierzu Stellung zu nehmen; da eine Stellungnahme nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Beigelegt wurde das Gutachten von Dr. S. R. vom 20.7.

  1. Mit Schreiben vom 1.9.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des SMS vom 28.8.
  2. In seiner Beschwerde führte der BF aus, er sei mit dem festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden. Es gebe weitere ärztliche Befunde. In diesem Sinne lege er weitere Untersuchungsergebnisse vor, die berücksichtigt werden sollten. Er ersuche um nochmalige Überprüfung seines Grades der Behinderung. Vorgelegt wurde ein „ENG-Befund“ (Elektroneurografie-Befund) von Dr. A. D., Facharzt für Neurologie, vom 17.8.2023 mit der Hauptdiagnose: „distal symmetrisch axonale sensomotorische Polyneuropathie“. Als Stellungnahme führte der Facharzt unter anderem aus: „Elektrophysiologisch bestätigt sich der Befund einer deutlichen Polyneuropathie. … Bezüglich der polyneuropathiebedingten Gangunsicherheit empfehle ich die Zuweisung zur Physiotherapie zum Zwecke des Gleichgewichtstrainings und der Gangschulung …“.
  3. Am 1.12.2023 legte das SMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der referierte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.
  5. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem Akteninhalt.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückverweisung 3.
  7. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs 2 BEinstG durch den Senat.

§ 19bAbs 6 erster Satz BEinst

G hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 14Abs 2 BEinst

G eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz 6, erster Satz BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 VwGVG lautet auszugsweise:Paragraph 28, VwGVG lautet auszugsweise:

(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. [...] 3.2. Im konkreten Fall bedeutet dies: Im gegenständlich vom SMS eingeholten – einzigen – Gutachten von Dr. S. R., Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 20.7.2023 wurden einerseits die koronare Herzkrankheit (Pos. Nr. 05.05.02) und andererseits die Wirbelsäulenbeschwerden (Pos. Nr. 02.01.02) sowie der nicht insulinpflichtige Diabetes mellitus (Pos. Nr. 09.02.01) eingeschätzt. Allfällige weitere Leiden wurden nicht eingeschätzt. In dieser Hinsicht fällt jedoch auf, dass in dem bereits anlässlich der Gutachtenserstellung vorliegenden neurologischen Befundbericht von Dr. A. D., Facharzt für Neurologie, vom 1.6.2023, beim BF „deutliche Polyneuropathiezeichen“ diagnostiziert wurden. In dem nunmehr anlässlich der Beschwerde des BF vorgelegten „ENG-Befund“ (Elektroneurografie-Befund) von Dr. A. D. vom 17.8.2023 lautet die Hauptdiagnose: „distal symmetrisch axonale sensomotorische Polyneuropathie“, wobei Dr. A. D. diesbezüglich auch auf eine „polyneuropathiebedingte Gangunsicherheit“ verwies. Hierzu ist zu betonen, dass Polyneuropathien eigene Positionsnummern in der Einschätzungsverordnung haben (Pos.-Nr. 04.06.01, 04.06.02 oder 04.06.03, reichend von 10% bis 100%) und demzufolge entsprechend einzuschätzen sind. Das vorliegende Gutachten des SMS lässt eine entsprechende Einschätzung jedoch vermissen und enthält auch sonst keine Ausführungen zu der beim BF diagnostizierten Polyneuropathie. Das BVwG vermag aufgrund mangelnder Fachkenntnisse nicht selbst eine ergänzende Einschätzung aufgrund der vorliegenden Befunde vorzunehmen. Vielmehr erscheint dem BVwG zur Klärung der aufgeworfenen Fragen im konkreten Fall die Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch einen facheinschlägigen Arzt (Neurologie) als erforderlich. Dem BVwG liegt somit kein brauchbarer Sachverhalt im Sinne der Erkenntnisse des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, vor. Im Übrigen steht der gegenständlichen Entscheidung auch § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG nicht entgegen, zumal das SMS die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes rascher und nicht mit höheren Kosten als das BVwG bewerkstelligen wird können. Das SMS wird im Folgeverfahren ein fachärztliches Gutachten einzuholen haben, das sich eingehend auch mit den neurologischen Leiden des BF auseinandersetzt und in dem eine nachvollziehbare Einschätzung sämtlicher Leiden nach der Einschätzungsverordnung vorgenommen wird.Dem BVwG liegt somit kein brauchbarer Sachverhalt im Sinne der Erkenntnisse des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, vor. Im Übrigen steht der gegenständlichen Entscheidung auch Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG nicht entgegen, zumal das SMS die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes rascher und nicht mit höheren Kosten als das BVwG bewerkstelligen wird können. Das SMS wird im Folgeverfahren ein fachärztliches Gutachten einzuholen haben, das sich eingehend auch mit den neurologischen Leiden des BF auseinandersetzt und in dem eine nachvollziehbare Einschätzung sämtlicher Leiden nach der Einschätzungsverordnung vorgenommen wird. Aus den dargestellten Gründen war spruchgemäß mit einer Behebung und Zurückverweisung vorzugehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung; vgl. etwa jüngst zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050; 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung; vergleiche etwa jüngst zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050; 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L503.2282176.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.