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{'item': 'L503 2282640-1'}

Obsah (13)§ 28Art 133§ 29b§ 3§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 8§ 40§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2024 GeschäftszahlL503 2282640-1 Spruch, L503 2282640-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) beantragte am 3.6.2022 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: „SMS“) die Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO und somit die Ausstellung eines Behindertenpasses, da er nicht im Besitz eines solchen war.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) beantragte am 3.6.2022 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: „SMS“) die Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO und somit die Ausstellung eines Behindertenpasses, da er nicht im Besitz eines solchen war.

  1. Daraufhin holte das SMS ein Sachverständigengutachten ein und wurde der BF am 17.10.2022 von Dr. G. P. untersucht. In seinem am 4.11.2022 erstellten Gutachten führte Dr. G. P. eingangs auszugsweise wie folgt aus: „Anamnese: Vorgutachten 2019 - 30%; jetzt Neuantrag (2018 Herzinfarkt 30, WS 20, Hyp 20, DM II 20)(2018 Herzinfarkt 30, WS 20, Hyp 20, DM römisch zwei 20) neu: small fibre Neuropathie Derzeitige Beschwerden: Neu ist die Nervenkrankheit der Beine, weniger Gefühl im vorderen Bereich der Füße, besonders Fußsohlen, In den Fingerspitzen bds.; Schmerzen im Kreuz bei Rotation und Heben; beim Herz keine wesentlichen Beschwerden, Ex Raucher seit 2018; […] Klinischer Status – Fachstatus: Sehen ausreichend mit Korrektur, Hören normal, fährt Auto Herzaktion rhythmisch, normofrequent, ausreichend belastbar cardial Vesikuläratmen, keine Dyspnoe bei der Untersuchung Abdomen ohne Beschwerden Wirbelsäule HWS gut beweglich BWS/LWS Seitbeugen und Rumpfdrehen beidseits gering eingeschränkt nach vorne Bücken möglich bis ca. 30 cm Untere Extremitäten Sensibilität: weniger Gefühl vorderer Bereich dorsal und plantar Füße, Fußsohlen stark taub, Hypästhesie auch distale beide Unterschenkel keine Lähmungen Hüftgelenke, Kniegelenke, Sprunggelenke nicht eingeschränkt Obere Extremitäten frei beweglich leichte Taubheit alle Fingerspitzen angegeben greifen bds. gut möglich Gesamtmobilität – Gangbild: Gang sicher, ohne Gehhilfe, kein Hinken, keine Lähmungen, keine Gleichgewichtsstörung oder Schwindel“ Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wurde zusammengefasst wie folgt festgehalten: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Nervenschädigung Beine (Small fibre Neuropathie) vor allem ausgeprägtes Taubheitsgefühl vorderer Fußbereich bds., mäßige Taubheit Fingerspitzen, keine Lähmungen 04.06.01 30 vH 02 Koronare Herzkrankheit Stents nach Infarkt 2018; jetzt normal großer linker Ventrikel, normale systolische Globalfunktion, EF über 55%, keine wesentlichen Beschwerden 05.05.02 30 vH 03 Hypertonie vom Vorgutachten übernommen, ausreichend eingestellt 05.01.02 20 vH 04 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit Tabletten ausreichende Einstellung, HbA1c 7,2% 09.02.01 20 vH 05 Abnützungen Wirbelsäule Diskushernie L5/S1, geringe Funktionseinschränkungen; eingeschätzt wie im Vorgutachten 02.01.01 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, das Leiden Nummer 1 mit 30 % werde bei Verschlechterung des Gesamtzustandes durch das Leiden Nummer 2 um eine Stufe gesteigert. Bei geringem Krankheitswert / fehlendem funktionellen Zusammenhang erfolge keine Steigerung durch die übrigen Leiden. Als Stellungnahme zur Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten wurde ausgeführt, wegen zusätzlicher neuer Krankheit (small fibre Neuropathie) erfolge eine Steigerung von 30 auf 40%. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, es hätten keine Funktionseinschränkungen festgestellt werden können, die zu einer erheblichen Einschränkung der Mobilität führen. Es bestehe keine wesentliche Gehbehinderung bei small fibre Neuropathie, der Gang sei sicher, ohne Gehhilfe, kein Hinken, keine Lähmungen, keine Gleichgewichtsstörung oder Schwindel. 300 bis 400 m Gehstrecke seien möglich, Stufensteigen, Anhalten an Haltegriffen und der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel seien ebenso möglich.
  2. Mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 7.11.2022 gewährte das SMS dem BF Parteiengehör bezüglich des Gutachtens vom 4.11.
  3. Mit Stellungnahme vom 23.11.2023 führte der BF aus, das Gutachten von Dr. G. P. – eines Allgemeinmediziners - berufe sich zu 100% auf den Befund vom April 2022 KUK Neuro
  4. Die Aussage beim Lesen des Befundes: „Ahh de hom scho wieder wos Neichs“ sage dem BF, dass Herr Dr. G. P. keine Kenntnisse von Small Fiber Neurophathie habe oder hatte. Es seien auch kein Gang und Stand begutachtet worden (kein Ausziehen der Schuhe usw.). Small Fiber Neurophathie sei eine schleichende Krankheit, die sehr schwer zu stoppen sei und gnadenlos fortschreite. Er lege ein neurologisches Gutachten von Dr. M. S., Fachärztin für Neurologie, vom 2.10.2022 vor, in dem die massive Verschlechterung des Stand- und Gangbildes bestätigt werde. Laut diesem und noch zwei weiteren Gutachten (Kardio und Orthopädie) sei der BF in die Erwerbsunfähigkeitspension geschickt worden. Das erwähnte neurologische Gutachten zu Feststellung der Erwerbs(un)fähigkeit von Dr. M. S. vom 2.10.2022 lautet auszugsweise wie folgt: „Subjektive Beschwerden Der Versicherte berichtet, dass er die vordere Fußhälfte bds. nur wenig spürt. Auf einer Leiter stehen sei nicht mehr möglich. Das Gangbild sei unsicher. In den Vorfüßen würden immer wieder Schmerzen auftreten, dies beim Gehen, im Stehen und auch im Liegen. Was die Schmerzen auslöst, könne er nicht sagen. Den Schmerz beschreibt der Versicherte als pochend von tlw. sehr starker Intensität, am meisten sei die rechte Großzehe betroffen. Die Schmerzen würden meist 1xtgl. auftreten, Dauer meist 3-4 Minuten, wenn er sich darauf konzentriert. Würde er sich nicht konzentrieren, würden die Schmerzen länger anhalten. In beiden Händen habe er ebenfalls ein ständiges leicht bamstiges Gefühl. Bei manchen Aktivitäten bekomme er zusätzlich ein Kribbeln im 3.-
  5. Finger. Wenn er die Finger dann bewegt, dann würde das Kribbeln wieder aufhören. Zur Zeit könne er noch alles greifen. Der Versehrte berichtet weiter, dass er bei vermehrter Belastung Schmerzen in beiden Kniegelenken habe, z.B. beim Knien. […] Zusammenfassung und Beurteilung bzw. Stellungnahme zu den Vorgutachten Beim Versicherten besteht eine bioptisch gesicherte Small Fiber Neuropathie mit Gefühlsstörungen vor allem in den Füßen (sockenförmig), wodurch eine Stand- und Gangunsicherheit besteht und die Leistungsfähigkeit des Versicherten eingeschränkt ist - siehe oben. Weiter bestehen Gefühlsstörungen an beiden Händen (handschuhförmig), eine relevante Feinmotorikstörung besteht derzeit noch nicht. Prognose Eine Besserung ist nicht zu erwarten, es ist eher ein Fortschreiten den Small Fiber Neuropathie anzunehmen.“
  6. Im Gefolge der Stellungnahme des BF holte das SMS ein weiteres Sachverständigengutachten ein und wurde der BF am 26.9.2023 von Dr. K. B. untersucht. In ihrem sodann am 16.10.2023 erstellten Sachverständigengutachten führte Dr. K. B. eingangs auszugsweise wie folgt aus: „Derzeitige Beschwerden: Kommt alleine und ohne Gehhilfe zügig in die Ordi. Verstehe nicht, warum kein Facharzt. Keine regelmäßige Behandlung. Spüre jetzt die li Ferse nicht mehr, das sei gefährlich, er sei deshalb auch in Pension geschickt. Er könne nicht mehr walken, weil er solche Schmerzen bekomme. Was man ihm verschreibe, das seien Antidepressiva, aber die nehme für sein Leben nicht. - Wird sehr ungehalten, weil ich mir einen internistischen Befund abschreibe. Jetzt sei es noch viel schlimmer, als es bei dem Gutachten war. Schmerzen habe er immer. Nehme Mg oder Vit B
  7. Gehe etwa 200m. Probiere jetzt wieder walken, aber komme nicht weit. Trage E-Socken. Wenn er länger ein Buch lese, schlafen ihm die Finger ein. Es sei ein echtes Drama. Mit Schuhen gehe es besser als barfuß. Mit BZ sei etwa zwischen 7,2 und 7,7%. Leichte Fettleber durch den Zucker. […] Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Keine aktuelle Medikationsliste: laut Befund Int. 03/23 T-Ass, Esomeprazol, Jardiance. […] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Alle in der Untersuchung vorgelegten und elektron. vorliegenden Befunde/Nachweise inkl. allfällig vorhandener Vorgutachten wurden eingesehen und berücksichtigt – maßgebliche Auszüge daraus werden nachstehend aufgelistet: 03/23 Dr. Lang, FA Int.: LKHK, Z.n. STEMI 03/18 DM2 Geringe Mitralinsuff. Hepatopathie bei NASH V.a. periphere PNPrömisch fünf.a. periphere PNP 10/22 Dr. S., FÄ Neurol.: Zusammenfassung: Beim Versicherten besteht eine bioptisch gesicherte Small Fiber Neuropathie mit Gefühlsstörungen vor allem in den Füßen (sockenförmig), wodurch eine Stand- und Gangunsicherheit besteht und die Leistungsfähigkeit des Versicherten eingeschränkt ist - siehe oben. Weiter bestehen Gefühlsstörungen an beiden Händen (handschuhförmig), eine relevante Feinmotorikstörung besteht derzeit noch nicht. Anmerkung: subj. Beschwerden und Zusammenfassung - kein Neurostatus! 04/22 KUK Neurol.: Small Fiber Neuropathie - pathohistologisch gesichtet, Neuromed Campus 05/2020;Small Fiber Neuropathie - pathohistologisch gesichtet, Neuromed Campus 05 aus 2020,; Diabetes mellitus Typ 2 - HbA1c 05/2022: 7,2% Z.n. Myokardinfarkt 2018 Sensomotorisches CTS im ENG ohne klin. Korrelat […] Untersuchungsbefund: Klinischer Status – Fachstatus: Sensorium: unauff. Haut: intakt, gut durchblutet Kopf/Hals unauff. Herz: rhy, nf Lunge: reines VA, keine RGs, Eupnoe Abdomen: unauff. WS: achsgerecht, frei beweglich, FBA 5-10cm. OE: die Gelenke frei beweglich, Nacken-/Kreuzgriff vollständig, Faustschluss bds. vollständig, grobe Kraft uneingeschränkt, guter fester Händedruck, grobneur. wird in bd Händen Hypästhesie angegeben. UE: große Gelenke insgesamt frei beweglich, grobe Kraft uneingeschränkt, grobneurol. bds Hypästhesie in den US angegeben, keine Ödeme, keine Varizen Gesamtmobilität – Gangbild: frei, zügig, symm., keine Ataxie, keine Muskelasymmetrie, Zehen-/Fersengang bds (mit geringem Anheben der Fersen bzw Zehen) und Einbeinstand bds durchführbar, Hocke bis Anschlag. Seiltänzergang unauff, im Blindgang leichte Unsicherheit. Status Psychicus: unauffällig in Orientierung, Antrieb, Gedankenablauf, dysthym, Verdeutlichungstendenz, hoher Redefluss, will zudem genauestens über die Einstufungen bescheid wissen. Zusammengefasst wurde als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wie folgt festgehalten: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Nervenschädigung Beine (Small fibre Neuropathie). Bioptisch gesicherte Polyneuropathie. Berichtetes ausgeprägtes Taubheitsgefühl in beiden Unterschenkeln sowie Gefühlsstörungen in den Fingerspitzen/Händen. Klinisch gut und symm. ausgebildeter Muskelapparat, keine Atrophien, keine Asymmetrien, keine Ataxie keine Gangstörung oder -unsicherheit erkennbar. 04.06.01 30 vH 02 Koronare Herzkrankheit Stents nach Infarkt 2018; aktuell normal großer linker Ventrikel, normale systolische Globalfunktion, EF laut Letztgutachten über 55%, keine wesentlichen Beschwerden. Hypertonie miterfasst. 05.05.02 30 vH 03 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus. Orale Monotherapie. HbA1c anamnestisch zwischen 7,2 und 7,7%. 09.02.01 20 vH 04 Abnützungen Wirbelsäule. Z.n. Diskushernie/Bandscheibenvorfall L5/S1, geringe Funktionseinschränkungen; weiterhin eingeschätzt wie im Vorgutachten. 02.01.01 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, führend sei Position
  8. Position 2 sei weiterhin stabil, daher nicht erhöhend. Die übrigen Positionen seien geringfügig bzw. ohne Wechselwirkung mit der führenden Position und daher nicht stufenerhöhend. Als Stellungnahme zur Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten wurde ausgeführt, aufgrund des stabilen Verhaltens der Herzerkrankung bei guter Linksherzbelastung erhöhe die Position 2 nicht, daher erfolge eine Herabstufung um eine Stufe auf gesamt 30%. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, die Mobilität sei durch die Polyneuropathie etwas eingeschränkt. Die verkürzte Wegstrecke könne medizinisch nicht nachvollzogen werden. Es sei keine Gehhilfe erforderlich, der Gang sei symmetrisch, keine Ataxie vorliegend, keine muskulären Atrophien, keine Asymmetrien. Eine kurze Wegstrecke von 400m könne daher selbständig und ohne Gehhilfe zurückgelegt werden, öffentlicher Verkehrsmittel könnten benutzt werden (Ein-/Aussteigen, Halten an Haltegriffen, sicherer Stand).
  9. Mit „Stellungnahme der Administrative des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich“ wurde festgehalten, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Wie im Gutachten vom 24.10.2022 ausgeführt, würden die 30 % (small fiber Neuropathie) unter laufender Nummer 1 durch die 30 % für die koronare Herzerkrankung um eine Stufe auf 40 % gesteigert.
  10. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 18.10.2023 sprach das SMS aus, dass der BF mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle; sein Antrag vom 3.6.2022 werde daher abgewiesen. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen (§§ 40, 41 und 45 BBG) wurde begründend nochmals betont, dass laut eingeholtem Gutachten beim BF lediglich ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliege. Beigelegt wurden das ergänzende Sachverständigengutachten vom 16.10.2023 und die Stellungnahme der Administrative vom 18.10.2023.Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen (Paragraphen 40, 41 und 45 BBG) wurde begründend nochmals betont, dass laut eingeholtem Gutachten beim BF lediglich ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliege. Beigelegt wurden das ergänzende Sachverständigengutachten vom 16.10.2023 und die Stellungnahme der Administrative vom 18.10.
  11. Mit Schreiben vom 27.11.2023, berichtigt mit Schreiben vom 4.12.2023, erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.10.
  12. Darin führte der BF eingangs aus, das Letztgutachten von Dr. K. B. (einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Anästhesie) sei „schlechthin als bodenlose Frechheit“ gegenüber seiner Krankheit und seiner Person einzustufen. Am Beginn der Untersuchung habe ihm Frau K. B. gleich mitgeteilt, dass sie nur 20 Minuten Zeit habe. Auf seine Frage hin, warum er nicht von einem Facharzt für Neurologie begutachtet wird, habe Frau Dr. K. B. gesagt, es gebe keinen Neurologen mehr. Frau Dr. K. B. habe ihn im Gespräch unterbrochen, weil sie gerade etwas aufschreiben würde – somit habe es Frau Dr. K. B. nicht geschafft, sich in 11 Monaten in den Akt des BF einzulesen. Frau Dr. K. B. habe auch während der Untersuchung mit einer Freundin telefoniert, die gerade einen Autounfall mit Blechschaden gehabt habe. Bezüglich der Ausführungen von Dr. K. B., wonach sein Gangbild frei, zügig und symmetrisch sei und keine Ataxie vorliegen würde, führte der BF etwa aus: „Sie maßt sich als FA für Anästhesie an, gegen ein unabhängiges Gutachten der SVS von Frau Dr.in S. FA Neurologie die bescheinigt im Gutachten 10/22 dass eine Stand und Gangunsicherheit bestehe und die Leistungsfähigkeit des Versicherten eingeschränkt ist, eine bessere Diagnose zu stellen!?“ Des Weiteren schreibe Dr. K. B., dass der BF in die Hocke bis zum Anschlag gehen könne, verschweige aber, dass er sich dabei links und rechts am Schreibtisch und Untersuchungsliege festhalten müsse, weil er das Gleichgewicht auf den Zehenspitzen nicht halten könne. Small Fiber Neuropathie sei eine schleichende Krankheit, die sehr schwer zu stoppen sei und gnadenlos fortschreite. Er trage auch keine „Elektro-Socken“, sondern zu 95% Baumwollsocken. Er könne sich „nicht erinnern, dass er irgendwann in seinem bisherigen Leben so ignorant und arrogant behandelt wurde wie von Frau Dr. K. B.“. Er sei der Ansicht, dass Small Fiber Neuropathie eine massive Einschränkung seines Gehapparates sei und daher „mit mindestens 25% des Behindertengrades zu seinen 30% Herzinfarkt und Zuckerkrankheit usw. gerechnet werden müsse“, da es sich um zwei eher unabhängige Bereiche handle.
  13. Am 12.12.2023 legte das SMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Beim BF bestehen folgende Funktionseinschränkungen und daraus resultierend folgender Gesamtgrad der Behinderung: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Nervenschädigung Beine (Small fibre Neuropathie) vor allem ausgeprägtes Taubheitsgefühl vorderer Fußbereich bds., mäßige Taubheit Fingerspitzen, keine Lähmungen 04.06.01 30 vH 02 Koronare Herzkrankheit Stents nach Infarkt 2018; jetzt normal großer linker Ventrikel, normale systolische Globalfunktion, EF über 55%, keine wesentlichen Beschwerden 05.05.02 30 vH 03 Hypertonie vom Vorgutachten übernommen, ausreichend eingestellt 05.01.02 20 vH 04 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit Tabletten ausreichende Einstellung, HbA1c 7,2% 09.02.01 20 vH 05 Abnützungen Wirbelsäule Diskushernie L5/S1, geringe Funktionseinschränkungen; eingeschätzt wie im Vorgutachten 02.01.01 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Führend ist das Leiden Nummer
  15. Das Leiden Nummer 1 mit 30 % wird bei Verschlechterung des Gesamtzustandes durch das Leiden Nummer 2 um eine Stufe gesteigert.
  16. Beweiswürdigung: 2.
  17. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des SMS. 2.
  18. Eingangs ist anzumerken, dass gegenständlich zunächst ein ausführlich begründetes, schlüssiges und nachvollziehbares Erstgutachten von Dr. G. P. vom 4.11.2022 vorliegt, in dem der Sachverständige den Gesamtgrad der Behinderung des BF mit 40% einschätzte (Hauptleiden Small fiber Neuropathie mit 30%, weiters koronare Herzkrankheit mit ebenfalls 30%, zudem Hypertonie, nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus und Abnützungen der Wirbelsäule mit jeweils 20%, insgesamt 40%, da das Hauptleiden durch die koronare Herzkrankheit um eine Stufe gesteigert werde). Der konkreten Einschätzung durch Dr. G. P. vermochte der BF mit seiner Stellungnahme vom 23.11.2022 nicht substantiiert entgegen zu treten; so monierte der BF hierbei, dass es sich bei Dr. G. P. (nur) um einen Allgemeinmediziner handelt, womit er per se aber keine falsche Einschätzung aufzeigt. Auch beim Einwand des BF im Hinblick auf eine angebliche Anmerkung von Dr. G. P. im Hinblick auf „wos Neichs“ (gemeint: Small Fiber Neuropathie) – was bedeute, dass Dr. G P. „keine Kenntnisse von Small Fiber Neurophathie hat oder hatte“ – handelt es sich um eine bloße Unterstellung des BF, die auf keinerlei Ausführungen des Gutachters im Gutachten fußt, die auf eine Fehleinschätzung hindeuten würden. Wenn der BF moniert, bei der Untersuchung habe er nicht die Schuhe ausziehen müssen, so ist dem Gutachten im Hinblick auf diesen Umstand zwar tatsächlich nichts zu entnehmen, allerdings hat Dr. G. P. unzweifelhaft das Gangbild des BF geprüft („Gang sicher, ohne Gehhilfe, kein Hinken, keine Lähmungen, keine Gleichgewichtsstörung oder Schwindel“). Insofern vermochte der BF mit seinen Ausführungen der Einschätzung durch Dr. G. P. nicht entgegenzutreten. Zu berücksichtigen war freilich das vom BF im Rahmen seiner Stellungnahme vom 23.11.2022 vorgelegte, „Neurologische Gutachten zur Feststellung der Erwerbs(un)fähigkeit“ von Dr. M. S., Fachärztin für Neurologie, vom 2.10.2022 (zu dessen Inhalt siehe oben im Verfahrensgang Punkt 4; zur entsprechenden Würdigung siehe sogleich im Anschluss). 2.
  19. Im Gefolge der Stellungnahme des BF vom 23.11.2022 holte das SMS ein weiteres Sachverständigengutachten ein und erstellte Dr. K. B. am 16.10.2023 ein ausführlich begründetes, schlüssiges und nachvollziehbares Zweitgutachten, in dem sie den Gesamtgrad der Behinderung des BF mit (nur) 30% einschätzte. Die Einschätzungen wurden von Dr. K. B. im Wesentlichen gleich vorgenommen, wobei die Hypertonie nicht eigens eingeschätzt wurde, zumal diese von der koronaren Herzkrankheit miterfasst sei; sie gelangte jedoch – im Unterschied zum Erstgutachter - zu einem Gesamtgrad der Behinderung von nur 30%, da die Herzerkrankung stabil sei und eine gute Linksherzbelastung vorliege, sodass die koronare Herzerkrankung zu keiner Stufenerhöhung führe. In seiner Beschwerde wendet sich der BF nur gegen die seiner Ansicht nach zu geringe Einschätzung der small fiber Neuropathie, die in beiden Gutachten jeweils mit 30% nach Pos. Nr. 04.06.01 der Einschätzungsverordnung eingeschätzt wurde. Allgemein ist hierzu anzumerken, dass sich im Fall von Polyneuropathien und Polyneuritiden nach Pos. Nr. 04.06 die Einstufung nach dem Wortlaut der Einschätzungsverordnung an den jeweiligen Ausfallserscheinungen orientiert; konkret erfolgt die Einstufung bei „Sensiblen und motorischen Ausfällen leichten Grades“ nach Pos. Nr. 04.06.01 mit 10-40%, bei „Sensiblen und motorischen Ausfällen mittleren Grades“ nach Pos. Nr. 04.06.02 mit 50-70% und bei „Sensiblen und motorischen Ausfällen schweren Grades“ nach Pos. Nr. 04.06.03 mit 80-100%. Für die konkrete Einschätzung kommt es somit einzig auf die Schwere der Ausfallserscheinungen an. In dieser Hinsicht ist aber zu betonen, dass sich die beiden vom SMS eigeholten Gutachten im Ergebnis gänzlich – nur mit Ausnahme einer Anmerkung von Frau Dr. M. S. in ihrem neurologischen Gutachten zur Feststellung der Erwerbs(un)fähigkeit vom 2.10.2022, wonach beim BF eine Stand- und Gangunsicherheit bestehe (siehe dazu im Einzelnen unten) – mit den sonstigen, vorliegenden Unterlagen decken. So wird etwa im Entlassungsbrief des K. Universitätklinikums (Neuromed-Campus) vom 19.4.2022 ausgeführt: „Obere Extremitäten: Trophik, Tonus, grobe Kraft stgl. unauff., … Feinmotorik stgl. unauff., … Oberflächen- und Tiefensensibilität stgl. unauff. … Untere Extremitäten: Trophik, Tonus, grobe Kraft stgl. unauff., BVHV: keine Instabilität bds., … Oberflächen- und Tiefensensibilität stgl. unauff., Taubheitsgefühl im distalen Fuß bds. auf der plantaren Seite, dadurch reduzierte Stabilität beim Durchführen der Zehenspitzen. Stand und Gang: Keine Stand-/Gangunsicherheit, Gangbild normalschrittig, normalbasig, Romberg-Stehversuch negativ, Unterberger-Tretversuch unauff., Blind- und Seiltänzergang sicher.“ Damit im Einklang stehend Dr. G. P. in seinem Gutachten vom 4.11.2022: Obere Extremitäten: frei beweglich, leichte Taubheit alle Fingerspitzen angegeben, greifen bds. gut möglich; Untere Extremitäten: Sensibilität: weniger Gefühl vorderer Bereich dorsal und plantar Füße, Fußsohlen stark taub, Hypästhesie auch distale beide Unterschenkel, keine Lähmungen; Gesamtmobilität – Gangbild: Gang sicher, ohne Gehhilfe, kein Hinken, keine Lähmungen, keine Gleichgewichtsstörung oder Schwindel“. Ähnlich auch das Zweitgutachten von Dr. K. B. vom 16.10.2023: „OE: die Gelenke frei beweglich, Nacken-/Kreuzgriff vollständig, Faustschluss bds. vollständig, grobe Kraft uneingeschränkt, guter fester Händedruck, grobneur. wird in bd Händen Hypästhesie angegeben. UE: große Gelenke insgesamt frei beweglich, grobe Kraft uneingeschränkt, grobneurol. bds Hypästhesie in den US angegeben, keine Ödeme, keine Varizen. Gesamtmobilität – Gangbild: frei, zügig, symm., keine Ataxie, keine Muskelasymmetrie, Zehen-/Fersengang bds (mit geringem Anheben der Fersen bzw Zehen) und Einbeinstand bds durchführbar, Hocke bis Anschlag. Seiltänzergang unauff, im Blindgang leichte Unsicherheit. … Nervenschädigung Beine (Small fibre Neuropathie). … Berichtetes ausgeprägtes Taubheitsgefühl in beiden Unterschenkeln sowie Gefühlsstörungen in den Fingerspitzen/Händen. Klinisch gut und symm. ausgebildeter Muskelapparat, keine Atrophien, keine Asymmetrien, keine Ataxie keine Gangstörung oder -unsicherheit erkennbar.“ Insgesamt wird die beim BF bestehende small fiber Neuropathie in den zitierten Gutachten bzw. ärztlichen Unterlagen keinesfalls verkannt und werden auch die Gefühlsstörungen des BF an seinen unteren Extremitäten – insbesondere an seinen Fußsohlen – sowie auch an seinen Händen (Fingerspitzen) entsprechend dargelegt. Ohne die Leiden des BF zu verkennen, ist aber auch darauf hinzuweisen, dass daraus einhellig hervorgeht, dass beim BF keine Lähmungserscheinungen bestehen, dass die Greifleistung an den Händen uneingeschränkt gegeben ist und dass sein Gang sicher ist, wobei etwa im Entlassungsbrief des K. Universitätsklinikums (Neuromed-Campus) vom 19.4.2022 ergänzend zu „Keine Stand-/Gangunsicherheit, Gangbild normalschrittig“ ausgeführt wird „Taubheitsgefühl im distalen Fuß bds. auf der plantaren Seite, dadurch reduzierte Stabilität beim Durchführen der Zehenspitzen“ (gemeint: beim Durchführen des Zehengangs). Demzufolge besteht beim BF keine Gangunsicherheit, wiewohl die probeweise Durchführung des Zehengangs eingeschränkt ist. In Anbetracht des Gesagten wirft es aber keine Bedenken auf, beim BF lediglich vom Vorliegen „sensibler und motorischer Ausfälle leichten Grades“ im Sinne von Pos. Nr. 04.06.01 auszugehen und diese – bei einem Rahmensatz von 10-40% - mit 30% einzuschätzen. Daran vermag im Übrigen auch nichts das „neurologische Gutachten zur Feststellung der Erwerbs(un)fähigkeit“ von Frau Dr. M. S. vom 2.10.2022 zu ändern, auf welches sich der BF beruft. Wie Dr. K. B. in ihrem Gutachten vom 16.10.2023 zutreffend anmerkte, wurde in jenem Gutachten zur Feststellung der Erwerbs(un)fähigkeit vom 2.10.2022 in keiner Weise der neurologische Status des BF erhoben, sondern ließ sich Dr. M. S. lediglich die Beschwerden durch den BF schildern („Der Versicherte berichtet, dass er die vordere Fußhälfte bds. nur wenig spürt. Auf einer Leiter stehen sei nicht mehr möglich. Das Gangbild sei unsicher. …) und gab dies dann im Rahmen der „Zusammenfassung“ wieder („… Stand- und Gangunsicherheit …“). Insofern kann – entgegen dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde – keinesfalls von einer „Anmaßung“ von Frau Dr. K. B. gesprochen werden, wenn sie im Hinblick auf die Stand- und Gangsicherheit des BF eine „bessere Diagnose“ als die Fachärztin stellt, war doch der neurologische Status des BF im „neurologischen Gutachten zur Feststellung der Erwerbs(un)fähigkeit“ von Dr. M. S. gar nicht erhoben worden. Dass die „Leistungsfähigkeit“ des BF, wie Dr. M. S. anmerkt, eingeschränkt sein mag, ist zwar für die Frage der Erwerbs(un)fähigkeit von Bedeutung, nicht aber für die Einschätzung des Grades der Behinderung. Im Übrigen deckt sich das Gutachten von Dr. M. S. vom 2.10.2022 gänzlich mit den obigen Ausführungen. Hervorzuheben ist des Weiteren, dass auch Dr. M. S. in ihrem Gutachten vom 2.10.2022 unter einem die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den BF – einschließlich eines Fußweges von 500 m – ausdrücklich für zumutbar erachtet (S. 2 des Gutachtens), was im Gegenschluss eine entsprechende Stand- und Gangsicherheit geradezu voraussetzt. Zusammengefasst begegnet die Einschätzung der small fiber Neuropathie nach Pos. Nr. 04.06.01 (sensible motorische Ausfälle leichten Grades, 10-40%) mit 30% keinen Bedenken. Wenn der BF in seiner Beschwerde im Übrigen abschließend anmerkt, dass die small Fiber Neuropathie „mit mindestens 25% des Behindertengrades zu seinen 30% Herzinfarkt und Zuckerkrankheit usw. gerechnet werden müssen“, da es sich hierbei um zwei eher unabhängige Leiden handelt, so ist darauf hinzuweisen, dass nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 3 Abs 1 der Einschätzungsverordnung bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren sind; maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung kann es

§ 3

Abs 3 der Einschätzungsverordnung nur bei einer wechselseitigen Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen kommen. Wenn der BF somit darauf verweist, dass es sich gegenständlich um eher unabhängige Leiden handelt, so legt er gerade nicht dar, dass es zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung kommen müsste. Im Übrigen kam Dr. G. P. im Erstgutachten vom 4.11.2022 zum Ergebnis, dass die small fiber Neuropathie durch das Herzleiden des BF um eine Stufe gesteigert wird, sodass sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% ergibt; dieser Auffassung schloss sich Dr. K. B. im Zweitgutachten vom 16.10.2023 nicht an, zumal das Herzleiden des BF stabil sei und sich nicht auf die small fiber Neuropathie auswirke, sodass der Gesamtgrad der Behinderung nur 30% betrage. Das BVwG schließt sich jedoch – wie bereits das SMS – zugunsten des BF den diesbezüglichen Ausführungen von Dr. G. P. an, wonach der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe erhöht wird und somit 40% beträgt.Wenn der BF in seiner Beschwerde im Übrigen abschließend anmerkt, dass die small Fiber Neuropathie „mit mindestens 25% des Behindertengrades zu seinen 30% Herzinfarkt und Zuckerkrankheit usw. gerechnet werden müssen“, da es sich hierbei um zwei eher unabhängige Leiden handelt, so ist darauf hinzuweisen, dass nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren sind; maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung kann es

Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung nur bei einer wechselseitigen Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen kommen. Wenn der BF somit darauf verweist, dass es sich gegenständlich um eher unabhängige Leiden handelt, so legt er gerade nicht dar, dass es zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung kommen müsste. Im Übrigen kam Dr. G. P. im Erstgutachten vom 4.11.2022 zum Ergebnis, dass die small fiber Neuropathie durch das Herzleiden des BF um eine Stufe gesteigert wird, sodass sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% ergibt; dieser Auffassung schloss sich Dr. K. B. im Zweitgutachten vom 16.10.2023 nicht an, zumal das Herzleiden des BF stabil sei und sich nicht auf die small fiber Neuropathie auswirke, sodass der Gesamtgrad der Behinderung nur 30% betrage. Das BVwG schließt sich jedoch – wie bereits das SMS – zugunsten des BF den diesbezüglichen Ausführungen von Dr. G. P. an, wonach der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe erhöht wird und somit 40% beträgt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45

Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45

Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die hier einschlägigen Bestimmungen des BBG (bzw. EStG) lauten: § 1. […]

(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, […]
(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. […] § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,

(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen […] § 35 EStG lautet auszugsweise:Paragraph 35, EStG lautet auszugsweise: § 35.

(1)Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche BelastungenParagraph 35,
(1)Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen – durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, […] und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Absatz 3,) zu.
(2)Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: […] – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. […] 3.
  4. Im konkreten Fall bedeutet dies: Die vom SMS eingeholten Sachverständigengutachten sind - wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt - richtig, vollständig und schlüssig. Die aktuellen Funktionseinschränkungen des BF wurden

der Einschätzungsverordnung eingestuft, es ist beim BF sohin – dem Gutachten von Dr. G. P. vom 4.11.2022 folgend - von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH auszugehen. Der BF erfüllt somit nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40

Abs 1 BBG.Die vom SMS eingeholten Sachverständigengutachten sind - wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt - richtig, vollständig und schlüssig. Die aktuellen Funktionseinschränkungen des BF wurden

der Einschätzungsverordnung eingestuft, es ist beim BF sohin – dem Gutachten von Dr. G. P. vom 4.11.2022 folgend - von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH auszugehen. Der BF erfüllt somit nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40, Absatz eins, BBG. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage betreffend Verfahren und Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses stützen.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage betreffend Verfahren und Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses stützen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L503.2282640.1.00

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