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{'item': 'L503 2283549-1'}

Obsah (11)§ 28Art 133§ 29b§§ 42§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2024 GeschäftszahlL503 2283549-1 Spruch, L503 2283549-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) verfügt seit 2018 über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v. H. Im Gefolge eines Antrags des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass hielt Dr. H. H. mit Gutachten vom 5.7.2021 fest, dass das Hauptleiden des BF ein Zustand nach Lebertransplantation (03/2021) -Zustand nach Autoimmunhepatitis – Zustand nach Zirrhose sei.Im Gefolge eines Antrags des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass hielt Dr. H. H. mit Gutachten vom 5.7.2021 fest, dass das Hauptleiden des BF ein Zustand nach Lebertransplantation (03 aus 2021,) -Zustand nach Autoimmunhepatitis – Zustand nach Zirrhose sei. Im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Hinblick auf einen allfälligen Immundefekt führte Dr. H. H. wie folgt aus: „Aufgrund der immunsuppressiven Therapie nach Lebertransplantation ist bei einer COVID-19 Impfung die Ausbildung von Antikörpern nicht gewährleistet. Der Patient gilt nach der Transplantation als Hochrisikopatient und aufgrund einer Einzelfallentscheidung sollte die Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises für 1 Jahr gewährt werden. PS: Der Patient berichtet telefonisch am 05.07.2021, dass er einen Antikörpertest durchführen ließ. Dieser ergab als Ergebnis, dass trotz Vollimmunisierung keine Antikörper ausgebildet wurden.“ Angeordnet wurde eine „Nachuntersuchung 06/2022 - weil Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung und Überprüfung der Unzumutbarkeit (Rezenter Antikörperbefund nach COVID-19 Impfung). Eine Besserung ist zu erwarten.“„Aufgrund der immunsuppressiven Therapie nach Lebertransplantation ist bei einer COVID-19 Impfung die Ausbildung von Antikörpern nicht gewährleistet. Der Patient gilt nach der Transplantation als Hochrisikopatient und aufgrund einer Einzelfallentscheidung sollte die Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises für 1 Jahr gewährt werden. PS: Der Patient berichtet telefonisch am 05.07.2021, dass er einen Antikörpertest durchführen ließ. Dieser ergab als Ergebnis, dass trotz Vollimmunisierung keine Antikörper ausgebildet wurden.“ Angeordnet wurde eine „Nachuntersuchung 06 aus 2022, - weil Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung und Überprüfung der Unzumutbarkeit (Rezenter Antikörperbefund nach COVID-19 Impfung). Eine Besserung ist zu erwarten.“ Im Gefolge dieses Gutachtens wurde (unter anderem) die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den (befristeten) Behindertenpass aufgenommen.
  2. Im Gefolge eines weiteren Antrags des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses erstellte Dr. H. H. am 10.3.2022 ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage; Hauptleiden des BF war demzufolge wiederum der „Zustand nach Lebertransplantation (03/2021) - Zustand nach Autoimmunhepatitis - Zustand nach Zirrhose“ (Pos. Nr. 07.05.04 mit 40%), hinzu kamen ein Gastroösophagealer Reflux (Pos. Nr. 07.03.05 mit 30%) und eine Laktose-Fruktoseintoleranz (Pos. Nr. 07.04.04 mit 20%), der Gesamtgrad der Behinderung betrage aufgrund der Steigerung von Position 1 durch Position 2 wiederum 50%.
  3. Im Gefolge eines weiteren Antrags des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses erstellte Dr. H. H. am 10.3.2022 ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage; Hauptleiden des BF war demzufolge wiederum der „Zustand nach Lebertransplantation (03 aus 2021,) - Zustand nach Autoimmunhepatitis - Zustand nach Zirrhose“ (Pos. Nr. 07.05.04 mit 40%), hinzu kamen ein Gastroösophagealer Reflux (Pos. Nr. 07.03.05 mit 30%) und eine Laktose-Fruktoseintoleranz (Pos. Nr. 07.04.04 mit 20%), der Gesamtgrad der Behinderung betrage aufgrund der Steigerung von Position 1 durch Position 2 wiederum 50%. Im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel betreffend einen allfälligen Immundefekt führte Dr. H. H. wie folgt aus: „Aufgrund der immunsuppressiven Therapie nach Lebertransplantation ist bei einer COVID-19 Impfung die Ausbildung von Antikörpern nicht gewährleistet. Der Patient gilt nach der Transplantation als Hochrisikopatient und aufgrund einer Einzelfallentscheidung sollte die Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises für ein weiteres Jahr gewährt werden.“ In weiterer Folge wurde dem BF ein bis zum 31.5.2023 befristeter Behindertenpass (unter anderem) mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ausgestellt.
  4. Am 7.3.2023 beantragte der BF wieder die Ausstellung eines Behindertenpasses; weiters kreuzte er im Antragsformular auch – mit einem Fragezeichen versehen – an, er beantrage die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass. Ebenso beantragte der BF die Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO (Parkausweis).3. Am 7.3.2023 beantragte der BF wieder die Ausstellung eines Behindertenpasses; weiters kreuzte er im Antragsformular auch – mit einem Fragezeichen versehen – an, er beantrage die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass. Ebenso beantragte der BF die Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis).

  1. Im Gefolge seiner Anträge holte das Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: „SMS“) ein Sachverständigengutachten ein und wurde der BF am 21.9.2023 von Dr. H. H. untersucht. In seinem sodann am 29.9.2023 erstellten Sachverständigengutachten führte Dr. H. H. eingangs wie folgt aus: „Anamnese: Es liegt ein Antrag zur Ausstellung eines Behindertenpasses vor-Nachuntersuchungsverfahren. Die Untersuchung findet am 21.09.2023 in der Zeit von 09:00-09:30 statt. Gleichzeitig wurde auch um die Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises eingereicht. Das Gutachten wird nach den Richtlinien der EVO, den vorliegenden Befunden und einer eingehenden klinischen Untersuchung erstellt. Vorgutachten (EVO), 03/2022, Facharzt für Chirurgie, GdB: 50 %, NU: 03/2023, ZE: Unzumutbarkeit, D2, D3.Vorgutachten (EVO), 03 aus 2022,, Facharzt für Chirurgie, GdB: 50 %, NU: 03 aus 2023,, ZE: Unzumutbarkeit, D2, D
  2. Die im Vorgutachten angeführten Erkrankungen bzw. Diagnosen zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung: 1.) Zustand nach Lebertransplantation-40 %. 2.) Gastroösophagealer Reflux-30 %. 3.) Laktose-und Fruktoseintoleranz-20 %. Operationen: Lebertransplantation (03/2021), Zustand nach Narbenhernie-OP, Zustand nach CTS-OP rechts, Zustand nach KTEP-Implantation (04/2022),Operationen: Lebertransplantation (03 aus 2021,), Zustand nach Narbenhernie-OP, Zustand nach CTS-OP rechts, Zustand nach KTEP-Implantation (04 aus 2022,), Derzeitige Beschwerden: Der Patient kommt alleine und ohne Gehbehelfe zur Untersuchung. Er berichtet über einen Stent-Wechsel alle 2 Monate- Das ist sehr unangenehm. Das Transplantat würde sehr gut funktionieren. Weiters benötigt er Diät bei Intoleranz (Fruktose-und Lactose). Weitere Erkrankungen bzw. Funktionseinschränkungen werden auch auf Nachfrage nicht angegeben. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Amlodipin, Bezastad, Cellcept, Dilatrend, Oleovit D3, Pantoprazol, Prograf, Thrombo ASS, Ursofalk, Zoldem, […] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Vorgutachten (EVO), 03/2022, Facharzt für Chirurgie, GdB: 50 %, NU: 03/2023, ZE: Unzumutbarkeit, D2, D3.Vorgutachten (EVO), 03 aus 2022,, Facharzt für Chirurgie, GdB: 50 %, NU: 03 aus 2023,, ZE: Unzumutbarkeit, D2, D
  3. Arztbrief, AUVA-Salzburg, 04/2022.Arztbrief, AUVA-Salzburg, 04 aus 2022,. Diagnose: 1.) Varusgonarthrosis sin. Durchgeführte Operation: Implantation einer Totalendoprothese des li. Kniegelenks. […] Gesamtmobilität – Gangbild: Die Gesamtmobilität ist nicht eingeschränkt-Eine Gehstrecke von 300-400 m ist möglich (Anamnese: 500 m). Einbeinstand beidseits durchführbar. Zehen-und Fersengang beidseits möglich. Das Gangbild ist normalschrittig und sicher.“ Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wurde zusammengefasst wie folgt festgehalten: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Zustand nach Lebertransplantation (03/2021) - Zustand nach Autoimmunhepatitis-Zustand nach Zirrhose.Zustand nach Lebertransplantation (03 aus 2021,) - Zustand nach Autoimmunhepatitis-Zustand nach Zirrhose. Einstufung der Erkrankung mit dem oberen Wert des Rahmensatzes von 40 %-Zustand nach Lebertransplantation-Keine vorliegenden Befunde. 07.05.04 40 vH 02 Gastroösophagealer Reflux. Einstufung der Erkrankung eine Stufe unterhalb des oberen Wertes des Rahmensatzes mit 30 %-Postprandiale Schmerzsymptomatik mit Indikation zur PPI-Dauertherapie. 07.03.05 30 vH 03 Laktose-und Fruktoseintoleranz. Einstufung der Erkrankung mit dem oberen Wert des Rahmensatze von 20 %-Weitgehend stabile Verhältnisse bei Diät gegeben (rezidivierende Reizdarmsymptomatik). 07.04.04 20 vH 04 Zustand nach KTEP-Implantation. Einstufung der Erkrankung mit dem unteren Wert des Rahmensatzes von 10 %-Keine wesentlichen Funktionseinschränkungen derzeit vorhanden. 02.05.18 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, Position 1 als Hauptdiagnose - Zustand nach Lebertransplantation - werde durch Position 2 um insgesamt 1 Stufe auf den Gesamtgrad der Behinderung von 50 % gesteigert. Die Positionen 3 und 4 hätten keinen weiteren funktionellen Einfluss auf die Hauptdiagnose und würden daher den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter steigern. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Hinblick auf die Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport wie folgt ausgeführt: „Derzeit liegen aufgrund der klinischen Untersuchung und der vorgelegten Befunde keine Indikationen zur Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises vor. Sowohl die Gehstrecke (300-400 m), Ein-und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie die Standsicherheit zur gefahrlosen Beförderung sind nicht erheblich eingeschränkt. Ebenso kommt es zu keiner Aggravierung der Schmerzsymptomatik im Bewegungsapparat bei unterschiedlichen Beschleunigungen (Anfahren/Bremsen). Weiters gibt es keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung (Agoraphobie), die eine Gewährung der Unzumutbarkeit indiziert.“ Im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel betreffend einen allfälligen Immundefekt führte Dr. H. H. wie folgt aus: „Die Eintragung der Unzumutbarkeit im Vorgutachten war aufgrund der Pandemie als Einzelfallentscheidung durchgeführt worden. Diese liegt jetzt nicht mehr vor. Die Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises ist aus medizinischen Gründen derzeit nicht möglich.“
  4. Mit Schreiben vom 29.9.2023 übermittelte das SMS dem BF das Gutachten von Dr. H. H. vom 29.9.2023 und wies insbesondere darauf hin, dass laut Gutachten die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht gerechtfertigt sei. Der BF könne dazu binnen zwei Wochen Stellung nehmen.
  5. Mit Stellungnahme vom 13.10.2023 brachte der BF vor, die aktuelle Einstufung erfasse seiner Meinung nach nicht angemessen die Auswirkungen seiner Behinderung auf seine Lebensqualität und seine alltäglichen Aktivitäten. Wie aus einem beigelegten Entlassungsbrief des Uniklinikums Salzburg vom 14.8.2023 bzw. des Landesklinikums H. vom 20.1.2023 hervorgehe, habe sich sein Gesundheitszustand nicht gebessert. Zudem lege er einen Zeitungsauschnitt der Salzburger Nachrichten vom 22.3.2023 vor, aus dem klar hervorgehe, dass nicht nur Rollstuhlfahrer*innen/ Gehbehinderte Menschen, sondern auch nach einer Organtransplantation immungeschwächte Menschen den Parkausweis erhalten würden.
  6. Im Gefolge der Stellungnahme des BF erstellte Dr. H. H. am 30.10.2023 ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage. Das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung lautete zusammengefasst im Wesentlichen wie im Vorgutachten, wobei eine arterielle Hypertonie neu mit 20% nach Pos. Nr. 05.01.02 eingeschätzt wurde: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Zustand nach Lebertransplantation (03/2021) - Zustand nach Autoimmunhepatitis - Zustand nach Zirrhose.Zustand nach Lebertransplantation (03 aus 2021,) - Zustand nach Autoimmunhepatitis - Zustand nach Zirrhose. Einstufung der Erkrankung mit dem oberen Wert des Rahmensatzes von 40%-Zustand nach Lebertransplantation- Gutes Transplantationsergebnis. 07.05.04 40 vH 02 Gastroösophagealer Reflux. Einstufung der Erkrankung eine Stufe unterhalb des oberen Wertes des Rahmensatzes mit 30 %-Postprandiale Schmerzsymptomatik mit Indikation zur PPI-Dauertherapie. 07.03.05 30 vH 03 Laktose-und Fruktoseintoleranz. Einstufung der Erkrankung mit dem oberen Wert des Rahmensatze von 20 %-Weitgehend stabile Verhältnisse bei Diät gegeben (rezidivierende Reizdarmsymptomatik). 07.04.04 20 vH 04 Arterielle Hypertonie. Einstufung der Erkrankung mit dem Fixsatz laut EVO von 20 %-Mehrfachtherapie zur Erzielung einer Normotonie ist notwendig. 05.01.02 20 vH 05 Zustand nach KTEP-Implantation. Einstufung der Erkrankung mit dem unteren Wert des Rahmensatzes von 10 %-Keine wesentlichen Funktionseinschränkungen derzeit vorhanden. 02.05.18 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, Position 1 als Hauptdiagnose - Zustand nach Lebertransplantation - werde durch Position 2 um insgesamt 1 Stufe auf den Gesamtgrad der Behinderung von 50 % gesteigert. Die Positionen 3 und 4 hätten keinen weiteren funktionellen Einfluss auf die Hauptdiagnose und würden daher den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter steigern. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Hinblick auf die Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport wie folgt ausgeführt: „Derzeit liegen aufgrund der vorgelegten Befunde keine Indikationen zur Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises vor. Sowohl die Gehstrecke (300-400 m), Ein-und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie die Standsicherheit zur gefahrlosen Beförderung sind nicht erheblich eingeschränkt. Ebenso kommt es zu keiner Aggravierung der Schmerzsymptomatik im Bewegungsapparat bei unterschiedlichen Beschleunigungen (Anfahren/Bremsen). Weiters gibt es keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung (Agoraphobie), die eine Gewährung der Unzumutbarkeit indiziert.“ Im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel betreffend einen allfälligen Immundefekt führte Dr. H. H. wie folgt aus: „Derzeit liegen keine immunologischen Erkrankungen vor, die die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht gestatten. Auch eine laufende Chemotherapie bzw. Zustand nach Organtransplantation (Immunsuppressive Therapie) sind keine Indikationen zur Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises. PS: Die Eintragung der Unzumutbarkeit war während der Pandemie als Einzelfallentscheidung vorgesehen. Der Artikel in den Salzburger Nachrichten ist bezüglich der Organtransplantation/Herzschrittmacher grundsätzlich falsch. Derzeit wird bei einer Organtransplantation die Unzumutbarkeit für 1 Jahr gewährt. Träger von Herzschrittmachern bekommen keinen Parkausweis.“
  7. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 3.11.2023 wies das SMS den Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“

§§ 42und 45 BBG ab.8.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 3.11.2023 wies das SMS den Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“

Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Begründend wurde – neben Darstellung der rechtlichen Grundlagen - ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden; nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahren seien als schlüssig erkannt und der Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden. Beigelegt wurde dem Bescheid das Sachverständigengutachten von Dr. H. H. vom 30.10.

  1. Mit Schreiben vom 11.12.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des SMS vom 3.11.2023 wegen der mangelnden Anerkennung der Unzumutbarkeit (gemeint: der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel). Darin brachte der BF vor, Dr. H. H. habe ihm jedes Mal mitgeteilt, dass eine Lebertransplantation mit Immunsuppressiva kein Grund für die Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln sei. Er ersuche darum, dass ihm ein anderer Gutachter zugeteilt wird, der sich mit seinem Krankheitsbild Lebertransplantation mit Immunsuppressiva auskennt. Es sei dem BF auch nicht möglich, 200 bis 300 Meter zu gehen. Auf S. 2 des bekämpften Bescheids führe das SMS selbst aus, dass die Voraussetzung für die Zusatzeintragung bei „einer schweren anhaltende Erkrankung des Immunsystems“ gegeben sei.
  2. Am 29.12.2023 legte das SMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der BF ist 1949 geboren und in Österreich wohnhaft. Er verfügt über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. 1.
  5. Das Hauptleiden des BF ist ein Zustand nach Lebertransplantation 03/2021 (Pos. Nr. 07.05.04 mit 40%). Hinzu kommen ein Gastroösophagealer Reflux (Pos. Nr. 07.03.05 mit 30%), eine Laktose- und Fruktoseintoleranz (Pos. Nr. 07.04.04 mit 20%), eine arterielle Hypertonie (Pos. Nr. 05.01.02 mit 20%) sowie ein Zustand nach KTEP-Implantation (Pos. Nr. 02.05.18 mit 10%); Pos. Nr. 1 wird durch Pos. Nr. 2 um eine Stufe gesteigert, deshalb besteht ein Gesamtgrad der Behinderung von 50%.1.
  6. Das Hauptleiden des BF ist ein Zustand nach Lebertransplantation 03 aus 2021, (Pos. Nr. 07.05.04 mit 40%). Hinzu kommen ein Gastroösophagealer Reflux (Pos. Nr. 07.03.05 mit 30%), eine Laktose- und Fruktoseintoleranz (Pos. Nr. 07.04.04 mit 20%), eine arterielle Hypertonie (Pos. Nr. 05.01.02 mit 20%) sowie ein Zustand nach KTEP-Implantation (Pos. Nr. 02.05.18 mit 10%); Pos. Nr. 1 wird durch Pos. Nr. 2 um eine Stufe gesteigert, deshalb besteht ein Gesamtgrad der Behinderung von 50%. 1.
  7. Im Hinblick auf Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist wie folgt festzustellen: Sowohl die Gehstrecke (300-400 m), als auch das Ein-und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie die Standsicherheit zur gefahrlosen Beförderung sind beim BF nicht erheblich eingeschränkt. Ebenso kommt es zu keiner Aggravierung der Schmerzsymptomatik im Bewegungsapparat bei unterschiedlichen Beschleunigungen (Anfahren/Bremsen). Weiters gibt es keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung (Agoraphobie). Derzeit liegen beim BF zudem keine immunologischen Erkrankungen vor, die die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht gestatten würden. Auch – wie vorliegend - ein Zustand nach Organtransplantation (immunsuppressive Therapie) bewirkt gegenständlich nicht, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre.
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des SMS. 2.
  10. Die oben getroffenen Feststellungen zum BF und zu seinem Behindertenpass ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt. 2.
  11. Die getroffenen Feststellungen zu den beim BF bestehenden Funktionseinschränkungen beruhen auf den (zuletzt) vom SMS eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. H. H. vom 29.9.2023 und 30.10.2023, in denen die Funktionseinschränkungen des BF – im Hinblick auf die hier relevante Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – nach persönlicher Untersuchung des BF am 21.9.2023 und unter Berücksichtigung der vom BF vorgelegten Befunde schlüssig und nachvollziehbar dargestellt wurden. 2.
  12. Angemerkt sei an dieser Stelle zunächst, dass Gegenstand dieses Verfahrens nicht die Einschätzung des Grades der Behinderung des BF ist; die Beschwerde richtet sich explizit (nur) gegen den Bescheid des SMS vom 3.11.2023, mit dem der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen wurde (arg. auch die Beschwerde: „Beschwerde gegen Bescheid … vom 03.11.2023 wegen nicht Anerkennung der Unzumutbarkeit“). Es sind hier somit ausschließlich die Auswirkungen der Leiden des BF auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu prüfen. 2.
  13. Was die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Hinblick auf allfällige Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder allfällige Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit anbelangt, so hat der BF – erstmals – in seiner Beschwerde vom 11.12.2023 lapidar in einem Satz eingewandt, es sei ihm nicht möglich, 200-300 Meter weit zu gehen. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass eine maßgebliche Einschränkung der Gehleistung im gesamten bisherigen Verfahren vom BF niemals thematisiert worden war und dass vor allem sämtlichen – auch vom BF vorgelegten – Befunden sowie sämtlichen vom SMS eingeholten Gutachten keinerlei Hinweise auf eine Einschränkung der Gehleistung des BF zu entnehmen sind (vgl. z. B. auch Dr. H. H. anlässlich der letzten Untersuchung des BF am 21.9.2023: „Der Patient kommt alleine und ohne Gehbehelfe zur Untersuchung. … Untere Extremitäten: alle großen Gelenken beiden unteren Extremitäten sind im Bewegungsumfang frei, grobe Kraft altersgemäß vorhanden … Die Gesamtmobilität ist nicht eingeschränkt. Eine Gehstrecke von 300-400 m ist möglich (Anamnese: 500 m). Einbeinstand beidseits durchführbar. Zehen-und Fersengang beidseits möglich. Das Gangbild ist normalschrittig und sicher.“). Insofern kann dem erstmalig in der Beschwerde vorgebrachten, lapidaren Einwand nicht weiter gefolgt werden.2.
  14. Was die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Hinblick auf allfällige Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder allfällige Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit anbelangt, so hat der BF – erstmals – in seiner Beschwerde vom 11.12.2023 lapidar in einem Satz eingewandt, es sei ihm nicht möglich, 200-300 Meter weit zu gehen. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass eine maßgebliche Einschränkung der Gehleistung im gesamten bisherigen Verfahren vom BF niemals thematisiert worden war und dass vor allem sämtlichen – auch vom BF vorgelegten – Befunden sowie sämtlichen vom SMS eingeholten Gutachten keinerlei Hinweise auf eine Einschränkung der Gehleistung des BF zu entnehmen sind vergleiche z. B. auch Dr. H. H. anlässlich der letzten Untersuchung des BF am 21.9.2023: „Der Patient kommt alleine und ohne Gehbehelfe zur Untersuchung. … Untere Extremitäten: alle großen Gelenken beiden unteren Extremitäten sind im Bewegungsumfang frei, grobe Kraft altersgemäß vorhanden … Die Gesamtmobilität ist nicht eingeschränkt. Eine Gehstrecke von 300-400 m ist möglich (Anamnese: 500 m). Einbeinstand beidseits durchführbar. Zehen-und Fersengang beidseits möglich. Das Gangbild ist normalschrittig und sicher.“). Insofern kann dem erstmalig in der Beschwerde vorgebrachten, lapidaren Einwand nicht weiter gefolgt werden. 2.
  15. Zu beachten ist freilich, dass sich der BF im März 2021 einer Lebertransplantation unterziehen musste und laut aktenkundiger Medikamentenliste nach wie vor Immunsuppressiva einnehmen muss. Zutreffend ist auch, dass dem BF vor diesem Hintergrund – allerdings (nur) unter ausdrücklichem Hinweis auf die Covid-19-Pandemie – die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zuvor gewährt worden war. Nach § 1 Abs 4 Z 3 vierter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, ist die entsprechende Zusatzeintragung unter anderem bei einer „schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems“ zu gewähren. Ohne die Leiden des BF zu verkennen, kann hiervon bei einem Zustand nach Lebertransplantation (03/2021), einem Zustand nach Autoimmunhepatitis bzw. einem Zustand nach Zirrhose nicht gesprochen werden. In dieser Hinsicht besagen auch die Erläuterungen zur zitierten Verordnung (S. 3), dass eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, beispielsweise vorliegt bei „selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktionen nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen“. Weiters wird ausgeführt: „Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.“ Keine Auswirkungen im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben somit laut Verordnungsgeber „laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken“.Nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, vierter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, ist die entsprechende Zusatzeintragung unter anderem bei einer „schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems“ zu gewähren. Ohne die Leiden des BF zu verkennen, kann hiervon bei einem Zustand nach Lebertransplantation (03 aus 2021,), einem Zustand nach Autoimmunhepatitis bzw. einem Zustand nach Zirrhose nicht gesprochen werden. In dieser Hinsicht besagen auch die Erläuterungen zur zitierten Verordnung (S. 3), dass eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, beispielsweise vorliegt bei „selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktionen nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen“. Weiters wird ausgeführt: „Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.“ Keine Auswirkungen im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben somit laut Verordnungsgeber „laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken“. Beim BF liegt – den vorliegenden Befunden zufolge – unzweifelhaft eine laufende Erhaltungstherapie mit Immunsuppressiva vor, mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen des Lebertransplantats (Lebertransplantation im März 2021) zu verhindern, was nach dem Gesagten per se keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel indiziert. Nicht verkannt wird freilich, dass der BF in seiner Stellungnahme vom 13.10.2023 unter Hinweis auf einen Entlassungsbrief des Uniklinikums Salzburg vom 14.8.2023 und einen Entlassungsbrief des Landesklinikums H. vom 20.1.2023 darauf hinwies, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe, sondern „noch eingeschränkter“ sei. Laut dem erwähnten Entlassungsbrief des Uniklinikums Salzburg vom 14.8.2023 wurde der BF am 9.8.2023 wegen einer Cholangitis (Entzündung der Gallenwege) stationär aufgenommen, es wurde unter anderem eine ERCP (endoskopisch retrograde Cholangio-Pankreatikografie) durchgeführt, unter anderem Drainagen gelegt und ein Stent-Wechsel in zwei bis drei Monaten empfohlen. Ohne die Leiden des BF zu verkennen, ist aber darauf hinzuweisen, dass der BF laut Entlassungsbrief bereits am 12.8.2023 „beschwerdefrei“ und in gutem Allgemeinzustand entlassen werden konnte, sodass hieraus nicht eine maßgebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands, geschweige denn Umstände, die gegen die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sprechen würden, abgeleitet werden können. Dies gilt im Übrigen auch für den Entlassungsbrief des Landesklinikums H. vom 20.1.2023, auf den sich der BF in seiner Stellungnahme vom 13.10.2023 ebenso beruft. Aufnahmegrund war demzufolge eine hernienchirurgische Versorgung (Narbenhernienoperation/Netzplastik), vgl. etwa den Entlassungsbrief „Wir empfehlen körperliche Schonung der Bauchdeckenmuskulatur im Sinne einer Vermeidung körperlich anstrengender Belastung für weitere 2 Wochen nach Entlassung je nach lokaler Schmerzbelastung, dann schrittweise aber konsequent durchzuführenden Belastungsaufbau, bei Auftreten von lokalen Wundschmerzen ist das Tempo/Intensität des Belastungsaufbaus zu reduzieren. Eine uneingeschränkte Normalbelastung kann aller Voraussicht nach ca. 4 Wochen erfolgen (vorbehaltlich Schmerzfreiheit im Bereich der operierten Bauchdecke). … Entlassungszustand: Guter AZ, voll mobilisiert …“. Dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre, kann hieraus somit gerade nicht abgeleitet werden.Nicht verkannt wird freilich, dass der BF in seiner Stellungnahme vom 13.10.2023 unter Hinweis auf einen Entlassungsbrief des Uniklinikums Salzburg vom 14.8.2023 und einen Entlassungsbrief des Landesklinikums H. vom 20.1.2023 darauf hinwies, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe, sondern „noch eingeschränkter“ sei. Laut dem erwähnten Entlassungsbrief des Uniklinikums Salzburg vom 14.8.2023 wurde der BF am 9.8.2023 wegen einer Cholangitis (Entzündung der Gallenwege) stationär aufgenommen, es wurde unter anderem eine ERCP (endoskopisch retrograde Cholangio-Pankreatikografie) durchgeführt, unter anderem Drainagen gelegt und ein Stent-Wechsel in zwei bis drei Monaten empfohlen. Ohne die Leiden des BF zu verkennen, ist aber darauf hinzuweisen, dass der BF laut Entlassungsbrief bereits am 12.8.2023 „beschwerdefrei“ und in gutem Allgemeinzustand entlassen werden konnte, sodass hieraus nicht eine maßgebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands, geschweige denn Umstände, die gegen die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sprechen würden, abgeleitet werden können. Dies gilt im Übrigen auch für den Entlassungsbrief des Landesklinikums H. vom 20.1.2023, auf den sich der BF in seiner Stellungnahme vom 13.10.2023 ebenso beruft. Aufnahmegrund war demzufolge eine hernienchirurgische Versorgung (Narbenhernienoperation/Netzplastik), vergleiche etwa den Entlassungsbrief „Wir empfehlen körperliche Schonung der Bauchdeckenmuskulatur im Sinne einer Vermeidung körperlich anstrengender Belastung für weitere 2 Wochen nach Entlassung je nach lokaler Schmerzbelastung, dann schrittweise aber konsequent durchzuführenden Belastungsaufbau, bei Auftreten von lokalen Wundschmerzen ist das Tempo/Intensität des Belastungsaufbaus zu reduzieren. Eine uneingeschränkte Normalbelastung kann aller Voraussicht nach ca. 4 Wochen erfolgen (vorbehaltlich Schmerzfreiheit im Bereich der operierten Bauchdecke). … Entlassungszustand: Guter AZ, voll mobilisiert …“. Dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre, kann hieraus somit gerade nicht abgeleitet werden. Schließlich kann für den BF aus dem von ihm vorgelegten Zeitungsartikel aus den Salzburger Nachrichten vom 22.3.2023 („Städte fordern Hilfe gegen Missbrauch von Parkausweisen“) nichts gewonnen werden, zumal diesem Artikel keinerlei Rechtswirkungen zukommen und darüber hinaus darin nur erwähnt wird, dass sich die Zahl der Parkausweise in den vergangenen Jahren stark erhöht habe, weil (unter anderem) auch „Personen, die nach einer Organtransplantation immungeschwächt sind oder die einen Herzschrittmacher haben“, einen Parkausweis erhalten hätten. In diesem Sinne hatte auch der BF zuvor einen Parkausweis – jedoch (nur) in Anbetracht der Covid-19-Pandemie – erhalten, was jedoch nichts daran ändert, dass ein entsprechender Rechtsanspruch nicht (mehr) besteht.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  17. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45

Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45

Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die hier einschlägigen Bestimmungen des BBG lauten: § 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, […]Paragraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, […] § 42.
(1)[…] Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)[…] Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. […] § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. […]

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. […] §

  1. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. 3.
  2. § 1 Abs 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, lautet:3.
  3. Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet: […]

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: […]
  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. […] 3.
  3. Die Erläuternden Bemerkung zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, lauten auszugsweise wie folgt:3.
  4. Die Erläuternden Bemerkung zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lauten auszugsweise wie folgt: Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: […] - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. […] Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: […] - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, […] 3.
  5. Im konkreten Fall bedeutet dies: Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, hat sich im Verfahren zum einen klar ergeben, dass beim BF keine maßgeblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder allfällige Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestehen, die zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen könnten, wobei die Fähigkeit, eine Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Metern ohne fremde Hilfe zurückzulegen, in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich als ausreichend angesehen wird, um von einer Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen (vgl. etwa VwGH vom 21.6.2017, Zl. Ra 2017/11/0040, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen); eine entsprechende Gehleistung liegt beim BF unzweifelhaft vor. Zum anderen musste sich der BF im März 2021 einer Lebertransplantation unterziehen. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung eingehend dargelegt, ist dieser Zustand – so liegt gegenständlich eine laufende Erhaltungstherapie mit Immunsuppressiva vor, mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen des Lebertransplantats zu verhindern - aber keine „schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems“ im Sinne von § 1 Abs 4 Z 3 vierter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, wobei diesbezüglich auch auf die erläuternden Bemerkungen zur genannten Verordnung hingewiesen sei. Auch sonst traten keine besonderen Umstände zu Tage, die die Gewährung der Zusatzeintragung dessen ungeachtet für geboten erschienen ließen.Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, hat sich im Verfahren zum einen klar ergeben, dass beim BF keine maßgeblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder allfällige Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestehen, die zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen könnten, wobei die Fähigkeit, eine Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Metern ohne fremde Hilfe zurückzulegen, in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich als ausreichend angesehen wird, um von einer Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen vergleiche etwa VwGH vom 21.6.2017, Zl. Ra 2017/11/0040, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen); eine entsprechende Gehleistung liegt beim BF unzweifelhaft vor. Zum anderen musste sich der BF im März 2021 einer Lebertransplantation unterziehen. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung eingehend dargelegt, ist dieser Zustand – so liegt gegenständlich eine laufende Erhaltungstherapie mit Immunsuppressiva vor, mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen des Lebertransplantats zu verhindern - aber keine „schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems“ im Sinne von Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, vierter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, wobei diesbezüglich auch auf die erläuternden Bemerkungen zur genannten Verordnung hingewiesen sei. Auch sonst traten keine besonderen Umstände zu Tage, die die Gewährung der Zusatzeintragung dessen ungeachtet für geboten erschienen ließen. Vor diesem Hintergrund hat das SMS mit dem bekämpften Bescheid den Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zutreffend abgewiesen und ist folglich auch die gegenständliche Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. klare Rechtslage betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ stützen.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. klare Rechtslage betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ stützen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L503.2283549.1.00

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